— 585 — oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der Werth. Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beein- trächtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung finden die Vorschriften des §. 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Ver- äußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im §. 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu. §. 2289. Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todeswegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des §. 2297. Ist der Bedachte ein pflichttheilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach §. 2338 zu- lässigen Anordnungen treffen. §. 2290. Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. Ist er in der Geschäfts- fähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Steht der andere Theil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Gewalt steht, es sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. · Der Vertrag bedarf der im §. 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. §. 2291. Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtniß oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden er- forderlich; die Vorschriften des §. 2290 Abs. 3 finden Anwendung. Die Zustimmungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich. §. 2292. Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemein- schaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden; die Vorschriften des §. 2290 Abs. 3 finden Anwendung.