— 763 — Reichs-Gesetzblatt. 40. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. S. 763. (Nr. 2352.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 11. Dezember 1896. Auf Grund des §. 42 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath folgende Bestimmungen, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, beschlossen: §. 1. Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesammtsumme der Stücke, welche auf Grund der Zulassung alsbald in den Verkehr gebracht werden sollen, nach ihrem Nennwerth sich mindestens beläuft: für die Börsen von Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg auf eine Million Mark, für alle übrigen Börsen auf 500 000 Mark. Für Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg kann die Börsenaufsichtsbehörde im Einzelfalle die Zulassung von Werthen im Mindestbetrage von 500 000 Mark gestatten, wenn der Gegenstand der Emission nur Bedeutung für das engere Wirthschaftsgebiet hat, welchem der Börsenplatz angehört. Die Landesregierung kann unter gleicher Voraussetzung für alle Börsen die Zulassung eines Betrages von weniger als 500 000 Mark gestatten. Sind die Werthpapiere von einem Gemeinwesen, einer Gesellschaft oder Person ausgestellt, von welchen sonstige Werthe bereits an derselben Börse zu- gelassen sind, so fällt die im Absatz 1 bezeichnete Beschränkung fort. §. 2. Aktien und Interimsscheine einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien dürfen nur zugelassen werden, wenn die einzelnen Stücke auf mindestens eintausend Mark lauten. Soweit im Einklang mit der inländischen Aktiengesetzgebung die Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren Betrag lauten, kommt vorstehende Be- schränkung in Wegfall. Reichs-Gesetzbl. 1896. 119 Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1896.