— 674 — Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel ent- halten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungs- führenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen. Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder des Wortlautes einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Verlesung des Protokolls nicht. Hat ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eid- liche Vernehmung von Zeugen stattgefunden, so kann, wenn die Lage der Sache dies gestattet, von der nochmaligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle genügt die Verlesung des früher aufgenommenen Protokolls. §. 18. Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueber- zeugung. Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau hervorgehen, welche Thatsachen vom Spruchgericht für festgestellt erachtet sind. §. 19. Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. §. 20. Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem Referenten unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht. §. 21. Der Reichskanzler hat das Bestätigungsrecht eines kommandirenden Generals, der Gouverneur beziehungsweise Landeshauptmann das Bestätigungsrecht eines Divisionskommandeurs, der Kommandeur einer oder mehrerer, mit Gerichtsbarkeit versehener Abtheilungen das Bestätigungsrecht eines Regimentskommandeurs. Im Uebrigen behalte Ich Mir das Bestätigungsrecht vor. Auch bedürfen die Erkenntnisse wider obere Militärbeamte, wie die Erkenntnisse wider Offiziere und Sanitätsoffiziere Meiner Bestätigung.