— 709 — (Nr. 2343.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 29. Oktober 1896. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des. Gesetzes, betreffend die Abwehr und                     23 Juni 1880 Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für das Herzogthum Coburg wird vom 12. November d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Ge- setzes eingeführt. Berlin, den 29. Oktober 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.