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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1896.</title>
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            <idno>rgbl_1896</idno>
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                                                          Reichs-Gesetzblatt.

                                                               1896.

 

                                                             Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  19.  Januar  bis  11.  Dezember
               1896  nebst  zwei  Verträgen  aus  den  Jahren  1893  und  1895.

                                                                                                                                                                                          (Von  Nr.  2285  bis  einschl.  Nr.  2352.)

                                                                                                                                                                                                  Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  40.

 

 

 

                                                                 Berlin,
                                  zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1896

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.



 



 

 

Datum    Ausgegeben  Nr.  Nr.    
des  zu  Inhalt.  des      des     des Ge.  Seiten.
  Gesetzes etc.  Berlin.  Stücks  setzen etc.  
1893.  1896.
20.  Septbr.  31.  Oktbr.  Zusatzerklärung  zu  dem  internationalen     34.  2342. 707-708. 
Ubereinkommen über den Eisenbahn-       
frachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890.
1895.
21.  Septbr. 3.  Janr.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  1.  2285.  1-3.
und  der  Schweiz,  betr.  die  Großherzoglich
badische  Gemeinde  Büsingen.
1896.  
19.  Janr.  7.  Febr.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  2.  2287.  7.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
27.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  2.  2288.  7.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.
29.  —  7.  —  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  2.  2286.  5-6.
vom  16.  August  1876,  betr.  die  Kautionen
der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
  angestellten  Beamten.
6.  Febr.  21.  —  Bekanntmachung,  betr.  eine  III.  Ausgabe  der  dem  4.  2290. 13-52.
internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr    beigefügten
Liste.
6.  —21.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausdehnung  der  Un-  5.  2291.  53. 


 

 

        fallversicherung auf die große Herings- 
fischerei.
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        IV  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1896.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1896.  1896.

9.  Febr. 2Febr.  Bekanntmachung,  betr.  Änderungen  der  An-  3.  2289.  9-11.
lage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

4.  März. 6.  März.  Bekanntmachung,  betr.  den  Betrieb  von  6.  2292. 55-57.
Bäckereien  und  Konditoreien.

4.  —  6.—  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  6.  2293  58.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

4.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaus-  7.  2294.  59.
halts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr  1895/96.

29.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus-  8.  2295.  61-85.
halts-Etats  für  das  Etatsjahr  1896/97.  (mit  Anl.)

29.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  8.  2296.  86.
Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

29.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts  8.  2297. 87-102.
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  (mit  Anl.)
1896/97.

4.  April.  19.  Novbr.  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  37.  2346. 715-731
dem  Deutschen  Reich  und  Japan.  (mit  Anl.)

4.  —  19.  —  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen 37.  2347. 732-742
Reich  und  Japan.  (mit  Anl.)

8.  —  22.  April.  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung  von  9.  2300.  104.
chemischen  Meßgeräthen.  (mit  Anl.)

16.  —  22.  —  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichs-  9.  2298.  103.
einnahmen  zur  Schuldentilgung.

20.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Bekannt-  9.  2299.  104.
machung  vom  5.  Februar  1895  über  Ausnahmen
  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe.

2.  Mai.  9.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen  10. 2301. 105-106.

 

 

Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  V



  









    

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  setzes  etc.

 

1896.  1896.

16.  Mai. 21.  Mai. Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Nor-  11.  2302.  107.
wegens  zu  der  am  9.  September  1886  zu
Bern  abgeschlossenen  Übereinkunft  kunft  wegen
Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst.

17.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er-  11.  2303.  108.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

20.  —  30.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  13.  2308.  151.
vom  16.  August  1876,  betr.  die  Kautionen
der  bei  der  Militär-  und  Marineverwaltung
angestellten  Beamten.

22.  —  4.  August.  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  25.  2330. 676-679.
dem  Großherzogthum  Luxemburg  über
den  Verkehr  mit  Branntwein.

27.  —  30.  Mai.  Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Zuckersteuer-  12.  2304. 109-116.
gesetzes.

27.  —  30.  —  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  13.  2306.  145-149.
Wettbewerbs.

27.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  den  Abgabentarif  für  den  Kaiser  13.  2307.  150.
Wilhelm-Kanal.

28.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  12.  2305. 116-144.
Zuckersteuergesetzes.  (mit  Anl.)

8.  Juni.  12.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  14.  2309. 153-155.
zum  Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete  (mit  Anl.)
auf  das  Etatsjahr  1896/97.

20  —27.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  technische  Einheit  16. 2311.  177.
im  Eisenbahnwesen.

22.  —  24.  —  Börsengesetz.  15.  2310. 157-176.
26.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  16.  2312. 177-178.  
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.


28.  —  3.  Juli.  Gesetz,  enthaltend  Änderungen  des  Gesetzes,  betr.  17.  2313. 179-180.

die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
Heeres.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.
Datum  Ansgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1896.  1896.

1.  Juli.  7.  Juli.  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  Abzeichen  auf  der  18.  2314.  181.
Handelsflagge  für  die  als  Offiziere  des
Beurlaubtenstandes  etc.  der  Marine  angehörigen
Schiffsführers.  

3.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  18.  2315.  182.
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

5.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei,   19. 2316. 183-187.
Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.

7.  —  16.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  19.  2317. 187-191.
22.  März  1891,  betr.  die  Kaiserliche  Schutztruppe
  für  Deutsch-Ostafrika  und  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1895,  betr.  die  Kaiserlichen
  Schutztruppen  für  Südwestafrika
und  für  Kamerun.

12.  —  23.  —  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  20.  2319.  193.
der  Büreaukasse  beim  Reichs-Versicherungsamt.


14.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  19.  2318. 191-192.
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.


18.  —  28.  —  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Gesetzes,  23.  2324. 653-659.
betr.  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  (mit  Anl.)
Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die
Wehrpflicht  daselbst.

19.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betr.  Änderungen  der  An-  20.  2320.  193-  194.
lage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.

22.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  24.  2325.  661.665.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etats-  (mit  Anl.)
jahr  1896/97.  ·

22.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nach-  24.  2326. 666-667.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  (mit  Aul.)
Etatsjahr  1896/97.

22.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für 25.  2327.  668.

 

 

Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres
und  des  Auswärtigen  Amts  sowie  der
Reichspost-  und  Telegraphenverwaltung.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1896.  VII

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.

 

1896.  1896.

25.  Juli.  25.  Juli.  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Verord-  22.  2323.  651.
nung  vom  25.  Mai  1894  wegen  Erhebung
eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien
und  den  spanischen  Kolonien  kommende
Waaren  und  der  dazu  erlassenen  Abänderungs-Verordnung
  vom  30.  Juni  1895.

26.  —  4.  August.  Verordnung,  betr.  die  Einführung  der  deut-  25.  2328.  669.
schen  Militärstrafgesetze  in  den  Afrikanischen
  Schutzgebieten.

26.  —  4.  —  Verordnung,  betr.  das  strafgerichtliche  Ver-  25.  2329.  670-676.
fahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen.

4.  August.  8.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  Genehmigung  eines  26.  2331. 681-683.
revidirten  Abgabentarifs  für  den  Kaiser  (mit  Anl.)
Wilhelm-Kanal.

6.  —  10.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbe-   27  2332. 685-690.
ordnung.

9.  —  14.  —  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  28.  2333. 691-694.
Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten.

11.  —18.  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Gesetz  gegen  den  29.  2335.  698.

verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen.

12.  —  18.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  29.  2334. 695-698.
die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  vom  1.  Mai  1889,  sowie  den  Geschäftsbetrieb
  von  Konsumanstalten.

18.  —  24.  —  Bürgerliches  Gesetzbuch.  21.  2322. 195-603.

18.  —  24.  —  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Ge-  21.  2323. 604-650.
setzbuch.

26.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  30.  2336.  699.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.

28.  —  17.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  technische  Einheit   31.  2338.  702.
im  Eisenbahnwesen.

5.  Septbr.17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  31.  2337.  701-702.

Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  März
1886,  29.  März  1895  und  29.  März  1896.
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des Ge-    Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1896.  1896.
16.  Septbr.  25.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er-  32.  2339.  703.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.
20.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio -  32.  2340.  704.
nalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahn
  frachtverkehr  beigefügte  Liste.
2.  Oktbr.  5.  Oktbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  33.  2341.  705.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
  den  Rothlauf  der  Schweine.
29.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  34.  2343.  709.
die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und
den  Rothlauf  der  Schweine.
7.  Novbr.  12.  Novbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  der  zu-  35.  2344.  711.
sätzlichen  Vereinbarungen  zum  internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  seitens  der  Niederlande
  sowie  Oesterreichs  und  Ungarns.
12.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  36.  2345.  713.
die  Gehirnrückenmarksentzündung  der
Pferde.
13.  —  1.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio-  38.  2348.  743.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
27.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  38.  2349.  744.
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.

27.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestim-  38.  2350.  745-760.
mungen  zur  Gewerbeordnung.  (mit  Anl.)
30.  —  7.  —  Verordnung  über  die  Kautionen  von  Beamten  39.  2351  761-762.
beim  Kaiserlichen  Patentamt.
11.  Dezbr.  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  40.  2352.  763-769.

 

 

Werthpapieren  zum  Börsenhandel.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="9" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  1.

Inhalt:  Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Großherzoglich  badische
Gemeinde  Büsingen.  S.  1.

 

 

 

 

 

(Nr.  2285.)  Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz,  betreffend  die
Großherzoglich  badische  Gemeinde  Büsingen.  Vom  21.  September  1895

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  der  badischen  Gemeinde  Büsingen
gewisse  Erleichterungen  im  grenznachbarlichen  Verkehr  zu  gewähren  und  die  Handbabung
  der  Strafrechtspflege  innerhalb  dieser  Gemeinde  zu  sichern,  haben  zu
diesem  Zweck  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten

Minister  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  Wirklichen  Geheimen
Rath  Herrn  Dr.  Clemens  August  Busch,

der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenostenschaft:

Herrn  A.  Lachenal,  Vice-Präsident  des  Bundesraths,  Vorsteher
des  Departements  des  Auswärtigen,

welche,  unter  dem  Vorbehalte  beiderseitiger  Ratifikation,  folgende  Übereinkunft
abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Der  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  ausgeschlossenen  badischen  Gemeinde
Büsingen  werden,  außer  den  in  der  Anlage  C  zum  Handels-  und  Zollvertrage
vom  10.  Dezember  1891  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz  allgemein
  zugestandenen  Befreiungen,  im  grenznachbarlichen  Verkehr  noch  folgende
Erleichterungen  eingeräumt:

Reichs-Gesetzbl.  1896.                   1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Januar  1886.
        <pb n="10" />
        —  2  —

1.  Für  nachgenannte  Erzeugnisse  der  Gemeinde  Büfingen  werden  bei  ihrem
Eingang  in  die  Schweiz,  sofern  derselbe  über  die  Grenzzollstellen  in  Schaffhausen
oder  Dießenhofen  erfolgt,  die  beigesetzten  ermäßigten  Zölle  erhoben:

Nr.  des  Zölle.
schweizerischen                    Fr.
Tarifs.                 pr.        100  kg.
aus  60  Brennholz,  Eichenrinde  .  .  .  .  ..  ...  frei
224  Butter,  frisch.  .  .  .                                        3.  —
235  Fleisch,  frisch  geschlachtetes...................  2.  —
242  Weintrauben  bis  5 kg      ...............                 frei
                                                                                  pr.  Stück.
422  Kühe  und  Rinder,  geschaufelt  .  ..  ..    5.  —
423  Jungvieh,  ungeschaufelt                                 2.  —
425  Kälber  bis  und  mit  60  kg  Gewicht  ..  2.  —
aus  426  Schweine  mit  und  über  60  kg        2.  —
aus  426  Schweine  unter  60 kg                                      1.  —.

2.  Die  vorstehend  aufgeführten  Erzeugnisse  sollen,  wenn  dies  von  der
eidgenössischen  Zollverwaltung  verlangt  wird,  von  Ursprungszeugnissen  begleitet
sein,  die  vom  Bürgermeisteramt  Büsingen  auszustellen  sind.

3.  Der  Transport  der  vorstehend  genannten,  sowie  sonstiger  Gegenstände
auf  den  Straßen,  die  von  Büsingen  über  Randegg  oder  über  Gailingen  in  das
deutsche  Zollgebiet  führen,  soll  unbeanstandet  unter  den  von  der  eidgenössischen
Zollbehörde  anzuordnenden  Kontrolmaßregeln  stattfinden,  jedoch  unbeschadet  der
wegen  Ausbruchs  von  Viehseuchen  ergehenden  Verbote.  Indessen  soll  in  dieser
Beziehung  die  Gemeinde  Büsingen  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
umliegenden  schweizerischen  Ortschaften.

Sofern  Gesundheitszeugnisse  für  Vieh  aus  Büsingen  verlangt  werden,  so
sollen  die  von  den  Thierärzten  in  Schaffhausen  und  Dießenhofen  ausgestellten
Atteste  als  genügend  anerkannt  werden.

                                                                 Artikel  2.

Personen,  die  wegen  einer  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  oder
des  Großherzogthums  Baden  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  oder  auf  Grund
eines  von  einem  deutschen  Gerichte  erlassenen  Strafurtheils  oder  Haftbefehls  in
der  Gemeinde  Büsingen  verhaftet  worden  sind,  dürfen,  wenn  sie  nicht  etwa  die
schweizerische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  unbeanstandet  durch  das  schweizerische
Gebiet  auf  den  von  Büsingen  nach  Randegg  führenden  Straßen  von  deutschen
Beamten  durchgeführt  werden.

Besitzt  eine  solche  Person  die  schweizerische  Staatsangehörigkeit,  so  finden
auf  dieselbe,  wenn  sie  auf  schweizerisches  Gebiet  übergeführt  wird,  die  Bestimmungen
  entsprechende  Anwendung,  welche  der  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
        <pb n="11" />
                                                                            —  3  —

der  Schweiz  bestehende  Auslieferungsvertrag  und,  subsidiär,  die  schweizerische
Gesetzgebung  für  den  Fall  aufstellen,  daß  ein  in  der  Schweiz  befindlicher  Schweizerbürger
  von  den  Behörden  des  Deutschen  Reichs  wegen  einer  strafbaren  Handlung
  verfolgt  wird.

Der  Verhaftete  ist  daher  in  diesem  Falle  der  Polizeidirektion  des  Kantons
Schaffhausen  zuzuführen,  die  ihn  einstweilen  verwahrt  und  sofort  dem  Schweizerischen
  Bundesrath  über  den  Thatbestand,  sowie  über  den  bisherigen  Wohnsitz  und
das  Heimathrecht  des  Verhafteten  Bericht  erstattet.  Der  Bundesrath  trifft
hierauf  die  nach  obigen  Festsetzungen  erforderlichen  weiteren  Verfügungen.

                                                                          Artikel  3.

Die  heutige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt,  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  so  bald  als  möglich  in  Bern  ausgewechselt  werden.  Dieselbe  tritt  unmittelbar
  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Kraft.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden  Theile  behält  sich  das  Recht  vor,  diese
Uebereinkunft  zu  jeder  Zeit  wieder  außer  Wirksamkeit  treten  zu  lassen  und  sie  zu
diesem  Zweck  zwölf  Monate  vorher  zu  kündigen.

Geschehen  in  Bern,  in  doppelter  Ausfertigung,  am  einundzwanzigsten   September 1895.
  

 

(L.  S.)  Busch.  (L.  S.)  A.  Lachenal.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  1.  Januar  1896  zu  Bern  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
                                                             —  5  —

                                           Reichs-Gesetzblatt.

 

 

                                                              Nr.  2.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend  die  Kautionen  der  bei
der  Militär,  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  S.  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  7.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  7.

 

 

 

(Nr.  2286.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend
die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
Beamten.  Vom  29.  Jannar  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend  die
Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§  1.

Der  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militärund
  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten,  vom  16.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  erhält  unter  Abschnitt  1 A  nachstehende  Abänderungen  und  Ergänzungen:
gänzungen:

Der  Ziffer  11  a  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

a)  Kadettenanstalten:

        Rendanten,  außerdem:

bei  der  Haupt-Kadettenanstalt:
         Hausinspektoren  und  der  Kassendiener,

ferner:
        die  mit  Beamteneigenschaft  zur  Zeit  noch  vorhandenen  Kompagnie-         verwalter;


bei  den  übrigen  Kadettenhäusern:
        die  mit  Beamteneigenschaft  zur  Zeit  noch  vorhandenen  Haus-  und
        Kompagnieverwalter;

bei  dem  Kadettenkorps  in  Dresden:
        Rendanturassistent.

Reichs-Gesetzbl.  1896.                             2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1896.
        <pb n="14" />
        —  6  —

In  Ziffer  11 c  ist  für  „Inspektor“:
„Direktor  und  Inspektor“
zu  setzen.
                                                                §.  2.
Der  §.  2  Abschnitt  1A  derselben  Verordnung  wird  wie  folgt  abgeändert
und  ergänzt:
       Ziffer  11  à  lautet  nunmehr:
a)  Kadettenanstalten:
    aa)  für  den  Rendanten  der  Haupt-Kadettenanstalt.  9  000  Mark)
    bb)  für  die  Rendanten  bei  den  übrigen  Kadettenhäusern  6  300
    cc)  für  die  Hausinspektoren  bei  der  Haupt-Kadetten-           anstalt.

  -........  900
    dd)  für  den  Kassendiener  bei  der  Haupt-Kadetten—

            anstalt  ...............................  .  900  

             für  die  mit  Beamteneigenschaft  zur  Zeit  noch  vor-             handenen:



    ee)  Kompagnieverwalter  bei  der  Haupt-Kadettenanstalt  900  
     ff)  Hausverwalter  bei  den  übrigen  Kadettenhäusern..  600  

     gg)  Kompagnieverwalter  daselbst  ...  ..  .  .  .  .  ...  .  ...  400
     hh)  für  den  Rendanturassistenten  bei  dem  Kadettenkorps
             in  Dresden  600

     Ziffer  11c  die  Zeile:
             „für  den  Inspektor  1  500  Mark“
      fällt  weg,  dafür  ist  zu  setzen:
     "aa)  für  den  Direkor  2  400  Mark,
     bb)  für  den  Inspektor  1  500   
     Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und                            beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="15" />
        7

(Nr.  2287.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  19.  Januar  1896.

Die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.
von  1895  S.  61),  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:
          Unter  österreich-Ungarn  ist  bei  II.  Ungarn.  1.  Ungarische
          Staatsbahnen  nachgetragen:
                 L2.  der  Lokalbahn  Kecskemét—-Fülöpszälläs,
                 m2.  der  Lokalbahn  Budapest—Esztergom,
                 n2.  der  Lokalbahn  im  Zalathal,
                 O2.  der  Lokalbahn  Zölyom—Brezô—-Breznfôbänya-Tiszolcz.
Berlin,  den  19.  Januar  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

(Nr.  2288.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  27.  Januar  1896.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pffanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
die  Königlich  preußischen  Neben-Zollämter  1  Oderberg,  Ziegenhals  und
Halbstadt  erfolgen.

Berlin,  den  27.  Januar  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        —  9  ——

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 3.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  S.  9.

 

 

 

 

(Nr.  2289.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  9.  Februar  1896.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  6.  Februar  d.  J.  folgende  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:
1.  Die  Nr.  XXXV c    erhält  folgende  Fassung:
Patronen  aus  folgenden  Sicherheitssprengstoffen:
Dahmenit  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  salpetersaurem
  Kali  und  Naphtalin),
Dahmenit  A  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  doppeltchromsaurem
  Kali  und  Naphtalin),
Favier'schem  Sprengstoffe  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter
und  Mono-  oder  Dinitronaphtalin),
Progressit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  salzsaurem
Anilin,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsaurem  Ammoniak),
Roburit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol
und  Chlordinitronaphtalin),
Roburit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Binitrobenzol  und
übermangansaurem  Kali),
Ruborit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Dinitrobenzol),
Sekurit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und
Dinitrobenzol),
Sicherheitssprengpulver  der  vereinigten  Cöln-Rottweiler
Pulverfabriken  (Gemenge  von  einer  neutral  reagirenden
Salpeterart  —  Ammoniaksalpeter  ohne  Zusatz  oder  mit  ganz
geringem  Zusatze  von  doppeltkohlensaurem  Ammonium  oder
Reichs-Gesetzbl.  1896.                3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1896.
        <pb n="18" />
        Baryum  —  und  einem  pflanzlichen  oder  thierischen  Öl,  das
im  Wesentlichen  aus  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff
besteht,  mit  oder  ohne  Schwefel),

Voswinkel'schem  Sicherheitssprengstoffe  (Gemenge  aus
Ammonsalpeter  „Dinitrobenzol,  Harzen,  Paraffin,  Fetten  und

Lacken),

Wachspulver  (Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Carnaubawachs
und  Hexenmehl  —  Lykopodium  —),

Westfalit  (Gemenge  von  Salpeter  mit  Harz,  Naphtalin  und
rohen  Theerölen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,
mit  oder  ohne  Zusatz  von  Kaliumbichromat)

werden  unter  nachstehenden  Bedingungen  befördert:

1.  (1)  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und
letztere  in  starke  Holzkisten  zu  verpacken.

(2)  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können
auch  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  vereinigt
werden.  Ferner  dürfen  Patronen,  die  nicht  so  getränkt  sind,  bis
zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  in  Packete  vereinigt  werden,  die
durch  einen  Ueberzug  von  Ceresin  und  Harz  völlig  von  der  Luft
abgeschlossen  sind.  Die  Packete  sind  in  haltbare  hölzerne  Kisten
oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  fest  zu  verpacken.

(3)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  50  Kilogramm
Patronen  enthalten.

2.  Die  Kisten  und  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich
kennzeichnenden  Aufschrift  versehen  sein.

3.  (1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten
  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Sprengstoffes
  und  über  die  Beachtung  der  unter  Ziffer  1  und  2  getroffenen
Vorschriften  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem
Frachtbriefe  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.


2.  Am  Ende  der  Nr.  XLIV  ist  als  zweiter  Absatz  nachzutragen:

„Die  vorstehend  für  flüssige  Kohlen  säure  und  für  Stickoxydul
  erlassenen  Vorschriften  finden  auch  auf  flüssiges  Acetylen,
jedoch  mit  folgenden  Zusätzen  Anwendung:

Zu  1.  An  den  Behältern  dürfen  Theile  irgend  welcher  Art  aus
Kupfer,  Messing  oder  sonstigen  kupferhaltigen  Legirungen
nicht  verwendet  werden.  Die  Ventile  müssen  aus  Stahl
bestehen.
        <pb n="19" />
        Zu  2a.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere
Druck  und  die  höchste  zulässige  Füllung  betragen  für
Acetylen:  250  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit
für  je  3,0  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.“

3.  Hinter  Nr.  XLIXa  sind  unter  Nr.  XLIXb  folgende  Bestimmungen  einzuschalten:


                                                             „XLIXb.

Calcium-Carbid  muß  in  luftdicht  verschlossene  eiserne  Gefäße
verpackt  sein.  Andere  Stoffe  dürfen  in  die  Gefäße  nicht  beigepackt
werden.“

Die  neuen  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  Februar  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  4.

  

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  III.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  13.

 

(Nr.  2290.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  III.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  6.  Februar
  1896.

Die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (II.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1895,  Reichs-Gesetzbl.
von  1895  S.  61),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen
  in  der  nachstehend  in  deutscher  und  in  französischer  Sprache  abgedruckten,
vom  Centralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport  mitgetheilten  Fassung
neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet.

(III.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1896.)

 

Belgien.
A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.
3.  Große  Belgische  Centralbahn.
4.  Lüttich—  Maestricht.
5.  Gent-Terneuzen.
Reichs.  Gesetzbl.  1896.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1896.
        <pb n="22" />
        6. Mecheln --Terneuzen.
7. Westflandrische Eisenbahn. 
8. Eisenbahn   von Chimay.
9. Gent—Eecloo—-Brügge.
10. Termonde —St. Niolas.
11. Hasselt--Maeseyck.
12. Antwerpen—Gent (Waes).


  
    

    

  

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger












Verwaltungen  befinden.

I.  Niederländischer  Verwaltungen.

13. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei
Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle-Grande.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

14. Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Bleyberg  bis  Bleyberg.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
15. bei  Comines  bis  Comines.
16. bei  Halluin  bis  Menin.

IV.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch--luxemburgischen  Grenze:
17. bei  Pétange  bis  Athus.
18. bei  Clémency  bis  Autel-Bas.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  112,  113.
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18,  19.
Niederlande,  Ziffer  11,  12,  14,    15,  16.
        <pb n="23" />
        Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.























I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.

1. Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  preußischen  Privateisenbahnen,  mit  Ausschluß:

     a.  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.

4. Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß  der  von  ihnen

betriebenen  Lokalbahnen:
b.  Augsburg-Göggingen;
c.  Göggingen-  Pfersee.
5. Königlich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.
6. Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.

7. Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.

8. Main-Neckar-Eisenbahn  nebst  den  von  ihr  betriebenen  Großherzoglich

hessischen  Nebenbahnstrecken.

9. Großherzoglich  oberhessische  Eisenbahnen.

10. Großherzoglich  mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:
d.  der  Doberan-  Heiligendammer  Eisenbahn.

11. Großherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:
e.  der  Ocholt- Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

12. Alt-DammColberger  Eisenbahn.
13. Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahn.
14. Arnstadt- Ichtershausener  Eisenbahn.
15. Braunschweigische  Landeseisenbahn.
16. Bregthalbahn  (Donaueschingen—Furtwangen).
17. Breslau- Warschauer  Eisenbahn.
18. Broelthal-Eisenbahn.

19. Crefelder  Eisenbahn.

20. Cronberger  Eisenbahn.

21. Dahme-  Uckroer  Eisenbahn.

22. Deggendorf-   Mettener  Eisenbahn.
23. Dessau-  Wörlitzer  Eisenbahn.
24. Dortmund-Grongu- Enscheder  Eisenbahn.
        <pb n="24" />
        —






        
        





  



  

    

        








  
        

    

25. Eckernförde—Kappelner  Schmalspurbahn.
26. Eisenberg—Crossener  Eisenbahn.
27. Eisern  Siegener  Eisenbahn.

28.  Ermsthalbahn  (Metzingen—  Urach).

29. Eutin--Lübecker Eisenbahn.
30. Flensburg—Kappelner  Eisenbahn.

31. Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  a.  M.).

  

32. Fürth—Zirndorf—Cadolzburger  Eisenbahn.
33. Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.
34. Gernrode—-Harzgeroder  Eisenbahn.
35. Gotteszell—Viechtacher  Eisenbahn.
36. Halberstadt-—Blankenburger  Eisenbahn.
37. Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.

38. Hansdorf-Priebuser  Nebenbahn.
39. Hessische  Ludwigs-Eisenbahn.
40. Hohenebra—Ebelebener  Eisenbahn.
41. Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystrup).

  42. Ilmenau-Großbreitenbacher  Eisenbahn.
43. Kaiserstuhlbahn.

44. Kerkerbachbahn.



45. Kiel—Eckernförde  —-Flensburger  Eisenbahn.
46. Kirchheimer  Eisenbahn.

47. Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.

48. Kreis  Altenaer  Schmalspurbahnen.

49. Krozingen  —Staufen—Sulzburger  Nebenbahn.
50. Lübeck—  Büchener  und  Lübeck—Hamburger  Eisenbahn.
51. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).

52. Mannheim—Weinheim—  Heidelberg—  Mannheimer  Eisenbahn.
53. Marienburg—  Mlawkaer  Eisenbahn.

54. Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
55. Meppen-Haselünner  Eisenbahn.
56. München—Wolfratshausener  Eisenbahn.
57. Murnau—Garmisch-Partenkirchener  Eisenbahn.
58. Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.

59. Neuhaldensleber  Eisenbahn.

60. Oberdorf—Füssener  Eisenbahn.
61. Osterwieck—Wasserlebener  Eisenbahn.




62. Osthofen—  Westhofener  Eisenbahn.
63. Ostpreußische  Südbahn,  einschließlich  der  Fischhausen  —  Palmnickener
Eisenbahn.  
64 Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.
65. Peine—Ilseder  Eisenbahn.

66. Pfälzische  Eisenbahnen.
        <pb n="25" />
        B












—  17  –

67. Prignitzer  Eisenbahn  (Perleberg—Wittstock).

68.  Reinheim—Reichelsheimer  Eisenbahn.

69.  Rhein—Ettenheimmünster'er  Lokalbahn.
70. Rhene—Diemelthal-Eisenbahn  (Bredelar-—Martenberg).
71.  Ronsdorf—  Müngstener  Eisenbahn.

72. Röthenbach  b.  L.—Weil'er  Eisenbahn.

73. Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha—-Ruhla).
74. Schaftlach—Gmunder  Eisenbahn.

75. Schleswig—Angeler  Eisenbahn  (Schleswig—Süderbrarup).
76. Sonthofen  Oberstdorfer  Eisenbahn.

77. Sprendlingen  —Wöllsteiner  Eisenbahn.
78. Stargard—Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow-—Berlinchener
Eisenbahn.

79. Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
80. Warstein—Lippstadter  Eisenbahn.
81. Wermelskirchen—  Burger  Eisenbahn.
82. Wittenberge—-Perleberger  Eisenbahn.
83. Worms—Offsteiner  Eisenbahn.
84. Zell—Todtnauer  Eisenbahn.
85.Zschipfau—Finsterwalder  Eisenbahn.

Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  außerdeutscher 









Eisenbahnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

86. Die  von  der  St.  Petersburg  —Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke
von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.  
87. Die  von  den  Süd-Westbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.
88. Die  von  der  Weichselbahn  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

89. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.
90. Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-  deutschen  Grenze  bei  Wichtstadtl  bis  Mittelwalde.
91. Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mitttelsteine.  
Die  von  der  Süd-Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

92.  bei  Liebau  bis  Liebau.
        <pb n="26" />
        97

















18


93. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
94. Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.

Die  von  der  Buschtährader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
95. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
96. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
97. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
98. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
99. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
100. bei  Passau  bis  Passau.
101. bei  Braunau  bis  Simbach.
102. bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
103. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
104. bei  Rielasingen  bis  Singen.
105. bei  Waldshut  bis  Waldshut.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

106. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
107. bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
108. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

109. bei  Novéant  bis  Noveant.

110. bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.

111. bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

112. bei  Aachen  bis  Aachen.
113. bei  Dalheim  bis  Dalheim.
        <pb n="27" />
        19





VI.  Niederländischer  Verwaltungen.

114. Die  von  der  Nordbrabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
115. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.
116. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatsseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a.  bei  Emmerich  bis  Emmerich;

b.  bei  Elten  bis  Welle.
117. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gronau  bis
Gronau.
118. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  14.
Frankreich,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Oesterreich,  Ziffer  26  bis  und  mit  46.
Rußland,  Ziffer  28,  29,  30,  31,  32,  33.
Schweiz,  Ziffer  16,  17,  18,  19,  20,  21.

 

Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

8d  —

Die  Linien  d'’intérét  général:
1. Der  Nordbahn.

2. Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chäteau.

3. Der  Westbahn.
        <pb n="28" />
        29


4. Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

5. Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6.  Der  Südbahn.

7. Der  Staatsbahnen  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Chäteauneuf.

8. Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

10. Der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Somin  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen
Grenze.

11. Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung.

12. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

13. Der  Eisenbahn  von  Marlieux  nach  Chätillon-fur-Chalaronne.

14. Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Medoc).

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch-französischen  Grenze:

15. bei  Treignes  bis  Vireur.

16. bei  Doissche  bis  Givet.

17. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Giret.

18. Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

19. Die  von  der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von

der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

20. bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.
21. bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
        <pb n="29" />
                                         21

22. bei.  Chambrey  bis  Moncel.

23. bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.
24. bei  Amanweiler  bis  Batilly.

25. bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Jura-Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch-schweizerischen  Grenze:
26. bei  Delle  bis  Delle.

27. bei  Verriores  bis  Pontarlier.                                              28. bei Verrieres bis Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

29. Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auskand  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  15,  16.
Deutschland,  Ziffer  106,  107,  108,  109,  110,  111.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  22,  23,  24,  25.

 

Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen

Linien.

2. Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.
3. Semmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,

einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.
4. Die  von  der  Società  Veneta  per  Imprese  e  Costruzioni  pubbliche,  mit
Sitz  in  Padua,  betriebenen  Linien:

a. Padova-Bassano,
b. Vicenza-Treviso,
c. Vicenza-Schio,

d. Cividale-  Portogruaro,
e. Parma-Suzzara,

f. Bologna  S.  V.-Portomaggiore,
g. Budrio-Massalombarda,
h. Arezzo-Stia  und

i. Conegliano  -Vittorio.

      

Reichs.  Gesetzbl.  1896.  5
        <pb n="30" />
        —  22  —

5.  Die  Nord—Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

k.  Milano—Bovisa-Erba  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano-Librera
  und  von  S.  Pietro  nach  Camnago,

l.  Milano-  Bovisa-Saronno,

m.  Saronno-Malnate-Varese-Laveno,

n.  Como-Camerlata-Grandate-Malnate  mit  Abzweigung  von  Camerlata
  nach  Albate-Camerlata,

o.  Novara-Busto  Arsizio-Saronno-Seregno  und

p.  Saronno-Grandate.

B.  Bahnstrecken,  welche  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  sich  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  französischen  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.

III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Frankreich,  Ziffer  29.
Oesterreich,  Ziffer  23,  24,  25.
Schweiz,  Ziffer  26.

 

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich-Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach
Grevenmacher.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

1.  Deutscher  Verwaltungen.

2. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elaß-Lothringen  betriebenen  sämmtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
        <pb n="31" />
        —  23  —

3. Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch  -  luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen

  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  17,  18.

 

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und Bahnstrecken.










1. Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2. Holländische  Eisenbahn-Gesellschaft.

3. Niederländische  Central-Eisenbahn-Gesellschaft.
4. Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahn-Gesellschaft.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger







Verwaltungen  befinden.
I.  Deutscher  Verwaltungen.

5. Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene

Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:

6. bei  Borken  bis  Winterswyk.
7. bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8. bei  Straelen  bis  Venlo.

9. bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.

10. bei  Dalheim  bis  Blodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken:

11. von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Hamont  bis  zur  niederländischdeutschen

  Grenze  bei  Dalheim.
12. von  der  belgisch  niederländischen  Grenze  bei  Langeken  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Aachen.

13. von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Weelde-Merxplas  bis  Tilburg.
14. Die  von  der  Lüttich-Maestrichter  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der

belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Vise  bis  Maestricht.

15. Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke

von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clingel  bis  Terneuzen.
        <pb n="32" />
        16.  Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  13.
Deutschland,  Ziffer  114,  115,  116,  117,  118.

 

Oesterreich-Ungarn.
I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).

A.  Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich-Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  Generaldirektion  der  österreichischen  Staatsbahnen,  mit  Einschluß
der  auf  Fürstlich  Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie
Feldkirch  -Buchs;    dagegen  mit  Ausschluß;.

der  Dalmatiner  Staatsbahn:
a.  Spalato-Siveric-Knin,
b.  Perkovic-  Slivno-Sebenico,
dann  der  Kolomeaer  Lokalbahnen:
e.  Kolomea-Sloboda  rungurska  nebst  Abzweigung,
d.  Nadwornianski  przedmiescie-  Szeparowce  Kniazdwör,
sowie:
e.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt-Mauterndorf    (Murthalbahn),

und  endlich  der  Flügelbahnen:
f.  Podleze-Niepolomice,
g.  Wams-Ruß  Moldawitza  und
h.  Lititz-Nürschan.

2.  Außig-Teplitzer  Eisenbahn.

3.  Böhmische  Kommerzialbahnen.

4.  Böhmische  Nordbahn.

5.  Bozen-Meraner  Eisenbahn.

6.  Buschtährader  Eisenbahn.

7.  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.

8.  Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).

9.  Kremsthalbahn.

10.  Lokalbahn  Mori-Arco-Rira  am  Gardasee.

11.  Neutitscheiner  Lokalbahn.

12.  Oesterreichische  Nordwestbahn.

13.  Oesterreichisch-Ungarische  Staatseisenbahn-Gesellschaft.

14.  Privos-Mähr.  Ostrau-Witkowitz  Lokalbahn.
        <pb n="33" />
        20.



15. Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft.
16. Salzkammergut-Lokalbahn.
17. Südbahn-Gesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
  Ausschluß  der  schmalspurigen  Lokalbahnen:

i.  Mödling-Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe).

k.  Preding-Wieselsdorf-  Stainz.

l.  Pöltschach-Gonobitz.

m.  Kapfenberg-Seebach-Au.
18. Süd-Norddeutsche  Verbindungsbahn.
19. Stauding-Stramberger  Lokalbahn.
20. Eisenbahn  Wien-Aspang.
21. Wiener  Verbindungsbahn.
22. Die  von  den  Königlich  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  österreichisch-ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  von    Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Raab  (Györ)-  Oedenburg
  (Sopron)-Ebenfurther  Bahn  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe
der  Südbahn-Gesellschaft  stehenden  Wien-Pottendorf-Wienerneustädter
Bahn  von  Ebenfurth  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriehe  auswärtiger



28.
29.





Verwaltungen  befinden.
I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  italienische  Adria-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

23.  bei  Cormons  bis  Cormons.

24. bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
25. bei  Peri  bis  Ala.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
26. bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
27. bei  Salzburg  bis  Salzburg.
28. bei  Waldsassen  bis  Eger.
29. bei  Schirnding  bis  Eger.
30. bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
31. bei  Brambach  bis  Eger.
32. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
        <pb n="34" />
        33. bei  Moldau  bis  Moldau.
34. bei  Schöna  bis  Bodenbach.

35. bei  Schöna  bis  Tetschen.

36. bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.



37. bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.

38. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.

39. bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.

40. bei  Zittau  bis  Reichenberg.

Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

41. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.

42.  bei  Troppau  bis  Troppau.

43.  bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
44.  bei  Oderberg  bis  Oderberg.

45.  bei  Goczallowig bis Dzieditz.

46. bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

  

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Süd-West-Bahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

47. bei  Radziwilow  bis  Brody.
48. bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
49. bis  Oesterreichisch  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen

  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  89.  bis  und  mit  102.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  34,  35,  36,  37.
Schweiz,  Ziffer  14,  15.

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn  oder  in  Oesterreich  betrieben werden.




1. Ungarische  Staatsbahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Linie  Garam—Berzencze-Selmeczbänya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksär—  Szt.-Lörincz  und
der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal;
        <pb n="35" />
        dagegen  mit  Einschluß  folgender  von  der  Staatsbahnverwaltung  betriebener
Linien:



a. von  der  rumänischen  Grenze  bis  Predeäl,

b.  von  der  Grenze  bei  Zimony  bis  Belgräd,

  



c. von  Bröd  bis  Bosna-Brod,

d. der  Lokalbahn  Békés-Földvär—Bekés,

e. der  Lokalbahn  Debreczen—  Hajdünänss,

f. der  Lokalbahn  Nagy-Värad—Belényes—-Vaskoh,

g. der  Lokalbahn  Puszta-Tenyö—Kun-Szt.-Märton,
h. der  Lokalbahn  Kun-Szt.-Märton—Szentes,

i. der  Lokalbahn  Ujszäsz—Jäsz-Apäti,

j. der  Lokalbahn  Mezö--Tur—Turkeve,

k. der  Lokalbahn  Csäktornya—Zägräb  (von  Zagorien),
l. der  Lokalbahn  Vinkovce—Breka,

m.der  Lokalbahn  Maros-Väsärhely—Szäsz-Régen,

n. der  Lokalbahn  von  Matra,

o. der  Eisenbahn  Bänréve—Ozd,

p. der  Lokalbahnen  von  Bihar,

q. der  Lokalbahn  Hejasfalva—  Székelyudvarhely  (Szekelybahn),
r. der  Lokalbahn  Maros-Ludas—Besztercze,

s. der  Lokalbahn  Ruma-Brdunik,

t. der  Lokalbahn  Szombathely—Pinkafö,

u. der  Lokalbahn  Szatmär-Nagybänya,
v. der  Lokalbahn  von  Szilägysäg,



w. der  Lokalbahn  Nyiregyhäza—Mätészalka,
x. der  Lokalbahn  Budapest—Lajosmizse,

y. der  Lokalbahn  Kisujszälläs  évavänya-Gyoma,

z.  der  Lokalbahnen  in  Bäcs-Bodrogh,

a1.  der  Eisenbahn  Pécs-Bares,

b1.der  Lokalbahn  Esztergom—Almäs-Füzitö,

c1. der  Lokalbahnen  jenseits  der  Donau,

d1.der  Lokalbahn  Kassa-Torna,

e1.  der  Lokalbahn  Debreczen—Füzes-Abony—Ohat-Polgär,

f1.  der  Lokalbahn  des  Bekéser  Komitates,

g1. der  Lokalbahn  Marmaros—Szigetkamara  Nagy-  Bocsköo—Kis-Bocskö
und  Szigetkamara—Szlatina,

h1. die  Linie  Nagy-Szeben-—Felek  der  Lokalbahn  Nagy-  Szeben-Vörstöronz  
i1. der  Lokalbahn  Felek—Fogaras,

j1. der  Lokalbahn  Brassö—-Häromszek,

k1. der  Lokalbahn  Somogy—Szobb—Bares,

l1. der  Lokalbahn  Varasd  —Golnbovecz,

m1.  der  Lokalbahn  Nagy-Kikinda—  Nagy.  Becskerek,

n1. der  Lokalbahn  von  Torontäl,
        <pb n="36" />
        –  28  —

o1. der  Lokalbahn  Szentes  —  Hodmezöväsärhely,




p1.  der  Lokalbahn  Balaton-—  Szent-  Gpörgy-  Somogy—Szobb,
q1.  der  Lokalbahn  Zsebely—Csäkovär,
x1.  der  Lokalbahn  im  Muränythal,
s1.  der  Lokalbahn  Békés—Csanäd,
t1.  der  Lokalbahn  Hidegküt-  Gvönt-Tamäs,
u1.  der  Slavonischen  Lokalbahn,
v1.  der  Lokalbahn  im  Csetnekthal,
w1.  der  Lokalbahn  Beszterczebänya—-Zölvom—Brezö,
x1..  der  Lokalbahn  Piski-Vajda-Hunyad,
y1.  der  Lokalbahn  Petrosèny-Livazeny—Lupény,
z1.  der  Lokalbahn  Kaposvär—-Mocsoläd,
a2.  der  Lokalbahn  Nagy-Szeben—Nagy-Disznêd,
b2.  der  Lokalbahn  Körös-Belovär,
e2.  der  Lokalbahn  im  Zsitvathale,
d2.  der  Lokalbahn  Debreczen—Dereczke—-Nagy-Léta,
e2.  der  Lokalbahn  Szombathely—Rum,
f2.  der  Lokalbahn  Versecz—Kubin,
g2.  der  Lokalbahn  Szt.-Lörincz—  Slatina-Nasi,
h2.  der  Lokalbahn  Pozsony—Dunaszerdahely,
i2.  der  Lokalbahn  Baja—Zombor-Uijpvidek,
j2.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Gyulafehérvär-Zalathua,
k2.  der  Lokalbahn  Temesvär—Nagy-Szent-Mitlös,
l2.  der  Lokalbahn  Kecskemét—-Fülöpszälläs,
m2.  der  Lokalbahn  Budapest—Esztergom,
n2.  der  Lokalbahn  im  Zalathal,
o2.  der  Lokalbahn  Zoͤlyom  --  Brezo  -  Breznoͤbanya  -  Tiszolcz,
p2.  der  Lokalbahn  Györ-—Veszprém—Dombovar.

2.  Südbahn-Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Einschluß  folgender  von  derselben  betriebenen  Lokalbahnen:

a.  Köszegh—  Szombathely,

b.  Barcs—Pakräcz.

3. Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)
einschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Strecke  Csäcza—-Zwardon  der  Königlich
ungarischen  Staatsbahnen;  ferner  der  Strecke  Margitfalu-  Gölniczbänya
der  Lokalbahn  im  Gölniczthal,  aber  ausschließlich  der  schmalspurigen  Strecke
Gölniczbänya-  —Szomolnok  derselben  Linie,  und  endlich  einschließlich

a.  der  Lokalbahn  im  Leutschauthale,

b.  der  Lokalbahn  im  Poprädthale,

c.  der  Lokalbahn  Késmark  -Szepesbela,

d.  der  Lokalbahn  Szepesbela-  Podolin  und
e.  der  Lokalbahn  Szepes-  Bäralja.
        <pb n="37" />
        S









—  29  —

4. Györ—Sopron—Ebenfurther  Eisenbahn-Gesellschaft.
5. Vereinigte  Arader  und  Csanader  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  im  Szamosthal.

7. Lokalbahn  Keszthely—Balaton—Szt.-György.
8. Eisenbahn  Mohäcs—Pecs.

9. Die  schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Käroly—Somkut.

10. Lokalbahn  Eperjes—  Bärtfa.
11. Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der

Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze,
  und  die  der  Kaschau—Oderberger  Bahn  von  Orlo  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

12. Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebenen

  Strecken  der  Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Trencsén—
Teplitz  bis  zur  österreichischen    Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von  Bruck  a.  L.
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

13.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics—

Gödinger  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.
III.  Okhupationsgebiet.

K.  u.  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.

 

Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von

Nowotorsschok  und  Rjew—Wjasma).

2. St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

3. Baltische  Eisenbahn  (mit  Ausnahme  der  II.  Sektion)  und  Pitow—Riga.
4. Moskau—Kursk,  Moskau—Nijninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen
(unter  einheitlicher  Verwaltung  vom  Staate  betrieben).
5. Sysran—Wjasma  Eisenbahn.

6. Catherine  Eisenbahn.
7.  Riga-Orel  Eisenbahn  (gebildet  aus  den  Mitauer,  Boldéraa,    Riga—



Tuckumer,  Riga—Dwinsker,  Dwinsk—Witebsker  und  Orel-Witebsker
Eisenbahnen).

8. Libau—-Romny  Eisenbahn.

9. Warschau—-Terespoler  Eisenbahn.

10. Kharkow—Nicolajew  Eisenbahn.

Reichs,  Gesetzbl.  1896.  6
        <pb n="38" />
        11. Kursk—Kharkow—Asower  Eisenbahn  (mit  den  Losowo—-Sebastopoler  und
Diankoi—Theodosie  Eisenbahnen).

12. Samara—Zlatoousk  und  Orenburger  Eisenbahnen.

13. Polessier  Eisenbahn.

14. Süd-West-Bahnen.

B. Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

15. Rybinsker  Eisenbahn  (mit  der  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Nowgorod).
16. Moskau—Jaroslawl—Archangel  Eisenbahn  (mit  den  Schmalspurbahnen
von  Schuja—-Iwanowo  und  Jaroslawl—Wologda).

17. Moskau-Brester  Eisenbahn.

18. Moskau—Kasan  Eisenbahn.

19. Rjasan—Uralsk  Eisenbahn.

20. Süd--Ost-Bahnen.

21. Warschau—Wien  Eisenbahn.

22. Lodser  Eisenbahn.
23. Moskau.—Kiew-Woronesch  Eisenbahn.
24. Weichselbahn.

25. Ivangorod-—  Dombrowo  Eisenbahn.


26. Wladikaukaser  Eisenbahn.
27. Fastower  Eisenbahn.

C. Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetriebe  auswärtiger  Verwaltungen










befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

28. bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.

29. bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo.

30. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  GCinie  der  früheren  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn).


31. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  frühern  Oberschlesischen  Eisenbahn).

32. Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von

der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.
33. Die  von  der  Marienburg  —  Mlawtaer  Eisenbahn-  Gesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.
        <pb n="39" />
        —  31  —

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch  ·  russischen
Grenze:
35.  bei  Brody  bis  Radziwilow.
36.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
37.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  86,  87,  88.
Oesterreich,  Ziffer  47,  48,  49.

 

Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Schweizerische  Centralbahn.
2. Gotthardbahn.
3. Jura-Simplonbahn.
4. Schweizerische  Nordostbahn.
5. Vereinigte  Schweizerbahnen.
6. Neuenburger  Jurabahn.
7. Emmenthalbahn.
8. Langenthal—Huttwylbahn.
9. Tößthalbahn.
10. Schweizerische  Seethalbahn.
11. Schweizerische  Südostbahn.
12. Rorschach—Heidenbahn.
13. Sihlthalbahn.

  




B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Bekriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  besinden.

I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:
14.  bei  Buchs  bis  Buchs.
15.  bei  St.  Margarethen  bis  St.  Margarethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:
16.  bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
17.  bei  Stetten  bis  Basel.
6*
        <pb n="40" />
        --- 32---18. bei

  Leopoldshöhe  bis  Basel.

19. bei  Grenzach  bis  Basel.

20. Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Verbindungsbahn
  vom  badischen  Bahnhof  bis  zum  Centralbahnhof  in  Basel.

 

21. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke

von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.

III.  Französischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
22. bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.

23. bei  Chéne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.
24.  bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin.
25.  bei  Col-des-Roches  bis  Locle.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

26. Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer-  und  des  adriatischen

Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso  
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  103,  104,  105.
Frankreich;  Ziffer  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  7.
        <pb n="41" />
        Liste  des  lignes  de  chemins  de  fer

auxquelles  s'’applique

la  Convention  internationale  du  14  octobre  1890  en  matiere

de  transport  de  marchandises.
(III  Edition  du  1  janvier  1896.)

 

Allemagne.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations  allemandes.

b  15  —

5

11.

2

I.  Chemins  de  fer  de  I'Etat  ou  exploités  par  I'ktat.

Chemins  de  fer  impéeriaux  d’Alsace-Lorraine.

Chemin  de  fer  militaire.

Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Prusse  et  les  autres  chemins  de  fer
exploités  par  Etat  de  Prusse,  à  Lexception:

a.  du  chemin  d’embranchement  à  voie  étroite  de  la  Haute-Silesie.
Chemins  de  fer  de  I  Etat  de  Bavière,  à  Dexception  des  chemins
de  fer  d’intérét  local  exploités  par  1  Etat  de  Baviere:

b.  Augsbourg-Geeggingen;

c.  Gceggingen-Pfersee.

Chemins  de  ter  de  IEtat  de  Saxe  et  les  autres  chemins  de  fer
exploites  par  IEtat  de  Saxe.

Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Wurtemberg.

Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Bade  et  les  chemins  de  fer  Prives
exploités  par  I’Etat  de  Bade.

Chemin  de  fer  du  Mein-Neckar,  Vv  compris  les  lignes  secondaires
du  Grand-duché  de  Hesse  exploitées  par  lui.

Chemins  de  fer  grand-ducaux  de  la  Haute-Hesse.

Chemins  de  fer  grand-ducaux  de  IEtat  de  Mecklembourg,  à  Uerxception:


d.  du  chemin  de  fer  Doberan-Heiligendamm.

Chemins  de  fer  de  I  Etat  d’Oldenbourg,  à  lexception:

e.  du  chemin  de  ter  Ocholt—Westerstede.
        <pb n="42" />
        12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

22

—

23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
4.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
Chemin

52

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin  de

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin.

Chemin

de

34

II.  Chemins  de  fer  privés,  exploités  par  des  compagnies  privees.

de  fer  Alt-Damm-Colberg.

de  fer  Altona-Kaltenkirchen.
de  fer  Arnstadt-Ichtershausen.
de  fer  de  I  Etat  Brunswick.
de  fer  de  la  vallée  de  Breg  (Donaueschingen-Furtwangey).
de  fer  Breslau-Varsovie.

de  fer  de  la  vallée  de  Broel.

de  fer  de  Creteld.

de  fer  de  Cronberg.

de  fer  Dahme-Uckro.

de  fer  de  Deggendorf  à  Metten.

de  fer  de  Dessau  à  Woerlitz.

de  fer  Dortmund—Gronau-Enschede.

de  fer  à  voie  étroite  Eckernferde—Kappeln.

de  fer  Eisenberg—Crossen.

de  fer  Eisern—Siegen.

de  fer  de  la  vallée  de  PErms  —
de  fer  Kutin-Lübeck.

de  1er  Flensbourg—Kappeln.

ser  de  jonction  de  Francfort  s.  Mein.

fer  de  Fürth  -Zirndorf-Cadolzbourg.

ser  de  la  forge  George-Marie.

de  fer  Gernrode  Harzgerode.

de

de  fer  Gotteszell—Viechtach.

de  fer  Halberstadt—-Blankenbourg.
de  fer  secondaire  Haltingen—Kandern.
de  fer  secondaire  Hansdorf-Priebus.
de  fer  Louis  de  Hesse.

de  fer  Hohenebra—-Ebeleben.

de  ser  Iloya  (Hoya-Epystrup).

de  fer  IImenau-—  Grossbreitenbach.

de  fer  du  Kaiserstuhl.

de  fer  de  Kerkerbach.

de  fer  Kiel—  Lekernf#erde-Flensbourg.
de  fer  de  Kirchheim.

de  fer  Kornigsberg  9—Cranz.

Chemins  de  fer  &amp;amp;  voie  étroite  du  district  d’Altena.

Chemin
Chemin
Chemin

de  fer  TWintérét  local  Krozingen—Staufen—Sulzbourg.

de  fer  Lübeck—Büchen  et  Tübek-Iambonrg

de  fer  Louis  (Nuremberg-Fürth).

de  fer  de  Mannheim  W.  einheim-Heidelberg  Nannkeim.
        <pb n="43" />
        (0.

79.
80.
81.
82.
83.
84.
85.

86.

—  35  —

Chemin  de  fer  Marienbourg-Mlawka.

Chemin  de  fer  Frédéric-Guillaume  de  Mecklembourg.

Chemin  de  fer  de  Meppen  à  Haselünne.

Chemin  de  fer  de  Munich  à  Wolfratshausen.
Chemin  de  fer  Murnau—Garmisch-Partenkirchen.

Chemin  de  fer  Neu-Brandenbourg-Friedland.
Chemin  de  ter  Neuhaldensleben.

Chemin  de  fer  Oberdorf—-Füssen.

Chemin  de  fer  Osterwieck—Wasserleben.

Chemin  de  fer  Osthofen—Westhofen.

Chemin  de  fer  du  Sud  de  la  Prusse  Orientale,  y  compris  la  ligne

Fischhausen—Palmnicken.
Chemin  de  fer  Paulinenaue-Neu-Ruppin.

Chemin  de  fer  Peine-—Ls#ede.

.  Chemin  de  fer  du  Palatinat.
Chemin  de  fer  de  la  Prignitz  (Perleberg—-Wittstock).
Chemin  de  fer  Reinheim-  Reichelsheim.

Chemin  de  fer  Tintérét  local  de  Rhein-Ettenheimmünster

Chemin  de  fer  Rhene—Diemelthal  (Bredelar—Martenberg)
Chemin  de  fer  de  Ronsdorf-Müngsten.

Chemin  de  fer  de  Rethenbach  b.  L.-Weil.
Chemin  de  fer  de  Ruhla  (Wutha-Ruhla).

Chemin  de  fer  Schaftlach—Gmund.
75.
76.

.——

7  (c.

Chemin  de  fer  Schleswig—Angel  (Schleswig-  Süderbraruy).
Chemin  de  fer  Sontholen  Oberstdort.

Chemin  de  fer  Sprendlingen—Waoeellstein.

Chemin  de  tfer  Stargard—Custrin,  y  compris  la  ligne  Glasow
Berlinchen.

Chemin  de  fer  Stendal-Tangermünde.

Chemin  de  fer  Warstein-Lippstadt.

Chemin  de  fer  Wermelskirchen-Burg.

Chemin  de  fer  Wittenberge—Perleberg.

Chemin  de  fer  Worms-Offsein.

Chemin  de  fer  Zell-Todtnau.

Chemin  de  ter  2sSschipkau-Finsterwalde.

B.  Tronçons  exploites  ou  co-exploités  par  des
administrations  étrangeres.

I.  Administrations  russes.
Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  St-Pstersbourg-Varsovie,
de  la  frontieère  russe-allemande  pres  Eydtkuhnen  à  Eydtkuhnen.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  tfer  Sud-Ouest,  de  la

frontière  russe-allemande  pres  Prostken  à  Prostken.
        <pb n="44" />
        88.

89.

90.
91.

O  O
1  S  D#i

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97.
98.
99.
100.
101.
102.

103.
104.—
105.

106.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  de  la  Vistule,  de  la
frontière  russe-allemande  près  Hlowo  à  Illowo.

IH.  Administrations  autrichiennes.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  TEmpereur
Ferdinand,  de  la  frontière  austro-allemande  pres  Myslowitz  à
Myslowitz.

Le  troncçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord-Ouest  Autrichien,
de  la  frontière  austro-allemande  prèes  Wichtstadtl  à  Mittelwalde.
Le  tronçon,  exploité  par  la  Société  Autrichienne-Hongroise  des
chemins  de  fer  de  TEtat,  de  la  frontière  austro-allemande  pres

Mirtrelsteine  à  Mittelsteine.

Les  troncons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  de  jonction  Sud-Nord
  Allemand,  de  la  frontière  austro-allemande:

-  Pres  Liebau  à  Liebau.
près  Seidenberg  à  Seidenberg.
Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  la  Bohéme,

de  la  frontière  austro-allemande  près  Ebersbach  à  Ebersbach.
Les  tronçons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  de  Buschtöhrad,
de  la  frontière  austro-allemande:
Pres  Reitzenhain  à  Reitzenhain.

-  Près  Klingenthal  à  Klingenthal.

Les  tronçons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  impériauxroyaux
  de  TEtat  Autrichien,  de  la  frontière  austro-allemande:
près  Hennersdorf  à  Ziegenhals.
Pres  Niklasdorf  à  Ziegenhals.
Près  Fourth  i.  W.  à  Fourth  i.  W.
Drès  Passau  à  Passau.
Dres  Braunau  à  Simbach.
Pres  Lochau  à  Lindau.

II.  Administrations  Suisses.

Les  troncons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  du  Nord-Est-Suisse,
  de  la  frontière  suisse-allemande:
Dres  Constance  à  Constance.
Drèes  Rielasingen  à  Singen.
Pres  Waldshut  à  Waldshut.

IV.  Administrations  françaises.

Les  tronçons  appartenant  aux  chemins  de  fer  impériaux
d'Alsace-Lorraine  et  co-exploités  par  le  chemin  de  fer  de
J’  Est  Francais,  de  la  frontière  franco-allemande:
Dres  Altmünsterol  à  Altmünsterol.
        <pb n="45" />
        107.
108.
109.
110.
III.

116.

117.

118.

Reichs.  Gesetzbl.  1896.

Pres  Avricourt  à  Deutsch-Avricourt.
preès  Chambrey  à  Chambrey.  ··
präsNovöantäNovöanL

Pres  Amanweiler  à  Amanweiler.

Pres  Fentsch  (Fontoy)  à  Fentsch  (ontoz).

V.  Administrations  belges.

Les  tronçons,  exploitées  par  le  Grand  Central  Belge,  de  la
frontière  néerlandaise-allemande:

2  Pres  Aix-Ia-Chapelle  à  Aix-la-Chapelle.
3.  près  Dalheim  à  Dalheim.

VI.  Administrations  néerlandaises.

Le  troncon,  exploite  par  le  chemin  de  fer  du  Brabant-  Septentrional-Allemand,

  de  la  frontière  néerlandaise-allemande  près  Gennep  à
Wesel.

5.  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais

et  co-exploité  Par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des  chemins
de  fer  de  l'Etat  Nerlandais,  de  la  frontiere  néerlandaise-allemande
Drès  Cranenbourg  à  Clékes.
Les  tronçons,  esploités  Par  la  Compagnie  pour  leexploitation  des
chemins  de  fer  de  IEtat  Néerlandais,  de  la  frontière  ncerlandaiseallemande.


a.  pres  Emmerich  à  Emmerich;

b.  pres  Elten  à  Welle.
Le  troncçon,  exploite  par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des
chemins  de  fer  de  I’Etat  Néerlandais  et  co-exploiteé  par  la  Com-PDagnie
  du  chemin  de  fer  Hollandais,  de  la  frontière  néerlandaiseallemande
  pres  Gronau  à  Gronau.
Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais
et  co  -exploitc  par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des  chemins
de  fer  de  IEtat  Neerlandais,  de  la  frontière  nerlandaise-allemande
Pres  Gildehaus  à  Salzbergen.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoeire

Eétranger,  exploités  par  des  administrations  allemandes,  voir:

Belgique,  chiffre  14.

France,  chiffres  20,  2h  22,  23,  21,  25.
Luxgembourg.  chiffres  2.  7

Pays-Bas,  chiffres  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Autriche,  chiffres  26  g  46  inelus.
Russie,  chiflres  28,  29,  30,  31,  32,  33.
Suisse,  chillres  16,  17,  18,  19,  20,  21.

 

i
        <pb n="46" />
        —  38  —

Autriche-Hongrie.

I.  Royaumes  et  pays  représentés  au  „Reichsrath“  y  compris  Liechtenstein).

A.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  les  administrations
de  chemins  de  fer  et  les  societes  mentionnees  ci-dessous,

ayant  leur  siege  en  Autriche-Hongrie.

1.  Direction  générale  impériale-royale  des  chemins  de  fer  de  l'Etat
Autrichien,  y  compris  la  partie  de  la  ligne  de  Feldkirch  à  Buchs
qdui  est  situséce  dans  la  principauté  de  Liechtenstein.

%  Nert

10.
11.

12.
13.
14.

15.
16.

Sont  exceptées,  par  contre,  les  lignes  des  chemins  de  fer  de

ITEtat  en  Dalmatie:

à.

b.

f.

8.

L.

Spalato-—Siveric-Knin,
Percovic—Slivno-Sebenico,
en  outre,  les  lignes  T’intérét  local  de  Kolomea:

Koloméa-Sloboda  rungurska  et  Tembranchement,

Nadwornianski  przedmiescie-Szeparowce  Kniazdwör,
ainsi  que:

la  ligne  d’intérét  local  à  voie  étroite  d-Unzmarkt  à  Mauterndorf

  (chemin  de  fer  du  Murthal),
et  enfin  les  embranchements:

Podleze—Niepolomice,
Wama-Russ  Moldawitza,  et
Lititz—Nürschan.

Chemin  de  fer  d'’Aussig-Teplitz.

.  Chemins  de  fer  commerciaux  de  la  Boheme.

Chemin  de  fer  du  Nord  de  la  Bohéme.

Chemin  de  fer  de  Bozen-Meran.

Chemin  de  fer  de  Buschtöhrad.

Chemin  de  fer  du  Nord  de  P’Empereur  Ferdinand.

Chemin  de  fer  de  Kaschau  à  Oderberg  (lignes  situ6es  Sur  le  territoire
  autrichien).

Chemin  de  fer  de  Kremsthal.

Chemin  de  fer  Tintéerét  local  Mori—Arco-Riva  sur  le  lac  de  Garde.
Chemin  de  fer  d’intéerét  local  de  Neutitschein.

Chemin  de  fer  du  Nord-QOuest-Autrichien.

Sociéte  Autrichienne-Hongroise  des  chemins  de  fer  de  l'Etat.
Chemin  de  ter  Tintérét  local  Privos  —-Mähr.  Ostrau-Witkowitz.
Société  du  chemin  de  fer  et  durtramway  de  Salzbourg.

Chemin  de  fer  CK’intérét  local  du  Salzkammergut.
        <pb n="47" />
        17.

18.
19.
20.
21.
22.

23.
24.
25.

26.
27.
28.
29.

30.

31.

32

Sociétée  des  chemins  de  fer  du  Sud  (lignes  situges  sur  le  territoire
autrichien),  excepté  les  lignes  d’intérét  local  à  voie  étroite:
i.  Medling—Hinterbruehl,  prèes  de  Vienne  (à  moteurs  électriques),
k.  Preding—Wieselsdorf—Stainz,
1I.  Peeltschach—Gonobitz,
m.  Kaptenberg—Seebach  -Au.
Chemin  de  fer  de  jonction  Sud-Nord-Allemand.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Stauding—Stramberg.
Chemin  de  fer  Vienne—Aspang.
Chemin  de  fer  de  ceinture  à  Vienne.
Les  tronçons  exploités  Par  les  chemins  de  fer  de  IEtat  Hongrois,
de  Lawoczne  à  la  frontière  hongroise  et  de  Fehring  à  cette  méme
frontière  (chemins  de  fer  de  TEtat.  Autrichien),  ainsi  que  de  Marchegg
à  la  frontièere  hongroise  (Société  Autrichienne-Hongroise  des  chemins
de  fer  de  I’Etat),  et  enfin  le  tronçon  d’Ebenfurth  à  la  frontière
hongroise,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Raab  (Györ)  —-Edenburg
(Sopron)  —Ebenfurth  et  appartenant  à  la  ligne  Vienne  -Pottendorf-Wienerneustadt,
  exploitée  par  la  Société  des  chemins  de  fer  du  Sad.

B.  Troncons  exploites  ou  co-  exploitès  par  des
administrations  étrangeres.

I.  Administrations  italiennes.

Les  troncons,  exploités  par  la  Compagnie  Italienne  du  réseau
de  IAdriatique,  de  la  frontière  italo  -  utrichienne:
Pres  Cormons  à  Cormons.
Pres  Pontebba  à  Pontafel  dans  la  direction  de  1Italie.
Drès  Péri  à  Ala.

 

II.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  IEtat
de  Bavière,  de  la  frontièere  allemande-autrichienne:
Pres  Kieferstelden  à  Kufstein.
Pres  Salzbourg  à  Salzbourg.
près  Waldsassen  à  Eger.
Pres  Schirnding  à  Eger.
près  Asch  à  Eger.
Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  1Etat
de  Saxe,  de  la  frontiere  allemande-  autrichienne:
pres  Brambach  à  Eger.

2.  Ppres  Bierenstein  à  Weipert.
33.

34.

pres  Moldau  à  Moldau.
près  Schœna  à  Bodenbach.
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-

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40.

41.
Pres  Troppau  à  Troppau.
43.
44.
45.
46.

47.
48.
49.

–  4  0  –

pres  Schena  à  Tetschen.

pres  Neusalza-Spremberg  à  la  frontière  austro-allemande  bres
Taubenheim.

près  Alt-  et  Neu-Gersdorf  à  la  frontière  austro-allemande  pres
Ebersbach.

Pres  Seifhennersdorf  à  Warnsdort.

Pres  Gross-Schenau  à  Warnsdorf.
Drès  Zittau  à  Reichenberg.

Les  tronçons,  exploités  Par  les  chemins  de  fer  royaux  de
Etat  de  Prusse,  de  la  frontière  allemande-  autrichienne:

Pres  Neusorge  à  Halbstadt.

Pres  Jgerndorf  à  Jagerndort.
Drès  Oderberg  à  Oderberg.
Près  Goczalkowitz  à  Deieditz.
Dres  Neuberun  à  Oswiecim.

II  Administrations  russes.

Les  tronçons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  russes  du  Sud-Ouest
  dans  la  direction  de  la  Russie,  de  la  frontière  russeaàautrichienne:


Près  Radziwilow  à  Brody.
Pres  Woloczysk  à  Podwoloczyska.
à  Nowosielitza  autrichienne.
Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons  situés  sur  territoire
Gtranger,  exploités  par  des  administrations  autrichiennes,  voir:

Allemagne,  chiffres  89  à  102  inclus.
Italie,  chifle  8.

Russie,  chiffres  34,  35,  36,  37
Suisse,  chiffres  14,  15.

I.  Hongrie.

Toutes  les  lignes  xploiteéees  par  les  administrations  de
chemins  de  fer  et  les  socciétes  mentionnees  ci-dessous,

J.

ayant  leur  siege  en  Hongrie  ou  en  Autriche.

Chemins  de  fer  de  PEtat  Hongrois,  excepté:
la  ligne  à  voie  étroite  Garam-Berzencze—Selmeczbänya,
le  chemin  de  fer  ’intérét  local  à  voie  normale  oroksür-Szt.-Lörincz,
  et
Ie  chemin  de  fer  Tintérét  local  à  voie  étroite  dans  la  vallde
de  Taracz,
        <pb n="49" />
        mais  y  compris  les  lignes  suivantes  exploitées  par  les  chemins  de
ser  de  I’Etat:

a.
P.
.  Bröd—Bosna-Bröéd,

—————  —

Frontière  de  Roumanie-Predeäl,
Zimony  (frontière)-Belgrade,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Békés-Földvár-Békés,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Debreczen—Hajdünädnäs,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Nagy#-  Varad-Belényes-Vaskoh,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Puszta-Tenzö-Kun-Szt.-Märton,
Chemin  de  fer  d’intéréet  local  Kun-Szt.-Märton—Szentes,

Chemin  de  fer  T’intérét  local  Ujszäsz—Jäsz-Apäti,

Chemin  de  fer  dintérét  local  Mezö-Tur-—Turkeve,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Csäktornya-Zägräb  (de  Zagorie),
Chemin  de  fer  Tintérét  local  Vinkovce—Breéka,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Maros-Vasärhely-Szäsz—Régen,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  Mätra,

Chemin  de  fer  Bänréve-Oezd,

Chemins  de  fer  intérét  local  de  Bihar,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Hejasfalva  —  S#ékelyudrvarhelr
(chemin  de  fer  de  Székely),

r.  Chemin  de  fer  d’intérét  local  Maros-Ludas-Besztercze,

*

Chemin  de  fer  d'intérèt  local  Ruma-Vrdnik,

t.  Chemin  de  fer  d'intérèt  local  Szombathely-Pinkaf,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Szatmär-Nagybänya,
Chemin  de  fer  T’intérét  local  de  Szilágysäg,
Chemin  de  fer  T’intérét  local  Nyiregyhäzä-Mätészalka,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Budapest-Lajosmizse,

Chemin  do  fer  d’intérét  local  Kisujszälläs-Dévavänyga-Gyoma,
Chemins  de  fer  Trintérét  local  de  Bäcs-Bodrogh,

Chemin  de  fer  PécN-Bares,

Chemin  de  ter  d’intérét  local  Esztergom  —  Almäs-Füzitö,
Chemins  de  fer  d’intérét  local  au  dela  du  Danube,

Chemin  de  fer  G’intérét  local  Kassa—-—Torna,

Chemin  de  fer  Tiintérét  local  Débreczen—Füzes-Abony—Ohat-Polgär,



Chemin  de  ter  d’intérét  local  du  Comitat  de  Beékés,
Chemin  de  fer  T’intérét  local  Marmaros-—Szigetkamara-Nagy-BocsköKis-Bocskö

  et  Szigetkamara—Szlatina,

Ligne  de  Nagy-Szeben-Felek  du  chemin  de  fer  Tintérét  local

Nagy-Szeben—WVöröstorony,

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Felek—Fogaras,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Brassö-HAromszék,
Chemin  de  ter  Tintéréet  local  Somogy—Szobb-Barcs,
        <pb n="50" />
        Chemin  de  fer  T’intérét  local  Varasd-Golnbovecz,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Nagy-Kikinda-Nagy-Becskerek,
Chemin  de  fer  Tintérét  local  de  Torontäfl,
Chemin  de  ter  Tintérét  local  Szentes-Hômesovdsärhelr.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Balaton—Szent-György-—Somogy—
Szxobb,  1
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Zsebely—Csäkovrär.
Chemin  de  ter  d’intéerét  local  de  la  vallse  de  Muräny,
Chemin  de  ter  d’intéréet  local  Békés  -Csanäd,
.Chemin  de  fer  d’intérét  local  Hidegkut-Cyönk-Tamäsi,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  Slavonie,
Chemin  de  ter  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Csetnek,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Beszterczebänya-Zolvom.-Brez6,
Chemin  de  ter  d’intérét  local  Piski—-Vajda-Hunyad,
Chemin  de  ter  J’intérét  local  Petrosény-Livazény-Lupény,
Chemin  de  ter  d’intérét  local  Kaposvär-Mocsoläd,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Nagy-Szeben—Nagy-Disandd,
Chemin  de  ter  dintérét  local  Körös-Belovär,
Chemin  de  fer  d’interet  local  de  la  vallée  de  Zsitva,
Chemin  de  fer  d’ntérét  local  Debreczen—Derecske—Nagy-Léta,
Chemin  de  ter  Gd’intéerét  local  Szombathely—Rum,
Chemin  de  fer  d’intéeret  local  Versecz—Kubin,
Chemin  de  fer  Tintérét  local  Szt.-Lörincz—Slatina-Nasic,
Chemin  de  ter  T’intérét  local  Pozsony—Dunaszerdahelyv,
Chemin  de  ter  d’intérét  local  Baja—-Zombor-HUjvidék,
Chemin  de  fer  Tintérét  local  à  voie  Gtroite  GCyulatehérvär-Zalathna,
  «
.Chemjndeferd’jnte«råtloca.1TemesvärsssNagysssze11t-L«Iich(58,
.Chemindefer(1’inte·råtlocalIcecskemöt—Fülöpszälläs,
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Budapest-—Esztergom,
Chemin  de  frer  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Zala,
Chemin  de  fer  d’interét  local  Zöolyom-BrézO-Breznobänya-Tiszolez,
  '
p2.(-hemiudefeldintöretlocalGyör—Veszple"mDomboväi
socxetedeschemmsdeferdusudstmnessitueessuklpterntoire
hongrois),  ycomprisleshgnesdmteretlocalexploitees  par  cette
Sccicte:

a.  Köszegh—Szombathely,

b.  Barcs-Pakräcz.

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S

.Chemin  de  fer  Kaschau-Oderberg  (lignes  situées  sur  le  territoire

hongrois),  y  compris  la  ligne  CS#zn  Wardon,  des  chemins  de
fer  de  Etat  Hongrois,  exploitée  par  la  compagnie;  puis  la  partie
Margitfalu  —  Gölniczbänza  du  chemin  de  fer  dintéret  local  de  la
        <pb n="51" />
        —  □—

o  â

Vallée  de  Gölnicz,  mais  à  Texception  de  la  partie  à  voie  étroite
Gölniczbänya-Szomolnok  de  la  méme  ligne,  et  y  compris  également:
a.  le  chemin  de  fer  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Leutschau,
b.  le  chemin  de  fer  d’intérét  local  de  la  vallée  de  Popräd,
c.  le  chemin  de  fer  d’inté#ét  local  Késmärk—Szepesbela,

d.  le  chemin  de  tfer  d’intérét  local  Szepesbéla-Podolin,  et
e.  le  chemin  de  fer  TLintérét  local  Szepes—-Vralja.
Compagnie  du  chemin  de  fer  GCyör—Sopron-Ebenturth.

Chemins  de  fer  réunis  d’Arad  et  de  Csanäd.

Chemin  de  fer  de  la  valléee  de  Szamos.

Chemin  de  fer  d’intéerét  local  Keszthely-Balaton—Szt.-György.
Chemin  de  fer  de  Mohäcs-Pécs.

Chemin  de  fer  d’intérét  local  à  voie  étroite  Nagy-Käroly—Somkut.

Chemin  de  ter  T’intérét  local  Eperjes—Bürtfa.

Les  troncçons  Ssuivants  exploités  par  les  chemins  de  fer  de  FEtat
Autrichien,  savoir:  de  Mezö-Laborcz  à  la  frontière  autrichienne
et  de  Körösmez5  à  cette  méme  frontiere  (chemins  de  fer  de  l'Etat
Hongrois),  et  de  Orlö  à  la  frontieère  autrichienne  (chemin  de  fer
Kaschau—Oderberg).

Les  troncons  suivants  appartenant  aux  chemins  de  fer  de  I’Etat

13.

d—

Hongrois  et  exploités  par  la  Société  Autrichienne-Hongroise  des
chemins  de  fer  de  IEtat,  savoir:  de  Trencsén-Teplitz  à  la  frontièere
autrichienne  à  Vlarapass,  de  Bruck  a.  L.  à  la  méme  frontieère,  et
enfin  de  Szakolcza  à  la  frontière  autrichienne  également.

Le  troncon  de  Holics  à  la  frontière  autrichienne,  appartenant  au
chemin  de  fer  Tinterét  local  Holics—-Göding,  et  exploité  par  le

chemin  de  fer  du  Nord  de  TEmpereur  Ferdinand.

III.  Territoires  Toccupation.

0  TChemin  de  fer  Impérial  et  Royal  militaire  de  Banjaluka  à  Doberlin.

 

Belgique.

Lignes  exploitées  par  des  administrations  belges.

Administration  des  chemins  de  fer  de  IEtat  Belge.
Nord  Belge.

Grand  Central  Belge.

Liege—  Macstricht.

GCand—Terneuzen.

Malines—  Terneuzen.

Flandre  Cceidentale.
        <pb n="52" />
        9

%

10.
11.
12.

14.

15.
16.

17.
18.

Chemin  de  fer  de  Chimay.

Gand—Eecloo-Bruges.
Termonde—St-Nicolas.
Hasselt—Maeseyck.

Anvers—-Gand  (Waes).

B.  Troncons  exploitèes  ou  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  néerlandaises.

3.  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  pour  Texploitation  des

chemins  de  fer  de  I’Etat  Neerlandais,  de  la  frontière  belge-éerlandaise
  pres  Achel  à  Liege-Vivegnis,  Ans  (Etat)  et  Flémalle-Crande.


II.  Administrations  allemandes.
Le  troncçon,  exploite  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  IEtat  de
Prusse,  de  la  frontière  belge-  néerlandaise  près  Bleberg  à  Bleyberg.

III.  Administrations  francaises.
Les  tronçons,  exploités  par  la  Compagnie  des  chemins  de  fer
francais  du  Nord,  de  la  frontière  belge-française:
près  Comines  à  Comines.
Pres  Hallouin  à  Menin.

N.  Administrations  luxembourgeoises.

Les  troncçons,  exploités  par  la  Sociétée  du  chemin  de  fer  Prince
Henri,  de  la  frontiere  belge-luxembourgecise:
Près  Petange  à  Athus.
4  1  -  4
Pres  Clémency  à  Autel-Bas.
·  RemarqueanequicomerneIestrontsons.situässurterritoire

étranger,  exploités  par  des  administrations  belges,  voir:

Allemagne,  chiffres  112,  113.
France.  chiflres  15,  16,  17,  18,  19.
Pays-Bas,  chiffres  11,  12,  13,  14,  15,  16.

 

France.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations  francaises.

J.

Les  lignes  G’intérét  général:
Du  Nord.

2.  De  lEst,  y  compris  les  lignes  de  Montherme  à  Montherme,  Vrigne-Meuse

  à  Vrigne-dux-Bois,  Carignan:  àa  Messempre,  Charmes  #à  Ramper-
        <pb n="53" />
        Villers,  Avricourt  à  Blamont  et  à  Cirey,  Saint-Dizier  à  Vassy,  Vassy
a  Doulevant-le-Château,  exploitées  par  la  Compagnie  pour  le  compte
des  concessionnaires  directs.

De  I  Ouest.

4.  De  Paris—Lyon-Méditerranée,  y  compris  le  chemin  de  fer  du
Vieux  Port  de  Marseille  et  celui  d'’Arles  à  Saint-Louis,  exploites
pôur  le  compte  des  concessionnaires  directs.

5.  D'’Orléans,  y  compris  les  lignes  d’intérst  local  de  la  Sarthe  exploitées
  dans  les  mémes  conditions  due  le  reseau  normal.

6.  Du  Midi.

7.  Du  réseau  de  IEtat,  y  compris  les  lignes  d’intérét  local  de  Ligré-Rivière
  à  Richelien  et  de  sass  à  Chäteauneuf,  exploites
Ppour  le  compte  des  concessionnaires  directs.

S.  Des  deux  Ceintures  de  Paris,  y  compris  la  ligne  strategique  de

Vealenton  à  Massy-Palaiseau.

9.  De  la  Compagnie  de  chemins  de  fer  Départementaux.

10.  De  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Somain  à  Anzin  et  à  la
frontiere  belge.

11.,  De  la  Compagnie  du  Medoc.

·□½

Les  lignes  d’intérét  local:

12.  De  la  Compagnie  de  chemins  de  fer  Départementaugz.

13.  De  Marlieuxf  à  Chätillon-sur-Chalaronne.  ·

14.  De  Castelnau  à  Margaux  et  de  Pauillac  au  Port  des  Pllotes  (Com-Pagnie
  du  Médoc).

B.  Troncons  exploitès  ou  co-exploiteés  par  des
administrations  etrangeres.

L.  Administrations  belges.

Les  troncons,  exploites  par  le  Grand  Central  Belge,  de  la
frontièere  franco-belge:
15.  pres  Treignes  à  Vireux.
16.  près  Doissche  à  Givet.
17.  Le  tronçon,  exploite  Par  la  Compagnie  de  chemin  de  fer  du  Nord
Belge,  de  la  frontière  franco-belge  pres  Heer-Agimont  à  Givet.
8.  Le  tronçon,  exploité  Par  la  Compagnie  Belge  des  chemins  de  fer
de  la  Flandre  Oceidentale,  de  la  frontière  franco-  belge  près  Abecle
à  Hazebrouck.

.  Le  troncon,  exploite  Par  la  Compagnie  Belge  du  chemin  de  fer
de  Chimay,  de  la  frontière  franco-belge  pres  Momignies  à  Anor.

Reichs.  Ersetzbl.  1896.  8
        <pb n="54" />
        —  46  —

II.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  appartenant  au  chemin  de  fer  de  P’Est  Français

et  co-exploités  par  les  chemins  de  fer  impériaux  d'’Alsace-Lorraine,
  de  la  frontière  franco-allemande:

20.  pres  Altmünsterol  à  Petit-Croix.

21.  près  Deutsch-Avricourt  à  Igney-Ayricourt.

22.  pres  Chambrey  à  Monrncel.

23.  preés  Novéant  à  Pagny-Sur-Moselle.

24.  prèes  Amanweiler  à  Batilly.

25.  Pres  Fentsch  (Fontoy)  à  Audun-le-Roman.

III.  Administrations  suisses.
Les  troncons,  exploites  par  la  Compagnie  du  Jura-Simplon,
-·  delafrontiärefrancosssuisse:
26.  près  Delle  à  Delle.
27.  près  Vallorbes  à  Pontarlier.
28.  près  Verrières  à  Pontarlier.

IV.  Administrations  staliennes.

29.  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  Italienne  de  la  Méditerrance,
de  la  frontière  franco-italienne  pres  Modane  à  Modane.

Remar  due.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
étranger,  exploités  par  des  administrations  francçaises,  voir:

Allemagne,  chiffres  106,  107,  108,  109,  110,  111.
Belgique,  chiffres  15,  16.

Italie,  chiffre  6.

Suisse,  chiffres  22,  23,  24,  25.

—

Italie.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations  italiennes.
.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  la  Compagnie  du  réseau  de  la-Mäcditerraneée.


2.  Toutes  les  lignes  exploitées  Par  la  Compagnie  du  resenu  de
FAdriatique.
3.  Toutes  les  lignes  exbloitées  par  la  Compagnie  du  réseau  sicilien,
V  compris  la  ligne  maritime  à  travers  le  détroit  de  Messine.
4.  Les  lignes  Suivantes  exbloites  Par  la  Società  Veneta  per  Imprese
e  Costruzioni  pubbliche,  à  Padowa:
a  Padova-Bassano,
b  Vicenza-Treviso,
c.  Vicenza—Schio,
        <pb n="55" />
        d.  Cividale—Portogruaro,

c.  Parma-—Suzzara,

f.  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,

g.  Budrio-—-Massalombarda,

h.  Arezzo—Stia;,  et

i.  Conegliano-—  Vittorio.

5.  Les  chemins  de  fer  Nord  Milano  à  Milan,  à  savoir:

k.  Milan-Bovisa-Erba  avec  embranchements  de  Bovisa  à  Milan—
Librera,  et  de  S.  Pietro  à  Camnago,

1.  Milan—  Bovisa-Saronno,

m.  Saronno-—Malnate—  Varese—Laveno,

n.  Como-Camerlata-Grandate—Malnate  avec  embranchement  de
Camerlata  à  Albate—Camerlata,

0.  Novara—-Busto  Arsizio  -Saronno-Seregno,  et

D.  Saronno-Grandate.

B.  Troncons  exploltes  ou  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

1LAdministratiens  francaises.
6.  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  française  du  Paris—Lyon-Méditerranée,
  de  la  frontière  franco-  italienne  pres  Ventimiglia  à
Ventimiglia.
L.  Administratiens  suisses.
Le  troncon,  exbploité  Par  la  Compagnie  du  Gothard,  de  la  frontière
italo-Suisse  Dres  Pino  à  Luino.

III.  Administrations  autrichiennes.

S.  Le  troncon,  cCo-exploité  par  les  chemins  de  fer  impériaux-royaux
de  l’Etat  Autrichien  dans  la  direction  vers  LTItalie,  de  la  frontièere
italo-autrichienne  près  Pontafel  à  Pontebba.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situés  sur  territoire
Stranger,  exploités  par  des  administrations  italiennes,  voir:
France,  chiffre  29.

Autriche:  chiflres  23,  24,  25.
Suisse,  chifre  26.

 

Luxembourg.

A.  Lignes  exploitees  par  des  administrations
luxembourgecises.
1.  Chemin  de  fer  Frinee  Henri,  y  compris  la  ligne  de  Wasserbillig

à  Grevenmache
8  ·
        <pb n="56" />
        405

—

s

11.

-

B.  Troncons  exploitèes  ou  co-exploitès  par  des
administrations  etrangeres.

L  Administrations  allemandes.

Les  lignes  du  chemin  de  fer  Guillaume-Luxembourg  exploitées  par
les  chemins  de  fer  impériaux  d’Alsace-Lorraine.
Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  roraux  de  I’Etat  de
Prusse,  de  la  frontière  allemande-lnxembourgeoise  pres  Trois--Vierges
  à  Trois-Vierges.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situks  sur  territoire

CEtranger,  exploités  par  des  administrations  luxembourgecises,  voir:
Belgique,  chiffres  17,  18.

J—

 

Pays-Bas.

A.  Lignes  exploitees  par  des  administrations
neerlandaises.

Compagnie  pour  TPexploitation  des  chemins  de  fer  de  1  Etat  Néerlandais.



Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais.
Compagnie  du  chemin  de  fer  Central-Néerlandais.
Compagnie  du  chemin  de  fer  Brabant-Septentrional-Allemand.

