677 II. Behufs Sicherstellung der beiderseitigen Einnahmen an Branntwein- steuer für den aus einem Lande in das andere übergangsabgabefrei übergehenden Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, wird, wie folgt, verfahren: a) Für diejenige Branntweinmenge, welche im freien Verkehr auf Ueber- gangsschein von Deutschland nach Luxemburg mehr übergeführt wird als von Luxemburg nach Deutschland, erstattet Deutschland an Luxem- burg — im umgekehrten Falle Luxemburg an Deutschland —: 1. die Maischbottich- oder Materialsteuer mit: 0,13 Mark, 2. die Verbrauchsabgabe mit:: . . . . .. 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols. b) Für denjenigen Branntwein, welcher im gebundenen Verkehr mit Branntwein-Versendungsschein I übergeht, wird 1. wenn er der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen hat, die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols, 2. wenn Maischbottich- oder Materialsteuer für ihn nicht erhoben ist, die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols, und der auf dem Branntwein ruhende Zuschlag in demjenigen Lande erhoben, in welchem der Branntwein in den freien Verkehr tritt. In dem Falle zu 1 findet außerdem für die in das eine Land mehr als in das andere übergeführten Branntweinmengen eine Erstattung der Maischbottich- oder Materialsteuer mit 0,13 Mark für das Liter reinen Alkohols, wie zu a) statt. Wird Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, aus dem freien Verkehr ohne Uebergangsschein übergeführt, so unterliegt er in dem Bestimmungslande der Uebergangsabgabe von 96 Mark für das Hektoliter reinen Alkohols, sofern er nicht nachweislich verzollt ist. III. Sollten größere Mengen ausländischen Branntweins unter Verzollung nach Luxemburg eingeführt und, nach erfolgter Verarbeitung zu Likören oder sonstigen Trinkbranntweinen, mit oder ohne Zusatz von inländischem Branntwein, im freien Verkehr mit Uebergangsschein nach Deutschland übergeführt werden, so behält sich Luxemburg — im umgekehrten Falle Deutschland — das Recht vor, den hierbei übergeführten ausländischen Branntwein bei der für die Abrechnung vorgesehenen Anschreibung außer Ansatz zu lassen. Ueber das hierbei einzuhaltende Verfahren ist vorher mit dem anderen Theile eine Verständigung herbeizuführen. IV. Zur Ausführung der Bestimmungen unter II dieses Abkommens soll folgendes Verfahren eintreten: a) Die Ausfertigung der Uebergangsscheine und der Versendungsscheine I für den Verkehr zwischen beiden Ländern erfolgt im Lande der Ver- Reichs-Gesetzbl. 1896. 98