678 sendung und ihre Erledigung im Lande der Bestimmung durch die- jenigen Behörden, welche die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Uebergangsscheinen oder Branntwein-Versendungs- scheinen I besitzen. Für das Großherzogthum Luxemburg verbleibt es dabei, daß die ebengedachten Abfertigungen denjenigen beigezählt werden, welche zu dem Geschäftsbereiche der Zolldirektion und des Hauptzollamts gehören. b) Die Abfertigung des Branntweins auf Uebergangsschein oder Ver- sendungsschein I und das Verfahren bei Ausstellung und Erledigung dieser Scheine richtet sich nach denjenigen Vorschriften, welche in Deutsch- land über die Versendung von unter Steueraufsicht stehendem Brannt- wein, Likören und sonstigen Trinkbranntweinen gelten. Jedoch soll bei Versendung von Likören, solange nicht von einem der vertrag- schließenden Theile die jedesmalige Ermittelung des Alkoholgehalts für erforderlich bezeichnet wird, von dieser Ermittelung abgesehen und der Alkoholgehalt auf 35 Volumenprozent angenommen werden. c) Ein Uebergangsschein ist nur für solchen im freien Verkehr befindlichen Branntwein auszufertigen, welcher nach den für die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Zollauslande bestehenden Vorschriften als vergütungs- fähig zu behandeln ist. Die Ausfertigung eines Uebergangsscheins ist daher namentlich in dem Falle abzulehnen, wenn sich bei der Prüfung der zur Abfertigung vorgeführten Waare Spuren zuvoriger Denaturirung des Branntweins nachweisen lassen.  d) Von den betreffenden Abfertigungsstellen in Luxemburg wird über den Ein- und Ausgang von Branntwein, der nach Ziffer II Absatz 1 unter a und b bei der gegenseitigen Abrechnung in Betracht kommt, je ein Notizregister geführt. In diese Notizregister sind nach der Liter- menge reinen Alkohols einzutragen: 1. die Branntweinmengen, die im freien Verkehr auf Uebergangs- schein abgefertigt worden sind, 2. die auf Versendungsschein 1 abgefertigten Branntweinmengen, die der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen haben. e) Die Zolldirektion in Luxemburg stellt auf Grund der von den luxem- burgischen Abfertigungsstellen geführten Notizregister und der zugehörigen Beläge nach Ablauf jedes Rechnungsjahres zunächst eine vorläufige, dann eine schließliche Nachweisung auf, aus der die Litermenge reinen Alkohols des auf Uebergangsschein oder Versendungsschein I aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg und um- gekehrt übergegangenen Branntweins, sowie die Beträge an Maischbottich- oder Materialsteuer und Verbrauchsabgaben-Vergütung zu ersehen sind, die nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer II Absatz 1 unter a und b wechselseitig in Aufrechnung zu bringen sind. Die herauszuzahlenden Beträge werden auf Grund dieser Nach- weisung festgestellt.