— 725 — von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den japanischen Gesetzen über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken oder Urheberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in sanitärer Hinsicht oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich sein könnten. Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle sollen, soweit als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der gegenwärtigen japanischen Silber-Währung zu berechnen sind, durch eine Nachtragskonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen sobald als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage für diese Umwandlung sollen die Durch- schnittspreise genommen werden, welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachgewiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Landungs- hafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen. Es besteht jedoch Einverständniß darüber, daß hinsichtlich der unter den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die zwischen Japan und Großbritannien vereinbarte Umrechnung der Werthzölle in spezifische Zölle für die deutsche Einfuhr maßgebend sein soll. Solange und soweit die Umwandlung in spezifische Zölle nicht erfolgt ist, sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am Schlusse des beigefügten Tarifs auf- geführten Vorschrift erhoben werden. Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände soll, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des Vertrages von 1869 und der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages, sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der japanische Generaltarif Geltung erlangen, mit der Maßgabe jedoch, daß dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die deutsche Emfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen. Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine Wirksamkeit verlieren. In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des bestehenden Vertrages und der dazu nachträglich getroffenen Vereinbarungen bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages in Wirksamkeit bleiben. 4. Zu Artikel XVII. Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der beiden vertrag- schließenden Länder den Angehörigen des anderen Theiles der Schutz von Er- findungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 112*