— 671 — Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörigen, sowie über die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen. Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen gemeinsamen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die Befugnisse des Gerichtsherrn über sie aus. §. 6. Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zu- ziehung eines Offiziers oder Sanitätsoffiziers als Beisitzer. Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thunlichst dem Dienst- grade des Angeschuldigten zu entsprechen. Bei solchen Verhandlungen, welche unter Zuziehung eines Aktuars oder eines durch Handschlag an Eidesstatt ver- pflichteten Protokollführers ausgenommen werden, kann von Zuziehung eines Beisitzers abgesehen werden. §. 7. In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegenheiten durch einen zum Richteramte befähigten Beamten oder Offizier, und, falls ein solcher nicht verfügbar ist, durch einen untersuchungsführenden Offizier oder einen anderen Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen Offiziers erfolgt nach §. 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zuziehung eines weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht. §. 8. Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind Kriegs- und Standgerichte. Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichtsordnung über das Verfahren gegen Militärbeamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten werden hinsichtlich der Kosten- freiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung §. 274). §. 9. Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur einer Schutztruppe ist stets Meine Entscheidung einzuholen. §. 10. Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: à) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Kompagnieführer, zwei Lieutenants; b) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei Unteroffiziere; 97*