B.  Troncons  exploites  odu  Co  -exploités  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  allemandes.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  de  IEtat  grand-ducal
d’Oldenbourg,  de  la  frontière  allemande-néerlandaise  pres  Neuschanz
à  Neuschanz.
Les  troncçons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  IEtat
de  Prusse,  de  la  frontieère  allemande-  néerlandaise:
près  Borken  à  Winterswsk.
Près  Bocholt  à  Winterswyyk.
Près  Straclen  à  Venlo.
Près  Kaldenkirchen  à  Venlo.
Pres  Dalheim  à  Vlodrop.

II.  Administrations  belges.

Les  tronçons,  exploités  par  le  Grand  Central  Belge:
de  la  frontière  belge-néerlandaise  pres  Hamont  à  la  frontière
necrlandaise-allemande  Ppres  Dalheim.
        <pb n="57" />
        .

Ms

-

—  —

—  S  —0

—  49  —

de  la  frontière  belge-méerlandaise  prés  Lanaeken  à  la  frontiere.

néerlandaise-allemande  Pres  Aik-Ia-Chapelle.

0  de  la  frontière  belge-mé6erlandaise,  pres  Weelde-Merxplas  à  Tilbourg.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Liege-Macstricht,  de
la  frontière  belge-  néerlandaise  pres  Visé  à  Maestricht.

5.  Le  troncon.  exploite  Par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Malines

à  Terneuzen,  de  la  frontière  belge-  néerlandaise  pres  La  Clinge  à
Terneuzen.

à  Terneuzen,  de  la  frontière  belge-néerlandaise  preèes  Selzacte  à
Terneuzen.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
Gtranger,  exploités  par  des  administrations  néerlandaises,  voir:

Belgique,  chiffre  13.
Allemagne,  chiffres  114,  115,  116,  117,  118.

 

Russie.
A.  Lignes  exploitèées  par  I’Etat.

Chemin  de  fer  Nicolas  (avee  embranchement  du  port,  et  les
chemins  de  fer  Novotorjok  et  Rjew-Viazma).

Chemin  de  fer  St-Pétersbourg-Varsovie.

Chemins  de  fer  Baltique  (à  Texception  de  la  2  section)  et  Pskow--Riga.


Chemins  de  fer  Moscou-Koursk,  Moscou-Nijninowgorod  et  Mourome
(lormant  une  administration  exploitée  par  I  Etat).

Chemin  de  fer  Syzrane-Viazma.

Chemin  de  fer  Catherine.

Chemin  de  fer  Riga-Orel  (formé  par  la  fusion  des  chemins  de  fer
de  Mitau,  Boldéraa,  Riga-Tuckum,  Riga-Dvinsk,  Dvrinsk-Vitebsket
  Orel-Vitebsk).

Themin  de  fer  de  Libau-Romny.

Chemin  de  fer  Varsovie-Térespol.

Chemin  de  fer  Kharkow-Nicolalew.

Chemin  de  fer  Koursk-Kharkow-Azxow  (avec  les  chemins  de  fer
Lozow-Sébastopol  et  Djankol-Théodosie).

2.  Chemins  de  fer  Samara-Zlatoouste  et  Orenbourg
13.
14.

Chemins  de  ser  de  Polessie.
Chemins  de  ser  du  Sud-Ouest.

Le  troncçon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Gand

i
        <pb n="58" />
        B.  Chemins  de  fer  exploftés  par  des  compagnies  privées.

15.

16.

Chemin  de  fer  de  Rybinsk  (avec  le  chemin  de  ser  de  Now  gorod
à  Vvoie  étroite).

Chemin  de  fer  Moscou-Jaroslaw-  Arkhangel  (aveo  los  chemins  de
fer  Schouja-vanovo  et  Jaroslaw-Vologda  à  voie  étroite).

.  Chemin  de  ter  Moscou-Brest.

Chemin  de  fer  Moscou-Kasan.

Chemin  de  fer  Riazan-OQuralsk.

.  Chemins  de  ter  du  Sud-Est.

Chemin  de  fer  Varsovie-Vienne.

.  Chemin  de  ser  de  Lodz.

3.  Chemin  de  ser  Moscou-Kiew  Voronẽge.
Chemin  de  ter  de  la  Vistule.

Chemin  de  fer  IWangorod-Dombrovo.

Chemin  de  fer  Wladikavkaz.

Chemin  de  ser  de  Fastovo.,

C.  Tronçcons  aboutissant  aux  frontièéres  et  co  -exploites

28.
29.
30.

S
S’

par  des  administrations  eétrangeres.
I.  Administrations  allemandes.

Les  tronçons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  l'Etat
de  Prusse,  de  la  frontière  allemande-  russe:
Pres  Eydtkulmen  à  Virballen.
Pres  Ottloschin  à  Alexandrowo.
Hres  Schoppinitz  à  Sosnowice  (ligne  de  Tancien  chemin  de  fer  de
rOder  rive  droite).

près  Schoppinitz  à  Sosnowiee  (ligne  de  Tancien  chemin  de  fer  de

la  Haute-Silésie).

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Sud  de  la  Prusse

Orientale,  de  Ila  feontière  allemaende-russe  pres  Prostken  à  Grajewo.

Le  troncon,  exploitée  par  le  chemin  de  fer  Marienbourg-Mlawka,  de

la  frontière  allemande-  russe  pres  IIlowo  à  Mlawa.

I.  Administratiens  antrichlennes.

Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  IEmpereur

Ferdinand,  de  la  frontiere  austro-russe  Pres  Szcczakowa  à  Granic.

Les  tronçons,  exploitées  par  les  chemins  de  fer  impériauxroyaux
  de  I’Etat  Autrichien  dans  la  direction  vers  la  Russie,
de  la  frontière  austro-russe:

-  Pres  Brodz  à  Radeiwilow.
        <pb n="59" />
        36.
37.

1
Se  rrsor

—  —  —
S—

16.
17.
18.
19.

—  51  —
près  Podwoloczysk  à  Woloczysk.

près  Nowosielitza  à  Nowosielitza.

Remargu  e.  En  ce  dui  concerne  les  tronçons,  situcs  sur  territoire
Etranger,  exploités  par  des  administrations  russes,  voir:

Allemagne,  chiffres  86,  S7,  88.
Autriche,  chiflres  47,  48,  40.

Suisse.
Lignes  exploitées  par  des  administrations  sulsses.

Chemin  de  fer  du  Central  Suisse.
Chemin  de  ter  du  Gothard.

Chemin  de  fer  du  Jura-Simplon.
Chemin  de  fer  du  Nord-Est  Suisse.
Chemin  de  fer  de  T  Union  JSuisse.
Chemin  de  fer  du  Jura  Neuchätelois.
Chemin  de  fer  de  IEmmenthal.

Chemin  de  fer  Langenthal-Huttwil.

Chemin  de  fer  du  Tessthal.
Chemin  de  tfer  du  Seethal  Suisse.

Chemin  de  fer  du  Sud-Est  Suisse.

Chemin  de  fer  Rorschach  -Heiden.

Chemin  de  ter  du  Sihlthal.

B.  Troncons  exploitèés  ou  co-  Tploites  par  des
administrations  étrangeres.

I.  Administrations  autrichiennes.

Les  troncons,  exploites  par  les  chemins  de  fer  impériauxroyaux
  de  D’Etat  Autrichien,  de  la  frontièere  austro-hongroise:

Pres  Buchs  à  Buchs.

5.  Pres  St-Margarethen  à  St-Margarethen.

IH.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  grand-ducaux
de  I’Etat  de  Bade,  de  la  frontière  allemande-Suisse:

Pres  Gottmadingen  à  la  frontière  suisse-allemande  pres  Wilchingen.
Pres  Stetten  à  Bäle.

pres  Leopoldshehe  à  Bäle.

Dres  Grenzach  à  Bäle.
        <pb n="60" />
        Le  chemin  de  fer  de  raccordement  de  la  gare  badoise  à  la  gare

du  Central  à  Bàle,  co-exploité  par  les  chemins  de  fer  de  l'Etat
de  Bade.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  impériaux  d’Alsace-Lorraine,

  de  la  frontièere  allemande-suisse  pres  St-Louis  à  Bale.

III.  Administratlons  francaises.

Les  troncons,  exploités  par  la  Compagnie  du  Paris-Lyon-Méditerrance:
  de  la  frontieère  franco-suisse:

Pres  St-Gingolph  au  Bouveret.

Pres  Chéne-Bourg  à  Genève-Eaux-Vives.
Pres  La  Plaine  à  „Genève-Cornavin.

25.  Pres  Col-des-Roches  au  Locle.

N.  Administrations  italiennes.

Le  troncon,  exploité  par  les  Compagnies  italiennes  du  réscau  de

la  Mediterrande  et  de  TAdriatique,  de  la  frontière  italo-suisse  pres
Chiasso  à  Chiasso.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situcs  sur  territoire
étranger,  exploités  par  des  administrations  suisses,  voir:
Allemagne,  chiffres  103,  104,  105.
France,  chiffres  26,  27,  28.
Italie,  chiffre  7.

Berlin,  den  6.  Februar  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="61" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Unfallversicherung  auf  die  große  Heringsfscherei.
S.  53.

 

 

 

(Nr.  2291.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Unfallversicherung  auf  die
große  Heringsfischerei.  Vom  6.  Februar  1896.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom
13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,

Seeleute,  welche  zur  Besatzung  deutscher  Heringslogger  gehören,  vom
1.  April  1896  ab  nach  Maßgabe  des  bezeichneten  Gesetzes  für  versicherungspflichtig
  zu  erklären;  wobei  unter  Heringsloggern  diejenigen  Segelfahrzeuge
  von  mindestens  100  chm  Netto-Raumgehalt  verstanden
werden,  mit  welchen  Hochseefischerei  auf  Heringe  in  der  Art  betrieben
wird,  daß  die  Fahrzeuge  für  einen  mehrwöchentlichen  Aufenthalt  auf
See  ausgerüstet  sind  und  die  Heringe  auf  der  Reise  an  Bord  zubereitet,
gesalzen  und  in  Fässern  verpackt  werden  (große  Heringsfischerei.

Berlin,  den  6.  Februar  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1896.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr.  6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien.  S.  öS.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
der  Schweine.  S.  58.

 

 

 

(Nr.  2292.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien.  Vom
4.  März  1896.

Auf  Grund  des  §.  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Vorschriften  über  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien  erlassen:

I.  Der  Betrieb  von  Bäckereien  und  solchen  Konditoreien,  in  denen  neben  den
Konditorwaaren  auch  Bäckerwaaren  hergestellt  werden,  unterliegt,  sofern  in
diesen  Bäckereien  und  Konditoreien  zur  Nachtzeit  zwischen  achteinhalb  Uhr
Abends  und  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  Gehülfen  oder  Lehrlinge  beschäftigt
werden,  folgenden  Beschränkungen:

1.  Die  Arbeitsschicht  jedes  Gehülfen  darf  die  Dauer  von  zwölf  Stunden
oder,  falls  die  Arbeit  durch  eine  Pause  von  mindestens  einer  Stunde
unterbrochen  wird,  einschließlich  dieser  Pause  die  Dauer  von  dreizehn
Stunden  nicht  überschreiten.  Die  Zahl  der  Arbeitsschichten  darf  für
jeden  Gehülfen  wöchentlich  nicht  mehr  als  sieben  betragen.

Außerhalb  der  zulässigen  Arbeitsschichten  dürfen  die  Gehülfen  nur
zu  gelegentlichen  Dienstleistungen  und  höchstens  eine  halbe  Stunde  lang
bei  der  Herstellung  des  Vorteigs  (Hefestücks,  Sauerteigs),  im  Uebrigen
aber  nicht  bei  der  Herstellung  von  Waaren  verwendet  werden.  Erstreckt
  sich  die  Arbeitsschicht  thatsächlich  über  eine  kürzere  als  die  im
Absatz  1  bezeichnete  Dauer,  so  dürfen  die  Gehülfen  während  des  an
der  zulässigen  Dauer  der  Arbeitsschicht  fehlenden  Zeitraums  auch  mit
anderen  als  gelegentlichen  Dienstleistungen  beschäftigt  werden.

Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  Gehülfen  eine  ununterbrochene
  Ruhe  von  mindestens  acht  Stunden  gewährt  werden.

2.  Auf  die  Beschäftigung  von  Lehrlingen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  zulässige  Dauer
der  Arbeitsschicht  im  ersten  Lehrjahre  zwei  Stunden,  im  zweiten  Lehr-Reichs-

  Gesetbl.  1896.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1896.
        <pb n="64" />
        ·



–  56--    

jahre  eine  Stunde  weniger  beträgt,  als  die  für  die  Beschäftigung  von
Gehülfen  zulässige  Dauer  der  Arbeitsschicht,  und  daß  die  nach  Ziffer  1
Absatz  3  zu  gewährende  ununterbrochene  Ruhezeit  sich  um  eben  diese
Zeiträume  verlängert.

3.  Ueber  die  unter  den  Ziffern  1  und  2  festgesetzte  Dauer  dürfen  Gehülfen

und  Lehrlinge  beschäftigt  werden:

a)  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  zur  Befriedigung  eines  bei  Festen
oder  sonstigen  besonderen  Gelegenheiten  hervortretenden  Bedürfnisses
die  untere  Verwaltungsbehörde  Ueberarbeit  für  zulässig  erklärt  hat;

b)  außerdem  an  jährlich  zwanzig  der  Bestimmung  des  Arbeitgebers
überlassenen  Tagen.  Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,
an  dem  auch  nur  ein  Gehülfe  oder  Lehrling  über  die  unter  den
Ziffern  1  und  2  festgesetze  Dauer  beschäftigt  worden  ist.

Auch  an  solchen  Tagen,  mit  Ausnahme  des  Tages  vor
dem  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest,  muß  zwischen  den
Arbeitsschichten  den  Gehülfen  eine  ununterbrochene  Ruhe  von
mindestens  acht  Stunden,  den  Lehrlingen  eine  solche  von  mindestens
zehn  Stunden  im  ersten  Lehrjahre,  mindestens  neun  Stunden  im
zweiten  Lehrjahre  gewährt  werden.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  darf  die  Ueberarbeit  (a)  für
höchstens  zwanzig  Tage  im  Jahre  gestatten.

4. Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  an  einer  in  die  Augen  fallenden

Stelle  der  Betriebsstätte  ausgehängt  ist:

a)  eine  mit  dem  polizeilichen  Stempel  versehene  Kalendertafel,  auf
der  jeder  Tag,  an  dem  Ueberarbeit  auf  Grund  der  Bestimmung
unter  Ziffer  3b  stattgefunden  hat,  noch  am  Tage  der  Ueberarbeit
mittelst  Durchlochung  oder  Durchstreichung  mit  Tinte  kenntlich
zu  machen  ist;

b)  eine  Tafel,  welche  in  deutlicher  Schrift  den  Wortlaut  dieser  Bestimmungen
  (I  bis  V)  wiedergiebt.

5.  An  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  und

Lehrlingen  auf  Grund  des  §.  105c  der  Gewerbeordnung  und  der  in
den  §§.  105e  und  105  a.  a.  D.  vorgesehenen  Ausnahmebewilligungen
nur  insoweit  erfolgen,  als  dies  mit  den  Bestimmungen  unter  den
Ziffern  1  bis  3  vereinbar  ist.

In  Betrieben,  in  denen  den  Gehülfen  und  Lehrlingen  für  den
Sonntag  eine  mindestens  vierundzwanzigstündige,  spätestens  am  Sonnabend
  Abend  um  zehn  Uhr  beginnende  Ruhezeit  gewährt  wird,  dürfen
die  an  den  zwei  vorhergehenden  Werktagen  endigenden  Schichten  um
je  zwei  Stunden  über  die  unter  den  Ziffern  1  und  2  bestimmte  Dauer
hinaus  verlängert  werden.  Jedoch  muß  auch  dann  zwischen  je  zwei
        <pb n="65" />
        Arbeitsschichten  den  Gehülfen  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von
mindestens  acht  Stunden,  den  Lehrlingen  eine  solche  von  mindestens
zehn  Stunden  im  ersten  Lehrjahre,  mindestens  neun  Stunden  im
zweiten  Lehrjahre  gelassen  werden.

II.  Als  Gehülfen  und  Lehrlinge  im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  I.  gelten







solche  Personen,  welche  unmittelbar  bei  der  Herstellung  von  Waaren  beschäftigt
  werden.  Dabei  gelten  Personen  unter  sechszehn  Jahren,  welche
die  Ausbildung  zum  Gehülfen  nicht  erreicht  haben,  auch  dann  als  Lehrlinge,
wenn  ein  Lehrvertrag  nicht  abgeschlossen  ist.

Die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  finden  auch
auf  gewerbliche  Arbeiter  Anwendung,  welche  in  Bäckereien  und  Konditoreien
lediglich  mit  der  Bedienung  von  Hülfsvorrichtungen  (Kraftmaschinen,  Beleuchtungsanlagen
  und  dergleichen)  beschäftigt  werden.

III. Die  Bestimmungen  unter  I.  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge,
  die  zur  Nachtzeit  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  mit  der  Herstellung
oder  Herrichtung  leicht  verderblicher  Waaren,  die  unmittelbar  vor  dem  Genuß
hergestellt  oder  hergerichtet  werden  müssen  (Eis,  Crémes  und  dergleichen),
beschäftigt  werden.

IV. Die  Bestimmungen  unter  I.  finden  ferner  keine  Anwendung:

1.  auf  Betriebe,  in  denen  regelmäßig  nicht  mehr  als  dreimal  wöchentlich
gebacken  wird;

2.  auf  Betriebe,  in  denen  eine  Beschäftigung  von  Gehülfen  oder  Lehrlingen
zur  Nachtzeit  lediglich  in  einzelnen  Fällen  zur  Befriedigung  eines  bei
Festen  oder  sonstigen  besonderen  Gelegenheiten  hervortretenden  Bedürfnisses
  mit  Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  stattfindet.

Diese  Genehmigung  darf  die  untere  Verwaltungsbehörde  für

höchstens  zwanzig  Nächte  im  Jahre  ertheilen.

V. Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.  Während
der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember  1896  darf  Ueberarbeit  auf  Grund
der  Bestimmung  unter  I.   Ziffer  3a  für  höchstens  zehn  Tage  und  Nachtarbeit
auf  Grund  der  Bestimmung  unter  IV  Ziffer  2  für  höchstens  zehn  Nächte
gestattet  werden,  sowie  Ueberarbeit  auf  Grund  der  Bestimmung  unter  I.
Ziffer  3b  an  höchstens  zehn  Tagen  stattfinden.

Berlin,  den  4.  März  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

—  —  —  –
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        —  58  —

(Nr.  2293.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  4.  März  1896.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,    betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880 b.z.w. 1.Mai 1894        (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  Großherzoglich  oldenburgische  Fürstenthum  Birkenfeld  wird  vom
16.  März  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im
Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  4.  März  1896.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="67" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  und
des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr  1895/96.  S.  59.

 

 

 

 

 

(Nr.  2294.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr
1895/96.  Vom  4.  März  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  in  Afrika  für  das  Etatsjahr
  1895/96  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze
vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1895  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1896.

(L.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  11

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1896.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        —  61  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1896/97.  S.  61.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  86.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1896,97.  S.  87.

 

 

 

 

(Nr.  2295.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr
1896/97.  Vom  29.  März  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1896/97  wird,  wie  folgt,  festgestellt:  
in  Ausgabe
auf  1 255 318 264  Mark,  nämlich
auf  1 136 384 334  Mark  an  fortdauernden,

auf  90 774  809  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  28 159  121  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

in  Einnahme
auf  1 255  318  264  Mark.



§. 2. 

  Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
—  Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1896  bis  31.  März  1897
wird  auf  138  000  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1896.
        <pb n="70" />
        §.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§. 4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  Reichsschuldenverwaltung  übertragen  wird,  und  der  Dauer  der  Umlaufzzeit,
welche  den  30.  September  1897  nicht  überschreiten  darf,  wird  dem  Reichskanzler
überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,
  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung
der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  vor  Neapel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  29.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="71" />
        Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1896/97.

12*
        <pb n="72" />
        Betrag      Darunter
  für  das    
    Ausgabe.  Etatsjahr  fünzig

  
  1896/97  wegfallend.

Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/14.  II.  Reichstag                                  654  860  2  400
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  154  920  1  500
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11. Auswärtiges  Amt      1  882  440  1  100

5.  1/126.  Gesandtschaften  und  Konsulate                             7 193 500   —

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds                              1 301 273  4 638
6a.  1/9.  Kolonialverwaltung                             229 240  —

Summe  IV                                                  10  606  453  5  738
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern.               903  100  1  050
7a.  1/18.  Allgemeine  Fonds               25  362  313  —
7b.  1/8.  Reichskommissariat                          86  100  —
7c.  12. Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —
7d.  1/5.  Schiffsvermessungsamt                        31  840  –

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden                 6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen                   34  800  —
10.  1/8.  Statistisches   Amt                  917  605  —
11.  1/8.  Normal--Aichungskommission                  130  210  600
12.  1/8. Gesundheitamt  277 550  600
13.  1/9.  Patentamt    1  620  105  —
13a.  1/12.  Reichs-Versicherungsamt                              1 342 790  —
13b.  1/10. Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  287  357  5  000
13c.  1/19.  Kanalamt          2 538 350  5  400

Summe  V        33  567  820  12 650
        <pb n="73" />
        -- 65 --Ueberhaupt  Dar-

  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das    unter
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  künftig
  1896,97.   weg-
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/I1. Kriegsministerium  2  348  807     223  590   132 425   2 704 822  ---15.
  1/5. Militär-Kassenwesen  299  030.   39  855    21  550  360  435.    ---16.
    1/10.  Militär-Intendanturen    2  130  248  157 900  151  566  2  439  714   —
17.    1/6.  Militär-Geistlichkeit.  761  840   44 355  20 392  826  587  —
18.  1/6.  Militär-Justizverwaltung  610 229  60  965  76  325  747 519  —
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  2 538  090   190 092  139  674  2 867 856   ---20.
  1/3. Gouverneure,  Kommandanten      
und Platzmajore    574 776     21 592    19  780      616  148       22  356
21.  1/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offi-  
ziere  in  besonderen  Stellungen  925  176     104  400   78  420     1 107 996  —
22. 1/28.  Generalstab  und  Landesvermes-  
sungswesen  2  409  597       171 920      47 050  2 628 567    176 521
23.  1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps.           2 072  427  109 850    61 592     2  243  869  —
24.    1/25. Geldverpflegung  der  Truppen    123  461  986  11  218  795       6  608  841      141  289  622        289  824
25.  1/6. Naturalverpflegung  84  553  768       8  037  171   4 822  391      97  413  330         97  080
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  24  852  629        2 391  343         1  327  441        28  571  413      5 711
27.  1/17.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswessen
    42  186  219      4  154  619        2  026  309  48  367 147         176  004
28.  1/7.  Garnisonbauwesen  931  979     70  002   43  164 1 045 145          39 850 
29.  1/17.  Militär-Medizinalwesen  7 585  011    657  640  409  143        8 651  794         4 811
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und  
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  931 261       86  409      60  242       1 077 912        576
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Re-  
servemannschaften etc.   3 161 958         214 993       101 392    3 478 343      19 500
32. 1/5. Ankauf der Remontepferde      8 463  895         804 616        591 611          9 860 122         4 206
33. 1/7. Verwaltung der Remontedepots   2 560 074              257 395  —  2  817  469  -- 
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten       7 716 556           525 082   443 384  8 685 022       39 000
35.  1/59.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  6  345  382       535  996     69  631.                           6 951 009          7 234
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen         737 881       100  265  38  294         876  440     —
37.  1/23.Artillerie-  und  Waffenwesen             28  212  599    2  278  442     1 122  759       31  613  800             100  000

 

 

Seite

 

 

356  371  418

 

32  457  287

 

18  413  376

 

407 242  081

 

982  679
        <pb n="74" />
        66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Dar-
  Preußen  Sachsen.]  Würt-  für  das  runter  
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  künftig
  1896/  97.  wegfallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag                356  371  418          32  457  287                 18  413  376         407  242  081    982 670  
38.  1/6. Technische  Institute  der  Artillerie  834  017        62  647  —  896  664  —
39.|1/15.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  2  918  904      35 889  2 968  703        23  120
40.  Wohnungsgeldzuschüsse            8 720 453      814 107  492  404        10  026  964  —
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind                   157  000       11  315          9  400        177 715  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse   2 220  424                240 000   144 000       2  604 424      ---43.
  1/6.  Verschiedene  Ausgaben    873  401        47  658  7 950          929 009       45  832
Summe  Kapitel  14  bis  43         372  095  617                       33  668  903        19  081  040           424  845  560                     1  051  633
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern          64  685  998
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka-     Mark.
pitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  5  948  591
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5  —  mit     4  508  950
entfallende,  unter  Kapitel  74d  bezw.  bei  Kapitel  5  unter
Titel  150  angesetzte  Theil  obiger  Quote                                      10 457  541
bleiben           54 228  457  —
Summe  VI  479  074  017       1  051  633
        <pb n="75" />
        Betrag      Darunter
  für  das  
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/2. Marine-Kabinet  und  Ober  -Kommando.  ..  .  .  .      39  300       2  500
46.  1/9.  Reichs-Marine-Amt  .            940  138     6  200
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  281  755   1  800
48.  1/5.  Stations-Intendanturen  277  495  –
49.  1/3.  Rechtspflege.   35  180  —
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  63  400  —
51.  1/33. Geldverpflegung  der  Marinetheile                      12  634  918        180
52.  1/4.  Betrieb  der  Flotte  ..  .  .  .        12  125  296  —
53.  1/5.  Naturalverpflegng  .  .  .  ..  725  670  —
54,  1/4.  Bekleidung  ..  .  .  ...  260  987       1500
55.  1/7. Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen                      1 296  168          26  938
56.  Wohnungsgeldzuschuß  1  013  862         1  800
57.  1/8.  Sanitätswesen  ..  957  336          100
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  1  701  132  —
59.  1/7.  Bildungswesen  213  177         8  500
60.  1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werftanlagen          16  519  089           61  350
61.  1/23. Waffenwesen  und  Befestigungen  4  842  621  51  800
62.  1/3.  Kassen-  und  Rechnungswesen  409  014  —
63.  1/7.  Küsten-  und  Vermessungswesen  452  478              1 200
64.  1/9.  Verschiedene  Ausgaben                593  290  —
Summe  VII..  55  382  306       1 683  868
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justizamt::  .  ...  347  320       50  000
66. 1/15.  Reichsgericht  .  .  .        1  626  744
Summe  VIII.                                            1 974 064  50  000
        <pb n="76" />
        68

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  1896/97.  wegfallend.
  Mark.  Marl.
IX.  Reichsschatzamt.
67. 1/13.  Reichsschatzamt  .  ...  585  690   2000
68.  1/8.  Allgemeine  Fonds                        4 005  260  —
68a.  1/3.  Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten        387  472  000  —
69.  1/11.  Reichskommissariate  .  ..  .  .          446  900  —
Summe  IX.  .  392  509  850   2000
70. 1/13. X.  Reichs-  Eisenbahn  -  Amt    355  520  3340
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3. Verwaltung  .  .  .  .  ..  ...  236  800  —
72. 1/5.  Verzinsung  .  .  .  ..  ...  .  .  ...  75 705 750  —
Summe  XI.  .  .  75  942 550  —
73. 1/11. XII.  Rechnungshof  .....                  737  323  6  200
XIII.  Algemeiner  Pensionsfonds.
74. 16. Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.      41  635  900   189  500
b)  Sachsen  2  928  120    10 000
c)  Württemberg  .  ..  2  039  415   9500
      46  603  435     9  000
d)  an  Bayern  5  948  591  –
     52 552  026  209  000
75. 1/9.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  und  Schutztruppen  2 690  222  11 000
76.  1/4. Civilverwaltung  ..  .  ...  1  319  895  —
Summe  XIII  56  562  143  220  000
        <pb n="77" />
        Betrag  Darunter
  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
        
  1896/97.  wegfallend
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds                77  180 
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußen                                                35  218  –
2.  an Sachen  ..  4  440  —
3.  an Württemberg  .  .  .        .                          4 440  —
4.  an Bayren  .  ..  17  640  —
—  61 738  —
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)   Preußen etc.     16  135  000
b)  Sachsn  953  000  —-c)  Württemberg    
  493  500
d)  Bayern  .  .  .  ..  3  493  400  —---21074900
  —
5/8. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine  13 692  —
  21 088  592  —
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4. A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  3  110  000
b)  Sachsen                                                    174 317  —
c)  Württemberg  43  553  —
d)  an  Bayern  ...  424  778  —
3 752 648  —
5/7. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine...  2 492  —

 

 

 

Seite  .  .. 3 755 140    --Reichs-Gesetzbl.

  1896.    13
        <pb n="78" />
        70

 

 

 

Betrag  Darunter
  für  das  
    Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.    wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .      3 755  140  —
(80.)  C.  Sonstige  Pensionen:
8.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen
der  vormaligen  schleswig-holsteinschen  Armee  307  000  —
9.  An  Bayern  ...  39  186  –
  —  346  186
  4  101  326  —
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen etc.           30  600  —
b)  Sachsen                   1  512  —
c)  Württemberg                      .        144  —
d)  Bayern  ..  .  .  ..  324  —
—  32  580  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehöriien  180  000  –
2.  An  Bayern  .  ...  22  976
—  202  976  –
83.  1/4.Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1
der  fortdauernden  Ausgaben);  Pensionszuschüsse
und  Unterstützungen  ...  2  950  000  —
84.  1/11.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen  etc.                              298  113    14  412
b)  Sachsen  .  ..  —  —
c)  Württemberg:  10  598  –
d)  an  Bayern  .  ....  39  405  —-—
  348  116      14 412
Summe  XIV  ... 28 862 508   14  412
        <pb n="79" />
        71

 

 

 

 

Betrag  Darunter 
für das  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

1896/97.    wegfallend.

Mark.  Mark.

Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath  —-  —
II.  Reichstag  .........                      654  860  2 400
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.........                                    154  920  1 500
IV.  Auswärtiges  Amt              10  606  453   5  738
V.  Reichsamt  des  Innern  33  567  820  12  650
VI.  Verwaltung  des  Reichsheerees  479  074 017                  1 051 633
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  55  382  306  163 868
VIII.  Reichs-Justizverwaltung  1 974  064  50  000
IX.  Reichsschatzamt  392  509  850    2  000
X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  355  520    3  340

Xl.  Reichsschuld  ...  .        75  942  550  —
XII.  Rechnungshof                737  323           6  200
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  56  562  143   220  000
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  28  862  508      14  412
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  1  136  384  334                   1 533 741



13*
        <pb n="80" />
        72

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe,  Etatsjahr
    
  1896/97
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichsttag  –
1a.  I.  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei    28  000
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  1/6.  Auswärtiges  Amt                            ..        125  510
2a.  1/4.  Kolonialverwaltung                               7 266 770
Summe  II                                                                7 392 280
3.  1/10.  III.  Reichsamt  des  Innern            3  404  700
4.  1/40.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung                  8  328  484
4a.  1.  IVa.  Reichsdrucherei      .....          .                    60  000
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/100.  a)  Preußen  etc.                                 29  115  377
115/138.  b)  Sachsen                                          4 567  960
139/149.  c)  Württemberg                                1  641  428

Summe A     35 324  765
Preußen  etc.
101/111.Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen  .  .    2  038  530
112/113.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu  denen  die
Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke  zur  Verwendung
kommen               906  500
114.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs  .  .  .  .  .  ...  180  000
Summe  B.  3 125  030
150.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4  508  950

 

 

 

 

 

 

Summe  V..

 

42  958  745
        <pb n="81" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
  1896/97.
Mark.
6.  1/51.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..  ..  ..            28  723  600
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats    3  696  300
bleiben  Summe VI.  25 027 300
7.  VII.  Reichs  -Justizverwaltung  ..  .  .  ...  —
8.  1.  VIII.  Reichsschatzamt                              75  300
ga.  VIIIa.  Reichsschuld  —
8b.  VIIIb.  Eisenbahnverwaltung                              3 500  000
9.  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahrten  –
b.  Anßerordentlicher  Etat.
10.  I.  Reichsamt  des  Innern          .  ...                      —
11.  II.  post-  und  Telegraphenverwaltung  .  ...  —
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/9.  a)  Preußen  etc.  4  011  433
13/15.  b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  540  000
16/18.  c)  Württemberg  .  ..  .  .        433  400

Summe  A  4  984  833

Preußen  2etc.
10/11. Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen            742  200
12.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeien  6  000  000
Summe  Preußen  etc.  .  .  .  6 742 200

 

 

Seite  für  sich.
        <pb n="82" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
1890/97.
Mark.
(12.)  Uebertrag  6 742 200
19. Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  7 111  510
Summe  B.  13  853  710
20.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  ..  ..  .  .  .  .  .  636 278
Summe  III  .  .  .  19 474 821
13.  1/9.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  2  134  500
10.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat  3  696  300
Summe  IV.  .  .  5 830  800
14.  V.  Reichsschatzamt  .........  ..  .  .  .                  —
15.  1/4.  VI.  Eisenbahnverwaltung  ..  ..  ...  2  853  500
        <pb n="83" />
        75

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  künftig
Ausgabe.  Etatsjahr  
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichstag  .  ...  –  –
  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzel  ..  28  000  –
  II.  Auswärtiges  Amt  .                            7 392 280  —
III.  Reichsamt  des  Innern                                3 404 700  —
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  8  328  484  –
IVa.  Reichsdruckerei  ...........  ..  .  .  .  ..       60  000  –
  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  42  958  745  –
VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  25  027  300  –
VII.  Reichs-Justizverwaltung  –  —--VIII. Reichsschatzamt.....................
  75  300  —
VIIIa.  Reichsschuld  ..  .  .  .  .  .  .  .                          —  —
VIIIb.  Eisenbahnverwaltung                                3 500 000  —
  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  —  —

Summe  a  .  .  .  90 774 809  —
b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichsamt  des  Innen  –  —
II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  —  —
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  19  474  821  —
IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine        5  830  800  

  V. Reichsschatzamt.....................  —  —
  VI.  Eisenbahnverwaltung  ...  .  ..  .                  2 853 500  —
Summe  b. 28 159  121  –
Summe  der  einmaligen  Ausgaben 118  933  930

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  1 136  384  334      1 533  741

Summe  der  Ausgabe  1  255  318  264     1 533 741
        <pb n="84" />
        Betrag
für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1896/97.
    

Mark.
1  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle                                          .                            .  .    356  098  000
2.  Tabacksteuer  .  .  .  ..  11 191 000
3. Zuckersteuer  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  80  000  000
4.  Salzsteuer  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..                 540  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer             17  970  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselben         99  055  000
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6. Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bler  .  ...     25  746  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer  ...                                  46  000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteueer
  .  .  .      ..                                17  310
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer  ..  ..  ..  ..  ..  .  .......  ..  .  .  ..  .          1 520
Summe  I.  .  .  634 664  830
        <pb n="85" />
        1
T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr.  1896/97.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1. Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozettt.  1  328  100
Davon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosen  70
  1  328  030
b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich-Ungarn  für  die  Gemeinde
Mittelbreg  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  30
bleiben  (Titel  1)  1  328  000
2. Wechselstempelsteuer  ...  8  230  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  164  600  Mark
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  229  400
zusammen  394  000
bleiben  (Titel  2)  7  836  000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.
und  Lotterieloose:
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  abzüglich
  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  44  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.
S.  381)  zu  vergütenden  zwei  Prozent  Erhebungs-  und
Verwaltungskosen  .  ...  12  344  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  19  336  000
Seite...  31  680  000
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  14
        <pb n="86" />
        Betrag
für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1896/97.    Mark.
(2.) (3.)  Uebertrag  31  680  000

C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  16  590  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten           2  812  000
zusammen  (Titel  3)        51  082  000
4.Statistische  Gebühr:
Brutto-Soll-Einnahme             778  000  M.
Ab:  Zurückzahlungen  ...          4  500
bleiben  773  500
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  ..  14 700  M.
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto--Einnahme)  19  450.
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskossften  17 950
zusammen.  52  100
bleiben.  721  400
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  ab  züglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische  Gemeinde
  Jungholz)  und  an  Oesterreich-  Ungarn  für  die  Ge—
meinde  Mittelberg  32  600
zusammen  (Titel  4)  754  000
Summe  II.  61 000  000
        <pb n="87" />
        79

 

 

 

Betrag      Darunter
  Für  das  
  Einnahme.  Etatsjahr  künftig
  1896/97.    wegfallend.

Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/9.  Einnahme                  .                              294  262  327  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Centralverwaltung                                  2 569  760  131 400
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  257  778  106      356  075
Summe  der  Ausgaben  260  347  866.  487  475
Die  Einnahmen  betragen  294  262  327  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IIl). 33  914  461  —
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme.  .  .  .      ..                              6 317  000  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe                                4 791 820     1 500
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV)  1 525 180   —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/6.  Einnahme  .  ..  .  .  .  .            65  691  000  –
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Centralverwaltung                                96  100  —
13/27.  B. Betriebsverwaltung  42  131  000    67  950
Summe  der  Ausgaben  42 227  100     67  950
Die  Einnahmen  betragen.  65  691  000  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)        23  463  900  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (Gesetz  vom  18.  Dezember  1889  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  201 ----)  .  .                                    5 594 000  –
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht  
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  .  24  400  —
Summe  VI  5 618  400  —

 

14*
        <pb n="88" />
        Betrag
  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
  1896/97.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1. Reichstag  .  .  .  .  .  ..  687
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .            1 368
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt                                      799  140
7a.  1/2.  Kolonialverwaltung  .  ..  .  ..  .  .  ..   116  250
8.  1/14.  Reichsamt  des  Innern              .  .          .  .                        5 774 204
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.        8  869  651
Sachsen  .  .  .  ..      256  748
Württemberg              139  012
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.              1  272  607
Sachsen     ..   —
Württemberg.  ............................  ...  —
10.  1/10.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                  468  242
11.  1/3.  Reichs-Justizverwaltung  .  .              501  097
12.  1/3.  Reichsschatzamt  ...  .  .  .  ...          202  390
13.  1|2.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .        2  103
14.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  .  .  ..                     17  000
15.  1.  Rechnungshof  .  .  ...             85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .                      10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  3  150  M.
für  den  Rechnungshof  .  .  ...  42 013    45  163
Summe  VII.                   18 476  523
        <pb n="89" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1896/97.
Mark.
18.  1.  VIII.  Aus  dem  Peichs-Invalidenfonds  .  .  ...          28  862  508
19.  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.  —
20.  X.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsterrains.
Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothringen.
Für  Parzellen  des  ehemaligen  Festungsterrains  in  Stettin  1  582 228
21.  Xa.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1894/95,  vorbehaltlich
  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der Rechnungen
7 445  233
        <pb n="90" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1896/97.

Mark.

22.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.Preußen  ..  .  .  .  ..                                242  927  702
2.  Bayern  .                                                      51  634  354
3.  Sachsen  .  .  .  .                                      28  858  891
4.  Württemberg  .  ...  .  .  .  .                   18  350  736
5.  Baden         ........                                          14 272  040
6.  Hessen  ....  ..  ...  .  .  ..  .  ·.                      7 925 872
7.Mecklenburg-Schwerin................                     4 550 114
                     8.Sachsen-Weimar.»..................      2 583 748
9.Mecklenburg-Strelitz.................  .............          773  908

10.  Oldenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..               2  849  630
11. Braunschweig    .  .  .....  .  .  .  .  .  .      3  310  440
12.  Sachsen-Meininngen  .  ..  ...                   1  784  068
13.  Sachsen-Altenburg  .................................  1 372 834
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  ...         1 651  904
15.  Anhalt  ...  .  .                                   ..        2  236  482
16. Schwarzburg-Sondershausen                          596  543
17. Schwarzburg-Rudolstadt                                   675  329
18.  Waldeck.                                                              440  268
19.  Reuß  älterer  Liniiiee                              ...     514  636
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..                              1  003  443
21. Schaumburg-Lippe.                                              314  383
22. Lippe                                                                 1  026  519
23.  Lübeck  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                          635  884
24.  Bremen  .  ...                                                     1 497  844
25. Hamburg........................................                    5  202  358
26. Elsaß-Lothringen                                             13  615  950

 

 

Summe  XI  .  ..

 

 

410  605  880
        <pb n="91" />
        .

 

 

Betrag
für  das
    Einnahme.  Etatsjahr
  1896/97.      Mark
XII.  Außerordentliche  Deckungemittel.
23.  Aus  der  Anleihe.
1. Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  .  .  ..  26  659  121
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundestaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern        –
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg  .  .  ..  —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel  23.      26  659  121
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse  ..  .  .  .  ..  500  000
2.  Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen  1  000  000
Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  23  Titel  1  in  Abgang.
Summe  Kapitel  24.     1 500  000
Summe  XII  (Kapitel  23  und  24t).        28  159  121
        <pb n="92" />
        Betrag

 

 

 

  Darunter
Einnahme.  für das Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern      634  664  830  –
II.  Reichsstempelabgaben                             61  000  000  –

III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung       33  914  461   --IV.
  Reichsdruckerei  .  ..  .  ...                           1 525  180  —
V.  Eisenbahnverwaltung  ...                            23  463  900  —

VI.  Bankwesen  ..                                                5  618  400  ---VII.
  Verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen                            18 476 523  –
VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  ..    28  862  508  —

IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  –  –

X.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen
Festungsterrains  1  582 228  –
Xa.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren   7  445  233  –
XI  Matrikularbeiträge  .  ...                        410  605  880   --1 227 159
  143  —
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel  ..  28  159  121  –
Summe  der  Einnahme                            1 255  318  264  —

Die  Ausgabe  beträgt  ..             1 255  318 264  1 533 741

Balanzirt.

 

Vor  Neapel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  29.  März  1896.

(L. S.).        Wilhelm.

          Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="93" />
        Besoldungs-Etat

für  das
Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1896  bis  Ende  März  1897.

 

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
  vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1896
bis  31.  März
1897.
Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident  ..  ..  .  .  .                                    24 000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)  
2. Ein  Vicepräsident  18 000  M.,  sieben  Mitglieder  mit    9 000  M.  bis
15  000  M.)  im  Durchschnitt  12  000 M.         102  000
Summe  Titel  1  und  2.                                          126  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je.           1  500  M.  für
die  Beamten  unter  Titel 2                                      12  000
Summe  138  000

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  15
        <pb n="94" />
        (Nr.  2296.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  29.  März  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  mit  26  659  121  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  vor  Neapel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  den  29.  März  1896.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="95" />
        (Nr.  2297.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Etatsjahr  1896/97.  Vom  29.  März  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das
Etatsjahr  1896/97  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe,  wie  folgt,  festgesetzt:

1.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  5 900 970  Mark,

2.  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  1  318  800  Mark,
3.  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  380  000  Mark,

4.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  2  473 000  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  vor  Neapel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  29.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

15*
        <pb n="96" />
        Etat

der

 

Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

Betrag  Darunter
  für  das  
Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
  I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  beiliegenden
  Spezial-Etats:
Einnahme              5  900  970  –
Ausgabe  .  .  ..    5  900  970     39  450
Balanzirt.
II.  Kamerun,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:
  Einnahme  .  .  ..  .  ...  1  318  800  —
Ausgabe  .........                  1  318  800  9  800
Balanzirt.
III.  Togo,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:
  Einnahme                  ..                      380  000  —
Ausgabe  .  .  ...                              380  000  –
Balanzirt.
  IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  bei-
  liegenden  Spezial-Etats:
Einnahme  .  .  ..  ....  ......          2  473  000  –
Ausgabe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..     2 473 000  15 000
Balanzirt.
Vor  Neapel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  29.  März  1896.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

 

 

 

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="97" />
        —  —  ——

89

I.  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

 

 

  Betrag Darunter
    für  das  
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren.            1  350  000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen       250  000  –
3.  Reichszuschss  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..    4  300  970  —
Summe  der  Einnahme  .  .  ..                          5 900 970  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Civilverwaltung.
1.  Besoldungen.
a.  Allgemeine  Verwaltung.
Gouverner  .  .  ...                50  000  Mark
Ständiger  Vertreter  desselben,  zugleich  mit
den  Funktionen  des  Kommandeurs  der
Schutztruppe  beauftragt  (künftig  wegfallend
  .  .  ...                     25 000
1  Regierungsarzt                  7 500
1  ständiger  Hülfsarbeiier  7 200
1  Büreauvorsteher               9 000
2  Sekretäre  (davon  einer  zugleich  Dragoman)
  und  1  Registrator  für  das
Büreau mit  6 000  Mark  bis  7500  Mark,
    
im  Durchschnitt  6  750  Mark  20  250     118  950   25  000
b.  Finanzverwaltung.
1  Abtheilungschef,  zugleich  mit  den
Funktionen  des  Intendanten  der  Schutztruppe
  beauftragt  ...  15  000  Mark
Seite.  15  000  Mark       118  950  25  000
        <pb n="98" />
        Betrag  Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(I.)  Uebertrag  .  .  15  000  Mark  118  950    25  000
1  Landrentmeister  .  ..  9 000
3  Kalkulatoren,  3  Buchhalter,  1  Kassirer
und  1  Registrator,  sowie  1  Vorsteher
des  Hauptmagazins  mit  6  000  Mark
bis  7500  Mark,  im  Durchschnitt
6  750  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  60  750
5  Büreauassistenten  (2  Hülfskalkulatoren,
1  Kassenassistent,  2  Magazinassistenten)
mit  4  800  Mark  bis  5  400  Mark,  im
Durchschnitt  5  100  Mark  .  .  25  500    110  250  
c.  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  mit  den  Funktionen
des  Auditeurs  der  Schutztruppe  beauftrat
  .  .  ..  15  000  Mark
2  Bezirksrichter  mit  8  000  Mark  bis
12  000  Mark,  im  Durchschnitt  10  000
Mark  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  20  000
1  Sekretär  mit  6  000  Mark  bis  7  500
Mark,  im  Durchschnitt  6  750  Mark  6750       41  750  
d.  Bauverwaltung.
1  Baudirektor  12  000  Mark
1  Bauassistent  mit  4  500  Mark  bis
6  000  Mark  .  .  .  .  .                            6 000  
1  Haus-  und  Materialienverwalter  mit
4 000  Mark  bis  5  000  Mark  5  000                   23  000
e.  Landeskultur  und  Landesvermessung.
1  Abtheilungschef  ..       12  000  Mark
1  Katasterbeamter  8  000
1  Katastergehülfe  mit  4  000  Mark  bis

5  000  Mark  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .              5000    25  000   1250
Seite  318  950       26  250
        <pb n="99" />
        91

 

Betrag

 

 

 

 

Betrag    Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  kuͤnftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1)  Uebertrag  318  950   26 250
f.  Zollverwaltung.
1  Zolldirektor  ...  12  000  Mark
1 Stationskontrolör  ...  ......  .  ..  ...  8 000
6  Vorsteher  der  Hauptzollämter  mit
6000  Mark  bis  7500  Mark,  im
Durchschnitt  6  750  Mark.  40  500
7  Zollamtsassistenten  I.  Klasse,  von  denen
2  als  Kalkulatoren  und  1  als  Registrator
fungiren,  mit  5  000  Mark  bis  6  000
Mark,  im  Durchschnitt  5  500  Mark.  38  500
6  Zollamtsassistenten  II.  Klasse  mit  3  000
Mark  bis  4200  Mark,  im  Durchschnitt  —
3  600  Mrkk  .  .  .  .  .  ..  57  600   156  600  
g.  Bezirksverwaltung.
8  Bezirksamtmänner  mit  8000  Mark  bis
12  000  Mark,  im  Durchschnitt  10  000
Markk.    80  000  Mark
7  Bezirksamtssekretäre,  zugleich  Rechnungsbeamte
  mit  5000  Mark  bis  7 500
    
Mark,  im  Durchschnitt  6  250  Mark.  43  750  123  750
h.  Landespolizei.
1  Polizeioffizier  mit  7  200  Mark  und  11  Polizeiunteroffiziere
  mit  3000  Mark  bis  3  600  Mark,  im  Durchschnitt
  3 300  Mark  43  500  —
Anmerkung  zu  Titel  1h.  Der  Polizeioffizier
und  die  Polizeiunteroffiziere  werden  von  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  abkommandirt.
Summe  Titel  1    642  800    26 250

 

Zu  Titel  1.  Sämmtliche  Beamte  etc.  haben  freie
Wohnung.  Mit  ihrer  Besoldung  rangiren  nach  dem
Dienstalter  unter  einander:

Seite  für  sich.
        <pb n="100" />
        Betrag    Darunter
für  das

Titel. Ausgabe. Etatsjahr künftig
1896,97.    wegfallend.

Mark.   Mark.







 

(1.) Übertrag.....  642 800.      26 250



 

a)  die  mit  6000  Mark  bis  7500  Mark,  im

      

Durchschnitt  6  750  Mark,  dotirten  Büreauund
  Kassenbeamten  der  Abschnitte  a,  b,  e,

b)  die  Bezirksrichter  und  Bezirksamtmänner.
Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt:






1. für  den  Gouverneur  18  000  Mark,

2. für  den  Stellvertreter  des  Gouverneurs
9  000  Mark,

3.für  den  Oberiichter  und  den  Abtheilungschef  der
Finanzverwaltung  4500  Mark  bis  7  500  Mark,
im  Durchschnitt  6  000  Mark,

4. für  den  Regierungsarzt,  den  Landrentmeister,  den

Büreauvorsteher,  den  Baudirektor,  den  Chef  der
Abtheilung  für  Landeskultur  und  Landesvermessung,
  den  Zolldirektor,  die  Bezirksrichter
und  die  Bezirksamtmänner  3  000  Mark  bis
5  400  Mark,  im  Durchschnitt  4  200  Mark,

5.  für  die  ständigen  Hülfsarbeiter,  die  Büreauund

  Kassenbeamten  einschließlich  der  Bezirksamtssekretäre,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Assistenten,  für
den  Katasterbeamten,  den  Stationskontrolör  und
die  Vorsteher  der  Hauptzollämter  2  400  Mark
bis  4500  Mark,  im  Durchschnitt  3  450  Mark,
6. für  die    Büreauassistenten,  den  Bauassistenten  und
die  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  2  400  Mark,
7. für  die  Zollamtsassistenten  II.  Klasse,  den  Hausund
  Materialienverwalter,  sowie  den  Katastergehülfen
  1  500  Mark  bis  2  100  Mark,  im  Durchschnitt
  1  800  Mark.

2. Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamen  .  .  ..  6 000

Seite   648  800      26 250
        <pb n="101" />
        93

 

 

 

Betrag  Darunter
für  da  
Titel.  Ausgabe.              Etatsjahr  künftig
1896/97.   wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  648  800  26 250
Andere  persönliche  Ausgaben.
Zur  Remunerirung  von  Hülfskräften.
3. Für  Weißee  .  .  .  .  .  .  .  ..  200  700   13  200
4.  Für  Farbige  .  .  .  .  ..             322 870  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  .  653  400  —
Anmerkung  zu  Titel  5.  Aus  diesem  Titel
werden  die  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  bei
der  Militärverwaltung,  soweit  für  diese  nicht  unter
Titel  8  besondere  Fonds  vorgesehen  sind,  mitbestritten.
Die  Ausgaben  für  den  Lazarethbetrieb  werden  aus
diesem  Fonds  für  den  Bereich  der  gesammten  Verwaltung
  des  Schutzgebiets  bestritten.
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5).    1 825  770  39  450
B.  Militärverwaltung.
6.  Besoldungen  bei  der  Schutztruppe  ...  1  835  640
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .        27 600  —
8.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (siehe  auch  Titel 5)         252  000  –
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  8) 2 115 240  —-9.
  C.  Expeditionen  und  Stationen  300  000  –
D.  Flottille.
Persönliche  Ausgaben.
10.Für  Weiiße  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          241  300  —
11.  Für  Farbige        .  .                          ..                          77  810  —
12.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (wegen  der
Lazarethkosten  siehe  auch  Titel  5)      249  000  –
Summe  D.  Flottille  (Titel  10  bis  12). . .568  110  –
Reichs-Gesetzbl.  1896.  16
        <pb n="102" />
        94

 

 

 

 

 

 

  Betrag  Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
13.  E.  Vertragsmäßige  Zahlung
zum  Zweck  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  von  der
Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  aufgenommenen  Anleihe
  durch  90  halbjährliche  Raten  von  je  300  000  Mark,
11.  und  12.  Rate  .  .  .  ..  600  000  —
Zusammenstellung.
Summe  A  (Titel  1  bis  5)  .  .  .  1  825  770     39  450
B.  (Titel  6  bis  8  .  ..  2  115  240  –
C  (Titel  9)  .  ...                    300  000  —
D  (Titel  10  bis        12).     568  110  –
E  (Titel  13)                              600  000  —
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben   5  409  120   39  450
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. Für  Bauten  und  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,  insbesondere
  auch  zu  Wege-  und  Hafenanlagen  230  000
2.Für  Einrichtung  des  Lazareths  in  Dar-es-Salam          46  000  —
3.Für  Beschaffung  eines  seefähigen  Dampf-Tonnenlegers  200 000  —
Summe  I.  476  000  –
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Aussaeen  ..  .  .  ...  15  850  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fort—
dauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  .  ..  5 900 970   39  450
Die  Einnahme  beträgt. . . .   5 900  970  –

 

Balanzirt.
        <pb n="103" />
        II.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

II. Etat für das Schutzgebiet von Kamerun auf das EtatsJahr 1896/97.

Betrag  Darunter
    für  das  
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1. Zölle,  Abgaben  und  Gebühren                    590  000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen         50  000  —
3.  Reichszuschuß  ..  ..  ..  ..  .  .  ......  .  .  ..  678  800  —
Summe  der  Einnahmzenr                                1 318  800  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1. Zu  Besoldungen:
A.  Bei  der  Civilverwaltung.
Gouverneur  .  .  ..                                     30  000  Mark
1  Kanzler  .  .  ...  .  .  .  ..        .                12  000
2  Bezirksamtmänner  in  Victoria  und  in
Kribi  je  9  600  Mark.                               19  200
1  Leiter  des  botanischen  Gartens  in
Victoria,  1  Zollverwalter,  1  Kassenverwalter,
  2  Sekretäre,  1  Baumeister,
1  Hafenmeister,  1  Maschinen-Ingenieur,
je  7  500  Mark  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..        60  000
2  Lehrer  mit  7  500  Mark  und  5000  Mark  12  500
4  Zollassistenten  und  1  leitender  Maschinist
auf  dem  Flußdampfer,  je  5  000  Mark  25  000
1  Materialienverwalter  und  3  Amtsdiener
in  Kamerun,  Victoria  und  Kribi,  Je 4000 Mark   16 000
  
      174  700
Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
Der  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria
bezieht  den  dritten  Theil  aus  dem  Verkaufserlöse  der
Seite  174  700  —

 

 

 

 

 

16*
        <pb n="104" />
        Betrag   Darunter 
für  das
Titel.  Ausgabe. Etatsjahr künftig
1896/97.   wegfallend.

Mark. Mark.







 





 

(1.)  Uebertrag  .  .  .                                  174 700        

in  diesem  Garten  und  auf  der  Gouvernementsplan—
tage  in  Victoria  gezogenen  Produkte  bis  zum  Höchstbetrage
  von  1500  Mark  und  der  Maschinen-Ingenieur
5  Prozent  von  der  Brutto-Einnahme  des  Slipbetriebes
bis  zum  Höchstbetrage  von  1  500  Mark.

Zu  Titel  1  A.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen
des  Gouverneurs,  des  Kanzlers,  der  Sekretäre  und
des  Amtsdieners  in  Kamerun  sind  noch  als  Reichsbeamte
  —  nicht  als  Beamte  der  Lokalverwaltung
—  anzusehen  und  zu  behandeln.

Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt
für  den  Gouverneur  9  000  Mark  bis  120000  Mark;
für  den  Kanzler  und  die  Bezirksamtmänner  3 000  Mark
bis  5  400  Mark,  im  Durchschnitt  4200  Mark;  für
die  Sekretäre  2  700  Mark  bis  4  500  Mark,  im
Durchschnitt  3  600  Mark;  für  den  Leiter  des  botanischen
  Gartens  in  Victoria,  für  den  Zollverwalter
und  den  Kassenverwalter,  den  Baumeister,  den  Hafenmeister,
  den  Maschinen-Ingenieur  und  die  Lehrer
2  400  Mark  bis  4  500  Mark,  im  Durchschnitt
3  450  Mark;  für  die  Zollassistenten  1  500  Mark  bis
2  100  Mark,  im  Durchschnitt  1  800  Mark;  für  den
leitenden  Maschinisten,  den  Materialienverwalter  und
die  Amtsdiener  1  200  Mark  bis  1  800  Mark,  im
Durchschnitt  1  500  Mark.

B.  Bei  der  Schutztruppe.  .  .  .  .  .  .  .  75 100    
Summe  Titel  1. ... .. ............                           249 800

2 Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten .. . . . . .  .                 3 000

Seite  252 800
        <pb n="105" />
        Betrag    Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  252 800  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  Für  Weiße  .  .  .  .  .  .  .  .  .  136  775  —
4.  Für  Farblge  .  .  ...                      258  400  —
Summe  Titel  1  bis  4                       647  975
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  359  000  9  800
6. Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von  1  425  000  Mark
(Kapitel  2  Titel  3  a  der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags
  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1891/92    und  des
dem  Schutzgebiete  nach  der  Uebersicht  der  Reichs-Ausgaben
  und  Einnahmen  für  das  Etatsjahr  1894/95
—  Kapitel  2  der  einmaligen  Ausgaben  —  außeretatsmäßig
  geleisteten  Zuschusses  von  182  622,59  Mark,  demnach
  von  überhaupt  1 607  622,59  Mark  durch  Zahlung
von  17  Jahresraten  zu  je  90  750  Mark  und  einer
Jahresrate  zu  64  872/59  Mark.  —  Sechste  Rate  90  750  —
Summe!  (Titel  1  bis  6).  Fortdauernde  Ausgaben.... . . .   1  097 725     9  800
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeien  .  .  200  000  –
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben                                              21 075  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe    1 318  800  9  800
Die  Einnahme  beträgt.  1 318  800  —                                       Balazirt.
        <pb n="106" />
        —  98  —

III.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

III. Etat für das Schutzgebiet von Togo auf das Etatsjahr 1896/97.

Betrag   Darunter
    für  das  
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsiahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren        377  000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  3  000  –
Summe  der  Einnahme  .                           380  000  –
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.  
1.  Besoldungen.
Landeshauptmann  .  .  .  .  .                        18  000  Mark
1  Zollverwalter       7 500
1  Kassenverwalter  7 500
1  Sekretär                 7 500
1  Lehrter  .  ..          5 000
3  Zollassistenten,  je  5000  Mark.  15  000
1  Materialienverwalter  4 000
1  Amtsdiener      .    .      .        .          4  000
     68  500  --- 



Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

Zu  Titel  1.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen
des  Landeshauptmanns,  des  Sekretärs  und  des  Amtsdieners
  sind  noch  als  Reichsbeamte  —  nicht  als
Beamte  der  Lokalverwaltung  —  anzusehen  und  zu
behandeln.  Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt
  beträgt  für  den  Landeshauptmann  4 500  Mark
bis  7 500  Mark,  für  den  Sekretär  2 700  Mark
bis  4 500  Mark,  für  den  Zollverwalter,  den
Kassenverwalter  und  den  Lehrer  2  400  Mark  bis
4 500  Mark,  im  Durchschnitt  3  450  Mark;  für  die
Zollassistenten  1  500  Mark  bis  2 100  Mark,  im
Durchschnitt  1  800  Mark;  für  den  Materialien-Seite. . . .  68 000     ---
        <pb n="107" />
        99

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  ..  68  500  —
verwalter  und  den  Amtsdiener  1 200  Mark  bis
1  800  Mark,  im  Durchschnitt  1  500  Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten  .  —  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  Für  Weiße  52  475  —
4. Für  Farbige  .  .  .  .  .  .  ...  87 100  —
Summe  Titel  1  bis  4  .  .  ..  208  075  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Aussabhen  100  720  –
Summe  I  (Titel  1  bis  5).  Fortdauernde  Ausgaben.       308  795  –
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeien  55  000  —
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  16  205  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgab.         380  000  —
Die  Einnahme  beträgt.      380  000  –

 

Balanzirt.
        <pb n="108" />
        —  100  —

IV.  Etat  für  das  suͤdwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

 

Betrag  Darunter
    für  das  
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
  .  .  .  ...  .  .      ...                              386  000  —
2.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .         2 087 000  —
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .                    2 473  000  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Zu  Besoldungen:

 

A.  Bei  der  Civilverwaltung.

Landeshauptmann  .  .  .  .  .  .  .  .  .            18 000  Mark
Ständiger  Vertreter  desselben,  gleichzeitig

  Bezirksamtmann  in  Windhoek            12 000
1 Sekretär  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...          7 500

1  Amtsdiener  ..                                                    4  000               41 500   

Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

 

B.  Bei  der  Schutztruppe.  687 000
Summe  Titel  1.                     728 500 

Zu  Titel  1  A.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen
des  Landeshauptmanns,  des  Sekretärs  und  des  Amtsdieners
  sind  noch  als  Reichsbeamte  —  nicht  als  Beamte
  der  Lokalverwaltung  —  anzusehen  und  zu  be-Seite

  für  sich.
        <pb n="109" />
        101

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag.   728  500  –
handeln.  Das  persönliche  pensionsberechtigende
Gehalt  beträgt:
für  den  Landeshauptmann  4 500  Mark  bis
7 500  Mark,
für  den  ständigen  Vertreter  desselben  3  000  Mark
bis  5  400  Mark,
für  den  Sekretär  2 700  Mark  bis  4 500  Mark,
für  den  Amtsdiener  1  200  Mark  bis  1  800  Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamten  .  ...  —  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  Für  Weiße  ....  .  ..  119 475  —
4. Für Farbige....................  59 000  —
Summe  Titel  1  bis  4..  ..  1 906 975  —
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben.............          1 090 600  15  000
Summe  I1  (Titel  1  bis  5).  Fortdauernde  Aussaben997575  15  000
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Für  Neubauten  und  Beschaffung  der  inneren  Einrichtung
für  dieselben,  sowie  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,
insbesondere  auch  zu  Wege-  und  Wasseranlagen        230  000  —
2.  Für  die  Ablösung  der  im  Jahre  1893  in  die  Schutztruppe
eingestellten  Militärpersonen  216  000  –
Summe II  .  .    446 000  —
Seite  .  .  .  .  2 443 575  15  000
17

 

Reichs.  Gesehbl.  1896.
        <pb n="110" />
        102

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1896/97.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag.        2 443  575  15  000
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgasen  29 425  –
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  2 473  000  15  000

 

Die  Einnahme  beträgt  2 473 000
Balanzirt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        —  103  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 9.

—  —  —

Inhalt:  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.  S.  103.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895  über  Ausnahmen  von  dem
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  104.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die

Aichung  von  chemischen  Meßgeräthen.  S.  104.

 

 

 

(Nr.  2298.)  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.
Vom  16.  April  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Uebersteigen  im  Etatsjahre  1896/97  die  den  Bundesstaaten  zustehenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabacksteuer,  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  Zuschlag  zu  derselben,  sowie  an  Reichsstempelabgaben  für  Werthpapiere
  etc.  die  aufzubringenden  Matrikularbeiträge,  so  ist  die  Hälfte  des  Ueberschusses
  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  zurückzuhalten.  Bei  Ermittelung  des
Unterschiedes  zwischen  dem  zu  Ueberweisungen  verfügbaren  Betrage  und  den
Matrikularumlagen  werden  von  den  letzteren  die  von  einzelnen  Bundesstaaten  zur
Reichskasse  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge  abgesetzt.

Die  Verminderung  der  Reichsanleihe  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird  über
die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  Bestimmung  getroffen.

Außerdem  wird  die  Summe,  welche  gemäß  §.  8  des  Zolltarifgesetzes  vom
15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  der  Reichskasse  von  dem  Ertrage  der
Zölle  und  der  Tabacksteuer  verbleibt,  für  das  Etatsjahr  1895/96  behufs  Verminderung
  der  Reichsschuld  von  130  000  000  Mark  auf  143 000  000  Mark  erhöht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Karlsruhe,  den  16.  April  1896.
(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1896.
        <pb n="112" />
        —  104  —

(Nr.  2299.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar
1895  über  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.
  Vom  20.  April  1896.

Auf  Grund  des  §.  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  erhält  die  Gruppe  H.
(Gewerbe,  welche  in  gewissen  Zeiten  des  Jahres  zu  einer  außergewöhnlich
verstärkten  Thätigkeit  genöthigt  sind)  unter  Ziffer  8  folgenden  Zusatz:

 

 

 

 

Bezeichnung  Bedingungen,
Gattung    der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.   Arbeiten.   die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.

 

8.  Chemische  Der  Betrieb  an  6  Sonn-  Die  Sonn-  und  Festtage,  an  denen  die  Be,
Wäscherei  oder  Festtagen  im  Jahre  bis  schäftigung  gestattet  ist,  können  von  der  Ortspolizeiund
  12  Uhr  Mittags.  Diese  Aus-  behörde  festgesetzt  werden.  Wo  dies  nicht  geschehen
Schönfärberei  nahme  findet  auf  das  Weih-  ist,  muß  die  Beschäftigung  vor  dem  Beginn  der
für  Kleidungs-  nachts-,  Neujahrs-,  Oster-,  Him-Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.
stücke.  melfahrts-  und  Pfingstfest  keine
Anwendung.

 

 

2.  Die  vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
in  Kraft.
Berlin,  den  20.  April  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

—.—

(Nr.  2300.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  eine  besondere
  Beilage,  enthaltend

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  chemischen  Meßgeräthen,
  vom  8.  April  1896

beigefügt.  

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  9  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,
betreffend

die  Aichung  von  chemischen  Meßgeräthen.
Vom  8.  April  1896.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  erläßt  die  Normal-Aichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.

Die  §§.  6  und  7  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  chemischen
Meßgeräthen,  vom  26.  Juli  1893  (Reichs-Gesetzbl.  1893,  Beilage  zu  Nr.  30)
erhalten  folgende  Fassung.

 

 

§.  6.
Aichgebühren.
An  Gebühren  werden  erhoben:                          Mark.  Pf.
a)  für  jedes  eingereichte  Meßgeräth  als  Abfertigungsgebühr                                                           —  10
b)  bei  der  Aichung
für  Meßgeräthe  ohne  Eintheilung  ....                       —  40
für  Meßgeräthe  mit  Eintheilung                                   1   —
c)  bei  bloßer  Prüfung
für  jede  vollständige  Maaßgröße  oder  jede  geprüfte
Stelle      ...                                                                             —  10

 

 

Sind  bei  der  Aichung  an  einem  mit  Eintheilung  versehenen  Meßgeräthe
außer  dem  Gesammtinhalt  mehr  als  fünf  Stellen  geprüft,  so  wird  für  jede
Stelle  mehr  ein  Zuschlag  nach  dem  vorstehenden  Satze  unter  c  berechnet.
        <pb n="114" />
        §.  7.
Aichungsstellen.

Die  Aichung  der  Meßgeräthe  erfolgt  durch  die  Normal--Aichungs-Kommission
oder  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  durch  Aichungsämter,  welche  hierzu  im
Einvernehmen  mit  der  Normal-Aichungs-Kommission  ermächtigt  werden.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  1  .  6  treten  vier  Wochen  nach  dem  Tage
der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  April  1896.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="115" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 10.

——““"“

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  105.

 

(Nr.  2301.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Mai  1896.

1.   In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(III.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1896,  Reichs-Gesetzbl.  von  1896  S.  13),  ist
in  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit  Wirkung  vom
26.  Mai  d.  J.  ab  nachzutragen:

Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“:
18a.  Bruchsal—Odenheim—Menzingener  Nebenbahn.

63a.  Ostrowo—Stalmierzycer  Kreiseisenbahn.
II.  Die  Liste  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:

A.  Unter  Deutschland.

1.  Bei  „A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.“,
ist  der  der  Nummer  67  in  Klammer  beigefügte  Zusatz  „Perleberg—
Wittstock“  gestrichen

2.  Bei  „B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe
  außerdeutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.
VI.  Niederländischer  Verwaltungen.“  hat  die  Nummer  116  a
folgende  neue  Fassung  erhalten:

a.  bei  Elten  bis  Emmerich.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Mai  1896.
        <pb n="116" />
        —  106  —

B.  Unter  Oesterreich-Ungarn.

1.  Bei  „I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder

(einschließlich  Liechtenstein)    A.“  ist  unter  Nummer  1  nachgetragen:
i.  Lemberg  (Kleparow)  —  Janow.

Dementsprechend  sind  unter  Nr.  17  die  Buchstaben  i,  k,  l,  m  in
k,  l,  m,  n  Abgeändert.

2.  Bei  „II.  Ungarn.  Nummer  1"  ist  die  lit.  n1  gestrichen  und  am
Schlusse  des  Verzeichnisses  neu  eingetragen:

14.  Lokalbahn  von  Torontäl.

Berlin,  den  2.  Mai  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="117" />
        —  107  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 11.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Norwegens  zu  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst.  S.  107.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
S.  108.

 

 

 

 

(Nr.  2302.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Norwegens  zu  der  am  9.  September
1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen
  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.
Vom  16.  Mai  1896.

Nach  einer  Mittheilung  des  Schweizerischen  Bundesraths  ist  Norwegen  der
Uebereinkunft  vom  9.  September  1886,  betreffend  die  Bildung  eines  internationalen
Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.
1887  S.  493),  beigetreten.  Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  13.  April  d.  J.  festgesetzt
  worden.

Berlin,  den  16.  Mai  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Freiherr  von  Marschall.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1896.
        <pb n="118" />
        —  108  —

(Nr.  2303.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen.  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  17.  Mai  1896.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9  ff.)
veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  finden,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung
auif  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893

S.  189)  ihnen  zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr
Anwendung.

Berlin,  den  17.  Mai  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        —  109  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zuckersteuergesezes.  S.  109.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Redaktion  des  Zuckersteuergesetzes.  S.  116.

 

(Nr.  2304.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  Vom  27.  Mai  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  und  dritten  Theiles  —  §§.  65  ff.  —  des
Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  295),  sowie  das  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes,
vom  9.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  255)  werden  aufgehoben.  An  die  Stelle
der  aufgehobenen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  treten  folgende
Bestimmungen:

Zweiter  Theil.
Zuschlag  zur  Zuckersteuer.

1.  Gegenstand,  Höhe  und  Erhebung  des  Zuschlages.
§.  65.
Von  dem  in  einer  Zuckerfabrik  zur  steuerlichen  Abfertigung  (§§.  36  ff.)  gelangenden

  Zucker  wird  ein  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  (Betriebssteuer)  erhoben,
welcher  für  die  innerhalb  eines  Betriebsjahres  abgefertigten  Mengen

bis  zu  4 000  000  Kilogramm  einschließlich.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,10  Mark,
von  über  4 000  000  bis  zu  5 000 000  Kilogramm  .  .  ..  .  0,125 Mark
von  über  5 000 000  bis  zu  6 000 000  Kilogramm  .  .  .  .  .  0,15 Mark

und  so  fort,  von  1 000 000  zu  1 000  000  Kilogramm  um  je  0,025  Mark  steigend,
für  je  100  Kilogramm  Rohzucker  beträgt.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1896.
        <pb n="120" />
        —  110  —

Ferner  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  für  die  einzelnen
Zuckerfabriken  alljährlich  eine  Zuckermenge  (Kontingent)  festgesetzt,  bei  deren  Ueberschreitung
  sich  der  Steuerzuschlag  für  die  das  Kontingent  übersteigende  Zuckermenge
um  einen  dem  Ausfuhrzuschusse  für  Rohzucker  (§.  77  Ziffer  a)  gleichkommenden
Betrag  erhöht.  Fabriken,  welchen  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  67  ein  Kontingent
  nicht  zugetheilt  ist,  haben  den  erhöhten  Zuschlag  von  ihrer  gesammten
Zuckererzeugung  zu  entrichten.

S.  66.

Der  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  wird  nach  den  aus  der  Fabrik  ausgehenden
Rohzuckermengen  bemessen.  Verläßt  der  Zucker  die  Fabrik  nicht  in  der  Form
von  Rohzucker,  so  ist  das  Erzeugniß  zum  Zweck  der  Steuerfestsetzung  auf  seinen
Rohzuckerwerth  umzurechnen.  Nach  welchem  Verhältniß  letzteres  zu  geschehen  hat,
bestimmt  der  Bundesrath.

Zucker,  welcher  im  gebundenen  Verkehr  (§.  39)  in  die  Fabrik  eingebracht
wird,  ist  nach  seinem  Rohzuckerwerth  von  der  aus  der  Fabrik  ausgehenden  Menge
in  Abzug  zu  bringen.

Rübensäfte  und  Abläufe  der  Zuckerfabrikation  unterliegen  dem  Zuschlage  nicht.

§.  67.
Betriebsstätten,  welche  ausschließlich  Zucker  der  im  §.  66  Absatz  2  gedachten
Art  verarbeiten,  sind  der  Kontingentirung  und  der  Zuschlagspflicht  nicht  unterworfen.


§.  68.

Mehrere  in  der  Hand  desselben  Besitzers  befindliche,  innerhalb  einer  Entfernung
  von  10  Kilometer  von  einander  belegene  Fabriken  werden,  sofern  auch
nur  eine  derselben  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichtet  ist,  im  Sinne
der  obigen  Bestimmungen  als  eine  Fabrik  angesehen.

2.  Zahlungspflicht  und  Verjährung.
§.  69.
Der  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  (§§.  65,  66)  ist  zu  entrichten,  sobald  der
Zucker  die  Fabrik  verläßt.  Zur  Entrichtung  ist  der  Fabrikinhaber  verpflichtet.
Eine  Befreiung  von  der  vorgedachten  Abgabe  oder  eine  Vergütung  derselben
  (§§.  5,  6)  findet  nicht  statt.

Bezüglich  der  Stundung  und  der  Verjährung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  3  und  4  Anwendung.

3.  Verfahren  bei  der  Kontingentirung  der  Zuckerfabriken.

§.  70.

Die  erstmalige  Feststellung  der  Kontingente  (§.  65)  erfolgt  unmittelbar  nach
Verkündigung  dieses  Gesetzes  für  das  Betriebsjahr  1896/97  und  umfaßt  alle
        <pb n="121" />
        —  111  —

diejenigen  Fabriken,  welche  bei  Verkündigung  des  Gesetzes  bereits  im  Betriebe
oder  zum  Betriebe  fertig  oder  welche  vor  dem  1.  Dezember  1895  in  der  Her—
stellung  begriffen  waren.  Die  späteren  Kontingentirungen  finden  bis  zum  1.  No—
vember  eines  jeden  Betriebsjahres  für  das  darauf  folgende  Betriebsjahr  statt.

S.  7.

Den  nach  dem  1.  Dezember  1895  errichteten  Fabriken  wird,  soweit  sie
nicht  bereits  an  der  erstmaligen  Kontingentirung  theilgenommen  haben,  ein  Kontingent
  für  das  erste  Jahr  ihres  Betriebes  in  der  Regel  überhaupt  nicht  und
für  das  zweite  Jahr  nur  in  Höhe  der  Hälfte  der  im  ordnungsmäßigen  Verfahren
G.  72,  73)  zu  ermittelnden  Jahresmenge  zugetheilt.

Ist  eine  Fabrik  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  weniger  als  fünfzig  Tage
im  Betriebe  gewesen,  so  treten  die  in  dem  Gesetze  für  das  erste  Jahr  ihres  Betriebes
  vorgesehenen  Folgen  auch  für  das  zweite  Jahr  und  die  für  das  zweite
Jahr  vorgesehenen  Folgen  für  das  dritte  Jahr  ein.

Solche  Fabriken,  deren  Theilhabern  die  Verpflichtung  obliegt,  selbst  ein
ihrer  Betheiligung  entsprechendes  Quantum  Rüben  zu  bauen  und  zu  liefern,  und
welche  andere  als  solche  Pflichtrüben  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  nicht  verarbeiten,
  erhalten  schon  in  diesem  ein  Kontingent  in  Höhe  der  Hälfte  der  im
ordnungsmäßigen  Verfahren  zu  ermittelnden  Jahresmenge  zugetheilt.

§.  72.

Das  Kontingent  der  einzelnen  Fabrik  wird  nach  der  Zuckermenge  ermittelt,
welche  von  der  Fabrik  in  den  letzten  drei  Betriebsjahren  unter  Weglassung  der
niedrigsten  Jahreserzeugung  durchschnittlich  hergestellt  ist.  Das  Betriebsjahr,  in
welchem  die  Kontingentirung  vorgenommen  wird,  wird  abgesehen  von  der  erstmaligen
  Kontingentirung  hierbei  nicht  berücksichtigt.

Bei  denjenigen  Fabriken,  bei  welchen  die  hiernach  zu  berechnende  Zuckermenge
  weniger  als  vier  Millionen  Kilogramm  beträgt,  wird  die  in  einem  der
letzten  fünf  Jahre  hergestellte  höchste  Zuckermenge,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
von  vier  Millionen  Kilogramm  hinaus,  der  Kontingentirung  zu  Grunde  gelegt.

g.  73.

Ist  eine  Fabrik  noch  nicht  oder  nicht  während  des  ganzen  im  9.  72  bezeichneten
  Zeitraums  im  Betriebe  gewesen,  so  wird  unter  Anhörung  von  Sach—
verständigen  ermittelt,  in  welchem  Verhältniß  ihre  technische  Leistungsfähigkeit  zu
der  Leistungsfähigkeit  einer  oder  mehrerer  anderer,  thunlichst  nahe  gelegener
Fabriken  steht,  welche  während  der  an  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  fehlenden
Jahre  in  ungestörtem  Betriebe  gewesen  sind.  Nach  diesem  Verhältniß  wird  aus
der  Zuckermenge,  welche  die  letzteren  Fabriken  in  den  in  Rede  stehenden  Jahren
thatsächlich  erzeugt  haben,  für  die  zu  kontingentirende  Fabrik  die  Zuckermenge  berechnet,
  welche  ihr  bezüglich  jener  Fehljahre  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

21°
        <pb n="122" />
        —  112  —

Dies  Verfahren  findet  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  zu  kontingentirende
Fabrik  in  Folge  Brandschadens  oder  anderer  nicht  vorherzusehender  und  unab—
wendbarer  Ereignisse,  welche  den  technischen  Betrieb  der  Anstalt  stören,  während
eines  der  in  Betracht  kommenden  Jahre  zu  einer  ungewöhnlichen  Einschränkung
der  Zuckererzeugung  genöthigt  gewesen  ist.  Auch  kann  der  Bundesrath  die  An—
wendung  der  Vorschrift  auf  solche  Fabriken  zulassen,  welche  in  den  Jahren
1893/94  bis  1895/96  durch  bestimmte,  bei  der  Anlage  der  Fabrik  nicht  vorher—
zusehende  unabänderliche  Verhältnisse  an  der  ordnungsmäßigen  Ausnutzung  ihrer
Leistungsfähigkeit  verhindert  gewesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  derjenigen
Fabriken,  welche  in  den  Jahren  1893/94  bis  1895/96  völlig  umgebaut  sind
oder  durchweg  neue  maschinelle  Einrichtungen  erhalten  haben.

Auf  Antrag  werden,  wenn  eine  Zuckerfabrik  vertragsmäßig  den  Betrieb
dauernd  zum  Zweck  der  Vergrößerung  anderer  Zuckerfabriken  im  Laufe  der  letztvorhergegangenen
  drei  Betriebsjahre  1893/94,  1894/95,  1895/96  eingestellt  hat,
die  für  die  vergrößerten  Fabriken  zu  ermittelnden  Zuckermengen  um  einen  Betrag
erhöht,  welcher  der  Zuckererzeugung  der  eingegangenen  Fabrik  in  den  Jahren  vor
ihrer  Betriebseinstellung  entspricht.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  nur  Anwendung,
  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Fabriken
nicht  mehr  als  dreißig  Kilometer  beträgt  und  wenn  nach  Ermessen  der  höheren
Verwaltungsbehörde  des  Bezirks  vom  landwirthschaftlichen  Standpunkte  Bedenken
nicht  entgegenstehen,  insbesondere  die  Verwerthung  des  Ertrages  der  bisher  an
der  Versorgung  der  eingegangenen  Fabrik  betheiligten  Rübenländereien  durch  die
vergrößerten  Fabriken  im  Wesentlichen  gesichert  erscheint.

S.  74.

Die  Feststellung  der  Kontingente  geschieht  in  Rohzuckerwerth;  sie  erfolgt
endgültig  durch  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths.

G.  75.

Die  zulässige  Summe  der  für  die  einzelnen  Fabriken  festzusetzenden  Kontingente
(das  Gesammtkontingent)  wird  für  das  Betriebsjahr  1896/97  auf  1700  Millionen
Kilogramm  bestimmt.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  kann  das
Gesammtkontingent  zur  Erleichterung  der  Errichtung  neuer  Fabriken,  welche  ausschließlich
  Melasse  entzuckern,  bis  um  zwei  Prozent  des  jeweiligen  Gesammtkontingents
  erhöht  werden.

Sovweit  eine  solche  Erhöhung  eintritt,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  71
auf  diese  Art  Fabriken  keine  Anwendung.

Für  jedes  fernere  Betriebsjahr  wird  das  Gesammtkontingent  im  vorhergehenden
  Jahre  durch  den  Bundesrath  festgestellt.  Hierbei  wird  das  neu  festzusetzende
  Gesammtkontingent  gegen  das  Gesammtkontingent  des  Jahres,  in  welchem
die  Festsetzung  erfolgt,  um  das  Doppelte  desjenigen  Betrages  vermehrt,  um
welchen  der  inländische  Verbrauch  an  Zucker  in  dem  vorhergegangenen  Rechnungs-
        <pb n="123" />
        —  113  —

jahr  den  Verbrauch  in  dem  nächst  vorhergegangenen  Rechnungsjahr  übertroffen
hat.  Als  verbraucht  gilt  der  im  Inlande  gegen  Steuerentrichtung  in  den  freien
Verkehr  gesetzte  Zucker.

Uebersteigt  das  hiernach  festgesetzte  Gesammtkontingent  die  Summe  der  für
dasselbe  Jahr  für  die  einzelnen  Fabriken  ermittelten  Kontingente,  so  sind  die
letzteren  verhältnißmäßig  zu  erhöhen,  im  entgegengesetzten  Falle  verhältnißmäßig
herabzusetzen.

4.  Uebertragung  des  Kontingents  auf  andere  Fabrihen.

  §. 76.

Ist  eine  Fabrik  durch  Ereignisse  der  im  §.  73  Absatz  2  gedachten  Art  außer
Stand  gesetzt,  Zucker  bis  zur  Höhe  ihres  Kontingents  herzustellen,  so  kann  die
Direktivbehörde  gestatten,  daß  der  nicht  erledigte  Theil  des  Kontingents  dem
Kontingent  anderer  Fabriken,  soweit  diese  die  Verarbeitung  der  der  ersteren  Fabrik
noch  zur  Verfügung  stehenden  Rohstoffe  übernehmen,  zugeschrieben  wird.

Die  Uebertragung  des  Kontingents  oder  eines  Theiles  desselben  auf  ein

späteres  Jahr  ist  unzulässig.

Dritter  Theil.
Ausfuhrzuschusse.

1.  Höhe  der  Zuschüsse  und  deren  Zahlung.

§.  77.

Im  Falle  der  Ausfuhr  des  Zuckers  oder  der  Niederlegung  desselben  in
einer  öffentlichen  Niederlage  oder  einer  Privatniederlage  unter  amtlichem  Mitverschluß
  in  einer  Menge  von  mindestens  500  Kilogramm  wird  ein  Ausfuhrzuschuß
  gewährt,  welcher

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt  und  raffinirten

Zucker  von  unter  98,  aber  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt  2,50  Mark,

b)  für  Kandis  und  Zucker  in  weißen  vollen  harten  Broten,

Blöcken,  Platten,  Stangen  oder  Würfeln  oder  in  weißen
harten  durchscheinenden  Krystallen  von  mindestens  99½  Prozent
  Zuckergehalt,  alle  diese  Zucker  auch  nach  Zerkleinerung

unter  steueramtlicher  Aufsichtt  .  ..  .  .  .  .    3,55  Mark
c)  für  alle  übrigen  Zucker  von  mindestens  98  Prozent  Zuckergehalt
  ....  .  ...  3,00 Mark

für  100  Kilogramm  beträgt.
        <pb n="124" />
        —  114  —

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  können  die  Ausfuhrzuschüsse
auch  für  zuckerhaltige  Waaren  im  Falle  des  §.  6  Ziffer  1  gewährt  werden.

§.  78.
Die  Zahlung  der  Zuschüsse  erfolgt  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach
dem  Tage  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung.

Wird  Zucker  aus  der  Niederlage  in  den  freien  Verkehr  oder  in  eine  Zuckerfabrik
  entnommen,  so  ist  der  darauf  gewährte  Zuschuß  zurückzuzahlen.  Der
niedergelegte  Zucker  haftet  der  Steuerbehörde  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter
für  den  Betrag  des  gewährten  Zuschusses.

2.  Aenderung  der  Zuschußsätze.

§.  79.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  im  §.77  vorgesehenen  Zuschußsätze
vorübergehend  oder  dauernd  zu  ermäßigen  oder  die  Bestimmung  über  die  Zahlung
von  Zuschüssen  vollständig  außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  in  anderen  Rübenzucker
erzeugenden  Ländern,  welche  gegenwärtig  für  die  Zuckererzeugung  oder  Zuckerausfuhr
  eine  Prämie  gewähren,  diese  Prämie  ermäßigt  oder  beseitigt  wird.  Der
bezügliche  Beschluß  des  Bundesraths  ist  dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt  ist,
sofort,  andernfalls  aber  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten  vorzulegen.  Derselbe
  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

Für  den  Fall,  daß  der  Bundesrath  von  der  vorstehenden  Ermächtigung
Gebrauch  macht,  ist  gleichzeitig  eine  der  Ersparniß  an  Ausfuhrzuschüssen  entsprechende
  Herabsetzung  der  Zuckersteuer  anzuordnen.

Vierter  Theil.
Zoll-,  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  80.

