691 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 28. Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. S. 691. — (Nr. 2333.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutz- gebieten. Vom 9. August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 80), sowie das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) nebst dem Abänderungsgesetze vom 5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) und das Gesetz, betreffend die Zurück- beförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) finden, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind. Artikel 2. Im Falle des §. 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser. Artikel 3. Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgeübt. Reichs- Gesetzbl. 1896. 102 Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1896.