— 699 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 30. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 699. (Nr. 2336.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. August 1896. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und                                                                           23. Juni 1880 Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für den Königlich bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg wird vom 10. September d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 26. August 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1896. 104 Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1896.