Der  Eingangsgoll  für  festen  und  flüssigen  Zucker  jeder  Art  beträgt  40  Mark
für  100  Kilogramm.  Unter  Zucker  werden  auch  Rübensäfte,  Füllmassen  und
Zuckerabläufe  (Syrup,  Melasse)  verstanden.

Der  Eingangszoll  für  Honig,  auch  künstlichen,  wird  auf  den  gleichen
Betrag  festgesetzt.  Die  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Ermittelung  des
Nettogewichts  von  Syrup  in  Fässern  finden  auf  ausgelassenen  Honig,  auch
künstlichen,  sowie  auf  flüssigen  Zucker  in  Fässern  gleichfalls  Anwendung.

§.  81.

Geht  ausländischer  Zucker  unter  Steueraufsicht  zur  weiteren  Bearbeitung
in  eine  Zuckerfabrik,  so  kann  die  Steuerbehörde  gestatten,  daß  der  Eingangszoll
        <pb n="125" />
        —  115  —

zunächst  nur  in  dem  nach  Abzug  der  Zuckersteuer  (§.  2)  sich  ergebenden  Betrage
erhoben  und  des  Weiteren  der  Zucker  wie  unversteuerter  inländischer  Rübenzucker
behandelt  wird.

§.  82.

Wird  Zucker,  welcher  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  eine  Niederlage
  ausgenommen  ist,  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  in  den  freien  Verkehr
oder  in  eine  Zuckerfabrik  übergeführt,  so  ist  dafür,  unbeschadet  der  Rückzahlung
des  etwa  darauf  gewährten  Zuschusses,  der  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen
dem  bisherigen  und  dem  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Zuschußsatze  zu  entrichten.

Der  gleiche  Betrag  ist  von  demjenigen  Zucker  zu  erheben,  welcher  sich  beim
Inkrafttreten  des  Gesetzes  außerhalb  einer  Niederlage  im  gebundenen  Verkehr
oder  in  einer  Zuckerfabrik  befindet,  in  letzterem  Falle  jedoch  nur,  soweit  nicht  der
Zucker  beim  Ausgange  aus  der  Fabrik  auf  das  Kontingent  der  letzteren  in  Anrechnung
  kommen  würde.

Wird  ZLucker,  welcher  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  eine  Niederlage
  ohne  Zuschußgewährung  aufgenommen  ist,  nach  dem  genannten  Zeitpunkt
unter  Inanspruchnahme  des  Ausfuhrzuschusses  ausgeführt  oder  niedergelegt,  so  ist

      31.  Mai  1891  
dafür  ein  Zuschuß  nur  in  der  im  Gesetze  vom    9. Juni 1895  vorgesehenen  Höhe 

zu  gewähren.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  auf  unverzollten  ausländischen
  Zucker.

Artikel  II.

Die  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  auf  18  Mark  festgesetzte
Zuckersteuer  wird  auf  20  Mark  für  100  Kilogramm  Nettogewicht  erhöht.

Artikel  III.

Im  §.  16  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  kommt  der  Absatz  2,  in  den
§§.  21  und  22  kommen  die  Worte:  "oder  zuerst  nach  dem  31.  Juli  1892  fortgesetzt“,
  im  §.  42  die  Worte:  „bis  zum  1.  August  1892,  sofern  aber  die  Anstalt
erst  später  errichtet  wird“  und  im  §.  43  die  Bezugnahme  auf  §.  67  des  Gesetzes
in  Wegfall,  soweit  im  §.  43  auf  den  bisherigen  §.  68  Bezug  genommen  ist,
tritt  an  die  Stelle  des  letzteren  der  §.  77.

Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  der  Vorschriften  über  die  erstmalige  Kontingentirung
  der  Fabriken  sowie  über  den  Eingangszoll  und  die  Zuckersteuer  mit
dem  Tage  seiner  Verkündigung,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  August  1896  in  Kraft.
        <pb n="126" />
        —  116  —

Für  Gebietstheile,  welche  an  dem  vorgenannten  Tage  außerhalb  der  Zollgrenze
  liegen,  tritt,  falls  dieselben  in  diese  Grenze  eingeschlossen  werden,  mit  dem
Tage  der  Einschließung  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  obigen

Aenderungen  sich  ergebenden  Text  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  als  „Zuckersteuergesetz“
  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt

  bekannt  zu  machen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  Meiner  Vacht  Alexandria,  den  27.  Mai  1896.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2305.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Zuckersteuergesetzes.  Vom
28.  Mai  1896.

Auf  Grund  des  Artikels  IV  des  Gesetzes,  betreffend  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes,
  vom  27.  Mai  1896  wird  der  Text  des  Zuckersteuergesetzes  nachstehend

  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  28.  Mai  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="127" />
        —  117  —

Zuckersteuergesetz.

Vom  27.  Mai  1896.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Theil.
Besteuerung  des  inländischen  Rübenzuckers.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Gegenstand,  Erhebungsart  und  Höhe  der  Steuer.

§.  1.

Der  inländische  Rübenzucker  unterliegt  einer  Verbrauchsabgabe  —  Zuckersteuer
  —  und  zu  deren  Sicherung  der  Steuerkontrole.

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  als  inländischer  Rübenzucker  aller  im  Inlande
  durch  Bearbeitung  von  Rüben  oder  durch  weitere  Bearbeitung  von  Produkten,
  welche  aus  im  Inlande  bearbeiteten  Rüben  herstammen,  gewonnene  feste
und  flüssige  Zucker,  einschließlich  der  Rübensäfte,  der  Füllmassen  und  der  Zuckerabläufe
  (Syrup,  Melasse),  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  bei  der  Fabrikation
eine  Verwendung  auch  anderer  zuckerhaltiger  Stoffe  oder  Zucker  stattgefunden  hat.
Unter  der  weiteren  Bearbeitung  von  Produkten  aus  Rüben  ist  insbesondere  verstanden
  die  Entzuckerung  oder  Raffination  von  Zuckerabläufen  (Syrup,  Melasse),
die  Raffination  von  Rohzucker,  die  Auflösung  von  festem  Zucker,  die  Inversion.

§.  2.
Die  Zuckersteuer  beträgt  20  Mark  von  100  Kilogramm  Nettogewicht.
Rübensäfte  und  Abläufe  der  Zuckerfabrikation  sind  der  Zuckersteuer  nicht
unterworfen.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  22
        <pb n="128" />
        —  118  —

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Zuckerabläufe,  Rübensäfte  sowie  Mischungen
von  Zuckerabläufen  und  Rübensäften  mit  einander  oder  mit  anderen  Stoffen,
jedoch  Rübensäfte  und  Mischungen,  in  welchen  Rübensäfte  enthalten  sind,  nur
soweit  als  sie  nicht  in  Haushaltungen  ausschließlich  zum  eigenen  Verbrauch  bereitet
  werden,  der  Zuckersteuer  zum  vollen  oder  zu  einem  ermäßigten  Satze  zu
unterstellen.

Die  Bestimmungen  über  Gegenstand  und  Höhe  der  hiernach  (Absatz  3)
vom  Bundesrath  festgesetzten  Zuckersteuer  sind  dem  Reichstag,  sofern  er  versammeb
  ist,  sofort,  andernfalls  aber  bei  dessen  nächstem  Zusammentreten  vorzulegen.
  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

2.  ZJahlungspflicht.

§.  3.

Die  Zuckersteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Zucker  aus  der  Steuerkontrole
in  den  freien  Verkehr  tritt.  Zur  Entrichtung  ist  derjenige  verpflichtet,  welcher
den  Zucker  zur  freien  Verfügung  erhält.

Der  Zucker  haftet  für  den  Betrag  der  Steuer  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte
Dritter.  In  gleicher  Weise  haftet  die  zuckerhaltige  Waare  im  Falle  des  §.  6
Ziffer  1  für  die  Steuer  oder  die  gezahlte  Vergütung.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Zuckersteuer  zu  stunden.  Für  eine  Frist
bis  zu  drei  Monaten  kann  sie  auch  ohne  Sicherheitsbestellung  gestundet  werden,
falls  nicht  Gründe  vorliegen,  welche  den  Eingang  als  gefährdet  erscheinen  lassen.

3.  Verjährung.

§.  4.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  an  Zuckersteuer,  desgleichen  die
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zuviel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Zuckersteuer  verjähren
  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung  beziehungsweise
  der  Zahlung  an  gerechnet.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter
  Gefälle  verjährt  in  drei  Jahren.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  finden
diese  Verjährungsfristen  keine  Anwendung.

4.  Befreiung  von  der  Zuckersteuer.

§.  5.  
Zucker,  welcher  unter  Steuerkontrole  ausgeführt  wird,  ist  von  der  Erhebung
der  Zuckersteuer  befreit.
·  Bei  der  Ausfuhr  von  Zucker  aus  dem  freien  Verkehr  findet  eine  Vergütung
der  Zuckersteuer  nicht  statt.
        <pb n="129" />
        —  119  —

§.  6.
Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  kann

1.  im  Falle  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  inländischer
Rübenzucker  verwendet  worden  ist  oder  im  Falle  der  Niederlegung
solcher  Fabrikate  in  steuerfreien  Niederlagen  die  Zuckersteuer  für  die
verwendete  Zuckermenge  unerhoben  bleiben  oder  im  entrichteten  Betrage
vergütet  werden;

2.  inländischer  Rübenzucker  zur  Viehfütterung  oder  zur  Herstellung  von
anderen  Fabrikaten  als  Verzehrungsgegenständen  steuerfrei  abgelassen
werden.  ,

Zucker,  welcher  zu  den  unter  2  bezeichneten  Zwecken  verwendet  werden  soll,
muß  in  der  Regel  vor  der  steuerfreien  Verabfolgung  unter  amtlicher  Aufsicht  zum
menschlichen  Genuß  unbrauchbar  gemacht  (denaturirt)  werden.

Zweiter  Abschnitt.

Steuerkontrole  über  die  Herstellung  und  den  Verbleib  unversteuerten
inländischen  Rübenzuckers.

I.  Kontrole  der  Zuckerfabriken.  

1.  Begriffsbestimmung  der  Zuckerfabriken.

§.  7.
Zuckerfabriken  sind  alle  zur  Herstellung  krystallisirten  Rübenzuckers  bestimmten
Anstalten,  mit  Ausnahme  der  Anstalten,  welche  lediglich  versteuerte  Produkte  aus
Rüben  weiter  bearbeiten.
Inwieweit  Fabriken  zur  Herstellung  nicht  krystallisirten  Rübenzuckers  als
Zuckerfabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

2.  Dem  Fabrikinhaber  zwecks  der  Kontrole  obliegende  Einrichtungen
und  Anzeigen.

a.  Sichernde  bauliche  Einrichtungen  der  Zuckerfabriken.

§.  8.

Die  Zuckerfabriken  müssen  baulich  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  gegen  die
heimliche  Wegbringung  von  Zucker  sichernde  amtliche  Bewachung  derselben  ohne
Schwierigkeit  stattfinden,  die  Steuerbehörde  auch  den  Gang  der  Fabrikation  und
den  Verbleib  der  Fabrikate  innerhalb  der  Fabrik  verfolgen  kann.

22*
        <pb n="130" />
        A.  Für  die  Zuckerfabriken,  welche  krystallisirten  Zucker  herstellen,  bedarf
es,  Ausnahmen  für  bereits  seit  dem  1.  August  1888  bestehende  Fabriken  vorbehaltlich,


entweder
1.  der  Abschließung  derjenigen  Räume,  in  welchen  die  Krystallisation  der
Säfte,  die  Bearbeitung  und  die  Aufbewahrung  von  krystallisirtem
Zucker  stattfindet,  desgleichen  derjenigen  Räume,  in  welchen  Zuckerabläufe
  (Syrup,  Melasse)  sich  befinden,  gegen  die  übrigen  Fabrikräume
und  nach  außen,

oder  
2.  der  Umfriedigung  der  Fabrikanlage.

Auch  liegt  den  Fabrikinhabern  ob,  auf  Verlangen  zur  Erleichterung  der
Ueberwachung  des  Betriebes  und  Verkehrs  der  Fabrik  Wachtlokale  für  die  Aufsichtsbeamten
  innerhalb  oder  außerhalb  der  Fabrikräume  herzustellen.

In  Bezug  auf  die  unter  Ziffer  1  bezeichnete  Einrichtung  kann  nachgelassen
werden,  daß  Zuckerabläufe  dauernd  oder  während  der  ständigen  Bewachung  der
Zuckerfabrik  auch  in  nicht  sichernd  abgeschlossenen  Räumen  sich  befinden  dürfen
und  daß  krystallisirter  Zucker  außerhalb  des  Abschlusses  in  steuersicher  und
zur  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses  eingerichteten  Räumen  aufbewahrt
werden  darf.

B.  Für  die  Zuckerfabriken,  welche  keinen  krystallisirten  Zucker  herstellen,
trifft  der  Bundesrath  Bestimmung  darüber,  ob  und  welche  Anforderungen  in
Bezug  auf  sichernde  bauliche  Einrichtung  zu  stellen  sind  (vergleiche  §.  25  unter
Ziffer  2).

§.  9.

Bezüglich  der  im  §.  8  unter  A  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  baulichen  Einrichtungen
  gelten  folgende  nähere  Bestimmungen:

I.  Zu  Ziffer  1.

1.  Die  Zahl  der  äußeren  Eingänge  zu  den  abzuschließenden  Fabrikräumen
(Thüröffnungen,  Ladeluken  und  dergleichen),  sowie  die  Zahl  der  inneren  Zugänge
in  der  den  Abschluß  bildenden  Zwischenwand  (Mauerwand,  Eisendrahtgitter,
Holzwand  oder  dergleichen)  ist  soweit  zu  beschränken,  als  es  mit  den  unabweislichen
  Bedürfnissen  des  Fabrikbetriebes  und  Verkehrs  vereinbar  ist.  Die  äußeren
Eingänge  und,  soweit  es  die  Steuerbehörde  fordert,  auch  die  inneren  Zugänge
müssen  mit  sichernden  Thüren,  Klappen  oder  dergleichen  versehen  und  diese  zur
Anlegung  eines  steueramtlichen  Verschlusses  eingerichtet  sein.

2.  Die  Fenster  und  ähnliche  Oeffnungen  der  abzuschließenden  Räume  sind
durch  Gitter  von  Eisen  oder  Eisendraht  zu  versichern.  Die  Versicherung  kann
bezüglich  der  oberen  Stockwerke  und  der  Bedachung  von  der  Steuerbehörde  theilweise
  oder  ganz  erlassen  werden.
        <pb n="131" />
        —  121  —

II.  Zu  Ziffer  2.

3.  Neue  Umfriedigungen  sind  so  anzulegen,  daß  kein  Gebäude  innerhalb
oder  außerhalb  derselben  weniger  als  5  Meter  von  der  Umfriedigung  entfernt
liegt.  Dasselbe  Mindestmaß  der  Entfernung  ist  bei  der  späteren  Errichtung
von  Gebäuden  innerhalb  oder  außerhalb  neuer  oder  jetzt  bereits  vorhandener
Umfriedigungen  einzuhalten.  Ausnahmen  sind  zulässig  für  bereits  seit  dem
1.  August  1888  bestehende  Zuckerfabriken.

4.  In  der  Regel  sollen  die  Umfriedigungen  mindestens  2½  Meter  hoch
sein  und  aus  Steinmauern  oder  eisernen  Gittern  (Stäbe,  Draht)  bestehen.

5.  In  Bezug  auf  die  Zahl  der  Eingänge  in  der  Umfriedigung  finden  die
Bestimmungen  unter  11  entsprechende  Anwendung.

6.  Es  kann  gestattet  werden,  daß  die  Umfriedigung  zum  Theil  durch
Gebäude  gebildet  wird.  Die  letzteren  sind  entweder  nach  dem  Fabrikhofe  zu  oder
nach  außen  in  der  Art  sichernd  einzurichten,  daß  die  vorhandenen  Eingänge  beseitigt
  oder  unter  Steuerverschluß  genommen  und  die  Fenster  oder  dergleichen
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  12  vergittert  werden.

§.  10.

Der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  ist  verpflichtet,  den  Anforderungen  zu  genügen,
  welche  nach  den  vorstehenden  §§.  8  und  9  dieses  Gesetzes  und  den  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesraths  von  der  Steuerbehörde  in  Bezug  auf
die  Anlegung,  Abänderung  und  Instandhaltung  baulicher  Einrichtungen  gestellt
werden.  Derselbe  darf  Veränderungen  in  Bezug  auf  die  vorschriftsmäßig  getroffenen
  Einrichtungen  nur  nach  zuvor  eingeholter  und  ertheilter  Genehmigung
der  Steuerbehörde  vornehmen.

Die  Wachtlokale  der  Aufsichtsbeamten  (vergleiche  §.  8  unter  A)  hat  der
Fabrikinhaber  reinigen,  beleuchten  und  erwärmen  zu  lassen.

§.  11.

Die  erstmaligen  Kosten  von  Einrichtungen  nach  §§.  8  und  9,  mit  Ausnahme
  der  Kosten  der  Einrichtung  besonders  abgeschlossener  Räume  zur  Aufbewahrung
  krystallisirten  Zuckers  in  den  im  §.  8  unter  A1  bezeichneten  Fabriken
(vergleiche  a.  a.  D.  Absatz  3),  werden  den  Fabrikinhabern  aus  der  Reichskasse
erstattet,  wenn  die  Einrichtungen  von  der  Steuerbehörde  entweder

1.  für  bereits  seit  dem  1.  August  1888  bestehende  Zuckerfabriken,  von

welchen  bisher  die  betreffende  Einrichtung  nicht  gefordert  worden  war,
oder

2.  für  am  1.  August  1892  bestehende  Zuckerfabriken,  deren  Inhabern

nach  dem  Zuckersteuergesetze  vom  9.  Juli  1887  eine  Verpflichtung  zur
sichernden  baulichen  Einrichtung  nicht  oblag,

angeordnet  worden  sind.
        <pb n="132" />
        —  122  —

Wird  von  der  Steuerbehörde  in  Bezug  auf  eine  Zuckerfabrik,  für  welche
die  Reichskasse  die  erstmaligen  Kosten  der  sichernden  baulichen  Einrichtungen  zu
tragen  hatte,  demnächst  eine  Abänderung  oder  Vervollständigung  der  ursprünglich
angeordneten  Einrichtungen  gefordert,  ohne  daß  dazu  durch  vorgenommene  bauliche
Veränderungen  der  Fabrik  ein  Anlaß  gegeben  war,  so  find  auch  die  neu  entstandenen
  Kosten  dem  Fabrikinhaber  aus  der  Reichskasse  zu  ersetzen.  Der  Ersatz
kann  jedoch  versagt  werden,  wenn  die  Anforderung  gestellt  ist,  nachdem  gegen
den  Fabrikinhaber  oder  eine  von  ihm  strafrechtlich  subsidiarisch  zu  vertretende
Person  (vergleiche  §.  58)  eine  Strafe  wegen  Defraudation  der  Zuckersteuer  erkannt
worden  war.

b.  Büreau-  und  Aufenthaltsräume  für  die  Steuerbeamten.
§.  12.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  haben

1.  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  die  in  der  Fabrik  für
den  Abfertigungsdienst  erforderlichen  Büreauräume  zu  stellen  und  mit
dem  nöthigen  Mobiliar  auszustatten,

2.  auf  Verlangen  für  die  dienstlich  in  der  Fabrik  anwesenden  Steuerbeamten
  ein  geeignetes  und  genügend  ausgestattetes  Lokal  zum  Aufenthalt
  außerhalb  des  Dienstes  und  zur  Uebernachtung  zu  gewähren.

Der  Fabrikinhaber  hat  für  die  Instandhaltung,  Reinigung,  Beleuchtung
und  Erwärmung  dieser  Lokale  zu  sorgen.

Auf  dem  Lande  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  dem  Fabrikinhaber  die
Verpflichtung  auferlegt  werden,  für  die  zur  Beaufsichtigung  der  Fabrik  ständig
angestellten  Steuerbeamten  Wohnungen  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde
  zu  gewähren.

Für  das  unter  Ziffer  2  bezeichnete  Lokal  und  die  Leistungen  für  dasselbe
nach  Absatz  2  sowie  für  die  nach  Absatz  3  zu  gewährenden  Wohnungen  wird
seitens  der  Steuerverwaltung  eine  Vergütung  gewährt,  über  deren  Höhe  mangels
einer  Vereinbarung  die  der  Ortsbehörde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  entscheidet.

c.  Waageeinrichtungen.
§.  13.

Zu  den  für  die  Zwecke  der  steuerlichen  Kontrole  und  Abfertigung  vorzunehmenden
  amtlichen  Verwiegungen  haben  die  Fabrikinhaber  Waagen  und  Gewichte
nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  zu  halten  und  nach  Anweisung  der
letzteren  die  Waagen  aufzustellen.

d.  Untersagung  des  Betriebes  wegen  ungenügender  Einrichtung  der  Zuckerfabrik.
§.  14.

Die  Steuerbehörde  kann,  solange  ihren  Anforderungen  in  Bezug  auf  die
in  den  §§.  8  bis  13  bezeichneten  Einrichtungen  nicht  genüge  geleistet  ist,  den
        <pb n="133" />
        —  123  —

Betrieb  der  Zuckerfabrik  oder  die  Benutzung  einzelner  Räume  oder  Geräthe
untersagen.

e.  Anzeigen  in  Bezug  auf  Räume  und  Geräthe.

§.  15.

Wer  eine  Zuckerfabrik  errichten  will,  hat  die  Baupläne  vor  der  Ausführung
  der  zuständigen  Steuerbehörde  vorzulegen  und  deren  Genehmigung,
soweit  das  Steuerinteresse  in  Frage  kommt,  zu  erwirken.  Die  Steuerbehörde
bestimmt  insbesondere,  welche  sichernden  baulichen  Einrichtungen  nach  §§.  8  und  9
getroffen  werden  sollen.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Umbau
einer  Zuckerfabrik  beabsichtigt  wird.

§.  16.

Spätestens  sechs  Wochen  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  einer  neu  errichteten
  oder  umgebauten  Zuckerfabrik  hat  der  Fabrikinhaber  der  Steuerhebestelle
des  Bezirks  eine  Nachweisung  der  zu  der  Fabrik  gehörigen  und  der  damit  in
Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden  Räume  einzureichen,
welche  auch  eine  Beschreibung  der  Räume  enthalten  und  von  einem  Grundriß
derselben  begleitet  sein  muß.  Für  Fabriken,  welche  durch  eine  Umfriedigung  gesichert
  sind  (§.  8  unter  A  2),  ist  außerdem  eine  Beschreibung  der  als  Umfriedigung
dienenden  Anlage  beizufügen.

§.  17.

Veränderungen  in  Bezug  auf  solche  Fabrikräume,  welche  in  einer  nach  §.  8
unter  A1  eingerichteten  Zuckerfabrik  innerhalb  des  Abschlusses  belegen  sind,  dürfen
nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  vorgenommen  werden.

Die  geschehene  Ausführung  der  Veränderungen  in  Bezug  auf  die  sichernden
  baulichen  Einrichtungen  einer  Zuckerfabrik  (§.  10  Absatz  1)  oder  in  Bezug
auf  die  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Fabrikräume,  desgleichen  der  Beginn  und
die  Beendigung  von  Veränderungen  bezüglich  anderer  angemeldeter  Räume  ist
von  dem  Fabrikinhaber  spätestens  innerhalb  der  nächstfolgenden  drei  Tage  der
Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen.

§.  18.

Durch  Bundesrathsbeschluß  können  die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  verpflichtet
  werden,  Nachweisungen  über  die  für  den  Fabrikbetrieb  bestimmten  feststehenden
  Geräthe,  sowie  Anzeigen  über  Veränderungen  in  Bezug  auf  diese
Geräthe  der  Steuerbehörde  einzureichen,  auch  die  Geräthe  mit  einer  Ordnungsnummer
  und,  soweit  dieselben  zur  Gewinnung  oder  Bearbeitung  von  Rübenoder
  Zuckersäften,  zur  Aufnahme  von  Zuckerabläufen  oder  zu  ähnlichen  Zwecken
dienen,  mit  der  Angabe  des  Rauminhalts  nach  Liter  versehen  zu  lassen.
        <pb n="134" />
        —  124  —

f.  Anzeige  vom  Besitzwechsel.

§ .  19.
Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Zuckerfabrik  ist  der  Steuerbehörde  binnen
einer  Woche  seitens  des  neuen  und  in  den  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung
auch  seitens  des  bisherigen  Besitzers  schriftlich  anzuzeigen.

g.  Bestellung  eines  Betriebsleiters.

§.  20.

Korporationen  und  Gesellschaften,  welche  Zuckerfabriken  besitzen,  sowie
andere  den  Betrieb  nicht  selbst  leitende  Inhaber  solcher  Fabriken  haben  der
Steuerbehörde  diejenige  Person  zu  bezeichnen,  welche  als  Betriebsleiter  in  ihrem
Namen  und  Auftrage  handelt.

h.  Betriebsanzeigen.
§.  21.  .

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  mit  Rübenbearbeitung  haben  für  jede
Betriebsperiode  den  Tag  der  Betriebseröffnung  mindestens  eine  Woche  vorher
schriftlich  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.

Eine  entsprechende  Anzeige  ist  von  den  Inhabern  anderer  Zuckerfabriken  zu
machen,  bevor  der  Betrieb  erstmals  eröffnet  wird.

In  den  Anzeigen  muß  ferner  die  Angabe  enthalten  sein,  ob  und  mit
welchen  regelmäßigen  Unterbrechungen  gearbeitet  werden,  sowie  welche  tägliche
Betriebszeit  stattfinden  soll.  Aenderungen  sind  der  Steuerbehörde  rechtzeitig  vorher
  schriftlich  anzuzeigen.

Von  anderen,  als  den  vorgedachten  Unterbrechungen  des  Betriebes  ist
alsbald  nach  dem  Eintritt  und  von  der  Wiederaufnahme  des  Betriebes  rechtzeitig
vorher  schriftliche  Anzeige  an  die  Steuerbehörde  zu  erstatten.

§.  22.

Bevor  der  Betrieb  einer  Zuckerfabrik  erstmals  eröffnet  wird,  ist  von  dem
Fabrikinhaber  der  Steuerbehörde  eine  Beschreibung  des  technischen  Verfahrens  der
Fabrikation  einzureichen  und  darin  insbesondere  auch  anzugeben,  welche  Arten
von  Rübenzucker  (vergleiche  §.  1  Absatz  2)  hergestellt  werden  sollen.  Im  Falle
einer  Aenderung  ist  die  Beschreibung  zu  ergänzen  oder  zu  erneuern.

i.  Duplikate  vorgeschriebener  Anzeigen.

§.  23.

Die  in  den  §§.  16,  17,  21,  22  vorgeschriebenen  Anzeigen  u.  s.  w.  sind
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  die  zurückgegebenen  Duplikate  nach  Anweisung
  der  Steuerbehörde  in  der  Fabrik  aufzubewahren  und  zur  Verfügung  der
revidirenden  Beamten  zu  halten.
        <pb n="135" />
        3.  Ausübung  der  Kontrole.

a.  Ständige  Bewachung  der  Zuckerfabriken.
S.  24.

Die  Zuckerfabriken  unterliegen  der  unausgesetzten  Bewachung  bei  Tag  und
Nacht  durch  Steuerbeamte,  solange  ein  Betrieb  stattfindet,  auch  während  ruhenden
Betriebes  nach  Bestimmung  der  Steuerbehhrde.

Eine  Verstärkung  der  Bewachung  einer  Fabrik  auf  Kosten  des  Fabrikinhabers
  kann  stattfinden,  wenn  gegen  denselben  oder  eine  von  ihm  strafrechtlich
subsidiarisch  zu  vertretende  Person  (vergleiche  §.  58)  eine  Strafe  wegen  Defraudation
  der  Zuckersteuer  erkannt  worden  ist  und  der  Verdacht  heimlicher  Wegbringung
  von  Zucker  entsteht.

§. 25.
An  Stelle  der  ständigen  Bewachung  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  eine  andere  geeignete  Kontrole  treten

1.  für  diejenigen  bereits  seit  dem  1.  August  1888  bestehenden  Fabriken
krystallisirten  Zuckers,  welchen  bisher  die  sichernde  bauliche  Einrichtung
erlassen  worden  ist,  solange  dieser  Erlaß  fortdauert  (vergleiche  F.  8
unter  A  im  Eingange),

2.  für  solche  Zuckerfabriken,  welche  keinen  krystallisirten  Zucker  herstellen
(vergleiche  §.  8  unter  B).

b.  Verschluß  von  Zugängen  während  der  ständigen  Bewachung.

§.  26.

Während  der  ständigen  Bewachung  der  Zuckerfabrik  sind  die  äußeren  Eingänge
  und  die  innerhalb  der  Fabrik  vorhandenen  Zugänge,  soweit  sie  nicht  für
den  gewöhnlichen  Gebrauch  dienen,  verschlossen  zu  halten,  nach  Befinden  unter
steueramtlichen  Mitverschluß  zu  nehmen  und  nur  für  die  Dauer  der  nothwendigen
Benutzung  zu  öffnen.  Für  die  Nachtzeit  bestimmt  die  Steuerbehörde,  wie  viele
und  welche  Eingänge  unverschlossen  sein  dürfen.

c.  Sicherungemaßregeln  während  Aufhebung  der  ständigen  Bewachung.

S.  27.

Für  die  Zeit,  während  welcher  die  ständige  Bewachung  zurückgezogen  ist,
trifft  die  Steuerbehörde  Anordnungen,  welche  Sicherheit  gewähren,  daß  ein
Betrieb  in  der  Zuckerfabrik  nicht  stattfinden  und  aus  derselben  Zucker  ohne  Vorwissen
  der  Steuerbehörde  nicht  entfernt  werden  kann.  Hierzu  dienen  insbesondere
die  amtliche  Außergebrauchsetzung  von  Fabrikgeräthen  durch  Verschlußanlegung
oder  in  sonst  geeigneter  Weise  und  die  Stellung  des  vorhandenen  Zuckers  unter
amtlichen  Verschluß.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  23
        <pb n="136" />
        —  126  —

Soll  eine  Zuckerfabrik  für  längere  Zeit  aus  der  ständigen  Bewachung
treten,  so  findet  außerdem  auf  Grund  der  vom  Fabrikinhaber  abzugebenden
Bestandesdeklaration  eine  amtliche  Feststellung  der  Vorräthe  an  fertigem  Zucker
(§.  29  Absatz  1)  statt,  worauf  dieselben  unter  steuerlichen  Raumverschluß  genommen
  werden.  Auf  solche  Zuckerlager  finden,  bis  die  Fabrik  wieder  unter
ständige  Bewachung  tritt,  die  Bestimmungen  über  steuerfreie  Niederlagen  für
Zucker  (§.  40)  entsprechende  Anwendung.

d.  Maßnahmen  bei  Betriebsunterbrechungen  durch  Unglückefälle.

§.  28.

Wird  durch  eine  Beschädigung  der  Fabrik  eine  Unterbrechung  des  Betriebes
herbeigeführt,  so  ordnet  die  Steuerbehörde  die  nach  den  Umständen  zur  Sicherung
des  Steuerinteresses  erforderlichen  besonderen  Maßnahmen  an.

e.  Aufbewahrungsräume  für  Zucker.

§.  29.

Fertiger  Zucker  jeder  Art,  insbesondere  krystallisirter  Zucker  (Rohzucker  ersten
Produkts  und  Nachprodukte,  Konsumzucker  in  Broten,  Blöcken,  Platten,  Stangen,
Würfeln,  Krümeln,  Mehl  u.  s.  w.),  desgleichen  Zuckerabläufe  (Syrup,  Melasse)
dürfen  nur  in  denjenigen  Räumen  der  Zuckerfabrik  aufbewahrt  werden,  deren  Benutzung
  zu  diesem  Zweck  schriftlich  der  Steuerbehörde  angemeldet  und  von  letzterer
genehmigt  worden  ist.  Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

Die  Inhaber  umfriedigter  Zuckerfabriken  (vergleiche  §.  8  unter  A?)  sind
verpflichtet,  für  die  Zeit,  während  welcher  eine  ständige  Bewachung  der  Fabrik
nicht  stattfindet  (vergleiche  §.  27),  zur  Lagerung  von  Vorräthen  fertigen  Zuckers
beziehungsweise  zur  Aufbewahrung  der  Bestände  an  Zuckerabläufen  abgeschlossene
und  zur  Anlegung  eines  Steuerverschlusses  eingerichtete  Räume  zu  stellen.

f.  Kontrole  des  Zuckers  in  den  Zuckerfabriken.

§. 30.

Der  in  die  Zuckerfabriken  einzuführende  inländische  Rübenzucker  oder  andere
Zucker  ist  der  Steuerbehörde  unter  Angabe  der  Art  und  Menge  schriftlich  anzumelden
  und  zur  Revision  zu  stellen.  Bei  der  Revision  des  im  gebundenen  Verkehr
unter  Steuerverschluß  angekommenen  Zuckers  kann  das  voramtlich  ermittelte
Gewicht  als  richtig  angenommen  werden.

In  Rohzuckerfabriken  ist  von  dem  Fabrikinhaber  das  Gewicht  des  gewonnenen
Rohzuckers  im  Anschluß  an  die  Ausschleuderung  festzustellen.
        <pb n="137" />
        —  127  —

g.  Buchführung  der  Fabrikinhaber.

§.  31.

Den  Inhabern  von  Zuckerfabriken  liegt  ob,  über  ihren  gesammten
Fabrikationsbetrieb,  insbesondere  über  die  Menge  und  Art  der  verwendeten  zuckerhaltigen
  Stoffe  und  Zucker,  desgleichen  über  die  in  den  verschiedenen  Abschnitten
der  Fabrikation  gewonnenen  Produkte  nach  den  von  der  Steuerbehörde  mitzutheilenden
  Mustern  Anschreibungen  zu  führen,  dieselben  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten
  bereitzuhalten  und  Auszüge  daraus  in  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten
der  Steuerbehörde  einzureichen.

Die  Fabrikinhaber  haben  der  Steuerbehörde  anzuzeigen,  welche  Ermittelungen
zwecks  Feststellung  der  Menge  der  zur  Verwendung  gelangenden  zuckerhaltigen
Stoffe  und  Zucker,  sowie  der  gewonnenen  Produkte  vorgenommen  werden  und
wann  diese  Ermittelungen  stattfinden  (vergleiche  §.  30  Absatz  2).

Alljährlich  ist  von  dem  Fabrikinhaber  nach  näherer  Vorschrift  eine  Nachweisung
  des  am  31.  Juli  vorhandenen  Bestandes  an  Zucker  aufzustellen  und  der
Steuerbehörde  einzusenden.

Die  außer  den  nach  Absatz  1  angeordneten  Anschreibungen  von  der  Fabrik
geführten  Anschreibungen  jeder  Art  (Bücher,  Register,  Notizzettel  u.  s.  w.)  über
den  Betrieb,  dessen  Ergebnisse  und  den  Absatz  der  Produkte,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  ausschließlich  die  Geldrechnung  betreffenden  Bücher  u.  s.  w.,  sind  auf
Erfordern  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegen.

h.  Nrevisionsbefugnisse  der  Steuerbehörde.

§.  32.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Zuckerfabrik,  solange  dieselbe  im  Betriebe
  ist  oder  unter  ständiger  Bewachung  steht  (vergleiche  §.  24),  zu  jeder  Zeit,
andernfalls  von  Morgens  sechs  bis  Abends  neun  Uhr  behufs  der  Revision  zu  besuchen
  und,  falls  die  Fabrik  verschlossen  sein  sollte,  sofortigen  Einlaß  zu  verlangen.
  Die  Revisionsbefugniß  erstreckt  sich  auf  alle  Räume  der  Fabrik,  sowie
auf  die  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden
Räume.  Die  Zeitbeschränkung  fällt  fort,  sobald  Gefahr  im  Verzuge  liegt.

In  Betreff  der  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
oder  die  in  Gemäßheit  desselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  finden  auf  den
Bereich  der  Zuckerfabriken  und  einen  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  im
Falle  des  Bedürfnisses  zu  bestimmenden  Umkreis  derselben  die  Bestimmungen  in
den  §§.  126  und  127  des  Vereinszollgesetzes  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  das  vorbezeichnete  Gebiet  als  Grenzbezirk  gilt.

§.  33.
Den  revidirenden  Steuerbeamten  muß,  unbeschadet  der  nach  §.  31  Absatz  4
ihnen  zustehenden  Befugniß  zur  Einsichtnahme  in  die  Buchführnung  der  Fabrik,
23*
        <pb n="138" />
        —  128  —

jede  im  Steuerinteresse  erforderliche  Auskunft  in  Bezug  auf  den  Fabrikbetrieb
ertheilt  werden.

Denselben  sind  auf  ihr  Verlangen  und  nach  ihrer  näheren  Bestimmung
Proben  von  den  in  die  Fabrik  eingebrachten  zuckerhaltigen  Stoffen  und  Zuckern,  desgleichen
  von  den  in  der  Fabrik  gewonnenen  Produkten  (Rübensäfte,  Zuckersäfte,
Zuckerabläufe,  krystallisirte  Zucker  u.  s.  w.)  zu  übergeben.

Die  revidirenden  Beamten  sind  befugt  zur  Ueberwachung  der  im  §.  31
Absatz  2  bezeichneten  Gewichtsermittelungen,  desgleichen  zur  Vermessung  des  Rauminhalts
  der  zum  Fabrikbetriebe  dienenden  Geräthe.

i.  Hülfsleistung  bei  Ausübung  der  Steuerkontrole.

§. 34.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  haben  zu  den  amtlichen  Verwiegungen,
zu  den  amtlichen  Verschlußanlagen,  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  von  Zuwiderhandlungen
  und  zu  allen  sonstigen  zum  Zweck  der  Steuerkontrole  oder  Steuerabfertigung
  stattfindenden  Amtshandlungen  die  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten
zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  damit  die  Beamten  die  ihnen  obliegenden
Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  vollziehen  können.  Insbesondere  ist
auch  für  die  Beleuchtung  zu  sorgen  und  das  Material  zur  Ausführung  der  amtlichen
  Verschlußanlegung  zu  liefern.

Für  die  Pferde  und  Wagen  der  dienstlich  die  Fabrik  besuchenden  Beamten
ist  von  dem  Fabrikinhaber  auf  Verlangen  ein  gegen  Witterungseinflüsse  geschützter
Raum  während  der  Dauer  der  dienstlichen  Anwesenheit  der  Beamten  zur  Verflügung
  zu  stellen.

k.  Verpflichtung  zur  Befolgung  der  Kontrolbestimmungen.

§.  35.

Die  Kontrolbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  gemäß  demselben
  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  ist  nicht  blos  der  Fabrikinhaber  und  der
denselben  vertretende  Betriebsleiter,  sondern  auch  jeder  in  der  Fabrik  Beschäftigte
und  Anwesende  zu  befolgen  verpflichtet.

Der  Fabrikinhaber  darf  den  Eintritt  in  die  zur  Herstellung,  weiteren
Bearbeitung,  Verpackung  und  Aufbewahrung  von  krystallisirtem  Zucker  dienenden
Fabrikräume  anderen  Personen  als  denen,  welche  daselbst  eine  Beschäftigung  auszuliben
  haben,  in  der  Regel  nicht  gestatten.

Angestellte  oder  Arbeiter  einer  Zuckerfabrik,  welche  wegen  einer  Defraudation
der  Zuckersteuer  bestraft  worden  sind,  müssen  auf  Erfordern  der  Steuerbehörde
entlassen  und  dürfen  in  einer  anderen  Zuckerfabrik  gegen  den  Einspruch  der
Steuerbehörde  nicht  angenommen  oder  beibehalten  werden.
        <pb n="139" />
        —  129  —

II.  Steuerliche  Abfertigung  von  Zucker  aus  der  Fabrik.

1.  Abmeldung  des  Zuckers.

§.  36.

Zum  Zweck  der  Abfertigung  von  Zucker  aus  der  Fabrik  ist  der  Steuerbehörde
  eine  schriftliche,  insbesondere  die  Art  und  Menge  des  Zuckers  und  die
begehrte  Abfertigungsweise  angebende  Abmeldung  einzureichen,  und  zwar  in  zwei
Erxemplaren,  wenn  der  Zucker  anders  als  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt
werden  soll.

2.  Abfertigung  in  den  freien  Verkehr.

§.  37.

Der  zum  Eintritt  in  den  freien  Verkehr  bestimmte  steuerpflichtige  Zucker
ist  amtlich  zu  verwiegen.  Eine  Beschränkung  auf  probeweise  Verwiegung  ist  zulässig.
  Der  Bundesrath  bestimmt  die  Prozentsätze  des  Bruttogewichts,  nach
welchen  das  Nettogewicht  berechnet  werden  kann.

Die  Einzahlung  des  Steuerbetrages  kann  mittelst  Zuckerbegleitscheins  II,
bezüglich  dessen  die  Bestimmungen  über  Zollbegleitscheine  II  entsprechende  Anwendung
  finden,  auf  eine  andere  Steuerstelle  überwiesen  werden.

§.  38.

Für  die  Verabfolgung  von  Zucker  gegen  Entrichtung  der  Zuckersteuer  an
Personen,  welche  im  Bereich  der  Zuckerfabrik  wohnen,  können  vom  Bundesrath
erleichternde  Bestimmungen  getroffen  werden.  Auch  kann  derselbe  anordnen,  daß
der  Vorrath  an  Zucker  in  den  bezeichneten  Wohnungen  eine  bestimmte  Menge
für  den  Kopf  nicht  überschreiten  darf.

3.  Abfertigung  im  gebundenen  Verkehr.

§.  39.

Zucker,  welcher  beim  Verlassen  der  Zuckerfabrik  nicht  in  den  freien  Verkehr
treten  soll,  ist  in  der  Regel  auf  Zuckerbegleitschein  I  abzufertigen.  Insbesondere
kann  diese  Abfertigung  stattfinden

1.  zur  Ueberführung  von  unversteuertem  Zucker  in

a)  eine  andere  Zuckerfabrik,

b)  eine  Fabrik,  welcher  gestattet  ist,  zuckerhaltige  Fabrikate  unter  Verwendung
  unversteuerten  Zuckers  zur  Ausfuhr  herzustellen,

c)  eine  Fabrik,  welche  undenaturirten  Zucker  zur  Anfertigung  von
anderen  Fabrikaten  als  Verzehrungsgegenständen  steuerfrei  verwenden
  darf,

d)  eine  steuerfreie  Niederlage  für  Zucker;

2.  zur  Ausfuhr  von  unversteuertem  Zucker.
        <pb n="140" />
        —  130  —

Die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  und  der  Ausführungsvorschriften
zu  demselben  in  Bezug  auf  das  Verfahren  mit  Begleitschein  I  finden  entsprechende
Anwendung  auf  das  Verfahren  mit  Zuckerbegleitschein  I.

III.  Steuerfreie  Niederlagen  für  Zucker.

§.  40.
Steuerfreie  Niederlagen  werden  zugelassen,  um

1.  für  unversteuerten  Zucker  und  für  Fabrikate,  welche  unter  Verwendung
unversteuerten  Zuckers  zur  Ausfuhr  hergestellt  sind,  die  Erhebung  der
Zuckersteuer  auszusetzen,

2.  auf  Fabrikate,  welche  unter  Verwendung  versteuerten  Zuckers  zur  Ausfuhr
  hergestellt  sind,  die  Vergütung  der  Zuckersteuer  für  die  verwendete
Zuckermenge  vorweg  zu  gewähren.

Als  steuerfreie  Niederlagen  für  Zucker  können  öffentliche  Niederlagen  und
Privatniederlagen  unter  amtlichem  Mitverschluß  benutzt  werden,  welche  entweder
nur  zur  Lagerung  von  inländischem  Rübenzucker  und  von  Fabrikaten,  die  solchen
enthalten,  oder  zugleich  zur  Lagerung  ausländischer  unverzollter  Waaren  bestimmt
  sind.

Bei  Entnahme  von  Fabrikaten  aus  der  Niederlage  in  den  freien  Verkehr
ist  der  darauf  vergütete  Steuerbetrag  zurückzuzahlen.

Das  Nähere  bezüglich  der  steuerfreien  Niederlagen  für  Zucker,  insbesondere
bezüglich  der  Bewilligung  und  sichernden  Einrichtung,  der  Abfertigung  des  Zuckers
zu  der  Niederlage  und  von  derselben,  der  während  der  Lagerung  zulässigen  Behandlung
  des  Zuckers  und  der  Haftung  des  Lagerinhabers  wird  vom  Bundesrath
angeordnet.

Der  Bundesrath  ist  auch  befugt,  die  Lagerung  unversteuerten  Zuckers  in
Niederlagen  ohne  amtlichen  Mitverschluß  zu  gestatten  und  die  Bedingungen  für
diese  Lagerung  zu  bestimmen.

IV.  Gebührenerhebung  für  steuerliche  Abfertigung.

§.  41.

Amtliche  Abfertigungen  an  ordentlicher  Amtsstelle,  in  den  Fabriken  oder
in  den  auf  den  Fabrikgrundstücken  belegenen  Privatniederlagen  erfolgen  kostenfrei,
insofern  dieselben  an  Wochentagen  innerhalb  der  regelmäßigen  Abfertigungszeit
stattfinden.

Inwieweit  und  in  welcher  Höhe  für  sonstige  Amtshandlungen  Gebühren
oder  Verwaltungskostenbeiträge  erhoben  werden  dürfen,  bestimmt  der  Bundesrath.
        <pb n="141" />
        —  131  —

Dritter  Abschnitt.

Kontrole  über  die  Fabriken,  welche  versteuerten  inländischen  Rübenzucker
weiter  bearbeiten,  über  die  Fabriken  von  Stärkezucker  und  gleichgestellte
Fabriken.

§.  42.

Die  Inhaber

1.  von  Fabriken,  in  welchen  Zucker  durch  weitere  Bearbeitung  von  versteuertem

  inlaͤndischen  Rübenzucker  z.  B.  Raffination)  hergestellt  wird,

2.  von  Fabriken,  in  welchen  Abläufe  von  inländischem  Rübenzucker  (Syrup,

Melasse)  raffinirt  werden,

3.  von  Fabriken,  in  welchen  aus  Rüben  Säfte  bereitet  werden,

4.  von  Stärkezuckerfabriken,

5.  von  Maltosefabriken
sind  verpflichtet,  innerhalb  vierzehn  Tagen  vor  der  Eröffnung  des  Betriebes  der
Steuerhebestelle  des  Bezirks  schriftliche  Anzeige  von  dem  Bestehen  der  Anstalt  zu
machen.  Desgleichen  ist  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Besitzers  oder  eine  Verlegung
  des  Betriebes  in  ein  anderes  Lokal  oder  an  einen  anderen  Ort  binnen
vierzehn  Tagen  schriftlich  anzuzeigen,  und  zwar  im  Falle  eines  Ortswechsels  mit
Uebergang  in  einen  anderen  Steuerbezirk  auch  der  Hebestelle  des  letzteren.

Die  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  befugt,  die  vorbezeichneten
Anstalten  jederzeit  zur  Kenntnißnahme  vom  Betriebe  zu  besuchen.  Denselben  sind
auf  Erfordern  die  über  den  Fabrikationsbetrieb  geführten  Bücher  vorzulegen.

Die  Inhaber  der  im  Absatz  1  unter  Ziffer  2  bis  5  bezeichneten  Anstalten
unterliegen  den  im  §.  31  Absatz  1  ausgesprochenen  Verpflichtungen.

Die  Revisionsbefugniß  nach  Absatz  2  steht  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung
  auch  bezüglich  derjenigen  Fabriken  zu,  deren  Inhabern  es  gestattet
ist,  zuckerhaltige  Fabrikate  zur  Ausfuhr  unter  Verwendung  von  unversteuertem
Zucker  oder  von  versteuertem  Zucker  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
herzustellen,  oder  Zucker  zur  Anfertigung  von  anderen  Fabrikaten  als  Verzehrungsgegenständen
  steuerfrei  zu  verwenden.

Der  Bundesrath  kann  die  Vorschriften  im  Absatz  1  bis  3  weiter  auf  solche
nicht  unter  Absatz  1  fallende  Fabriken  erstrecken,  in  welchen  Saccharin  oder  ähnliche
  Stoffe  bereitet  oder  mit  Stärkezucker  und  dergleichen  vermischt  werden.

Vierter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

1.  Begriff  der  Defraudation  der  Zuckersteuer.

§.  43.
Wer  es  unternimmt,

a)  die  Zuckersteuer  zu  hinterziehen,  oder
        <pb n="142" />
        —  132  —

b)  eine  Vergütung  der  Zuckersteuer  (§.  6  Ziffer  1)  oder  einen  Zuschuß
§.  77)  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht  oder  nur  für  eine  geringere
Zuckermenge  oder  zu  einem  niedrigeren  Satze  zu  beanspruchen  waren,  oder

c)  die  Rückzahlung  einer  Vergütung  der  Zuckersteuer  (§.  40)  oder  eines
Zuschusses  (§.  77)  zu  umgehen,

macht  sich  einer  Defraudation  der  Zuckersteuer  schuldig.

Uebersteigt  in  Fällen  zu  b  die  Angabe  des  Zuckergehalts  den  bei  der
Revision  ermittelten  Zuckergehalt  um  nicht  mehr  als  ein  halbes  Prozent,  so  findet
eine  Bestrafung  nicht  statt.

§.  44.

Die  Defraudation  der  ZJuckersteuer  wird  insbesondere  als  vollbracht  angenommen:


1.  wenn  in  einer  Anstalt,  deren  Betrieb  entgegen  dem  §.  21  der  Steuerbehörde
  nicht  angezeigt  oder  deren  Betrieb  auf  Grund  des  §.  14  untersagt
  ist,  Rüben,  Syrup  oder  Melasse  einer  zur  Herstellung  von  steuerpflichtigem
  Zucker  geeigneten  Bearbeitung  unterworfen  werden,

2.  wenn  Geräthe,  welche  entgegen  einer  vom  Bundesrath  nach  §.  18
erlassenen  Vorschrift  der  Steuerbehörde  nicht  angemeldet  sind,  oder  wenn
Räume  oder  Geräthe,  deren  Benutzung  auf  Grund  des  §.  14  untersagt
  ist,  benutzt  werden,  um  Rüben  beziehungsweise  Syrup  oder
Melasse  einer  Bearbeitung  der  unter  1  bezeichneten  Art  zu  unterwerfen,

3.  wenn  Geräthe,  welche,  nachdem  sie  von  der  Steuerbehörde  außer
Gebrauch  gesetzt  waren,  unbefugterweise  wieder  in  Betrieb  genommen
sind,  zu  dem  unter  1  angegebenen  Zweck  benutzt  werden,

4.  wenn  Zucker  aus  den  Betriebsräumen  oder  den  zur  Aufbewahrung
von  Zucker  bestimmten  Räumen  einer  Zuckerfabrik  unbefugterweise  entfernt
  oder  in  denselben  unbefugterweise  verbraucht  wird,

5.  wenn  Zucker  ohne  zuvorige  Anmeldung  bei  der  Steuerbehörde  aus  einer
Zuckerfabrik  hinweggebracht  wird,

6.  wenn  über  den  unter  Steuerkontrole  stehenden  Zucker  unbefugterweise
verfügt  wird,

7.  wenn  Zucker,  welcher  zur  Verwendung  für  bestimmte  Zwecke  steuerfrei

abgelassen  worden  ist  (§.  6  Ziffer  2),  zu  anderen  Zwecken  verwendet
oder  wenn  denaturirter  Zucker  für  Menschen  genießbar  gemacht  wird,

8.  wenn  bei  der  Anmeldung  von  zuckerhaltigen  Fabrikaten  zur  Ausfuhr
oder  Niederlegung  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer
für  die  verwendete  Menge  versteuerten  Zuckers  (§.  6  Ziffer  1)  diese
Menge  um  mehr  als  10  Prozent  zu  hoch,  oder  wenn  bei  der  Anmeldung
        <pb n="143" />
        —  133  —

von  steuerpflichtigem  Zucker  zur  Abfertigung  in  den  freien  Verkehr  oder
im  gebundenen  Verkehr  die  Menge  um  mehr  als  10  Prozent  zu  niedrig
angegeben  worden  ist.

Gewichtsabweichungen  bis  zu  10  Prozent  sind  straffrei.

§.  45.

Der  Defraudation  der  Zuckersteuer  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  jemand
Zucker,  von  dem  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  hinsichtlich
  desselben  eine  Defraudation  der  Zuckersteuer  verübt  worden  ist,  erwirbt
oder  in  Umsatz  bringt.

§.  46.

Das  Dasein  der  Defraudation  der  Zuckersteuer  wird  in  den  durch  die
§§.  44  und  45  angegebenen  Fällen  durch  die  daselbst  bezeichneten  Thatsachen
begründet.

Wird  jedoch  in  diesen  Fällen  festgestellt,  daß  eine  Defraudation  der  Zuckersteuer
  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt
gewesen  ist,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §.  52  statt.

2.  Strafe  der  Defraudation  der  Zuckersteuer.

§.  47.

Wer  eine  Defraudation  der  Zuckersteuer  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,
welche  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  beziehungsweise  des  zur
Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages  gleichkommt,  zum  mindesten  aber
dreißig  Mark  für  jeden  einzelnen  Fall  beträgt.  Neben  der  Strafe  ist  die  Steuer
zu  entrichten,  beziehungsweise  der  zur  Ungebühr  empfangene  Vergütungsbetrag
zurückzuzahlen.

In  den  Fällen  des  §.  44  Ziffer  1  und  2  ist  die  vorenthaltene  Zuckersteuer
und  die  Strafe  nach  der  Zuckermenge  zu  bemessen,  welche  mit  den  benutzten
Geräthen  innerhalb  dreier  Monate,  von  dem  auf  die  Entdeckung  folgenden  Tage
zurückgerechnet,  hätte  bereitet  werden  können,  sofern  nicht  entweder  eine  größere
Steuerhinterziehung  ermittelt  oder  erwiesen  wird,  daß  der  Betrieb  nur  in  geringerer
Ausdehnung  stattgefunden  hat.

Im  Falle  des  §.  44  Ziffer  3  wird,  unter  der  gleichen  Voraussetzung  wie
am  Schlusse  des  vorigen  Absatzes  b,  die  vorenthaltene  Zuckersteuer  und  die  Strafe
nach  der  Zuckermenge  berechnet,  welche  seit  der  Stunde,  zu  welcher  die  unbefugterweise
  gebrauchten  Geräthe  zuletzt  amtlich  unter  Verschluß  gefunden  worden  sind,
bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  mit  den  Geräthen  hätte  hergestellt  werden  können.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Zuckersteuer  nicht  festgestellt  werden,
so  tritt  eine  Geldstrafe  von  dreißig  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihülfe  und  die  Begünstigung  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

Reichs  Gesetzbl.  1896.  24
        <pb n="144" />
        —  134  —

3.  Straferhöhung  der  Defraudation  im  Rückfalle.

§.  48.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener
Bestrafung  wird  die  im  §.  47  angedrohte  Geldstrafe  verdoppelt.  Jeder  fernere
Rückfall  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich.  Doch  kann  nach
richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der  Zuwiderhandlung
und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  im  doppelten
Betrage  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Geldstrafe  erkannt  werden.

§.  49.
Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  frühere  Bestrafung  in  demselben  oder  einem  anderen  Bundesstaate  erfolgt  ist.
Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  verbüßt
oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der
Verbüßung  oder  dem  Erlaß  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen
Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

4.  Straferhöhung  wegen  erschwerender  Umstände.

§.  50.

In  den  Fällen  des  §.  44  Ziffer  1,  2  und  3  wird  die  Strafe  der  Defraudation
  um  die  Hälfte  geschärft.  Diese  Strafverschärfung  tritt  auch  im  Falle
des  §.  44  Ziffer  6  ein,  wenn  die  Defraudation  mittelst  Verletzung  eines  amtlichen
Verschlusses  verübt  wird.

5.  Ordnungsstrafen.

§.  51.

Wer  ohne  die  Absicht  einer  Hinterziehung  der  Zuckersteuer  die  zur  sichernden
Abschließung  einer  Zuckerfabrik  getroffenen  Einrichtungen  (vergleiche  §.  8  unter  A
Ziffer  1  und  2)  unbefugterweise  abändert  oder  verletzt  oder  einen  in  einer  Zuckerfabrik
  oder  an  Räume,  in  welchen  sich  unversteuerter  inländischer  Rübenzucker
befindet,  oder  an  Zuckersendungen  angelegten  amtlichen  Verschluß  verletzt,  unterliegt
  einer  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu  eintausend  Mark.

§.  52.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  sowie  die  in
Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Betheiligten  besonders
bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  werden,  sofern  keine  besondere  Strafe
angedroht  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.
        <pb n="145" />
        —  135  —

§.  53.

Mit  Ordnungsstrafe  gemäß  §.  52  wird  auch  belegt:

1.  wer  einem  zum  Schutze  der  Zuckersteuer  verpflichteten  Beamten  oder
dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen
Handlung  oder  der  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere
Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand
des  §.  333  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  der
zum  Schutze  der  Zuckersteuer  ihm  obliegenden  amtlichen  Thätigkeit
verhindert  wird,  sofern  nicht  der  Thatbestand  der  §§.  113  oder  114
des  Strafgesetzbuchs  vorliegt.

6.  Strafen  für  Inhaber  oder  Teiter  von  Zuckerfabriken.

§.  54.

Werden  in  einer  Zuckerfabrik  aus  besonderen  Anlagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  zum  Zweck  der  Herstellung  oder  Aufbewahrung  von  Zucker  ermittelt,
  so  verfällt  der  Inhaber  der  Fabrik  als  solcher,  unabhängig  von  der
Verfolgung  der  eigentlichen  Thäter,  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert  bis  fünftausend
  Mark.

Wird  in  einer  Zuckerfabrik  ein  amtlicher  Verschluß  verletzt,  so  trifft  den
Inhaber  der  Zuckerfabrik  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu
zweihundertundfünfzig  Mark.

Diese  Strafen  treten  nur  ein,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung
mit  Willen  oder  Wissen  des  Inhabers  der  Zuckerfabrik  verübt  worden  ist.

§.  55.

Steht  eine  Zuckerfabrik  im  Besitz  einer  Korporation  oder  Gesellschaft,  so
trifft  die  nach  §.  54  dem  Fabrikinhaber  obliegende  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
den  nach  §.  20  bestellten  Fabrikleiter.

Leitet  in  anderen  Fällen  der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  den  Betrieb  nicht
selbst,  so  kann  er  die  Uebertragung  der  vorbezeichneten  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  auf  einen  in  seinem  Namen  und  Auftrage  handelnden  Betriebsleiter
  (§.  20)  bei  der  Steuerbehörde  in  Antrag  bringen.  Falls  der  Antrag  genehmigt
  wird,  geht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  auf  den  Betriebsleiter
über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Die  Strafen  der  Absätze  1  und  2  des  §.  54  treten  nur  ein,  wenn  festgestellt
  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Leiters  der
Zuckerfabrik  verübt  worden  ist.

§.  56.

Wird  der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  im  ersten  Rückfalle  wegen  Defraudation
verurtheilt,  so  ist  ihm  zu  untersagen,  die  Zuckerfabrikation  selbst  jemals  wieder
24*
        <pb n="146" />
        —  136  —

auszuüben,  oder  durch  Andere  zu  seinem  Vortheil  ausüben  zu  lassen.  Die  Steuerbehörde
  ist  jedoch  ermächtigt,  zu  Gunsten  der  Schuldigen  Ausnahmen  zu  gestatten.

7.  Exekutivische  Maßregeln.

§.  57.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  in
Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  getroffenen  Anordnungen
durch  Androhung  und  Einziehung  exekutivischer  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert
Mark  erzwingen,  auch,  wenn  die  Pflichtigen  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  zu
treffen  unterlassen,  diese  auf  Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung
  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die
Beitreibung  von  Zollgefällen  und  mit  dem  Vorzugsrecht  der  letzteren.

8.  Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen.
§.  58.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken,  sowie  andere  Gewerbe-  und  Handeltreibende
  haften  für  ihre  Verwalter  (Betriebsleiter  u.  s.  w.),  Gewerbsgehülfen  und
diejenigen  Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß
zu  üben,  hinsichtlich  der  Geldstrafen,  in  welche  die  zu  vertretenden  Personen  wegen
Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen
  Verwaltungsvorschriften  verurtheilt  worden  sind,  sowie  hinsichtlich  der
vorenthaltenen  Zuckersteuer  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:

I.  Die  Haftung  bezüglich  der  Geldstrafen  tritt  ein,  wenn

1.  die  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens

nicht  beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2.  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende

bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter  und  Gewerbsgehülfen,
oder  bei  Beaufsichtigung  derselben  sowie  der  Eingangs  bezeichneten
Hausgenossen  fahrlässig,  das  heißt  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Geschäftsmannes  zu  Werke  gegangen  ist.

Als  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  beziehungsweise
  Beibehaltung  eines  wegen  Zuckersteuerdefraudation  bereits  bestraften  Verwalters
  oder  Gewerbsgehülfen,  falls  nicht  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  die
Anstellung  beziehungsweise  Beibehaltung  eines  solchen  genehmigt  hat.

Ist  ein  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  bereits  wegen  einer  von  ihm  selbst  in
der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen  Zuckersteuerdefraudation
bestraft,  so  hat  derselbe  die  Vermuthung  fahrlässigen  Verhaltens  solange  gegen
sich,  als  er  nicht  nachweist,  daß  er  bei  Auswahl  und  Anstellung  beziehungsweise
Beaufsichtigung  seines  Eingangs  bezeichneten  Hülfspersonals  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmannes  angewendet  hat.
        <pb n="147" />
        —  137  —

II.  Hinsichtlich  der  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende
  für  die  unter  I  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die
Steuer  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben
werden  kann.

In  denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Berechnung  der  vorenthaltenen
Steuer  lediglich  auf  Grund  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen
erfolgt  (§.  47  Absatz  2  und  3),  tritt  die  subsidiarische  Haftbarkeit  des  Gewerbeoder
  Handeltreibenden  nur  unter  der  zu  I2  bestimmten  Voraussetzung  ein.

III.  Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  subsidiarischer  Haftung  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  I  kann  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende  nur
durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Erlegung  der  vorenthaltenen  Steuer,  welche  auf
Grund  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet  wird.

IV.  Der  vorenthaltenen  Zuckersteuer  steht  im  Sinne  obiger  Bestimmungen
die  zurückzuzahlende  Steuervergütung  gleich  (§.  47  Absatz  1).

V.  Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
  von  dem  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich
an  den  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

9.  Jusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.
§  59.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  welche  nur  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,
wenn  die  Zuwiderhandlungen  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,
die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben  Thäter,  sowie  gegen  mehrere  Theilnehmer
zusammen  nur  im  einmaligen  Betrage  festgesetzt  werden.

10.  Umwandlung  der  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen.

§.  60.
Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs.
Der  Höchstbetrag  der  Freiheitsstrafe  ist  jedoch  bei  einer  Defraudation  im
wiederholten  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung
  sowie  in  den  Fällen  des  §.  57  drei  Monate  Gefängniß.

11.  Strafverjährung.
§.  61.
Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  verjährt  in  drei  Jahren,  diejenige

  von  Zuwiderhandlungen,  welche  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  in
einem  Jahre.
        <pb n="148" />
        —  138  —

Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  54  und  55
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Thäter.

12.  Strafverfahren.

§.  62.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  in  Gemäßheit  derselben
  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

Die  Hauptamts-Dirigenten  können  Aufnahme  des  Bestandes  an  fertigem
Zucker  in  den  Zuckerfabriken  anordnen,  wenn  der  dringende  Verdacht  heimlicher
Wegbringung  von  Zucker  in  erheblichen  Mengen  besteht.

§.  63.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen
worden  ist.

§.  64.

Jede  von  einer  nach  §.  62  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit  derselben
erlassenen  Verwaltungsvorschriften  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Theilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten
  angehören,  ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen
Behörden  und  Beamten  desjenigen  Bundesstaates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet
die  Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  sich  auf  die  Verfolgungen  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
beziehen.  

Zweiter  Theil.
Zuschlag  zur  Zuckersteuer.

1.  Gegenstand,  Höhe  und  Erhebung  des  Zuschlages.

§.  65.

Von  dem  in  einer  Zuckerfabrik  zur  steuerlichen  Abfertigung  (§§.  36  ff.)  gelangenden
  Zucker  wird  ein  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  (Betriebssteuer)  erhoben,
welcher  für  die  innerhalb  eines  Betriebsjahres  abgefertigten  Mengen
        <pb n="149" />
        —  139  —

bis  zu  4 000  000  Kilogramm  einschließlich.  .  .  ...  .  ..  .  ..  O,10  Mark,
von  über  4 000 000  bis  zu  5 000 000  Kilogramm  .  .  .  .  .  0,125 Mark,
von  über  5 000 000  bis  zu  6 000 000  Kilogramm  .  .  .  .  .  0,15 Mark

und  so  fort,  von  1 000  000  zu  1 000 0000  Kilogramm  um  je  0,025  Mark  steigend,
für  je  100  Kilogramm  Rohzucker  beträgt.  

Ferner  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  für  die  einzelnen
Zuckerfabriken  alljährlich  eine  Zuckermenge  (Kontingent)  festgesetzt,  bei  deren  Ueberschreitung
  sich  der  Steuerzuschlag  für  die  das  Kontingent  übersteigende  Zuckermenge
um  einen  dem  Ausfuhrzuschusse  für  Rohzucker  §.  77  Ziffer  a)  gleichkommenden
Betrag  erhöht.  Fabriken,  welchen  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  67  ein  Kontingent
  nicht  zugetheilt  ist,  haben  den  erhöhten  Zuschlag  von  ihrer  gesammten
Zuckererzeugung  zu  entrichten.

§.  66.

Der  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  wird  nach  den  aus  der  Fabrik  ausgehenden
Rohzuckermengen  bemessen.  Verläßt  der  Zucker  die  Fabrik  nicht  in  der  Form
von  Rohzucker,  so  ist  das  Erzeugniß  zum  Zweck  der  Steuerfestsetzung  auf  seinen
Rohzuckerwerth  umzurechnen.  Nach  welchem  Verhältniß  letzteres  zu  geschehen  hat,
bestimmt  der  Bundesrath.

Zucker,  welcher  im  gebundenen  Verkehr  (§.  39)  in  die  Fabrik  eingebracht
wird,  ist  nach  seinem  Rohzuckerwerth  von  der  aus  der  Fabrik  ausgehenden  Menge
in  Abzug  zu  bringen.

Rübensäfte  und  Abläufe  der  Zuckerfabrikation  unterliegen  dem  Zuschlage  nicht.

§.  67.

Betriebsstätten,  welche  ausschließlich  Zucker  der  im  §.  66  Absatz  2  gedachten
Art  verarbeiten,  sind  der  Kontingentirung  und  der  Zuschlagspflicht  nicht  unterworfen.


§.  68.

Mehrere  in  der  Hand  desselben  Besitzers  befindliche,  innerhalb  einer  Entfernung
  von  10  Kilometer  von  einander  belegene  Fabriken  werden,  sofern  auch
nur  eine  derselben  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichtet  ist,  im  Sinne
der  obigen  Bestimmungen  als  eine  Fabrik  angesehen.

2.  Zahlungspflicht  und  Verjährung.
§.  69.

Der  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  (§§.  65,  66)  ist  zu  entrichten,  sobald  der
Zucker  die  Fabrik  verläßt.  Zur  Entrichtung  ist  der  Fabrikinhaber  verpflichtet.

Eine  Befreiung  von  der  vorgedachten  Abgabe  oder  eine  Vergütung  derselben
  (§§.  5,  6)  findet  nicht  statt.

Bezüglich  der  Stundung  und  der  Verjährung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  3  und  4  Anwendung.
        <pb n="150" />
        —  140  —

3.  Verfahren  bei  der  Kontingentirung  der  Zuckerfabrihen.

§.  70.

Die  erstmalige  Feststellung  der  Kontingente  (§.  65)  erfolgt  unmittelbar
nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  für  das  Betriebsjahr  1896/97  und  umfaßt
alle  diejenigen  Fabriken,  welche  bei  Verkündigung  des  Gesetzes  bereits  im  Betriebe
oder  zum  Betriebe  fertig  oder  welche  vor  dem  1.  Dezember  1895  in  der  Herstellung
  begriffen  waren.  Die  späteren  Kontingentirungen  finden  bis  zum
1.  November  eines  jeden  Betriebsjahres  für  das  darauf  folgende  Betriebsjahr  statt.

§.  71.

Den  nach  dem  1.  Dezember  1895  errichteten  Fabriken  wird,  soweit  sie
nicht  bereits  an  der  erstmaligen  Kontingentirung  theilgenommen  haben,  ein  Kontingent
  für  das  erste  Jahr  ihres  Betriebes  in  der  Regel  überhaupt  nicht  und  für
das  zweite  Jahr  nur  in  Höhe  der  Hälfte  der  im  ordnungsmäßigen  Verfahren
(§§.  72,  73)  zu  ermittelnden  Jahresmenge  zugetheilt.

Ist  eine  Fabrik  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  weniger  als  fünfzig  Tage

im  Betriebe  gewesen,  so  treten  die  in  dem  Gesetze  für  das  erste  Jahr  ihres
Betriebes  vorgesehenen  Folgen  auch  für  das  zweite  Jahr  und  die  für  das  zweite
Jahr  vorgesehenen  Folgen  für  das  dritte  Jahr  ein.
Solche  Fabriken,  deren  Theilhabern  die  Verpflichtung  obliegt,  selbst  ein
ihrer  Betheiligung  entsprechendes  Quantum  Rüben  zu  bauen  und  zu  liefern,  und
welche  andere  als  solche  Pflichtrüben  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  nicht  verarbeiten,
  erhalten  schon  in  diesem  ein  Kontingent  in  Höhe  der  Hälfte  der  im
ordnungsmäßigen  Verfahren  zu  ermittelnden  Jahresmenge  zugetheilt.

§.  72.

Das  Kontingent  der  einzelnen  Fabrik  wird  nach  der  Zuckermenge  ermittelt,
welche  von  der  Fabrik  in  den  letzten  drei  Betriebsjahren  unter  Weglassung  der
niedrigsten  Jahreserzeugung  durchschnittlich  hergestellt  ist.  Das  Betriebsjahr,  in
welchem  die  Kontingentirung  vorgenommen  wird,  wird  abgesehen  von  der  erstmaligen
  Kontingentirung  hierbei  nicht  berücksichtigt.

Bei  denjenigen  Fabriken,  bei  welchen  die  hiernach  zu  berechnende  Zuckermenge
  weniger  als  vier  Millionen  Kilogramm  beträgt,  wird  die  in  einem  der
letzten  fünf  Jahre  hergestellte  höchste  Zuckermenge,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
von  vier  Millionen  Kilogramm  hinaus,  der  Kontingentirung  zu  Grunde  gelegt.

§.  73.

Ist  eine  Fabrik  noch  nicht  oder  nicht  während  des  ganzen  im  §.  72  bezeichneten
  Zeitraums  im  Betriebe  gewesen,  so  wird  unter  Anhörung  von  Sachverständigen
  ermittelt,  in  welchem  Verhältniß  ihre  technische  Leistungsfähigkeit  zu
der  Leistungsfähigkeit  einer  oder  mehrerer  anderer,  thunlichst  nahe  gelegener
Fabriken  steht,  welche  während  der  an  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  fehlenden
        <pb n="151" />
        —  141  —

Jahre  in  ungestörtem  Betriebe  gewesen  sind.  Nach  diesem  Verhältniß  wird  aus
der  Zuckermenge,  welche  die  letzteren  Fabriken  in  den  in  Rede  stehenden  Jahren
thatsächlich  erzeugt  haben,  für  die  zu  kontingentirende  Fabrik  die  Zuckermenge  berechnet,
  welche  ihr  bezüglich  jener  Fehljahre  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Dies  Verfahren  findet  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  zu  kontingentirende
Fabrik  in  Folge  Brandschadens  oder  anderer  nicht  vorherzusehender  und  unabwendbarer
  Ereignisse,  welche  den  technischen  Betrieb  der  Anstalt  stören,  während
eines  der  in  Betracht  kommenden  Jahre  zu  einer  ungewöhnlichen  Einschränkung
der  Zuckererzeugung  genöthigt  gewesen  ist.  Auch  kann  der  Bundesrath  die  Anwendung
  der  Vorschrift  auf  solche  Fabriken  zulassen,  welche  in  den  Jahren
1893/94  bis  1895/96  durch  bestimmte,  bei  der  Anlage  der  Fabrik  nicht  vorherzusehende
  unabänderliche  Verhältnisse  an  der  ordnungsmäßigen  Ausnutzung  ihrer
Leistungsfähigkeit  verhindert  gewesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  derjenigen
Fabriken,  welche  in  den  Jahren  1893/94  bis  1895/96  völlig  umgebaut  sind
oder  durchweg  neue  maschinelle  Einrichtungen  erhalten  haben.

Auf  Antrag  werden,  wenn  eine  Zuckerfabrik  vertragsmäßig  den  Betrieb
dauernd  zum  Zweck  der  Vergrößerung  anderer  Zuckerfabriken  im  Laufe  der  letztvorhergegangenen
  drei  Betriebsjahre  1893/94,  1894/95,  1895/96  eingestellt  hat,
die  für  die  vergrößerten  Fabriken  zu  ermittelnden  Zuckermengen  um  einen  Betrag
erhöht,  welcher  der  Zuckererzeugung  der  eingegangenen  Fabrik  in  den  Jahren  vor
ihrer  Betriebseinstellung  entspricht.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  nur  Anwendung,
  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Fabriken
nicht  mehr  als  dreißig  Kilometer  beträgt  und  wenn  nach  Ermessen  der  höheren
Verwaltungsbehörde  des  Bezirks  vom  landwirthschaftlichen  Standpunkte  Bedenken
nicht  entgegenstehen,  insbesondere  die  Verwerthung  des  Ertrages  der  bisher  an
der  Versorgung  der  eingegangenen  Fabrik  betheiligten  Rübenländereien  durch  die
vergrößerten  Fabriken  im  Wesentlichen  gesichert  erscheint.

§.  74.

Die  Feststellung  der  Kontingente  geschieht  in  Rohzuckerwerth;  sie  erfolgt
endgültig  durch  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths.

§.  75.

Die  zulässige  Summe  der  für  die  einzelnen  Fabriken  festzusetzenden  Kontingente
(das  Gesammtkontingent)  wird  für  das  Betriebsjahr  1896/97  auf  1  700  Millionen
Kilogramm  bestimmt.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  kann  das
Gesammtkontingent  zur  Erleichterung  der  Errichtung  neuer  Fabriken,  welche  ausschließlich
  Melasse  entzuckern,  bis  um  zwei  Prozent  des  jeweiligen  Gesammtkontingents
  erhöht  werden.

Soweit  eine  solche  Erhöhung  eintritt,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  71
auf  diese  Art  Fabriken  keine  Anwendung.

Für  jedes  fernere  Betriebsjahr  wird  das  Gesammtkontingent  im  vorbergehenden
  Jahre  durch  den  Bundesrath  festgestellt.  Hierbei  wird  das  neu  fest-Reichs.

  Gesecbl.  1896.  25
        <pb n="152" />
        —  142  —

zusetzende  Gesammtkontingent  gegen  das  Gesammtkontingent  des  Jahres,  in  welchem
die  Festsetzung  erfolgt,  um  das  Doppelte  desjenigen  Betrages  vermehrt,  um
welchen  der  inländische  Verbrauch  an  Zucker  in  dem  vorhergegangenen  Rechnungsjahr
  den  Verbrauch  in  dem  nächst  vorhergegangenen  Rechnungsjahr  übertroffen
hat.  Als  verbraucht  gilt  der  im  Inlande  gegen  Steuerentrichtung  in  den  freien
Verkehr  gesetzte  Zucker.

Uebersteigt  das  hiernach  festgesetzte  Gesammtkontingent  die  Summe  der  für
dasselbe  Jahr  für  die  einzelnen  Fabriken  ermittelten  Kontingente,  so  sind  die
letzteren  verhältnißmäßig  zu  erhöhen,  im  entgegengesetzten  Falle  verhältnißmäßig
herabzusetzen.

4.  Uebertragung  des  Kontingents  auf  andere  Fabriken.

§.  76.

Ist  eine  Fabrik  durch  Ereignisse  der  im  §.  73  Absatz  2  gedachten  Art  außer
Stand  gesetzt,  Zucker  bis  zur  Höhe  ihres  Kontingents  herzustellen,  so  kann  die
Direktivbehörde  gestatten,  daß  der  nicht  erledigte  Theil  des  Kontingents  dem
Kontingent  anderer  Fabriken,  soweit  diese  die  Verarbeitung  der  der  ersteren  Fabrik
noch  zur  Verfügung  stehenden  Rohstoffe  übernehmen,  zugeschrieben  wird.

Die  Uebertragung  des  Kontingents  oder  eines  Theiles  desselben  auf  ein

späteres  Jahr  ist  unzulässig.

Dritter  Theil.
Ausfuhrzuschusse.

1.  Höhe  der  Zuschüsse  und  deren  Zahlung.

§.  77.

Im  Falle  der  Ausfuhr  des  Zuckers  oder  der  Niederlegung  desselben  in
einer  öffentlichen  Niederlage  oder  einer  Privatniederlage  unter  amtlichem  Mitverschluß
  in  einer  Menge  von  mindestens  500  Kilogramm  wird  ein  Ausfuhrzuschuß
  gewährt,  welcher

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt  und  raffinirten
Zucker  von  unter  98,  aber  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt  2,50  Mark,
b)  für  Kandis  und  Zucker  in  weißen  vollen  harten  Broten,

Blöcken,  Platten,  Stangen  oder  Würfeln  oder  in  weißen

harten  durchscheinenden  Krystallen  von  mindestens  99½  Prozent

  Zuckergehalt,  alle  diese  Zucker  auch  nach  Zerkleinerung

unter  steueramtlicher  Aufsict  .  .  .  ..  3,55  Mark
c)  für  alle  übrigen  Zucker  von  mindestens  98  Prozent  Zuckergehalt
  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  ·...........................  3,00 Mark

für  100  Kilogramm  beträgt.
        <pb n="153" />
        —  143  —

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  können  die  Ausfuhrzuschüsse
auch  für  zuckerhaltige  Waaren  im  Falle  des  §.  6  Ziffer  1  gewährt  werden.

§.  78.

Die  Zahlung  der  Zuschüsse  erfolgt  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach
dem  Tage  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung.

Wird  Zucker  aus  der  Niederlage  in  den  freien  Verkehr  oder  in  eine  Zuckerfabrik
  entnommen,  so  ist  der  darauf  gewährte  Zuschuß  zurückzuzahlen.  Der
niedergelegte  Zucker  haftet  der  Steuerbehörde  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter
für  den  Betrag  des  gewährten  Zuschusses.

2.  Aenderung  der  Zuschußsätze.

§.  79.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  im  §.77  vorgesehenen  Zuschußsätze
vorübergehend  oder  dauernd  zu  ermäßigen  oder  die  Bestimmung  über  die  Zahlung
von  Zuschüssen  vollständig  außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  in  anderen  Rübenzucker
erzeugenden  Ländern,  welche  gegenwärtig  für  die  Zuckererzeugung  oder  Zuckerausfuhr
  eine  Prämie  gewähren,  diese  Prämie  ermäßigt  oder  beseitigt  wird.  Der
bezügliche  Beschluß  des  Bundesraths  ist  dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt  ist,
sofort,  andernfalls  aber  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten  vorzulegen.  Derselbe
  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

Für  den  Fall,  daß  der  Bundesrath  von  der  vorstehenden  Ermächtigung
Gebrauch  macht,  ist  gleichzeitig  eine  der  Ersparniß  an  Ausfuhrzuschüssen  entsprechende
  Herabsetzung  der  Zuckersteuer  anzuordnen.

Vierter  Theil.
Zoll-,  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  80.

Der  Eingangszoll  für  festen  und  flüssigen  Zucker  jeder  Art  beträgt  40  Mark
für  100  Kilogramm.  Unter  Zucker  werden  auch  Rübensäfte,  Füllmassen  und
Zuckerabläufe  (Syrup,  Melasse)  verstanden.

Der  Eingangszoll  für  Honig,  auch  künstlichen,  wird  auf  den  gleichen
Betrag  festgesetzt.  Die  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Ermittelung  des
Nettogewichts  von  Syrup  in  Fässern  finden  auf  ausgelassenen  Honig,  auch  künstlichen,
  sowie  auf  flüssigen  Zucker  in  Fässern  gleichfalls  Anwendung.

§.  8I.
Geht  ausländischer  Zucker  unter  Steueraufsicht  zur  weiteren  Bearbeitung
in  eine  Zuckerfabrik,  so  kann  die  Steuerbehörde  gestatten,  daß  der  Eingangszoll
zunächst  nur  in  dem  nach  Abzug  der  Zuckersteuer  (§.  2)  sich  ergebenden  Betrage
        <pb n="154" />
        —  144  —

erhoben  und  des  Weiteren  der  Zucker  wie  unversteuerter  inländischer  Rübenzucker
behandelt  wird.
§.  82.

Wird  Zucker,  welcher  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  eine  Niederlage
  aufgenommen  ist,  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  in  den  freien  Verkehr  oder
in  eine  Zuckerfabrik  übergeführt,  so  ist  dafür,  unbeschadet  der  Rückzahlung  des
etwa  darauf  gewährten  Zuschusses,  der  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen  dem
bisherigen  und  dem  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Zuschußsatze  zu  entrichten.

Der  gleiche  Betrag  ist  von  demjenigen  Zucker  zu  erheben,  welcher  sich  beim
Inkrafttreten  des  Gesetzes  außerhalb  einer  Niederlage  im  gebundenen  Verkehr
oder  in  einer  Zuckerfabrik  befindet,  in  letzterem  Falle  jedoch  nur,  soweit  nicht  der
Zucker  beim  Ausgange  aus  der  Fabrik  auf  das  Kontingent  der  letzteren  in  Anrechnung
  kommen  würde.

Wird  Zucker,  welcher  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  eine  Niederlage
  ohne  Zuschußgewährung  aufgenommen  ist,  nach  dem  genannten  Zeitpunkt
unter  Inanspruchnahme  des  Ausfuhrzuschusses  ausgeführt  oder  niedergelegt,  so  ist

31.  Mai  1891

dafür  ein  Zuschuß  nur  in  der  im  Gesetze  vom  9.  Juni  1895.  vorgesehenen  Höhe

 

zu  gewähren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  auf  unverzollten  ausländischen
  Zucker.

§.  83.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  der  Vorschriften  über  die  erstmalige  Kontingentirung
  der  Fabriken  sowie  über  den  Eingangszoll  und  die  Zuckersteuer  mit
dem  Tage  seiner  Verkündigung,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  August  1896  in  Kraft.

Für  Gebietstheile,  welche  an  dem  vorgenannten  Tage  außerhalb  der  Zollgrenze
  liegen,  tritt,  falls  dieselben  in  diese  Grenze  eingeschlossen  werden,  mit  dem
Tage  der  Einschließung  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft.

 

Herausgeseben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="155" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  13.

Inhalt:  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.  S.  145.  —  Gesetz,  betreffend  den  Abgabentarif
  für  den  Kaiser  Wilhelm=  Kanal.  S.  150.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung
vom  16.  August  1876,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
angestellten  Beamten.  S.  151.

 

 

 

 

(Nr.  2306.)  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.  Vom  27.  Mai  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mittheilungen,  welche  für
einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  über  geschäftliche  Verhältnisse,
insbesondere  über  die  Beschaffenheit,  die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung
von  Waaren  oder  gewerblichen  Leistungen,    über  die  Art  des  Bezuges  oder  die
Bezugsquelle  von  Waaren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,  über  den  Anlaß
oder  den  Zweck  des  Verkaufs  unrichtige  Angaben  thatsächlicher  Art  macht,  welche
geeignet  sind,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots  hervorzurufen,
kann  auf  Unterlassung  der  unrichtigen  Angaben  in  Anspruch  genommen  werden.
Dieser  Anspruch  kann  von  jedem  Gewerbetreibenden,  der  Waaren  oder  Leistungen
gleicher  oder  verwandter  Art  herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr  bringt,
oder  von  Verbänden  zur  Förderung  gewerblicher  Interessen  geltend  gemacht
werden,  soweit  die  Verbände  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen
können.

Neben  dem  Anspruch  auf  Unterlassung  der  unrichtigen  Angaben  haben
die  vorerwähnten  Gewerbetreibenden  auch  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  die  unrichtigen
  Angaben  verursachten  Schadens  gegen  denjenigen,  der  die  Angaben
gemacht  hat,  falls  dieser  ihre  Unrichtigkeit  kannte  oder  kennen  mußte.  Der  Anspruch
  auf  Schadensersatz  kann  gegen  Redakteure,  Verleger,  Drucker  oder  Verbreiter
  von  periodischen  Druckschriften  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  dieselben
die  Unrichtigkeit  der  Angaben  kannten.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1896.
        <pb n="156" />
        —  146  —

Die  Verwendung  von  Namen,  welche  nach  dem  Handelsgebrauch  zur
Benennung  gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu  sollen,
fällt  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.

Im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Absatzes  1  und  2  sind  den  Angaben
thatsächlicher  Art  bildliche  Darstellungen  und  sonstige  Veranstaltungen  gleich  zu
achten,  die  darauf  berechnet  und  geeignet  sind,  solche  Angaben  zu  ersetzen.

Unter  Waaren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,
  unter  gewerblichen  Leistungen  auch  landwirthschaftliche  zu  verstehen.

§.  2.

Für  Klagen  auf  Grund  des  §.  1  ist  ausschließlich  zuständig  das  Gericht,
in  dessen  Bezirk  der  Beklagte  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.  Für  Personen,  welche  im  Inlande  weder  eine
gewerbliche  Niederlassung  noch  einen  Wohnsitz  haben,  ist  ausschließlich  zuständig
das  Gericht  des  inländischen  Aufenthaltsortes,  oder  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt
ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Handlung  begangen  ist.

§.  3.

