Reichs-Gesetzblatt. Nr. 27. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 685. — — (Nr 2332). Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 6. August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Der §. 30 Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz: c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes er- hebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann, d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann. Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören. Artikel 2. Der §. 32 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß be- zeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder eines wesent- lich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniß. Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag Reichs- Gesetzbl. 1896. 100 Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1896.