10. 11. 12. 13. — 767 — der Hinweis auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert sind; 9. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vortheile, soweit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien bestehen; 10. sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen, nicht unter Ziffer 9 fallenden besonderen Vortheile; die von der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden Anlagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf das Grundkapital gemachten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind; der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist; 11. die in den letzten fünf Jahren vertheilten Dividenden; 12. die Bilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlust- rechnung oder — sofern das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch nicht abgelaufen ist — eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke und Verbindlichkeiten; 13. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und Tilgungsart; 14. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen. Bei Schuldverschreibungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. §. 8. Es sind beizugeben: 1. jedem Zulassungsantrage der Nachweis über den der Emission zu Grunde liegenden Rechtstitel (§. 5 Ziffer 2), sowie über das Verhältniß zu früher ausgegebenen Werthen (§. 5 Ziffer 8); 2. dem Antrage auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit- anstalt: der Nachweis, daß die durch §. 6 A unter 1 bis 3 erforderten Uebersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen; 3. dem Antrage auf Zulassung der Werthe eines Unternehmens, welches auf einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug aus derselben, welcher die im §. 6B unter 2 erforderten Angaben nachweist; 4. dem Antrage auf Zulassung von Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister; b) der Gesellschaftsvertrag;