Zur  Sicherung  des  im  §.  1  Absatz  1  bezeichneten  Anspruchs  können  einstweilige
  Verfügungen  erlassen  werden,  auch  wenn  die  in  den  §§.  814,  819  der
Civilprozeßordnung  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen.  Zuständig  ist
auch  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  den  Anspruch  begründende  Handlung
begangen  ist;  im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §.  820  der  Civilprozeß—
ordnung  Anwendung.

§.  4.

Wer  in  der  Absicht,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots
hervorzurufen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mittheilungen,  welche
für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  über  die  Beschaffenheit,
die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung  von  Waaren  oder  gewerblichen
Leistungen,  über  die  Art  des  Bezuges  oder  die  Bezugsquelle  von  Waaren,  über
den  Besitz  von  Auszeichnungen,  über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs
wissentlich  unwahre  und  zur  Irreführung  geeignete  Angaben  thatsächlicher  Art
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Ist  der  Thäter  bereits  einmal  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die
vorstehende  Vorschrift  bestraft,  so  kann  neben  oder  statt  der  Geldstrafe  auf  Haft
oder  auf  Gefängniß  bis  zu  echs  Monaten  erkannt  werden;  die  Bestimmungen
des  §.  245  des  Strafgesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  5.
Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  festgesetzt  werden,  daß  bestimmte
Waaren  im  Einzelverkehr  nur  in  vorgeschriebenen  Einheiten  der  Zahl,  der  Länge
und  des  Gewichts  oder  mit  einer  auf  der  Waare  oder  ihrer  Aufmachung  anzu-
        <pb n="157" />
        —  147  —

bringenden  Angabe  über  Zahl,  Länge  oder  Gewicht  gewerbsmäßig  verkauft  oder
feilgehalten  werden  dürfen.

Für  den  Einzelverkehr  mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  kann  die  Angabe
des  Inhaltes  unter  Festsetzung  angemessener  Fehlergrenzen  vorgeschrieben  werden.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstag  sogleich  oder  bei  seinem
nächsten  Zusammentritt  vorzulegen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Bundesraths  werden  mit
Geldstrafe  bis  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  6.

Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  über  das  Erwerbsgeschäft  eines  Anderen,
über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über  die  Waaren
oder  gewerblichen  Leistungen  eines  Anderen  Behauptungen  thatsächlicher  Art  aufstellt
  oder  verbreitet,  welche  geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  oder  den
Kredit  des  Inhabers  zu  schädigen,  ist,  sofern  die  Behauptungen  nicht  erweislich
wahr  sind,  dem  Verletzten  zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens  verpflichtet.
Auch  kann  der  Verletzte  den  Anspruch  geltend  machen,  daß  die  Wiederholung
oder  Verbreitung  der  Behauptungen  unterbleibe.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Mittheilende  oder  der  Empfänger  der  Mittheilung  an  ihr  ein  berechtigtes
Interesse  hat.

§.  7.

Wer  wider  besseres  Wissen  über  das  Erwerbsgeschäft  eines  Anderen,  über
die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über  die  Waaren  oder  gewerblichen
  Leistungen  eines  Anderen  unwahre  Behauptungen  thatsächlicher  Art
aufstellt  oder  verbreitet,  welche  geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  zu
schädigen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  8.

Wer  im  geschäftlichen  Verkehr  einen  Namen,  eine  Firma  oder  die  besondere
Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts,  eines  gewerblichen  Unternehmens  oder  einer
Druckschrift  in  einer  Weise  benutzt,  welche  darauf  berechnet  und  geeignet  ist,
Verwechselungen  mit  dem  Namen,  der  Firma  oder  der  besonderen  Bezeichnung
hervorzurufen,  deren  sich  ein  Anderer  befugterweise  bedient,  ist  diesem  zum  Ersatze
des  Schadens  verpflichtet.  Auch  kann  der  Anspruch  auf  Unterlassung  der  mißbräuchlichen
  Art  der  Benutzung  geltend  gemacht  werden.

§.  9.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre  wird  bestraft,  wer  als  Angestellter,  Arbeiter  oder  Lehrling  eines  Geschäftsbetriebes
  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse,  die  ihm  vermöge  des  Dienstver-26*
        <pb n="158" />
        —  148  —

hältnisses  anvertraut  oder  sonst  zugänglich  geworden  sind,  während  der  Geltungsdauer
  des  Dienstverhältnisses  unbefugt  an  Andere  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes
oder  in  der  Absicht,  dem  Inhaber  des  Geschäftsbetriebes  Schaden  zuzufügen,
mittheilt.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse,
deren  Kenntniß  er  durch  eine  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Mittheilungen  oder
durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoßende  eigene  Handlung
erlangt  hat,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  unbefugt  verwerthet  oder  an  Andere
mittheilt.

Zuwiderhandlungen  verpflichten  außerdem  zum  Ersatze  des  entstandenen
Schadens.  Mehrere  Verpflichtete  haften  als  Gesammtschuldner.

§.  10.

Wer  zum  Zweck  des  Wettbewerbes  es  unternimmt,  einen  Anderen  zu  einer
unbefugten  Mittheilung  der  im  §.  9  Absatz  1  bezeichneten  Art  zu  bestimmen,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  neun
Monaten  bestraft.

§.  11.

Die  in  den  §§.  1,  6,  8)  9  bezeichneten  Ansprüche  auf  Unterlassung  oder
Schadensersatz  verjähren“  in  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Anspruchsberechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des  Verpflichteten
Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  drei  Jahren  von  der
Begehung  der  Handlung  an.

Für  die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  beginnt  der  Lauf  der  Verjährung  nicht
vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Schaden  entstanden  ist.

§.  12.

Die  Strafverfolgung  tritt  mit  Ausnahme  der  im  §.  5  bezeichneten  Fälle
nur  auf  Antrag  ein.  In  den  Fällen  des  §.  4  hat  das  Recht  den  Strafantrag
zu  stellen,  jeder  der  im  §.  1  Absatz  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  Verbände.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Strafbare  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  können
von  den  zum  Strafantrage  Berechtigten  im  Wege  der  Privatklage  verfolgt  werden,
ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anrufung  der  Staatsanwaltschaft  bedarf.  Die
öffentliche  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies
im  öffentlichen  Interesse  liegt.

Geschieht  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage,  so  sind  die  Schöffengerichte
  zuständig.

§.  13.

Wird  in  den  Fällen  des  §.  4  auf  Strafe  erkannt,  so  kann  angeordnet
werden,  daß  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu
machen  sei.
        <pb n="159" />
        —  149  —

Wird  in  den  Fällen  des  §.  7  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem
Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  innerhalb  bestimmter  Frist
auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  kann  das  Gericht  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anordnen;)  die  Staatskasse  trägt  die
Kosten,  insofern  dieselben  nicht  dem  Anzeigenden  oder  dem  Privatkläger  auferlegt
worden  sind.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  1,  6  und  8  auf  Unterlassung  Klage  erhoben,
so  kann  in  dem  Urtheile  der  obsiegenden  Partei  die  Befugniß  zugesprochen  werden,
den  verfügenden  Theil  des  Urtheils  innerhalb  bestimmter  Frist  auf  Kosten  der
unterliegenden  Partei  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Art  der  Bekanntmachung  ist  im  Urtheil  zu  bestimmen.

§. 14.

Neben  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verhängten  Strafe  kann  auf
Verlangen  des  Verletzten  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben
Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.  Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung
  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.

§.  15.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  ein  Anspruch  auf
Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  gehören,  insoweit  in  erster  Instanz
die  Zuständigkeit  der  Landgerichte  begründet  ist,  vor  die  Kammer  für  Handelssachen.
  Die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  wird  dem  Reichsgericht

zugewiesen.
§.  16.

Wer  im  Inlande  eine  Hauptniederlassung  nicht  besitzt,  hat  auf  den  Schutz
dieses  Gesetzes  nur  insoweit  Anspruch,  als  in  dem  Staate,  in  welchem  seine
Hauptniederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen
Bekanntmachung  deutsche  Gewerbetreibende  einen  entsprechenden  Schutz  genießen.

§.  17.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  „Alexandria“)  den  27.  Mai  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="160" />
        (Nr.  2307.)  Gesetz,  betreffend  den  Abgabentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm  -  Kanal.  Vom
27.  Mai  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  

Die  im  §.  3  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals,
  vom  16.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58)  bestimmte  Frist,
binnen  welcher  die  Festsetzung  des  Tarifs  für  die  Kanalabgabe  dem  Kaiser  im
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  überlassen  bleibt,  wird  bis  zum  30.  September
  1899  erstreckt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  „Alexandria“,  den  27.  Mai  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="161" />
        —  151  —

(Nr.  2308.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend
die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
Beamten.  Vom  20.  Mai  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §. 3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Den  nach  §.  1  Abschnitt  II  der  Verordnung  vom  16.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamten  der  Marineverwaltung
  tritt  hinzu:

der  Verwalter  der  Büreaukasse  im  Reichs-Marine-Amt.

§.  2.
Der  §.  2  derselben  Verordnung  erhält  unter  Abschnitt  II  nachstehenden  Zusatz:

für  den  Verwalter  der  Büreaukasse  im  Reichs-Marine-Amt  2 500  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  20.  Mai  1896.

(L.  S.)  Wilheim.
Furst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        —  153  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das
Etatsjahr  1896/97.  S.  153.

 

 

 

 

(Nr.  2309.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1896/97.  Vom  8.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Etatsjahr  1896/97  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe

für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  2 000  000  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1896/97  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.



(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1896.  27*
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1896.
        <pb n="164" />
        Nachtrag

zum

Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

 

Für

das  Etatsjahr  Darunter

Einnahme  bezw.  Ausgabe.  1890/97  künftig
treten  hinzu.  wegfallend.

Mark.  Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  bei-—
  liegendem  Spezial-Etat:

Einnamm  2  000  000  –

Ausgabe  ...  .  .  ..  2 000 000  1 600 000
Balanzirt.

 

 

Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="165" />
        —  155  —

Nachtrag  zum  Etat  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachtrag zum Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das Etatsjahr 1896/97.

Fur  Darunter
  das  Etatsjahr  
  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  1896/97  künftig
treten  hinzu.  wegfallend.
  Mark.  Mark.
Einnahme.
2.  Reichszuschuß                                      2  000  000  —
Summe  der  Einnahme  für  sich.
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Zu  Besoldungen:
B.  Bei  der  Schutztruppe  .  .  433  539        433  539
Andere  persönliche  Ausgaben.
4.  Für  Farbige  ..  .  ...                  25  000           25 000
5. Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  1 159  400      1009  400
Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben                     1 617 939    1 467  939
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. Für  Neubauten  und  Beschaffung  der  inneren  Einrichtung
  für  dieselben,  sowie  zu  sonstigen  öffentlichen
  Arbeiten,  insbesondere  auch  zu  Wege-  und
Wasseranlageen                   100  000  —
3.  Für  die  Ausreise  des  Verstärkungstransports  der
Schutztruppe                          150  000  —
Summe  II  .  .  .  .                250  000  —
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgabhen  132  061     132  061
Summe  der  Ausgabe         2 000 000    1 600 000
Die  Einnahme  beträgt.        2 000 000  —-Balanzirt.


 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        —  157  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  15.

 

 

 

 

Inhalt:  Börsengesetz.  S.  157.

 

(Nr.  2310.)  Börsengesetz.  Vom  22.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Börsen  und  deren  Organe.

§.  1.

Die  Errichtung  einer  Börse  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesregierung.
Diese  ist  befugt,  die  Aufhebung  bestehender  Börsen,  anzuordnen.

Die  Landesregierungen  üben  die  Aufsicht  über  die  Börsen  aus.  Sie

können  die  unmittelbare  Aufsicht  den  Handelsorganen  (Handelskammern,  kaufmännischen
  Korporationen)  übertragen.
  Der  Aufsicht  der  Landesregierungen  und  der  mit  der  unmittelbaren  Aufsicht
betrauten  Handelsorgane  unterliegen  auch  die  auf  den  Börsenverkehr  bezüglichen
Einrichtungen  der  Kündigungsbüreaus,  Liquidationskassen,  Liquidationsvereine  und
ähnlicher  Anstalten.

§.  2.

Bei  den  Börsen  sind  als  Organe  der  Landesregierung  Staatskommissare
zu  bestellen.  Ihnen  liegt  es  ob,  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  sowie  die
Befolgung  der  in  Bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  und  Verwaltungsbestimmungen
  nach  näherer  Anweisung  der  Landesregierung  zu  überwachen.  Sie
sind  berechtigt,  den  Berathungen  der  Börsenorgane  beizuwohnen  und  die  Börsenorgane
  auf  hervorgetretene  Mißbräuche  aufmerksam  zu  machen.  Sie  haben  über
Mängel  und  über  die  Mittel  zu  ihrer  Abstellung  Bericht  zu  erstatten.

Reichs.  Gesetzbl.  1896.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1896.
        <pb n="168" />
        —  158  —

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  für  einzelne  Börsen  die  Thätigkeit
des  Staatskommissars  auf  die  Mitwirkung  beim  ehrengerichtlichen  Verfahren  beschränkt
  oder,  sofern  es  sich  um  kleine  Börsen  handelt,  von  der  Bestellung  eines
Staatskommissars  abgesehen  werden.

§.  3.

Zur  Begutachtung  über  die  durch  dieses  Gesetz  der  Beschlußfassung  des
Bundesraths  überwiesenen  Angelegenheiten  ist  als  Sachverständigenorgan  ein
Börsenausschuß  zu  bilden.  Derselbe  ist  befugt,  Anträge  an  den  Reichskanzler
zu  stellen  und  Sachverständige  zu  vernehmen.

Der  Börsenausschuß  besteht  aus  mindestens  dreißig  Mitgliedern,  welche
vom  Bundesrath  in  der  Regel  auf  je  fünf  Jahre  zu  wählen  sind.  Eine  erneute
Wahl  ist  zulässig.  Die  Wahl  der  Hälfte  der  Mitglieder  erfolgt  auf  Vorschlag
der  Börsenorgane.  Darüber,  in  welcher  Anzahl  dieselben  von  den  einzelnen  Börsenorganen
  vorzuschlagen  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.  Die  andere  Hälfte  wird
unter  angemessener  Berücksichtigung  von  Landwirthschaft  und  Industrie  gewählt.

Die  Geschäftsordnung  für  den  Ausschuß  wird  nach  Anhörung  desselben
von  dem  Bundesrath  erlassen;  der  letztere  setzt  auch  die  den  Ausschußmitgliedern
zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten  fest.

§.  4.

Für  jede  Börse  ist  eine  Börsenordnung  zu  erlassen.

Die  Genehmigung  derselben  erfolgt  durch  die  Landesregierung.  Dieselbe
kann  die  Aufnahme  bestimmter  Vorschriften  in  die  Börsenordnung  anordnen,  insbesondere
  der  Vorschrift,  daß  in  den  Vorständen  der  Produktenbörsen  die  Landwirthschaft,
  die  landwirthschaftlichen  Nebengewerbe  und  die  Müllerei  eine  entsprechende
  Vertretung  finden.

§.  5.

Die  Börsenordnung  muß  Bestimmungen  treffen:

1.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;

2.  über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt  sind;
3.  über  die  Voraussetzungen  der  Zulassung  zum  Besuche  der  Börse;

4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notiren  sind.

§.  6.

Die  Börsenordnung  kann  für  andere  als  die  nach  §.  5  Liffer  2  zu  bezeichnenden
  Geschäftszweige,  sofern  dies  nicht  mit  besonderen  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  (§§.  40,  41,  51,  52)  im  Widerspruch  steht,  die  Benutzung  von  Börseneinrichtungen
  zulassen.  Ein  Anspruch  auf  die  Benutzung  erwächst  in  diesem  Falle
für  die  Betheiligten  nicht.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  bestimmte  Geschäftszweige
  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  zu  untersagen  oder  von  Bedingungen
abhängig  zu  machen.
        <pb n="169" />
        —  159  —

§.  7.
Vom  Börsenbesuche  sind  ausgeschlossen:
1. Personen  weiblichen  Geschlechts;
2. Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden;

3. Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind;
4. Personen,  welche  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig  verurtheilt
  sind;
5. Personen,  welche  wegen  einfachen  Bankerutts  rechtskräftig  verurtheilt  sind;
6. Personen,  welche  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden;
7.  Personen,  gegen  welche  durch  rechtskräftige  oder  für  sofort  wirksam
erklärte  ehrengerichtliche  Entscheidung  auf  Ausschließung  von  dem
Besuche  einer  Börse  erkannt  ist.

Die  Zulassung  oder  Wiederzulassung  zum  Börsenbesuche  kann  in  den  Fällen
unter  2  und  3  nicht  vor  der  Beseitigung  des  Ausschließungsgrundes,  in  dem
Falle  unter  5  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten,  nachdem  die  Strafe  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist,  erfolgen;  sie  darf  in  dem  letzteren  Falle  und  ebenso  in
dem  Falle  unter  6  nur  stattfinden,  wenn  der  Börsenvorstand  den  Nachweis  für
geführt  erachtet,  daß  die  Schuldverhältnisse  sämmtlichen  Gläubigern  gegenüber
durch  Zahlung,  Erlaß  oder  Stundung  geregelt  sind.  Einer  Person,  welche  im
Wiederholungsfalle  in  Zahlungsunfähigkeit  oder  in  Konkurs  gerathen  ist,  muß
die  Zulassung  oder  Wiederzulassung  mindestens  für  die  Dauer  eines  Jahres  verweigert
  werden.  In  dem  Falle  unter  4  ist  der  Ausschluß  ein  dauernder.

Die  Börsenordnungen  können  weitere  Ausschließungsgründe  festsetzen.

Auf  Antrag  der  Börsenorgane  kann  die  Landesregierung  in  besonderen
Fällen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  die  Ausschließung  vom  Börsenbesuche
  zulassen.

  

§.  8.

Die  Börsenaufsichtsbehörde  ist  befugt,  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung
und  für  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  Anordnungen  zu  erlassen.

Die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  liegt  dem  Börsenvorstande
  ob.  Er  ist  befugt,  Personen,  welche  die  Ordnung  oder  den  Geschäftsverkehr
  an  der  Börse  stören,  sofort  aus  den  Börsenräumen  zu  entfernen  und
mit  zeitweiliger  Ausschließung  von  der  Börse  oder  mit  Geldstrafe  zu  bestrafen.
Das  Höchstmaß  beider  Strafen  wird  durch  die  Börsenordnung  festgesetzt.  Die
Ausschließung  von  der  Börse  kann  mit  Genehmigung  der  Börsenaufsichtsbehörde
durch  Anschlag  in  der  Börse  bekannt  gemacht  werden.

Gegen  die  Verhängung  der  Strafen  findet  innerhalb  einer  durch  die
Börsenordnung  festzusetzenden  Frist  die  Beschwerde  an  die  Börsenaufsichtsbehörde
  statt.  

28*
        <pb n="170" />
        —  160  —

Finden  sich  an  der  Börse  Personen  zu  Zwecken  ein,  welche  mit  der
Ordnung  oder  dem  Geschäftsverkehr  an  derselben  unvereinbar  sind,  so  ist  ihnen
der  Zutritt  zu  untersagen.

§.  9.

An  jeder  Börse  wird  ein  Ehrengericht  gebildet.  Es  besteht,  wenn  die
unmittelbare  Aufsicht  über  die  Börse  einem  Handelsorgane  (§.  1  Absatz  2)  übertragen
  ist,  aus  der  Gesammtheit  oder  einem  Ausschusse  dieses  Aufsichtsorgans,
andernfalls  aus  Mitgliedern,  welche  von  den  Börsenorganen  gewählt  werden.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  des  Ehrengerichts  werden
von  der  Landesregierung  erlassen.

§.  10.

Das  Ehrengericht  zieht  zur  Verantwortung  Börsenbesucher,  welche  im
Zusammenhange  mit  ihrer  Thätigkeit  an  der  Börse  sich  eine  mit  der  Ehre  oder
dem  Anspruch  auf  kaufmännisches  Vertrauen  nicht  zu  vereinbarende  Handlung
haben  zu  Schulden  kommen  lassen.

§.  11.

Von  der  Einleitung  oder  Ablehnung  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  ist
der  Staatskommissar  (§.  2)  zu  unterrichten.  Er  kann  die  Einleitung  eines  ehrengerichtlichen
  Verfahrens  verlangen.  Diesem  Verlangen  sowie  allen  von  dem
Kommissar  gestellten  Beweisanträgen  muß  stattgegeben  werden.  Der  Kommissar
hat  das  Recht,  allen  Verhandlungen  beizuwohnen  und  die  ihm  geeignet  erscheinenden
  Anträge  sowie  Fragen  an  den  Beschuldigten,  die  Zeugen  und  Sachverständigen
  zu  stellen.

§.  12.

Zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  kann  das  Ehrengericht  einem
Mitgliede  die  Führung  einer  Voruntersuchung  übertragen.  In  der  Voruntersuchung
  wird  der  Beschuldigte  unter  Mittheilung  der  Beschuldigungspunkte  vorgeladen
  und,)  wenn  er  erscheint,  mit  seinen  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.

Zeugen  und  Sachverständige  dürfen  nur  unbeeidigt  vernommen  werden.

§.  13.

Mit  Zustimmung  des  Staatskommissars  kann  das  Ehrengericht  das  Verfahren
  einstellen,  andernfalls  ist  die  Hauptverhandlung  anzuberaumen.

§.  14.

Die  Hauptverhandlung  vor  dem  Ehrengerichte  findet  statt,  auch  wenn  der
Beschuldigte  nicht  erschienen  ist.  Sie  ist  nicht  öffentlich.  Das  Ehrengericht  kann
die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  anordnen.  Die  Anordnung  muß  erfolgen,
falls  der  Staatskommissar  oder  der  Beschuldigte  es  beantragt,  sofern  nicht  die
Voraussetzungen  des  §.  173  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorliegen.
        <pb n="171" />
        —  161  —

Der  Beschuldigte  ist  befugt,  sich  des  Beistandes  eines  Vertheidigers  zu

bedienen.
Das  Ehrengericht  ist  berechtigt,  Zeugen  und  Sachverständige  vorzuladen

und  eidlich  zu  vernehmen.

§.  15.
Die  Strafen  bestehen  in  Verweis,  sowie  in  zeitweiliger  oder  dauernder
Ausschließung  von  der  Börse.
Ergiebt  sich,  daß  keine  unehrenhafte  Handlung,  sondern  nur  eine  Störung
der  Ordnung  oder  des  Geschäftsverkehrs  an  der  Börse  vorliegt,  so  kann  die
Bestrafung  gemäß  §.  8  Absatz  2  durch  das  Ehrengericht  stattfinden.

§.  16.

Die  Entscheidung  wird  in  der  Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung

  geschlossen  wird,  unter  Angabe  der  Gründe  verkündet  oder  spätestens
innerhalb  zwei  Wochen  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  dem  Staatskommissar
  und  dem  Beschuldigten  in  einer  mit  Gründen  versehenen  Ausfertigung
zugestellt.
  Dem  nicht  erschienenen  Beschuldigten  ist  auch  die  verkündete  Entscheidung
zuzustellen.  Sowohl  der  Staatskommissar  wie  der  Beschuldigte  können  auch  bei
in  ihrer  Gegenwart  erfolgter  Verkündung  der  Entscheidung  eine  mit  Gründen
versehene  Ausfertigung  derselben  beanspruchen.

Das  Ehrengericht  kann  in  der  Entscheidung  anordnen,  daß  und  auf  welche
Weise  sie  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Das  Ehrengericht  kann,  wenn  auf  zeitweilige  oder  dauernde  Ausschließung
von  der  Börse  erkannt  ist,  anordnen,  daß  die  Wirkung  der  Entscheidung  sofort
eintrete.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Beschuldigten  hat  das  Gericht  die  öffentliche
Bekanntmachung  der  Freisprechung  anzuordnen.

§.  17.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ehrengerichts  steht  sowohl  dem  Staatskommissar
  als  dem  Beschuldigten  die  Berufung  an  die  periodisch  zu  bildende
Berufungskammer  offen.

Die  Berufungskammer  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  wird  von  dem  Bundesrath  bestimmt.  Die  Beisitzer  werden  von
dem  Börsenausschusse  aus  seinen  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane  berufenen
Mitgliedern  gewählt;  von  den  Beisitzern  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  derselben
Börse  angehören.

Für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  werden  in  gleicher  Weise  Stellvertreter
  bestellt.

In  einer  Spruchsitzung  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  Beisitzer  mitwirken,
welche  derselben  Börse  angehören.
        <pb n="172" />
        —  162  —

§.  18.
Die  Einlegung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder  schriftlich  bei
dem  Ehrengerichte,  welches  die  anzugreifende  Entscheidung  erlassen  hat.
Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  eine  Woche.
Sie  beginnt,  falls  die  Entscheidung  verkündet  worden  ist,  für  den  Staatskommissar
  und  den  erschienenen  Beschuldigten  mit  der  Verkündung,  im  Uebrigen
mit  der  Zustellung  der  Entscheidung.

§.  19.

Nach  Einlegung  der  Berufung  ist  dem  Staakskommissar  sowie  dem  Beschuldigten,
  sofern  es  nicht  bereits  geschehen,  die  angefochtene  Entscheidung,  mit
Gründen  versehen,  zuzustellen.

§. 20.

Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,  der  sie
rechtzeitig  eingelegt  hat,  eine  Frist  von  einer  Woche  offen.  Sie  beginnt  mit
dem  Ablauf  der  Einlegungsfrist  oder,  wenn  zu  dieser  Zeit  die  Entscheidung  noch
nicht  zugestellt  war,  mit  deren  Zustellung.

 

§.  21.

Die  Berufungsschrift  des  Beschuldigten  und  die  etwa  eingehende  Rechtfertigung
  wird  dem  Staatskommissar,  die  Berufungsschrift  und  die  Rechtfertigung
des  Staatskommissars  dem  Beschuldigten  mitgetheilt.  Innerhalb  einer  Woche
nach  der  Mittheilung  kann  eine  Beantwortungsschrift  eingereicht  werden.

§.  22.

Die  Fristen  zur  Rechtfertigung  und  zur  Beantwortung  der  Berufung
können  auf  Antrag  von  dem  Ehrengerichte  verlängert  werden.

 

§.  23.

Nach  Ablauf  der  in  den  §§.  18,  20,  21  und  22  bestimmten  Fristen
werden  die  Akten  an  die  Berufungskammer  eingesandt.  Zu  der  Verhandlung
ist  der  Beschuldigte  vorzuladen  und  der  Staatskommissar  zuzuziehen.

Die  Berufungskammer  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  vorherige
Beweiserhebungen  veranlassen.

Auf  das  Verfahren  vor  der  Berufungskammer  finden  die  Vorschriften  der
§§.  11,  14,  15  und  16  Anwendung.  

 

§. 24.

Ueber  jede  Vernehmung  in  der  Voruntersuchung  und  über  die  Hauptverhandlung
  ist  durch  einen  vereideten  Protokollführer  ein  Protokoll  aufzunehmen.
        <pb n="173" />
        —  163  —

§.  25.
Neben  der  Strafe  kann  auf  vollständigen  oder  theilweisen  Ersatz  der  durch
das  Verfahren  entstandenen  baaren  Auslagen  erkannt  werden.

§.  26.

Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dem  Ersuchen  des  Ehrengerichts  sowie  der
Berufungskammer  um  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu
entsprechen.

§.  27.

Die  mit  der  Aufsicht  über  die  Börsen  betrauten  Organe  sind  verpflichtet,
Handlungen  der  Börsenbesucher,  welche  zu  einem  ehrengerichtlichen  Verfahren
Anlaß  geben,  zur  Kenntniß  des  Staatskommissars  oder,  wenn  ein  solcher  nicht
bestellt  ist,  zur  Kenntniß  des  Ehrengerichts  zu  bringen.

§.  28.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Betheiligten  sich  der  Entscheidung
eines  Börsenschiedsgerichts  unterwerfen,  ist  nur  verbindlich,  wenn  jeder  der  Betheiligten
  Kaufmann  oder  für  den  betreffenden  Geschäftszweig  in  das  Börsenregister
  (§.  54)  eingetragen  ist  oder  wenn  die  Unterwerfung  unter  das  Schiedsgericht
  nach  Entstehung  des  Streitfalles  erfolgt.

II.  Feststellung  des  Börsenpreises  und  Maklerwesen.

§.  29.

Bei  Waaren  oder  Werthpapieren,  deren  Börsenpreis  amtlich  festgestellt
wird,  erfolgt  diese  Feststellung  sowohl  für  Kassa-  wie  für  Zeitgeschäfte  durch  den
Börsenvorstand,  soweit  die  Börsenordnung  nicht  die  Mitwirkung  von  Vertretern
anderer  Berufszweige  vorschreibt.

Bei  der  Feststellung  darf  außer  dem  Staatskommissar,  dem  Börsenvorstande,
den  Börsensekretären,  den  Kursmaklern  und  den  Vertretern  der  betheiligten  Berufszweige,
  deren  Mitwirkung  die  Börsenordnung  vorschreibt,  niemand  zugegen  sein.

Als  Börsenpreis  ist  derjenige  Preis  festzusetzen,  welcher  der  wirklichen  Geschäftslage
  des  Verkehrs  an  der  Börse  entspricht.

§.  30.

Zur  Mitwirkung  bei  der  amtlichen  Festsetzung  des  Börsenpreises  von
Waaren  und  Werthpapieren  sind  Hülfspersonen  (Kursmakler)  zu  ernennen.  Sie
müssen,  solange  sie  die  Thätigkeit  als  Kursmakler  ausüben,  die  Vermittelung
von  Börsengeschäften  in  den  betreffenden  Waaren  oder  Werthpapieren  betreiben.
Sie  werden  von  der  Landesregierung  bestellt  und  entlassen  und  leisten  vor  Antritt
ihrer  Stellung  den  Eid,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen
  werden.
        <pb n="174" />
        —  164  —

Eine  Vertretung  der  Kursmakler  (Maklerkammer)  ist  bei  der  Bestellung
neuer  Kursmakler  und  bei  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Makler
gutachtlich  zu  hören.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestellung  und  Entlassung
  der  Kursmakler  und  die  Organisation  ihrer  Vertretung  sowie  über  ihr
Verhältniß  zu  den  Staatskommissaren  und  den  Börsenorganen  werden  von  der
Landesregierung  erlassen.

§.  31.

Bei  Geschäften  in  Waaren  oder  Werthpapieren  kann  ein  Anspruch  auf
Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  nur  erhoben
werden,  wenn  sie  durch  Vermittelung  eines  Kursmaklers  abgeschlossen  sind.  Die
Berechtigung  des  Börsenvorstandes,  auch  andere  Geschäfte  zu  berücksichtigen,  bleibt
hierdurch  unberührt.

§.  32.

Die  Kursmakler  dürfen  in  den  Geschäftszweigen,  für  welche  sie  bei  der
amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  mitwirken,  nur  insoweit  für  eigene  Rechnung
  oder  in  eigenem  Namen  Handelsgeschäfte  schließen  oder  eine  Bürgschaft
für  die  von  ihnen  vermittelten  Geschäfte  übernehmen,  als  dies  zur  Ausführung
der  ihnen  ertheilten  Aufträge  nöthig  ist;  die  Landesregierung  bestimmt,  in  welcher
Weise  die  Beobachtung  dieser  Vorschrift  zu  überwachen  ist.  Die  Gültigkeit  der
abgeschlossenen  Geschäfte  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Kursmakler  dürfen,  soweit  nicht  die  Landesregierung  Ausnahmen  zuläßt,
  kein  sonstiges  Handelsgewerbe  betreiben,  auch  nicht  an  einem  solchen  als
Kommanditist  oder  stiller  Gesellschafter  betheiligt  sein;  ebensowenig  dürfen  sie  zu
einem  Kaufmann  in  dem  Verhältnisse  eines  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten
oder  Handlungsgehülfen  stehen.  

§.  33.

Die  im  Artikel  67  Absatz  2,  im  Artikel  71  Absatz  1  und  in  den  Artikeln  72
bis  74,  76,  79  bis  83  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen  Vorschriften  finden
auf  die  Kursmakler  Anwendung.

Das  von  dem  Kursmakler  zu  führende  Tagebuch  muß  vor  dem  Gebrauche
Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen  bezeichnet  und  dem  Börsenvorstande
zur  Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter  vorgelegt  werden.

Wenn  ein  Kursmakler  stirbt  oder  aus  dem  Amt  scheidet,  ist  sein  Tagebuch
bei  dem  Börsenvorstande  niederzulegen.

§. 34.

Für  die  Vermittelung  von  Börsengeschäften  findet  eine  amtliche  Bestellung
von  Handelsmaklern  im  Sinne  des  Artikels  66  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  statt;
die  bisher  erfolgten  Bestellungen  verlieren  ihre  Wirksamkeit.

Zur  Vornahme  der  nach  den  Artikeln  311,  343,  348,  354  357,  365,
366  und  387  des  Handelsgesetzbuchs  durch  einen  Handelsmakler  zu  bewirkenden
Verkäufe  sind  auch  die  Kursmakler  sowie  die  sonst  zur  Vornahme  von  Verkäufen
        <pb n="175" />
        —  165  —

der  bezeichneten  Art  oder  von  Versteigerungen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmakler
  befugt.
§.  35.
Der  Bundesrath  ist  befugt:

1.  eine  von  den  Vorschriften  im  §.  29  Absatz  1  und  2  und  in  den  §§.  30
und  31  abweichende  amtliche  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Waaren
oder  Werthpapieren  für  einzelne  Börsen  zuzulassen;

2.  eine  amtliche  Feststellung  des  Börsenpreises  bestimmter  Waaren  allgemein
  oder  für  einzelne  Börsen  vorzuschreiben;

3.  Bestimmungen  zu  erlassen,  um  eine  Einheitlichkeit  der  Grundsätze  über
die  den  Feststellungen  von  Waarenpreisen  zu  Grunde  zu  legenden
Mengen  und  über  die  für  die  Feststellung  der  Preise  von  Werthpapieren
  maßgebenden  Gebräuche  herbeizuführen.

Die  Befugniß  der  Landesregierung  zu  Anordnungen  der  im  Alsatz  1
Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Art  wird  hierdurch  nicht  berührt,  soweit  der  Bundesrath
  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.  Diese  Anordnungen
sind  dem  Reichskanzler  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

III.  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel.

§.  36.

Die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel  erfolgt  an  jeder
Börse  durch  eine  Kommission  (Zulassungsstelle),  von  deren  Mitgliedern  mindestens
die  Hälfte  aus  Personen  bestehen  muß,  welche  nicht  ins  Börsenregister  für
Werthpapiere  (§.  54)  eingetragen  sind.

Von  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  eines  Werthpapiers
  zum  Börsenhandel  sind  diejenigen  Mitglieder  ausgeschlossen,  welche  an
der  Einführung  dieses  Werthpapiers  in  den  Börsenhandel  betheiligt  sind;  für  die
ausscheidenden  Mitglieder  sind  Stellvertreter  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung
  zu  berufen.

Die  Zulassungsstelle  hat  die  Aufgabe  und  die  Pflicht:

a)  die  Vorlegung  der  Urkunden,  welche  die  Grundlage  für  die  zu  emittirenden
  Werthpapiere  bilden,  zu  verlangen  und  diese  Urkunden  zu
prüfen;

b)  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Publikum  über  alle  zur  Beurtheilung  der
zu  emittirenden  Werthpapiere  nothwendigen  thatsächlichen  und  rechtlichen
Verhältnisse  soweit  als  möglich  informirt  wird,  und  bei  Unvollständigkeit
der  Angaben  die  Emission  nicht  zuzulassen;

c)  Emissionen  nicht  zuzulassen,  durch  welche  erhebliche  allgemeine  Interessen
geschädigt  werden  oder  welche  offenbar  zu  einer  Uebervortheilung  des
Publikums  führen.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  29
        <pb n="176" />
        —  166  —

Die  Zulassungsstelle  darf  die  Emission  ohne  Angabe  von  Gründen  ablehnen.
  Im  Uebrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  der
Zulassungsstelle  sowie  über  die  Zulässigkeit  einer  Beschwerde  gegen  deren  Entscheidungen
  durch  die  Börsenordnungen  getroffen.  Die  Zulassungsstelle  ist  befugt,
zum  Börsenhandel  zugelassene  Werthpapiere  von  demselben  auszuschließen-Die

  Zulassung  deutscher  Reichs-  und  Staatsanleihen  darf  nicht  versagt
werden.

§.  37.

Wird  von  der  Zulassungsstelle  einer  Börse  der  Antrag  auf  Zulassung  von
Werthpapieren  zum  Börfenhandel  abgelehnt,  so  hat  die  Zulassungsstelle  den  Vorständen
  der  übrigen  deutschen  Börsen  für  Werthpapiere  Mittheilung  zu  machen.
Dabei  ist  anzugeben,  ob  die  Ablehnung  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Verhältnisse
oder  aus  anderen  Gründen  erfolgt  ist.  In  letzterem  Falle  darf  die  Zulassung
von  einer  anderen  Börse  nur  mit  Zustimmung  derjenigen  Stelle  ertheilt  werden,
welche  die  Zulassung  abgelehnt  hat.

Der  Antragsteller  hat  anzugeben,  ob  das  Gesuch  um  Zulassung  bereits
bei  einer  anderen  Börse  eingereicht  ist  oder  gleichzeitig  eingereicht  wird.  Ist  dies
der  Fall,  so  sollen  die  Werthpapiere  nur  mit  Zustimmung  der  anderen  Zulassungsstelle
  zugelassen  werden.

§.  38.

Nach  Einreichung  des  Antrages  auf  Zulassung  von  Werthpapieren  ist  derselbe
  von  der  Zulassungsstelle  unter  Bezeichnung  der  Einführungsfirma,  des
Betrages  sowie  der  Art  der  einzuführenden  Werthpapiere  zu  veröffentlichen.
Zwischen  dieser  Veröffentlichung  und  der  Einführung  an  der  Börse  muß  eine
Frist  von  mindestens  sechs  Tagen  liegen.

Vor  der  Zulassung  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  deutsche  Reichs-  oder  Staatsanleihen
  handelt,  ein  Prospekt  zu  veröffentlichen,  welcher  die  für  die  Beurtheilung
des  Werthes  der  einzuführenden  Papiere  wesentlichen  Angaben  enthält.  Das
Gleiche  gilt  für  Konvertirungen  und  Kapitalserhöhungen.  Der  Prospekt  muß
den  Betrag,  welcher  in  den  Verkehr  gebracht,  sowie  den  Betrag,  welcher  vorläufig
vom  Verkehr  ausgeschlossen  werden  soll,  und  die  Zeit,  für  welche  dieser  Ausschluß
erfolgen  soll,  ersichtlich  machen.

Für  Schuldverschreibungen,  bezüglich  deren  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat
die  volle  Garantie  übernommen  hat,  und  für  Schuldverschreibungen  kommunaler
Körperschaften  und  kommunalständischer  Kreditinstitute  sowie  der  unter  staatlicher
Aufsicht  stehenden  Pfandbriefanstalten  kann  die  Landesregierung  (§.  1)  von  der
Verpflichtung  zur  Einreichung  eines  Prospekts  entbinden.

§.  39.
Die  Zulassung  von  Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft  oder  zur  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  umgewandelten  Unternehmens  zum  Börfenhandel  darf  vor
Ablauf  eines  Jahres  nach  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
        <pb n="177" />
        —  167  —

und  vor  der  Veröffentlichung  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung
  nicht  erfolgen.  In  besonderen  Fällen  kann  diese  Frist  von  der  Landesregierung
  (§.  1)  ganz  oder  theilweise  erlassen  werden.

Die  Zulassung  von  Antheilsscheinen  oder  staatlich  nicht  garantirten  Obligationen
  ausländischer  Erwerbsgesellschaften  ist  davon  abhängig,  daß  die  Emittenten
sich  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  verpflichten,  die  Bilanz  sowie  die  Gewinnund
  Verlustrechnung  jährlich  nach  Feststellung  derselben  in  einer  oder  mehreren
von  der  Zulassungsstelle  zu  bestimmenden  deutschen  Zeitungen  zu  veröffentlichen.

§.  40.

Für  Werthpapiere,  welche  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegt  werden,  darf
vor  beendeter  Zutheilung  an  die  Zeichner  eine  amtliche  Feststellung  des  Preises
nicht  erfolgen.  Vor  diesem  Zeitpunkt  sind  Geschäfte  von  der  Benutzung  der
Börseneinrichtungen  ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht  notirt
werden.  Auch  dürfen  für  solche  Geschäfte  Preislisten  (Kurszettel)  nicht  veröffentlicht
  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet  werden.

§.  41.

Für  Werthpapiere,  deren  Zulassung  zum  Börsenhandel  verweigert  oder
nicht  nachgesucht  ist,  darf  eine  amtliche  Feststellung  des  Preises  nicht  erfolgen.
Geschäfte  in  solchen  Werthpapieren  sind  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen
ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht  vermittelt  werden.  Auch
dürfen  für  solche  an  der  Börse  abgeschlossenen  Geschäfte  Preislisten  (Kurszettel)
nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet  werden,
soweit  nicht  die  Börsenordnung  für  besondere  Fälle  Ausnahmen  gestattet.

§.  42.

Der  Bundesrath  bestimmt  den  Mindestbetrag  des  Grundkapitals,  welcher
für  die  Zulassung  von  Aktien  an  den  einzelnen  Börsen  maßgebend  sein  soll,  sowie
  den  Mindestbetrag  der  einzelnen  Stücke  der  zum  Handel  an  der  Börse  zuzulassenden
  Werthpapiere.

Weitere  Bestimmmgen  über  die  Aufgaben  der  Zulassungsstelle  und  die
Voraussetzungen  der  Zulassung  trifft  der  Bundesrath.

Die  Befugniß  der  Landesregierung,  ergänzende  Bestimmungen  zu  treffen,
wird  hierdurch  nicht  berührt;  diese  Bestimmungen  sind  dem  Reichskanzler  mitzutheilen.


 

§.  43.

Sind  in  einem  Prospekt,  auf  Grund  dessen  Werthpapiere  zum  Börsenhandel
zugelassen  sind,  Angaben,  welche  für  die  Beurtheilung  des  Werthes  erheblich  sind,
unrichtig,  so  haften  diejenigen,  welche  den  Prospekt  erlassen  haben,  sowie  diejenigen,
von  denen  der  Erlaß  des  Prospekts  ausgeht,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  gekannt
haben  oder  ohne  grobes  Verschulden  hätten  kennen  müssen,  als  Gesammtschuldner
jedem  Besitzer  eines  solchen  Werthpapiers  für  den  Schaden,  welcher  demselben

29*
        <pb n="178" />
        —  168  —

aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden  Sachlage  erwächst.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  in  Folge  der  Fortlassung  wesentlicher  Thatsachen
unvollständig  ist  und  diese  Unvollständigkeit  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf
der  böslichen  Unterlassung  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen,  welche
den  Prospekt  erlassen  haben,  oder  derjenigen,  von  denen  der  Erlaß  des  Prospekts
ausgeht,  beruht.

Die  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Prospekt  die
Angaben  als  von  einem  Dritten  herrührend  bezeichnet.

§.  44.

Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Stücke,  welche  auf  Grund
des  Prospekts  zugelassen  und  von  dem  Besitzer  auf  Grund  eines  im  Inlande
abgeschlossenen  Geschäfts  erworben  sind.

Der  Ersatzpflichtige  kann  der  Ersatzpflicht  dadurch  genügen,  daß  er  das
Werthpapier  gegen  Erstattung  des  von  dem  Besitzer  nachgewiesenen  Erwerbspreises
oder  desjenigen  Kurswerthes  übernimmt,  den  die  Werthpapiere  zur  Zeit  der  Einführung
  hatten.  

Die  Ersatzpflicht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  des  Papiers  die
Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  des  Prospekts  bei  dem  Erwerbe
kannte.  Gleiches  gilt,  wenn  der  Besitzer  des  Papiers  bei  dem  Erwerbe  die
Unrichtigkeit  der  Angaben  des  Prospekts  bei  Anwendung  derjenigen  Sorgfalt,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  beobachtet,  kennen  mußte,  es  sei  denn,  daß
die  Ersatzpflicht  durch  bösliches  Verhalten  begründet  ist.

§.  45.

Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  der  Zulassung  der  Werthpapiere.
  Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete
Personen,  sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen
  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,
jedoch  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

§.  46.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  nach  den  §§.  43  bis  45  begründete
Haftung  ermäßigt  oder  erlassen  wird,  ist  unwirksam.

Weitergehende  Ansprüche,  welche  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  auf  Grund  von  Verträgen  erhoben  werden  können,  bleiben  unberührt.

§.  47.

Für  die  Entscheidung  der  Ansprüche  aus  den  §§.  43  bis  46  ist  ohne
Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  das  Landgericht
des  Ortes  zuständig,  an  dessen  Börse  die  Einführung  des  Werthpapiers  erfolgte.
Besteht  an  diesem  Landgerichte  eine  Kammer  für  Handelssachen,  so  gehört  der
Rechtsstreit  vor  diese.  Die  Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen
des  Oberlandesgerichts  geht  an  das  Reichsgericht.
        <pb n="179" />
        —  169  —

IV.  Boͤrsenterminhandel.

..  48.

Als  Börsentermingeschäfte  in  Waaren  oder  Werthpapieren  gelten  Kauf—
oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  auf  eine  festbestimmte  Lieferungszeit  oder  mit
einer  festbestimmten  Lieferungsfrist,  wenn  sie  nach  Geschäftsbedingungen  geschlossen
werden,  die  von  dem  Börsenvorstande  für  den  Terminhandel  festgesetzt  sind,  und
wenn  für  die  an  der  betreffenden  Börse  geschlossenen  Geschäfte  solcher  Art  eine
amtliche  Feststellung  von  Terminpreisen  (99.  29,  35)  erfolgt.

G.  49.

Ueber  die  Zulassung  von  Waaren  und  Werthpapieren  zum  Börsenterminhandel
  entscheiden  die  Börsenorgane  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung.

Die  Börsenorgane  sind  verpflichtet,  vor  der  Zulassung  von  Waaren  zum
Börsenterminhandel  in  jedem  einzelnen  Falle  Vertreter  der  betheiligten  Erwerbszweige
  gutachtlich  zu  hören  und  das  Ergebniß  dem  Reichskanzler  mitzutheilen.
Die  Lulassung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  der  Reichskanzler  erklärt  hat,  daß  er
zu  weiteren  Ermittelungen  keine  Veranlassung  finde.

.  50.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  den  Börsenterminhandel  von  Bedingungen
abhängig  zu  machen  oder  in  bestimmten  Waaren  oder  Werthpapieren  zu  untersagen.

Der  Börsenterminhandel  in  Antheilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen
  ist  untersagt.  Der  Börsenterminhandel  in  Antheilen  von  anderen
Erwerbsgesellschaften  kann  nur  gestattet  werden,  wenn  das  Kapital  der  betreffenden
Erwerbsgesellschaft  mindestens  zwanzig  Millionen  Mark  beträgt.

Der  börsenmäßige  Terminhandel  in  Getreide  und  Mühlenfabrikaten  ist
untersagt.

z.  51.

Insoweit  der  Börsenterminhandel  in  bestimmten  Waaren  oder  Werthpapieren
durch  dieses  Gesetz  oder  vom  Bundesrath  untersagt,  oder  die  Zulassung  desselben
von  den  Börsenorganen  endgültig  verweigert  ist,  sind  Börsentermingeschäfte  in
diesen  Waaren  oder  Werthpapieren  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen
ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht  vermittelt  werden.  Auch
dürfen  für  solche  Geschäfte,  sofern  sie  im  Inlande  abgeschlossen  sind,  Preislisten
(Kurszettel)  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung
verbreitet  werden.

Desgleichen  ist  ein  von  der  Mitwirkung  der  Börsenorgane  unabhängiger
Terminhandel  von  der  Börse  ausgeschlossen,  soweit  er  sich  in  den  für  Börsentermingeschäfte
  üblichen  Formen  vollzieht.
        <pb n="180" />
        —  170  —

§.  52.

Wird  die  Zulassung  von  Waaren  oder  Werthpapieren  zum  Börsenterminhandel
  nicht  nachgesucht,  so  kann  ein  thatsächlich  stattfindender  Terminhandel  von
den  Börsenaufsichtsbehörden  mit  den  im  §.  51  bezeichneten  Folgen  untersagt  werden.

§.  53.

Bei  dem  Börsenterminhandel  in  Waaren  geräth  der  Verkäufer,  sofern  er
nach  erfolgter  Kündigung  eine  unkontraktliche  Waare  liefert,  in  Erfüllungsverzug,
auch  wenn  die  Lieferungsfrist  noch  nicht  abgelaufen  war.

Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  nichtig.

§.  54.

Bei  jedem  zur  Führung  des  Handelsregisters  zuständigen  Gerichte  ist  je  ein
Börsenregister  für  Waaren  und  für  Werthpapiere  zu  führen.  Die  Landesregierung
kann  die  Führung  des  Registers  für  die  Bezirke  mehrerer  Gerichte  einem  derselben
übertragen.

§.  55.

In  das  Börsenregister  werden  nach  Namen,  Vornamen,  Stand  und
Wohnort  die  Personen  eingetragen,  die  sich  an  Börsentermingeschäften  in  Waaren
oder  Werthpapieren  betheiligen  wollen.  Betrifft  die  Eintragung  eine  Handelsgesellschaft
  oder  juristische  Person,  so  ist  ihre  Firma  oder  ihr  Name  sowie  der
Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat,  einzutragen.

Die  Eintragung  erfolgt  in  dem  Register  des  Bezirks,  in  welchem  der  Einzutragende
  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen
seinen  Wohnsitz  hat.  Im  Falle  einer  Verlegung  der  Niederlassung  oder  des
Wohnsitzes  wird  die  Eintragung  unter  Löschung  in  dem  Register  des  bisherigen
Bezirks  in  das  Register  des  neuen  Bezirks  gebührenfrei  übertragen.

§.  56.

Das  Börsenregister  ist  öffentlich.  Die  Einsicht  desselben  ist  während  der
gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Auch  kann  von  den  Eintragungen
  gegen  Erlegung  der  Kosten  eine  Abschrift  gefordert  werden,  die  auf
Verlangen  zu  beglaubigen  ist.

§.  57.
Vor  der  Eintragung  in  ein  Börsenregister  ist  eine  Eintragungsgebühr  von
einhundertfünfzig  Mark  zu  entrichten.
Für  jedes  folgende  Kalenderjahr,  während  dessen  die  Eintragung  bestehen
soll,  ist  eine  Erhaltungsgebühr  von  je  fünfundzwanzig  Mark  zu  zahlen.
Die  Gebühren  fließen,  insoweit  die  Landesregierungen  nicht  ein  Anderes
bestimmen,  den  Landeskassen  zu.
        <pb n="181" />
        —  171  —

§.  58.
Den  Antrag  auf  Eintragung  hat  der  Einzutragende  oder,  falls  er  sich  durch
Verträge  nicht  verpflichten  kann,  sein  gesetzlicher  Vertreter  zu  stellen.
Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  und  Ehefrauen,  die  nicht  Handelsfrauen
find,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Vaters  oder  Ehemannes.
Der  gesetzliche  Vertreter  einer  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  (Kuratel)
stehenden  Person  bedarf  der  Genehmigung  der  Vormundschaftsbehörde.

§.  59.

Der  Antrag  ist  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  das  Börsenregister  geführt
wird,  mündlich  zu  Protokoll  zu  stellen  oder  schriftlich  einzureichen.

Schriftliche  Anträge  müssen  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommen  oder
beglaubigt  sein.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  etwa  erforderliche
Genehmigung  (§.  58)  Anwendung.

Anträge  und  Erklärungen  öffentlicher  Behörden  bedürfen,  wenn  sie  vorschriftsmäßig
  unterschrieben  und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung.

§.  60.
Der  Antrag  auf  Eintragung  soll  die  Erklärung  enthalten,  daß  der  Einzutragende
  Börsentermingeschäfte  in  Waaren  oder  Werthpapieren  eingehen  wolle.

§.  61.

Der  Antrag  auf  Eintragung  in  das  Waarenregister  kann  auf  bestimmte
Geschäftszweige  beschränkt  werden.  Auf  Antrag  ist  gebührenfrei  die  Eintragung
auf  weitere  Geschäftszweige  auszudehnen  oder  die  eingetragene  Beschränkung  zu
löschen;  auf  einen  solchen  Antrag  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  58,  59  entsprechende
  Anwendung.

 

§.  62.

Die  erfolgte  Eintragung  ist  von  dem  Gerichte  ohne  Verzug  ihrem  ganzen
Inhalte  nach  auf  Kosten  des  Eingetragenen  im  Reichsanzeiger  sowie  in  denjenigen
öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen,  welche  gemäß  Artikel  14  des  Handelsgesetzbuchs
  für  die  Veröffentlichung  der  in  das  Handelsregister  aufgenommenen
Eintragungen  bestimmt  sind.

§.  63.

Die  Löschung  der  Eintragung  erfolgt  gebührenfrei  auf  Antrag  des  Eingetragenen
  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters  am  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
der  Löschungsantrag  gestellt  ist.  Für  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  und  für
Ehefrauen,  welche  nicht  Handelsfrauen  sind,  genügt  der  Antrag  des  Vaters  oder
Ehemannes.

Der  Löschungsantrag  ist  bei  dem  Gerichte  mündlich  zu  Protokoll  zu  stellen
oder  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Beglaubigung  einzureichen.  Die  Vorschrift
im  §.  59  Absatz  4  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="182" />
        §.  64.

Eine  Eintragung,  die  nicht  nach  den  Vorschriften  im  §.  58  erfolgt  ist,
wird,  wenn  der  Mangel  nicht  inzwischen  beseitigt  ist,  von  Amtswegen  gelöscht.

Am  Schlusse  des  Kalenderjahres  wird  eine  Eintragung  von  Amtswegen
gelöscht,  wenn  die  Erhaltungsgebühr  für  das  nächstfolgende  Jahr  nicht  bis  zum
Ende  des  vorletzten  Monats  des  laufenden  Jahres  eingezahlt  ist.

§.  65.

Jedes  Gericht  hat  nach  Beginn  des  Kalenderjahres  eine  Liste  derjenigen
Personen  aufzustellen,  deren  Eintragungen  am  1.  Januar  noch  in  Kraft  bestanden.
Das  Gericht  für  den  Bezirk  der  Stadt  Berlin,  an  welches  die  übrigen
Gerichte  ihre  Listen  bis  zum  31.  Januar  jedes  Jahres  einzusenden  haben,  stellt
nach  deren  Eingang  unverzüglich  eine  Gesammtliste  auf  und  macht  sie  durch  den
Reichsanzeiger  bekannt.
§.  66.

Durch  ein  Börsentermingeschäft  in  einem  Geschäftszweige,  für  welchen  nicht
beide  Parteien  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  in  einem  Börsenregister  eingetragen
sind,  wird  ein  Schuldverhältniß  nicht  begründet.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Ertheilung  und  Uebernahme  von  Aufträgen  sowie
von  der  Vereinigung  zum  Abschlusse  von  Börsentermingeschäften.

Die  Unwirksamkeit  erstreckt  sich  auf  die  bestellten  Sicherheiten  und  die  abgegebenen
  Schuldanerkenntnisse.

Eine  Rückforderung  dessen,  was  bei  oder  nach  völliger  Abwickelung  des
Geschäfts  zu  seiner  Erfüllung  geleistet  worden  ist,  findet  nicht  statt.

§.  67.

Wer  den  Vorschriften  des  §.  58  zuwider  eingetragen  worden  ist,  gilt  nur
dann  als  eingetragen,  wenn  der  Mangel  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  dem
anderen  Theile  nicht  bekannt  war.

Wer  trotz  erfolgter  Löschung  im  Börsenregister  noch  in  der  Gesammtliste
(§.  65)  aufgeführt  ist,  gilt  als  eingetragen,  sofern  nicht  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
  der  andere  Theil  von  der  bewirkten  Löschung  Kenntniß  hatte.  Das
Gleiche  gilt  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  seit  der  Veröffentlichung  der  Gesammtliste
  von  denjenigen  Personen,  welche  in  dieser  Liste  in  Folge  der  Löschung  nicht
wieder  aufgeführt  sind.

§.  68.

Die  Bestimmungen  des  §.  66  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  das
Geschäft  im  Auslande  geschlossen  oder  zu  erfüllen  ist.

In  Ansehung  von  Personen,  welche  im  Inlande  weder  einen  Wohnsitz
noch  eine  gewerbliche  Niederlassung  haben,  ist  die  Eintragung  in  das  Börsenregister
  zur  Wirksamkeit  des  Geschäfts  nicht  erforderlich.
        <pb n="183" />
        —  173  —

§.  69.

Gegen  Ansprüche  aus  Börsentermingeschäften  sowie  aus  der  Ertheilung  und
Uebernahme  von  Aufträgen  und  aus  der  Vereinigung  zum  Abschlusse  von  Börsentermingeschäften
  kann  von  demjenigen,  welcher  zur  Zeit  der  Eingehung  des  Geschäfts
  in  dem  Börsenregister  für  den  betreffenden  Geschäftszweig  eingetragen  war,
sowie  von  demjenigen,  dessen  Eintragung  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
(§.  68  Absatz  2)  zur  Wirksamkeit  des  Geschäfts  nicht  erforderlich  war,  ein  Einwand
  nicht  darauf  gegründet  werden,  daß  die  Erfüllung  durch  Lieferung  der
Waaren  oder  Werthpapiere  vertragsmäßig  ausgeschlossen  war.

V.  Kommissionsgeschäft.

§.  70.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  376  des  Handelsgesetzbuchs  werden  durch
die  Bestimmungen  der  §§.  71  bis  74  ersetzt.

§.  71.

Bei  der  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum  Verkauf  von  Waaren,  welche
einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  und  von  Werthpapieren,  bei  denen  ein
Börsen-  oder  Marktpreis  amtlich  festgestellt  wird,  kann  der  Auftrag,  wenn  der
Kommittent  nicht  ein  Anderes  bestimmt  hat,  von  dem  Kommissionär  dadurch
ausgeführt  werden,  daß  er  das  Gut,  welches  er  einkaufen  soll,  selbst  als  Verkäufer
  liefert,  oder  das  Gut,  welches  er  zu  verkaufen  beauftragt  ist)  selbst  als
Käufer  übernimmt.

Im  Falle  einer  solchen  Ausführung  des  Auftrages  ist  die  Pflicht  des
Kommissionärs,  Rechenschaft  über  die  Abschließung  des  Kaufs  oder  Verkaufs  zu
geben,  auf  den  Nachweis  beschränkt,  daß  bei  dem  berechneten  Preise  der  zur  Zeit
der  Ausführung  des  Auftrages  bestehende  Börsen-  oder  Marktpreis  eingehalten  ist.
Als  Zeit  der  Ausführung  gilt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Kommissionär  die
Anzeige  von  der  Ausführung  behufs  der  Absendung  an  den  Kommittenten  abgegeben
  hat.

Ist  bei  einem  Auftrage,  der  während  der  Börsen-  oder  Marktzeit  auszuführen
  war,  die  Ausführungsanzeige  erst  nach  dem  Schlusse  der  Börse  oder  des
Marktes  zur  Absendung  abgegeben,  so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten
  nicht  ungünstiger  sein,  als  der  Preis,  der  am  Schlusse  der  Börse  oder
des  Marktes  bestand.

Bei  Aufträgen  zu  bestimmten  Kursen  (erstem  Kurs,  Mittelkurs,  letztem
Kurs)  ist  der  Kommissionär  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Absendung  der
Ausführungsanzeige  berechtigt  und  verpflichtet,  diese  Kurse  dem  Kommittenten  in
Rechnung  zu  stellen.    

Bei  Werthpapieren  und  Waaren,  für  welche  der  Börsen-  oder  Marktpreis
amtlich  festgestellt  wird,  kann  der  Kommissionär  im  Falle  der  Ausführung  des

Reichs-Gesetzbl.  1896.  30
        <pb n="184" />
        —  174  —

Auftrages  durch  Selbsteintritt  dem  Kommittenten  keinen  ungünstigeren  Preis  als
den  amtlich  festgestellten  in  Rechnung  stellen.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  bis  5  können  nicht  durch  Vertrag  abgeändert
  werden.

§.  72.

Auch  im  Falle  der  Ausführung  eines  Auftrages  durch  Selbsteintritt  (S.  71)
muß  der  Kommissionär,  wenn  er  bei  Anwendung  pflichtmäßiger  Sorgfalt  den
Auftrag  zu  einem  günstigeren  als  dem  nach  §.  71  sich  ergebenden  Preise  ausführen
  konnte,  dem  Kommittenten  den  günstigeren  Preis  in  Rechnung  stellen.

Hat  der  Kommissionär  vor  Absendung  der  Ausführungsanzeige  aus  Anlaß
des  ertheilten  Auftrages  an  der  Börse  oder  am  Markte  ein  Geschäft  mit  einem
Dritten  abgeschlossen,  so  darf  er  dem  Kommittenten  keinen  ungünstigeren  als  den
hierbei  vereinbarten  Preis  berechnen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  nicht  durch  Vertrag  abgeändert
werden.

§. 73.

Der  Kommissionär,  der  das  Gut  selbst  als  Verkäufer  liefert  oder  als
Käufer  übernimmt,  ist  zu  der  gewöhnlichen  Provision  berechtigt  und  kann  die  bei
Kommissionsgeschäften  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Unkosten  berechnen.

§.  74.

Erklärt  der  Kommissionär  bei  der  Anzeige  von  der  Ausführung  des  Auftrages
  nicht  ausdrücklich,  daß  er  selbst  eintrete,  so  gilt  dies  als  Erklärung,  daß
die  Ausführung  durch  Abschluß  des  Geschäfts  mit  einem  Dritten  für  Rechnung
des  Kommittenten  erfolgt  sei.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Kommissionär,
daß  die  Erklärung  darüber,  ob  der  Auftrag  durch  Selbsteintritt  oder  durch  Abschluß
  mit  einem  Dritten  erledigt  sei,  über  den  Tag  der  Ausführungsanzeige
hinaus  aufgeschoben  werden  dürfe,  ist  ungültig.

Auch  wenn  der  Auftrag  als  durch  Abschluß  des  Geschäfts  mit  einem
Dritten  ausgeführt  gilt,  haftet  der  Kommissionär,  falls  er  nicht  zugleich  mit  der
Anzeige  der  Ausführung  den  Dritten  namhaft  macht,  für  die  Erfüllung  des
Geschäfts.

VI.  Straf-  und  Schlußbestimmungen.

§.  75.

Wer  in  betrügerischer  Absicht  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,
um  auf  den  Börsen-  oder  Marktpreis  von  Waaren  oder  Werthpapieren  einzuwirken,
  wird  mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend
Mark  bestraft.  Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.
        <pb n="185" />
        —  175  —

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  in  betrügerischer  Absicht
wissentlich  unrichtige  Angaben  in  Prospekten  (§.  38)  oder  in  öffentlichen  Kundgebungen
  macht,  durch  welche  die  Zeichnung  oder  der  Ankauf  oder  Verkauf  von
Werthpapieren  herbeigeführt  werden  soll.

§.  76.

Wer  für  Mittheilungen  in  der  Presse,  durch  welche  auf  den  Börsenpreis
eingewirkt  werden  soll,  Vortheile  gewährt  oder  verspricht  oder  sich  gewähren  oder
versprechen  läßt,  welche  in  auffälligem  ?  Mißverhältniß  zu  der  Leistung  stehen,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünftausend  Mark  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  sich  für  die  Unterlassung  von
Mittheilungen  der  bezeichneten  Art  Vortheile  gewähren  oder  versprechen  läßt.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

§.  77.

Wer  wissentlich  den  Vorschriften  der  §§.  40,  41,  51  und  52  zuwider  Preislisten
  (Kurszettel)  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung
verbreitet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  78.

Wer  gewohnheitsmäßig  in  gewinnsüchtiger  Absicht  Andere  unter  Ausbeutung
  ihrer  Unerfahrenheit  oder  ihres  Leichtsinns  zu  Börsenspekulationsgeschäften
verleitet,  welche  nicht  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  gehören,  wird  mit  Gefängniß
und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  79.

Ein  Kommissionär,  welcher,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  Vermögensvortheil

  zu  verschaffen,

1.  das  Vermögen  des  Kommittenten  dadurch  beschädigt,  daß  er  hinsichtlich
eines  abzuschließenden  Geschäfts  wider  besseres  Wissen  unrichtigen  Rath
oder  unrichtige  Auskunft  ertheilt,  oder

2.  bei  der  Ausführung  eines  Auftrages  oder  bei  der  Abwickelung  eines
Geschäfts  absichtlich  zum  Nachtheile  des  Kommittenten  handelt,

wird  mit  Gefängniß  bestraft.  Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.
        <pb n="186" />
        —  176  —

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.
Der  Versuch  ist  strafbar  in  den  Fällen  der  Ziffer  1.

§.  80.

Die  in  dem  II.,  IV.  und  V.  Abschnitte  sowie  im  §.  75  bezüglich  der  Werthpapiere
  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  Wechsel  und  ausländische
Geldsorten.

§.  81.

Der  Artikel  249  d  Ziffer  2  des  Handelsgesetzbuchs  wird  aufgehoben.

§.  82.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft.

Die  in  den  §§.  54  bis  65  enthaltenen  Vorschriften  treten  mit  dem
1.  November  1896  in  Kraft.  Mit  den  bis  zum  Ende  des  Jahres  1896  erfolgten
Eintragungen  in  das  Börsenregister  ist  nach  Beginn  des  Jahres  1897  gemäß
§.  65  zu  verfahren.

Die  im  §.  39  enthaltene  Vorschrift  tritt  mit  dem  1.  Juli  1896  in  Kraft.

Der  Abschluß  von  börsenmäßigen  Termingeschäften  (§.  50  Absatz  3)  ist
nur  bis  zum  1.  Januar  1897  gestattet  mit  der  Maßgabe,  daß  die  bis  zu  diesem
Tage  abgeschlossenen  Geschäfte  auch  bis  zu  diesem  Tage  abgewickelt  sein  müssen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“)  den  22.  Juni  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="187" />
        —  177  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  S.  177.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  177.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2311.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Vom
20.  Juni  1896.

In  Anschlusse  an  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Februar  und  29.  April  1887,
vom  15.  September  1890  und  vom  22.  September  1891  (Reichs-Gesetzbl.  von
1887  S.  111  und  158,  von  1890  S.  175  und  von  1891  S.  387)  wird  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Dänemark  und  Luxemburg  den  zwischen  dem
Deutschen  Reich,  Frankreich,  Italien,  Oesterreich,  Ungarn  und  der  Schweiz
getroffenen  Vereinbarungen,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,
beigetreten  sind.

Berlin,  den  20.  Juni  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

.

 

(Nr.  2312.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
im  Gewerbebetriebe.  Vom  26.  Juni  1896.

Auf  Grund  des  §.  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,
beschlossen:
1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntags-Reichs-Gesetzbl.

  1896.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1896.
        <pb n="188" />
        178

arbeit  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  sind  in  dem  Abschnitt  G  (Nahrungsund
  Genußmittel)  hinter  den  Bestimmungen  zu  Ziffer  6  folgende  Bestimmungen

 

 

einzufügen:
Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  Betriebe.  der  nach  §.  105  d  zugelassenen  unter  welchen
    Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1.  2.  3.





 

7.  a)  Molkereien
mit  Ausnahme
der  Betriebe  zur

Herstellung
fetter  Hartkäse.

b)  Betriebe  zur

Herstellung
fetter  Hartkäse.

 

Bei  täglich  einmaliger  Milchlieferung
  der  Betrieb  während
fünf  Stunden  bis  12  Uhr
Mittags,  bei  täglich  zweimaliger
Milchlieferung  der  Betrieb  während
  fünf  Stunden  bis  12  Uhr
Mittags  und  während  einer
Nachmittagsstunde.

Der  Betrieb  während  der  Zeit
vom  1.  März  bis  31.  Oktober.

 

Den  Arbeitern  ist  mindestens  an  jedem  dritte
Sonntag  die  zum  Besuch  des  Gottesdienstes  erforderliche
  Zeit  freizugeben.

Den  Anrbeitern  sind  mindestens  Ruhezeitn
gemäß  §.  105c  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  oder
für  jeden  dritten  Sonntag  eine  ununterbrochene
Ruhezeit  von  mindestens  30  Stunden  zu  gewähren,

  2.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung
in  Kraft.

Berlin,  den  26.  Juni  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="189" />
        —  179  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 17.

Inhalt:  Gesetz,  enthaltend  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres,
vom  3.  August  1893.  S.  179.

 

 

 

 

(Nr.  2313.)  Gesetz,  enthaltend  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke
des  deutschen  Heeres,  vom  3.  August  1893.  Vom  28.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  §.  2  des  Artikels  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke
des  deutschen  Heeres,  vom  3.  August  1893  (Reichs-Gesetzbl.  1893  S.  233)
erhält  nachstehende  Fassung:

Vom  1.  April  1897  ab  werden

die  Infanterie  in  .  ...  624  Bataillone,
die  Kavallerie in  ..  .  ...  465  Eskadrons,
die  Feldartillerie  in  ..  .  494  Batterien,
die  Fußartillerie in  .  ..  .  37  Bataillone,
die  Pioniere  in  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  23  Bataillone,
die  Eisenbahntruppen  in  ..  ..  .  .  .  ..  .  7  Bataillone,
der  Train  in  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  21  Bataillone
formirt.
§.  2.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)

Reichs-Gesetzbl.  1896.  32
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1896.
        <pb n="190" />
        —  180  —

unter  III  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention
vom  21./25.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  28.  Juni  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        —  181  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  18.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abzeichen  auf  der  Handelsflagge  für  die  als  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  etc.  der  Marine  angehörigen  Schiffsführer.  S.  181.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  182.

 

 

 

 



(Nr.  2314.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abzeichen  auf  der  Handelsflagge  für  die  als
Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  etc.  der  Marine  angehörigen  Schiffsführer.
Vom  I1.  Juli  1896.

Ich  will  den  Führern  deutscher  Seehandelsschiffe,  solange  sie  Offiziere  des
Beurlaubtenstandes  Meiner  Marine  sind  oder  wenn  dieselben  früher  als  Seeoffiziere
  Meiner  Marine  angehört  haben  und  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen
der  Uniform  verabschiedet  worden  sind,  als  Zeichen  Meines  besonderen  Kaiserlichen
Wohlwollens  die  Berechtigung  verleihen,  das  Eiserne  Kreuz  auf  der  deutschen
Handelsflagge  nach  dem  Mir  vorgelegten  Muster  zu  führen.  Die  weiteren  Ausführungsbestimmungen
  haben  Sie  zu  erlassen.

An  Bord  Meiner  Bacht  „Hohenzollern“  Wilhelmshaven,  den  1.  Juli  1896.

Wilhelm.
von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.



 

Reichs=  Gesetzbl.  1896.  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1896.
        <pb n="192" />
        —  182  —

(Nr.  2315.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  3.  Juli  1896.

  In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung
findet  (III.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1896,  Reichs-Gesetzbl.  von  1896
S.  13),  ist  in  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit
Wirkung  vom  25.  Juli  d.  J.  ab  nachzutragen:

Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“

14  a.  Bentheimer  Kreisbahn.
II.  Die  Liste  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:

A.  Unter  „Belgien.  B.  I  Nr.  13“,  unter  „Deutschland.  B.  VI
Nr.  115,  116,  117  und  118“,  sowie  unter  Niederlande.  A.  1
ist  die  vorgesehene  Bezeichnung  „Gesellschaft  zum  Betriebe  der  niederländischen
  Staatseisenbahnen“  abgeändert  in:

„Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen."


B.  Unter  Belgien  ist  die  bei  B.  II  Nr.  14  enthaltene  Angabe  wegen
des  Betriebes  der  Eisenbahnstrecke  von  der  belgisch-niederländischen
Grenze  bei  Bleyberg  bis  Bleyberg  durch  die  Königllch  preußischen
Staatsbahnen  gestrichen  worden,  weil  nach  den  getroffenen  Vereinbarungen
  die  belgische  Staatsbahnverwaltung  als  Betriebsleiterin  für
diese  Strecke  zu  betrachten  ist.

C.  Unter  Oesterreich-Ungarn.  II.  Ungarn.

1.  Bei  Nr.  1.  Ungarische  Staatsbahnen  ist  nachgetragen:
q2.  der  Lokalbahn  Nagy—Bélicz--Privigye,
r2.  der  Lokalbahn  Karczag—Tißafüred.
2.  Die  unter  Nr.  14  aufgeführte  Eisenbahn  hat  die  Bezeichnung
„Torontäler  Lokalbahnen“  erhalten.

Berlin,  den  3.  Juli  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="193" />
        —  183  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.  S.  183.  —
Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891,  betreffend  die  Kaiserliche  Schutztruppe
für  Deutsch-Ostafrika,  und  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
für  Südwestafrika  und  für  Kamerun.  S.  187.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von
dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  191.

 

 

 

    

 

(Nr.  2316.)  Gesetz,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.
  Vom  5.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Ein  Kaufmann,  welchem  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  Aktien,  Kure,
Interimsscheine,  Erneuerungsscheine  (Talons),  auf  den  Inhaber  lautende  oder  durch
Indossament  übertragbare  Schuldverschreibungen,  oder  vertretbare  andere  Werthpapiere
  mit  Ausnahme  von  Banknoten  unverschlossen  zur  Verwahrung  oder  als
Pfand  übergeben  sind,  ist  verpflichtet:

1.  diese  Werthpapiere  unter  äußerlich  erkennbarer  Bezeichnung  jedes  Hinterlegers
  oder  Verpfänders  gesondert  von  seinen  eigenen  Beständen  und
von  denen  Dritter  aufzubewahren,

2.  ein  Handelsbuch  zu  führen,  in  welches  die  Werthpapiere  jedes  Hinterlegers
  oder  Verpfänders  nach  Gattung,  Nennwerth,  Nummern  oder
sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  der  Stücke  einzutragen  sind;  der
Eintragung  steht  die  Bezugnahme  auf  Verzeichnisse  gleich,  welche  neben
dem  Handelsbuche  geführt  werden.  Die  Eintragung  kann  unterbleiben,
insoweit  die  Werthpapiere  zurückgegeben  sind,  bevor  die  Eintragung
bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  erfolgen  konnte.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Verwahrers  oder  Pfandgläubigers,  im
Interesse  des  Hinterlegers  oder  Verpfänders  Verfügungen  oder  Verwaltungshandlungen
  vorzunehmen,  wird  durch  die  Bestimmung  unter  Zisffer  1  nicht  berührt.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1896.
        <pb n="194" />
        —  184  —

§.  2.

Eine  Erklärung  des  Hinterlegers  oder  Verpfänders,  durch  welche  der  Verwahrer
  oder  Pfandgläubiger  ermächtigt  wird,  an  Stelle  hinterlegter  oder  verpfändeter
  Werthpapiere  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  gleichartige  Werthpapiere
zurückzugewähren  oder  über  die  Papiere  zu  seinem  Nutzen  zu  verfügen,  ist,  falls
der  Hinterleger  oder  Verpfänder  nicht  gewerbsmäßig  Bank-  oder  Geldwechslergeschäfte
  betreibt,  nur  gültig,  soweit  sie  für  das  einzelne  Geschäft  ausdrücklich
und  schrifklich  abgegeben  wird.

Wird  der  Verwahrer  oder  Pfandgläubiger  ermächtigt,  an  Stelle  hinterlegter
oder  verpfändeter  Werthpapiere  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  gleichartige  Werthpapiere
  zurückzugewähren,  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  1  keine  Anwendung.

§.  3.

  Der  Kommissionär  (Artikel  360,  378  des  Handelsgesetzbuchs),  welcher  einen
Auftrag  zum  Einkaufe  von  Werthpapieren  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  ausführt,
hat  dem  Kommittenten  binnen  drei  Tagen  ein  Verzeichniß  der  Stücke  mit  Angabe
der  Gattung,  des  Nennwerthes,  der  Nummern  oder  sonstiger  Unterscheidungsmerkmale
  zu  übersenden.  Die  Frist  beginnt,  falls  der  Kommissionär  bei  der
Anzeige  über  die  Ausführung  des  Auftrages  eines  Dritten  als  Verkäufer  namhaft
gemacht  hat,  mit  dem  Erwerbe  der  Stücke,  andernfalls  mit  dem  Ablaufe  des
Zeitraums,  innerhalb  dessen  der  Kommissionär  nach  der  Erstattung  der  Ausführungsanzeige
  die  Stücke  bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  ohne  schuldhafte
Verzögerung  beziehen  konnte.

Ein  Verzicht  des  Kommittenten  auf  die  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses
ist,  falls  der  Kommittent  nicht  gewerbsmäßig  Bank-  oder  Geldwechslergeschäfte
betreibt,  nur  dann  wirksam,  wenn  er  bezüglich  des  einzelnen  Auftrages  ausdrücklich
und  schriftlich  erklärt  wird.

Soweit  die  Auslieferung  der  eingekauften  Stücke  an  den  Kommittenten
erfolgt  oder  ein  Auftrag  des  Kommittenten  zur  Wiederveräußerung  ausgeführt
ist,  kann  die  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses  unterbleiben.

§.  4.

Ist  der  Kommissionär  mit  Erfüllung  der  ihm  nach  den  Bestimmungen  des
§.  3  obliegenden  Verpflichtungen  im  Verzuge  und  holt  er  das  Versäumte  auf  eine
danach  an  ihn  ergangene  Aufforderung  des  Kommittenten  nicht  binnen  drei  Tagen
nach,  so  ist  der  Kommittent  berechtigt,  das  Geschäft  als  nicht  für  seine  Rechnung
  abgeschlossen  zurückzuweisen  und  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu
beanspruchen.

Die  Aufforderung  des  Kommittenten  verliert  ihre  Wirkung,  wenn  er  dem
Kommissionär  nicht  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Ablaufe  der  Nachholungsfrist
erklärt,  daß  er  von  dem  im  Absatz  1  bezeichneten  Rechte  Gebrauch  machen  wolle.
        <pb n="195" />
        —  185  —

§.  5.

Der  Kommissionär,  welcher  einen  Auftrag  zum  Umtausche  von  Werthpapieren
der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  zur  Geltendmachung  eines  Bezugsrechts  auf  solche
Werthpapiere  ausführt,  hat  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  neuen
Stücke  dem  Kommittenten  ein  Verzeichniß  der  Stücke  mit  den  im  §.  3  Absatz  1  vorgeschriebenen
  Angaben  zu  übersenden,  soweit  er  ihm  die  Stücke  nicht  innerhalb  dieser

Frist  aushändigt.
§.  6.

Der  Kommissionär,  welcher  den  im  §.  5  ihm  auferlegten  Pflichten  nicht
genügt,  verliert  das  Recht,  für  die  Ausführung  des  Auftrages  Provision  zu
fordern  (Artikel  371  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs).

§.  7.

Mit  der  Absendung  des  Stückeverzeichnisses  geht  das  Eigenthum  an  den
darin  verzeichneten  Werthpapieren  auf  den  Kommittenten  über,  soweit  der  Kommissionär
  über  die  Papiere  zu  verfügen  berechtigt  ist.  Die  Bestimmungen  des
bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  der  Uebergang  des  Eigenthums  schon  in  einem
früheren  Zeitpunkte  eintritt,  bleiben  unberührt.

Der  Kommissionär  hat  bezüglich  der  in  seinem  Gewahrsam  befindlichen,
in  das  Eigenthum  des  Kommittenten  übergegangenen  Werthpapiere  die  im  §.  1
bezeichneten  Pflichten  eines  Verwahrers.

§.  8.

Ein  Kaufmann,  welcher  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  fremde  Werthpapiere
  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  einem  Dritten  zum  Zweck  der  Aufbewahrung,
der  Veräußerung,  des  Umtausches  oder  des  Bezuges  von  anderen  Werthpapieren,
Zins-  oder  Gewinnantheilscheinen  ausantwortet,  hat  hierbei  dem  Dritten  mitzutheilen,
  daß  die  Papiere  fremde  seien.  Ebenso  hat  er  in  dem  Falle,  daß  er  einen
ihm  ertheilten  Auftrag  zur  Anschaffung  solcher  Werthpapiere  an  einen  Dritten
weitergiebt,  diesem  hierbei  mitzutheilen,  daß  die  Anschaffung  für  fremde  Rechnung
geschehe.

Der  Dritte,  welcher  eine  solche  Mittheilung  empfangen  hat,  kann  an  den
übergebenen  oder  an  den  neu  beschafften  Papieren  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht
  nur  wegen  solcher  Forderungen  an  seinen  Auftraggeber  geltend
machen,  welche  mit  Bezug  auf  diese  Papiere  entstanden  sind.

§.  9.

Wenn  ein  Kaufmann  über  Werthpapiere  der  im  §.  1  bezeichneten  Art,
welche  ihm  zur  Verwahrung  oder  als  Pfand  übergeben  sind,  oder  welche  er  als
Kommissionär  für  den  Kommittenten  in  Besitz  genommen  hat,  außer  dem  Falle
des  §.  246  des  Strafgesetzbuchs  zum  eigenen  Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines

34*
        <pb n="196" />
        —  186  —

Dritten  rechtswidrig  verfügt,  wird  er  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  der  Vorschrift  des  §.  8  zum  eigenen
Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines  Dritten  vorsätzlich  zuwiderhandelt.

Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  (§.  52  Absatz  2  des  Strafgesetzbuchs)  des
Verletzten,  so  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des
Antrages  ist  zulässig.  Der  §.  247  Absatz  2  und  3  des  Strafgesetzbuchs  findet
entsprechende  Anwendung.

§.  10.

Ein  Kaufmann,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen
Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft,  wenn  er  den  Vorschriften  des  §.  1  Ziffer  1  oder  2  vorsätzlich
  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches
auf  Aussonderung  der  von  jenem  zu  verwahrenden  Werthpapiere  benachtheiligt
wird,  desgleichen  wenn  er  als  Kommissionär  den  Vorschriften  der  §§.  3  oder  5
vorsätzlich  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches
  auf  Aussonderung  der  von  jenem  eingekauften,  eingetauschten  oder  bezogenen
  Werthpapiere  benachtheiligt  wird.

§.  11.

Ein  Kaufmann,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen
Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft,
wenn  er  im  Bewußtsein  seiner  Zahlungsunfähigkeit  oder  Ueberschuldung  fremde
Werthpapiere,  welche  er  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  als  Verwahrer,
Pfandgläubiger  oder  Kommissionär  in  Gewahrsam  genommen,  sich  rechtswidrig
zugeeignet  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.

§.  12.

Die  Strafvorschrift  des  §.  9  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft,  die  Geschäftsführer  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft
  oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung,  wenn  sie  in  Ansehung
von  Werthpapieren,  die  sich  im  Besitze  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  befinden
  oder  von  dieser  einem  Dritten  ausgeantwortet  sind,  die  mit  Strafe  bedrohte
Handlung  begangen  haben.

Die  vorbezeichneten  Personen  werden,  wenn  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft
  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  wenn  über  deren  Vermögen  das
Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  bestraft

1.  gemäß  §.  10,  wenn  sie  den  Vorschriften  des  §.  1  Ziffer  1  oder  2  oder

den  Vorschriften  der  §§.  3  oder  5  vorsätzlich  zuwidergehandelt  haben
und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches  auf  Aussonderung
        <pb n="197" />
        —  187  —

der  von  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  zu  verwahrenden  oder  von
ihr  eingekauften,  eingetauschten  oder  bezogenen  Werthpapiere  benachtheiligt
  wird,

2.  gemäß  §.  11,  wenn  sie  im  Bewußtsein  der  Zahlungsunfähigkeit  oder
Ueberschuldung  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  fremde  Werthpapiere,
welche  von  dieser  als  Verwahrer,  Pfandgläubiger  oder  Kommissionär
in  Gewahrsam  genommen  sind,  sich  rechtswidrig  zugeeignet  haben.

§.  13.

Dieses  Gesetz  findet  auf  diejenigen  Klassen  von  Kaufleuten  keine  Anwendung,
für  welche  gemäß  Artikel  10  des  Handelsgesetzbuchs  die  Vorschriften  über  die
Handelsbücher  keine  Geltung  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  5.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

(Nr.  2317.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.
S.  53),  betreffend  die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika  und
des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  258),  betreffend  die
Kaiferlichen  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und  für  Kamerun.  Vom
7.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
An  Stelle  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  und  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1895  tritt  die  folgende  Bestimmung:

Zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten,  insbesondere  zur  Bekämpfung  des
Sklavenhandels,  werden  Schutztruppen  verwendet,  deren  oberster  Kriegsherr
  der  Kaiser  ist.
        <pb n="198" />
        —  188  —

Artikel  II.
An  Stelle  der  §§.  3,  4,  5,  6  Absatz  2,  §.  7  Absatz  1,  §§.  14,  16  Absatz  1
und  §.  17  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  treten  die  folgenden  Bestimmungen:

§.  3.

Die  den  Schutztruppen  zugetheilten  deutschen  Militärpersonen  und
Beamten  scheiden  aus  dem  Heere,  und  soweit  sie  der  Kaiserlichen  Marine
angehören,  aus  dieser  aus,  jedoch  bleibt  ihnen  der  Rücktritt,  bei
Wahrung  ihres  Dienstalters,  unter  der  Voraussetzung  ihrer  Tauglichkeit,
vorbehalten.  Die  den  Schutztruppen  zugetheilten  Beamten  gelten  als
Militärbeamte.

§.  4.

Hinsichtlich  des  strafgerichtlichen  Verfahrens  gegen  die  den  Schutztruppen
  zugetheilten  Militärpersonen  finden  die  Vorschriften  der  Militär-Strafgerichtsordnung
  Anwendung  vorbehaltlich  der  durch  die  besonderen
Verhältnisse  gebotenen  Abweichungen,  welche  durch  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmt  werden.

§.  5.

In  Betreff  der  Versorgungsansprüche  der  den  Schutztruppen  zugetheilten
  Militärpersonen  und  ihrer  Angehörigen  finden,  soweit  sie  dem
Heere  angehörten,  die  Bestimmungen,  welche  für  die  aus  den  Etats
für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  besoldeten  Militärpersonen  gelten,
und  soweit  sie  der  Kaiserlichen  Marine  angehörten,  die  Bestimmungen
für  die  aus  dem  Marine-Etat  besoldeten  Militärpersonen  mit  den  nachstehenden
  Maßgaben  Anwendung.

