— 654 — I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse. §. 2. Die Schutztruppen werden gebildet: a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweise zugetheilt werden, b) aus angeworbenen Farbigen. §. 3. Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte. §. 4. Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichts- ordnung Anwendung, vorbehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. II. Versorgung. §. 5. In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichs- heeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militär- personen mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung. §. 6. Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §§. 3, 51 und 59 des Reichs- Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurück- zuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen. Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind,