— 705 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 33. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 705. (Nr. 2341.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 2. Oktober 1896. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und                   23. Juni 1880 Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für den Großherzoglich sächsischen Amtsgerichtsbezirk Allstedt wird vom 16. Oktober d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 2. Oktober 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1896. 107 Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1896.