§.  6  Abslatz  2.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  mit  dem  Dienst  in  den  Schutztruppen
  in  ursächlichem  Zusammenhange  stehende  Dienstbeschädigung
vorliegt,  erfolgt  für  diejenigen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche
in  das  Heer  zurückgetreten  sind,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  und  für  die  in  die  Kaiserliche  Marine  Zurückgetretenen
  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt).

§.  7  Absatz  1.

Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Pension  bleiben  die  Bezüge  in  den
Schutztruppen  außer  Betracht.  Hinsichtlich  der  Offiziere,  Ingenieure
des  Soldatenstandes,  Deckoffiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten
werden  als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  die  Gebührnisse  zu  Grunde
gelegt,  welche  ihnen  nach  ihrem  Dienstalter  und  ihrer  Charge,  bei  Fortsetzung
  ihres  Dienstverhältnisses  in  der  Heimath  zugestanden  hätten.
        <pb n="199" />
        —  189  —

Soweit  sie  in  ihrer  früheren  Stellung  ein  Diensteinkommen  nicht  gehabt
haben,  wird  der  der  Berechnung  der  Pension  zu  Grunde  zu  legende
Betrag  vom  Reichskanzler  bestimmt.

§.  14.

Werden  Militärpersonen  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Schutztruppe
  wegen  einer  mit  dem  Dienst  in  letzterer  in  ursächlichem  Zusammenhange
  stehenden  Dienstbeschädigung  pensionirt,  nachdem  sie  in
den  Dienst  des  Heeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine  wieder  übernommen
waren,  so  fällt  die  gesammte  von  ihnen  erdiente  Pension  dem  Pensionsfonds
  des  Reichsheeres  beziehungsweise  der  Kaiserlichen  Marine  zur  Last.

§.  16  Absatz  1.

Die  in  den  §§.  41  ff.  §.  56  und  §§.  94  ff.  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1871  vorgesehenen  Beihülfen  stehen  den  Hinterbliebenen  auch
dann  zu,  wenn  der  Tod  in  Folge  einer  militärischen  Aktion  oder  klimatischer
  Einflüsse  und  vor  Ablauf  von  sechs  Jahren  nach  dem  Ausscheiden
aus  der  Schutztruppe  eingetreten  ist.  Ist  der  Tod  in  Folge  einer  solchen
militärischen  Aktion  oder  klimatischer  Einflüsse  eingetreten,  so  sind  diese
als  Kriegsdienstbeschädigung  im  Sinne  des  §.  14  des  Reichsgesetzes
vom  13.  Juni  1895  anzusehen.

§.  17.
Oberste  Verwaltungs-   beziehungsweise  Reichsbehörde  im  Sinne  der
Pensionsgesetze  ist  für  die  Schutztruppen  der  Reichskanzler  (Auswärtiges

Amt,  Kolonial-Abtheilung).
Artikel  III.
Hinter  Abschnitt  II  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  wird  folgender  Abschnitt
  eingeschaltet:
IIa.  Wehrpflicht.
§.  17a.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Schutzgebieten
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  wehrpflichtige  Reichsangehörige,
  die  daselbst  ihren  Wohnsitz  haben,  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
  bei  den  Schutztruppen  Genüge  leisten  dürfen.

§.  17b.

Die  in  den  Schutzgebieten  sich  dauernd  aufhaltenden  Personen
des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  können
        <pb n="200" />
        —  190  —

durch  Kaiserliche  Verordnung  in  Fällen  von  Gefahr  zu  nothwendigen
Verstärkungen  der  Schutztruppe  herangezogen  werden.  In  dringenden
Fällen  können  solche  Verstärkungen  vorläufig  durch  den  obersten  Beamten
des  Schutzgebietes  angeordnet  werden.  Jede  Einberufung  dieser  Art
ist  einer  Dienstleistung  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  gleich
zu  achten.

§.  17c.

Auf  Geistliche,  sowie  auf  Missionare  der  in  den  Schutzgebieten
thätigen  Missionsgesellschaften  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
(§§.  17a  und  17b)  keine  Anwendung.

§.  17d.

In  Betreff  der  Versorgungsansprüche  der  in  den  §§.  17a  und
17b  bezeichneten  Militärpersonen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  mit  folgenden  Einschränkungen  Anwendung:

1.  Die  Pensionserhöhung  des  §.  9  ist  nur  bei  Invalidität  in

Folge  kriegerischer  Unternehmungen  zu  gewähren,
2.  die  Doppelrechnung  der  Dienstzeit  nach  Maßgabe  des  §.  11

findet  nur  für  die  auf  kriegerische  Unternehmungen  entfallende
Zeit  statt.

Treten  die  in  den  §§.  17  a  und  17b  genannten  Angehörigen  der
Schutztruppen  in  ein  Kapitulationsverhältniß  zu  diesen  über,  so  fallen
für  das  nunmehr  beginnende  Dienstverhältniß  die  vorstehend  erwähnten
Einschränkungen  fort.

Artikel  IV.

Der  §.  2  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895  wird  aufgehoben.

Artikel  V.

Der  §.  4  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895  erhält  folgenden  Zusatz:

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  bei  der  Landeshauptmannschaft
  von  Togo  auf  Grund  von  Dienstverträgen  gebildeten
Truppen  entsprechende  Anwendung.

Artikel  VI.

In  dem  Gesetze  vom  22.  März  1891  erhält  die  Ueberschrift  des  Abschnitts  III
die  Fassung:

„Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.“
        <pb n="201" />
        —  191  —
Hinter  §.  20  tritt  die  folgende  Bestimmung:

§.  21.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Organisation  der  Schutztruppen
werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

Artikel  VII.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
22.  März  1891  und  9.  Juni  1895,  wie  sie  sich  aus  den  Aenderungen  dieses
Gesetzes  ergeben,  als  Gesetz,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  zu  Odde  am  Bord  M.  „Yacht  Hohenzollern“)  den  7.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2318.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
im  Gewerbebetriebe.  Vom  14.  Juli  1896.

Auf  Grund  des  §.  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende

Bestimmung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,

beschlossen:

1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  erhält  die  Gruppe  E  (Forstwirthschaftliche
Nebenprodukte,  Leuchtstoffe,  Fette,  Oele  und  Firnisse)  unter  Ziffer  10  folgenden
Zusatz:

Reichs-Gesetzbl.  1896.  35
        <pb n="202" />
        192  —

 

 

Gattungen  Bezeichnungen  Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen   unter  welchen
der Betriebe   Arbeiten.   die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

1. 2. 3.

 

 



          

    

  
10.  Fischmehle   Der  Betrieb  während  der  Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
und  Fischthran-  Zeit  vom  1.  September  bis  zum mindestens zu dauern:
fabriken.  1.  März.  Diese  Ausnahme  findet  entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
auf  das  Weihnachtsfest  keine  oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
Anwendung.
  

Berlin,    14.    

            
    

        Sonntag  24  
            Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  de
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden

  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  die
selbe  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindesten
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe

 

erreichen.

2.  Die  vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung in Kraft.        Berlin, den 14. Juli 1896.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="203" />
        —  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  20.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  beim  Reichs-Versicherungsamt.  S.  193.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.  S.  193.  —  Berichtigung.  S.  194.

(Nr.  2319.)  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  beim  Reichs-Versicherungsamt.
  Vom  12.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  161),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:
§.  1.
Der  Rendant  der  Büreaukasse  beim  Reichs-Versicherungsamt  ist  zur  Kautionsleistung
  verpflichtet.                                                                         §. 2.

Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  zweitausend  Mark.
§.  3.  

Dem  Rendanten  kann,  wenn  er  die  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen  außer
Stande  ist,  von  dem  Staatssekretär  des  Innern  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die
Beschaffung  der  Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen,  welche
nicht  weniger  als  einhundertfünfzig  Mark  jährlich  betragen  dürfen,  zu  bewirken.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Marifjären,  den  12.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2320.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  19.  Juli  1896.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  14.  Juli  d.  J.  folgende  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:
1.  In  der  Eingangsbestimmung  unter  Nr.  XX  ist  folgender  vierter  Absatz
nachzutragen:
"(4)  Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprungs,  die  bei  17,5  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,830  haben.“
Reichs-Gesetzbl.  1896.  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1896.
        <pb n="204" />
        —  194  —

2.  Die  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXII  sind  wie  folgt  zu  ergänzen:
a)  Hinter  Ziffer  3  ist  folgende  neue  Bestimmung  einzuschalten:

"4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände  von  der
Lederleimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)
  müssen  mit  zwei  übereinanderliegenden  großen,  wasserdichten,
  nicht  getheerten  Wagenplanen  vollständig  bedeckt  sein.
Die  untere  Decke  ist  mit  verdünnter  Karbolsäure  derart  zu  tränken,
daß  ein  fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den
beiden  vom  Absender  zu  stellenden  Decken  ist  eine  Schicht  von
trockenem,  gelöschtem  Kalk,  von  Torfmull  oder  von  gebrauchter
Lohe  anzubringen.

Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen
in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt
werden,  daß  sich  der  Inhalt  der  Gefäße  nicht  durch  Geruch
bemerklich  macht.“

b)  Die  Ziffern  4  bis  8  sind  in  5  bis  9  abzuändern.
c)  In  der  neuen  Ziffer  5  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:
„Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziller  3  und  4
nicht  genannten  Gegenstände“.
3.  Am  Schluß  der  Nr.  LIII  ist  folgender  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:
„Während  der  Monate  Oktober,  November,  Dezember,  Januar,

Februar  und  März  werden  auch  ungesalzene  frische  Kälbermagen,

sofern  sie  von  allen  Speiseresten  gereinigt  sind,  in  festen,  dicht  verschlossenen

  Fässern  oder  Kübeln  und  unter  Beachtung  der  Bestimmungen

im  Absatz  1  Ziffer  4  und  5  zur  Beförderung  zugelassen.  Die  Deckel

der  Kübel  müssen  mit  einem  eisernen  Ueberwurfe  befestigt  sein.“

Die  Aenderungen  treten  am  1.  September  d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  Juli  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Berichtigung.

In  dem  Text  des  im  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1896  S.  183  abgedruckten
  Gesetzes,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder

Werthpapiere,  vom  5.  Juli  1896  sind  folgende  Berichtigungen  vorzunehmen:
1.  Im  §.  1  ist  im  Absatz  1  Zeile  4  hinter  „Banknoten“  einzufügen  "und
Papiergeld“  und  im  Absatz  2  Zeile  1  statt  „Das  Recht  und  die  Pflicht“  zu
setzen  „Etwaige  Rechte  und  Pflichten“  sowie  in  Zeile  3  statt  „wird“  „werden“.
2.  Im  §. 3  Absatz  1  Zeile 6  ist  statt  „eines  Dritten“  zu  setzen  „einen  Dritten".



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        —  195  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  2I.

Inhalt: Bürgerliches  Gesetzbuch.  S.  105.  —  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

 

  S.  604.  

 



(Nr.  2321.)  Bürgerliches  Gesetzbuch.  Vom  18.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und

des  Reichstags,  was  folgt:

Erstes  Buch.
Allgemeiner  Theil.

Erster    Abschnitt.
Personen.

Erster  Titel.
Natürliche  Personen.

§.  1.
Die  Rechtsfähigkeit  des  Menschen  beginnt  mit  der  Vollendung  der  Geburt

§.  2.
Die  Volljährigkeit  tritt  mit  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs

  ein.                                                                                              §. 3.
Ein  Minderjähriger,  der  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  kann  durch

Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  für  volljährig  erklärt  werden
Durch  die  Volljährigkeitserklärung  erlangt  der  Minderjährige  die  rechtliche

Stellung  eines  Volljährigen.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1896.
        <pb n="206" />
        —  196  —

§.  4.

Die  Volljährigkeitserklärung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Minderjährige  seine
Einwilligung  ertheilt.

Steht  der  Minderjährige  unter  elterlicher  Gewalt,  so  ist  auch  die  Einwilligung
des  Gewalthabers  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  diesem  weder  die  Sorge  für  die
Person  noch  die  Sorge  für  das  Vermögen  des  Kindes  zusteht.  Für  eine  minderjährige
  Wittwe  ist  die  Einwilligung  des  Gewalthabers  nicht  erforderlich.

§.  5.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  erfolgen,  wenn  sie  das  Beste  des  Minderjährigen
  befördert.

§.  6.
Entmündigt  kann  werden:
1.  wer  in  Folge  von  Geisteskrankheit  oder  von  Geistesschwäche  seine  Angelegenheiten
  nicht  zu  besorgen  vermag;
2.  wer  durch  Verschwendung  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr  des  Nothstandes
  aussetzt;
3.  wer  in  Folge  von  Trunksucht  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag
oder  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr  des  Nothstandes  aussetzt  oder  die
Sicherheit  Anderer  gefährdet.
Die  Entmündigung  ist  wiederaufzuheben,  wenn  der  Grund  der  Entmündigung
wegfällt.
§.  7.
Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,  begründet  an  diesem  Orte  seinen
Wohnsitz.
Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten  bestehen.
Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung  mit  dem  Willen  aufgehoben
  wird,  sie  aufzugeben.

§.  8.
Wer  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  kann  ohne
den  Willen  seines  gesetzlichen  Vertreters  einen  Wohnsitz  weder  begründen  noch  aufheben.

§.  9.

Eine  Militärperson  hat  ihren  Wohnsitz  am  Garnisonorte.  Als  Wohnsitz  einer
Militärperson,  deren  Truppentheil  im  Inlande  keinen  Garnisonort  hat,  gilt  der  letzte
inländische  Garnisonort  des  Truppentheils.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Militärpersonen,  die  nur  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder  die  nicht  selbständig  einen  Wohrsitz  begründen
  können.
        <pb n="207" />
        —  197  —

§.  10.

Die  Ehefrau  theilt  den  Wohnsitz  des  Ehemanns.  Sie  theilt  den  Wohnsitz
nicht,  wenn  der  Mann  seinen  Wohnsitz  im  Ausland  an  einem  Orte  begründet,  an
den  die  Frau  ihm  nicht  folgt  und  zu  folgen  nicht  verpflichtet  ist.

Solange  der  Mann  keinen  Wohnsitz  hat  oder  die  Frau  seinen  Wohnsitz  nicht
theilt,  kann  die  Frau  selbständig  einen  Wohnsitz  haben.

§.  11.

Ein  eheliches  Kind  theilt  den  Wohnsitz  des  Vaters,  ein  uneheliches  Kind  den
Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  den  Wohnsitz  des  Annehmenden.
  Das  Kind  behält  den  Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt.

Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit  des  Kindes  erfolgende  Legitimation
  oder  Annahme  an  Kindesstatt  hat  keinen  Einfluß  auf  den  Wohnsitz  des
Kindes.

§.  12.

Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines  Namens  dem  Berechtigten  von  einem
Anderen  bestritten  oder  wird  das  Interesse  des  Berechtigten  dadurch  verletzt,  daß  ein
Anderer  unbefugt  den  gleichen  Namen  gebraucht,  so  kann  der  Berechtigte  von  dem
Anderen  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.  Sind  weitere  Beeinträchtigungen
zu  besorgen,  so  kann  er  auf  Unterlassung  klagen.

§.  13.

Wer  verschollen  ist,  kann  nach  Maßgabe  der  §§.  14  bis  17  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  für  todt  erklärt  werden.

§.  14.

Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn  seit  zehn  Jahren  keine  Nachricht  von
dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen  ist.  Sie  darf  nicht  vor  dem  Schlusse  des
Jahres  erfolgen,  in  welchem  der  Verschollene  das  einunddreißigste  Lebensjahr  vollendet
haben  würde.

Ein  Verschollener,  der  das  siebzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  würde,  kann
für  todt  erklärt  werden,  wenn  seit  fünf  Jahren  keine  Nachricht  von  seinem  Leben
eingegangen  ist.

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf  Jahren  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  letzten
Jahres,  in  welchem  der  Verschollene  den  vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat.

§.  15.

Wer  als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  an  einem  Kriege  Theil  genommen
hat,  während  des  Krieges  vermißt  worden  und  seitdem  verschollen  ist,  kann  für  todt
erklärt  werden,  wenn  seit  dem  Friedensschlusse  drei  Jahre  verstrichen  sind.  Hat  ein
Friedensschluß  nicht  stattgefunden,  so  beginnt  der  dreijährige  Jeitraum  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist.

37*
        <pb n="208" />
        —  198  —

Als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  gilt  auch  derjenige,  welcher  sich  in
einem  Amts-  oder  Dienstverhältniß  oder  zum  Zwecke  freiwilliger  Hülfeleistung  bei
der  bewaffneten  Macht  befindet.

§.  16.

Wer  sich  bei  einer  Seefahrt  auf  einem  während  der  Fahrt  untergegangenen
Fahrzeuge  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange  des  Fahrzeugs  verschollen  ist,  kann
für  todt  erklärt  werden,  wenn  seit  dem  Untergang  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Der  Untergang  des  Fahrzeugs  wird  vermuthet,  wenn  es  an  dem  Orte  seiner
Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder  in  Ermangelung  eines  festen  Reiseziels  nicht  zurückgekehrt
  ist  und  wenn

bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee  ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer  europäischer  Meere,  mit  Einschluß  sämmtlicher
  Theile  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und  Azowschen  Meeres,
zwei  Jahre,
bei  Fahrten,  die  über  außereuropäische  Meere  führen,  drei  Jahre
seit  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen  sind.  Sind  Nachrichten  über  das  Fahrzeug
eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des  Zeitraums  erforderlich,  der  verstrichen  sein  müßte,
wenn  das  Fahrzeug  von  dem  Orte  abgegangen  wäre,  an  dem  es  sich  den  Nachrichten
zufolge  zuletzt  befunden  hat.

§.  17.

Wer  unter  anderen  als  den  in  den  §§.  15,  16  bezeichneten  Umständen  in  eine
Lebensgefahr  gerathen  und  seitdem  verschollen  ist,  kann  für  todt  erklärt  werden,  wenn
seit  dem  Ereignisse,  durch  welches  die  Lebensgefahr  entstanden  ist,  drei  Jahre  verstrichen

  sind.
§.  18.

Die  Todeserklärung  begründet  die  Vermuthung,  daß  der  Verschollene  in  dem
Zeitpunkte  gestorben  sei,  welcher  in  dem  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheile
festgestellt  ist.

Als  Zeitpunkt  des  Todes  ist,  sofern  nicht  die  Ermittelungen  ein  Anderes
ergeben,  anzunehmen:

in  den  Fällen  des  §.  14  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Todeserklärung  zulässig
  geworden  ist;

in  den  Fällen  des  §.  15  der  Zeitpunkt  des  Friedensschlusses  oder  der  Schluß
des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist;

in  den  Fällen  des  §.  16  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Fahrzeug  untergegangen
  ist  oder  von  welchem  an  der  Untergang  vermuthet  wird;

in  den  Fällen  des  §.  17  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Ereigniß  stattgefunden
  hat.

Ist  die  Todeszeit  nur  dem  Tage  nach  festgestellt,  so  gilt  das  Ende  des  Tages
als  Zeitpunkt  des  Todes.
        <pb n="209" />
        —  199  —

§.  19.

Solange  nicht  die  Todeserklärung  erfolgt  ist,  wird  das  Fortleben  des  Verschollenen
  bis  zu  dem  Zeitpunkte  vermuthet,  der  nach  §.  18  Abs.  2  in  Ermangelung
eines  anderen  Ergebnisses  der  Ermittelungen  als  Zeitpunkt  des  Todes  anzunehmen
ist;  die  Vorschrift  des  §.  18  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  20.
Sind  Mehrere  in  einer  gemeinsamen  Gefahr  umgekommen,  so  wird  vermuthet,
daß  sie  gleichzeitig  gestorben  seien.

Zweiter  Titel.
Juristische  Personen.

I.  Vereine.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

§.  21.

Ein  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet  ist,  erlangt  Rechtsfähigkeit  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  des  zuständigen
  Amtsgerichts.

§.  22.

Ein  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen  wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet
ist,  erlangt  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften  Rechtsfähigkeit
durch  staatliche  Verleihung.  Die  Verleihung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  in  dessen
Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz  hat.

§.  23.

Einem  Vereine,  der  seinen  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate  hat,  kann  in
Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften  Rechtsfähigkeit  durch  Beschluß
des  Bundesraths  verliehen  werden.

§.  24.

Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,

an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

§.  25.
Die  Verfassung  eines  rechtsfähigen  Vereins  wird,  soweit  sie  nicht  auf  den
nachfolgenden  Vorschriften  beruht,  durch  die  Vereinssatzung  bestimmt.
§.  26.
Der  Verein  muß  einen  Vorstand  haben.  Der  Vorstand  kann  aus  mehreren
Personen  bestehen.
Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  hat  die
Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Der  Umfang  seiner  Vertretungsmacht  kann
durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränkt  werden.
        <pb n="210" />
        —  200  —

§.  27.

Die  Bestellung  des  Vorstandes  erfolgt  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung.

Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die
vertragsmäßige  Vergütung.  Die  Widerruflichkeit  kann  durch  die  Satzung  auf  den
Fall  beschränkt  werden,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  den  Widerruf  vorliegt;  ein
solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung.

Auf  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  finden  die  für  den  Auftrag  geltenden
Vorschriften  der  §§.  664  bis  670  entsprechende  Anwendung.

§.  28.
Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung  nach
den  für  die  Beschlüsse  der  Mitglieder  des  Vereins  geltenden  Vorschriften  der  §§.  32,  34.
Ist  eine  Willenserklärung  dem  Vereine  gegenüber  abzugeben,  so  genügt  die
Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

§.  29.
Soweit  die  erforderlichen  Mitglieder  des  Vorstandes  fehlen,  sind  sie  in  dringenden

  Fällen  für  die  Zeit  bis  zur  Hebung  des  Mangels  auf  Antrag  eines  Betheiligten
von  dem  Amtsgerichte  zu  bestellen,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.

§.  30.

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  neben  dem  Vorstande  für
gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter  zu  bestellen  sind.  Die  Vertretungsmacht  eines
solchen  Vertreters  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtsgeschäfte,  die  der  ihm
zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

§.  31.

Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein  anderer  verfassungsmäßig  berufener  Vertreter  durch
eine  in  Ausführung  der  ihm  zustehenden  Verrichtungen  begangene,  zum  Schadensersatze
  verpflichtende  Handlung  einem  Dritten  zufügt.

§.  32.

Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden,  soweit  sie  nicht  von  dem  Vorstand
oder  einem  anderen  Vereinsorgane  zu  besorgen  sind,  durch  Beschlußfassung  in  einer
Versammlung  der  Mitglieder  geordnet.  Zur  Gültigkeit  des  Beschlusses  ist  erforderlich,
daß  der  Gegenstand  bei  der  Berufung  bezeichnet  wird.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet
  die  Mehrheit  der  erschienenen  Mitglieder.

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn  alle
Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.

§.  33.

Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  Aenderung  der  Satzung  enthält,  ist  eine  Mehrheit
von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Mitglieder  erforderlich.  Zur  Aenderung  des
        <pb n="211" />
        —  201  —

Zweckes  des  Vereins  ist  die  Zustimmung  aller  Mitglieder  erforderlich;  die  Zustimmung
der  nicht  erschienenen  Mitglieder  muß  schriftlich  erfolgen.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  auf  Verleihung,  so  ist  zu  jeder
Aenderung  der  Satzung  staatliche  Genehmigung  oder,  falls  die  Verleihung  durch  den
Bundesrath  erfolgt  ist,  die  Genehmigung  des  Bundesraths  erforderlich.

§.  34.
Ein  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung  die  Vornahme
eines  Rechtsgeschäfts  mit  ihm  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung  eines  Rechtsstreits
zwischen  ihm  und  dem  Vereine  betrifft.

§.  35.
Sonderrechte  eines  Mitglieds  können  nicht  ohne  dessen  Zustimmung  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  beeinträchtigt  werden.

§.  36.
Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den  durch  die  Satzung  bestimmten  Fällen
sowie  dann  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  des  Vereins  es  erfordert.

§.  37.

Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  der  durch  die  Satzung
bestimmte  Theil  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  der  zehnte  Theil  der  Mitglieder
  die  Berufung  schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  die  Mitglieder,  welche  das  Verlangen  gestellt
haben,  zur  Berufung  der  Versammlung  ermächtigen  und  über  die  Führung  des  Vorsitzes
  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen.  Auf  die  Ermächtigung  muß  bei  der
Berufung  der  Versammlung  Bezug  genommen  werden.

§.  38.
Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  übertragbar  und  nicht  vererblich.  Die  Ausübung
der  Mitgliedschaftsrechte  kann  nicht  einem  Anderen  überlassen  werden.

§.  39.

Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus  dem  Vereine  berechtigt.

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Austritt  nur  am  Schlusse
eines  Geschäftsjahrs  oder  erst  nach  dem  Ablauf  einer  Kündigungsfrist  zulässig  ist;
die  Kündigungsfrist  kann  höchstens  zwei  Jahre  betragen.

§.  40.

Die  Vorschriften  des  §.  27  Abs.  1,  3,  des  §.  28  Abs.  1  und  der  §§.  32,

33,  38  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt.

§.  41.
Der  Verein  kann  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  aufgelöst  werden.
Zu  dem  Beschluß  ist  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Mitglieder
erforderlich,  wenn  nicht  die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt.
        <pb n="212" />
        §.  42.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses.

Der  Vorstand  hat  im  Falle  der  Ueberschuldung  die  Eröffnung  des  Konkurses
zu  beantragen.  Wird  die  Stellung  des  Antrags  verzögert,  so  sind  die  Vorstandsmitglieder,
  denen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus
entstehenden  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesammtschuldner.

§.  43.

Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  durch  einen
gesetzwidrigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten
des  Vorstandes  das  Gemeinwohl  gefährdet.

Einem  Vereine,  dessen  Zweck  nach  der  Satzung  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen
solchen  Zweck  verfolgt.

Einem  Vereine,  der  nach  der  Satzung  einen  politischen,  sozialpolitischen  oder
religiösen  Zweck  nicht  hat,  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen
solchen  Zweck  verfolgt.

Einem  Vereine,  dessen  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  beruht,  kann  die  Rechtsfähigkeit
  entzogen  werden,  wenn  er  einen  anderen  als  den  in  der  Satzung  bestimmten
Zweck  verfolgt.

§.  44.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  in  den  Fällen  des  §.  43
nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen  geltenden  Vorschriften  der  Landesgesetze.
Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  20,  21
der  Gewerbeordnung  Anwendung;  die  Entscheidung  erfolgt  in  erster  Instanz  durch
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  durch  den  Bundesrath,  so  erfolgt
die  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesraths.

§.  45.

Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  fällt
das  Vermögen  an  die  in  der  Satzung  bestimmten  Personen.

Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  eines  anderen  Vereinsorgans  bestimmt
werden.  Ist  der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet,  so  kann  die  Mitgliederversammlung  auch  ohne  eine  solche  Vorschrift  das
Vermögen  einer  öffentlichen  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.

Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der  Anfallberechtigten,  so  fällt  das  Vermögen,
wenn  der  Verein  nach  der  Satzung  ausschließlich  den  Interessen  seiner  Mitglieder  diente,
an  die  zur  Zeit  der  Auflösung  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  vorhandenen
Mitglieder  zu  gleichen  Theilen,  anderenfalls  an  den  Fiskus  des  Bundesstaats,  in
dessen  Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.
        <pb n="213" />
        —  203  —

§.  46.

Fällt  das  Vereinsvermögen  an  den  Fiskus,  so  finden  die  Vorschriften  über
eine  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  anfallende  Erbschaft  entsprechende  Anwendung.
Der  Fiskus  hat  das  Vermögen  thunlichst  in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden
  Weise  zu  verwenden.

§.  47.

Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an  den  Fiskus,  so  muß  eine  Liquidation
stattfinden.
§.  48.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Zu  Liquidatoren  können  auch
andere  Personen  bestellt  werden;  für  die  Bestellung  sind  die  für  die  Bestellung  des
Vorstandes  geltenden  Vorschriften  maßgebend.

Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes,  soweit  sich  nicht
aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  Anderes  ergiebt.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  ist  für  ihre  Beschlüsse  Uebereinstimmung
aller  erforderlich,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  49.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Forderungen
einzuziehen,  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen,  die  Gläubiger  zu  befriedigen
und  den  Ueberschuß  den  Anfallberechtigten  auszuantworten.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Die  Einziehung
der  Forderungen  sowie  die  Umsetzung  des  übrigen  Vermögens  in  Geld  darf  unterbleiben,
soweit  diese  Maßregeln  nicht  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  oder  zur  Vertheilung
des  Ueberschusses  unter  die  Anfallberechtigten  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  als  fortbestehend,  soweit
der  Zweck  der  Liquidation  es  erfordert.

§.  50.

Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  durch
die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  der  Bekanntmachung  sind  die
Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung  erfolgt
durch  das  in  der  Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte  Blatt,  in  Ermangelung
eines  solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welches  für  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts
bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die  Bekanntmachung
gilt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der  Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung
  als  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.

§.  51.

Das  Vermögen  darf  den  Anfallberechtigten  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  der  Bekanntmachung  der  Auflösung  des  Vereins  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  ausgeantwortet  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  38
        <pb n="214" />
        §.  52.
Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete  Betrag,  wenn
die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.
Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist
eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das  Vermögen  den  Anfallberechtigten  nur  ausgeantwortet
  werden,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

§.  53

Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach  dem  §.  42  Abs.  2  und  den  §§.  50  bis  52
obliegenden  Verpflichtungen  verletzen  oder  vor  der  Befriedigung  der  Gläubiger  Vermögen
  den  Anfallberechtigten  ausantworten,  sind,  wenn  ihnen  ein  Verschulden  zur
Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;  sie
haften  als  Gesammtschuldner.

§.  54.

Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig  sind,  finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft

  Anwendung.  Aus  einem  Rechtsgeschäfte,  das  im  Namen  eines  solchen  Vereins

einem  Dritten  gegenüber  vorgenommen  wird,  haftet  der  Handelnde  persönlich;  handeln
Mehrere,  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner.

2.  Eingetragene  Vereine.

§.  55.
Die  Eintragung  eines  Bereins  der  im  §.  21  bezeichneten  Art  in  das  Vereinsregister
hat  bei  dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.

§.  56.
Die  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  mindestens
sieben  beträgt.
§.  57.
Die  Satzung  muß  den  Zweck,  den  Namen  und  den  Sitz  des  Vereins  enthalten
und  ergeben,  daß  der  Verein  eingetragen  werden  soll.
Der  Name  soll  sich  von  den  Namen  der  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  besteheuden  eingetragenen  Vereine  deutlich  unterscheiden.

§.  58.
Die  Satzung  soll  Bestimmungen  enthalten:
1. über  den  Eintritt  und  Austritt  der  Mitglieder;
2. darüber,  ob  und  welche  Beiträge  von  den  Mitgliedern  zu  leisten  sind;
3. über  die  Bildung  des  Vorstandes;
4. über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Mitgliederversammlung  zu  berufen
ist,  über  die  Form  der  Berufung  und  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse.
        <pb n="215" />
        §.  59.
Der  Vorstand  hat  den  Verein  zur  Eintragung  anzumelden.
Der  Anmeldung  sind  beizufügen:
1.  die  Satzung  in  Urschrift  und  Abschrift;
2.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes.
Die  Satzung  soll  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  unterzeichnet  sein  und  die
Angabe  des  Tages  der  Errichtung  enthalten.

§.  60.
Die  Anmeldung  ist,  wenn  den  Erfordernissen  der  §§.  56  bis  59  nicht  genügt
ist,  von  dem  Amtsgericht  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen.
Gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde  nach  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.

S.  61.
Wird  die  Anmeldung  zugelassen,  so  hat  das  Amtsgericht  sie  der  zuständigen.
Verwaltungsbehörde  mitzutheilen.
Die  Verwaltungsbehörde  kann  gegen  die  Eintragung  Einspruch  erheben,  wenn
der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kann
oder  wenn  er  einen  politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.

§.  62.

Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  Einspruch,  so  hat  das  Amtsgericht  den  Einspruch
dem  Vorstande  mitzutheilen.

Der  Einspruch  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  oder,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

§.  63.

Die  Eintragung  darf,  sofern  nicht  die  Verwaltungsbehörde  dem  Amtsgerichte
mittheilt,  daß  Einspruch  nicht  erhoben  werde,  erst  erfolgen,  wenn  seit  der  Mittheilung
der  Anmeldung  an  die  Verwaltungsbehörde  sechs  Wochen  verstrichen  sind  und  Einspruch
  nicht  erhoben  oder  wenn  der  erhobene  Einspruch  endgültig  aufgehoben  ist.

§.  64.

Bei  der  Eintragung  sind  der  Name  und  der  Sitz  des  Vereins,  der  Tag  der
Errichtung  der  Satzung  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  im  Vereinsregister  anzugeben.
  Bestimmungen,  die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  beschränken
  oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend  von  der  Vorschrift  des
§.  28  Abs.  1  regeln,  sind  gleichfalls  einzutragen.

§.  65.
Mit  der  Eintragung  erhält  der  Name  des  Vereins  den  Zusatz  -eingetragener

Vereine-.
38*
        <pb n="216" />
        —  206  —

§.  66.

Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen
bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Die  Urschrift  der  Satzung  ist  mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung  zu  versehen
  und  zurückzugeben.  Die  Abschrift  wird  von  dem  Amtsgerichte  beglaubigt  und
mit  den  übrigen  Schriftstücken  aufbewahrt.

§.  67

Jede  Aenderung  des  Vorstandes  sowie  die  erneute  Bestellung  eines  Vorstandsmitglieds

  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung  anzumelden.  Der  Anmeldung  ist

eine  Abschrift  der  Urkunde  über  die  Aenderung  oder  die  erneute  Bestellung  beizufügen.
Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Vorstandsmitglieder  erfolgt  von  Amtswegen.

§.  68.

Wird  zwischen  den  bisherigen  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  einem  Dritten
ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen,  so  kann  die  Aenderung  des  Vorstandes  dem  Dritten
nur  entgegengesetzt  werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  im
Vereinsregister  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  ist.  Ist  die  Aenderung  eingetragen,
  so  braucht  der  Dritte  sie  nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  nicht
kennt,  seine  Unkenntniß  auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.

§.  69.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  aus  den  im  Register  eingetragenen  Personen
besteht,  wird  Behörden  gegenüber  durch  ein  Zeugniß  des  Amtsgerichts  über  die  Eintragung
  geführt.

§.  70.

Die  Vorschriften  des  §.  68  gelten  auch  für  Bestimmungen,  die  den  Umfang
der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  beschränken  oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes
  abweichend  von  der  Vorschrift  des  §.  28  Abs.  1  regeln.

§.  71.

Aenderungen  der  Satzung  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  Eintragung  in  das
Vereinsregister.  Die  Aenderung  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung  anzumelden.
Der  Anmeldung  ist  der  die  Aenderung  enthaltende  Beschluß  in  Urschrift  und  Abschrift
beizufügen.

Die  Vorschriften  der  §§.  60  bis  64  und  des  §.  66  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  72.

Der  Vorstand  hat  dem  Amtsgericht  auf  dessen  Verlangen  jederzeit  ein  Verzeichniß

  der  Vereinsmitglieder  einzureichen.

§.  73

Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder  unter  drei  herab,  so  hat  das  Amtsgericht
auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen  drei  Monaten  gestellt
        <pb n="217" />
        —  207  —

wird,  von  Amiswegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit

  zu  entziehen.  Der  Beschluß  ist  dem  Vereine  zuzustellen.  Gegen  den  Beschluß

findet  die  sofortige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.
Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses.

§.  74.

Die  Auflösung  des  Vereins  sowie  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  in  das
Vereinsregister  einzutragen.  Im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses  unterbleibt  die
Eintragung.

Wird  der  Verein  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  durch  den  Ablauf
  der  für  die  Dauer  des  Vereins  bestimmten  Zeit  aufgelöst,  so  hat  der  Vorstand
die  Auflösung  zur  Eintragung  anzumelden.  Der  Anmeldung  ist  im  ersteren  Falle
eine  Abschrift  des  Auflösungsbeschlusses  beizufügen.

Wird  dem  Verein  auf  Grund  des  §.  43  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  oder
wird  der  Verein  auf  Grund  des  öffentlichen  Vereinsrechts  aufgelöst,  so  erfolgt  die
Eintragung  auf  Anzeige  der  zuständigen  Behörde.

§.  75.
Die  Eröffnung  des  Konkurses  ist  von  Amtswegen  einzutragen.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses.

§.  76.

Die  Liquidatoren  sind  in  das  Vereinsregister  einzutragen.  Das  Gleiche  gilt
von  Bestimmungen,  welche  die  Beschlußfassung  der  Liquidatoren  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §.  48  Abs.  3  regeln.

Die  Anmeldung  hat  durch  den  Vorstand,  bei  späteren  Aenderungen  durch  die
Liquidatoren  zu  erfolgen.  Der  Anmeldung  der  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  bestellten  Liquidatoren  ist  eine  Abschrift  des  Beschlusses,  der  Anmeldung
einer  Bestimmung  über  die  Beschlußfassung  der  Liquidatoren  eine  Abschrift  der  die
Bestimmung  enthaltenden  Urkunde  beizufügen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

§.  77.
Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister  sind  von  den  Mitgliedern  des  Vorstandes
sowie  von  den  Liquidatoren  mittelst  öffentlich  beglaubigter  Erklärung  zu  bewirken.

§.  78.

Das  Amtsgericht  kann  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  des  §.  67  Abs.  1,  des  §.  71  Abs.  1,  des  §.  72,  des  §.  74  Abs.  2  und
des  §.  76  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag
von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

In  gleicher  Weise  können  die  Liquidatoren  zur  Befolgung  der  Vorschriften
des  §.  76  angehalten  werden.
        <pb n="218" />
        —  208  —

§.  79.
Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie  der  von  dem  Vereine  bei  dem  Amtsgericht

  eingereichten  Schriftstücke  ist  Jedem  gestattet.  Von  den  Eintragungen  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

II.  Stiftungen.
$.  80.

Zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  ist  außer  dem  Stiftungsgeschäfte
die  Genehmigung  des  Bundesstaats  erforderlich,  in  dessen  Gebiete  die  Stiftung  ihren
Sitz  haben  soll  Soll  die  Stiftung  ihren  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate  haben,
so  ist  die  Genehmigung  des  Bundesraths  erforderlich.  Als  Sitz  der  Stiftung  gilt,
wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

§.  81.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen  Form.

Bis  zur  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  der  Stifter  zum  Widerrufe
berechtigt.  Ist  die  Genehmigung  bei  der  zuständigen  Behörde  nachgesucht,  so  kann
der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber  erklärt  werden.  Der  Erbe  des  Stifters  ist  zum
Widerrufe  nicht  berechtigt,  wenn  der  Stifter  das  Gesuch  bei  der  zuständigen  Behörde
eingereicht  oder  im  Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts
  das  Gericht  oder  den  Notar  bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit  der  Einreichung
  betraut  hat.

§.  82.

Wird  die  Stiftung  genehmigt,  so  ist  der  Stifter  verpflichtet,  das  in  dem
Stiftungsgeschäfte  zugesicherte  Vermögen  auf  die  Stiftung  zu  übertragen.  Rechte,
zu  deren  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt,  gehen  mit  der  Genehmigung
auf  die  Stiftung  über,  sofern  nicht  aus  dem  Stiftungsgeschäfte  sich  ein  anderer  Wille
des  Stifters  ergiebt.

§.  83.

Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  Nachlaßgericht  die  Genehmigung  einzuholen,  sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder
dem  Testamentsvollstrecker  nachgesucht  wird.

§.  84.
Wird  die  Stiftung  erst  nach  dem  Tode  des  Stifters  genehmigt,  so  gilt  sie
für  die  Zuwendungen  des  Stifters  als  schon  vor  dessen  Tode  entstanden.

§.  85.
Die  Verfassung  einer  Stiftung  wird,  soweit  sie  nicht  auf  Reichs-  oder  Landesgesetz
  beruht,  durch  das  Stiftungsgeschäft  bestimmt.
        <pb n="219" />
        —  209  —

§.  86.

Die  Vorschriften  des  §.  26,  des  §.  27  Abs.  3  und  der  §§.  28  bis  31,  42
finden  auf  Stiftungen  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  des  §.  27  Abs.  3
und  des  §.  28  Abs.  1  jedoch  nur  insoweit,  als  sich  nicht  aus  der  Verfassung,  insbesondere
daraus,  daß  die  Verwaltung  der  Stiftung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  wird,  ein
Anderes  ergiebt.  Die  Vorschriften  des  §.  28  Abs.  2  und  des  §.  29  finden  auf  Stiftungen,
deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  wird,  keine  Anwendung.

§.  87.

Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks  unmöglich  geworden  oder  gefährdet  sie
das  Gemeinwohl,  so  kann  die  zuständige  Behörde  der  Stiftung  eine  andere  Zweckbestimmung
  geben  oder  sie  aufheben.

Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes  ist  die  Absicht  des  Stifters  thunlichst  zu
berücksichtigen,  insbesondere  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Erträge  des  Stiftungsvermögens
  dem  Personenkreise,  dem  sie  zu  Statten  kommen  sollten,  im  Sinne  des
Stifters  thunlichst  erhalten  bleiben.  Die  Behörde  kann  die  Verfassung  der  Stiftung
ändern,  soweit  die  Umwandlung  des  Zweckes  es  erfordert.

Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes  und  der  Aenderung  der  Verfassung  soll  der
Vorstand  der  Stiftung  gehört  werden.

§.  88.

Mit  dem  Erlöschen  der  Stiftung  fällt  das  Vermögen  an  die  in  der  Verfassung
bestimmten  Personen.  Die  Vorschriften  der  §§.  46  bis  53  finden  entsprechende
Anwendung.

III.  Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes.
§.  89.
Die  Vorschrift  des  §.  31  findet  auf  den  Fiskus  sowie  auf  die  Körperschaften,
Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten  des
öffentlichen  Rechtes  der  Konkurs  zulässig  ist,  von  der  Vorschrift  des  §.  42  Abf.  2.

Zweiter  Abschnitt.
Sachen.

§.  90.
Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nur  körperliche  Gegenstände.

§.  91.

Vertretbare  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  bewegliche  Sachen,  die  im
Verkehre  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bestimmt  zu  werden  pflegen.
        <pb n="220" />
        —  210  —

§.  92.

Verbrauchbare  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  bewegliche  Sachen,  deren
bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  dem  Verbrauch  oder  in  der  Veräußerung  besteht.

Als  verbrauchbar  gelten  auch  bewegliche  Sachen,  die  zu  einem  Waarenlager
oder  zu  einem  sonstigen  Sachinbegriffe  gehören,  dessen  bestimmungsmäßiger  Gebrauch
in  der  Veräußerung  der  einzelnen  Sachen  besteht.

§.  93.

Bestandtheile  einer  Sache,  die  von  einander  nicht  getreunt  werden  können,  ohne
daß  der  eine  oder  der  andere  zerstört  oder  in  seinem  Wesen  verändert  wird  (wesentliche
Bestandtheile),  können  nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein.

§.  94.

Zu  den  wesentlichen  Bestandtheilen  eines  Grundstücks  gehören  die  mit  dem
Grund  und  Boden  fest  verbundenen  Sachen,  insbesondere  Gebäude,  sowie  die  Erzeugnisse
des  Grundstücks,  solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.  Samen  wird  mit
dem  Aussäen,  eine  Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen  wesentlicher  Bestandtheil  des
Grundstücks.

Zu  den  wesentlichen  Bestandtheilen  eines  Gebäudes  gehören  die  zur  Herstellung
des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.

§.  95.

Zu  den  Bestandtheilen  eines  Grundstücks  gehören  solche  Sachen  nicht,  die  nur
zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden  sind.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  Gebäude  oder  anderen  Werke,  das  in  Ausübung  eines  Rechtes
an  einem  fremden  Grundstücke  von  dem  Berechtigten  mit  dem  Grundstücke  verbunden
worden  ist.

Sachen,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  ZIwecke  in  ein  Gebäude  eingefügt
sind,  gehören  nicht  zu  den  Bestandtheilen  des  Gebäudes.

§.  96.

Rechte,  die  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  sind,  gelten
als  Bestandtheile  des  Grundstücks.

§.  97.

Zubehör  sind  bewegliche  Sachen,  die,  ohne  Bestandtheile  der  Hauptsache  zu
sein,  dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  zu  dienen  bestimmt  sind  und  zu  ihr
in  einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse  stehen.  Eine  Sache
ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehre  nicht  als  Zubehör  angesehen  wird.

Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirthschaftlichen  Zweck
einer  anderen  begründet  nicht  die  Jubehöreigenschaft.  Die  vorübergehende  Trennung
eines  Zubehörstücks  von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreigenschaft  nicht  auf.
        <pb n="221" />
        —  211  —

§.  98.
Dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
ist,  insbesondere  bei  einer  Mühle,  einer  Schmiede,  einem  Brauhaus,  einer
Fabrik,  die  zu  dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen  Geräthschaften;


2.  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirthschaftsbetriebe  bestimmte  Geräth  und
Vieh,  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur  Fortführung  der
Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche
  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene
auf  dem  Gute  gewonnene  Dünger.

§.  99.

Früchte  einer  Sache  sind  die  Erzeugnisse  der  Sache  und  die  sonstige  Ausbeute,
welche  aus  der  Sache  ihrer  Bestimmung  gemäß  gewonnen  wird.

Früchte  eines  Rechtes  sind  die  Erträge,  welche  das  Recht  seiner  Bestimmung
gemäß  gewährt,  insbesondere  bei  einem  Rechte  auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen
die  geivonnenen  Bestandtheile.

Früchte  sind  auch  die  Erträge,  welche  eine  Sache  oder  ein  Recht  vermöge  eines
Rechtsverhältnisses  gewährt.

§.  100.

Nutzungen  sind  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines  Rechtes  sowie  die  Vortheile,
welche  der  Gebrauch  der  Sache  oder  des  Rechtes  gewährt.

§.  101

Ist  Jemand  berechtigt,  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines  Rechtes  bis  zu
einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten  Zeit  an  zu  beziehen,  so  gebühren
ihm,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist:

1.  die  im  §.  99  Abs.  1  bezeichneten  Erzeugnisse  und  Bestandtheile,  auch  wenn
er  sie  als  Früchte  eines  Rechtes  zu  beziehen  hat,  insoweit,  als  sie  während
der  Dauer  der  Berechtigung  von  der  Sache  getrennt  werden;

2.  andere  Früchte  insoweit,  als  sie  während  der  Dauer  der  Berechtigung
fällig  werden;  bestehen  jedoch  die  Früchte  in  der  Vergütung  für  die  Ueberlassung
  des  Gebrauchs  oder  des  Fruchtgenusses,  in  Zinsen,  Gewinnantheilen
oder  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden  Erträgen,  so  gebührt  dem  Berechtigten
  ein  der  Dauer  seiner  Berechtigung  entsprechender  Theil.

§.  102.

Wer  zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist,  kann  Ersatz  der  auf  die
Gewinnung  der  Früchte  verwendeten  Kosten  insoweit  verlangen,  als  sie  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  der  Früchte  nicht  übersteigen.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  39
        <pb n="222" />
        —  212  —

§.  103.

Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer  Sache  oder  eines  Rechtes  bis  zu  einer
bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten  Zeit  an  zu  tragen,  hat,  sofern  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  die  regelmäßig  wiederkehrenden  Lasten  nach  dem  Verhältnisse
der  Dauer  seiner  Verpflichtung,  andere  Lasten  insoweit  zu  tragen,  als  sie  während
der  Dauer  seiner  Verpflichtung  zu  entrichten  sind.

Dritter  Abschnitt.

Rechtsgeschäfte.
Erster  Titel.
Geschäftsfähigkeit.

§.  104.

Geschäftsunfähig    ist:
1. wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat;

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande
krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befindet,  sofern  nicht  der  Zustand
seiner  Natur  nach  ein  vorübergehender  ist;

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist.

§.  105.
Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen  ist  nichtig.
Nichtig  ist  auch  eine  Willenserklärung,  die  im  Justande  der  Bewußtlosigkeit
oder  vorübergehender  Störung  der  Geistesthätigkeit  abgegeben  wird.

§.  106.

Ein  Minderjähriger,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  nach  Maßgabe
  der  §§.  107  bis  113  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.

§.  107.

Der  Minderjährige  bedarf  zu  einer  Willenserklärung,  durch  die  er  nicht  lediglich
einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt,  der  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

§.  108.

Schließt  der  Minderjährige  einen  Vertrag  ohne  die  erforderliche  Einwilligung
des  gesetzlichen  Vertreters,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigung
des  Vertreters  ab.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vertreter  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eint  vor  der  Aufforderung
dem  Minderjährigen  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Ge-
        <pb n="223" />
        —  213  —

nehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Wochen  nach  dem  Eupfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt  geschäftsfähig  geworden,  so  tritt  seine  Genehmigung
  an  die  Stelle  der  Genehmigung  des  Vertreters.

§.  109.

Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil  zum  Widerrufe  berechtigt.
  Der  Widerruf  kann  auch  dem  Minderjährigen  gegenüber  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Theil  die  Minderjährigkeit  gekannt,  so  kann  er  nur  widerrufen
  „wenn  der  Minderjährige  der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung  des  Vertreters
behauptet  hat;  er  kann  auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen
der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.

§.  110.

Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  geschlossener
  Vertrag  gilt  als  von  Anfang  an  wirksam,  wenn  der  Minderjährige  die
vertragsmäßige  Leistung  mit  Mitteln  bewirkt,  die  ihm  zu  diesem  Zwecke  oder  zu  freier
Verfügung  von  dem  Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmung  von  einem  Dritten  überlassen
  worden  sind.

§.  111.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Minderjährige  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  vornimmt,  ist  unwirksam.  Nimmt  der
Minderjährige  mit  dieser  Einwilligung  ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  Anderen
gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam,  wenn  der  Minderjährige  die
Einwilligung  nicht  in  schriftlicher  Form  vorlegt  und  der  Andere  das  Rechtsgeschäft
aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Vertreter  den  Anderen  von  der  Einwilligung  in  Kenntniß  gesetzt  hatte.

§.  112.

Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
den  Minderjährigen  zum  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist  der
Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig,  welche  der  Geschäftsbetrieb
  mit  sich  bringt.  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,  zu  denen  der  Vertreter
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  zurückgenommen  werden.

§.  113.

Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  den  Minderjährigen,  in  Dienst  oder  in
Arbeit  zu  treten,  so  ist  der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt
geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung  eines  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses
  der  gestatteten  Art  oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen  Ver-

  39*
        <pb n="224" />
        —  214  —

hältniß  ergebenden  Verpflichtungen  betreffen.  Ausgenommen  sind  Verträge,  zu  denen
der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  zurückgenommen  oder  eingeschränkt  werden.

Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,  so  kann  die  Ermächtigung,  wenn
sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Minderjährigen  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Ermächtigung  zu
ersetzen,  wenn  sie  im  Interesse  des  Mündels  liegt.

Die  für  einen  einzelnen  Fall  ertheilte  Ermächtigung  gilt  im  Zweifel  als
allgemeine  Ermächtigung  zur  Eingehung  von  Verhältnissen  derselben  Art.

§.  114.

Wer  wegen  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht
entmündigt  oder  wer  nach  §.  1906  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  ist,  steht
in  Ansehung  der  Geschäftsfähigkeit  einem  Minderjährigen  gleich,  der  das  siebente
Lebensjahr  vollendet  hat.

§.  115.

Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender  Beschluß  in  Folge  einer  Anfechtungsklage
  aufgehoben,  so  kann  die  Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber  dem  Entmündigten
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  nicht  auf  Grund  des  Beschlusses  in  Frage  gestellt
werden.  Auf  die  Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber  dem  gesetzlichen  Vertreter
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  im  Falle  einer
vorläufigen  Vormundschaft  der  Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen  oder  rechtskräftig
  abgewiesen  oder  der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  in  Folge  einer
Anfechtungsklage  aufgehoben  wird.

Zweiter  Titel.
Willenserklärung.

§.  116.

Eine  Willenserklärung  ist  nicht  deshalb  nichtig,  weil  sich  der  Erklärende  insgeheim
  vorbehält,  das  Erklärte  nicht  zu  wollen.  Die  Erklärung  ist  nichtig,  wenn
sie  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben  ist  und  dieser  den  Vorbehalt  kennt.

§.  117.

Wird  eine  Willenserklärung,  die  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben  ist,  mit
dessen  Einverständnisse  nur  zum  Schein  abgegeben,  so  ist  sie  nichtig.

Wird  durch  ein  Scheingeschäft  ein  anderes  Rechtsgeschäft  verdeckt,  so  finden
die  für  das  verdeckte  Rechtsgeschäft  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

§.  118.

Eine  nicht  ernstlich  gemeinte  Willenserklärung,  die  in  der  Erwartung  abgegeben
wird,  der  Mangel  der  Ernstlichkeit  werde  nicht  verkannt  werden,  ist  nichtig
        <pb n="225" />
        §.  119.

Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  über  deren  Inhalt  im  Irrthume
war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben  wollte,  kann  die
Erklärung  anfechten,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntniß  der  Sachlage
und  bei  verständiger  Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben  haben  würde.

Als  Irrthum  über  den  Inhalt  der  Erklärung  gilt  auch  der  Irrthum  über
solche  Eigenschaften  der  Person  oder  der  Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich  angesehen
  werden.

§.  120.

Eine  Willenserklärung,  welche  durch  die  zur  Uebermittelung  verwendete  Person
oder  Anstalt  unrichtig  übermittelt  worden  ist,  kann  unter  der  gleichen  Voraussetzung
angefochten  werden  wie  nach  §.  119  eine  irrthümlich  abgegebene  Willenserklärung.

§.  121.

Die  Anfechtung  muß  in  den  Fällen  der  §§.  119,  120  ohne  schuldhaftes  Zögern
(unverzüglich)  erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde
Kenntniß  erlangt  hat.  Die  einem  Abwesenden  gegenüber  erfolgte  Anfechtung  gilt  als
rechtzeitig  erfolgt,  wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich  abgesendet  worden  ist.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
dreißig  Jahre  verstrichen  sind

§.  122.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §.  118  nichtig  oder  auf  Grund  der  §§.  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,  wenn  die  Erklärung  einem  Anderen  gegenüber
  abzugeben  war,  diesem,  anderenfalls  jedem  Dritten  den  Schaden  zu  ersetzen,
den  der  Andere  oder  der  Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit  der
Erklärung  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches  der
Andere  oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der  Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpslicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund  der
Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit  kannte  oder  in  Folge  von  Fahrlässigkeit  nicht  kannte
(kennen  mußte).

§.  123.

Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  durch  arglistige  Täuschung  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist,  kann  die  Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,  so  ist  eine  Erklärung,  die  einem
Anderen  gegenüber  abzugeben  war,  nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die  Täuschung
kannte  oder  kennen  mußte.  Soweit  ein  Anderer  als  derjenige,  welchem  gegenüber  die
Erklärung  abzugeben  war,  aus  der  Erklärung  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat,  ist
die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,  wenn  er  die  Täuschung  kannte  oder  kennen
mußte.

§.  124.
Die  Anfechtung  einer  nach  §.  123  anfechtbaren  Willenserklärung  kann  nur  binnen

Jahresfrist  erfolgen.
        <pb n="226" />
        —  216  —

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  arglistigen  Täuschung  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  der  Anfechtungsberechtigte  die  Täuschung  entdeckt,  im  Falle  der  Drohung  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden
die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und  der  §§.  206,
207  entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

§.  125.

Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen  Form  ermangelt,
ist  nichtig.  Der  Mangel  der  durch  Rechtsgeschäft  bestimmten  Form  hat  im  Zweifel
gleichfalls  Nichtigkeit  zur  Folge.

§.  126.

Ist  durch  Gesetz  schriftliche  Form  vorgeschrieben,  so  muß  die  Urkunde  von  dem
Aussteller  eigenhändig  durch  Namensunterschrift  oder  mittelst  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet  werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung  der  Parteien  auf  derselben  Urkunde
erfolgen.  Werden  über  den  Vertrag  mehrere  gleichlautende  Urkunden  aufgenommen,
so  genügt  es,  wenn  jede  Partei  die  für  die  andere  Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.

  Die  schriftliche  Form  wird  durch  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  ersetzt.

§.  127.

Die  Vorschriften  des  §.  126  gelten  im  Zweifel  auch  für  die  durch  Rechtsgeschäft
  bestimmte  schriftliche  Form.  Zur  Wahrung  der  Form  genügt  jedoch,  soweit
nicht  ein  anderer  Wille  anzunehmen  ist,  telegraphische  Uebermittelung  und  bei  einem
Vertrage  Briefwechsel;  wird  eine  solche  Form  gewählt,  so  kann  nachträglich  eine  dem
§.  126  entsprechende  Beurkundung  verlangt  werden.

§.  128.

Ist  durch  Gesetz  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  eines  Vertrags  vorgeschrieben,
  so  genügt  es,  wenn  zunächst  der  Antrag  und  sodann  die  Annahme  des
Antrags  von  einem  Gericht  oder  einem  Notar  beurkundet  wird.

§.  129.

Ist  durch  Gesetz  für  eine  Erklärung  öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,  so
muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden  von  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar  beglaubigt  werden.  Wird
die  Erklärung  von  dem  Aussteller  mittelst  Handzeichens  unterzeichnet,  so  ist  die  im  §.  126
Abs.  1  vorgeschriebene  Beglaubigung  des  Handzeichens  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird  durch  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  der  Erklärung  ersetzt.
        <pb n="227" />
        —  217  —

§.  130.

Eine  Willenserklärung,  die  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben  ist,  wird,
wenn  sie  in  dessen  Abwesenheit  abgegeben  wird,  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in
welchem  sie  ihm  zugeht.  Sie  wird  nicht  wirksam,  wenn  dem  Anderen  vorher  oder
gleichzeitig  ein  Widerruf  zugeht.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  der
Erklärende  nach  der  Abgabe  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Willenserklärung
einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  ist.

§.  131.

Wird  die  Willenserklärung  einem  Geschäftsunfähigen  gegenüber  abgegeben,
so  wird  sie  nicht  wirksam,  bevor  sie  dem  gesetzlichen  Vertreter  zugeht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkten  Person  gegenüber  abgegeben  wird.  Bringt  die  Erklärung  jedoch  der  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Person  lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  oder  hat
der  gesetzliche  Vertreter  seine  Einwilligung  ertheilt,  so  wird  die  Erklärung  in  dem
Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihr  zugeht.

§.  132.

Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann  als  zugegangen,  wenn  sie  durch  Vermittelung
  eines  Gerichtsvollziehers  zugestellt  worden  ist.  Die  Zustellung  erfolgt  nach
den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.

Befindet  sich  der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Unkenntniß
oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  nach  den
für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  erfolgen.  Zuständig  für  die  Bewilligung  ist  im  ersteren  Falle  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  der  Erklärende  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,  im  letzteren  Falle  das  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirke  die  Person,  welcher  zuzustellen  ist,  den  letzten  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  den  letzten  Aufenthalt  hatte.

§.  133.
Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  ist  der  wirkliche  Wille  zu  erforschen.
und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdrucks  zu  haften.
§.  134.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt,  ist  nichtig,
wenn  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt.
§.  135

Verstößt  die  Verfügung  über  einen  Gegenstand  gegen  ein  gesetzliches  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen  bezweckt,  so  ist  sie  nur
        <pb n="228" />
        —  218  —

diesen  Personen  gegenüber  unwirksam.  Der  rechtsgeschäftlichen  Verfügung  steht  eine
Verfügung  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  erfolgt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  136.

Ein  Veräußerungsverbot,  das  von  einem  Gericht  oder  von  einer  anderen  Behörde
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassen  wird,  steht  einem  gesetzlichen  Veräußerungsverbote
  der  im  §.  135  bezeichneten  Art  gleich.

§.  137.

Die  Befugniß  zur  Verfügung  über  ein  veräußerliches  Recht  kann  nicht  durch
Rechtsgeschäft  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.  Die  Wirksamkeit  einer  Verpflichtung,
  über  ein  solches  Recht  nicht  zu  verfügen,  wird  durch  diese  Vorschrift
nicht  berührt.

§.  138.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,  ist  nichtig.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  Jemand  unter  Ausbeutung
  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  Anderen  sich
oder  einem  Dritten  für  eine  Leistung  Vermögensvortheile  versprechen  oder  gewähren
läßt,  welche  den  Werth  der  Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß  den  Umständen  nach
die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen.

§.  139.

Ist  ein  Theil  eines  Rechtsgeschäfts  nichtig,  so  ist  das  ganze  Rechtsgeschäft
nichtig,  wenn  nicht  anzunehmen  ist,  daß  es  auch  ohne  den  nichtigen  Theil  vorgenommen
  sein  würde.

§.  140.

Entspricht  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  den  Erfordernissen  eines  anderen  Rechts.
geschäfts,  so  gilt  das  letztere,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  dessen  Geltung  bei
Kenntniß  der  Nichtigkeit  gewollt  sein  würde.

§.  141.
Wird  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  von  demjenigen,  welcher  es  vorgenommen
hat,  bestätigt,  so  ist  die  Bestätigung  als  erneute  Vornahme  zu  beurtheilen.
Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von  den  Parteien  bestätigt,  so  sind  diese  im
Zweifel  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,  was  sie  haben  würden,  wenn  der  Vertrag
von  Anfang  an  gültig  gewesen  wäre.

§.  142.
Wird  ein  anfechtbares  Rechtsgeschäft  angefochten,  so  ist  es  als  von  Anfang
an  nichtig  anzusehen.
        <pb n="229" />
        —  219  —

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder  kennen  mußte,  wird,  wenn  die  Anfechtung
erfolgt,  so  behandelt,  wie  wenn  er  die  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts  gekannt  hätte
oder  hätte  kennen  müssen.

§.  143.

Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Anfechtungsgegner.

Anfechtungsgegner  ist  bei  einem  Vertrage  der  andere  Theil,  im  Falle  des
§.  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,  welcher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar  ein  Recht
erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,  das  einem  Anderen  gegenüber  vorzunehmen
war,  ist  der  Andere  der  Anfechtungsgegner.  Das  Gleiche  gilt  bei  einem  Rechtsgeschäfte,
das  einem  Anderen  oder  einer  Behörde  gegenüber  vorzunehmen  war,  auch  dann,
wenn  das  Rechtsgeschäft  der  Behörde  gegenüber  vorgenommen  worden  ist.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft  anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner  Jeder,
der  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts  unmittelbar  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt  hat.
Die  Anfechtung  kann  jedoch,  wenn  die  Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber
abzugeben  war,  durch  Erklärung  gegenüber  der  Behörde  erfolgen;  die  Behörde  soll
die  Anfechtung  demjenigen  mittheilen,  welcher  durch  das  Rechtsgeschäft  unmittelbar
betroffen  worden  ist.

§.  144.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  das  anfechtbare  Rechtsgeschäft  von
dem  Anfechtungsberechtigten  bestätigt  wird.

Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten  Form.

Dritter  Titel.
Vertrag.

§.  145.

Wer  einem  Anderen  die  Schließung  eines  Vertrags  anträgt,  ist  an  den  Antrag
gebunden,  es  sei  denn,  daß  er  die  Gebundenheit  ausgeschlossen  hat.

§.  146.

Der  Antrag  erlischt,  wenn  er  dem  Antragenden  gegenüber  abgelehnt  oder  wenn
er  nicht  diesem  gegenüber  nach  den  §§.  147  bis  149  rechtzeitig  angenommen  wird.

§.  147.

Der  einem  Anwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  sofort  angenommen  werden.
Dies  gilt  auch  von  einem  mittelst  Fernsprechers  von  Person  zu  Person  gemachten
Antrage.

Der  einem  Abwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkt  angenommen
  werden,  in  welchem  der  Antragende  den  Eingang  der  Antwort  unter  regelmäßigen
  Umständen  erwarten  darf.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  40
        <pb n="230" />
        —  220  —

§.  148.

Hat  der  Antragende  für  die  Annahme  des  Antrags  eine  Frist  bestimmt,  so
kann  die  Annahme  nur  innerhalb  der  Frist  erfolgen.

§.  149.

Ist  eine  dem  Antragenden  verspätet  zugegangene  Annahmeerklärung  dergestalt
abgesendet  worden,  daß  sie  bei  regelmäßiger  Beförderung  ihm  rechtzeitig  zugegangen
sein  würde,  und  mußte  der  Antragende  dies  erkennen,  so  hat  er  die  Verspätung  dem
Annehmenden  unverzüglich  nach  dem  Empfange  der  Erklärung  anzuzeigen,  sofern  es
nicht  schon  vorher  geschehen  ist.  Verzögert  er  die  Absendung  der  Anzeige,  so  gilt
die  Annahme  als  nicht  verspätet.

§.  150.

Die  verspätete  Annahme  eines  Autrags  gilt  als  neuer  Antrag.
Eine  Annahme  unter  Erweiterungen,  Einschränkungen  oder  sonstigen  Aenderungen
gilt  als  Ablehnung  verbunden  mit  einem  neuen  Antrage.

§.  151.

Der  Vertrag  kommt  durch  die  Annahme  des  Antrags  zu  Stande,  ohne  daß
die  Annahme  dem  Antragenden  gegenüber  erklärt  zu  werden  braucht,  wenn  eine  solche
Erklärung  nach  der  Verkehrssitte  nicht  zu  erwarten  ist  oder  der  Antragende  auf  sie
verzichtet  hat.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  erlischt,  bestimmt  sich  nach
dem  aus  dem  Antrag  oder  den  Umständen  zu  entnehmenden  Willen  des  Antragenden.

§.  152.

Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet,  ohne  daß  beide  Theile
gleichzeitig  anwesend  sind,  so  kommt  der  Vertrag  mit  der  nach  §.  128  erfolgten  Beurkundung
  der  Annahme  zu  Stande,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Die
Vorschrift  des  §.  151  Satz  2  findet  Anwendung.

§.  153.

Das  Zustandekommen  des  Vertrags  wird  nicht  dadurch  gehindert,  daß  der
Antragende  vor  der  Annahme  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird,  es  sei  denn,  daß
ein  anderer  Wille  des  Antragenden  anzunehmen  ist.

§.  154.

Solange  nicht  die  Parteien  sich  über  alle  Punkte  eines  Vertrags  geeinigt
haben,  über  die  nach  der  Erklärung  auch  nur  einer  Partei  eine  Vereinbarung  getroffen
  werden  soll,  ist  im  Lweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen.  Die  Verständigung
über  einzelne  Punkte  ist  auch  dann  nicht  bindend,  wenn  eine  Aufzeichnung  stattgefunden
  hat.

Ist  eine  Beurkundung  des  beabsichtigten  Vertrags  verabredet  worden,  so  ist  im
Zweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen,  bis  die  Beurkundung  erfolgt  ist.
        <pb n="231" />
        §.  155.

Haben  sich  die  Parteien  bei  einem  Vertrage,  den  sie  als  geschlossen  ansehen,
über  einen  Punkt,  über  den  eine  Vereinbarung  getroffen  werden  sollte,  in  Wirklichkeit
  nicht  geeinigt,  so  gilt  das  Vereinbarte,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  der  Vertrag
auch  ohne  eine  Bestimmung  über  diesen  Punkt  geschlossen  sein  würde.

§.  156.
Bei  einer  Versteigerung  kommt  der  Vertrag  erst  durch  den  Zuschlag  zu  Stande.
Ein  Gebot  erlischt,  wenn  ein  Uebergebot  abgegeben  oder  die  Versteigerung  ohne  Ertheilung
  des  Zuschlags  geschlossen  wird.
§.  157.
Verträge  sind  so  auszulegen,  wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die
Verkehrssitte  es  erfordern.

Vierter  Titel.
Bedingung.  Zeitbestimmung.
§.  158.

Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  vorgenommen,
so  tritt  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte  Wirkung  mit  dem  Eintritte  der
Bedingung  ein.  ·

Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommen,  so
endigt  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  die  Wirkung  des  Rechtsgeschäfts;  mit  diesem
Zeitpunkte  tritt  der  frühere  Rechtszustand  wieder  ein.

§.  159.

Sollen  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  die  an  den  Eintritt  der  Bedingung
  geknüpften  Folgen  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  zurückbezogen  werden,  so
sind  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung  die  Betheiligten  verpflichtet,  einander  zu
gewähren,  was  fie  haben  würden,  wenn  die  Folgen  in  dem  früheren  Zeitpunkt  eingetreten
  wären.

§.  160

Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  berechtigt  ist,  kann  im  Falle  des
Eintritts  der  Bedingung  Schadensersatz  von  dem  anderen  Theile  verlangen,  wenn
dieser  während  der  Schwebezeit  das  von  der  Bedingung  abhängige  Recht  durch  sein
Verschulden  vereitelt  oder  beeinträchtigt.

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter  denselben  Voraussetzungen  bei  einem  unter
einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
der  frühere  Rechtszustand  wiedereintritt.

§.  161.

Hat  Jemand  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  über  einen  Gegenstand  verfügt,
  so  ist  jede  weitere  Verfügung,  die  er  während  der  Schwebezeit  über  den  Gegen-40*
        <pb n="232" />
        —  222  —

stand  trifft,  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung  insoweit  unwirksam,  als  sie  die
von  der  Bedingung  abhängige  Wirkung  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.  Einer
solchen  Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  während  der  Schwebezeit  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter
erfolgt.

  Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden  Bedingung  von  den  Verfügungen  desjenigen,
  dessen  Recht  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  endigt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten

  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  162.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren  Nachtheil  er
gereichen  würde,  wider  Treu  und  Glauben  verhindert,  so  gilt  die  Bedingung  als
eingetreten.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren  Vortheil  er  gereicht,
wider  Treu  und  Glauben  herbeigeführt,  so  gilt  der  Eintritt  als  nicht  erfolgt.

§.  163.

Ist  für  die  Wirkung  eines  Rechtsgeschäfts  bei  dessen  Vornahme  ein  Anfangsoder
  ein  Endtermin  bestimmt  worden,  so  finden  im  ersteren  Falle  die  für  die  aufschiebende,
  im  letzteren  Falle  die  für  die  auflösende  Bedingung  geltenden  Vorschriften
der  §§.  158,  160,  161  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Vertretung.  Vollmacht.

§.  164.

Eine  Willenserklärung,  die  Jemand  innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht
  im  Namen  des  Vertretenen  abgiebt,  wirkt  unmittelbar  für  und  gegen  den
Vertretenen.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Erklärung  ausdrücklich  im  Namen
des  Vertretenen  erfolgt  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  sie  in  dessen  Namen  erfolgen
  soll.

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,  nicht  erkennbar  hervor,  so
kommt  der  Mangel  des  Willens,  im  eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht  in  Betracht.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
gegenüber  einem  Anderen  abzugebende  Willenserklärung  dessen  Vertreter  gegenüber
erfolgt.

§.  165.

Die  Wirksamkeit  einer  von  oder  gegenüber  einem  Vertreter  abgegebenen  Willenserklärung
  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,  daß  der  Vertreter  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist.
        <pb n="233" />
        —  223  —

§.  166.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer  Willenserklärung  durch  Willensmängel  oder
durch  die  Kenntniß  oder  das  Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt  werden,  kommt
nicht  die  Person  des  Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters  in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft  ertheilten  Vertretungsmacht  (Vollmacht)
der  Vertreter  nach  bestimmten  Weisungen  des  Vollmachtgebers  gehandelt,  so  kann  sich
dieser  in  Ansehung  solcher  Umstände,  die  er  selbst  kannte,  nicht  auf  die  Unkenntniß
des  Vertreters  berufen.  Dasselbe  gilt  von  Umständen,  die  der  Vollmachtgeber  kennen
mußte,  sofern  das  Kennenmüssen  der  Kenntniß  gleichsteht.

§.  167.

Die  Ertheilung  der  Vollmacht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  zu  Bevollmächtigenden
  oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber  die  Vertretung  stattfinden  soll.

Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  Form,  welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt
ist,  auf  das  sich  die  Vollmacht  bezieht.

§.  168.

Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt  sich  nach  dem  ihrer  Ertheilung  zu
Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse.  Die  Vollmacht  ist  auch  bei  dem  Fortbestehen
des  Rechtsverhältnisses  widerruflich,  sofern  sich  nicht  aus  diesem  ein  Anderes  ergiebt.
Auf  die  Erklärung  des  Widerrufs  findet  die  Vorschrift  des  §.  167  Abs.  1  entsprechende
Anwendung.

§.  169.

Soweit  nach  den  §§.  674,  729  die  erloschene  Vollmacht  eines  Beauftragten
oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters  als  fortbestehend  gilt,  wirkt  sie  nicht  zu
Gunsten  eines  Dritten,  der  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  das  Erlöschen
kennt  oder  kennen  muß.

§.  170.

Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem  Dritten  ertheilt,  so
bleibt  sie  diesem  gegenüber  in  Kraft,  bis  ihm  das  Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber
angezeigt  wird.

§.  171.

Hat  Jemand  durch  besondere  Mittheilung  an  einen  Dritten  oder  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  kundgegeben,  daß  er  einen  Anderen  bevollmächtigt  habe,  so  ist
dieser  auf  Grund  der  Kundgebung  im  ersteren  Falle  dem  Dritten  gegenüber,  im
letzteren  Falle  jedem  Dritten  gegenüber  zur  Vertretung  befugt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Kundgebung  in  derselben  Weise,
wie  sie  erfolgt  ist,  widerrufen  wird.
§.  172.

Der  besonderen  Mittheilung  einer  Bevollmächtigung  durch  den  Vollmachtgeber

steht  es  gleich,  wenn  dieser  dem  Vertreter  eine  Vollmachtsurkunde  ausgehändigt  hat
und  der  Vertreter  sie  dem  Dritten  vorlegt.
        <pb n="234" />
        —  224  —

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Vollmachtsurkunde  dem  Vollmachtgeber
  zurückgegeben  oder  für  kraftlos  erklärt  wird.

§.  173.

Die  Vorschriften  des  §.  170,  des  §.  171  Abs.  2  und  des  §.  172  Abs.  2
finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Dritte  das  Erlöschen  der  Vertretungsmacht  bei
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt  oder  kennen  muß.

§.  174.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  ein  Bevollmächtigter  einem  Anderen  gegenüber
  vornimmt,  ist  unwirksam,  wenn  der  Bevollmächtigte  eine  Vollmachtsurkunde
nicht  vorlegt  und  der  Andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde  unverzüglich
zurückweist.  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Vollmachtgeber  den
Anderen  von  der  Bevollmächtigung  in  Kenntniß  gesetzt  hatte.

§.  175.

Nach  dem  Erlöschen  der  Vollmacht  hat  der  Bevollmächtigte  die  Vollmachtsurkunde
  dem  Vollmachtgeber  zurückzugeben;  ein  Zurückbehaltungsrecht  steht  ihm  nicht  zu.

§.  176.

Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  für  kraftlos  erklären;  die  Kraftloserklärung  muß  nach  den  für  die  öffentliche
  Zustellung  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  veröffentlicht
werden.  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten  Einrückung  in  die  öffentlichen
  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung  wirksam.

Zuständig  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  ist  sowohl  das  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  als  das
Amtsgericht,  welches  für  die  Klage  auf  Rückgabe  der  Urkunde,  abgesehen  von  dem  Werthe
des  Streitgegenstandes,  zuständig  sein  würde.

Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,  wenn  der  Vollmachtgeber  die  Vollmacht
nicht  widerrufen  kann.

§.  177.

Schließt  Jemand  ohne  Vertretungsmacht  im  Namen  eines  Anderen  einen  Vertrag,
  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  für  und  gegen  den  Vertretenen  von
dessen  Genehmigung  ab.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vertretenen  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
auf,  so  kam  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
dem  Vertreter  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt
sie  als  verweigert.

§.  178.

Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil  zum  Widerrufe

berechtigt,  es  sei  denn,  daß  er  den  Mangel  der  Vertretungsmacht  bei  dem  Abschlusse
        <pb n="235" />
        —  225  —

des  Vertrags  gekannt  hat.  Der  Widerruf  kann  auch  dem  Vertreter  gegenüber
erklärt  werden.
§.  179.

Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen  hat,  ist,  sofern  er  nicht  seine
Vertretungsmacht  nachweist,  dem  anderen  Theile  nach  dessen  Wahl  zur  Erfüllung  oder
zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die  Genehmigung  des  Vertrags
verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der  Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so  ist  er  nur
zum  Ersatze  desjenigen  Schadens  verpflichtet,  welchen  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,
daß  er  auf  die  Vertretungsmacht  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des
Interesses  hinaus,  welches  der  andere  Theil  an  der  Wirksamkeit  des  Vertrags  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn  der  andere  Theil  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen  mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch  dann  nicht,  wenn  er
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,  es  sei  denn,  daß  er  mit  Zustimmung  seines
gesetzlichen  Vertreters  gehandelt  hat.

§.  180

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft  ist  Vertretung  ohne  Vertretungsmacht
unzulässig.  Hat  jedoch  derjenige,  welchem  gegenüber  ein  solches  Rechtsgeschäft  vorzunehmen
  war,  die  von  dem  Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht  bei  der  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  nicht  beanstandet  oder  ist  er  damit  einverstanden  gewesen,  daß  der
Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  handele,  so  finden  die  Vorschriften  über  Verträge
entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft
gegenüber  einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  mit  dessen  Einverständnisse  vorgenommen

  wird.
§.  181.

Ein  Vertreter  kann,  soweit  nicht  ein  Anderes  ihm  gestattet  ist,  im  Namen
des  Vertretenen  mit  sich  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  Dritten  ein
Rechtsgeschäft  nicht  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in
der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  besteht.

Sechster  Titel.
Einwilligung.  Genehmigung.
§.  182.

Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  oder  eines  einseitigen  Rechtsgeschäfts,
das  einem  Anderen  gegenüber  vorzunehmen  ist,  von  der  Zustimmung  eines  Dritten
ab,  so  kann  die  Ertheilung  sowie  die  Verweigerung  der  ZJustimmung  sowohl  dem
einen  als  dem  anderen  Theile  gegenüber  erklärt  werden.

Die  Zustimmung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten  Form.

Wird  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  dessen  Wirksamkeit  von  der  Zustimmung

eines  Dritten  abhängt,  mit  Einwilligung  des  Dritten  vorgenommen,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  111  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="236" />
        —  226  —

§.  183.

Die  vorherige  Zustimmung  (Einwilligung)  ist  bis  zur  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
  widerruflich,  soweit  nicht  aus  dem  ihrer  Ertheilung  zu  Grunde  liegenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  Anderes  ergiebt.  Der  Widerruf  kann  sowohl  dem  einen  als
dem  anderen  Theile  gegenüber  erklärt  werden.

§.  184.

Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)  wirkt  auf  den  Zeitpunkt  der
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  zurück,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Durch  die  Rückwirkung  werden  Verfügungen  nicht  unwirksam,  die  vor  der
Genehmigung  über  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  von  dem  Genehmigenden
getroffen  worden  oder  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt  sind.

§.  185.

Eine  Verfügung,  die  ein  Nichtberechtigter  über  einen  Gegenstand  trifft,  ist
wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung  des  Berechtigten  erfolgt.

Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn  der  Berechtigte  sie  genehmigt  oder  wenn
der  Verfügende  den  Gegenstand  erwirbt  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt
wird  und  dieser  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.  In  den  beiden
letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den  Gegenstand  mehrere  mit  einander  nicht  in  Einklang
  stehende  Verfügungen  getroffen  worden  sind,  nur  die  frühere  Verfügung  wirksam.

Vierter  Abschnitt.
Fristen.  Termine.

§.  186.

Für  die  in  Gesetzen,  gerichtlichen  Verfügungen  und  Rechtsgeschäften  enthaltenen
Frist-  und  Terminsbestimmungen  gelten  die  Auslegungsvorschriften  der  §§.  187  bis  193.

§.  187.

Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereigniß  oder  ein  in  den  Lauf  eines  Tages
fallender  Zeitpunkt  maßgebend,  so  wird  bei  der  Berechnung  der  Frist  der  Tag  nicht
mitgerechnet,  in  welchen  das  Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt.

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer  Frist  maßgebende
Zeitpunkt,  so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung  der  Frist  mitgerechnet.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Tage  der  Geburt  bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.

§.  188.
Eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist  endigt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages

der  Frist.
Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monaten  oder  nach  einem  mehrere  Monate
umfassenden  Zeitraume  —  Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr  —  bestimmt  ist,  endigt  im
        <pb n="237" />
        —  227  —

Falle  des  §.  187  Abs.  1  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder
des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,
in  den  das  Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt,  im  Falle  des  §.  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe
  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  dem  Tage  vorhergeht,
  der  durch  seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist  entspricht.

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem  letzten  Monate  der  für
ihren  Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages
dieses  Monats.

§.  189.

Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  unter  einem
Vierteljahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter  einem  halben  Monat  eine  Frist  von
fünfzehn  Tagen  verstanden.

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen  halben  Monat
gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

§.  190.

Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird  die  neue  Frist  von  dem  Ablaufe
der  vorigen  Frist  an  berechnet.
§.  191.
Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder  nach  Jahren  in  dem  Sinne  bestimmt,
daß  er  nicht  zusammenhängend  zu  verlaufen  braucht,  so  wird  der  Monat  zu  dreißig,
das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechzig  Tagen  gerechnet.

§.  192.
Unter  Anfang  des  Monats  wird  der  erste,  unter  Mitte  des  Monats  der  fünfzehnte,
  unter  Ende  des  Monats  der  letzte  Tag  des  Monats  verstanden.

§.  193.

Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder  innerhalb  einer  Frist  eine  Willenserklärung
abzugeben  oder  eine  Leistung  zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte  Tag  oder  der  letzte
Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  am  Erklärungs-  oder  Leistungsorte
staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Sonntags  oder
des  Feiertags  der  nächstfolgende  Werktag.

Fünfter  Abschnitt.
Verjährung.

§.  194.

Das  Recht,  von  einem  Anderen  ein  Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  verlangen
(Anspruch),  unterliegt  der  Verjährung.

Der  Anspruch  aus  einem  familienrechtlichen  Verhältniß  unterliegt  der  Verjährung
  nicht,  soweit  er  auf  die  Herstellung  des  dem  Verhältniß  entsprechenden
Zustandes  für  die  Zukunft  gerichtet  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  41
        <pb n="238" />
        —  228  —
§.  195.

Die  regelmäßige  Verjährungsfrist  beträgt  dreißig  Jahre.

§.  196.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:







1. der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung  von  Waaren,  Ausführung  von
Arbeiten  und  Besorgung  fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
es  sei  denn,  daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
erfolgt;

2. derjenigen,  welche  Land-  oder  Forstwirthschaft  betreiben,  für  Lieferung  von

land-  oder  forstwirthschaftlichen  Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung  zur
Verwendung  im  Haushalte  des  Schuldners  erfolgt;

3. der  Eisenbahnunternehmungen,  Frachtfuhrleute,  Schiffer,  Lohnkutscher  und
Boten  wegen  des  Fahrgeldes,  der  Fracht,  des  Fuhr-  und  Botenlohns,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

4. der  Gastwirthe  und  derjenigen,  welche  Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig
  verabreichen,  für  Gewährung  von  Wohnung  und  Beköstigung  sowie
für  andere  den  Gästen  zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  gewährte
Leistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen;

5. derjenigen,  welche  Lotterieloose  vertreiben,  aus  dem  Vertriebe  der  Loose,

es  sei  denn,  daß  die  Loose  zum  Weitervertriebe  geliefert  werden;

6. derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen  gewerbsmäßig  vermiethen,  wegen  des
Miethzinses;

7. derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen  zu  gehören,
die  Besorgung  fremder  Geschäfte  oder  die  Leistung  von  Diensten  gewerbsmäßig
  betreiben,  wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe  gebührenden
Vergütungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen;

8.  derjenigen,  welche  im  Privatdienste  stehen,  wegen  des  Gehalts,  Lohnes

oder  anderer  Dienstbezüge,  mit  Einschluß  der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten
  wegen  der  auf  solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;

9. der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  —,
der  Tagelöhner  und  Handarbeiter  wegen  des  Lohnes  und  anderer  an
Stelle  oder  als  Theil  des  Lohnes  vereinbarter  Leistungen,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche  Ansprüche
gewährten  Vorschüsse;

10. der  Lehrherren  und  Lehrmeister  wegen  des  Lehrgeldes  und  anderer  im
Lehrvertrage  vereinbarter  Leistungen  sowie  wegen  der  für  die  Lehrlinge
bestrittenen  Auslagen;

11. der  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Unterrichte,  der  Erziehung,  Verpflegung
  oder  Heilung  dienen,  sowie  der  Inhaber  von  Privatanstalten
        <pb n="239" />
        —  229  —

solcher  Art  für  Gewährung  von  Unterricht,  Verpflegung  oder  Heilung
und  für  die  damit  zusammenhängenden  Aufwendungen;

12.  derjenigen,  welche  Personen  zur  Verpflegung  oder  zur  Erziehung  aufnehmen,
für  Leistungen  und  Aufwendungen  der  in  Nr.  11  bezeichneten  Art;

13.  der  öffentlichen  Lehrer  und  der  Privatlehrer  wegen  ihrer  Honorare,  die
Ansprüche  der  öffentlichen  Lehrer  jedoch  nicht,  wenn  sie  auf  Grund
besonderer  Einrichtungen  gestundet  sind;

14.  der  Aerzte,  insbesondere  auch  der  Wundärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte
und  Thierärzte,  sowie  der  Hebammen  für  ihre  Dienstleistungen,  mit  Einschluß
  der  Auslagen;

15.  der  Rechtsanwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher  sowie  aller  Personen,
die  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen  sind,
wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen,  soweit  nicht  diese  zur  Staatskasse
fließen;  

16.  der  Parteien  wegen  der  ihren  Rechtsanwälten  geleisteten  Vorschuͤsse;

17.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen.

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5  bezeichneten  Ansprüche  nicht  der  Verjährung
von  zwei  Jahren  unterliegen,  verjähren  sie  in  vier  Jahren.

§.  197.

