— 695 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 29. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten. S. 695. — Bekanntmachung, be- treffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 698. (Nr. 2334.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirth- schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten. Vom 12. August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird durch nachstehende Vorschriften ab- geändert und ergänzt: 1. Der Absatz 4 des §. 8 erhält folgende Fassung: Konsumvereine (§. 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese Beschränkung findet auf landwirthschaftliche Konsumvereine, welche ohne Haltung eines offenen Ladens die Vermittelung des Bezugs von ihrer Natur nach ausschließlich für den landwirthschaftlichen Betrieb bestimmten Waaren besorgen, hinsichtlich dieser Waaren keine Anwendung. 2. Der §. 20 erhält folgende Fassung: Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird. 3. Hinter §. 30 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: §. 30 a. Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der Vorstand, um die Beobachtung der Bestimmung des §. 8 Absatz 4 Reichs-Gesetzbl. 1896. 103 Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1896.