Reichs-Gesetzblatt. Nr. 32. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 703. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 704. (Nr. 2339.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- burgs. Vom 16. September 1896. Die in der Bekanntmachung vom 19. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 193) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. Berlin, den 16. September 1896. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Reichs-Gesetzbl. 1896. 106 Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1896.