In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Zinsen,  mit
Einschluß  der  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen  zum  Zwecke  allmählicher  Tilgung  des
Kapitals  zu  entrichtenden  Beträge,  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Mieth-  und
Pachtzinsen,  soweit  sie  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §.  196  Abs.  1  Nr.  6  fallen,
und  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Renten,  Auszugsleistungen,  Besoldungen,  Wartegeldern,
  Ruhegehalten,  Unterhaltsbeiträgen  und  allen  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden
  Leistungen.

§.  198.

Die  Verjährung  beginnt  mit  der  Entstehung  des  Anspruchs.  Geht  der  Anspruch

auf  ein  Unterlassen,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  der  Zuwiderhandlung.

§.  199.

Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst  verlangen,  wenn  er  dem  Verpflichteten
gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte,  von  welchem  an
die  Kündigung  zulässig  ist.  Hat  der  Verpflichtete  die  Leistung  erst  zu  bewirken,
wenn  seit  der  Kündigung  eine  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  so  wird  der  Beginn
der  Verjährung  um  die  Dauer  der  Frist  hinausgeschoben.

§.  200.

Hängt  die  Entstehung  eines  Anspruchs  davon  ab,  daß  der  Berechtigte  von
einem  ihm  zustehenden  Anfechtungsrechte  Gebrauch  macht,  so  beginnt  die  Verjährung
mit  dem  Zeitpunkte,  von  welchem  an  die  Anfechtung  zulässig  ist.  Dies  gilt  jedoch
nicht,  wenn  die  Anfechtung  sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältniß  bezieht.

41*
        <pb n="240" />
        —  230  —

§.  201.

Die  Verjährung  der  in  den  §§.  196,  197  bezeichneten  Ansprüche  beginnt  mit
dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  nach  den  §§.  198  bis  200  maßgebende
Zeitpunkt  eintritt.  Kann,  die  Leistung  erst  nach  dem  Ablauf  einer  über  diesen  Zeitpunkt
  hinausreichenden  Frist  verlangt  werden,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Frist  abläuft.

§.  202.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  die  Leistung  gestundet  oder  der  Verpflichtete
  aus  einem  anderen  Grunde  vorübergehend  zur  Verweigerung  der  Leistung
berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten  Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,  der  Vorausklage
  sowie  auf  die  nach  §.  770  dem  Bürgen  und  nach  den  §§.  2014,  2015  dem
Erben  zustehenden  Einreden.

§.  203.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte  durch  Stillstand  der
Rechtspflege  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  der  Verjährungsfrist  an  der  Rechtsverfolgung
  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.

§.  204.

Die  Verjährung  von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange  die
Ehe  besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern  und  Kindern  während
der  Minderjährigkeit  der  Kinder  und  von  Ansprüchen  zwischen  dem  Vormund  und
dem  Mündel  während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.

§.  205.

Der  Zeitraum,  während  dessen  die  Verjährung  gehemmt  ist,  wird  in  die  Verjährungsfrist
  nicht  eingerechnet.

§.  206.

Ist  eine  geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person
ohne  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  gegen  sie  laufende  Verjährung  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die  Person
unbeschränkt  geschäftsfähig  wird  oder  der  Mangel  der  Vertretung  aufhört.  Ist  die
Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte
Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit

  beschränkte  Person  prozeßfähig  ist.
5.  207.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der  zu  einem  Nachlasse  gehört  oder  sich  gegen
einen  Nachlaß  richtet,  wird  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem
        <pb n="241" />
        —  231  —

Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die  Erbschaft  von  dem  Erben  angenommen  oder  der
Konkurs  über  den  Nachlaß  eröffnet  wird  oder  von  welchem  an  der  Anspruch  von
einem  Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreter  geltend  gemacht  werden  kann.  Ist  die
Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte
Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs  Monate.

§.  208.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten
gegenüber  den  Anspruch  durch  Abschlagzahlung,  Zinszahlung,  Sicherheitsleistung  oder
in  anderer  Weise  anerkennt.

§.  209.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung  oder
auf  Feststellung  des  Anspruchs,  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  oder  auf
Erlassung  des  Vollstreckungsurtheils  Klage  erhebt.

Der  Erhebung  der  Klage  stehen  gleich:

1.  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren;

2.  die  Anmeldung  des  Anspruchs  im  Konkurse;

3.  die  Geltendmachung  der  Aufrechnung  des  Anspruchs  im  Prozesse;

4.  die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,  von  dessen  Ausgange  der  Anspruch

abhängt;

5. die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  und,  soweit  die  Zwangsvollstreckung
  den  Gerichten  oder  anderen  Behörden  zugewiesen  ist,  die  Stellung
des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung.



§.  210.

Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  von  der  Vorentscheidung  einer  Behörde
ab  oder  hat  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  durch  ein  höheres  Gericht  zu
erfolgen,  so  wird  die  Verjährung  durch  die  Einreichung  des  Gesuchs  an  die  Behörde
oder  das  höhere  Gericht  in  gleicher  Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen,  wenn
die  Klage  binnen  drei  Monaten  nach  der  Erledigung  des  Gesuchs  erhoben  wird.
Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§.  211.

Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  dauert  fort,  bis  der  Prozeß  rechtskräftig
  entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist.

Geräth  der  Prozeß  in  Folge  einer  Vereinbarung  oder  dadurch,  daß  er  nicht
betrieben  wird,  in  Stillstand,  so  endigt  die  Unterbrechung  mit  der  letzten  Prozeßhandlung
  der  Parteien  oder  des  Gerichts.  Die  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung
  beginnende  neue  Verjährung  wird  dadurch,  daß  eine  der  Parteien  den  Prozeß
weiter  betreibt,  in  gleicher  Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen.
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        —  232  —

§.  212.

Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Klage
zurückgenommen  oder  durch  ein  nicht  in  der  Sache  selbst  entscheidendes  Urtheil  rechtskräftig
  abgewiesen  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten  von  neuem  Klage,  so  gilt  die
Verjährung  als  durch  die  Erhebung  der  ersten  Klage  unterbrochen.  Auf  diese  Frist
finden  die  Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§.  213.

Die  Unterbrechung  durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren
gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  erlöschen.

§.  214.
Die  Unterbrechung  durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert  fort,  bis  der  Konkurs

beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  zurückgenommen
  wird.

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses  für  eine  Forderung,  die  in  Folge  eines
bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs  in  Prozeß  befangen  ist,  ein  Betrag  zurückbehalten,
  so  dauert  die  Unterbrechung  auch  nach  der  Beendigung  des  Konkurses  fort;
das  Ende  der  Unterbrechung  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  §.  211.

§.  215.

Die  Unterbrechung  durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung  im  Prozeß  oder
durch  Streitverkündung  dauert  fort,  bis  der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden  oder
anderweit  erledigt  ist;  die  Vorschriften  des  §.  211  Abs.  2  finden  Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Beendigung  des  Prozesses  Klage  auf  Befriedigung  oder  Feststellung  des  Anspruchs
  erhoben  wird.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.

§.  216.

Die  Unterbrechung  durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Vollstreckungsmaßregel  auf  Antrag  des  Berechtigten  oder  wegen
Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  aufgehoben  wird.

Die  Unterbrechung  durch  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung  gilt
als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  Antrage  nicht  stattgegeben  oder  der  Antrag  vor  der
Vornahme  der  Vollstreckungshandlung  zurückgenommen  oder  die  erwirkte  Vollstreckungsmaßregel
  nach  Abs.  1  aufgehoben  wird.

§.  217.

Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur  Unterbrechung  verstrichene
  Zeit  nicht  in  Betracht;  eine  neue  Verjährung  kann  erst  nach  der  Beendigung
der  Unterbrechung  beginnen.
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        —  233  —

§.  218.

Ein  rechtskräftig  festgestellter  Anspruch  verjährt  in  dreißig  Jahren,  auch  wenn
er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung  unterliegt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruch
  aus  einem  vollstreckbaren  Vergleich  oder  einer  vollstreckbaren  Urkunde  sowie
von  einem  Anspruche,  welcher  durch  die  im  Konkurs  erfolgte  Feststellung  vollstreckbar
geworden  ist.

Soweit  sich  die  Feststellung  auf  regelmäßig  wiederkehrende,  erst  künftig  fällig
werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet  es  bei  der  kürzeren  Verjährungsfrist.

§.  219.

Als  rechtskräftige  Entscheidung  im  Sinne  des  §.  211  Abs.  1  und  des  §.  218
Abs.  1  gilt  auch  ein  unter  Vorbehalt  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil.

§.  220.

Ist  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsgericht  oder  einem  besonderen  Gerichte,
vor  einem  Verwaltungsgericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde  geltend  zu  machen,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§.  209  bis  213,  215,  216,  218,  219  entsprechende
Anwendung.

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die  Schiedsrichter  nicht  ernannt  oder  ist  die
Ernennung  eines  Schiedsrichters  aus  einem  anderen  Grunde  erforderlich  oder  kann  das
Schiedsgericht  erst  nach  der  Erfüllung  einer  sonstigen  Voraussetzung  angerufen  werden,
so  wird  die  Verjährung  schon  dadurch  unterbrochen,  daß  der  Berechtigte  das  zur  Erledigung
  der  Sache  seinerseits  Erforderliche  vornimmt.

§.  221.
Gelangt  eine  Sache,  in  Ansehung  deren  ein  dinglicher  Anspruch  besteht,  durch
Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  eines  Dritten,  so  kommt  die  während  des  Besitzes  des
Rechtsvorgängers  verstrichene  Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger  zu  Statten.

§.  222.

Nach  der  Vollendung  der  Verjährung  ist  der  Verpflichtete  berechtigt,  die  Leistung
zu  verweigern.  ·

Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten  Anspruchs  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert
  werden,  auch  wenn  die  Leistung  in  Unkenntniß  der  Verjährung  bewirkt
worden  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  vertragsmäßigen  Anerkenntnisse  sowie  einer
Sicherheitsleistung  des  Verpflichteten.

§.  223.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für  den  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht
besteht,  hindert  den  Berechtigten  nicht,  seine  Befriedigung  aus  dem  verhafteten  Gegenstande
  zu  suchen.

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  ein  Recht  übertragen  worden,  so  kann  die
Rückübertragung  nicht  auf  Grund  der  Verjährung  des  Anspruchs  gefordert  werden.
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        —  234  —

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  bei  der  Verjährung  von  Ansprüchen
auf  Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen  wiederkehrenden  Leistungen.

§.  224.

Mit  dem  Hauptanspruche  verjährt  der  Anspruch  auf  die  von  ihm  abhängenden
Nebenleistungen,  auch  wenn  die  für  diesen  Anspruch  geltende  besondere  Verjährung
noch  nicht  vollendet  ist.

§.  225.

Die  Verjährung  kann  durch  Rechtsgeschäft  weder  ausgeschlossen  noch  erschwert
werden.  Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere  Abkürzung  der  Verjährungsfrist,
ist  zulässig.

Sechster  Abschnitt.

Ausübung  der  Rechte.  Selbstvertheidigung.  Selbsthülfe.
§.  226.

Die  Ausübung  eines  Rechtes  ist  unzulässig,  wenn  sie  nur  den  Zweck  haben
kann,  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen.

§.  227.
Eine  durch  Nothwehr  gebotene  Handlung  ist  nicht  widerrechtlich.
Nothwehr  ist  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich  ist,  um  einen  gegenwärtigen
  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder  einem  Anderen  abzuwenden.

§.  228.

Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder  zerstört,  um  eine  durch  sie  drohende
Gefahr  von  sich  oder  einem  Anderen  abzuwenden,  handelt  nicht  widerrechtlich,  wenn
die  Beschädigung  oder  die  Zerstörung  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist  und
der  Schaden  nicht  außer  Verhältniß  zu  der  Gefahr  steht.  Hat  der  Handelnde  die
Gefahr  verschuldet,  so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§.  229.

Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine  Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  einen  Verpflichteten,  welcher  der  Flucht  verdächtig
ist,  festnimmt  oder  den  Widerstand  des  Verpflichteten  gegen  eine  Handlung,  die  dieser
zu  dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt  nicht  widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche
Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und  ohne  sofortiges  Eingreifen  die  Gefahr  besteht,
daß  die  Verwirklichung  des  Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  werde.

§.  230.
Die  Selbsthülfe  darf  nicht  weiter  gehen,  als  zur  Abwendung  der  Gefahr
erforderlich  ist.
Im  Falle  der  Wegnahme  von  Sachen  ist,  sofern  nicht  Zwangsvollstreckung
erwirkt  wird,  der  dingliche  Arrest  zu  beantragen.
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        —  235  —

Im  Falle  der  Festnahme  des  Verpflichteten  ist,  sofern  er  nicht  wieder  in
Freiheit  gesetzt  wird,  der  persönliche  Sicherheitsarrest  bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen,
  in  dessen  Bezirke  die  Festnahme  erfolgt  ist;  der  Verpflichtete  ist  unverzüglich
dem  Gerichte  vorzuführen.

Wird  der  Arrestantrag  verzögert  oder  abgelehnt,  so  hat  die  Rückgabe  der  weggenommenen
  Sachen  und  die  Freilassung  des  Festgenommenen  unverzüglich  zu  erfolgen.

§.  231.

Wer  eine  der  im  §.  229  bezeichneten  Handlungen  in  der  irrigen  Annahme
vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß  der  Widerrechtlichkeit  erforderlichen  Voraussetzungen
  vorhanden  seien,  ist  dem  anderen  Theile  zum  Schadensersatze  verpflichtet,
auch  wenn  der  Irrthum  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.

Siebenter  Abschnitt.
Sicherheitsleistung.

§.  232.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann  dies  bewirken

durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  Werthpapieren,

durch  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in
das  Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

durch  Verpfändung  beweglicher  Sachen,

durch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grundstücken,

durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem
inländischen  Grundstücke  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser  Weise  geleistet  werden,  so  ist  die  Stellung
eines  tauglichen  Bürgen  zulässig.

§.  233.

Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der  Berechtigte  ein  Pfandrecht  an  dem  hinterlegten
  Gelde  oder  an  den  hinterlegten  Werthpapieren  und,  wenn  das  Geld  oder  die
Werthpapiere  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  in  das  Eigenthum  des  Fiskus  oder
der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten  Anstalt  übergehen,  ein  Pfandrecht  an  der
Forderung  auf  Rückerstattung.

§.  234.

Werthpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn  sie  auf  den  Inhaber
  lauten,  einen  Kurswerth  haben  und  einer  Gattung  angehören,  in  der  Mündelgeld
  angelegt  werden  darf.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die
mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Mit  den  Werthpapieren  sind  die  Zins-,  Renten-,  Gewinnantheil-  und  Erneuerungsscheine
  zu  hinterlegen.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  42
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        —  236  —

Mit  Werthpapieren  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei  Viertheilen  des  Kurswerths
  geleistet  werden.
§.  235.
Wer  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  von  Werthpapieren  Sicherheit  geleistet
hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte  Geld  gegen  geeignete  Werthpapiere,  die  hinterlegten
Werthpapiere  gegen  andere  geeignete  Werthpapiere  oder  gegen  Geld  umzutauschen.

§.  236.

Mit  einer  Buchforderung  gegen  das  Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat  kann
Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei  Viertheilen  des  Kurswerths  der  Werthpapiere
geleistet  werden,  deren  Aushändigung  der  Gläubiger  gegen  Löschung  seiner  Forderung
verlangen  kann.

§.  237.

Mit  einer  beweglichen  Sache  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  zwei  Drittheilen
des  Schätzungswerths  geleistet  werden.  Sachen,  deren  Verderb  zu  besorgen  oder
deren  Aufbewahrung  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  können  zurückgewiesen
  werden.

§.  238.

Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  ist  zur
Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn  sie  den  Voraussetzungen  entspricht,  unter  denen
am  Orte  der  Sicherheitsleistung  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,  Grundschulden
oder  Rentenschulden  angelegt  werden  darf.

Eine  Forderung,  für  die  eine  Sicherungshypothek  besteht,  ist  zur  Sicherheitsleistung
  nicht  geeignet.

§.  239.

Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein  der  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit
angemessenes  Vermögen  besitzt  und  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inlande  hat.

Die  Bürgschaftserklärung  muß  den  Verzicht  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
enthalten.

§.  240.

Wird  die  geleistete  Sicherheit  ohne  Verschulden  des  Berechtigten  unzureichend,
so  ist  sie  zu  ergänzen  oder  anderweitige  Sicherheit  zu  leisten.
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        —  237  —

Zweites  Buch.
Recht  der  Schuldverhältnisse.

Erster  Abschnitt.
Inhalt  der  Schuldverhältnisse.

Erster  Titel.
Verpflichtung  zur  Leistung.

§.  241.

Kraft  des  Schuldverhältnisses  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  von  dem  Schuldner
eine  Leistung  zu  fordern.  Die  Leistung  kann  auch  in  einem  Unterlassen  bestehen.

§.  242.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Leistung  so  zu  bewirken,  wie  Treu  und
Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern.

§.  243.
Wer  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  schuldet,  hat  eine  Sache
von  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.
Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung  einer  solchen  Sache  seinerseits  Erforderliche
gethan,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältniß  auf  diese  Sache.

§.  244.

Ist  eine  in  ausländischer  Währung  ausgedrückte  Geldschuld  im  Inlande  zu
zahlen,  so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung  erfolgen,  es  sei  denn,  daß  Zahlung
in  ausländischer  Währung  ausdrücklich  bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem  Kurswerthe,  der  zur  Zeit  der  Zahlung  für
den  Zahlungsort  maßgebend  ist.

§.  245.

Ist  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten  Münzsorte  zu  zahlen,  die  sich  zur
Zeit  der  Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet,  so  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,
wie  wenn  die  Münzsorte  nicht  bestimmt  wäre.

§.  246.
Ist  eine  Schuld  nach  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  zu  verzinsen,  so  sind  vier
vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  entrichten,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
42*
        <pb n="248" />
        —  238  —

§.  247.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom  Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,
so  kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  das  Kapital  unter
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  kündigen.  Das  Kündigungsrecht
kann  nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

§.  248.

Eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,  daß  fällige  Zinsen  wieder  Zinsen
tragen  sollen,  ist  nichtig.

Sparkassen,  Kreditanstalten  und  Inhaber  von  Bankgeschäften  können  im  voraus
vereinbaren,  daß  nicht  erhobene  Zinsen  von  Einlagen  als  neue  verzinsliche  Einlagen
gelten  sollen.  Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen
gewährten  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  auszugeben,
können  sich  bei  solchen  Darlehen  die  Verzinsung  rückständiger  Zinsen  im  voraus  versprechen
  lassen.

§.  249.

Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist,  hat  den  Zustand  herzustellen,  der
bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze  verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten  wäre.
Ist  wegen  Verletzung  einer  Person  oder  wegen  Beschädigung  einer  Sache  Schadensersatz
  zu  leisten,  so  kann  der  Gläubiger  statt  der  Herstellung  den  dazu  erforderlichen
Geldbetrag  verlangen.

§.  250.

Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen  zur  Herstellung  eine  angemessene
Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Herstellung  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der  Gläubiger  den  Ersatz  in  Geld
verlangen,  wenn  nicht  die  Herstellung  rechtzeitig  erfolgt;  der  Anspruch  auf  die
Herstellung  ist  ausgeschlossen.

§.  251.

Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung  des  Gläubigers
nicht  genügend  ist,  hat  der  Ersatzpflichtige  den  Gläubiger  in  Geld  zu  entschädigen.

Der  Ersatzpflichtige  kann  den  Gläubiger  in  Geld  entschädigen,  wenn  die  Herstellung
  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Aufwendungen  möglich  ist.

§.  252.

Der  zu  ersetzende  Schaden  umfaßt  auch  den  entgangenen  Gewinn.  Als  entgangen
  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  oder  nach
den  besonderen  Umständen,  insbesondere  nach  den  getroffenen  Anstalten  und  Vorkehrungen,
  mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet  werden  konnte.

§.  253.

Wegen  eines  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist,  kann  Entschädigung
in  Geld  nur  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  gefordert  werden.
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        —  239  —

§.  254.

Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  des  Beschädigten  mitgewirkt,
  so  hängt  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden
Ersatzes  von  den  Umständen,  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend
von  dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  verursacht  worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des  Beschädigten  darauf  beschränkt,
  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schuldner  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlich
hohen  Schadens  aufmerksam  zu  machen,  die  der  Schuldner  weder  kannte  noch  kennen
mußte,  oder  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern.  Die
Vorschrift  des  §.  278  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  255.

Wer  für  den  Verlust  einer  Sache  oder  eines  Rechtes  Schadensersatz  zu  leisten
hat,  ist  zum  Ersatze  nur  gegen  Abtretung  der  Ansprüche  verpflichtet,  die  dem
Ersatzberechtigten  auf  Grund  des  Eigenthums  an  der  Sache  oder  auf  Grund  des
Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.

§.  256.

Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen  verpflichtet  ist,  hat  den  aufgewendeten
Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände  als  Geld  aufgewendet  worden  sind,  den  als
Ersatz  ihres  Werthes  zu  zahlenden  Betrag  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an  zu  verzinsen.
  Sind  Aufwendungen  auf  einen  Gegenstand  gemacht  worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen
  herauszugeben  ist,  so  sind  Zinsen  für  die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten
  die  Nutzungen  oder  die  Früchte  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung  verbleiben,
  nicht  zu  entrichten.

§.  257.

Wer  berechtigt  ist,  Ersatz  für  Aufwendungen  zu  verlangen,  die  er  für  einen
bestimmten  Zweck  macht,  kann,  wenn  er  für  diesen  Zweck  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
Befreiung  von  der  Verbindlichkeit  verlangen.  Ist  die  Verbindlichkeit  noch  nicht  fällig,
so  kann  ihm  der  Ersatzpflichtige,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

§.  258.

Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,  die  er  einem  Anderen  herauszugeben  hat,
eine  Einrichtung  wegzunehmen,  hat  im  Falle  der  Wegnahme  die  Sache  auf  seine
Kosten  in  den  vorigen  Stand  zu  setzen.  Erlangt  der  Andere  den  Besitz  der  Sache,
so  ist  er  verpflichtet,  die  Wegnahme  der  Einrichtung  zu  gestatten;  er  kann  die  Gestattung
  verweigern,  bis  ihm  für  den  mit  der  Wegnahme  verbundenen  Schaden
Sicherheit  geleistet  wird.

§.  259.

Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit  Einnahmen  oder  Ausgaben  verbundene
Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen,  hat  dem  Berechtigten  eine  die  geordnete  Zusammenstellung
  der  Einnahmen  oder  der  Ausgaben  enthaltende  Rechnung  mitzutheilen
und,  soweit  Belege  ertheilt  zu  werden  pflegen,  Belege  vorzulegen.
        <pb n="250" />
        —  240  —

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  in  der  Rechnung  enthaltenen  Angaben
  über  die  Einnahmen  nicht  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt  gemacht  worden  sind,
so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:
daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Einnahmen  so  vollständig  angegeben  habe,
als  er  dazu  im  Stande  sei.

In  Angelegenheiten  von  geringer  Bedeutung  besteht  eine  Verpflichtung  zur

Leistung  des  Offenbarungseids  nicht.
§.  260.

Wer  verpflichtet  ist,  einen  Inbegriff  von  Gegenständen  herauszugeben  oder  über
den  Bestand  eines  solchen  Inbegriffs  Auskunft  zu  ertheilen,  hat  dem  Berechtigten
ein  Verzeichniß  des  Bestandes  vorzulegen.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  das  Verzeichniß  nicht  mit  der  erforderlichen
  Sorgfalt  aufgestellt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen  den
Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  den  Bestand  so  vollständig  angegeben  habe,
als  er  dazu  im  Stande  sei.

Die  Vorschrift  des  §.  259  Abs.  3  findet  Anwendung.

§.  261.

Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leisten  ist,
vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes  zu  leisten,  an  welchem  die  Verpflichtung  zur
Rechnungslegung  oder  zur  Vorlegung  des  Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.  Hat  der
Verpflichtete  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt  im  Inlande,  so  kann  er  den
Eid  vor  dem  Amtsgerichte  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltsorts  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den  Umständen  entsprechende  Aenderung  der  Eidesnorm
beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Leistung  des  Eides  verlangt.  ·

§. 262.

Werden  mehrere  Leistungen  in  der  Weise  geschuldet,  daß  nur  die  eine  oder

die  andere  zu  bewirken  ist,  so  steht  das  Wahlrecht  im  Zweifel  dem  Schuldner  zu.

§.  263.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Theile.
Die  gewählte  Leistung  gilt  als  die  von  Anfang  an  allein  geschuldete.

§.  264.

Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner  die  Wahl  nicht  vor  dem  Beginne  der
Zwangsvollstreckung  vor,  so  kann  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung  nach  seiner
Wahl  auf  die  eine  oder  auf  die  andere  Leistung  richten;  der  Schuldner  kann  sich  jedoch,
solange  nicht  der  Gläubiger  die  gewählte  Leistung  ganz  oder  zum  Theil  empfangen
hat,  durch  eine  der  übrigen  Leistungen  von  seiner  Verbindlichkeit  befreien.
        <pb n="251" />
        —  241  —

Ist  der  wahlberechtigte  Gläubiger  im  Verzuge,  so  kann  der  Schuldner  ihn
unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Vornahme  der  Wahl  auffordern.
Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  geht  das  Wahlrecht  auf  den  Schuldner  über,  wenn  nicht
der  Gläubiger  rechtzeitig  die  Wahl  vornimmt.

§.  265.

Ist  eine  der  Leistungen  von  Anfang  an  unmöglich  oder  wird  sie  später  unmöglich,
  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältniß  auf  die  übrigen  Leistungen.  Die
Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes  unmöglich
wird,  den  der  nicht  wahlberechtigte  Theil  zu  vertreten  hat.

§.  266.
Der  Schuldner  ist  zu  Theilleistungen  nicht  berechtigt.

§.  267.
Hat  der  Schuldner  nicht  in  Person  zu  leisten,  so  kann  auch  ein  Dritter  die
Leistung  bewirken.  Die  Einwilligung  des  Schuldners  ist  nicht  erforderlich.
Der  Gläubiger  kann  die  Leistung  ablehnen,  wenn  der  Schuldner  widerspricht.

§.  268.

Betreibt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung  in  einen  dem  Schuldner  gehörenden
  Gegenstand,  so  ist  Jeder,  der  Gefahr  läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung
ein  Recht  an  dem  Gegenstande  zu  verlieren,  berechtigt,  den  Gläubiger  zu  befriedigen.
Das  gleiche  Recht  steht  dem  Besitzer  einer  Sache  zu,  wenn  er  Gefahr  läuft,  durch
die  Zwangsvollstreckung  den  Besitz  zu  verlieren.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung  erfolgen.

Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forderung  auf  ihn  über.
Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile  des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.

§.  269.

Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  weder  bestimmt  noch  aus  den  Umständen,  insbesondere
  aus  der  Natur  des  Schuldverhältnisses,  zu  entnehmen,  so  hat  die  Leistung
an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung  des
Schuldverhältnisses  seinen  Wohnsitz  hatte.

Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe  des  Schuldners  entstanden,  so  tritt,
wenn  der  Schuldner  seine  gewerbliche  Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hatte,  der
Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der  Schuldner  die  Kosten  der  Versendung  übernommen
  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß  der  Ort,  nach  welchem  die  Versendung  zu
erfolgen  hat,  der  Leistungsort  sein  soll.

§.  270.

.  Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel  auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten  dem
Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz  zu  übermitteln.
        <pb n="252" />
        —  242  —

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe  des  Gläubigers  entstanden,  so  tritt,
wenn  der  Gläubiger  seine  gewerbliche  Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hat,  der
Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  in  Folge  einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  eintretenden
  Aenderung  des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Niederlassung  des  Gläubigers
die  Kosten  oder  die  Gefahr  der  Uebermittelung,  so  hat  der  Gläubiger  im  ersteren
Falle  die  Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort  bleiben  unberührt.

§.  271.

Ist  eine  Zeit  für  die  Leistung  weder  bestimmt  noch  aus  den  Umständen  zu
entnehmen,  so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung  sofort  verlangen,  der  Schuldner  sie
sofort  bewirken.

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Gläubiger  die
Leistung  nicht  vor  dieser  Zeit  verlangen,  der  Schuldner  aber  sie  vorher  bewirken  kann.

§.  272.

Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche  Schuld  vor  der  Fälligkeit,  so  ist
er  zu  einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen  nicht  berechtigt.

§.  273.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben  rechtlichen  Verhältniß,  auf  dem  seine  Verpflichtung
  beruht,  einen  fälligen  Anspruch  gegen  den  Gläubiger,  so  kann  er,  sofern
nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse  sich  ein  Anderes  ergiebt,  die  geschuldete  Leistung  verweigern,
  bis  die  ihm  gebührende  Leistung  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).

Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche  Recht,
wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch  wegen  Verwendungen  auf  den  Gegenstand  oder  wegen
eines  ihm  durch  diesen  verursachten  Schadens  zusteht,  es  sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand
  durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte  Handlung  erlangt  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts  durch  Sicherheitsleistung
  abwenden.  Die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.

§.  274.

Gegenüber  der  Klage  des  Gläubigers  hat  die  Geltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechts
  nur  die  Wirkung,  daß  der  Schuldner  zur  Leistung  gegen  Empfang
der  ihm  gebührenden  Leistung  (Erfüllung  Zug  um  Zug)  zu  verurtheilen  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurtheilung  kann  der  Gläubiger  seinen  Anspruch
ohne  Bewirkung  der  ihm  obliegenden  Leistung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  verfolgen,
  wenn  der  Schuldner  im  Verzuge  der  Annahme  ist.

§. 275.

Der  Schuldner  wird  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  soweit  die  Leistung
in  Folge  eines  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  eintretenden  Umstandes,
den  er  nicht  zu  vertreten  hat,  unmöglich  wird.
        <pb n="253" />
        —  243  —

Einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  eintretenden  Unmöglichkeit
steht  das  nachträglich  eintretende  Unvermögen  des  Schuldners  zur  Leistung  gleich.

§.  276.

Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit
  zu  vertreten.  Fahrlässig  handelt,  wer  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
außer  Acht  läßt.  Die  Vorschriften  der  §§.  827,  828  finden  Anwendung.

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann  dem  Schuldner  nicht  im  voraus  erlassen
werden.

§.  277.

Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen  hat,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt,  ist  von  der  Haftung  wegen  grober  Fahrlässigkeit
nicht  befreit.

§.  278.

Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters  und  der
Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  bedient,  in  gleichem  Umfange
  zu  vertreten  wie  eigenes  Verschulden.  Die  Vorschrift  des  §.  276  Abs.  2  findet
keine  Anwendung.

§.  279.

Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur  der  Gattung  nach  bestimmt,  so  hat  der
Schuldner,  solange  die  Leistung  aus  der  Gattung  möglich  ist,  sein  Unvermögen  zur
Leistung  auch  dann  zu  vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.

§.  280.

Soweit  die  Leistung  in  Folge  eines  von  dem  Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes
  unmöglich  wird,  hat  der  Schuldner  dem  Gläubiger  den  durch  die  Nichterfüllung
  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Im  Falle  theilweiser  Unmöglichkeit  kann  der  Gläubiger  unter  Ablehnung  des
noch  möglichen  Theiles  der  Leistung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen
Verbindlichkeit  verlangen,  wenn  die  theilweise  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse  hat.
Die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der  §§.  346  bis  356
finden  entsprechende  Anwendung.

§. 281

Erlangt  der  Schuldner  in  Folge  des  Umstandes,  welcher  die  Leistung  unmöglich
macht,  für  den  geschuldeten  Gegenstand  einen  Ersatz  oder  einen  Ersatzanspruch,  so
kann  der  Gläubiger  Herausgabe  des  als  Ersatz  Empfangenen  oder  Abtretung  des
Ersatzanspruchs  verlangen.

Hat  der  Gläubiger  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  so
mindert  sich,  wenn  er  von  dem  im  Abs.  1  bestimmten  Rechte  Gebrauch  macht,  die
ihm  zu  leistende  Entschädigung  um  den  Werth  des  erlangten  Ersatzes  oder  Ersatzanspruchs.


Reichs-Gesetzbl.  1896.  43
        <pb n="254" />
        —  244  —

§.  282.

Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  die  Folge  eines  von  dem
Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes  ist,  so  trifft  die  Beweislast  den  Schuldner.

§.  283.

Ist  der  Schuldner  rechtskräftig  verurtheilt,  so  kann  der  Gläubiger  ihm  zur
Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er
die  Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe
der  Frist  kann  der  Gläubiger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,  soweit
nicht  die  Leistung  rechtzeitig  bewirkt  wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.
Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung  in  Folge
eines  Umstandes  unmöglich  wird,  den  der  Schuldner  nicht  zu  vertreten  hat.

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  nur  theilweise  nicht  bewirkt,  so
steht  dem  Gläubiger  auch  das  im  §.  280  Abs.  2  bestimmte  Recht  zu.

§.  284.
  Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung  des  Gläubigers  nicht,  die  nach  dem
Eintritte  der  Fälligkeit  erfolgt,  so  kommt  er  durch  die  Mahnung  in  Verzug.  Der
Mahnung  steht  die  Erhebung  der  Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung  eines
Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt  der
Schuldner  ohne  Mahnung  in  Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  leistet.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Leistung  eine  Kündigung  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit
für  die  Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach
dem  Kalender  berechnen  läßt.

§.  285.

Der  Schuldner  kommt  nicht  in  Verzug,  solange  die  Leistung  in  Folge  eines

Umstandes  unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat.

§.  286.

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  den  durch  den  Verzug  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.

Hat  die  Leistung  in  Folge  des  Verzugs  für  den  Gläubiger  kein  Interesse,  so
kann  dieser  unter  Ablehnung  der  Leistung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.
  Die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der
§§.  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  287
Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  jede  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  Er
ist  auch  für  die  während  des  Verzugs  durch  Zufall  eintretende  Unmöglichkeit  der
Leistung  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung
eingetreten  sein  würde.
        <pb n="255" />
        —  245  —

S.  288.
Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs  mit  vier  vom  Hundert  für  das  Jahr
zu  verzinsen.  Kann  der  Gläubiger  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  höhere  Zinsen

verlangen)  so  sind  diese  fortzuentrichten.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

S.  289.
Von  Linsen  sind  Verzugszinsen  nicht  zu  entrichten.  Das  Recht  des  Gläubigers
auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden  Schadens  bleibt  unberührt.

S.  290.

Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des  Werthes  eines  Gegenstandes  verpflichtet,  der
während  des  Verzugs  untergegangen  ist  oder  aus  einem  während  des  Verzugs
eingetretenen  Grunde  nicht  herausgegeben  werden  kann,  so  kann  der  Gläubiger  Jinsen
des  zu  ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung
des  Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  zum
Ersatze  der  Minderung  des  Werthes  eines  während  des  Verzugs  verschlechterten  Gegenstandes
  verpflichtet  ist.

8.  291.

Eine  Geldschuld  hat  der  Schuldner  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an
zu  verzinsen,  auch  wenn  er  nicht  im  Verzug  istj;  wird  die  Schuld  erst  später  fällig,
so  ist  sie  von  der  Fälligkeit  an  zu  verzinsen.  Die  Vorschriften  des  §.  288  Abs.  1
und  des  §.  289  Satz  1  finden  entsprechende  Anwendung.

8.  292.

Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten  Gegenstand  herauszugeben,  so  bestimmt
sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf
Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den  Vorschriften,  welche  für
das  Verhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  des  Eigenthumsanspruchs  an  gelten,  soweit  nicht  aus  dem  Schuldverhältniß
  oder  dem  Verzuge  des  Schuldners  sich  zu  Gunsten  des  Gläubigers  ein
Anderes  ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Gläubigers  auf  Herausgabe  oder
Vergütung  von  Nutzungen  und  von  dem  Anspruche  des  Schuldners  auf  Ersatz  von
Verwendungen.

Iweiter  Titel.
Verzug  des  Glaubigers.

g.  293.

Der  Gläubiger  kommt  in  Verzug,  wenn  er  die  ihm  angebotene  Leistung  nicht
annimmt.
43
        <pb n="256" />
        —  246  —

§.  294.

Die  Leistung  muß  dem  Gläubiger  so,  wie  sie  zu  bewirken  ist,  thatsächlich  angeboten
  werden.

§.  295.

Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners  genügt,  wenn  der  Gläubiger  ihm  erklärt
  hat,  daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen  werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung  der
Leistung  eine  Handlung  des  Gläubigers  erforderlich  ist,  insbesondere  wenn  der
Gläubiger  die  geschuldete  Sache  abzuholen  hat.  Dem  Angebote  der  Leistung  steht
die  Aufforderung  an  den  Gläubiger  gleich,  die  erforderliche  Handlung  vorzunehmen.

§.  296.

Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende  Handlung  eine  Zeit  nach  dem
Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es  des  Angebots  nur,  wenn  der  Gläubiger  die
Handlung  rechtzeitig  vornimmt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung  eine
Kündigung  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Handlung  in  der  Weise  bestimmt
ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender  berechnen  läßt.

§.  297.

Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,  wenn  der  Schuldner  zur  Zeit  des
Angebots  oder  im  Falle  des  §.  296  zu  der  für  die  Handlung  des  Gläubigers  bestimmten
  Zeit  außer  Stande  ist,  die  Leistung  zu  bewirken.

§.  298.

Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten  verpflichtet,
so  kommt  der  Gläubiger  in  Verzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene  Leistung  anzunehmen
  bereit  ist,  die  verlangte  Gegenleistung  aber  nicht  anbietet.

§.  299.

Ist  die  Leistungszeit  nicht  bestimmt  oder  ist  der  Schuldner  berechtigt,  vor  der
bestimmten  Zeit  zu  leisten,  so  kommt  der  Gläubiger  nicht  dadurch  in  Verzug,  daß
er  vorübergehend  an  der  Annahme  der  angebotenen  Leistung  verhindert  ist,  es  sei
denn,  daß  der  Schuldner  ihm  die  Leistung  eine  angemessene  Jeit  vorher  angekündigt  hat.

§.  300.

Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  des  Gläubigers  nur  Vorsatz  und
grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  geschuldet,  so  geht  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den  Gläubiger  über,  in  welchem  er  dadurch  in  Verzug
kommt,  daß  er  die  angebotene  Sache  nicht  annimmt.

§.  301.
Von  einer  verzinslichen  Geldschuld  hat  der  Schuldner  während  des  Verzugs
des  Gläubigers  Zinsen  nicht  zu  entrichten.
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        —  247  —

§.  302.

Hat  der  Schuldner  die  Nutzungen  eines  Gegenstandes  herauszugeben  oder  zu
ersetzen,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung  während  des  Verzugs  des  Gläubigers
auf  die  Nutzungen,  welche  er  zieht.

§.  303.

Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe  eines  Grundstücks  verpflichtet,  so  kann  er
nach  dem  Eintritte  des  Verzugs  des  Gläubigers  den  Besitz  aufgeben.  Das  Aufgeben
muß  dem  Gläubiger  vorher  angedroht  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Androhung

unthunlich  ist.
§.  304.

Der  Schuldner  kann  im  Falle  des  Verzugs  des  Gläubigers  Ersatz  der  Mehraufwendungen
  verlangen,  die  er  für  das  erfolglose  Angebot  sowie  für  die  Aufbewahrung
  und  Erhaltung  des  geschuldeten  Gegenstandes  machen  mußte.

Zweiter  Abschnitt.
Schuldverhältnisse  aus  Verträgen.

Erster  Titel.
Begründung.  Inhalt  des  Vertrags.

§.  305.
Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses  durch  Rechtsgeschäft  sowie  zur
Aenderung  des  Inhalts  eines  Schuldverhältnisses  ist  ein  Vertrag  zwischen  den
Betheiligten  erforderlich,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

§.  306.
Ein  auf  eine  unmögliche  Leistung  gerichteter  Vertrag  ist  nichtig.
§.  307.

Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,  der  auf  eine  unmögliche  Leistung
gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  kennt  oder  kennen  muß,  ist  zum  Ersatze
des  Schadens  verpflichtet,  den  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,  daß  er  auf
die  Gültigkeit  des  Vertrags  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses
hinaus,  welches  der  andere  Theil  an  der  Gültigkeit  des  Vertrags  hat.  Die  Ersatzpflicht
tritt  nicht  ein,  wenn  der  andere  Theil  die  Unmöglichkeit  kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Leistung  nur
theilweise  unmöglich  und  der  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen  Theiles  gültig  ist
oder  wenn  eine  von  mehreren  wahlweise  versprochenen  Leistungen  unmöglich  ist.

§.  308.  .

Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  steht  der  Gültigkeit  des  Vertrags  nicht  entgegen,
wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben  werden  kann  und  der  Vertrag  für  den  Fall  geschlossen
  ist,  daß  die  Leistung  möglich  wird
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        —  248  —

Wird  eine  unmögliche  Leistung  unter  einer  anderen  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  versprochen,  so  ist  der  Vertrag  gültig,
wenn  die  Unmöglichkeit  vor  dem  Eintritte  der  Bedingung  oder  des  Termins  gehoben  wird.

§.  309.

Verstößt  ein  Vertrag  gegen  ein  gesetzliches  Verbot,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§.  307,  308  entsprechende  Anwendung.

§.  310.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  sein  künftiges  Vermögen
  oder  einen  Bruchtheil  seines  künftigen  Vermögens  zu  übertragen  oder  mit
einem  Nießbrauche  zu  belasten,  ist  nichtig.

§.  311.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  sein  gegenwärtiges
Vermögen  oder  einen  Bruchtheil  seines  gegenwärtigen  Vermögens  zu  übertragen  oder
mit  einem  Nießbrauche  zu  belasten,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


§.  312.

Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag  über  den  Pflichttheil  oder  ein  Vermächtniß  aus  dem
Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  einen  Vertrag,  der  unter
künftigen  gesetzlichen  Erben  über  den  gesetzlichen  Erbtheil  oder  den  Pflichttheil  eines
von  ihnen  geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung.

§.  313.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpftichtet,  das  Eigenthum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
Ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form  geschlossener  Vertrag  wird  seinem  ganzen  Inhalte
nach  gültig,  wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgen.

§.  314.  

Verpflichtet  sich  Jemand  zur  Veräußerung  oder  Belastung  einer  Sache,  so
erstreckt  sich  die  Verpflichtung  im  Zweifel  auch  auf  das  Zubehör  der  Sache.

§.  315.

Soll  die  Leistung  durch  einen  der  Vertragschließenden  bestimmt  werden,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Bestimmung  nach  billigem  Ermessen  zu  treffen  ist.
Die  Bestimmung  erfolgt  durch   Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Theile.
Soll  die  Bestimmung  nach  billigem  Ermessen  erfolgen,  so  ist  die  getroffene
Bestimmung  für  den  anderen  Theil  nur  verbindlich,  wenn  sie  der  Billigkeit  entspricht.
Entspricht  sie  nicht  der  Billigkeit,  so  wird  die  Bestimmung  durch  Urtheil  getroffen;
das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Bestimmung  verzögert  wird.
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        —  249  —

§.  316.

Ist  der  Umfang  der  für  eine  Leistung  versprochenen  Gegenleistung  nicht  bestimmt,
  so  steht  die  Bestimmung  im  Zweifel  demjenigen  Theile  zu,  welcher  die  Gegenleistung
  zu  fordern  hat.

§.  317.

Ist  die  Bestimmung  der  Leistung  einem  Dritten  überlassen,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  sie  nach  billigem  Ermessen  zu  treffen  ist.

Soll  die  Bestimmung  durch  mehrere  Dritte  erfolgen,  so  ist  im  Zweifel  Uebereinstimmung
  aller  erforderlich;  soll  eine  Summe  bestimmt  werden,  so  ist,  wenn  verschiedene
  Summen  bestimmt  werden,  im  Zweifel  die  Durchschnittssumme  maßgebend

§.  318.

Die  einem  Dritten  überlassene  Bestimmung  der  Leistung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  einem  der  Vertragschließenden.

Die  Anfechtung  der  getroffenen  Bestimmung  wegen  Irrthums,  Drohung  oder
arglistiger  Täuschung  steht  nur  den  Vertragschließenden  zu;  Anfechtungsgegner  ist  der
andere  Theil.  Die  Anfechtung  muß  unverzüglich  erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem.  Anfechtungsgrunde  Kenntniß  erlangt  hat.  Sie  ist  ausgeschlossen,
wenn  dreißig  Jahre  verstrichen  sind,  nachdem  die  Bestimmung  getroffen  worden  ist.

§.  319.

Soll  der  Dritte  die  Leistung  nach  billigem  Ermessen  bestimmen,  so  ist  die
getroffene  Bestimmung  für  die  Vertragschließenden  nicht  verbindlich,  wenn  sie  offenbar
unbillig  ist.  Die  Bestimmung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  Urtheil;  das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen  kann  oder  will  oder  wenn  er  sie
verzögert.

Soll  der  Dritte  die  Bestimmung  nach  freiem  Belieben  treffen,  so  ist  der  Vertrag
  unwirksam,  wenn  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen  kann  oder  will  oder
wenn  er  sie  verzögert.

Zweiter  Titel.
Gegenseitiger  Vertrag.

§.  320.

Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  verpflichtet  ist,  kann  die  ihm  obliegende
Leistung  bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  verweigern,  es  sei  denn,  daß  er  vorzuleisten
verpflichtet  ist.  Hat  die  Leistung  an  Mehrere  zu  erfolgen,  so  kann  dem  Einzelnen
der  ihm  gebührende  Theil  bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Gegenleistung  verweigert
werden.  Die  Vorschrift  des  §.  273  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.

Ist  von  der  einen  Seite  theilweise  geleistet  worden,  so  kann  die  Gegenleistung
insoweit  nicht  verweigert  werden,  als  die  Verweigerung  nach  den  Umständen,  insbesondere
  wegen  verhältnißmäßiger  Geringfügigkeit  des  rückständigen  Theiles,  gegen
Treu  und  Glauben  verstoßen  würde.
        <pb n="260" />
        —  250  —

§.  321.

Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  vorzuleisten  verpflichtet  ist,  kann,  wenn
nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in  den  Vermögensverhältnissen  des  anderen  Theiles
eine  wesentliche  Verschlechterung  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Gegenleistung
gefährdet  wird,  die  ihm  obliegende  Leistung  verweigern,  bis  die  Gegenleistung  bewirkt
oder  Sicherheit  für  sie  geleistet  wird.

§.  322.

Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine  Theil  Klage  auf  die  ihm
geschuldete  Leistung,  so  hat  die  Geltendmachung  des  dem  anderen  Theile  zustehenden
Rechtes,  die  Leistung  bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  zu  verweigern,  nur  die
Wirkung,  daß  der  andere  Theil  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug  zu  verurtheilen  ist.

Hat  der  klagende  Theil  vorzuleisten,  so  kann  er,  wenn  der  andere  Theil  im
Verzuge  der  Annahme  ist,  auf  Leistung  nach  Empfang  der  Gegenleistung  klagen.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet  die  Vorschrift  des  §.  274  Abs.  2  Anwendung.

§.  323.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung
in  Folge  eines  Umstandes  unmöglich,  den  weder  er  noch  der  andere  Theil  zu  vertreten
  hat,  so  verliert  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;  bei  theilweiser  Unmöglichkeit
  mindert  sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe  der  §§.  472,  473

Verlangt  der  andere  Theil  nach  §.  281  Herausgabe  des  für  den  geschuldeten
Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,  so  bleibt  er  zur
Gegenleistung  verpflichtet;  diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe  der  §§.  472,  473
insoweit,  als  der  Werth  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs  hinter  dem  Werthe  der
geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.

Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften  nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt  ist,
kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  zurückgefordert  werden.

§.  324.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung
in  Folge  eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so
behält  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung.  Er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen
  lassen,  was  er  in  Folge  der  Befreiung  von  der  Leistung  erspart  oder  durch
anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig
unterläßt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung  in  Folge
eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Umstandes  zu  einer  Zeit  unmöglich  wird,  zu
welcher  der  andere  Theil  im  Verzuge  der  Annahme  ist.

§.  325.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  obliegende
Leistung  in  Folge  eines  Umstandes,  den  er  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so  kann  der
        <pb n="261" />
        —  251  —

andere  Theil  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem  Vertrage
zurücktreten.  Bei  theilweiser  Unmöglichkeit  ist  er,  wenn  die  theilweise  Erfüllung  des
Vertrags  für  ihn  kein  Interesse  hat,  berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
der  ganzen  Verbindlichkeit  nach  Maßgabe  des  §.  280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von
dem  ganzen  Vertrage  zurückzutreten.  Statt  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  und
des  Rücktrittsrechts  kann  er  auch  die  für  den  Fall  des  §.  323  bestimmten  Rechte
geltend  machen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle  des  §.  283,  wenn  nicht  die  Leistung  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird  oder  wenn  sie  zu  dieser  Zeit  theilweise  nicht  bewirkt  ist.

§.  326.

Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine  Theil  mit  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Verzuge,  so  kann  ihm  der  andere  Theil  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine
angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  der  Leistung
nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  er  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen  oder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,
  wenn  nicht  die  Leistung  rechtzeitig  erfolgt  ist;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
ist  ausgeschlossen.  Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  theilweise  nicht  bewirkt,
  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  325  Abs.  1  Satz  2  entsprechende  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags  in  Folge  des  Verzugs  für  den  anderen  Theil
kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,  ohne  daß  es  der
Bestimmung  einer  Frist  bedarf.

§.  327.

Auf  das  in  den  §§.  325,  326  bestimmte  Rücktrittsrecht  finden  die  für  das
vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der  §§.  346  bis  356  entsprechende
  Anwendung.  Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,  den  der  andere
Theil  nicht  zu  vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.

Dritter  Titel.
Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten.

§.  328.

Durch  Vertrag  kann  eine  Leistung  an  einen  Dritten  mit  der  Wirkung  bedungen
werden,  daß  der  Dritte  unmittelbar  das  Recht  erwirbt,  die  Leistung  zu  fordern.
In  Ermangelung  einer  besonderen  Bestimmung  ist  aus  den  Umständen,  insbesondere
  aus  dem  Zwecke  des  Vertrags,  zu  entnehmen,  ob  der  Dritte  das  Recht
erwerben,  ob  das  Recht  des  Dritten  sofort  oder  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
entstehen  und  ob  den  Vertragschließenden  die  Befugniß  vorbehalten  sein  soll,  das
Recht  des  Dritten  ohne  dessen  Zustimmung  aufzuheben  oder  zu  ändern.
Reichs.  Gesetzbl.  1896.  44
        <pb n="262" />
        §.  329.

Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage  der  eine  Theil  zur  Befriedigung  eines
Gläubigers  des  anderen  Theiles,  ohne  die  Schuld  zu  übernehmen,  so  ist  im  Zweifel
nicht  anzunehmen,  daß  der  Gläubiger  unmittelbar  das  Recht  erwerben  soll,  die  Befriedigung
  von  ihm  zu  fordern.

§.  330.

Wird  in  einem  Lebensversicherungs-  oder  einem  Leibrentenvertrage  die  Zahlung
der  Versicherungssumme  oder  der  Leibrente  an  einen  Dritten  bedungen,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Dritte  unmittelbar  das  Recht  erwerben  soll,  die  Leistung
zu  fordern.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  unentgeltlichen  Zuwendung  dem  Bedachten
eine  Leistung  an  einen  Dritten  auferlegt  oder  bei  einer  Vermögens-  oder  Gutsübernahme
  von  dem  Uebernehmer  eine  Leistung  an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Abfindung
  versprochen  wird.

§.  331.

Soll  die  Leistung  an  den  Dritten  nach  dem  Tode  desjenigen  erfolgen  welchem
sie  versprochen  wird,  so  erwirbt  der  Dritte  das  Recht  auf  die  Leistung  im  Zweifel
mit  dem  Tode  des  Versprechensempfängers.

Stirbt  der  Versprechensempfänger  vor  der  Geburt  des  Dritten,  so  kann  das
Versprechen,  an  den  Dritten  zu  leisten,  nur  dann  noch  aufgehoben  oder  geändert
werden,  wenn  die  Befugniß  dazu  vorbehalten  worden  ist.

§.  332.

Hat  sich  der  Versprechensempfänger  die  Befugniß  vorbehalten,  ohne  Zustimmung
des  Versprechenden  an  die  Stelle  des  in  dem  Vertrage  bezeichneten  Dritten  einen
Anderen  zu  setzen,  so  kann  dies  im  Jweifel  auch  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen
  geschehen.

§.  333.

Weist  der  Dritte  das  aus  dem  Vertrag  erworbene  Recht  dem  Versprechenden

gegenüber  zurück,  so  gilt  das  Recht  als  nicht  erworben.

§.  334.

Einwendungen  aus  dem  Vertrage  stehen  dem  Versprechenden  auch  gegenüber
dem  Dritten  zu.
§.  335.

Der  Versprechensempfänger  kann,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden

  anzunehmen  ist,  die  Leistung  an  den  Dritten  auch  dann  fordern,  wenn
diesem  das  Recht  auf  die  Leistung  zusteht.
        <pb n="263" />
        —  253  —

Vierter  Titel.
Draufgabe.  Vertragsstrafe.

§.  336.
Wird  bei  der  Eingehung  eines  Vertrags  etwas  als  Draufgabe  gegeben,  so

gilt  dies  als  Zeichen  des  Abschlusses  des  Vertrags.
Die  Draufgabe  gilt  im  Zweifel  nicht  als  Reugeld.

§.  337.

Die  Draufgabe  ist  im  Zweifel  auf  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung
anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  bei  der  Erfüllung  des  Vertrags
zurückzugeben.

Wird  der  Vertrag  wiederaufgehoben,  so  ist  die  Draufgabe  zurückzugeben.

§.  338.

Wird  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  unmöglich  oder  verschuldet  der  Geber  die  Wiederaufhebung  des
Vertrags,  so  ist  der  Empfänger  berechtigt,  die  Draufgabe  zu  behalten.  Verlangt
der  Empfänger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  so  ist  die  Draufgabe  im  Zweifel
anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  bei  der  Leistung  des  Schadensersatzes
  zurückzugeben.

§.  339.

Verspricht  der  Schuldner  dem  Gläubiger  für  den  Fall,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  erfüllt,  die  Zahlung  einer  Geldsumme
als  Strafe,  so  ist  die  Strafe  verwirkt,  wenn  er  in  Verzug  kommt.  Besteht  die
geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung  mit  der  Zuwiderhandlung
  ein.

§.  340.

Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe  statt  der  Erfüllung
  verlangen.  Erklärt  der  Gläubiger  dem  Schuldner,  daß  er  die  Strafe  verlange,
  so  ist  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ausgeschlossen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu,  so  kann  er  die  verwirkte  Strafe  als  Mindestbetrag  des  Schadens  verlangen.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  341.

Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  in  gehöriger  Weise,  insbesondere  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit,
erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe  neben  der  Erfüllung  verlangen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  der  nicht  gehörigen
  Erfüllung  zu,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  340  Abs.  2  Anwendung.

44*
        <pb n="264" />
        —  254  —

Nimmt  der  Gläubiger  die  Erfüllung  an,  so  kann  er  die  Strafe  nur  verlangen,
wenn  er  sich  das  Recht  dazu  bei  der  Annahme  vorbehält.

§.  342.
Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung  als  die  Zahlung  einer  Geldsumme  versprochen,

  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  339  bis  341  Anwendung;  der  Anspruch
auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Gläubiger  die  Strafe  verlangt.

§.  343.

Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnißmäßig  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Schuldners  durch  Urtheil  auf  den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.  Bei
der  Beurtheilung  der  Angemessenheit  ist  jedes  berechtigte  Interesse  des  Gläubigers,
nicht  blos  das  Vermögensinteresse,  in  Betracht  zu  ziehen.  Nach  der  Entrichtung  der
Strafe  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den  Fällen  der  §§.  339,  342,  wenn  Jemand
eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,  daß  er  eine  Handlung  vornimmt  oder  unterläßt.

§.  344.

Erklärt  das  Gesetz  das  Versprechen  einer  Leistung  für  unwirksam,  so  ist  auch
die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Versprechens  getroffene  Vereinbarung  einer
Strafe  unwirksam,  selbst  wenn  die  Parteien  die  Unwirksamkeit  des  Versprechens  gekannt
  haben.

§.  345.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung  der  Strafe,  weil  er  seine  Verbindlichkeit
  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht  die  geschuldete
Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.

Fünfter  Titel.
Rücktritt.
§.  346.

Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Theil  den  Rücktritt  vorbehalten,  so  sind  die
Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,  verpflichtet,  einander  die  empfangenen  Leistungen
zurückzugewähren.  Für  geleistete  Dienste  sowie  für  die  Ueberlassung  der  Benutzung
einer  Sache  ist  der  Werth  zu  vergüten  oder,  falls  in  dem  Vertrag  eine  Gegenleistung
in  Geld  bestimmt  ist,  diese  zu  entrichten.

§.  347.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  bestimmt
        <pb n="265" />
        —  255  —

sich  im  Falle  des  Rücktritts  von  dem  Empfange  der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  des  Eigenthumsanspruchs  an  gelten.  Das  Gleiche  gilt  von
dem  Anspruch  auf  Herausgabe  oder  Vergütung  von  Nutzungen  und  von  dem  Anspruch
auf  Ersatz  von  Verwendungen.  Eine  Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges
an  zu  verzinsen.

§.  348.

Die  sich  aus  dem  Rücktritt  ergebenden  Verpflichtungen  der  Parteien  sind  Zug
um  Zug  zu  erfüllen.  Die  Vorschriften  der  §§.  320,  322  finden  entsprechende
Anwendung.  

§.  349.

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Theile.

§.  350.
Der  Rücktritt  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Gegenstand,  welchen
der  Berechtigte  empfangen  hat,  durch  Zufall  untergegangen  ist.

§.  351.

Der  Rüäcktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  eine  wesentliche  Verschlechterung,
  den  Untergang  oder  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des
empfangenen  Gegenstandes  verschuldet  hat.  Der  Untergang  eines  erheblichen  Theiles
steht  einer  wesentlichen  Verschlechterung  des  Gegenstandes,  das  von  dem  Berechtigten
nach  §.  278  zu  vertretende  Verschulden  eines  Anderen  steht  dem  eigenen  Verschulden
des  Berechtigten  gleich.

§.  352.

Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  die  empfangene  Sache

durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  in  eine  Sache  anderer  Art  umgestaltet  hat.

§.  353.

Hat  der  Berechtigte  den  empfangenen  Gegenstand  oder  einen  erheblichen  Theil
des  Gegenstandes  veräußert  oder  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  ist  der
Rücktritt  ausgeschlossen,  wenn  bei  demjenigen,  welcher  den  Gegenstand  in  Folge
der  Verfügung  erlangt  hat,  die  Voraussetzungen  des  §.  351  oder  des  §.  352  eingetreten
  sind.

Einer  Verfügung  des  Berechtigten  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

§.  354.

Kommt  der  Berechtigte  mit  der  Rückgewähr  des  empfangenen  Gegenstandes
oder  eines  erheblichen  Theiles  des  Gegenstandes  in  Verzug,  so  kann  ihm  der  andere
Theil  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Der  Rücktritt  wird  unwirksam,  wenn  nicht  die
Rückgewähr  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.
        <pb n="266" />
        —  256  —

§.  355.

Ist  für  die  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  eine  Frist  nicht  vereinbart,  so
kann  dem  Berechtigten  von  dem  anderen  Theile  für  die  Ausübung  eine  angemessene
Frist  bestimmt  werden.  Das  Rücktrittsrecht  erlischt,  wenn  nicht  der  Rücktritt  vor
dem  Ablaufe  der  Frist  erklärt  wird.

§.  356.

Sind  bei  einem  Vertrag  auf  der  einen  oder  der  anderen  Seite  Mehrere  betheiligt,
  so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von  allen  und  gegen  alle  ausgeübt  werden.
Erlischt  das  Rücktrittsrecht  für  einen  der  Berechtigten,  so  erlischt  es  auch  für  die
übrigen.

§.  357.

Hat  sich  der  eine  Theil  den  Räücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,  daß  der
andere  Theil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  ist  der  Rücktritt  unwirksam,  wenn
der  andere  Theil  sich  von  der  Verbindlichkeit  durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und
unverzüglich  nach  dem  Rücktritte  die  Aufrechnung  erklärt.

§.  358.

Hat  sich  der  eine  Theil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,  daß  der
andere  Theil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  und  bestreitet  dieser  die  Zulässigkeit
des  erklärten  Rücktritts,  weil  er  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,
sofern  nicht  die  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.

§.  359.

Ist  der  Rücktritt  gegen  Zahlung  eines  Reugeldes  vorbehalten,  so  ist  der
Rücktritt  unwirksam,  wenn  das  Reugeld  nicht  vor  oder  bei  der  Erklärung  entrichtet
wird  und  der  andere  Theil  aus  diesem  Grunde  die  Erklärung  unverzüglich  zurückweist.
Die  Erklärung  ist  jedoch  wirksam,  wenn  das  Reugeld  unverzüglich  nach  der  Zurückweisung
  entrichtet  wird.

§.  360.

Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte  geschlossen,  daß  der  Schuldner  seiner
Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig  sein  soll,  wenn  er  seine  Verbindlichkeit  nicht
erfüllt,  so  ist  der  Gläubiger  bei  dem  Eintritte  dieses  Falles  zum  Rücktritte  von  dem
Vertrage  berechtigt.

§.  361.

Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage  vereinbart,  daß  die  Leistung  des  einen
Theiles  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten  Frist
bewirkt  werden  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere  Theil  zum
Rücktritte  berechtigt  sein  soll,  wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder
innerhalb  der  bestimmten  Frist  erfolgt.
        <pb n="267" />
        —  257  —

Dritter  Abschnitt.
Erloͤschen  der  Schuldverhaͤltnisse.

Erster  Titel.
Erfuͤllung.

§.  362.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  die  geschuldete  Leistung  an  den  Gläubiger
bewirkt  wird.

Wird  an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Erfüllung  geleistet,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  185  Anwendung.

§.  363.

Hat  der  Gläubiger  eine  ihm  als  Erfüllung  angebotene  Leistung  als  Erfüllung
angenommen,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,  wenn  er  die  Leistung  deshalb  nicht  als
Erfüllung  gelten  lassen  will,  weil  sie  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung  oder
weil  sie  unvollständig  gewesen  sei.

§.  364.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  eine  andere  als  die
geschuldete  Leistung  an  Erfüllungsstatt  annimmt.

Uebernimmt  der  Schuldner  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  diesem
gegenüber  eine  neue  Verbindlichkeit,  so  ist  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  die
Verbindlichkeit  an  Erfüllungsstatt  übernimmt.

§.  365.

Wird  eine  Sache,  eine  Forderung  gegen  einen  Dritten  oder  ein  anderes  Recht
an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat  der  Schuldner  wegen  eines  Mangels  im  Rechte
oder  wegen  eines  Mangels  der  Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr
zu  leisten.

§.  366.

Ist  der  Schuldner  dem  Gläubiger  aus  mehreren  Schuldverhältnissen  zu  gleichartigen
  Leistungen  verpflichtet  und  reicht  das  von  ihm  Geleistete  nicht  zur  Tilgung
sämmtlicher  Schulden  aus,  so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,  welche  er  bei  der
Leistung  bestimmt.

Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,  so  wird  zunächst  die  fällige  Schuld,
unter  mehreren  fälligen  Schulden  diejenige,  welche  dem  Gläubiger  geringere  Sicherheit
  bietet,  unter  mehreren  gleich  sicheren  die  dem  Schuldner  lästigere,  unter  mehreren
gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und  bei  gleichem  Alter  jede  Schuld  verhältnißmäßig
  getilgt.
        <pb n="268" />
        —  258  —

§.  367.

Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung  Zinsen  und  Kosten  zu  entrichten,
so  wird  eine  zur  Tilgung  der  ganzen  Schuld  nicht  ausreichende  Leistung  zunächst  auf
die  Kosten,  dann  auf  die  Zinsen  und  zuletzt  auf  die  Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere  Anrechnung,  so  kann  der  Gläubiger  die
Annahme  der  Leistung  ablehnen.

§.  368.

Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang  der  Leistung  auf  Verlangen  ein  schriftliches
Empfangsbekenntniß  (Quittung)  zu  ertheilen.  Hat  der  Schuldner  ein  rechtliches
Interesse,  daß  die  Quittung  in  anderer  Form  ertheilt  wird,  so  kann  er  die  Ertheilung
in  dieser  Form  verlangen.

§.  369.

Die  Kosten  der  Quittung  hat  der  Schuldner  zu  tragen  und  vorzuschießen,
sofern  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich
ein  Anderes  ergiebt.

Treten  in  Folge  einer  Uebertragung  der  Forderung  oder  im  Wege  der  Erb.
folge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  mehrere  Gläubiger,  so  fallen  die
Mehrkosten  den  Gläubigern  zur  Last.

§.  370.

Der  Ueberbringer  einer  Ouittung  gilt  als  ermächtigt,  die  Leistung  zu  empfangen,
sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten  Umstände  der  Annahme  einer  solchen
Ermächtigung  entgegenstehen.

§.  371.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein  ausgestellt  worden,  so  kann  der
Schuldner  neben  der  Quittung  Rückgabe  des  Schuldscheins  verlangen.  Behauptet
der  Gläubiger,  zur  Rückgabe  außer  Stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner  das
öffentlich  beglaubigte  Anerkenntniß  verlangen,  daß  die  Schuld  erloschen  sei.

Zweiter  Titel.
Hinterlegung.

§.  372.

Geld,  Werthpapiere  und  sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten  öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger  hinterlegen,
wenn  der  Gläubiger  im  Verzuge  der  Annahme  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
Schuldner  aus  einem  anderen  in  der  Person  des  Gläubigers  liegenden  Grunde  oder
in  Folge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Ungewißheit  über  die  Person  des
Gläubigers  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen  kann.
        <pb n="269" />
        —  259  —

§.  373.  ..
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten  verpflichtet,
so  kann  er  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfange  der  hinterlegten  Sache  von  der
Bewirkung  der  Gegenleistung  abhängig  machen.

§.  374.

Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle  des  Leistungsorts  zu  erfolgen;
hinterlegt  der  Schuldner  bei  einer  anderen  Stelle,  so  hat  er  dem  Gläubiger  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  die  Hinterlegung  unverzüglich  anzuzeigen;
im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Die  Anzeige  darf
unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

§.  375.

Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle  durch  die  Post  übersendet
worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung  auf  die  Zeit  der  Aufgabe  der  Sache  zur  Post  zurück.

§.  376.

Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die  hinterlegte  Sache  zurückzunehmen.

Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle  erklärt,  daß  er  auf  das  Recht
zur  Rücknahme  verzichte;

2.  wenn  der  Gläubiger  der  Hinterlegungsstelle  die  Annahme  erklärt;

3.  wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner
ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  vorgelegt  wird,  das  die  Hinterlegung
für  rechtmäßig  erklärt.

§.  377.

Das  Recht  zur  Rücknahme  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,  so  kann
während  des  Konkurses  das  Recht  zur  Rücknahme  auch  nicht  von  dem  Schuldner
ausgeübt  werden.

§.  378.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  ausgeschlossen,  so  wird  der  Schuldner
durch  die  Hinterlegung  von  seiner  Verbindlichkeit  in  gleicher  Weise  befreit,  wie  wenn
er  zur  Zeit  der  Hinterlegung  an  den  Gläubiger  geleistet  hätte.

§.  379.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  nicht  ausgeschlossen,  so  kann  der
Schuldner  den  Gläubiger  auf  die  hinterlegte  Sache  verweisen.

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,  trägt  der  Gläubiger  die  Gefahr  und  ist  der
Schuldner  nicht  verpflichtet,  Zinsen  zu  zahlen  oder  Ersatz  für  nicht  gezogene  Nutzungen
zu  leisten.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  45
        <pb n="270" />
        —  260  —

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurück,  so  gilt  die  Hinterlegung
als  nicht  erfolgt.

§.  380.

Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle  geltenden  Bestimmungen  zum  Nachweise
  der  Empfangsberechtigung  des  Gläubigers  eine  diese  Berechtigung  anerkennende
Erklärung  des  Schuldners  erforderlich  oder  genügend  ist,  kann  der  Gläubiger  von
dem  Schuldner  die  Abgabe  der  Erklärung  unter  denselben  Voraussetzungen  verlangen,
unter  denen  er  die  Leistung  zu  fordern  berechtigt  sein  würde,  wenn  die  Hinterlegung
nicht  erfolgt  wäre.

§.  381.

Die  Kosten  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht  der

Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.

§.  382.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem  Ablaufe
  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Empfange  der  Anzeige  von  der  Hinterlegung,
wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der
Schuldner  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
  verzichtet  hat.

§.  383.

Ist  die  geschuldete  bewegliche  Sache  zur  Hinterlegung  nicht  geeignet,  so  kann
der  Schuldner  sie  im  Falle  des  Verzugs  des  Gläubigers  am  Leistungsorte  versteigern
lassen  und  den  Erlös  hinterlegen.  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  372  Satz  2,
wenn  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnißmäßigen
  Kosten  verbunden  ist.

Ist  von  der  Versteigerung  am  Leistungsort  ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu
erwarten,  so  ist  die  Sache  an  einem  geeigneten  anderen  Orte  zu  versteigern.

Die  Versteigerung  hat  durch  einen  für  den  Versteigerungsort  bestellten  Gerichtsvollzieher
  oder  zu  Versteigerungen  befugten  anderen  Beamten  oder  öffentlich  angestellten
Versteigerer  öffentlich  zu  erfolgen  (öffentliche  Versteigerung).  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung
  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  Sache  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  384.

Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  sie  dem  Gläubiger  angedroht
worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,  wenn  die  Sache  dem  Verderb  ausgesetzt
  und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der  Versteigerung  unverzüglich  zu  benachrichtigen;
  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  sind.

§.  385.

Hat  die  Sache  einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Schuldner  den

Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten
        <pb n="271" />
        —  261  —

Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum

laufenden  Preise  bewirken.
§.  386.

Die  Kosten  der  Versteigerung  oder  des  nach  §.  385  erfolgten  Verkaufs  fallen
dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  den  hinterlegten  Erlös  zurücknimmt.


Dritter  Titel.
Aufrechnung.

§.  387.

Schulden  zwei  Personen  einander  Leistungen,  die  ihrem  Gegenstande  nach  gleichartig
  sind,  so  kann  jeder  Theil  seine  Forderung  gegen  die  Forderung  des  anderen
Theiles  aufrechnen,  sobald  er  die  ihm  gebührende  Leistung  fordern  und  die  ihm  obliegende
  Leistung  bewirken  kann.

 

§.  388.

Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Theile.  Die
Erklärung  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
abgegeben  wird.

§.  389.

Die  Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie  sich  decken,  als  in

dem  Zeitpunkt  erloschen  gelten,  in  welchem  sie  zur  Aufrechnung  geeignet  einander

gegenübergetreten  sind.
§.  390.

Eine  Forderung,  der  eine  Einrede  entgegensteht,  kann  nicht  aufgerechnet  werden.
Die  Verjährung  schließt  die  Aufrechnung  nicht  aus,  wenn  die  verjährte  Forderung
zu  der  Zeit,  zu  welcher  sie  gegen  die  andere  Forderung  aufgerechnet  werden  konnte,
noch  nicht  verjährt  war.

§.  391.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  für  die  Forderungen
verschiedene  Leistungs-  oder  Ablieferungsorte  bestehen.  Der  aufrechnende  Theil  hat
jedoch  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,  daß  er
in  Folge  der  Aufrechnung  die  Leistung  nicht  an  dem  bestimmten  Orte  erhält  oder
bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit  an  einem  bestimmten
Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Aufrechnung  einer  Forderung,
für  die  ein  anderer  Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen  sein  soll.

§.  392.

Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung  wird  die  Aufrechnung  einer  dem
Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden  Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn
der  Schuldner  seine  Forderung  nach  der  Beschlagnahme  erworben  hat  oder  wenn  seine

45*
        <pb n="272" />
        262

Forderung  erst  nach  der  Beschlagnahme  und  später  als  die  in  Beschlag  genommene
Forderung  fällig  geworden  ist.
§.  393.

Gegen  eine  Forderung  aus  einer  vorsätzlich  begangenen  unerlaubten  Handlung
ist  die  Aufrechnung  nicht  zulässig.

§.  394.

Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung  nicht  unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechnung
  gegen  die  Forderung  nicht  statt.  Gegen  die  aus  Kranken-,  Hülfs,-  oder
Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,
zu  beziehenden  Hebungen  können  jedoch  geschuldete  Beiträge  aufgerechnet  werden.

§.  395.

Gegen  eine  Forderung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  sowie  gegen  eine
Forderung  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes  ist  die  Aufrechnung  
nur  zuläfsig,  wenn  die  Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,  aus  der  die
Forderung  des  Aufrechnenden  zu  berichtigen  ist.

§.  396.

Hat  der  eine  oder  der  andere  Theil  mehrere  zur  Aufrechnung  geeignete  Forderungen,
  so  kann  der  aufrechnende  Theil  die  Forderungen  bestimmen,  die  gegen
einander  aufgerechnet  werden  sollen.  Wird  die  Aufrechnung  ohne  eine  solche  Bestimmung
  erklärt  oder  widerspricht  der  andere  Theil  unverzüglich  so  findet  die  Vorschrift
  des  §.  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Schuldet  der  aufrechnende  Theil  dem  anderen  Theile  außer  der  Hauptleistung
Zinsen  und  Kosten,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  367  entsprechende  Anwendung.

Vierter  Titel.
Erlaß.

§.  397.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  dem  Schuldner  durch  Vertrag
  die  Schuld  erläßt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  durch  Vertrag  mit  dem  Schuldner  anerkennt,
  daß  das  Schuldverhältniß  nicht  bestehe.

Vierter  Abschnitt.
Uebertragung  der  Forderung.

§.  398.

Eine  Forderung  kann  von  dem  Gläubiger  durch  Vertrag  mit  einem  Anderen
auf  diesen  übertragen  werden  (Abtretung).  Mit  dem  Abschlusse  des  Vertrags  tritt
der  neue  Gläubiger  an  die  Stelle  des  bisherigen  Gläubigers.
        <pb n="273" />
        —  263  —

§.  399.
Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,  wenn  die  Leistung  an  einen
anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger  nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen
kann  oder  wenn  die  Abtretung  durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  ausgeschlossen  ist.

§.  400.

Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,  soweit  sie  der  Pfändung  nicht
unterworfen  ist.
§.  401.

Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen  die  Hypotheken  oder  Pfandrechte,  die
für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer  für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf  den
neuen  Gläubiger  über.      

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Konkurses
  verbundenes  Vorzugsrecht  kann  auch  der  neue  Gläubiger  geltend  machen.

§.  402.

Der  bisherige  Gläubiger  ist  verpflichtet,  dem  neuen  Gläubiger  die  zur  Geltendmachung
  der  Forderung  nöthige  Auskunft  zu  ertheilen  und  ihm  die  zum  Beweise  der
Forderung  dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze  befinden,  auszuliefern.

§.  403.

Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem  neuen  Gläubiger  auf  Verlangen  eine  öffentlich
beglaubigte  Urkunde  über  die  Abtretung  auszustellen.  Die  Kosten  hat  der  neue  Gläubiger
zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  404.

Der  Schuldner  kann  dem  neuen  Gläubiger  die  Einwendungen  entgegensetzen,
die  zur  Jeit  der  Abtretung  der  Forderung  gegen  den  bisherigen  Gläubiger  begründet
  waren.

§.  405.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über  die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er  sich,
wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung  der  Urkunde  abgetreten  wird,  dem  neuen
Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  die  Eingehung  oder  Anerkennung  des
Schuldverhältnisses  nur  zum  Schein  erfolgt  oder  daß  die  Abtretung  durch  Vereinbarung
  mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger  ausgeschlossen  sei,  es  sei  denn,  daß  der
neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung  den  Sachverhalt  kannte  oder  kennen  mußte.

§.  406.
Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen  den  bisherigen  Gläubiger  zustehende  Forderung
  auch  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  aufrechnen,  es  sei  denn,  daß  er  bei  dem
Erwerbe  der  Forderung  von  der  Abtretung  Kenntniß  hatte  oder  daß  die  Forderung
        <pb n="274" />
        —  264  —

erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntniß  und  später  als  die  abgetretene  Forderung  fällig
geworden  ist.

§.  407.

Der  neue  Gläubiger  muß  eine  Leistung,  die  der  Schuldner  nach  der  Abtretung
an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,  sowie  jedes  Rechtsgeschäft,  das  nach  der  Abtretung
  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  bisherigen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Forderung  vorgenommen  wird,  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner
die  Abtretung  bei  der  Leistung  oder  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt.

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  bisherigen
Gläubiger  anhängig  gewordenen  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges  Urtheil  über  die  Forderung
  ergangen,  so  muß  der  neue  Gläubiger  das  Urtheil  gegen  sich  gelten  lassen,  es
sei  denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
gekannt  hat.

§.  408.

Wird  eine  abgetretene  Forderung  von  dem  bisherigen  Gläubiger  nochmals  an
einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,  wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten  leistet  oder
wenn  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen  oder
ein  Rechtsstreit  anhängig  wird,  zu  Gunsten  des  Schuldners  die  Vorschriften  des
§.  407  dem  früheren  Erwerber  gegenüber  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits  abgetretene  Forderung  durch  gerichtlichen
Beschluß  einem  Dritten  überwiesen  wird  oder  wenn  der  bisherige  Gläubiger  dem
Dritten  gegenüber  anerkennt,  daß  die  bereits  abgetretene  Forderung  kraft  Gesetzes  auf
den  Dritten  übergegangen  sei.

§.  409.

Zeigt  der  Gläubiger  dem  Schuldner  an,  daß  er  die  Forderung  abgetreten  habe,
so  muß  er  dem  Schuldner  gegenüber  die  angezeigte  Abtretung  gegen  sich  gelten  lassen,
auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht  wirksam  ist.  Der  Anzeige  steht  es  gleich,
wenn  der  Gläubiger  eine  Urkunde  über  die  Abtretung  dem  in  der  Urkunde  bezeichneten
neuen  Gläubiger  ausgestellt  hat  und  dieser  sie  dem  Schuldner  vorlegt.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurückgenommen  werden,
welcher  als  der  neue  Gläubiger  bezeichnet  worden  ist.

§.  410.

Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  zur  Leistung  nur  gegen
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger  über  die  Abtretung  ausgestellten
Urkunde  verpflichtet.  Eine  Kündigung  oder  eine  Mahnung  des  neuen  Gläubigers  ist
unwirksam,  wenn  sie  ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde  erfolgt  und  der  Schuldner
sie  aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  bisherige  Gläubiger  dem
Schuldner  die  Abtretung  schriftlich  angezeigt  hat.
        <pb n="275" />
        —  265  —

§.  411.

Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,  ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an
einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt  den  übertragbaren  Theil  des  Diensteinkommens,
des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehalts  ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch  Aushändigung
  einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger  ausgestellten,  öffentlich  beglaubigten
Urkunde  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.  Bis  zur  Benachrichtigung  gilt  die
Abtretung  als  der  Kasse  nicht  bekannt.

§.  412.

Auf  die  Uebertragung  einer  Forderung  kraft  Gesetzes  finden  die  Vorschriften
der  §§.  399  bis  404,  406  bis  410  entsprechende  Anwendung.

§.  413.

Die  Vorschriften  über  die  Uebertragung  von  Forderungen  finden  auf  die  Uebertragung
  anderer  Rechte  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes
vorschreibt.

Fünfter  Abschnitt.
Schuldübernahme.

§.  414.

Eine  Schuld  kann  von  einem  Dritten  durch  Vertrag  mit  dem  Gläubiger  in
der  Weise  übernommen  werden,  daß  der  Dritte  an  die  Stelle  des  bisherigen
Schuldners  tritt.

§.  415.

Wird  die  Schuldübernahme  von  dem  Dritten  mit  dem  Schuldner  vereinbart,
so  hängt  ihre  Wirksamkeit  von  der  Genehmigung  des  Gläubigers  ab.  Die  Genehmigung
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Schuldner  oder  der  Dritte  dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme
  mitgetheilt  hat.  Bis  zur  Genehmigung  können  die  Parteien  den  Vertrag
ändern  oder  aufheben.

Wird  die  Genehmigung  verweigert,  so  gilt  die  Schuldübernahme  als  nicht
erfolgt.  Fordert  der  Schuldner  oder  der  Dritte  den  Gläubiger  unter  Bestimmung
einer  Frist  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Genehmigung  nur
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als
verweigert.

Solange  nicht  der  Gläubiger  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  ist  im  Zweifel
der  Uebernehmer  dem  Schuldner  gegenüber  verpflichtet,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu
befriedigen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Genehmigung  verweigert.

§.  416.

Uebernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
eine  Schuld  des  Veräußerers,  für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke  besteht,  so
        <pb n="276" />
        —  266  —

kann  der  Gläubiger  die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,  wenn  der  Veräußerer  sie
ihm  mittheilt.  Sind  seit  dem  Empfange  der  Mittheilung  sechs.  Monate  verstrichen,
so  gilt  die  Genehmigung  als  ertheilt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer
gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die  Vorschrift  des  §.  415  Abs.  2  Satz  2  findet
keine  Anwendung.

Die  Mittheilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber  als
Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen  und  den
Hinweis  enthalten,  daß  der  Uebernehmer  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
tritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung  innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen  des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme
  mitzutheilen.  Sobald  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
feststeht,  hat  der  Veräußerer  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.

§.  417.

Der  Uebernehmer  kann  dem  Gläubiger  die  Einwendungen  entgegensetzen,  welche
sich  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  bisherigen  Schuldner
ergeben.  Eine  dem  bisherigen  Schuldner  zustehende  Forderung  kann  er  nicht  aufrechnen.


Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  zwischen
dem  Uebernehmer  und  dem  bisherigen  Schuldner  kann  der  Uebernehmer  dem  Gläubiger
gegenüber  Einwendungen  nicht  herleiten.

§.  418.

In  Folge  der  Schuldübernahme  erlöschen  die  für  die  Forderung  bestellten
Bürgschaften  und  Pfandrechte.  Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt
das  Gleiche  ein,  wie  wenn  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.  Diese  Vorschriften
  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Bürge  oder  derjenige,  welchem  der  verhaftete
  Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme  gehört,  in  diese  einwilligt.

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht
kann  nicht  im  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Uebernehmers  geltend  gemacht  werden.

§.  419

Uebernimmt  Jemand  durch  Vertrag  das  Vermögen  eines  Anderen,  so  können
dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortdauer  der  Haftung  des  bisherigen  Schuldners,
von  dem  Abschlusse  des  Vertrags  an  ihre  zu  dieser  Zeit  bestehenden  Ansprüche  auch
gegen  den  Uebernehmer  geltend  machen.

Die  Haftung  des  Uebernehmers  beschränkt  sich  auf  den  Bestand  des  übernommenen
  Vermögens  und  die  ihm  aus  dem  Vertrage  zustehenden  Ansprüche.  Beruft
sich  der  Uebernehmer  auf  die  Beschränkung  seiner  Haftung,  so  finden  die  für  die  Haftung
des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1990,  1991  entsprechende  Anwendung.

Die  Haftung  des  Uebernehmers  kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen  ihm
und  dem  bisherigen  Schuldner  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
        <pb n="277" />
        —  267  —

Sechster  Abschnitt.
Mehrheit  von  Schuldnern  und  Glaͤubigern.

§.  420.
Schulden  Mehrere  eine  theilbare  Leistung  oder  haben  Mehrere  eine  theilbare
Leistung  zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder  Schuldner  nur  zu  einem  gleichen  Antheile
verpflichtet,  jeder  Gläubiger  nur  zu  einem  gleichen  Antheile  berechtigt.

§.  421.

Schulden  Mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise,  daß  jeder  die  ganze  Leistung
zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger  aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  fordern
berechtigt  ist  (Gesammtschuldner),  so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung  nach  seinem
Belieben  von  jedem  der  Schuldner  ganz  oder  zu  einem  Theile  fordern.  Bis  zur
Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben  sämmtliche  Schuldner  verpflichtet.

§.  422.
Die  Erfüllung  durch  einen  Gesammtschuldner  wirkt  auch  für  die  übrigen
Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Leistung  an  Erfüllungsstatt,  der  Hinterlegung

und  der  Aufrechnung.
Eine  Forderung,  die  einem  Gesammtschuldner  zusteht,  kann  nicht  von  den
übrigen  Schuldnern  aufgerechnet  werden.

§.  423.

Ein  zwischen  dem  Gläubiger  und  einem  Gesammtschuldner  vereinbarter  Erlaß
wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner,  wenn  die  Vertragschließenden  das  ganze
Schuldverhältniß  aufheben  wollten.

§.  424.

Der  Verzug  des  Gläubigers  gegenüber  einem  Gesammtschuldner  wirkt  auch

für  die  übrigen  Schuldner.
§.  425.

Andere  als  die  in  den  §§.  422  bis  424  bezeichneten  Thatsachen  wirken,  soweit
sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältniß  ein  Anderes  ergiebt,  nur  für  und  gegen  den
Gesammtschuldner,  in  dessen  Person  sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Kündigung,  dem  Verzuge,  dem  Verschulden,
von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  in  der  Person  eines  Gesammtschuldners,  von
der  Verjährung,  deren  Unterbrechung  und  Hemmung,  von  der  Vereinigung  der  Forderung
  mit  der  Schuld  und  von  dem  rechtskräftigen  Urtheile.  

§.  426.

Die  Gesammtschuldner  sind  im  Verhältnisse  zu  einander  zu  gleichen  Antheilen
verpflichtet,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Kann  von  einem  Gesammtschuldner
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  46
        <pb n="278" />
        —  268  —

der  auf  ihn  entfallende  Beitrag  nicht  erlangt  werden,  so  ist  der  Ausfall  von  den  übrigen
zur  Ausgleichung  verpflichteten  Schuldnern  zu  tragen.

Soweit  ein  Gesammtschuldner  den  Gläubiger  befriedigt  und  von  den  übrigen
Schuldnern  Ausgleichung  verlangen  kann,  geht  die  Forderung  des  Gläubigers  gegen
die  übrigen  Schuldner  auf  ihn  über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile  des
Gläubigers  geltend  gemacht  werden.

§.  427.

Verpflichten  sich  Mehrere  durch  Vertrag  gemeinschaftlich  zu  einer  theilbaren
Leistung,  so  haften  sie  im  Zweifel  als  Gesammtschuldner.

