Reichs-Gesetzblatt. Nr.  37. Inhalt: Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. S. 715. — Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. S. 732. — (Nr. 2346.) Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, das gute Einvernehmen, welches erfreulicherweise zwischen Ihnen besteht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, daß diese Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grundlage der Billig- keit und des gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, und Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Schiffahrtsvertrag vereinbart und festgestellt haben: Artikel I. Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Theile sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen, und sollen vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre Person und ihr Eigenthum genießen. Reichs-Gesetzbl. 1896. 111 Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1896.