— 731 — Berlin, den 4. April 1896. Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz dem Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Waaren- häusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande haben, in allen Punkten zutreffend sind. Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen: Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, daß die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Vertragsverhältniß seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbucher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in Kraft gesetzt sein werden. Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hoch- achtung zu erneuern. Vicomte Aoki. An Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein etc. etc. etc. Reichs- Gesetzbl. 1896. 113