§.  428.

Sind  Mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise  zu  fordern  berechtigt,  daß  jeder  die
ganze  Leistung  fordern  kann,  der  Schuldner  aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  bewirken
verpflichtet  ist  (Gesammtgläubiger),  so  kann  der  Schuldner  nach  seinem  Belieben  an
jeden  der  Gläubiger  leisten.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  einer  der  Gläubiger  bereits
Klage  auf  die  Leistung  erhoben  hat.

§.  429.

Der  Verzug  eines  Gesammtgläubigers  wirkt  auch  gegen  die  übrigen  Gläubiger.

Vereinigen  sich  Forderung  und  Schuld  in  der  Person  eines  Gesammtgläubigers,
so  erlöschen  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger  gegen  den  Schuldner.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  422,  423,  425  entsprechende
Anwendung.  Insbesondere  bleiben,  wenn  ein  Gesammtgläubiger  seine  Forderung  auf
einen  Anderen  überträgt,  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger  unberührt.

§.  430.

Die  Gesammtgläubiger  sind  im  Verhältnisse  zu  einander  zu  gleichen  Antheilen
berechtigt,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  431.
Schulden  Mehrere  eine  untheilbare  Leistung,  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner.

§.  432.

Haben  Mehrere  eine  untheilbare  Leistung  zu  fordern,  so  kann,  sofern  sie  nicht
Gesammtgläubiger  sind,  der  Schuldner  nur  an  alle  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder
Gläubiger  nur  die  Leistung  an  alle  fordern.  Jeder  Gläubiger  kann  verlangen,  daß
der  Schuldner  die  geschuldete  Sache  für  alle  Gläubiger  hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich
nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer  abliefert.

Im  Uebrigen  wirkt  eine  Thatsache,  die  nur  in  der  Person  eines  der  Gläubiger
eintritt,  nicht  für  und  gegen  die  übrigen  Gläubiger.
        <pb n="279" />
        —  269  —

Siebenter  Abschnitt.
Einzelne  Schuldverhaͤltnisse.

Erster  Titel.
Kauf.  Tausch.

I.  Allgemeine  Vorschriften.
3.  433.

Durch  den  Kaufvertrag  wird  der  Verkäufer  einer  Sache  verpflichtet,  dem  Käufer
die  Sache  zu  übergeben  und  das  Eigenthum  an  der  Sache  zu  verschaffen.  Der  Verkäufer
eines  Rechtes  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  das  Recht  zu  verschaffen  und,  wenn  das
Recht  zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt,  die  Sache  zu  übergeben.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  den  vereinbarten  Kaufpreis  zu
zahlen  und  die  gekaufte  Sache  abzunehmen.

§.  434.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  den  verkauften  Gegenstand  frei  von
Rechten  zu  verschaffen,  die  von  Dritten  gegen  den  Käufer  geltend  gemacht  werden
können.  

§. 435.

Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  ist
verpflichtet,  im  Grundbuch  eingetragene  Rechte,  die  nicht  bestehen,  auf  seine
Kosten  zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie  im  Falle  ihres  Bestehens  das  dem  Käufer
zu  verschaffende  Recht  beeinträchtigen  würden.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf  eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes  an  einem
Schiffe  für  die  im  Schiffsregister  eingetragenen  Rechte.

§.  436.

Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  haftet  nicht  für  die  Freiheit  des  Grundstücks
von  öffentlichen  Abgaben  und  von  anderen  öffentlichen  Lasten,  die  zur  Eintragung  in
das  Grundbuch  nicht  geeignet  sind.

§.  437.

Der  Verkäufer  einer  Forderung  oder  eines  sonstigen  Rechtes  haftet  für  den
rechtlichen  Bestand  der  Forderung  oder  des  Rechtes.

Der  Verkäufer  eines  Werthpapiers  haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht  zum  Zwecke
der  Kraftloserklärung  aufgeboten  ist.

§.  438.

Uebernimmt  der  Verkäufer  einer  Forderung  die  Haftung  für  die  Zahlungsfähigkeit
  des  Schuldners,  so  ist  die  Haftung  im  Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit
  zur  Zeit  der  Abtretung  zu  beziehen.

46*
        <pb n="280" />
        —  270  —

§.  439.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im  Rechte  nicht  zu  vertreten,  wenn  der
Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,  eine  Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht  hat
der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch  wenn  der  Käufer  die  Belastung  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Bestellung  eines
dieser  Rechte.

§.  440.

Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach  den  §§.  433  bis  437,  439  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  des  Käufers  nach  den  Vorschriften
der  §§.  320  bis  327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft  und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Eigenthumsübertragung
  übergeben  worden,  so  kann  der  Käufer  wegen  des  Rechtes  eines  Dritten,
das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  nur  verlangen,
  wenn  er  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf  dessen  Recht  herausgegeben
hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt  oder  wenn  die  Sache  untergegangen  ist.

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den  Dritten  steht  es  gleich,  wenn  der  Dritte
den  Käufer  oder  dieser  den  Dritten  beerbt  oder  wenn  der  Käufer  das  Recht  des
Dritten  anderweit  erwirbt  oder  den  Dritten  abfindet.  ·
  Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch  auf  Herausgabe  gegen  einen  Anderen  zu,  so
genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr  die  Abtretung  des  Anspruchs

§.  441.

Die  Vorschriften  des  §.  440  Abs.  2  bis  4  gelten  auch  dann,  wenn  ein  Recht
an  einer  beweglichen  Sache  verkauft  ist,  das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.

§.  442.
Bestreitet  der  Verkäufer  den  vom  Käufer  geltend  gemachten  Mangel  im  Rechte,
so  hat  der  Käufer  den  Mangel  zu  beweisen.

§.  443.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  nach  den  §§.  433  bis  437,  439  bis  442
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem  Verkäufer  obliegende  Verpflichtung  zur  Gewährleistung
  erlassen  oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschweigt.

§.  444.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  über  die  den  verkauften  Gegenstand
betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,  insbesondere  im  Falle  des  Verkaufs  eines  Grundstücks
  über  die  Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten,  die  nöthige  Auskunft  zu  ertheilen
und  ihm  die  zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem
Besitze  befinden,  auszuliefern.  Erstreckt  sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde  auch
auf  andere  Angelegenheiten,  so  ist  der  Verkäufer  nur  zur  Ertheilung  eines  öffentlich
beglaubigten  Auszugs  verpflichtet.
        <pb n="281" />
        —  271  —

§.  445.

Die  Vorschriften  der  §§.  433  bis  444  finden  auf  andere  Verträge,  die  auf
Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes  gegen  Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende
  Anwendung.

§.  446.

Mit  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache  geht  die  Gefahr  des  zufälligen
Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung  auf  den  Käufer  über.  Von  der
Uebergabe  an  gebühren  dem  Käufer  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten  der  Sache.

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks  vor  der  Uebergabe  als  Eigenthümer  in
das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten  diese  Wirkungen  mit  der  Eintragung  ein.

§.  447.

Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  die  verkaufte  Sache  nach
einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,  so  geht  die  Gefahr  auf  den  Käufer
über,  sobald  der  Verkäufer  die  Sache  dem  Spediteur,  dem  Frachtführer  oder  der
sonst  zur  Ausführung  der  Versendung  bestimmten  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert  hat.

Hat  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art  der  Versendung
ertheilt  und  weicht  der  Verkäufer  ohne  dringenden  Grund  von  der  Anweisung  ab,
so  ist  der  Verkäufer  dem  Käufer  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.

§.  448.

Die  Kosten  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache,  insbesondere  die  Kosten  des
Messens  und  Wägens,  fallen  dem  Verkäufer,  die  Kosten  der  Abnahme  und  der
Versendung  der  Sache  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte  fallen  dem
Käufer  zur  Last.

Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen  die  Kosten  der  Begründung  oder  Uebertragung
  des  Rechtes  dem  Verkäufer  zur  Last.

§.  449.

Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat  die  Kosten  der  Auflassung  und  der  Eintragung,
  der  Käufer  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der  zur
Begründung  oder  Uebertragung  des  Rechtes  nöthigen  Eintragung  in  das  Grundbuch,
mit  Einschluß  der  Kosten  der  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,  zu  tragen.
Dem  Käufer  fallen  in  beiden  Fällen  auch  die  Kosten  der  Beurkundung  des  Kaufes
zur  Last.

§.  450.

Ist  vor  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen
  und  macht  der  Verkäufer  vor  der  Uebergabe  Verwendungen  auf  die  Sache,
die  nach  dem  Uebergange  der  Gefahr  nothwendig  geworden  sind,  so  kann  er  von
dem  Käufer  Ersatz  verlangen,  wie  wenn  der  Käufer  ihn  mit  der  Verwaltung  der
Sache  beauftragt  hätte.

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen  bestimmt
sich  nach  den  Vorschristen  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
        <pb n="282" />
        —  272  —

§.  451.

Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,  das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  446  bis  450  entsprechende  Anwendung.

§.  452.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
von  welchem  an  die  Nutzungen  des  gekauften  Gegenstandes  ihm  gebühren,  sofern
nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist.

§.  453.

Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis  bestimmt,  so  gilt  im  Zweifel  der  für  den

Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit  maßgebende  Marktpreis  als  vereinbart.

§.  454.

Hat  der  Verkäufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis  gestundet,  so  steht
ihm  das  im  §.  325  Abs.  2  und  im  §.  326  bestimmte  Rücktrittsrecht  nicht  zu.

§.  455.

Hat  sich  der  Verkäufer  einer  beweglichen  Sache  das  Eigenthum  bis  zur  Zahlung
  des  Kaufpreises  vorbehalten,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  unter  der  aufschiebenden  Bedingung  vollständiger  Zahlung
des  Kaufpreises  erfolgt  und  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritte  von  dem  Vertrage
berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  mit  der  Zahlung  in  Verzug  kommt.

§.  456.

Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit  der  Vornahme
  oder  Leitung  des  Verkaufs  Beauftragte  und  die  von  ihm  zugezogenen  Gehülfen,
mit  Einschluß  des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder
für  sich  persönlich  oder  durch  einen  Anderen  noch  als  Vertreter  eines  Anderen  kaufen.

§.  457.

Die  Vorschrift  des  §.  456  gilt  auch  bei  einem  Verkauf  außerhalb  der
Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag  zu  dem  Verkauf  auf  Grund  einer  gesetzlichen
Vorschrift  erkheilt  worden  ist,  die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den  Gegenstand
für  Rechnung  eines  Anderen  verkaufen  zu  lassen,  insbesondere  in  den  Fällen  des
Pfandverkaufs  und  des  in  den  §§.  383,  385  zugelassenen  Verkaufs,  sowie  bei  einem
Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.

§.  458.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften  der  §§.  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Uebertragung  des  gekauften  Gegenstandes  hängt  von  der  Zustimmung  der
bei  dem  Verkauf  als  Schuldner,  Eigenthümer  oder  Gläubiger  Betheiligten  ab.  Fordert
der  Käufer  einen  Betheiligten  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung  auf,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  177  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="283" />
        —  273  —

Wird  in  Folge  der  Verweigerung  der  Genehmigung  ein  neuer  Verkauf  vorgenommen,
  so  hat  der  frühere  Käufer  für  die  Kosten  des  neuen  Verkaufs  sowie  für
einen  Mindererlös  aufzukommen.

II.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache.

§.  459.

Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem  Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,
zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht,  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die
den  Werth  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder  mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung  des
Werthes  oder  der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des  Ueberganges
der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.

§.  460.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.  Ist  dem  Käufer
ein  Mangel  der  im  §.  459  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
unbekannt  geblieben,  so  haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit  des
Fehlers  zugesichert  hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.

§.  461.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteigerung  unter  der
Bezeichnung  als  Pfand  verkauft  wird.

§.  462.
Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften  der  §§.  459,
460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer  Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)
oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)  verlangen.

§.  463.

Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit  des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig
  verschwiegen  hat.

§.  464.

Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte  Sache  an,  obschon  er  den  Mangel  kennt,
so  stehen  ihm  die  in  den  §§.  462,  463  bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine
Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.
        <pb n="284" />
        —  274  —

§.  465.
Die  Wandelung  oder  die  Minderung  ist  vollzogen,  wenn  sich  der  Verkäufer
auf  Verlangen  des  Käufers  mit  ihr  einverstanden  erklärt.

§.  466.

Behauptet  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  einen  Mangel  der  Sache,  so
kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem  Erbieten  zur  Wandelung  und  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  auffordern,  ob  er  Wandelung  verlange.
  Die  Wandelung  kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  verlangt
  werden.

§.  467.
Auf  die  Wandelung  finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden
Vorschriften  der  §§.  346  bis  348,  350  bis  354,  356  entsprechende  Anwendung;
im  Falle  des  §.  352  ist  jedoch  die  Wandelung  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel
sich  erst  bei  der  Umgestaltung  der  Sache  gezeigt  hat.  Der  Verkäufer  hat  dem
Käufer  auch  die  Vertragskosten  zu  ersetzen.

§.  468.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  dem  Käufer  eine  bestimmte  Größe
des  Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für  die  Größe  wie  für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.
  Der  Käufer  kann  jedoch  wegen  Mangels  der  zugesicherten  Größe  Wandelung
nur  verlangen,  wenn  der  Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung  des  Vertrags
für  den  Käufer  kein  Interesse  hat.

§.  469.

Sind  von  mehreren  verkauften  Sachen  nur  einzelne  mangelhaft,  so  kann  nur
in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt  werden,  auch  wenn  ein  Gesammtpreis  für
alle  Sachen  festgesetzt  ist.  Sind  jedoch  die  Sachen  als  zusammengehörend  verkauft,  so
kann  jeder  Theil  verlangen,  daß  die  Wandelung  auf  alle  Sachen  erstreckt  wird,  wenn
die  mangelhaften  Sachen  nicht  ohne  Nachtheil  für  ihn  von  den  übrigen  getrennt
werden  können.

§.  470.

Die  Wandelung  wegen  eines  Mangels  der  Hauptsache  erstreckt  sich  auch  auf
die  Nebensache.  Ist  die  Nebensache  mangelhaft,  so  kann  nur  in  Ansehung  dieser
Wandelung  verlangt  werden.  «

§. 471.

Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  für  einen  Gesammtpreis  die
Wandelung  nur  in  Ansehung  einzelner  Sachen  statt,  so  ist  der  Gesammtpreis  in
dem  Verhältnisse  herabzusetzen,  in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs  der  Gesammtwerth
der  Sachen  in  mangelfreiem  Zustande  zu  dem  Werthe  der  von  der  Wandelung  nicht
betroffenen  Sachen  gestanden  haben  würde.
        <pb n="285" />
        —  275  —

§.  472.

Bei  der  Minderung  ist  der  Kaufpreis  in  dem  Verhältnisse  herabzusetzen,  in
welchem  zur  Jeit  des  Verkaufs  der  Werth  der  Sache  in  mangelfreiem  Zustande  zu
dem  wirklichen  Werthe  gestanden  haben  würde.

Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  für  einen  Gesammtpreis  die
Minderung  nur  wegen  einzelner  Sachen  statt,  so  ist  bei  der  Herabsetzung  des  Preises
der  Gesammtwerth  aller  Sachen  zu  Grunde  zu  legen.

§.  473.

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  Leistungen  bedungen,  die  nicht
vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande  haben,  so  sind  diese  Leistungen  in  den  Fällen
der  §§.  471,  472  nach  dem  Werthe  zur  Zeit  des  Verkaufs  in  Geld  zu  veranschlagen.
Die  Herabsetzung  der  Gegenleistung  des  Käufers  erfolgt  an  dem  in  Geld  festgesetzten
Preise;  ist  dieser  geringer  als  der  abzusetzende  Betrag,  so  hat  der  Verkäufer  den
überschießenden  Betrag  dem  Käufer  zu  vergüten.

§.  474.

Sind  auf  der  einen  oder  der  anderen  Seite  Mehrere  betheiligt,  so  kann  von
jedem  und  gegen  jeden  Minderung  verlangt  werden.

Mit  der  Vollziehung  der  von  einem  der  Käufer  verlangten  Minderung  ist  die
Wandelung  ausgeschlossen.

§.  475.

Durch  die  wegen  eines  Mangels  erfolgte  Minderung  wird  das  Recht  des
Käufers,  wegen  eines  anderen  Mangels  Wandelung  oder  von  neuem  Minderung  zu
verlangen,  nicht  ausgeschlossen.

§.  476.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
  wegen  Mängel  der  Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn
der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschweigt.

§.  477.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  sowie  der  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten  Eigenschaft  verjährt,  sofern  nicht  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,  bei  beweglichen  Sachen  in  sechs
Monaten  von  der  Ablieferung,  bei  Grundstücken  in  einem  Jahre  von  der  Uebergabe
an.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  werden.

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises,
so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.  Die  Unterbrechung  dauert  bis  zur  Beendigung
des  Verfahrens  fort.  Die  Vorschriften  des  §.  211  Abs.  2  und  des  §.  212  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Ansprüche  bewirkt  auch  die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung
der  anderen  Ansprüche.

Reichs.  Gesetzbl.  1896  47
        <pb n="286" />
        —  276  —

g.  478.

Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem  Verkäufer  angezeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn
abgesendet,  bevor  der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  verjährt  war,
so  kann  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  die  Zahlung  des  Kaufpreises
insoweit  verweigern,  als  er  auf  Grund  der  Wandelung  oder  der  Minderung  dazu
berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Käufer  vor  der  Vollendung  der
Verjährung  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt  oder
in  einem  zwischen  ihm  und  einem  späteren  Erwerber  der  Sache  wegen  des  Mangels
anhängigen  Rechtsstreite  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  bedarf  es  der  Anzeige
oder  einer  ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden  Handlung  nicht.

§ .  479.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  nur
aufgerechnet  werden,  wenn  der  Käufer  vorher  eine  der  im  §.  478  bezeichneten  Handlungen
  vorgenommen  hat.  Diese  Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.

§.  480.

Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  kann  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  der  mangelhaften
Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.  Auf  diesen  Anspruch  finden  die  für  die
Wandelung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  464  bis  466,  des  §.  467  Satz  1  und
der  §§.  469,  470,  474  bis  479  entsprechende  Anwendung.

Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht,
  eine  zugesicherte  Eigenschaft  oder  hat  der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig  verschwiegen,
  so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung,  der  Minderung  oder  der
Lieferung  einer  mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.

§.  481.
Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maulthieren,  von
Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  459  bis  467,
469  bis  480  nur  insoweit,  als  sich  nicht  aus  den  §§.  482  bis  492  ein  Anderes  ergiebt.

§.  482.
Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte  Fehler  (Hauptmängel)  und  diese  nur  dann
zu  vertreten,  wenn  sie  sich  innerhalb  bestimmter  Fristen  (Gewährfristen)  zeigen.
Die  Hauptmängel  und  die  Gewährfristen  werden  durch  eine  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  zu  erlassende  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.  Die  Bestimmung
kann  auf  demselben  Wege  ergänzt  und  abgeändert  werden.

§. 483.

Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Gefahr
auf  den  Käufer  übergeht.
        <pb n="287" />
        —  277  —

§.  484.

Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährfrist,  so  wird  vermuthet,
daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit  vorhanden  gewesen  sei,  zu  welcher  die  Gefahr
auf  den  Käufer  übergegangen  ist.

§.  485.

Der  Käufer  verliert  die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden  Rechte,  wenn
er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  Gewährfrist  oder,  falls  das
Thier  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  getödtet  worden  oder  sonst  verendet  ist,  nach  dem
Tode  des  Thieres  den  Mangel  dem  Verkäufer  anzeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn  absendet
oder  wegen  des  Mangels  Klage  gegen  den  Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den  Streit  verkündet
  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt.  Der
Rechtsverlust  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.

§.  486.

Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt  werden.  Die
vereinbarte  Frist  tritt  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

§.  487.

Der  Käufer  kann  nur  Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.

Die  Wandelung  kann  auch  in  den  Fällen  der  §§.  351  bis  353,  insbesondere
wenn  das  Thier  geschlachtet  ist,  verlangt  werden;  an  Stelle  der  Rückgewähr  hat  der
Käufer  den  Werth  des  Thieres  zu  vergüten.  Das  Gleiche  gilt  in  anderen  Fällen,
in  denen  der  Käufer  in  Folge  eines  Umstandes,  den  er  zu  vertreten  hat,  insbesondere
einer  Verfügung  über  das  Thier,  außer  Stande  ist,  das  Thier  zurückzugewähren.

Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung  eine  unwesentliche  Verschlechterung
des  Thieres  in  Folge  eines  von  dem  Käufer  zu  vertretenden  Umstandes  eingetreten,
so  hat  der  Käufer  die  Werthminderung  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  sie  gezogen  hat.

§.  488.

Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der  Wandelung  dem  Käufer  auch  die  Kosten  der
Fütterung  und  Pflege,  die  Kosten  der  thierärztlichen  Untersuchung  und  Behandlung
sowie  die  Kosten  der  nothwendig  gewordenen  Tödtung  und  Wegschaffung  des  Thieres
zu  ersetzen.

§.  489.

Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung  ein  Rechtsstreit  anhängig,  so  ist  auf
Antrag  der  einen  oder  der  anderen  Partei  die  öffentliche  Versteigerung  des  Thieres
und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  durch  einstweilige  Verfügung  anzuordnen,  sobald
die  Besichtigung  des  Thieres  nicht  mehr  erforderlich  ist.

§.  490
Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen

eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein  der  Verkäufer  zugesichert  hat,  verjährt
47*
        <pb n="288" />
        —  278  —

in  sechs  Wochen  von  dem  Ende  der  Gewährfrist  an.  Im  Uebrigen  bleiben  die
Vorschriften  des  §.  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  §§.  210,  212,  215  bestimmten  Fristen  tritt  eine
Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung
die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern.  Die  Aufrechnung  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz  unterliegt  nicht  der  im  §.  479  bestimmten  Beschränkung.

§.  491.

Der  Käufer  eines  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Thieres  kann  statt  der
Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  des  mangelhaften  Thieres  ein  mangelfreies
geliefert  wird.  Auf  diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften  der  §§.  488  bis  490
entsprechende  Anwendung.

§.  492.

Uebernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung  wegen  eines  nicht  zu  den
Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers  oder  sichert  er  eine  Eigenschaft  des  Thieres  zu,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  487  bis  491  und,  wenn  eine  Gewährfrist
vereinbart  wird,  auch  die  Vorschriften  der  §§.  483  bis  485  entsprechende  Anwendung.
Die  im  §.  490  bestimmte  Verjährung  beginnt,  wenn  eine  Gewährfrist  nicht  vereinbart
wird,  mit  der  Ablieferung  des  Thieres.

§.  493.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
wegen  Mängel  der  Sache  finden  auf  andere  Verträge,  die  auf  Veräußerung  oder
Belastung  einer  Sache  gegen  Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.

III.  Besondere  Arten  des  Kaufes.

1.  Kauf  nach  Probe.  Kauf  auf  Probe.
§.  494.
Bei  einem  Kaufe  nach  Probe  oder  nach  Muster  sind  die  Eigenschaften  der
Probe  oder  des  Musters  als  zugesichert  anzusehen.

§.  495.
Bei  einem  Kaufe  auf  Probe  oder  auf  Besicht  steht  die  Billigung  des
gekauften  Gegenstandes  im  Belieben  des  Käufers.  Der  Kauf  ist  im  Zweifel  unter

der  aufschiebenden  Bedingung  der  Billigung  geschlossen.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Untersuchung  des  Gegenstandes
zu  gestatten
§.  496.
Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder  auf  Besicht  gekauften  Gegenstandes  kann
nur  innerhalb  der  vereinbarten  Frist  und  in  Ermangelung  einer  solchen  nur  bis
        <pb n="289" />
        —  279  —

zum  Ablauf  einer  dem  Käufer  von  dem  Verkäufer  bestimmten  angemessenen  Frist
erklärt  werden.  War  die  Sache  dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Probe  oder  der
Besichtigung  übergeben,  so  gilt  sein  Schweigen  als  Billigung.

2.  Wiederkauf.

§.  497.

Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage  das  Recht  des  Wiederkaufs  vorbehalten,
  so  kommt  der  Wiederkauf  mit  der  Erklärung  des  Verkäufers  gegenüber
dem  Käufer,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht  ausübe,  zu  Stande.  Die  Erklärung
bedarf  nicht  der  für  den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.

Der  Preis,  zu  welchem  verkauft  worden  ist,  gilt  im  Zweifel  auch  für  den
Wiederkauf.

§.  498.

Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Wiederkäufer  den  gekauften  Gegenstand
nebst  Zubehör  herauszugeben.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  eine  Verschlechterung,
  den  Untergang  oder  eine  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretene
Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des  gekauften  Gegenstandes  verschuldet  oder  den
Gegenstand  wesentlich  verändert,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden
verantwortlich.  Ist  der  Gegenstand  ohne  Verschulden  des  Wiederverkäufers  verschlechtert
  oder  ist  er  nur  unwesentlich  verändert,  so  kann  der  Wiederkäufer
Minderung  des  Kaufpreises  nicht  verlangen.

§.  499.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  über  den
gekauften  Gegenstand  verfügt,  so  ist  er  verpflichtet,  die  dadurch  begründeten  Rechte
Dritter  zu  beseitigen.  Einer  Verfügung  des  Wiederverkäufers  steht  eine  Verfügung  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt.

§.  500.

Der  Wiederverkäufer  kann  für  Verwendungen,  die  er  auf  den  gekauften  Gegenstand
  vor  dem  Wiederkaufe  gemacht  hat,  insoweit  Ersatz  verlangen,  als  der  Werth
des  Gegenstandes  durch  die  Verwendungen  erhöht  ist.  Eine  Einrichtung,  mit  der  er
die  herauszugebende  Sache  versehen  hat,  kann  er  wegnehmen.

§.  501.

Ist  als  Wiederkaufpreis  der  Schätzungswerth  vereinbart,  den  der  gekaufte
Gegenstand  zur  Zeit  des  Wiederkaufs  hat,  so  ist  der  Wiederverkäufer  für  eine  Verschlechterung,
  den  Untergang  oder  die  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit
  der  Herausgabe  des  Gegenstandes  nicht  verantwortlich,  der  Wiederkäufer
zum  Ersatze  von  Verwendungen  nicht  verpflichtet
        <pb n="290" />
        —  280  —

§.  502.

Steht  das  Wiederkaufsrecht  Mehreren  gemeinschaftlich  zu,  so  kann  es  nur  im
Ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen  der  Berechtigten  erloschen  oder  übt  einer
von  ihnen  sein  Recht  nicht  aus,  so  sind  die  übrigen  berechtigt,  das  Wiederkaufsrecht
im  Ganzen  auszuüben.

§.  503.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis  zum  Ablaufe  von  dreißig,
bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  der  Vereinbarung
  des  Vorbehalts  ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,
so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

3.  Vorkauf.

§.  504.

Wer  in  Ansehung  eines  Gegenstandes  zum  Vorkaufe  berechtigt  ist,  kann  das
Vorkaufsrecht  ausüben,  sobald  der  Verpflichtete  mit  einem  Dritten  einen  Kaufvertrag
über  den  Gegenstand  geschlossen  hat.

§.  505.

Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Verpflichteten.
  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für  den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.

Mit  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  kommt  der  Kauf  zwischen  dem  Berechtigten
und  dem  Verpflichteten  unter  den  Bestimmungen  zu  Stande,  welche  der  Verpflichtete
mit  dem  Dritten  vereinbart  hat.

§.  506.

Eine  Vereinbarung  des  Verpflichteten  mit  dem  Dritten,  durch  welche  der  Kauf
von  der  Nichtausübung  des  Vorkaufsrechts  abhängig  gemacht  oder  dem  Verpflichteten
für  den  Fall  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  der  Rücktritt  vorbehalten  wird,  ist
dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  unwirksam.

§.  507.

Hat  sich  der  Dritte  in  dem  Vertrage  zu  einer  Nebenleistung  verpflichtet,  die
der  Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken  außer  Stande  ist,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte
statt  der  Nebenleistung  ihren  Werth  zu  entrichten.  Läßt  sich  die  Nebenleistung  nicht
in  Geld  schätzen,  so  ist  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  ausgeschlossen;  die  Vereinbarung
  der  Nebenleistung  kommt  jedoch  nicht  in  Betracht,  wenn  der  Vertrag  mit  dem
Dritten  auch  ohne  sie  geschlossen  sein  würde.

§.  508.

Hat  der  Dritte  den  Gegenstand,  auf  den  sich  das  Vorkaufsrecht  bezieht,  mit
anderen  Gegenständen  zu  einem  Gesammtpreise  gekauft,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte
einen  verhältnißmäßigen  Theil  des  Gesammtpreises  zu  entrichten.  Der  Verpflichtete
        <pb n="291" />
        —  281  —

kann  verlangen,  daß  der  Vorkauf  auf  alle  Sachen  erstreckt  wird,  die  nicht  ohne  Nachtheil
  für  ihn  getrennt  werden  können.

§.  509.

Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage  der  Kaufpreis  gestundet  worden,  so  kann
der  Vorkaufsberechtigte  die  Stundung  nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  er  für  den  gestundeten
  Betrag  Sicherheit  leistet.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vorkaufs,  so  bedarf  es  der  Sicherheits.-leistung
  insoweit  nicht,  als  für  den  gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung  einer  Hypothek
an  dem  Grundstücke  vereinbart  oder  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  eine  Schuld,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke  besteht,  übernommen  worden  ist.

§.  510.

Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten  den  Inhalt  des  mit  dem  Dritten
geschlossenen  Vertrags  unverzüglich  mitzutheilen.  Die  Mittheilung  des  Verpflichteten
wird  durch  die  Mittheilung  des  Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Monaten,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum  Ablauf  einer  Woche  nach  dem
Empfange  der  Mittheilung  ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,
  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

§.  511.

Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  im  Iweifel  nicht  auf  einen  Verkauf,  der  mit
Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht  an  einen  gesetzlichen  Erben  erfolgt.

§.  512.

Das  Vorkaufsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verkauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

§.  513.

Steht  das  Vorkaufsrecht  Mehreren  gemeinschaftlich  zu,  so  kann  es  nur  im
Ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen  der  Berechtigten  erloschen  oder  übt  einer
von  ihnen  sein  Recht  nicht  aus,  so  sind  die  übrigen  berechtigt,  das  Vorkaufsrecht
im  Ganzen  auszuüben.

§.  514.

Das  Vorkaufsrecht  ist  nicht  übertragbar  und  geht  nicht  auf  die  Erben  des
Berechtigten  über,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Ist  das  Recht  auf  eine
bestimmte  Zeit  beschränkt,  so  ist  es  im  Zweifel  vererblich.

IV.  Tausch.

§.  515.
Auf  den  Tausch  finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="292" />
        —  282  —

Zweiter  Titel.
Schenkung.

§.  516.

Eine  Zuwendung,  durch  die  Jemand  aus  seinem  Vermögen  einen  Anderen
bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide  Theile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
unentgeltlich  erfolgt.

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen  des  Anderen  erfolgt,  so  kann  ihn  der  Zuwendende
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme
auffordern.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Schenkung  als  angenommen,  wenn
nicht  der  Andere  sie  vorher  abgelehnt  hat.  Im  Falle  der  Ablehnung  kann  die  Herausgabe
  des  Zugewendeten  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gefordert  werden.

§.  517

Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn  Jemand  zum  Vortheil  eines  Anderen
einen  Vermögenserwerb  unterläßt  oder  auf  ein  angefallenes,  noch  nicht  endgültig
erworbenes  Recht  verzichtet  oder  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtniß  ausschlägt.

§.  518.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
wird,  ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  des  Versprechens  erforderlich.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntniß  der  in
den  §§.  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise  ertheilt  wird,  von  dem  Versprechen
oder  der  Anerkennungserklärung.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch  die  Bewirkung  der  versprochenen  Leistung  geheilt.

§.  519.

Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfüllung  eines  schenkweise  ertheilten  Versprechens
  zu  verweigern,  soweit  er  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
außer  Stande  ist,  das  Versprechen  zu  erfüllen,  ohne  daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet  wird.

Treffen  die  Ansprüche  mehrerer  Beschenkten  zusammen,  so  geht  der  früher
entstandene  Anspruch  vor.

§.  520.

Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden  Leistungen  bestehende  Unterstützung,
  so  erlischt  die  Verbindlichkeit  mit  seinem  Tode,  sofern  nicht  aus  dem  Versprechen
  sich  ein  Anderes  ergiebt.

§.  521.
Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
        <pb n="293" />
        —  283  —

§.  522.
Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet.

§.  523.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Mangel  im  Rechte,  so  ist  er  verpflichtet,
  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  eines  Gegenstandes  versprochen,  den  er  erst
erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen,  wenn  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem
Erwerbe  der  Sache  bekannt  gewesen  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
geblieben  ist.  Die  für  die  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers  geltenden  Vorschriften
des  §.  433  Abs.  1,  der  §§.  434  bis  437,  des  §§.  440  Abs.  2  bis  4  und  der  §§.  441
bis  444  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  524.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Fehler  der  verschenkten  Sache,  so  ist
er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache
versprochen,  die  er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn  die  geleistete
Sache  fehlerhaft  und  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt
gewesen  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben  ist,  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine  fehlerfreie  geliefert  wird.  Hat  der  Schenker
den  Fehler  arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Beschenkte  statt  der  Lieferung  einer
fehlerfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Auf  diese  Ansprüche
finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen  Fehler  einer  verkauften  Sache  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  525.
Wer  eine  Schenkung  unter  einer  Auflage  macht,  kann  die  Vollziehung  der
Auflage  verlangen,  wenn  er  seinerseits  geleistet  hat.
Liegt  die  Vollziehung  der  Auflage  im  öffentlichen  Interesse,  so  kann  nach  dem
Tode  des  Schenkers  auch  die  zuständige  Behörde  die  Vollziehung  verlangen.

§.  526.

Soweit  in  Folge  eines  Mangels  im  Rechte  oder  eines  Mangels  der  verschenkten
Sache  der  Werth  der  Zuwendung  die  Höhe  der  zur  Vollziehung  der  Auflage  erforderlichen
  Aufwendungen  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte  berechtigt,  die  Vollziehung
der  Auflage  zu  verweigern,  bis  der  durch  den  Mangel  entstandene  Fehlbetrag  ausgeglichen
  wird.  Vollzieht  der  Beschenkte  die  Auflage  ohne  Kenntniß  des  Mangels,
so  kann  er  von  dem  Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung  verursachten  Aufwendungen
  insoweit  verlangen,  als  sie  in  Folge  des  Mangels  den  Werth  der  Zuwendung
  übersteigen.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  48
        <pb n="294" />
        —  284  —

§.  527.

Unterbleibt  die  Vollziehung  der  Auflage,  so  kann  der  Schenker  die  Herausgabe
des  Geschenkes  unter  den  für  das  Rücktrittsrecht  bei  gegenseitigen  Verträgen  bestimmten
Voraussetzungen  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  insoweit  fordern,  als  das  Geschenk  zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte
verwendet  werden  müssen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  ein  Dritter  berechtigt  ist,  die  Vollziehung
der  Auflage  zu  verlangen.

§.  528.

Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung  der  Schenkung  außer  Stande  ist,
seinen  standesmäßigen  Unterhalt  zu  bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,  seinem
Ehegatten  oder  seinem  früheren  Ehegatten  gegenüber  gesetzlich  obliegende  Unterhaltspflicht
  zu  erfüllen,  kann  er  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe  durch  Zahlung  des  für  den  Unterhalt  erforderlichen
  Betrags  abwenden.  Auf  die  Verpflichtung  des  Beschenkten  finden  die  Vorschriften
  des  §.  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten  geltende
Vorschrift  des  §.  1613  und  im  Falle  des  Todes  des  Schenkers  auch  die  Vorschriften
des  §.  1615  entsprechende  Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,  als  der
später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.

§.  529.

Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
hat  oder  wenn  zur  Zeit  des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung  des  geschenkten
  Gegenstandes  zehn  Jahre  verstrichen  sind.  

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
Verpflichtungen  außer  Stande  ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne  daß  sein  standesmäßiger
  Unterhalt  oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden  Unterhaltspflichten
  gefährdet  wird.

§.  530.

Eine  Schenkung  kann  widerrufen  werden,  wenn  sich  der  Beschenkte  durch  eine
schwere  Verfehlung  gegen  den  Schenker  oder  einen  nahen  Angehörigen  des  Schenkers
groben  Undankes  schuldig  macht.

Dem  Erben  des  Schenkers  steht  das  Recht  des  Widerrufs  nur  zu,  wenn  der
Beschenkte  vorsätzlich  und  widerrechtlich  den  Schenker  getödtet  oder  am  Widerrufe
gehindert  hat.

§.  531.

Der  Widerruf  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschenkten.

Ist  die  Schenkung  widerrufen,  so  kann  die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert
werden.
        <pb n="295" />
        —  285  —

§.  532.

Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker  dem  Beschenkten  verziehen
hat  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Widerrufsberechtigte  von  dem
Eintritte  der  Voraussetzungen  seines  Rechtes  Kenntniß  erlangt  hat,  ein  Jahr  verstrichen
ist.  Nach  dem  Tode  des  Beschenkten  ist  der  Widerruf  nicht  mehr  zulässig.

§.  533.

Auf  das  Widerrufsrecht  kann  erst  verzichtet  werden,  wenn  der  Undank  dem
Widerrufsberechtigten  bekannt  geworden  ist.

§.  534.

Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird,  unterliegen  nicht  der  Rückforderung  und  dem
Widerrufe.

Dritter  Titel.
Miethe.  Pacht.
I.  Miethe.

§.  535.

Durch  den  Miethvertrag  wird  der  Vermiether  verpflichtet,  dem  Miether  den
Gebrauch  der  vermietheten  Sache  während  der  Miethzeit  zu  gewähren.  Der  Miether
ist  verpflichtet,  dem  Vermiether  den  vereinbarten  Miethzins  zu  entrichten.

§.  536.

Der  Vermiether  hat  die  vermiethete  Sache  dem  Miether  in  einem  zu  dem
vertragsmäßigen  Gebrauche  geeigneten  Zustande  zu  überlassen  und  sie  während  der
Miethzeit  in  diesem  Zustande  zu  erhalten.  ·

§.  537.

Ist  die  vermiethete  Sache  zur  Zeit  der  Ueberlassung  an  den  Miether  mit  einem
Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauch  aufhebt
oder  mindert,  oder  entsteht  im  Laufe  der  Miethe  ein  solcher  Fehler,  so  ist  der
Miether  für  die  Zeit,  während  deren  die  Tauglichkeit  aufgehoben  ist,  von  der  Entrichtung
  des  Miethzinses  befreit,  für  die  Zeit,  während  deren  die  Tauglichkeit  gemindert
  ist,  nur  zur  Entrichtung  eines  nach  den  §§.  472,  473  zu  bemessenden  Theiles
des  Miethzinses  verpflichtet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte  Eigenschaft  fehlt  oder  später  wegfällt.
Bei  der  Vermiethung  eines  Grundstücks  steht  die  Zusicherung  einer  bestimmten  Größe
der  Zusicherung  einer  Eigenschaft  gleich.

48*
        <pb n="296" />
        —  286  —

§.  538.

Ist  ein  Mangel  der  im  §.  537  bezeichneten  Art  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  vorhanden  oder  entsteht  ein  solcher  Mangel  später  in  Folge  eines  Umstandes,
den  der  Vermiether  zu  vertreten  hat,  oder  kommt  der  Vermiether  mit  der  Beseitigung
  eines  Mangels  in  Verzug,  so  kann  der  Miether,  statt  die  im  §.  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermiethers  kann  der  Miether  den  Mangel  selbst
beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen  verlangen.

§.  539.

Kennt  der  Miether  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  den  Mangel  der  gemietheten
  Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den  §§.  537,  538  bestimmten  Rechte  nicht
zu.  Ist  dem  Miether  ein  Mangel  der  im  §.  537  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  Folge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben  oder  nimmt  er  eine  mangelhafte  Sache  an,
obschon  er  den  Mangel  kennt,  so  kann  er  diese  Rechte  nur  unter  den  Voraussetzungen

geltend  machen,  unter  welchen  dem  Käufer  einer  mangelhaften  Sache  nach  den
§§.  460,  464  Gewähr  zu  leisten  ist.

§.  540.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des  Vermiethers  zur  Vertretung
  von  Mängeln  der  vermietheten  Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,
wenn  der  Vermiether  den  Mangel  arglistig  verschweigt.

§.  541.

Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten  dem  Miether  der  vertragsmäßige  Gebrauch
der  gemietheten  Sache  ganz  oder  zum  Theil  entzogen,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§.  537,  538,  des  §.  539  Satz  1  und  des  §.  540  entsprechende  Anwendung.

§.  542.

Wird  dem  Miether  der  vertragsmäßige  Gebrauch  der  gemietheten  Sache  ganz
oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig  gewährt  oder  wiederentzogen,  so  kann  der  Miether
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  das  Miethverhältniß  kündigen.  Die  Kündigung
  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Vermiether  eine  ihm  von  dem  Miether  bestimmte
angemessene  Frist  hat  verstreichen  lassen,  ohne  Abhülfe  zu  schaffen.  Der  Bestimmung
einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Erfüllung  des  Vertrags  in  Folge  des  die
Kündigung  rechtfertigenden  Umstandes  für  den  Miether  kein  Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung  oder  Vorenthaltung  des  Gebrauchs  ist
die  Kündigung  nur  zulässig,  wenn  sie  durch  ein  besonderes  Interesse  des  Miethers
gerechtfertigt  wird.

Bestreitet  der  Vermiether  die  Zulässigkeit  der  erfolgten  Kündigung,  weil  er
den  Gebrauch  der  Sache  rechtzeitig  gewährt  oder  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die
Abhülfe  bewirkt  habe,  so  trifft  ihn  die  Beweislast.
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        —  287  —

§.  543.

Auf  das  dem  Miether  nach  §.  542  zustehende  Kündigungsrecht  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  539  bis  541  sowie  die  für  die  Wandelung  bei  dem  Kaufe  geltenden
Vorschriften  der  §§.  469  bis  471  entsprechende  Anwendung.

Ist  der  Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  ihn
der  Vermiether  nach  Maßgabe  des  §.  347  oder,  wenn  die  Kündigung  wegen  eines
Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückzuerstatten.

§.  544.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer  zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
Raum  so  beschaffen,  daß  die  Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gefährdung  der  Gesundheit
  verbunden  ist,  so  kann  der  Miether  das  Miethverhältniß  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  auch  wenn  er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  oder  auf  die  Geltendmachung  der  ihm  wegen  dieser
Beschaffenheit  zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.

§.  545.

Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miethe  ein  Mangel  der  gemietheten  Sache  oder  wird  eine
Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,
  so  hat  der  Miether  dem  Vermiether  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Miether  die  Anzeige,  so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
  Schadens  verpflichtet;  er  ist,  soweit  der  Vermiether  in  Folge  der  Unterlassung
  der  Anzeige  Abhülfe  zu  schaffen  außer  Stande  war,  nicht  berechtigt,  die  im
§.  537  bestimmten  Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach  §.  542  Abs.  1  Satz  3  ohne
Bestimmung  einer  Frist  zu  kündigen  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu
verlangen.

§.  546.

Die  auf  der  vermietheten  Sache  ruhenden  Lasten  hat  der  Vermiether  zu  tragen.

§.  547.

Der  Vermiether  ist  verpflichtet,  dem  Miether  die  auf  die  Sache  gemachten
nothwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.  Der  Miether  eines  Thieres  hat  jedoch  die
Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermiethers  zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  Der  Miether
ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.

§.  548.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  gemietheten  Sache,  die  durch  den
vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,  hat  der  Miether  nicht  zu  vertreten.
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        §.  549.

Der  Miether  ist  ohne  die  Erlaubniß  des  Vermiethers  nicht  berechtigt,  den
Gebrauch  der  gemietheten  Sache  einem  Dritten  zu  überlassen,  insbesondere  die  Sache
weiter  zu  vermiethen.  Verweigert  der  Vermiether  die  Erlaubniß,  so  kann  der  Miether
das  Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen,  sofern  nicht  in  der
Person  des  Dritten  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Ueberläßt  der  Miether  den  Gebrauch  einem  Dritten,  so  hat  er  ein  dem  Dritten
bei  dem  Gebrauche  zur  Last  fallendes  Verschulden  zu  vertreten,  auch  wenn  der  Vermiether
  die  Erlaubniß  zur  Ueberlassung  ertheilt  hat.

§.  550.

Macht  der  Miether  von  der  gemietheten  Sache  einen  vertragswidrigen  Gebrauch
und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Vermicthers  fort,  so  kann
der  Vermiether  auf  Unterlassung  klagen.

§.  551.

Der  Miethzins  ist  am  Ende  der  Miethzeit  zu  entrichten.  Ist  der  Miethzins
nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte
zu  entrichten.

Der  Miethzins  für  ein  Grundstück  ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahrs  am  ersten
Werktage  des  folgenden  Monats  zu  entrichten.

§.  552.

Der  Miether  wird  von  der  Entrichtung  des  Miethzinses  nicht  dadurch  befreit,
daß  er  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  an  der  Ausübung  des  ihm
zustehenden  Gebrauchsrechts  verhindert  wird.  Der  Vermiether  muß  sich  jedoch  den
Werth  der  ersparten  Aufwendungen  sowie  derjenigen  Vortheile  anrechnen  lassen,
welche  er  aus  einer  anderweitigen  Verwerthung  des  Gebrauchs  erlangt.  Solange
der  Vermiether  in  Folge  der  Ueberlassung  des  Gebrauchs  an  einen  Dritten  außer
Stande  ist,  dem  Miether  den  Gebrauch  zu  gewähren,  ist  der  Miether  zur  Entrichtung
des  Miethzinses  nicht  verpflichtet.

§.  553.

Der  Vermiether  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  das  Miethverhältniß
  kündigen,  wenn  der  Miether  oder  derjenige,  welchem  der  Miether  den
Gebrauch  der  gemietheten  Sache  überlassen  hat,  ungeachtet  einer  Abmahnung  des
Vermiethers  einen  vertragswidrigen  Gebrauch  der  Sache  fortsetzt,  der  die  Rechte  des
Vermiethers  in  erheblichem  Maße  verletzt,  insbesondere  einem  Dritten  den  ihm  unbefugt
  überlassenen  Gebrauch  beläßt,  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung  der  dem
Miether  obliegenden  Sorgfalt  erheblich  gefährdet.  

§.554.

Der  Vermiether  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  das  Miethverhältniß
kündigen,  wenn  der  Miether  für  zwei  auf  einander  folgende  Termine  mit  der  Entrichtung
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        —  289  —

des  Miethzinses  oder  eines  Theiles  des  Miethzinses  im  Verzug  ist.  Die  Kündigung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Miether  den  Vermiether  befriedigt,  bevor  sie  erfolgt.

Die  Kündigung  ist  unwirksam,  wenn  sich  der  Miether  von  seiner  Schuld
durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüglich  nach  der  Kündigung  die  Aufrechnung
  erklärt.

§.  555.

Macht  der  Vermiether  von  dem  ihm  nach  den  §§.  553,  554  zustehenden
Kündigungsrechte  Gebrauch,  so  hat  er  den  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichteten
  Miethzins  nach  Maßgabe  des  §.  347  zurückzuerstatten.

§.  556.

Der  Miether  ist  verpflichtet,  die  gemiethete  Sache  nach  der  Beendigung  des
Miethverhältnisses  zurückzugeben.

Dem  Miether  eines  Grundstücks  steht  wegen  seiner  Ansprüche  gegen  den  Vermiether
  ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.

Hat  der  Miether  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten  überlassen,  so  kann
der  Vermiether  die  Sache  nach  der  Beendigung  des  Miethverhältnisses  auch  von  dem
Dritten  zurückfordern.

§.  557.

Giebt  der  Miether  die  gemiethete  Sache  nach  der  Beendigung  des  Miethverhältnisses
  nicht  zurück,  so  kann  der  Vermiether  für  die  Dauer  der  Vorenthaltung
als  Entschädigung  den  vereinbarten  Miethzins  verlangen.  Die  Geltendmachung  eines
weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  558.

Die  Ersatzansprüche  des  Vermiethers  wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  vermietheten  Sache  sowie  die  Ansprüche  des  Miethers  auf  Ersatz  von  Verwendungen
  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs
Monaten.

Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des  Vermiethers  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,  die  Verjährung  der  Ansprüche  des  Miethers
beginnt  mit  der  Beendigung  des  Miethverhältnisses.

Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  des  Vermiethers  auf  Rückgabe  der  Sache
verjähren  auch  die  Ersatzansprüche  des  Vermiethers.

§.  559.

Der  Vermiether  eines  Grundstücks  hat  für  seine  Forderungen  aus  dem  Miethverhältniß
  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Miethers.  Für  künftige
Entschädigungsforderungen  und  für  den  Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das
laufende  und  das  folgende  Miethjahr  kann  das  Pfandrecht  nicht  geltend  gemacht
werden.  Es  erstreckt  sich  nicht  auf  die  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen.
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        —  290  —

§.  560.

Das  Pfandrecht  des  Vermiethers  erlischt  mit  der  Entfernung  der  Sachen  von
dem  Grundstück,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des
Vermiethers  erfolgt.  Der  Vermiether  kann  der  Entfernung  nicht  widersprechen,  wenn
sie  im  regelmäßigen  Betriebe  des  Geschäfts  des  Miethers  oder  den  gewöhnlichen  Lebensverhältnissen
  entsprechend  erfolgt  oder  wenn  die  zurückbleibenden  Sachen  zur  Sicherung
des  Vermiethers  offenbar  ausreichen.

§.  561.

Der  Vermiether  darf  die  Entfernung  der  seinem  fandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen  berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des  Gerichts
verhindern  und,  wenn  der  Miether  auszieht,  die  Sachen  in  seinen  Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des  Vermiethers  entfernt
  worden,  so  kann  er  die  Herausgabe  zum  Zwecke  der  Zurückschaffung  in  das
Grundstück  und,  wenn  der  Miether  ausgezogen  ist,  die  Ueberlassung  des  Besitzes  verlangen.
  Das  Pfandrecht  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  der  Vermiether
  von  der  Entfernung  der  Sachen  Kenntniß  erlangt  hat,  wenn  nicht  der  Vermiether
  diesen  Anspruch  vorher  gerichtlich  geltend  gemacht  hat.

§.  562.
Der  Miether  kann  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  des  Vermiethers  durch

Sicherheitsleistung  abwenden;  er  kann  jede  einzelne  Sache  dadurch  von  dem  Pfandrechte
  befreien,  daß  er  in  Höhe  ihres  Werthes  Sicherheit  leistet.

§.  563.

Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermiethers  unterliegende  Sache  für  einen
anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann  diesem  gegenüber  das  Pfandrecht  nicht  wegen
des  Miethzinses  für  eine  frühere  Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  Pfändung  geltend
gemacht  werden.

§.  564.

Das  Miethverhältniß  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.

Ist  die  Miethzeit  nicht  bestimmt,  so  kann  jeder  Theil  das  Miethverhältniß  nach
den  Vorschriften  des  §.  565  kündigen.

§.  565.

Bei  Grundstücken  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  dritten  Werktage  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.
  Ist  der  Miethzins  nach  Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für
den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten  des
Monats  zu  erfolgen.  Ist  der  Miethzins  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktage
  der  Woche  zu  erfolgen.
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        —  291  —

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die  Kündigung  spätestens  am  dritten  Tage  vor
dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem  das  Miethverhältniß  endigen  soll.

Ist  der  Miethzins  für  ein  Grundstück  oder  für  eine  bewegliche  Sache  nach
Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  an  jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  gelten  auch  für  die  Fälle,  in
denen  das  Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  vorzeitig  gekündigt
werden  kann.

§.  566.

Ein  Miethvertrag  über  ein  Grundstück,  der  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr
geschlossen  wird,  bedarf  der  schriftlichen  Form.  Wird  die  Form  nicht  beobachtet,
so  gilt  der  Vertrag  als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen;  die  Kündigung  ist  jedoch
nicht  für  eine  frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  des  ersten  Jahres  zulässig.

§.  567.

Wird  ein  Miethvertrag  für  eine  längere  Zeit  als  dreißig  Jahre  geschlossen,
so  kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Theil  das  Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der
gesetzlichen  Frist  kündigen.  Die  Kündigung  ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für  die
Lebenszeit  des  Vermiethers  oder  des  Miethers  geschlossen  ist.

§.  568.

Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Miethzeit  der  Gebrauch  der  Sache  von  dem
Miether  fortgesetzt,  so  gilt  das  Miethverhältniß  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert,
sofern  nicht  der  Vermiether  oder  der  Miether  seinen  entgegenstehenden  Willen  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  dem  anderen  Theile  gegenüber  erklärt.  Die  Frist  beginnt
  für  den  Miether  mit  der  Fortsetzung  des  Gebrauchs,  für  den  Vermiether  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der  Fortsetzung  Kenntniß  erlangt.

§.  569.

Stirbt  der  Miether,  so  ist  sowohl  der  Erbe  als  der  Vermiether  berechtigt,
das  Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  zu  kündigen.  Die  Kündigung
kann  nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.

§.  570.

Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung  nach  einem  anderen  Orte  das  Miethverhältniß
  in  Ansehung  der  Räume,  welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie  an  dem  bisherigen
  Garnison-  oder  Wohnorte  gemiethet  haben,  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
Frist  kündigen.  Die  Kündigung  kann  nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,  für  den

sie  zulässig  ist.
§.  571.

Wird  das  vermiethete  Grundstück  nach  der  Ueberlassung  an  den  Miether  von
dem  Vermiether  an  einen  Dritten  veräußert,  so  tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des
Vermiethers  in  die  sich  während  der  Dauer  seines  Eigenthums  aus  dem  Miethverhältniß
  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  ein.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  49
        <pb n="302" />
        —  292  —

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der  Vermiether  für
den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede
  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Erlangt  der  Miether  von  dem  Uebergange  des
Eigenthums  durch  Mittheilung  des  Vermiethers  Kenntniß,  so  wird  der  Vermiether
von  der  Haftung  befreit,  wenn  nicht  der  Miether  das  Miethverhältniß  für  den  ersten
Termin  kündigt,  für  den  die  Kündigung  zulässig  ist.

§.  572.

Hat  der  Miether  des  veräußerten  Grundstücks  dem  Vermiether  für  die  Erfüllung
  seiner  Verpflichtungen  Sicherheit  geleistet,  so  tritt  der  Erwerber  in  die  dadurch
begründeten  Rechte  ein.  Zur  Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn
sie  ihm  ausgehändigt  wird  oder  wenn  er  dem  Vermiether  gegenüber  die  Verpflichtung
zur  Rückgewähr  übernimmt.

§.  573.

Eine  Verfügung,  die  der  Vermiether  vor  dem  Uebergange  des  Eigenthums  über
den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung  des  Erwerbers  entfallenden  Miethzins  getroffen
hat,  ist  insoweit  wirksam,  als  sie  sich  auf  den  Miethzins  für  das  zur  Zeit  des
Ueberganges  des  Eigenthums  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.
Eine  Verfügung  über  den  Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  muß  der  Erwerber  gegen
sich  gelten  lassen,  wenn  er  sie  zur  Zeit  des  Ueberganges  des  Eigenthums  kennt.

§.  574.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem  Miether  und  dem  Vermiether  in  Ansehung
  der  Miethzinsforderung  vorgenommen  wird,  insbesondere  die  Entrichtung  des
Miethzinses,  ist  dem  Erwerber  gegenüber  wirksam,  soweit  es  sich  nicht  auf  den  Miethzins
  für  eine  spätere  Jeit  als  das  Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Miether  von
dem  Uebergange  des  Eigenthums  Kenntniß  erlangt,  und  das  folgende  Vierteljahr  bezieht.
  Ein  Rechtsgeschäft,  das  nach  dem  Uebergange  des  Eigenthums  vorgenommen
wird,  ist  jedoch  unwirksam,  wenn  der  Miether  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
von  dem  Uebergange  des  Eigenthums  Kenntniß  hat.

§. 575.

Soweit  die  Entrichtung  des  Miethzinses  an  den  Vermiether  nach  §.  574  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,  kann  der  Miether  gegen  die  Miethzinsforderung  des
Erwerbers  eine  ihm  gegen  den  Vermiether  zustehende  Forderung  aufrechnen.  Die  Aufrechnung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Miether  die  Gegenforderung  erworben  hat,  nachdem
  er  von  dem  Uebergange  des  Eigenthums  Kenntniß  erlangt  hat,  oder  wenn  die
Gegenforderung  erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntniß  und  später  als  der  Miethzins
fällig  geworden  ist.

§.  576.

Zeigt  der  Vermiether  dem  Miether  an,  daß  er  das  Eigenthum  an  dem  vermietheten

  Grundstück  auf  einen  Dritten  übertragen  habe,  so  muß  er  in  Ansehung  der
        <pb n="303" />
        —  293  —

Miethzinsforderung  die  angezeigte  Uebertragung  dem  Miether  gegenüber  gegen  sich
gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht  wirksam  ist.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurückgenommen  werden,
welcher  als  der  neue  Eigenthümer  bezeichnet  worden  ist.

§.  577

Wird  das  vermiethete  Grundstück  nach  der  Ueberlassung  an  den  Miether  von
dem  Vermiether  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§.  571  bis  576  entsprechende  Anwendung,  wenn  durch  die  Ausübung  des  Rechtes
dem  Miether  der  vertragsmäßige  Gebrauch  entzogen  wird.  Hat  die  Ausübung  des
Rechtes  nur  eine  Beschränkung  des  Miethers  in  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche  zur
Folge,  so  ist  der  Dritte  dem  Miether  gegenüber  verpflichtet,  die  Ausübung  zu  unterlassen,
  soweit  sie  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  beeinträchtigen  würde.

§.  578.

Hat  vor  der  Ueberlassung  des  vermietheten  Grundstücks  an  den  Miether  der
Vermiether  das  Grundstück  an  einen  Dritten  veräußert  oder  mit  einem  Rechte  belastet,
durch  dessen  Ausübung  der  vertragsmäßige  Gebrauch  dem  Miether  entzogen  oder
beschränkt  wird,  so  gilt  das  Gleiche  wie  in  den  Fällen  des  §.  571  Abs.  1  und  des
§.  577,  wenn  der  Erwerber  dem  Vermiether  gegenüber  die  Erfüllung  der  sich  aus
dem  Miethverhältniß  ergebenden  Verpflichtungen  übernommen  hat.

§.  579.

Wird  das  vermiethete  Grundstück  von  dem  Erwerber  weiter  veräußert  oder
belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  571  Abs.  1  und  der  §§.  572  bis  578
entsprechende  Anwendung.  Erfüllt  der  neue  Erwerber  die  sich  aus  dem  Miethverhältniß
  ergebenden  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der  Vermiether  dem  Miether
nach  §.  571  Abs.  2.

§.  580.

Die  Vorschriften  über  die  Miethe  von  Grundstücken  gelten  auch  für  die  Miethe

von  Wohnräumen  und  anderen  Räumen.

II.  Pacht.
§.  581

Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter  verpflichtet,  dem  Pächter  den
Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes  und  den  Genuß  der  Früchte,  soweit  sie  nach
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  als  Ertrag  anzusehen  sind,  während
der  Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  dem  Verpächter  den  vereinbarten
  Pachtzins  zu  entrichten.

Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  582  bis  597  ein  Anderes
ergiebt,  die  Vorschriften  über  die  Miethe  entsprechende  Anwendung.

49*
        <pb n="304" />
        —  294  —

§.  582.
Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  hat  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen,
  insbesondere  die  der  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäude,  der  Wege,  Gräben
und  Einfriedigungen,  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

§.  583

Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  darf  nicht  ohne  die  Erlaubniß
  des  Verpächters  Aenderungen  in  der  wirthschaftlichen  Bestimmung  des  Grundstücks
  vornehmen,  die  auf  die  Art  der  Bewirthschaftung  über  die  Pachtzeit  hinaus
von  Einfluß  sind.

§.  584.

Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  der  Pachtzins  nach
Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Pachtjahrs  am  ersten  Werktage
des  folgenden  Jahres  zu  entrichten.

§.  585.

Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  kann
für  den  gesammten  Pachtzins  geltend  gemacht  werden  und  unterliegt  nicht  der  im
§.  563  bestimmten  Beschränkung.  Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des  Grundstücks
  sowie  auf  die  nach  §.  715  Nr.  5  der  Civilprozeßordnung  der  Pfändung  nicht
unterworfenen  Sachen.

§.  586.

Wird  ein  Grundstück  sammt  Inventar  verpachtet,  so  liegt  dem  Pächter  die
Erhaltung  der  einzelnen  Inventarstücke  ob.

Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,  die  in  Folge  eines  von  dem
Pächter  nicht  zu  vertretenden  Umstandes  in  Abgang  kommen,  zu  ergänzen.  Der
Pächter  hat  jedoch  den  gewöhnlichen  Abgang  der  zu  dem  Inventar  gehörenden
Thiere  aus  den  Jungen  insoweit  zu  ersetzen,  als  dies  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft

  entspricht.
§.  587.

Uebernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks  das  Inventar  zum  Schätzungswerthe
mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  der  Pacht  zum  Schätzungswerthe  zurückzugewähren,
  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  588,  589.

§.  588.

Der  BPächter  trägt  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen
Verschlechterung  des  Inventars.  Er  kann  über  die  einzelnen  Stücke  innerhalb  der
Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  verfügen.

Der  Pächter  hat  das  Inventar  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  in  dem  Zustande  zu  erhalten,  in  welchem  es  ihm  übergeben  wird.  Die
von  ihm  angeschafften  Stücke  werden  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar  Eigenthum
  des  Verpächters.
        <pb n="305" />
        —  295  —

§.  589.

Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandene  Inventar
dem  Verpächter  zurückzugewähren.

Der  Verpächter  kann  die  Uebernahme  derjenigen  von  dem  Pächter  angeschafften
Inventarstücke  ablehnen,  welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
für  das  Grundstück  überflüssig  oder  zu  werthvoll  sind;  mit  der  Ablehnung  geht  das
Eigenthum  an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den  Pächter  über.

Ist  der  Gesammtschätzungswerth  der  übernommenen  Stücke  höher  oder  niedriger
als  der  Gesammtschätzungswerth  der  zurückzugewährenden  Stücke,  so  hat  im  ersteren
Falle  der  Pächter  dem  Verpächter,  im  letzteren  Falle  der  Verpächter  dem  Pächter
den  Mehrbetrag  zu  ersetzen.

§.  590.

Dem  Pächter  eines  Grundstücks  steht  für  die  Forderungen  gegen  den  Verpächter,
die  sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar  beziehen,  ein  Pfandrecht  an  den  in  seinen
Besitz  gelangten  Inventarstücken  zu.  Auf  das  Pfandrecht  findet  die  Vorschrift  des
§.  562  Anwendung.

§.  591.

Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  ist  verpflichtet,  das  Grundstück
  nach  der  Beendigung  der  Pacht  in  dem  Zustande  zurückzugewähren,  der  sich  bei
einer  während  der  Pachtzeit  bis  zur  Rückgewähr  fortgesetzten  ordnungsmäßigen  Bewirthschaftung
  ergiebt.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Bestellung.

§.  592.

Endigt  die  Pacht  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  im  Laufe  eines  Pachtjahrs,
  so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,  die  der  Pächter  auf  die  noch  nicht  getrennten,
  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  dem  Ende
des  Pachtjahrs  zu  trennenden  Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,  als  sie
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  dieser  Früchte  nicht
übersteigen.

§.  593.

Der  Pächter  eines  Landguts  hat  von  den  bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandenen
  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  bei  dem  Antritte
  der  Pacht  solche  Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel  zurückzulassen,  als  zur
Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  ist,  zu  welcher  gleiche  oder
ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  in  größerer  Menge  oder
besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen  verpflichtet  ist,  als  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht
übernommen  hat,  kann  er  von  dem  Verpächter  Ersatz  des  Werthes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute  gewonnenen  Dünger  hat  der  Pächter  zurückzulassen,
  ohne  daß  er  Ersatz  des  Werthes  verlangen  kann
        <pb n="306" />
        —  296  —

§.  594.

Uebernimmt  der  Pächter  eines  Landguts  das  Gut  auf  Grund  einer  Schätzung
des  wirthschaftlichen  Zustandes  mit  der  Bestimmung,  daß  nach  der  Beendigung  der
Pacht  die  Rückgewähr  gleichfalls  auf  Grund  einer  solchen  Schätzung  zu  erfolgen  hat,
so  finden  auf  die  Rückgewähr  des  Gutes  die  Vorschriften  des  §.  589  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter  Vorräthe  auf  Grund  einer  Schätzung  mit
einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,  für  die  Rückgewähr  der  Vorräthe,  die  er
zurückzulassen  verpflichtet  ist.

§.  595.

Ist  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes  die  Pachtzeit  nicht
bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Pachtjahrs  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  ersten  Werktage  des  halben  Jahres  zu  erfolgen,  mit  dessen  Ablaufe
  die  Pacht  endigen  soll.

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes
auch  für  die  Fälle,  in  denen  das  Pachtverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
Frist  vorzeitig  gekündigt  werden  kann.

§.  596.
Dem  Pächter  steht  das  im  §.  549  Abs.  1  bestimmte  Kündigungsrecht  nicht  zu.
Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,  das  Pachtverhältniß  nach  §.  569  zu  kündigen.
Eine  Kündigung  des  Pachtverhältnisses  nach  §.  570  findet  nicht  statt.

§.  597.

Giebt  der  Pächter  den  gepachteten  Gegenstand  nach  der  Beendigung  der  Pacht
nicht  zurück,  so  kann  der  Verpächter  für  die  Dauer  der  Vorenthaltung  als  Entschädigung
  den  vereinbarten  Pachtzins  nach  dem  Verhältnisse  verlangen,  in  welchem
die  Nutzungen,  die  der  Pächter  während  dieser  Zeit  gezogen  hat  oder  hätte  ziehen
können,  zu  den  Nutzungen  des  ganzen  Pachtjahrs  stehen.  Die  Geltendmachung  eines
weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen

Vierter  Titel.
Leihe.

§.  598.
Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher  einer  Sache  verpflichtet,  dem  Entleiher
  den  Gebrauch  der  Sache  unentgeltlich  zu  gestatten.

§.  599.
Der  Verleiher  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten
        <pb n="307" />
        —  297  —

§.  600.

Verschweigt  der  Verleiher  arglistig  einen  Mangel  im  Rechte  oder  einen  Fehler
der  verliehenen  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Entleiher  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

§.  601.

Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen  Kosten  der  Erhaltung  der  geliehenen  Sache,
bei  der  Leihe  eines  Thieres  insbesondere  die  Fütterungskosten,  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Verleihers  zum  Ersatz  anderer  Verwendungen  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  Der  Entleiher
ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.

§.  602.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  geliehenen  Sache,  die  durch  den
vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,  hat  der  Entleiher  nicht  zu  vertreten.

§.  603.

Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen  Sache  keinen  anderen  als  den  vertragsmäßigen
  Gebrauch  machen.  Er  ist  ohne  die  Erlaubniß  des  Verleihers  nicht  berechtigt,
den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten  zu  überlassen.

§.  604.

Der  Entleiher  ist  verpflichtet,  die  geliehene  Sache  nach  dem  Ablaufe  der  für
die  Leihe  bestimmten  Zeit  zurückzugeben.

Ist  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Sache  zurückzugeben,  nachdem  der
Entleiher  den  sich  aus  dem  Zwecke  der  Leihe  ergebenden  Gebrauch  gemacht  hat.  Der
Verleiher  kann  die  Sache  schon  vorher  zurückfordern,  wenn  so  viel  Zeit  verstrichen
ist,  daß  der  Entleiher  den  Gebrauch  hätte  machen  können.

Ist  die  Dauer  der  Leihe  weder  bestimmt  noch  aus  dem  Zwecke  zu  entnehmen,
so  kann  der  Verleiher  die  Sache  jederzeit  zurückfordern.

Ueberläßt  der  Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten,  so  kann  der
Verleiher  sie  nach  der  Beendigung  der  Leihe  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.

§.  605.
Der  Verleiher  kann  die  Leihe  kündigen:

1  wenn  er  in  Folge  eines  nicht  vorhergesehenen  Umstandes  der  verliehenen
Sache  bedarf;

2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen  Gebrauch  von  der  Sache  macht,
insbesondere  unbefugt  den  Gebrauch  einem  Dritten  überläßt,  oder  die  Sache
durch  Vernachlässigung  der  ihm  obliegenden  Sorgfalt  erheblich  gefährdet;

3.  wenn  der  Entleiher  stirbt.
§.  606.

Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers  wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  verliehenen  Sache  sowie  die  Ansprüche  des  Entleihers  auf  Ersatz  von  Verwen-
        <pb n="308" />
        —  298  —

dungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs
Monaten.  Die  Vorschriften  des  §.  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Darlehen.

§.  607.

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  als  Darlehen  empfangen  hat,  ist
verpflichtet,  dem  Darleiher  das  Empfangene  in  Sachen  von  gleicher  Art,  Güte  und
Menge  zurückzuerstatten.

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  aus  einem  anderen  Grunde  schuldet,
kann  mit  dem  Gläubiger  vereinbaren,  daß  das  Geld  oder  die  Sachen  als  Darlehen
geschuldet  werden  sollen.

§.  608.

Sind  für  ein  Darlehen  Zinsen  bedungen,  so  sind  sie,  sofern  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Jahres  und,  wenn  das  Darlehen  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  zurückzuerstatten  ist,  bei  der  Rückerstattung  zu  entrichten.

§.  609.

Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  hängt
die  Fälligkeit  davon  ab,  daß  der  Gläubiger  oder  der  Schuldner  kündigt.

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei  Darlehen  von  mehr  als  dreihundert  Mark
drei  Monate,  bei  Darlehen  von  geringerem  Betrag  einen  Monat.

Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so  ist  der  Schuldner  auch  ohne  Kündigung  zur
Rückerstattung  berechtigt.

§.  610.

Wer  die  Hingabe  eines  Darlehens  verspricht,  kann  im  Zweifel  das  Versprechen
  widerrufen,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen  des  anderen  Theiles  eine
wesentliche  Verschlechterung  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
gefährdet  wird.

Sechster  Titel.
Dienstvertrag.
§.  611.

Durch  den  Dienstvertrag  wird  derjenige,  welcher  Dienste  zusagt,  zur  Leistung

der  versprochenen  Dienste,  der  andere  Theil  zur  Gewährung  der  vereinbarten  Vergütung

  verpflichtet.
Gegenstand  des  Dienstvertrags  können  Dienste  jeder  Art  sein.

§.  612.

Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Dienstleistung  den
Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.
        <pb n="309" />
        —  299  —

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen  einer
Taxe  die  taxmäßige  Vergütung,  in  Ermangelung  einer  Taxe  die  übliche  Vergütung
als  vereinbart  anzusehen.
§.  613.
Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  hat  die  Dienste  im  Zweifel  in  Person  zu
leisten.  Der  Anspruch  auf  die  Dienste  ist  im  Zweifel  nicht  übertragbar.

§.  614.

Die  Vergütung  ist  nach  der  Leistung  der  Dienste  zu  entrichten.  Ist  die  Vergütung
  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  sie  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte
  zu  entrichten

§.  615.

Kommt  der  Dienstberechtigte  mit  der  Annahme  der  Dienste  in  Verzug,  so
kann  der  Verpflichtete  für  die  in  Folge  des  Verzugs  nicht  geleisteten  Dienste  die  vereinbarte
  Vergütung  verlangen,  ohne  zur  Nachleistung  verpflichtet  zu  sein.  Er  muß
sich  jedoch  den  Werth  desjenigen  anrechnen  lassen,  was  er  in  Folge  des  Unterbleibens
der  Dienstleistung  erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung  seiner  Dienste  erwirbt
oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.

§.  616.

Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  wird  des  Anspruchs  auf  die  Vergütung
nicht  dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine  verhältnißmäßig  nicht  erhebliche  Zeit  durch
einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne  sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung
  verhindert  wird.  Er  muß  sich  jedoch  den  Betrag  anrechnen  lassen,  welcher
ihm  für  die  Jeit  der  Verhinderung  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung
bestehenden  Kranken-  oder  Unfallversicherung  zukommt

§.  617

Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,  welches  die  Erwerbsthätigkeit  des
Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in
die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte  ihm  im  Falle
der  Erkrankung  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  bis  zur  Dauer
von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  hinaus,
zu  gewähren,  sofern  nicht  die  Erkrankung  von  dem  Verpflichteten  vorsätzlich  oder
durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Die  Verpflegung  und  ärztliche
Behandlung  kann  durch  Aufnahme  des  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt  gewährt
werden.  Die  Kosten  können  auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung
  angerechnet  werden.  Wird  das  Dienstverhältniß  wegen  der  Erkrankung  von
dem  Dienstberechtigten  nach  §.  626  gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt  nicht  ein,  wenn  für  die  Verpflegung
  und  ärztliche  Behandlung  durch  eine  Versicherung  oder  durch  eine  Einrichtung
der  öffentlichen  Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.

Reichs.  Gesetzbl.  1896.  50
        <pb n="310" />
        —  300  —

§.  618.

Der  Dienstberechtigte  hat  Räume,  Vorrichtungen  oder  Geräthschaften,  die
er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen  hat,  so  einzurichten  und  zu  unterhalten
und  Dienstleistungen,  die  unter  seiner  Anordnung  oder  seiner  Leitung  vorzunehmen
sind,  so  zu  regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  soweit
  geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung  es  gestattet

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufsgenommen,  so  hat  der
Dienstberechtigte  in  Ansehung  des  Wohn-  und  Schlafraums,  der  Verpflegung  sowie
der  Arbeits-  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,
welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Verpflichteten
  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens  und  der  Gesundheit
  des  Verpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  finden  auf  seine
Verpflichtung  zum  Schadensersatze  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  842  bis  846  entsprechende  Anwendung.

§.  619.

Die  dem  Dienstberechtigten  nach  den  §§.  617,  618  obliegenden  Verpflichtungen
können  nicht  im  voraus  durch  Vertrag  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.

§.  620.
Das  Dienstverhältniß  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.
Ist  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  bestimmt  noch  aus  der  Beschaffenheit
  oder  dem  Zwecke  der  Dienste  zu  entnehmen,  so  kann  jeder  Theil  das  Dienstverhältniß
  nach  Maßgabe  der  §§.  621  bis  623  kündigen.

§.  621.

Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  an  jedem  Tage
für  den  folgenden  Tag  zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktage  der  Woche
zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für
den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten  des
Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren  oder  längeren  Zeitabschnitten  bemessen,
so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs  und  nur  unter
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  zulässig.

§.  622

Das  Dienstverhältniß  der  mit  festen  Bezügen  zur  Leistung  von  Diensten  höherer
Art  Angestellten,  deren  Erwerbsthätigkeit  durch  das  Dienstverhältniß  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  genommen  wird,  insbesondere  der  Lehrer,  Erzieher,  Privat-
        <pb n="311" />
        —  301  —

beamten,  Gesellschafterinnen,  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  gekündigt  werden,
auch  wenn  die  Vergütung  nach  kürzeren  Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.

§.  623.

Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  kann  das  Dienstverhältniß
  jederzeit  gekündigt  werden;  bei  einem  die  Erwerbsthätigkeit  des  Verpflichteten
vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nehmenden  Dienstverhältniß  ist  jedoch  eine
Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen  einzuhalten.

§.  624.
Ist  das  Dienstverhältniß  für  die  Lebenszeit  einer  Person  oder  für  längere  Zeit
als  fünf  Jahre  eingegangen,  so  kann  es  von  dem  Verpflichteten  nach  dem  Ablaufe
von  fünf  Jahren  gekündigt  werden.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

§.  625.

Wird  das  Dienstverhältniß  nach  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit  von  dem  Verpflichteten
mit  Wissen  des  anderen  Theiles  fortgesetzt,  so  gilt  es  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert,
  sofern  nicht  der  andere  Theil  unverzüglich  widerspricht.

§.  626.
Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

g.  627.

Hat  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete,  ohne  in  einem  dauernden  Dienstverhältnisse
  mit  festen  Bezügen  zu  stehen,  Dienste  höherer  Art  zu  leisten,  die  auf  Grund
besonderen  Vertrauens  übertragen  zu  werden  pflegen,  so  ist  die  Kündigung  auch  ohne
die  im  §.  626  bezeichnete  Voraussetzung  zulässig.

Der  Verpflichtete  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  sich  der  Dienstberechtigte
die  Dienste  anderweit  beschaffen  kann,  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die
unzeitige  Kündigung  vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat
er  dem  Dienstberechtigten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§.  628.

Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung  das  Dienstverhältniß  auf  Grund
des  §.  626  oder  des  §.  627  gekündigt,  so  kann  der  Verpflichtete  einen  seinen  bisherigen
Leistungen  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  verlangen.  Kündigt  er,  ohne  durch
vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Theiles  dazu  veranlaßt  zu  sein,  oder  veranlaßt
  er  durch  sein  vertragswidriges  Verhalten  die  Kündigung  des  anderen  Theiles,
so  steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu,  als  seine  bisherigen
Leistungen  in  Folge  der  Kündigung  für  den  anderen  Theil  kein  Interesse  haben.
Ist  die  Vergütung  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete
sie  nach  Maßgabe  des  §.  347  oder,  wenn  die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes

50*
        <pb n="312" />
        —  302  —

erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückzuerstatten.

Wird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Theiles
veranlaßt,  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
entstehenden  Schadens  verpflichtet.

§.  629.

Nach  der  Kündigung  eines  dauernden  Dienstverhältnisses  hat  der  Dienstberechtigte
  dem  Verpflichteten  auf  Verlangen  angemessene  Zeit  zum  Aufsuchen  eines
anderen  Dienstverhältnisses  zu  gewähren.

§.  630.

Bei  der  Beendigung  eines  dauernden  Dienstverhältnisses  kann  der  Verpflichtete
von  dem  anderen  Theile  ein  schriftliches  Zeugniß  über  das  Dienstverhältniß  und
dessen  Dauer  fordern.  Das  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  auf  die  Leistungen  und  die
Führung  im  Dienste  zu  erstrecken.

Siebenter  Titel.
Werkvertrag.

§.  631.

Durch  den  Werkvertrag  wird  der  Unternehmer  zur  Herstellung  des  versprochenen
Werkes,  der  Besteller  zur  Entrichtung  der  vereinbarten  Vergütung  verpflichtet.

Gegenstand  des  Werkvertrags  kann  sowohl  die  Herstellung  oder  Veränderung
einer  Sache  als  ein  anderer  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung  herbeizuführender
Erfolg  sein.

§.  632.

Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Herstellung  des
Werkes  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen  einer
Taxe  die  taxmäßige  Vergütung,  in  Ermangelung  einer  Taxe  die  übliche  Vergütung
als  vereinbart  anzusehen

§.  633

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  das  Werk  so  herzustellen,  daß  es  die  zugesicherten
  Eigenschaften  hat  und  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Werth  oder
die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch  aufheben  oder  mindern.  

Ist  das  Werk  nicht  von  dieser  Beschaffenheit,  so  kann  der  Besteller  die
Beseitigung  des  Mangels  verlangen  Der  Unternehmer  ist  berechtigt,  die  Beseitigung
zu  verweigern,  wenn  sie  einen  unverhältnißmäßigen  Aufwand  erfordert.

Ist  der  Unternehmer  mit  der  Beseitigung  des  Mangels  im  Verzuge,  so  kann
der  Besteller  den  Mangel  selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen
verlangen.
        <pb n="313" />
        —  303  —

§.  634.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der  im  §.  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß
er  die  Beseitigung  des  Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Zeigt  sich
schon  vor  der  Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,  so  kann  der  Besteller  die  Frist
sofort  bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen  werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der  Besteller
Rückgängigmachung  des  Vertrags  (Wandelung)  oder  Herabsetzung  der  Vergütung
(Minderung)  verlangen,  wenn  nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;  der
Anspruch  auf  Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beseitigung  des
Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem  Unternehmer  verweigert  wird  oder  wenn  die
sofortige  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  durch
ein  besonderes  Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel  den  Werth  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung  finden  die  für  den  Kauf  geltenden
Vorschriften  der  §§.  465  bis  467,  469  bis  475  entsprechende  Anwendung.

§.  635.

Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf  einem  Umstande,  den  der  Unternehmer

zu  vertreten  hat,  so  kann  der  Besteller  statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.

§.  636.

Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig  hergestellt,  so  finden  die
für  die  Wandelung  geltenden  Vorschriften  des  §.  634  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung;
  an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Wandelung  tritt  das  Recht  des  Bestellers,
nach  §.  327  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.  Die  im  Falle  des  Verzugs  des  Unternehmers
  dem  Besteller  zustehenden  Rechte  bleiben  unberührt.

Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,  weil  er
das  Werk  rechtzeitig  hergestellt  habe,  so  trifft  ihn  die  Beweislast.

§.  637.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  einen
Mangel  des  Werkes  zu  vertreten,  erlassen  oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn
der  Unternehmer  den  Mangel  arglistig  verschweigt

§.  638.

Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung  eines  Mangels  des  Werkes  sowie
die  wegen  des  Mangels  dem  Besteller  zustehenden  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung
oder  Schadensersatz  verjähren,  sofern  nicht  der  Unternehmer  den  Mangel  arglistig
        <pb n="314" />
        —  304  —

verschwiegen  hat,  in  sechs  Monaten,  bei  Arbeiten  an  einem  Grundstück  in  einem
Jahre,  bei  Bauwerken  in  fünf  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit  der  Abnahme
des  Werkes.

Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  werden.

§.  639.

Auf  die  Verjährung  der  im  §.  638  bezeichneten  Ansprüche  des  Bestellers  finden
die  für  die  Verjährung  der  Ansprüche  des  Käufers  geltenden  Vorschriften  des  §.  477
Abs.  2,  3  und  der  §§.  478,  479  entsprechende  Anwendung.

Unterzieht  sich  der  Unternehmer  im  Einverständnisse  mit  dem  Besteller  der
Prüfung  des  Vorhandenseins  des  Mangels  oder  der  Beseitigung  des  Mangels,  so
ist  die  Verjährung  so  lange  gehemmt,  bis  der  Unternehmer  das  Ergebniß  der  Prüfung
dem  Besteller  mittheilt  oder  ihm  gegenüber  den  Mangel  für  beseitigt  erklärt  oder  die
Fortsetzung  der  Beseitigung  verweigert.

§.  640.

Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das  vertragsmäßig  hergestellte  Werk  abzunehmen,
sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit  des  Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen  ist.

Nimmt  der  Besteller  ein  mangelhaftes  Werk  ab,  obschon  er  den  Mangel
kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  §§.  633,  634  bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn
er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der  Abnahme  vorbehält.

§.  641.

Die  Vergütung  ist  bei  der  Abnahme  des  Werkes  zu  entrichten.  Ist  das
Werk  in  Theilen  abzunehmen  und  die  Vergütung  für  die  einzelnen  Theile  bestimmt,
so  ist  die  Vergütung  für  jeden  Theil  bei  dessen  Abnahme  zu  entrichten.

Eine  in  Geld  festgesetzte  Vergütung  hat  der  Besteller  von  der  Abnahme  des
Werkes  an  zu  verzinsen,  sofern  nicht  die  Vergütung  gestundet  ist.

§.  642.

Ist  bei  der  Herstellung  des  Werkes  eine  Handlung  des  Bestellers  erforderlich,
so  kann  der  Unternehmer,  wenn  der  Besteller  durch  das  Unterlassen  der  Handlung
in  Verzug  der  Annahme  kommt,  eine  angemessene  Entschädigung  verlangen.

Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt  sich  einerseits  nach  der  Dauer  des  Verzugs
und  der  Höhe  der  vereinbarten  Vergütung,  andererseits  nach  demjenigen,  was  der
Unternehmer  in  Folge  des  Verzugs  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch  anderweitige
  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwerben  kann

§.  643

Der  Unternehmer  ist  im  Falle  des  §.  642  berechtigt,  dem  Besteller  zur  Nachholung
  der  Handlung  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  zu  bestimmen,  daß
er  den  Vertrag  kündige,  wenn  die  Handlung  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  vorgenommen
  werde.  Der  Vertrag  gilt  als  aufgehoben,  wenn  nicht  die  Nachholung
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgt
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        —  305  —

§.  644.

Der  Unternehmer  trägt  die  Gefahr  bis  zur  Abnahme  des  Werkes.  Kommt
der  Besteller  in  Verzug  der  Annahme,  so  geht  die  Gefahr  auf  ihn  über.  Für  den
zufälligen  Untergang  und  eine  zufällige  Verschlechterung  des  von  dem  Besteller  gelieferten
  Stoffes  ist  der  Unternehmer  nicht  verantwortlich.

Versendet  der  Unternehmer  das  Werk  auf  Verlangen  des  Bestellers  nach  einem
anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,  so  finden  die  für  den  Kauf  geltenden  Vorschriften
  des  §.  447  entsprechende  Anwendung.

§.  645.

Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  in  Folge  eines  Mangels  des  von  dem  Besteller
  gelieferten  Stoffes  oder  in  Folge  einer  von  dem  Besteller  für  die  Ausführung
ertheilten  Anweisung  untergegangen,  verschlechtert  oder  unausführbar  geworden,  ohne
daß  ein  Umstand  mitgewirkt  hat,  den  der  Unternehmer  zu  vertreten  hat,  so  kann
der  Unternehmer  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  und
Ersatz  der  in  der  Vergütung  nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Vertrag  in  Gemäßheit  des  §.  643  aufgehoben  wird.

Eine  weitergehende  Haftung  des  Bestellers  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.

§.  646.
Ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen,  so  tritt
in  den  Fällen  der  §§.  638,  641,  644,  645  an  die  Stelle  der  Abnahme  die

Vollendung  des  Werkes.
§.  647.

Der  Unternehmer  hat  für  seine  Forderungen  aus  dem  Vertrag  ein  Pfandrecht
an  den  von  ihm  hergestellten  oder  ausgebesserten  beweglichen  Sachen  des  Bestellers,
wenn  sie  bei  der  Herstellung  oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  seinen  Besitz
gelangt  sind.

§.  648.

