— 733 — Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung über den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgetheilt werden. Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln. Artikel III. Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschließenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Untersuchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche nach der Landesgesetz- gebung als Verbrechen angesehen werden. Sie sollen ferner befreit von Militär- einquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, daß sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise eine außeramtliche Erwerbs- thätigkeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persön- lichen Karakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf Zölle, Ver- brauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grund- eigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen. Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kaufmännischen Verbindlich- keiten zu entziehen. Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden. Artikel IV. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vicekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichts- behörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen. Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienst- geschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen. 113*