— 650 — Pflichttheilsrecht nicht beschränkt sind, bleiben in Ansehung derjenigen Familien in Kraft, welchen dieses Recht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht. Artikel 217. Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen. Das Gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- buchs geschlossenen Vertrage, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist. Artikel 218. Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 18. August 1896. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.