— 738 — die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen. g. Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidiren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß sie anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben. · h. ln allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liqui- dation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auf- treten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen. Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaß- masse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können. Es ist indessen selbstverständlich, daß die Generalkonsuln, Konsuln, Vice- konsuln und Konsularagenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können. i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes. Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßtheilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit der Gesetze des letzteren entschieden werden. k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maß- gabe der Landesgesetze ein Verzeichniß der Hinterlassenschaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaßorte nächsten Konsularbeamten zu übersenden.