— 578 — wirkenden Personen und des Erblassers mit dem Amtssiegel verschlossen, mit einer das Testament näher bezeichnenden Aufschrift, die von dem Richter oder dem Notar zu unterschreiben ist, versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden. Dem Erblasser soll über das in amtliche Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein ertheilt werden. §. 2247 Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach §. 2231 Nr. 2 errichten. §. 2248. Ein nach §. 2231 Nr. 2 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Vorschrift des §. 2246 Abs. 2 findet Anwendung. §. 2249. Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament vor dem Vorsteher der Gemeinde, in der er sich aufhält, oder, falls er sich in dem Bereich eines durch Landesgesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder Gutsbezirkes aufhält, vor dem Vorsteher dieses Verbandes oder Bezirkes errichten. Der Vorsteher muß zwei Zeugen zuziehen. Die Vorschriften der §§. 2234 bis 2246 finden Anwendung; der Vorsteher tritt an die Stelle des Richters oder des Notars. Die Besorgniß, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, muß im Protokolle festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daß die Besorgniß nicht be- gründet war. §. 2250. Wer sich an einem Orte aufhält, der in Folge des Ausbruchs einer Krankheit oder in Folge sonstiger außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch den §. 2249 Abs. 1 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Wird die mündliche Erklärung vor drei Jeugen gewählt, so muß über die Er- richtung des Testaments ein Protokoll aufgenommen werden. Auf die Zeugen finden die Vorschriften der §§. 2234, 2235 und des §. 2237 Nr. 1 bis 3, auf das Prtokoll finden die Vorschriften der §§. 2240 bis 2242, 2245 Anwendung. Unter Zuziehung eines Dolmetschers kann ein Testament in dieser Form nicht er- richtet werden. §. 2251. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen, nicht zur Kaiser- lichen Marine gehörenden Fahrzeugs außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Jeugen nach §. 2250 errichten