— 696 — zu sichern, Anweisung darüber zu erlassen, auf welche Weise sich die Vereinsmitglieder oder deren Vertreter den Waarenverkäufern gegen- über zu legitimiren haben. Abschrift der Anweisung hat er der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, unverzüglich einzureichen. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des Vorstandes zur Einreichung und nöthigenfalls zur Abänderung oder Ergänzung der Anweisung durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark anzuhalten. Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren Ver- waltungsbehörde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde statt. §. 30 b. Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit solchen wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen Marken oder sonstige nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Werthzeichen, welche anstatt baaren Geldes die Mitglieder zum Waarenbezug berechtigen sollen, nicht ausgegeben werden. 4. Der Absatz 3 des §. 89 erhält folgende Fassung: Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens aus- geschlossen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. 5. Hinter §. 89 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: §. 89 a. Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unver- theilbares Reinvermögen (§. 89 Absatz 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 6. Der §. 114 wird aufgehoben. 7. Hinter §. 145 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: §. 145 a. Personen, welche für einen Konsumverein den Waarenverkauf be- wirken, werden, wenn sie der Vorschrift des §. 8 Absatz 4 zuwider wissentlich oder ohne Beobachtung der nach §. 30 a von dem Vorstande erlassenen Anweisung Waaren an andere Personen als an Mitglieder