— 605 — Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungs gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. Artikel 7. Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates be- urtheilt, dem die Person angehört. Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit, so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Gesetzen nicht volljährig ist. Nimmt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geschäfts- unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechts- geschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. Auf familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechts- geschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Artikel 8. Ein Ausländer kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen entmündigt werden, wenn er seinen Wohnsitz oder, falls er keinen Wohnsitz hat, seinen Aufenthalt im Inlande hat. Artikel 9. Ein Verschollener kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen für todt erklärt werden, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein Deutscher war. Gehörte der Verschollene bei dem Beginne der Verschollenheit einem fremden Staate an, so kann er im Inlande nach den deutschen Gesetzen mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche sich nach den deutschen Gesetzen bestimmen, sowie mit Wirkung für das im Inlande befindliche Vermögen für todt erklärt werden; die Vorschriften des §. 2369 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Hatte ein verschollener ausländischer Ehemann seinen letzten Wohnsitz im In- land und ist die im Inlande zurückgebliebene oder dahin zurückgekehrte Ehefrau. Deutsche oder bis zu ihrer Verheirathung mit dem Verschollenen Deutsche gewesen, so kann auf ihren Antrag der Verschollene im Inlande nach den deutschen Gesetzen ohne die im Abs. 2 bestimmte Beschränkung für todt erklärt werden. Artikel 10. Ein einem fremden Staate angehörender und nach dessen Gesetzen rechtsfähiger Verein, der die Rechtsfähigkeit im Inlande nur nach den Vorschriften der §§. 21, 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangen könnte, gilt als rechtsfähig, wenn seine Rechts- fähigkeit durch Beschluß des Bundesraths anerkannt ist. Auf nicht anerkannte 88*