Der  Unternehmer  eines  Bauwerkes  oder  eines  einzelnen  Theiles  eines  Bauwerkes
  kann  für  seine  Forderungen  aus  dem  Vertrage  die  Einräumung  einer  Sicherungshypothek
  an  dem  Baugrundstücke  des  Bestellers  verlangen.  Ist  das  Werk  noch
nicht  vollendet,  so  kann  er  die  Einräumung  der  Sicherungshypothek  für  einen  der
geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  und  für  die  in  der  Vergütung
nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.

§.  649.

Der  Besteller  kann  bis  zur  Vollendung  des  Werkes  jederzeit  den  Vertrag
kündigen.  Kündigt  der  Besteller,  so  ist  der  Unternehmer  berechtigt,  die  vereinbarte
Vergütung  zu  verlangen;  er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er  in
Folge  der  Aufhebung  des  Vertrags  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch  anderweitige
Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.
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        —  306  —

§.  650.

Ist  dem  Vertrag  ein  Kostenanschlag  zu  Grunde  gelegt  worden,  ohne  daß  der
Unternehmer  die  Gewähr  für  die  Richtigkeit  des  Anschlags  übernommen  hat,  und
ergiebt  sich,  daß  das  Werk  nicht  ohne  eine  wesentliche  Ueberschreitung  des  Anschlags
ausführbar  ist,  so  steht  dem  Unternehmer,  wenn  der  Besteller  den  Vertrag  aus
diesem  Grunde  kündigt,  nur  der  im  §.  645  Abs.  1  bestimmte  Anspruch  zu.

Ist  eine  solche  Ueberschreitung  des  Anschlags  zu  erwarten,  so  hat  der  Unternehmer
  dem  Besteller  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§.  651.

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer,  das  Werk  aus  einem  von  ihm  zu
beschaffenden  Stoffe  herzustellen,  so  hat  er  dem  Besteller  die  hergestellte  Sache  zu
übergeben  und  das  Eigenthum  an  der  Sache  zu  verschaffen.  Auf  einen  solchen
Vertrag  finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf  Anwendung,  ist  eine  nicht  vertretbare
Sache  herzustellen,  so  treten  an  die  Stelle  des  §.  433,  des  §.  446  Abs.  1  Satz  1
und  der  §§.  447,  459,  460,  462  bis  464,  477  bis  479  die  Vorschriften  über
den  Werkvertrag  mit  Ausnahme  der  §§.  647,  648.

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer  nur  zur  Beschaffung  von  Zuthaten  oder
sonstigen  Nebensachen,  so  finden  ausschließlich  die  Vorschriften  über  den  Werkvertrag
Anwendung.

Achter  Titel.
Mäklervertrag.

§.  652.

Wer  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines  Vertrags  oder
für  die  Vermittelung  eines  Vertrags  einen  Mäklerlohn  verspricht,  ist  zur  Entrichtung
des  Lohnes  nur  verpflichtet,  wenn  der  Vertrag  in  Folge  des  Nachweises  oder  in
Folge  der  Vermittelung  des  Mäklers  zu  Stande  kommt.  Wird  der  Vertrag  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  geschlossen,  so  kann  der  Mäklerlohn  erst  verlangt
werden,  wenn  die  Bedingung  eintritt.

Aufwendungen  sind  dem  Mäkler  nur  zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart  ist.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  ein  Vertrag  nicht  zu  Stande  kommt.

§.  653.
Ein  Mäklerlohn  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  dem  Mäkler
übertragene  Leistung  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.
Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen  einer
Taxe  der  taxmäßige  Lohn,  in  Ermangelung  einer  Taxe  der  übliche  Lohn  als
vereinbart  anzusehen.
§.  654.
Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn  und  den  Ersatz  von  Aufwendungen  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mäkler  dem  Inhalte  des  Vertrags  zuwider  auch  für  den
anderen  Theil  thätig  gewesen  ist
        <pb n="317" />
        —  307  —

§.  655.

Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines  Dienstvertrags  oder
für  die  Vermittelung  eines  solchen  Vertrags  ein  unverhältnißmäßig  hoher  Mäklerlohn
vereinbart  worden,  so  kann  er  auf  Antrag  des  Schuldners  durch  Urtheil  auf  den
angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.  Nach  der  Entrichtung  des  Lohnes  ist  die
Herabsetzung  ausgeschlossen.

§.  656.

Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zur
Eingehung  einer  Ehe  oder  für  die  Vermittelung  des  Zustandekommens  einer  Ehe  wird
eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.  Das  auf  Grund  des  Versprechens  Geleistete
kann  nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,  durch  die  der  andere
Theil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  des  Versprechens  dem  Mäkler  gegenüber  eine  Verbindlichkeit
  eingeht,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntniß.

Neunter  Titel.
Auslobung.

§.  657.

Wer  durch  öffentliche  Bekanntmachung  eine  Belohnung  für  die  Vornahme
einer  Handlung,  insbesondere  für  die  Herbeiführung  eines  Erfolges,  aussetzt,  ist
verpflichtet,  die  Belohnung  demjenigen  zu  entrichten,  welcher  die  Handlung  vorgenommen
  hat,  auch  wenn  dieser  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Auslobung  gehandelt  hat.

§.  658.

Die  Auslobung  kann  bis  zur  Vornahme  der  Handlung  widerrufen  werden.
Der  Widerruf  ist  nur  wirksam,  wenn  er  in  derselben  Weise  wie  die  Auslobung
bekannt  gemacht  wird  oder  wenn  er  durch  besondere  Mittheilung  erfolgt.

Auf  die  Widerruflichkeit  kann  in  der  Auslobung  verzichtet  werden;  ein
Verzicht  liegt  im  Zweifel  in  der  Bestimmung  einer  Frist  für  die  Vornahme  der
Handlung.

§.  659.

Ist  die  Handlung,  für  welche  die  Belohnung  ausgesetzt  ist,  mehrmals  vorgenommen
  worden,  so  gebührt  die  Belohnung  demjenigen,  welcher  die  Handlung  zuerst
vorgenommen  hat.

Ist  die  Handlung  von  Mehreren  gleichzeitig  vorgenommen  worden,  so  gebührt
jedem  ein  gleicher  Theil  der  Belohnung.  Läßt  sich  die  Belohnung  wegen  ihrer  Beschaffenheit
  nicht  theilen  oder  soll  nach  dem  Inhalte  der  Auslobung  nur  Einer  die  Belohnung
  erhalten,  so  entscheidet  das  Loos.

§.  660.

Haben  Mehrere  zu  dem  Erfolge  mitgewirkt,  für  den  die  Belohnung  ausgesetzt
ist,  so  hat  der  Auslobende  die  Belohnung  unter  Berücksichtigung  des  Antheils  eines

Reichs-Gesetzbl.  1896.            51
        <pb n="318" />
        —  308  —

jeden  an  dem  Erfolge  nach  billigem  Ermessen  unter  sie  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung
  ist  nicht  verbindlich,  wenn  sie  offenbar  unbillig  ist;  sie  erfolgt  in  einem
solchen  Falle  durch  Urtheil.

Wird  die  Vertheilung  des  Auslobenden  von  einem  der  Betheiligten  nicht  als
verbindlich  anerkannt,  so  ist  der  Auslobende  berechtigt,  die  Erfüllung  zu  verweigern,
bis  die  Betheiligten  den  Streit  über  ihre  Berechtigung  unter  sich  ausgetragen  haben;
jeder  von  ihnen  kann  verlangen,  daß  die  Belohnung  für  alle  hinterlegt  wird.

Die  Vorschrift  des  §.  659  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

§.  661.

Eine  Auslobung,  die  eine  Preisbewerbung  zum  Gegenstande  hat,  ist  nur
gültig,  wenn  in  der  Bekanntmachung  eine  Frist  für  die  Bewerbung  bestimmt  wird.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  innerhalb  der  Frist  erfolgte  Bewerbung  der
Auslobung  entspricht  oder  welche  von  mehreren  Bewerbungen  den  Vorzug  verdient,
ist  durch  die  in  der  Auslobung  bezeichnete  Person,  in  Ermangelung  einer  solchen
durch  den  Auslobenden  zu  treffen.  Die  Entscheidung  ist  für  die  Betheiligten
verbindlich.

Bei  Bewerbungen  von  gleicher  Würdigkeit  finden  auf  die  Zuertheilung  des
Preises  die  Vorschriften des  §.  659  Abs.  2  Anwendung.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  dem  Werke  kann  der  Auslobende  nur
verlangen,  wenn  er  in  der  Auslobung  bestimmt  hat,  daß  die  Uebertragung  erfolgen  soll.

Zehnter  Titel.
Auftrag.

§.  662.
Durch  die  Annahme  eines  Auftrags  verpflichtet  sich  der  Beauftragte,  ein  ihm
von  dem  Auftraggeber  übertragenes  Geschäft  für  diesen  unentgeltlich  zu  besorgen.

§.  663.

Wer  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt  ist  oder  sich  öffentlich  erboten
  hat,  ist,  wenn  er  einen  auf  solche  Geschäfte  gerichteten  Auftrag  nicht  annimmt,
verpflichtet,  die  Ablehnung  dem  Auftraggeber  unverzüglich  anzuzeigen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  Jemand  dem  Auftraggeber  gegenüber  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte
erboten  hat.

§.  664.

Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel  die  Ausführung  des  Auftrags  nicht  einem
Dritten  übertragen.  Ist  die  Uebertragung  gestattet,  so  hat  er  nur  ein  ihm  bei  der
Uebertragung  zur  Last  fallendes  Verschulden  zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines
Gehülfen  ist  er  nach  §.  278  verantwortlich.

Der  Anspruch  auf  Ausführung  des  Auftrags  ist  im  Zweifel  nicht  übertragbar.
        <pb n="319" />
        —  309  —

§.  665.

Der  Beauftragte  ist  berechtigt,  von  den  Weisungen  des  Auftraggebers  abzuweichen,
  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen  darf,  daß  der  Auftraggeber  bei
Kenntniß  der  Sachlage  die  Abweichung  billigen  würde.  Der  Beauftragte  hat  vor
der  Abweichung  dem  Auftraggeber  Anzeige  zu  machen  und  dessen  Entschließung  abzuwarten,
  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§.  666.
Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  die  erforderlichen  Nachrichten
zu  geben,  auf  Verlangen  über  den  Stand  des  Geschäfts  Auskunft  zu  ertheilen  und
nach  der  Ausführung  des  Auftrags  Rechenschaft  abzulegen.

§.  667.

Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  Alles,  was  er  zur  Ausführung
  des  Auftrags  erhält  und  was  er  aus  der  Geschäftsbesorgung  erlangt,
herauszugeben.

§.  668.

Verwendet  der  Beauftragte  Geld  für  sich,  das  er  dem  Auftraggeber  herauszugeben
  oder  für  ihn  zu  verwenden  hat,  so  ist  er  verpflichtet,  es  von  der  Zeit
der  Verwendung  an  zu  verzinsen.

§.  669.

Für  die  zur  Ausführung  des  Auftrags  erforderlichen  Aufwendungen  hat  der

Auftraggeber  dem  Beauftragten  auf  Verlangen  Vorschuß  zu  leisten.
§.  670.

Macht  der  Beauftragte  zum  Zwecke  der  Ausführung  des  Auftrags  Aufwendungen,
  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  so  ist  der  Auftraggeber
  zum  Ersatze  verpflichtet.

§.  671.

Der  Auftrag  kann  von  dem  Auftraggeber  jederzeit  widerrufen,  von  dem  Beauftragten
  jederzeit  gekündigt  werden.

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  der  Auftraggeber  für  die
Besorgung  des  Geschäfts  anderweit  Fürsorge  treffen  kann,  es  sei  denn,  daß  ein
wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund
zur  Unzeit,  so  hat  er  dem  Auftraggeber  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  ist  der  Beauftragte  zur  Kündigung  auch
dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das  Kündigungsrecht  verzichtet  hat.

§.  672.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht  durch  den  Tod  oder  den  Eintritt  der
Geschäftsunfähigkeit  des  Auftraggebers.  Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Beauftragte,
  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung  des  über-51*
        <pb n="320" />
        —  310  —

tragenen  Geschäfts  fortzusetzen,  bis  der  Erbe  oder  der  gesetzliche  Vertreter  des  Auftraggebers
  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt  insoweit  als  fortbestehend.

§.  673.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  durch  den  Tod  des  Beauftragten.  Erlischt
der  Auftrag,  so  hat  der  Erbe  des  Beauftragten  den  Tod  dem  Auftraggeber  unverzüglich
  anzuzeigen  und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung
des  übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,  bis  der  Auftraggeber  anderweit  Fürsorge
treffen  kann;  der  Auftrag  gilt  insoweit  als  fortbestehend.

§.  674.
Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise  als  durch  Widerruf,  so  gilt  er  zu
Gunsten  des  Beauftragten  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis  der  Beauftragte  von  dem
Erlöschen  Kenntniß  erlangt  oder  das  Erlöschen  kennen  muß.

§.  675.
Auf  einen  Dienstvertrag  oder  einen  Werkvertrag,  der  eine  Geschäftsbesorgung
zum  Gegenstande  hat,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  663,  665  bis  670,  672  bis  674
und,  wenn  dem  Verpflichteten  das  Recht  zusteht,  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  kündigen,  auch  die  Vorschriften  des  §.  671  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  676.

Wer  einem  Anderen  einen  Rath  oder  eine  Empfehlung  ertheilt,  ist,  unbeschadet
der  sich  aus  einem  Vertragsverhältniß  oder  einer  unerlaubten  Handlung  ergebenden
Verantwortlichkeit,  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung  des  Rathes  oder  der  Empfehlung
  entstehenden  Schadens  nicht  verpflichtet.

Elfter  Titel.
Geschäftsführung  ohne  Auftrag.

§.  677.

Wer  ein  Geschäft  für  einen  Anderen  besorgt,  ohne  von  ihm  beauftragt  oder
ihm  gegenüber  sonst  dazu  berechtigt  zu  sein,  hat  das  Geschäft  so  zu  führen,  wie  das
Interesse  des  Geschäftsherrn  mit  Rücksicht  auf  dessen  wirklichen  oder  muthmaßlichen
Willen  es  erfordert.

§.  678.

Steht  die  Uebernahme  der  Geschäftsführung  mit  dem  wirklichen  oder  dem
muthmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch  und  mußte  der  Geschäftsführer
  dies  erkennen,  so  ist  er  dem  Geschäftsherrn  zum  Ersatze  des  aus  der  Geschäftsführung
  entstehenden  Schadens  auch  dann  verpflichtet,  wenn  ihm  ein  sonstiges  Verschulden
  nicht  zur  Last  fällt.
        <pb n="321" />
        —  311  —

§.  679.

Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender  Wille  des  Geschäftsherrn  kommt
nicht  in  Betracht,  wenn  ohne  die  Geschäftsführung  eine  Pflicht  des  Geschäftsherrn,
deren  Erfüllung  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  oder  eine  gesetzliche  Unterhaltspflicht
des  Geschäftsherrn  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden  würde.

§.  680.

Bezweckt  die  Geschäftsführung  die  Abwendung  einer  dem  Geschäftsherrn
drohenden  dringenden  Gefahr,  so  hat  der  Geschäftsführer  nur  Vorsatz  und  grobe
Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

§.  681.

Der  Geschäftsführer  hat  die  Uebernahme  der  Geschäftsführung,  sobald  es
thunlich  ist,  dem  Geschäftsherrn  anzuzeigen  und,  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr
  verbunden  ist,  dessen  Entschließung  abzuwarten.  Im  Uebrigen  finden  auf  die
Verpflichtungen  des  Geschäftsführers  die  für  einen  Beauftragten  geltenden  Vorschriften
der  S§.  666  bis  668  entsprechende  Anwendung.

§.  682.

Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
  so  ist  er  nur  nach  den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
  Handlungen  und  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
verantwortlich.

§.  683.

Entspricht  die  Uebernahme  der  Geschäftsführung  dem  Interesse  und  dem  wirklichen
  oder  dem  muthmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn,  so  kann  der  Geschäftsführer
  wie  ein  Beauftragter  Ersatz  seiner  Aufwendungen  verlangen.  In  den  Fällen
des  §.  679  steht  dieser  Anspruch  dem  Geschäftsführer  zu,  auch  wenn  die  Uebernahme
der  Geschäftsführung  mit  dem  Willen  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch  steht.

§.  684.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  683  nicht  vor,  so  ist  der  Geschäftsherr
verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  Alles,  was  er  durch  die  Geschäftsführung  erlangt,
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
herauszugeben.  Genehmigt  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,  so  steht  dem  Geschäftsführer
  der  im  §.  683  bestimmte  Anspruch  zu.

§.  685.
Dem  Geschäftsführer  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,  wenn  er  nicht  die  Absicht
hatte,  von  dem  Geschäftsherrn  Ersatz  zu  verlangen.
Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Abkömmlingen  oder  diese  jenen  Unterhalt,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  von  dem  Empfänger  Ersatz
zu  verlangen.
        <pb n="322" />
        —  312  —

§.  686.
Ist  der  Geschäftsführer  über  die  Person  des  Geschäftsherrn  im  Irrthume,  so
wird  der  wirkliche  Geschäftsherr  aus  der  Geschäftsführung  berechtigt  und  verpflichtet.

§.  687.

Die  Vorschriften  der  §§.  677  bis  686  finden  keine  Anwendung,  wenn  Jemand
ein  fremdes  Geschäft  in  der  Meinung  besorgt,  daß  es  sein  eigenes  sei.

Behandelt  Jemand  ein  fremdes  Geschäft  als  sein  eigenes,  obwohl  er  weiß,
daß  er  nicht  dazu  berechtigt  ist,  so  kann  der  Geschäftsherr  die  sich  aus  den  §§.  677,
678,  681,  682  ergebenden  Ansprüche  geltend  machen.  Macht  er  sie  geltend,  so
ist  er  dem  Geschäftsführer  nach  §  684  Satz  1  verpflichtet.

Zwölfter  Titel.
Verwahrung.
§.  688

Durch  den  Verwahrungsvertrag  wird  der  Verwahrer  verpflichtet,  eine  ihm  von
dem  Hinterleger  übergebene  bewegliche  Sache  aufzubewahren.

§.  689.

Eine  Vergütung  für  die  Aufbewahrung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn
die  Aufbewahrung  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.

§.  690.

Wird  die  Aufbewahrung  unentgeltlich  übernommen,  so  hat  der  Verwahrer  nur
für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

§.  691.

Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht  berechtigt,  die  hinterlegte  Sache  bei  einem
Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die  Hinterlegung  bei  einem  Dritten  gestattet,  so  hat
der  Verwahrer  nur  ein  ihm  bei  dieser  Hinterlegung  zur  Last  fallendes  Verschulden
zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines  Gehülfen  ist  er  nach  §.  278  verantwortlich.

§.  692.

Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte  Art  der  Aufbewahrung  zu  ändern,
wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen  darf,  daß  der  Hinterleger  bei  Kenntniß  der
Sachlage  die  Aenderung  billigen  würde.  Der  Verwahrer  hat  vor  der  Aenderung
dem  Hinterleger  Anzeige  zu  machen  und  dessen  Entschließung  abzuwarten,  wenn  nicht
mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§.  693.

Macht  der  Verwahrer  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung  Aufwendungen,  die  er
den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  so  ist  der  Hinterleger  zum  Ersatze
verpflichtet.
        <pb n="323" />
        —  313  —

§.  694.

Der  Hinterleger  hat  den  durch  die  Beschaffenheit  der  hinterlegten  Sache  dem
Verwahrer  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen,  es  sei  denn,  daß  er  die  gefahrdrohende
Beschaffenheit  der  Sache  bei  der  Hinterlegung  weder  kennt  noch  kennen  muß  oder
daß  er  sie  dem  Verwahrer  angezeigt  oder  dieser  sie  ohne  Anzeige  gekannt  hat.

§.  695.

Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte  Sache  jederzeit  zurückfordern,  auch  wenn
für  die  Aufbewahrung  eine  Zeit  bestimmt  ist.

§.  696.

Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine  Zeit  für  die  Aufbewahrung  nicht  bestimmt
ist,  jederzeit  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  verlangen.  Ist  eine  Zeit  bestimmt,
so  kann  er  die  vorzeitige  Rücknahme  nur  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.

§.  697.

Die  Rückgabe  der  hinterlegten  Sache  hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem
die  Sache  aufzubewahren  war;  der  Verwahrer  ist  nicht  verpflichtet,  die  Sache  dem
Hinterleger  zu  bringen.

§.  698.

Verwendet  der,  Verwahrer  hinterlegtes  Geld  für  sich,  so  ist  er  verpflichtet,  es

von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.

§.  699.

Der  Hinterleger  hat  die  vereinbarte  Vergütung  bei  der  Beendigung  der  Aufbewahrung
  zu  entrichten.  Ist  die  Vergütung  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  sie
nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.  ·

Endigt  die  Aufbewahrung  vor  dem  Ablaufe  der  für  sie  bestimmten  Zeit,  so
kann  der  Verwahrer  einen  seinen  bisherigen  Leistungen  entsprechenden  Theil  der  Vergütung
  verlangen,  sofern  nicht  aus  der  Vereinbarung  über  die  Vergütung  sich  ein

Anderes  ergiebt.
§.  700.

Werden  vertretbare  Sachen  in  der  Art  hinterlegt,  daß  das  Eigenthum  auf
den  Verwahrer  übergehen  und  dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen  von  gleicher  Art,
Güte  und  Menge  zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften  über  das  Darlehen
Anwendung.  Gestattet  der  Hinterleger  dem  Verwahrer,  hinterlegte  vertretbare
Sachen  zu  verbrauchen,  so  finden  die  Vorschriften  über  das  Darlehen  von  dem  Zeitpunkt
  an  Anwendung,  in  welchem  der  Verwahrer  sich  die  Sachen  aneignet.  In  beiden
Fällen  bestimmen  sich  jedoch  Zeit  und  Ort  der  Rückgabe  im  Zweifel  nach  den  Vorschriften
  über  den  Verwahrungsvertrag.

Bei  der  Hinterlegung  von  Werthpapieren  ist  eine  Vereinbarung  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art  nur  gültig,  wenn  sie  ausdrücklich  getroffen  wird.
        <pb n="324" />
        —  314  —

Dreizehnter  Titel.
Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirthen.
§. 701.

Ein  Gastwirth,  der  gewerbsmäßig  Fremde  zur  Beherbergung  aufnimmt,  hat
einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes  aufgenommenen  Gaste  den  Schaden  zu  ersetzen,
den  der  Gast  durch  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  eingebrachter  Sachen  erleidet.
  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden  von  dem  Gaste,
einem  Begleiter  des  Gastes  oder  einer  Person,  die  er  bei  sich  aufgenommen  hat,
verursacht  wird  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Sachen  oder  durch  höhere  Gewalt
entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,  welche  der  Gast  dem  Gastwirth  oder  Leuten
des  Gastwirths,  die  zur  Entgegennahme  der  Sachen  bestellt  oder  nach  den  Umständen  als
dazu  bestellt  anzusehen  waren,  übergeben  oder  an  einen  ihm  von  diesen  angewiesenen
Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung  an  den  hierzu  bestimmten  Ort  gebracht  hat.

Ein  Anschlag,  durch  den  der  Gastwirth  die  Haftung  ablehnt,  ist  ohne  Wirkung.

§.  702.

Für  Geld,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  haftet  der  Gastwirth  nach  §.  701
nur  bis  zu  dem  Betrage  von  eintausend  Mark,  es  sei  denn,  daß  er  diese  Gegenstände
in  Kenntniß  ihrer  Eigenschaft  als  Werthsachen  zur  Aufbewahrung  übernimmt  oder
die  Aufbewahrung  ablehnt  oder  daß  der  Schaden  von  ihm  oder  von  seinen  Leuten
verschuldet  wird.

§.  703.

Der  dem  Gaste  auf  Grund  der  §§.  701,  702  zustehende  Anspruch  erlischt,
wenn  nicht  der  Gast  unverzüglich,  nachdem  er  von  dem  Verlust  oder  der  Beschädigung
Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Gastwirth  Anzeige  macht.  Der  Anspruch  erlischt  nicht,
wenn  die  Sachen  dem  Gastwirthe  zur  Aufbewahrung  übergeben  waren.

§.  704.

Der  Gastwirth  hat  für  seine  Forderungen  für  Wohnung  und  andere  dem
Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Gastes.  Die  für  das
Pfandrecht  des  Vermiethers  geltenden  Vorschriften  des  §.  559  Satz  3  und  der
§§.  560  bis  563  finden  entsprechende  Anwendung.

Vierzehnter  Titel.
Gesellschaft.
§.  705.
Durch  den  Gesellschaftsvertrag  verpflichten  sich  die  Gesellschafter  gegenseitig,
die  Erreichung  eines  gemeinsamen  Zweckes  in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten  Weise
zu  fördern,  insbesondere  die  vereinbarten  Beiträge  zu  leisten.
        <pb n="325" />
        —  315  —

§.  706.

Die  Gesellschafter  haben  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung  gleiche
Beiträge  zu  leisten.  

Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare  Sachen  beizutragen,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftliches  Eigenthum  der  Gesellschafter  werden  sollen.
Das  Gleiche  gilt  von  nicht  vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren  Sachen,  wenn  sie
nach  einer  Schätzung  beizutragen  sind,  die  nicht  blos  für  die  Gewinnvertheilung  bestimmt
  ist.

Der  Beitrag  eines  Gesellschafters  kann  auch  in  der  Leistung  von  Diensten  bestehen.

§.  707.

Zur  Erhöhung  des  vereinbarten  Beitrags  oder  zur  Ergänzung  der  durch  Verlust
verminderten  Einlage  ist  ein  Gesellschafter  nicht  verpflichtet.

§.  708.

Ein  Gesellschafter  hat  bei  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegt.

§.  709.

Die  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
  zu;  für  jedes  Geschäft  ist  die  Zustimmung  aller  Gesellschafter  erforderlich.

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der  Stimmen  zu  entscheiden,
so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach  der  Zahl  der  Gesellschafter  zu  berechnen.

§.  710.

Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte  einem  Gesellschafter
oder  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  sind  die  übrigen  Gesellschafter  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen.  Ist  die  Geschäftsführung  mehreren  Gesellschaftern
übertragen,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  709  entsprechende  Anwendung.

§.  711.

Steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte  allen  oder
mehreren  Gesellschaftern  in  der  Art  zu,  daß  jeder  allein  zu  handeln  berechtigt  ist,
so  kann  jeder  der  Vornahme  eines  Geschäfts  durch  den  anderen  widersprechen.  Im
Falle  des  Widerspruchs  muß  das  Geschäft  unterbleiben.

§.  712.

Die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugniß
zur  Geschäftsführung  kann  ihm  durch  einstimmigen  Beschluß  oder,  falls  nach  dem
Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  durch  Mehrheitsbeschluß
der  übrigen  Gesellschafter  entzogen  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein
solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  52
        <pb n="326" />
        —  316  —

Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits  die  Geschäftsführung  kündigen,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  des  §.  671
Abs.  2)  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  713.

Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  geschäftsführenden  Gesellschafter  bestimmen
sich  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  der  §§.  664  bis  670,  soweit
sich  nicht  aus  dem  Gesellschaftsverhältniß  ein  Anderes  ergiebt.

§.  714.

Soweit  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Befugniß  zur
Geschäftsführung  zusteht,  ist  er  im  Zweifel  auch  ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter
Dritten  gegenüber  zu  vertreten.

§.  715.

Ist  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Gesellschafter  ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter
  Dritten  gegenüber  zu  vertreten,  so  kann  die  Vertretungsmacht  nur  nach  Maßgabe
  des  §.  712  Abs.  1  und,  wenn  sie  in  Verbindung  mit  der  Befugniß  zur  Geschäftsführung
  ertheilt  worden  ist,  nur  mit  dieser  entzogen  werden.

§.  716.

Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn  er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
ist,  sich  von  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  persönlich  unterrichten,  die  Geschäftsbücher
  und  die  Papiere  der  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus  ihnen  eine  Uebersicht
über  den  Stand  des  Gesellschaftsvermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende  oder  beschränkende  Vereinbarung  steht  der
Geltendmachung  des  Rechtes  nicht  entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  unredlicher
Geschäftsführung  besteht.

§.  717.

Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse
gegen  einander  zustehen,  sind  nicht  übertragbar.  Ausgenommen  sind  die  einem  Gesellschafter
  aus  seiner  Geschäftsführung  zustehenden  Ansprüche,  soweit  deren  Befriedigung
vor  der  Auseinandersetzung  verlangt  werden  kann,  sowie  die  Ansprüche  auf  einen
Gewinnantheil  oder  auf  dasjenige,  was  dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung

zukommt.
§.  718.

Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und  die  durch  die  Geschäftsführung  für  die
Gesellschaft  erworbenen  Gegenstände  werden  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Gesellschafter
  (Gesellschaftsvermögen).

Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört  auch,  was  auf  Grund  eines  zu  dem
Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung
  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Gegenstandes
  erworben  wird.
        <pb n="327" />
        —  317  —

§.  719.

Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen  Antheil  an  dem  Gesellschaftsvermögen
und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen;  er  ist  nicht  berechtigt,
Theilung  zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann  der  Schuldner
nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende  Forderung  aufrechnen.

§.  720.

Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §.  718  Abs.  1  erworbenen  Forderung  zum  Gesellschaftsvermögen
  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von
der  Zugehörigkeit  Kenntniß  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  721.

Ein  Gesellschafter  kann  den  Rechnungsabschluß  und  die  Vertheilung  des  Gewinns
und  Verlustes  erst  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  verlangen.

Ist  die  Gesellschaft  von  längerer  Dauer,  so  hat  der  Rechnungsabschluß  und
die  Gewinnvertheilung  im  Zweifel  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  zu  erfolgen.

§.  722.

Sind  die  Antheile  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verluste  nicht  bestimmt,
so  hat  jeder  Gesellschafter  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  die  Größe  seines  Beitrags
einen  gleichen  Antheil  am  Gewinn  und  Verluste.

Ist  nur  der  Antheil  am  Gewinn  oder  am  Verluste  bestimmt,  so  gilt  die  Bestimmung
  im  Zweifel  für  Gewinn  und  Verlust.

§.  723.

Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte  Zeit  eingegangen,  so  kann  jeder
Gesellschafter  sie  jederzeit  kündigen.  Ist  eine  Zeitdauer  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung
vor  dem  Ablaufe  der  Zeit  zulässig,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher
Grund  ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein  anderer  Gesellschafter  eine  ihm  nach  dem
Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesentliche  Verpflichtung  vorsätzlich  oder  aus  grober
Fahrlässigkeit  verletzt  oder  wenn  die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung  unmöglich
wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  ist,
die  Kündigung  ohne  Einhaltung  der  Frist  zulässig.

Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit  geschehen,  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger
Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.  Kündigt  ein  Gesellschafter  ohne  solchen
Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  den  übrigen  Gesellschaftern  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen  oder  diesen
Vorschriften  zuwider  beschränkt  wird,  ist  nichtig.

§.  724.
Ist  eine  Gesellschaft  für  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters  eingegangen,  so

kann  sie  in  gleicher  Weise  gekündigt  werden  wie  eine  für  unbestimmte  Zeit  einge-52*
        <pb n="328" />
        —  318  —

gangene  Gesellschaft.  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Gesellschaft  nach  dem  Ablaufe  der
bestimmten  Zeit  stillschweigend  fortgesetzt  wird.

§.  725.

Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters  die  Pfändung  des  Antheils  des  Gesellschafters
  an  dem  Gesellschaftsvermögen  erwirkt,  so  kann  er  die  Gesellschaft  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  kündigen,  sofern  der  Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig
  vollstreckbar  ist.

Solange  die  Gesellschaft  besteht,  kann  der  Gläubiger  die  sich  aus  dem  Gesellschaftsverhältniß
  ergebenden  Rechte  des  Gesellschafters,  mit  Ausnahme  des  Anspruchs
  auf  einen  Gewinnantheil,  nicht  geltend  machen.

§.  726.

Die  Gesellschaft  endigt,  wenn  der  vereinbarte  Zweck  erreicht  oder  dessen  Erreichung
  unmöglich  geworden  ist.

§.  727.

Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter  aufgelöst,  sofern
nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der  Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters  den
übrigen  Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglich  anzuzeigen  und,  wenn  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist,  die  seinem  Erblasser  durch  den  Gesellschaftsvertrag  übertragenen
  Geschäfte  fortzuführen,  bis  die  übrigen  Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit
ihm  anderweit  Fürsorge  treffen  können.  Die  übrigen  Gesellschafter  sind  in  gleicher
Weise  zur  einstweiligen  Fortführung  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte  verpflichtet.
Die  Gesellschaft  gilt  insoweit  als  fortbestehend.

§.  728.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen
eines  Gesellschafters  aufgelöst.  Die  Vorschriften  des  §.  727  Abs.  2  Satz  2,  3  finden
Anwendung.

§.  729.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise  als  durch  Kündigung  aufgelöst,  so  gilt
die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugniß  zur  Geschäftsführung
  zu  seinen  Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis  er  von  der  Auflösung
  Kenntniß  erlangt  oder  die  Auflösung  kennen  muß.

§.  730.

Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  in  Ansehung  des  Gesellschaftsvermögens
  die  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern  statt.

Für  die  Beendigung  der  schwebenden  Geschäfte,  für  die  dazu  erforderliche  Eingehung
  neuer  Geschäfte  sowie  für  die  Erhaltung  und  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens
  gilt  die  Gesellschaft  als  fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der  Auseinandersetzung
  es  erfordert.  Die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zu-
        <pb n="329" />
        —  319  —

stehende  Befugniß  zur  Geschäftsführung  erlischt  jedoch,  wenn  nicht  aus  dem  Vertrage
sich  ein  Anderes  ergiebt,  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft;  die  Geschäftsführung
steht  von  der  Auflösung  an  allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu.

§.  731.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung  in
Gemäßheit  der  §§.  732  bis  735.  Im  Uebrigen  gelten  für  die  Theilung  die  Vorschriften
  über  die  Gemeinschaft.

§.  732.

Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter  der  Gesellschaft  zur  Benutzung  überlassen
hat,  sind  ihm  zurückzugeben.  Für  einen  durch  Zufall  in  Abgang  gekommenen
oder  verschlechterten  Gegenstand  kann  er  nicht  Ersatz  verlangen.

§.  733.

Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sind  zunächst  die  gemeinschaftlichen  Schulden
mit  Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen,  welche  den  Gläubigern  gegenüber  unter  den
Gesellschaftern  getheilt  sind  oder  für  welche  einem  Gesellschafter  die  übrigen  Gesellschafter
  als  Schuldner  haften.  Ist  eine  Schuld  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,
so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.

Aus  dem  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibenden  Gesellschaftsvermögen
  sind  die  Einlagen  zurückzuerstatten.  Für  Einlagen,  die  nicht  in  Geld  bestanden
  haben,  ist  der  Werth  zu  ersetzen,  den  sie  zur  Zeit  der  Einbringung  gehabt
haben.  Für  Einlagen,  die  in  der  Leistung  von  Diensten  oder  in  der  Ueberlassung
der  Benutzung  eines  Gegenstandes  bestanden  haben,  kann  nicht  Ersatz  verlangt  werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen  ist  das
Gesellschaftsvermögen,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§.  734.
Verbleibt  nach  der  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen  Schulden  und  der  Rückerstattung

  der  Einlagen  ein  Ueberschuß,  so  gebührt  er  den  Gesellschaftern  nach  dem
Verhältniß  ihrer  Antheile  am  Gewinne.

§.  735.

Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen  Schulden
und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen  nicht  aus,  so  haben  die  Gesellschafter  für  den
Fehlbetrag  nach  dem  Verhältniß  aufzukommen,  nach  welchem  sie  den  Verlust  zu  tragen
haben.  Kann  von  einem  Gesellschafter  der  auf  ihn  entfallende  Beitrag  nicht  erlangt
werden,  so  haben  die  übrigen  Gesellschafter  den  Ausfall  nach  dem  gleichen  Verhältnisse
  zu  tragen.

§.  736.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt
oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs  über  sein  Vermögen  eröffnet  wird,  die  Gesellschaft
unter  den  übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so  scheidet  bei  dem  Eintritt  eines
        <pb n="330" />
        —  320  —

solchen  Ereignisses  der  Gesellschafter,  in  dessen  Person  es  eintritt,  aus  der  Gesellschaft
  aus.
§.  737.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt,
die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so  kann  ein  Gesellschafter,
  in  dessen  Person  ein  die  übrigen  Gesellschafter  nach  §.  723  Abs.  1  Satz  2
zur  Kündigung  berechtigender  Umstand  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen
werden.  Das  Ausschließungsrecht  steht  den  übrigen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
Gesellschafter.

§.  738.

Scheidet  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  aus,  so  wächst  sein  Antheil
am  Gesellschaftsvermögen  den  übrigen  Gesellschaftern  zu.  Diese  sind  verpflichtet,  dem
Ausscheidenden  die  Gegenstände,  die  er  der  Gesellschaft  zur  Benutzung  überlassen
hat,  nach  Maßgabe  des  §.  732  zurückzugeben,  ihn  von  den  gemeinschaftlichen  Schulden
zu  befreien  und  ihm  dasjenige  zu  zahlen,  was  er  bei  der  Auseinandersetzung  erhalten
würde,  wenn  die  Gesellschaft  zur  Zeit  seines  Ausscheidens  aufgelöst  worden  wäre.
Sind  gemeinschaftliche  Schulden  noch  nicht  fällig,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter
dem  Ausscheidenden,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

Der  Werth  des  Gesellschaftsvermögens  ist,  soweit  erforderlich,  im  Wege  der
Schätzung  zu  ermitteln.

§.  739.  

Reicht  der  Werth  des  Gesellschaftsvermögens  zur  Deckung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  der  Einlagen  nicht  aus,  so  hat  der  Ausscheidende  den  übrigen  Gesellschaftern
für  den  Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnisse  seines  Antheils  am  Verlust  aufzukommen.

§.  740.

Der  Ausgeschiedene  nimmt  an  dem  Gewinn  und  dem  Verluste  Theil,  welcher
sich  aus  den  zur  Heit  seines  Ausscheidens  schwebenden  Geschäften  ergiebt.  Die  übrigen
Gesellschafter  sind  berechtigt,  diese  Geschäfte  so  zu  beendigen,  wie  es  ihnen  am  vortheilhaftesten
  erscheint.

Der  Ausgeschiedene  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  Rechenschaft  über
die  inzwischen  beendigten  Geschäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden  Betrags  und
Auskunft  über  den  Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen.

Fünfzebnter  Ditel.
Gemeinschaft.
§.  741.
Steht  ein  Recht  Mehreren  gemeinschaftlich  zu,  so  finden,  sofern  sich  nicht  aus
dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  die  Vorschriften  der  §§.  742  bis  758  Anwendung
(Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen).
        <pb n="331" />
        —  321  —

§.  742.
Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  den  Theilhabern  gleiche  Antheile  zustehen.

§.  743.
Jedem  Theilhaber  gebührt  ein  seinem  Antheil  entsprechender  Bruchtheil
der  Früchte.
Jeder  Theilhaber  ist  zum  Gebrauche  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  insoweit
  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch  der  übrigen  Theilhaber  beeinträchtigt  wird.

§.  744.
Die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  steht  den  Theilhabern
gemeinschaftlich  zu.
Jeder  Theilhaber  ist  berechtigt,  die  zur  Erhaltung  des  Gegenstandes  nothwendigen
  Maßregeln  ohne  Zustimmung  der  anderen  Theilhaber  zu  treffen;  er  kann
verlangen,  daß  diese  ihre  Einwilligung  zu  einer  solchen  Maßregel  im  voraus  ertheilen.

§.  745.

Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine  der  Beschaffenheit  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige  Verwaltung  und  Benutzung  beschlossen
werden.  Die  Stimmenmehrheit  ist  nach  der  Größe  der  Antheile  zu  berechnen.

Jeder  Theilhaber  kann,  sofern  nicht  die  Verwaltung  und  Benutzung  durch
Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß  geregelt  ist,  eine  dem  Interesse  aller  Theilhaber
  nach  billigem  Ermessen  entsprechende  Verwaltung  und  Benutzung  verlangen.

Eine  wesentliche  Veränderung  des  Gegenstandes  kann  nicht  beschlossen  oder
verlangt  werden.  Das  Recht  des  einzelnen  Theilhabers  auf  einen  seinem  Antheil
entsprechenden  Bruchtheil  der  Nutzungen  kann  nicht  ohne  seine  Zustimmung  beeinträchtigt
  werden.

§.  746.

Haben  die  Theilhaber  die  Verwaltung  und  Benutzung  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  geregelt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung  auch  für  und  gegen  die
Sondernachfolger.

§.  747.

Jeder  Theilhaber  kann  über  seinen  Antheil  verfügen.  Ueber  den  gemeinschaftlichen

  Gegenstand  im  Ganzen  können  die  Theilhaber  nur  gemeinschaftlich  verfügen.

§.  748.

Jeder  Theilhaber  ist  den  anderen  Theilhabern  gegenüber  verpflichtet,  die  Lasten
des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  sowie  die  Kosten  der  Erhaltung,  der  Verwaltung
und  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nach  dem  Verhältnisse  seines  Autheils  zu  tragen.

§.  749.

Jeder  Theilhaber  kann  jederzeit  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen.
Wird  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,  durch  Vereinbarung  für  immer
oder  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so  kann  die  Aufhebung  gleichwohl  verlangt  werden,  wenn
        <pb n="332" />
        —  322  —

ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann,  wenn  eine
Kündigungsfrist  bestimmt  wird,  die  Aufhebung  ohne  Einhaltung  der  Frist  verlangt
werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,
diesen  Vorschriften  zuwider  ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig.

§.  750.

Haben  die  Theilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so  tritt  die  Vereinbarung  im  Zweifel  mit  dem
Tode  eines  Theilhabers  außer  Kraft.

§.  751.

Haben  die  Theilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt,
so  wirkt  die  Vereinbarung  auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.  Hat  ein
Gläubiger  die  Pfändung  des  Antheils  eines  Theilhabers  erwirkt,  so  kann  er  ohne
Rücksicht  auf  die  Vereinbarung  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,  sofern
der  Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar  ist.

§.  752.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgt  durch  Theilung  in  Natur,  wenn  der
gemeinschaftliche  Gegenstand  oder,  falls  mehrere  Gegenstände  gemeinschaftlich  sind,
diese  sich  ohne  Verminderung  des  Werthes  in  gleichartige,  den  Antheilen  der  Theilhaber
  entsprechende  Theile  zerlegen  lassen.  Die  Vertheilung  gleicher  Theile  unter
die  Theilhaber  geschieht  durch  das  Loos.

§.  753.

Ist  die  Theilung  in  Natur  ausgeschlossen,  so  erfolgt  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  nach  den  Vorschriften
über  den  Pfandverkauf,  bei  Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung,  und  durch  Theilung
des  Erlöses.  Ist  die  Veräußerung  an  einen  Dritten  unstatthaft,  so  ist  der  Gegenstand
unter  den  Theilhabern  zu  versteigern.

Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand  zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,  so  kann  jeder
Theilhaber  die  Wiederholung  verlangen;  er  hat  jedoch  die  Kosten  zu  tragen,  wenn
der  wiederholte  Versuch  mißlingt.

§.  754.

Der  Verkauf  einer  gemeinschaftlichen  Forderung  ist  nur  zulässig,  wenn  sie
noch  nicht  eingezogen  werden  kann.  Ist  die  Einziehung  möglich,  so  kann  jeder  Theilhaber
  gemeinschaftliche  Einziehung  verlangen.

§.  755.

Haften  die  Theilhaber  als  Gesammtschuldner  für  eine  Verbindlichkeit,  die  sie
in  Gemäßheit  des  §.  748  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  zu  erfüllen  haben
oder  die  sie  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit  eingegangen  sind,
        <pb n="333" />
        —  323  —

so  kann  jeder  Theilhaber  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,  daß  die
Schuld  aus  dem  gemeinschaftlichen  Gegenstande  berichtigt  wird.
Der  Anspruch  kann  auch  gegen  die  Sondernachfolger  geltend  gemacht  werden.
Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld  der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  erforderlich  ist,  hat  der  Verkauf  nach  §.  753  zu  erfolgen.

  §.  756.

Hat  ein  Theilhaber  gegen  einen  anderen  Theilhaber  eine  Forderung,  die  sich
auf  die  Gemeinschaft  gründet,  so  kann  er  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die
Berichtigung  seiner  Forderung  aus  dem  auf  den  Schuldner  entfallenden  Theile  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  verlangen.  Die  Vorschriften  des  §.  755  Abs.  2,  3
finden  Anwendung.

§.  757.

Wird  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ein  gemeinschaftlicher  Gegenstand
einem  der  Theilhaber  zugetheilt,  so  hat  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen
eines  Mangels  der  Sache  jeder  der  übrigen  Theilhaber  zu  seinem  Antheil  in  gleicher
Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu  leisten.

§.  758.
Der  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  unterliegt  nicht  der  Verjährung.

Sechzehnter  Titel.
Leibrente.

§.  759.

Wer  zur  Gewährung  einer  Leibrente  verpflichtet  ist,  hat  die  Rente  im  Zweifel
für  die  Lebensdauer  des  Gläubigers  zu  entrichten.
Der  für  die  Rente  bestimmte  Betrag  ist  im  Zweifel  der  Jahresbetrag  der  Rente.

§.  760.

Die  Leibrente  ist  im  voraus  zu  entrichten.

Eine  Geldrente  ist  für  drei  Monate  vorauszuzahlen;  bei  einer  anderen  Rente
bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,  für  den  sie  im  voraus  zu  entrichten  ist,  nach  der
Beschaffenheit  und  dem  Zwecke  der  Rente.

Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des  Zeitabschnitts  erlebt,  für  den  die  Rente
im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt  ihm  der  volle  auf  den  Zeitabschnitt  entfallende
  Betrag.

§.  761.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leibrente  versprochen  wird,  ist,
soweit  nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben  ist,  schriftliche  Ertheilung  des  Versprechens
erforderlich.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  53
        <pb n="334" />
        —  324  —

Siebzehnter  Titel.
Spiel.  Wette.

§.  762.

Durch  Spiel  oder  durch  Wette  wird  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.  Das
auf  Grund  des  Spieles  oder  der  Wette  Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgefordert
werden,  weil  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,  durch  die  der  verlierende
Theil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Spiel-  oder  einer  Wettschuld  dem  gewinnenden
Theile  gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntniß.

§.  763.

Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag  ist  verbindlich,  wenn  die  Lotterie
oder  die  Ausspielung  staatlich  genehmigt  ist.  Anderenfalls  finden  die  Vorschriften
des  §.  762  Anwendung.

§.  764.

Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waaren  oder  Werthpapieren  lautender  Vertrag
in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der  Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten  Preise  und
dem  Börsen-  oder  Marktpreise  der  Lieferungszeit  von  dem  verlierenden  Theile  an  den
gewinnenden  gezahlt  werden  soll,  so  ist  der  Vertrag  als  Spiel  anzusehen.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  nur  die  Absicht  des  einen  Theiles  auf  die  Zahlung  des  Unterschieds
gerichtet  ist,  der  andere  Theil  aber  diese  Absicht  kennt  oder  kennen  muß.

Achtzehnter  Titel.
Bürgschaft.

§.  765.

Durch  den  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet  sich  der  Bürge  gegenüber  dem  Gläubiger
  eines  Dritten,  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des  Dritten  einzustehen.

Die  Bürgschaft  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte  Verbindlichkeit
übernommen  werden.

§.  766.

Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags  ist  schriftliche  Ertheilung  der  Bürgschaftserklärung
  erforderlich.  Soweit  der  Bürge  die  Hauptverbindlichkeit  erfüllt,  wird
der  Mangel  der  Form  geheilt.

§.  767.

Für  die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist  der  jeweilige  Bestand  der  Hauptverbindlichkeit
  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch,  wenn  die  Hauptverbindlichkeit
durch  Verschulden  oder  Verzug  des  Hauptschuldners  geändert  wird.  Durch  ein
        <pb n="335" />
        —  325  —

Rechtsgeschäft,  das  der  Hauptschuldner  nach  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  vornimmt,
  wird  die  Verpflichtung  des  Bürgen  nicht  erweitert.

Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner  zu  ersetzenden
  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.

§.  768.

Der  Bürge  kann  die  dem  Hauptschuldner  zustehenden  Einreden  geltend  machen.
Stirbt  der  Hauptschuldner,  so  kann  sich  der  Bürge  nicht  darauf  berufen,  daß  der
Erbe  für  die  Verbindlichkeit  nur  beschränkt  haftet.

Der  Bürge  verliert  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  der  Hauptschuldner  auf
sie  verzichtet.

§.  769.

Verbürgen  sich  Mehrere  für  dieselbe  Verbindlichkeit,  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner,
  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft  nicht  gemeinschaftlich  übernehmen.

§.  770.

Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  solange  dem
Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft  anzufechten.

Die  gleiche  Befugniß  hat  der  Bürge,  solange  sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung
  gegen  eine  fällige  Forderung  des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.

§.  771.

Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  solange  nicht
der  Gläubiger  eine  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Hauptschuldner  ohne  Erfolg  versucht
  hat  (Einrede  der  Vorausklage).

§.  772.

Besteht  die  Bürgschaft  für  eine  Geldforderung,  so  muß  die  Zwangsvollstreckung
in  die  beweglichen  Sachen  des  Hauptschuldners  an  seinem  Wohnsitz  und,  wenn  der
Hauptschuldner  an  einem  anderen  Orte  eine  gewerbliche  Niederlassung  hat,  auch  an
diesem  Orte,  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  und  einer  gewerblichen  Niederlassung
an  seinem  Aufenthaltsorte  versucht  werden.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  einer
beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners  zu,  so  muß  er  auch  aus  dieser  Sache  Befriedigung
  suchen.  Steht  dem  Gläubiger  ein  solches  Recht  an  der  Sache  auch  für
eine  andere  Forderung  zu,  so  gilt  dies  nur,  wenn  beide  Forderungen  durch  den  Werth
der  Sache  gedeckt  werden.

§.  773
Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  der  Buͤrge  auf  die  Einrede  verzichtet,  insbesondere  wenn  er  sich
als  Selbstschuldner  verbürgt  hat;
53*
        <pb n="336" />
        —  326  —

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuldner  in  Folge  einer  nach
der  Uebernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen  Aenderung  des  Wohnsitzes,
der  gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts  des  Hauptschuldners
wesentlich  erschwert  ist;

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  Hauptschuldners  der  Konkurs  eröffnet  ist;

4.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des
Hauptschuldners  nicht  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  führen  wird.

In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist  die  Einrede  insoweit  zulässig,  als  sich
der  Gläubiger  aus  einer  beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners  befriedigen  kann,
an  der  er  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  hat;  die  Vorschrift  des
§.  772  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

§.  774.

Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forderung  des  Gläubigers
gegen  den  Hauptschuldner  auf  ihn  über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile
des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.  Einwendungen  des  Hauptschuldners  aus
einem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden  Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  §.  426.

§.  775.

Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des  Hauptschuldners  verbürgt  oder  stehen
ihm  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  wegen  der  Uebernahme
  der  Bürgschaft  die  Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den  Hauptschuldner  zu,
so  kann  er  von  diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft  verlangen:

1.  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Hauptschuldners  wesentlich  verschlechtert

  haben;

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuldner  in  Folge  einer  nach
der  Uebernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen  Aenderung  des  Wohnsitzes,
der  gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts  des  Hauptschuldners
wesentlich  erschwert  ist;

3.  wenn  der  Hauptschuldner  mit  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  im
Verzug  ist;

4.  wenn  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen  ein  vollstreckbares  Urtheil  auf
Erfüllung  erwirkt  hat.

Ist  die  Hauptverbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  so  kann  der  Hauptschuldner  dem

Bürgen,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

§.  776.

Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung  verbundenes  Vorzugsrecht,  eine
für  sie  bestehende  Hypothek,  ein  für  sie  bestehendes  Pfandrecht  oder  das  Recht  gegen
einen  Mitbürgen  auf,  so  wird  der  Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus  dem  aufgegebenen
Rechte  nach  §.  774  hätte  Ersatz  erlangen  können.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das
aufgegebene  Recht  erst  nach  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  entstanden  ist.
        <pb n="337" />
        —  327  —

§.  777.

Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende  Verbindlichkeit  auf  bestimmte  Zeit
verbürgt,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  frei,  wenn  nicht  der
Gläubiger  die  Einziehung  der  Forderung  unverzüglich  nach  Maßgabe  des  §.  772  betreibt,
das  Verfahren  ohne  wesentliche  Verzögerung  fortsetzt  und  unverzüglich  nach  der
Beendigung  des  Verfahrens  dem  Bürgen  anzeigt,  daß  er  ihn  in  Anspruch  nehme.
Steht  dem  Bürgen  die  Einrede  der  Vorausklage  nicht  zu,  so  wird  er  nach  dem
Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  frei,  wenn  nicht  der  Gläubiger  ihm  unverzüglich  diese
Anzeige  macht.

Erfolgt  die  Anzeige  rechtzeitig,  so  beschränkt  sich  die  Haftung  des  Bürgen
im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  auf  den  Umfang,  den  die  Hauptverbindlichkeit  zur  Zeit
der  Beendigung  des  Verfahrens  hat,  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  auf  den  Umfang,
den  die  Hauptverbindlichkeit  bei  dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  hat.

§.  778.

Wer  einen  Anderen  beauftragt,  im  eigenen  Namen  und  auf  eigene  Rechnung
einem  Dritten  Kredit  zu  geben,  haftet  dem  Beauftragten  für  die  aus  der  Kreditgewährung
  entstehende  Verbindlichkeit  des  Dritten  als  Bürge.

Neunzehnter  Titel.
Vergleich.
§.  779.

Ein  Vertrag,  durch  den  der  Streit  oder  die  Ungewißheit  der  Parteien  über
ein  Rechtsverhältniß  im  Wege  gegenseitigen  Nachgebens  beseitigt  wird  (Vergleich),  ist
unwirksam,  wenn  der  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  als  feststehend  zu  Grunde
gelegte  Sachverhalt  der  Wirklichkeit  nicht  entspricht  und  der  Streit  oder  die  Ungewißheit

  bei  Kenntniß  der  Sachlage  nicht  entstanden  sein  würde.
Der  Ungewißheit  über  ein  Rechtsverhältniß  steht  es  gleich,  wenn  die  Verwirklichung

  eines  Anspruchs  unsicher  ist.

Zwanzigster  Titel.
Schuldversprechen.  Schuldanerkenntniß.

§.  780.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung  in  der  Weise  versprochen
wird,  daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung  selbständig  begründen  soll  (Schuldversprechen),
  ist,  soweit  nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben  ist,  schriftliche  Ertheilung
  des  Versprechens  erforderlich.

§.  781.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses
  anerkannt  wird  (Schuldanerkenntniß),  ist  schriftliche  Ertheilung  der  Anerkennungs-
        <pb n="338" />
        —  328  —

erklärung  erforderlich.  Ist  für  die  Begründung  des  Schuldverhältnisses,  dessen  Bestehen
  anerkannt  wird,  eine  andere  Form  vorgeschrieben,  so  bedarf  der  Anerkennungsvertrag
  dieser  Form.

§.  782.

Wird  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntniß  auf  Grund  einer  Abrechnung
  oder  im  Wege  des  Vergleichs  ertheilt,  so  ist  die  Beobachtung  der  in  den
§§.  780,  781  vorgeschriebenen  schriftlichen  Form  nicht  erforderlich.

Einundzwanzigster  Titel.
Anweisung.

§.  783.

Händigt  Jemand  eine  Urkunde,  in  der  er  einen  Anderen  anweist,  Geld,  Werthpapiere
  oder  andere  vertretbare  Sachen  an  einen  Dritten  zu  leisten,  dem  Dritten  aus,  so
ist  dieser  ermächtigt,  die  Leistung  bei  dem  Angewiesenen  im  eigenen  Namen  zu  erheben;
der  Angewiesene  ist  ermächtigt,  für  Rechnung  des  Anweisenden  an  den  Anweisungsempfänger
  zu  leisten.

§.  784.

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger
gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;  er  kann  ihm  nur  solche  Einwendungen  entgegensetzen,
  welche  die  Gültigkeit  der  Annahme  betreffen  oder  sich  aus  dem  Inhalte  der
Anweisung  oder  dem  Inhalte  der  Annahme  ergeben  oder  dem  Angewiesenen  unmittelbar
  gegen  den  Anweisungsempfänger  zustehen.  

Die  Annahme  erfolgt  durch  einen  schriftlichen  Vermerk  auf  der  Anweisung.  Ist
der  Vermerk  auf  die  Anweisung  vor  der  Aushändigung  an  den  Anweisungsempfänger
gesetzt  worden,  so  wird  die  Annahme  diesem  gegenüber  erst  mit  der  Aushändigung
wirksam.

§.  785.

Der  Angewiesene  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Anweisung  zur  Leistung
verpflichtet.
§.  786.

Der  Anspruch  des  Anweisungsempfängers  gegen  den  Angewiesenen  aus  der
Annahme  verjährt  in  drei  Jahren.

§.  787.

Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld  wird  der  Angewiesene  durch  die  Leistung
in  deren  Höhe  von  der  Schuld  befreit.

Zur  Annahme  der  Anweisung  oder  zur  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger
ist  der  Angewiesene  dem  Anweisenden  gegenüber  nicht  schon  deshalb  verpflichtet,  weil
er  Schuldner  des  Anweisenden  ist.
        <pb n="339" />
        —  329  —

§.  788.

Ertheilt  der  Anweisende  die  Anweisung  zu  dem  Zwecke,  um  seinerseits  eine
Leistung  an  den  Anweisungsempfänger  zu  bewirken,  so  wird  die  Leistung,  auch  wenn
der  Angewiesene  die  Anweisung  annimmt,  erst  mit  der  Leistung    des  Angewiesenen  an
den  Anweisungsempfänger  bewirkt.

§.  789.

Verweigert  der  Angewiesene  vor  dem  Eintritte  der  Leistungszeit  die  Annahme
der  Anweisung  oder  verweigert  er  die  Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger
dem  Anweisenden  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
Anweisungsempfänger  die  Anweisung  nicht  geltend  machen  kann  oder  will.

§.  790.

Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  dem  Angewiesenen  gegenüber  widerrufen,
solange  nicht  der  Angewiesene  sie  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  angenommen
oder  die  Leistung  bewirkt  hat.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Anweisende  durch
den  Widerruf  einer  ihm  gegen  den  Anweisungsempfänger  obliegenden  Verpflichtung
zuwiderhandelt.

§.  791.

Die  Anweisung  erlischt  nicht  durch  den  Tod  oder  den  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit
  eines  der  Betheiligten.

§.  792.

Der  Anweisungsempfänger  kann  die  Anweisung  durch  Vertrag  mit  einem  Dritten
auf  diesen  übertragen,  auch  wenn  sie  noch  nicht  angenommen  worden  ist.  Die  Uebertragungserklärung
  bedarf  der  schriftlichen  Form.  Zur  Uebertragung  ist  die  Aushändigung
der  Anweisung  an  den  Oritten  erforderlich.

Der  Anweisende  kann  die  Uebertragung  ausschließen.  Die  Ausschließung  ist
dem  Angewiesenen  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  der  Anweisung  zu  entnehmen
ist  oder  wenn  sie  von  dem  Anweisenden  dem  Angewiesenen  mitgetheilt  wird,  bevor
dieser  die  Anweisung  annimmt  oder  die  Leistung  bewirkt.

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  dem  Erwerber  gegenüber  an,  so  kann
er  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Anweisungsempfänger  bestehenden  Rechtsverhältniß
Einwendungen  nicht  herleiten.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Uebertragung  der  Anweisung
die  für  die  Abtretung  einer  Forderung  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Zweiundzwanzigster  Titel.
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber.

§.  793.
Hat  Jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,  in  der  er  dem  Inhaber  der  Urkunde
eine  Leistung  verspricht  (Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber),  so  kann  der  Inhaber
von  ihm  die  Leistung  nach  Maßgabe  des  Versprechens  verlangen,  es  sei  denn,  daß
        <pb n="340" />
        —  330  —

er  zur  Verfügung  über  die  Urkunde  nicht  berechtigt  ist.  Der  Aussteller  wird  jedoch
auch  durch  die  Leistung  an  einen  nicht  zur  Verfügung  berechtigten  Inhaber  befreit.

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
Bestimmung  von  der  Beobachtung  einer  besonderen  Form  abhängig  gemacht  werden.
Zur  Unterzeichnung  genügt  eine  im  Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte
Namensunterschrift.

§.  794.

Der  Aussteller  wird  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  auch  dann
verpflichtet,  wenn  sie  ihm  gestohlen  worden  oder  verloren  gegangen  oder  wenn  sie
sonst  ohne  seinen  Willen  in  den  Verkehr  gelangt  ist.

Auf  die  Wirksamkeit  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  ist  es  ohne
Einfluß,  wenn  die  Urkunde  ausgegeben  wird,  nachdem  der  Aussteller  gestorben  oder
geschäftsunfähig  geworden  ist.

§.  795.

Im  Inland  ausgestellte  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in  denen  die
Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,  dürfen  nur  mit  staatlicher
Genehmigung  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Die  Genehmigung  wird  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  ertheilt,
in  dessen  Gebiete  der  Aussteller  seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung
hat.  Die  Ertheilung  der  Genehmigung  und  die  Bestimmungen,  unter  denen  sie
erfolgt,  sollen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  werden.

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in  den  Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung
ist  nichtig;  der  Aussteller  hat  dem  Inhaber  den  durch  die  Ausgabe  verursachten
Schaden  zu  ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Schuldverschreibungen,  die  von
dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgegeben  werden.

§. 796.

Der  Aussteller  kann  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  nur  solche  Einwendungen
  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  der  Ausstellung  betreffen  oder  sich  aus
der  Urkunde  ergeben  oder  dem  Aussteller  unmittelbar  gegen  den  Inhaber  zustehen.

§.  797.

Der  Aussteller  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Schuldverschreibung  zur  Leistung
verpflichtet.  Mit  der  Aushändigung  erwirbt  er  das  Eigenthum  an  der  Urkunde,
auch  wenn  der  Inhaber  zur  Verfügung  über  sie  nicht  berechtigt  ist.

§.  798.
Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  in  Folge  einer  Beschädigung
oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht  mehr  geeignet,  so  kann  der  Inhaber,
sofern  ihr  wesentlicher  Inhalt  und  ihre  Unterscheidungsmerkmale  noch  mit  Sicherheit
        <pb n="341" />
        —  331  —

erkennbar  sind,  von  dem  Aussteller  die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  gegen  Aushändigung  der  beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.
Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  799.

Eine  abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
kann,  wenn  nicht  in  der  Urkunde  das  Gegentheil  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  für  kraftlos  erklärt  werden.  Ausgenommen  sind  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheine
  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen  Schuldverschreibungen.

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber  auf  Verlangen  die  zur
Erwirkung  des  Aufgebots  oder  der  Zahlungssperre  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen
und  die  erforderlichen  Zeugnisse  auszustellen.  Die  Kosten  der  Zeugnisse  hat  der
bisherige  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  800.

Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  für  kraftlos  erklärt,  so  kann
derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet
der  Befugniß,  den  Anspruch  aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen,  die  Ertheilung  einer
neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  verlangen.
  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  801.

Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Eintritte  der  für  die  Leistung  bestimmten
Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde  vor  dem  Ablaufe  der  dreißig  Jahre  dem  Aussteller
zur  Einlösung  vorgelegt  wird.  Erfolgt  die  Vorlegung,  so  verjährt  der  Anspruch  in
zwei  Jahren  von  dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  an.  Der  Vorlegung  steht  die
gerichtliche  Geltendmachung  des  Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheinen  beträgt  die  Vorlegungsfrist  vier
Jahre.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  für  die
Leistung  bestimmte  Zeit  eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der  Vorlegungsfrist  können  von  dem  Aussteller
in  der  Urkunde  anders  bestimmt  werden.

§.  802.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist  sowie  der  Verjährung  werden
durch  die  Zahlungssperre  zu  Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.  Die  Hemmung
beginnt  mit  der  Stellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;  sie  endigt  mit  der
Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  und,  falls  die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung
  des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,  auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung
des  der  Einleitung  entgegenstehenden  Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen  sind  und
nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt  worden  ist.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  54
        <pb n="342" />
        §.  803.

Werden  für  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  Zinsscheine  ausgegeben,
so  bleiben  die  Scheine,  sofern  sie  nicht  eine  gegentheilige  Bestimmung  enthalten,  in
Kraft,  auch  wenn  die  Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung
aufgehoben  oder  geändert  wird.

Werden  solche  Zinsscheine  bei  der  Einlösung  der  Hauptschuldverschreibung  nicht
zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller  berechtigt,  den  Betrag  zurückzubehalten,  den
er  nach  Abs.  1  für  die  Scheine  zu  zahlen  verpflichtet  ist.

§.  804.

Ist  ein  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilschein  abhanden  gekommen  oder
vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber  den  Verlust  dem  Aussteller  vor  dem  Ablaufe
der  Vorlegungsfrist  angezeigt,  so  kann  der  bisherige  Inhaber  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  die  Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  abhanden  gekommene  Schein  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt  oder
der  Anspruch  aus  dem  Scheine  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,
daß  die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
erfolgt  ist.  Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  kann  der  im  Abs.  1  bestimmte
  Anspruch  ausgeschlossen  werden.

§.  805.

Neue  Zins-  oder  Rentenscheine  für  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
dürfen  an  den  Inhaber  der  zum  Empfange  der  Scheine  ermächtigenden  Urkunde  (Erneuerungsschein)
  nicht  ausgegeben  werden,  wenn  der  Inhaber  der  Schuldverschreibung
der  Ausgabe  widersprochen  hat.  Die  Scheine  sind  in  diesem  Falle  dem  Inhaber  der
Schuldverschreibung  auszuhändigen,  wenn  er  die  Schuldverschreibung  vorlegt.

§.  806.
Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibung  auf
den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  kann  nur  durch  den  Aussteller  erfolgen.
Der  Aussteller  ist  zur  Umschreibung  nicht  verpflichtet.

§.  807.

Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche  Urkunden,  in  denen  ein  Gläubiger
nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller  unter  Umständen  ausgegeben,  aus  welchen  sich
ergiebt,  daß  er  dem  Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet  sein  will,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  793  Abs.  1  und  der  §§.  794,  796,  797  entsprechende  Anwendung.

§.  808.

Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  Gläubiger  benannt  ist,  mit  der  Bestimmung
ausgegeben,  daß  die  in  der  Urkunde  versprochene  Leistung  an  jeden  Inhaber  bewirkt
werden  kann,  so  wird  der  Schuldner  durch  die  Leistung  an  den  Inhaber  der  Urkunde
befreit.  Der  Inhaber  ist  nicht  berechtigt,  die  Leistung  zu  verlangen.
        <pb n="343" />
        —  333  —1

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Leistung  verpflichtet.
Ist  die  Urkunde  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  kann  sie,  wenn  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  werden.
Die  im  §  802  für  die  Verjährung  gegebenen  Vorschriften  finden  Anwendung,

Dreiundzwanzigster  Titel.
Vorlegung  von  Sachen.
§.  809.
Wer  gegen  den  Besitzer  einer  Sache  einen  Anspruch  in  Ansehung  der  Sache
hat  oder  sich  Gewißheit  verschaffen  will,  ob  ihm  ein  solcher  Anspruch  zusteht,  kann,

wenn  die  Besichtigung  der  Sache  aus  diesem  Grunde  für  ihn  von  Interesse  ist,
verlangen,  daß  der  Besitzer  ihm  die  Sache  zur  Besichtigung  vorlegt  oder  die  Besichtigung

  gestattet.
§.  810.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  eine  in  fremdem  Besitze  befindliche
Urkunde  einzusehen,  kann  von  dem  Besitzer  die  Gestattung  der  Einsicht  verlangen,
wenn  die  Urkunde  in  seinem  Interesse  errichtet  oder  in  der  Urkunde  ein  zwischen  ihm
und  einem  Anderen  bestehendes  Rechtsverhältniß  beurkundet  ist  oder  wenn  die  Urkunde
Verhandlungen  über  ein  Rechtsgeschäft  enthält,  die  zwischen  ihm  und  einem  Anderen  oder
zwischen  einem  von  beiden  und  einem  gemeinschaftlichen  Vermittler  gepflogen  worden  sind.

§.  811.

Die  Vorlegung  hat  in  den  Fällen  der  §§.  809,  810  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
an  welchem  sich  die  vorzulegende  Sache  befindet.  Jeder  Theil  kann  die  Vorlegung
an  einem  anderen  Orte  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Die  Gefahr  und  die  Kosten  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die  Vorlegung
verlangt.  Der  Besitzer  kann  die  Vorlegung  verweigern,  bis  ihm  der  andere  Theil
die  Kosten  vorschießt  und  wegen  der  Gefahr  Sicherheit  leistet.

Vierundzwanzigster  Titel.
Ungerechtfertigte  Bereicherung.
§.  812.

Wer  durch  die  Leistung  eines  Anderen  oder  in  sonstiger  Weise  auf  dessen  Kosten
etwas  ohne  rechtlichen  Grund  erlangt,  ist  ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet.  Diese
Verpflichtung  besteht  auch  dann,  wenn  der  rechtliche  Grund  später  wegfällt  oder  der
mit  einer  Leistung  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  bezweckte  Erfolg  nicht  eintritt.

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch  Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des  Bestehens

oder  des  Nichtbestehens  eines  Schuldverhältnisses.
54*
        <pb n="344" />
        —  334  —

§.  813.

Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  Geleistete  kann  auch
dann  zurückgefordert  werden,  wenn  dem  Anspruch  eine  Einrede  entgegenstand,  durch
welche  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wurde.  Die  Vorschrift
  des  §.  222  Abs.  2  bleibt  unberührt.

Wird  eine  betagte  Verbindlichkeit  vorzeitig  erfüllt,  so  ist  die  Rückforderung
ausgeschlossen;  die  Erstattung  von  Zwischenzinsen  kann  nicht  verlangt  werden.

§.  814.

Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  Geleistete  kann  nicht
zurückgefordert  werden,  wenn  der  Leistende  gewußt  hat,  daß  er  zur  Leistung  nicht
verpflichtet  war,  oder  wenn  die  Leistung  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den
Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprach.

§.  815.

Die  Rückforderung  wegen  Nichteintritts  des  mit  einer  Leistung  bezweckten  Erfolges
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eintritt  des  Erfolges  von  Anfang  an  unmöglich
war  und  der  Leistende  dies  gewußt  hat  oder  wenn  der  Leistende  den  Eintritt  des
Erfolges  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hat.

§.  816.

Trifft  ein  Nichtberechtigter  über  einen  Gegenstand  eine  Verfügung,  die  dem
Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  er  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des
durch  die  Verfügung  Erlangten  verpflichtet.  Erfolgt  die  Verfügung  unentgeltlich,  so
trifft  die  gleiche  Verpflichtung  denjenigen,  welcher  auf  Grund  der  Verfügung  unmittelbar
  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt.

Wird  an  einen  Nichtberechtigten  eine  Leistung  bewirkt,  die  dem  Berechtigten
gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  der  Nichtberechtigte  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe
des  Geleisteten  verpflichtet.

§.  817.

War  der  Zweck  einer  Leistung  in  der  Art  bestimmt,  daß  der  Empfänger  durch
die  Annahme  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen
hat,  so  ist  der  Empfänger  zur  Herausgabe  verpflichtet.  Die  Rückforderung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  dem  Leistenden  gleichfalls  ein  solcher  Verstoß  zur  Last  fällt,  es
sei  denn,  daß  die  Leistung  in  der  Eingehung  einer  Verbindlichkeit  bestand;  das  zur
Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert  werden.

§.  818.

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich  auf  die  gezogenen  Nutzungen  sowie
auf  dasjenige,  was  der  Empfänger  auf  Grund  eines  erlangten  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  des  erlangten  Gegenstandes  erwirbt.

Ist  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit  des  Erlangten  nicht  möglich
oder  ist  der  Empfänger  aus  einem  anderen  Grunde  zur  Herausgabe  außer  Stande,
so  hat  er  den  Werth  zu  ersetzen.
        <pb n="345" />
        —  335  —

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  oder  zum  Ersatze  des  Werthes  ist  ausgeschlossen,
  soweit  der  Empfänger  nicht  mehr  bereichert  ist.

Von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  haftet  der  Empfänger  nach  den
allgemeinen  Vorschriften.

§.  819.

Kennt  der  Empfänger  den  Mangel  des  rechtlichen  Grundes  bei  dem  Empfang
oder  erfährt  er  ihn  später,  so  ist  er  von  dem  Empfang  oder  der  Erlangung  der
Kenntniß  an  zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
zu  dieser  Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.

Verstößt  der  Empfänger  durch  die  Annahme  der  Leistung  gegen  ein  gesetzliches
Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten,  so  ist  er  von  dem  Empfange  der  Leistung  an
in  der  gleichen  Weise  verpflichtet

§.  820.

War  mit  der  Leistung  ein  Erfolg  bezweckt,  dessen  Eintritt  nach  dem  Inhalte
des  Rechtsgeschäfts  als  ungewiß  angesehen  wurde,  so  ist  der  Empfänger,  falls  der
Erfolg  nicht  eintritt,  zur  Herausgabe  so  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf
Herausgabe  zur  Zeit  des  Empfanges  rechtshängig  geworden  wäre.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  die  Leistung  aus  einem  Rechtsgrunde,  dessen  Wegfall  nach  dem  Inhalte  des
Rechtsgeschäfts  als  möglich  angesehen  wurde,  erfolgt  ist  und  der  Rechtsgrund  wegfällt.

Zinsen  hat  der  Empfänger  erst  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  entrichten,  in
welchem  er  erfährt,  daß  der  Erfolg  nicht  eingetreten  oder  daß  der  Rechtsgrund  weggefallen
  ist;  zur  Herausgabe  von  Nutzungen  ist  er  insoweit  nicht  verpflichtet,  als  er
zu  dieser  Zeit  nicht  mehr  bereichert  ist.

§.  821.

Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  kann  die  Erfüllung
auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Verbindlichkeit
verjährt  ist.

§.  822.

Wendet  der  Empfänger  das  Erlangte  unentgeltlich  einem  Dritten  zu,  so
ist,  soweit  in  Folge  dessen  die  Verpflichtung  des  Empfängers  zur  Herausgabe  der
Bereicherung  ausgeschlossen  ist,  der  Dritte  zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  er
die  Zuwendung  von  dem  Gläubiger  ohne  rechtlichen  Grund  erhalten  hätte.

Fünfundzwanzigster  Titel.
Unerlaubte  Handlungen.
§.  823.
Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das  Leben,  den  Körper,  die  Gesundheit,  die

Freiheit,  das  Eigenthum  oder  ein  sonstiges  Recht  eines  Anderen  widerrechtlich  verletzt,
ist  dem  Anderen  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.
        <pb n="346" />
        —  336  —

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  denjenigen,  welcher  gegen  ein  den  Schutz  eines
Anderen  bezweckendes  Gesetz  verstößt.  Ist  nach  dem  Inhalte  des  Gesetzes  ein  Verstoß
gegen  dieses  auch  ohne  Verschulden  möglich,  so  tritt  die  Ersatzpflicht  nur  im  Falle
des  Verschuldens  ein.

§.  824.

Wer  der  Wahrheit  zuwider  eine  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  die
geeignet  ist,  den  Kredit  eines  Anderen  zu  gefährden  oder  sonstige  Nachtheile  für
dessen  Erwerb  oder  Fortkommen  herbeizuführen,  hat  dem  Anderen  den  daraus  entstehenden
  Schaden  auch  dann  zu  ersetzen,  wenn  er  die  Unwahrheit  zwar  nicht  kennt,
aber  kennen  muß.

Durch  eine  Mittheilung,  deren  Unwahrheit  dem  Mittheilenden  unbekannt  ist,
wird  dieser  nicht  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  er  oder  der  Empfänger  der
Mittheilung  an  ihr  ein  berechtigtes  Interesse  hat.

§.  825.
Wer  eine  Frauensperson  durch  Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter  Mißbrauch
eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung  der  außerehelichen  Beiwohnung  bestimmt,
ist  ihr  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.

§.  826.

Wer  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise  einem  Anderen
vorsätzlich  Schaden  zufügt,  ist  dem  Anderen  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet.

§.  827.

Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
ausschließenden  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  einem  Anderen
Schaden  zufügt,  ist  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.  Hat  er  sich  durch  geistige
Getränke  oder  ähnliche  Mittel  in  einen  vorübergehenden  Zustand  dieser  Art  versetzt,
so  ist  er  für  einen  Schaden,  den  er  in  diesem  Zustande  widerrechtlich  verursacht,  in
gleicher  Weise  verantwortlich,  wie  wenn  ihm  Fahrlässigkeit  zur  Last  fiele;  die  Verantwortlichkeit
  tritt  nicht  ein,  wenn  er  ohne  Verschulden  in  den  Zustand  gerathen  ist.

§.  828.

Wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  für  einen  Schaden,  den
er  einem  Anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich.

Wer  das  siebente,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  für
einen  Schaden,  den  er  einem  Anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich,  wenn  er  bei  der
Begehung  der  schädigenden  Handlung  nicht  die  zur  Erkenntniß  der  Verantwortlichkeit
erforderliche  Einsicht  hat.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Taubstummen.

§.  829.
Wer  in  einem  der  in  den  §§.  823  bis  826  bezeichneten  Fälle  für  einen  von
ihm  verursachten  Schaden  auf  Grund  der  §§.  827,  828  nicht  verantwortlich  ist,  hat
        <pb n="347" />
        —  337  —

gleichwohl,  sofern  der  Ersatz  des  Schadens  nicht  von  einem  aufsichtspflichtigen  Dritten
erlangt  werden  kann,  den  Schaden  insoweit  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit  nach  den
Umständen,  insbesondere  nach  den  Verhältnissen  der  Betheiligten,  eine  Schadloshaltung
erfordert  und  ihm  nicht  die  Mittel  entzogen  werden,  deren  er  zum  standesmäßigen
Unterhalte  sowie  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Unterhaltspflichten  bedarf.

§.  830.

Haben  Mehrere  durch  eine  gemeinschaftlich  begangene  unerlaubte  Handlung
einen  Schaden  verursacht,  so  ist  jeder  für  den  Schaden  verantwortlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  nicht  ermitteln  läßt,  wer  von  mehreren  Betheiligten  den  Schaden
durch  seine  Handlung  verursacht  hat.

Anstifter  und  Gehülfen  stehen  Mitthätern  gleich.

§.  831.

Wer  einen  Anderen  zu  einer  Verrichtung  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  den  der  Andere  in  Ausführung  der  Verrichtung  einem  Dritten  widerrechtlich
  zufügt.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Geschäftsherr  bei  der
Auswahl  der  bestellten  Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen  oder  Geräthschaften  zu
beschaffen  oder  die  Ausführung  der  Verrichtung  zu  leiten  hat,  bei  der  Beschaffung
oder  der  Leitung  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn
der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  für  den  Geschäftsherrn  die
Besorgung  eines  der  im  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte  durch  Vertrag  übernimmt.

§.  832.

Wer  kraft  Gesetzes  zur  Führung  der  Aufsicht  über  eine  Person  verpflichtet  ist,
die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen  ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
der  Beaufsichtigung  bedarf,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  diese  Person
einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  er  seiner
Aufsichtspflicht  genügt  oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  gehöriger  Aufsichtsführung
entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  die  Führung  der  Aufsicht
  durch  Vertrag  übernimmt.

§. 833.

Wird  durch  ein  Thier  ein  Mensch  getödtet  oder  der  Körper  oder  die  Gesundheit
eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt,  so  ist  derjenige,  welcher  das  Thier
hält,  verpflichtet,  dem  Verletzten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§.  834.
Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Thier  hält,  die  Führung  der  Aufsicht  über  das
Thier  durch  Vertrag  übernimmt,  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  das  Thier  einem
Dritten  in  der  im  §.  833  bezeichneten  Weise  zufügt.  Die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht
ein,  wenn  er  bei  der  Führung  der  Aufsicht  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet
  oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.
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        —  338  —

§.  835.

Wird  durch  Schwarz-,  Roth-,  Elch-,  Dam-  oder  Rehwild  oder  durch  Fasanen
ein  Grundstück  beschädigt,  an  welchem  dem  Eigenthümer  das  Jagdrecht  nicht  zusteht,  so
ist  der  Jagdberechtigte  verpflichtet,  dem  Verletzten  den  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht
  erstreckt  sich  auf  den  Schaden,  den  die  Thiere  an  den  getrennten,  aber  noch
nicht  eingeernteten  Erzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten.

Ist  dem  Eigenthümer  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Jagdrechts  durch
das  Gesetz  entzogen,  so  hat  derjenige  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur  Ausübung
des  Jagdrechts  nach  dem  Gesetze  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,
  auf  dem  das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des  Grundstücks  nur  gemeinschaftlich
mit  dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen  Grundstück  ausgeübt  werden  darf,  das  Jagdrecht
  dem  Eigenthümer  dieses  Grundstücks  verpachtet,  so  ist  der  letztere  für  den
Schaden  verantwortlich.

Sind  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  eines  Bezirkes  zum  Zwecke  der  gemeinschaftlichen
  Ausübung  des  Jagdrechts  durch  das  Gesetz  zu  einem  Verbande  vereinigt,
der  nicht  als  solcher  haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer  Grundstücke
  ersatzpflichtig.

§. 836.

Wird  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes  oder  eines  anderen  mit  einem  Grundstücke
  verbundenen  Werkes  oder  durch  die  Ablösung  von  Theilen  des  Gebäudes  oder
des  Werkes  ein  Mensch  getödtet,  der  Körper  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen
verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt,  so  ist  der  Besitzer  des  Grundstücks,  sofern  der
Einsturz  oder  die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter  Errichtung  oder  mangelhafter  Unterhaltung
  ist,  verpflichtet,  dem  Verletzten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Besitzer  zum  Zwecke  der  Abwendung  der
Gefahr  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat.

Ein  früherer  Besitzer  des  Grundstücks  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  wenn
der  Einsturz  oder  die  Ablösung  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Beendigung  seines
Besitzes  eintritt,  es  sei  denn,  daß  er  während  seines  Besitzes  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  beobachtet  hat  oder  ein  späterer  Besitzer  durch  Beobachtung  dieser
Sorgfalt  die  Gefahr  hätte  abwenden  können.

Besitzer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  der  Eigenbesitzer.

§.  837.

Besitzt  Jemand  auf  einem  fremden  Grundstück  in  Ausübung  eines  Rechtes  ein
Gebäude  oder  ein  anderes  Werk,  so  trifft  ihn  an  Stelle  des  Besitzers  des  Grundstücks
  die  im  §.  836  bestimmte  Verantwortlichkeit.

§.  838.
Wer  die  Unterhaltung  eines  Gebäudes  oder  eines  mit  einem  Grundstücke  verbundenen
  Werkes  für  den  Besitzer  übernimmt  oder  das  Gebäude  oder  das  Werk  vermöge
  eines  ihm  zustehenden  Nutzungsrechts  zu  unterhalten  hat,  ist  für  den  durch  den
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        —  339  —

Einsturz  oder  die  Ablösung  von  Theilen  verursachten  Schaden  in  gleicher  Weise  verantwortlich
  wie  der  Besitzer.
§.  839.

Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber
obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er  dem  Dritten  den  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.  Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er  nur  dann
in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu
erlangen  vermag.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urtheil  in  einer  Rechtssache  seine  Amtspflicht,
so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur  dann  verantwortlich,  wenn  die
Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  ist.  Auf  eine  pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung
  der  Ausübung  des  Amtes  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte  vorsätzlich  oder  fahrlässig
unterlassen  hat,  den  Schaden  durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden.

§.  840.

Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehenden  Schaden  Mehrere
neben  einander  verantwortlich,  so  haften  sie,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  835
Abs.  3)  als  Gesammtschuldner.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §§.  831,  832  zum  Ersatze  des  von
einem  Anderen  verursachten  Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der  Andere  für  den
Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Andere  allein,
im  Falle  des  §.  829  der  Aufsichtspflichtige  allein  verpflichtet.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §§.  833  bis  838  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter  für  den  Schaden  verantwortlich,  so  ist  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Dritte  allein  verpflichtet.

§.  841.

Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner  Amtspflicht  einen  Anderen  zur  Geschäftsführung
  für  einen  Dritten  zu  bestellen  oder  eine  solche  Geschäftsführung  zu  beaufsichtigen
  oder  durch  Genehmigung  von  Rechtsgeschäften  bei  ihr  mitzuwirken  hat,  wegen
Verletzung  dieser  Pflichten  neben  dem  Anderen  für  den  von  diesem  verursachten
Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Andere  allein
verpflichtet.

§.  842.

Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen  einer  gegen  die  Person  gerichteten
unerlaubten  Handlung  erstreckt  sich  auf  die  Nachtheile,  welche  die  Handlung  für  den
Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Verletzten  herbeiführt.

§.  843.
Wird  in  Folge  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  die  Erwerbsfähigkeit
  des  Verletzten  aufgehoben  oder  gemindert  oder  tritt  eine  Vermehrung  seiner
Reichs-Gesetzbl.  1896.  55
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        —  340  —

Bedürfnisse  ein,  so  ist  dem  Verletzten  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Schadensersatz
zu  leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §.  760  Anwendung.  Ob,  in
welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu  leisten  hat,
bestimmt  sich  nach  den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte  eine  Abfindung  in  Kapital  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Anderer  dem  Verletzten
  Unterhalt  zu  gewähren  hat.

§.  844.

Im  Falle  der  Tödtung  hat  der  Ersatzpflichtige  die  Kosten  der  Beerdigung
demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die  Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getödtete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in  einem  Verhältnisse,
  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war
oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten  in  Folge  der  Tödtung
das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten  durch
Entrichtung  einer  Geldrente  insoweit  Schadensersatz  zu  leisten,  als  der  Getödtete
während  der  muthmaßlichen  Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet
  gewesen  sein  würde;  die  Vorschriften  des  §.  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
  Anwendung.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur
Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  war.

§.  845.

Im  Falle  der  Tödtung,  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie
im  Falle  der  Freiheitsentziehung  hat  der  Ersatzpflichtige,  wenn  der  Verletzte  kraft
Gesetzes  einem  Dritten  zur  Leistung  von  Diensten  in  dessen  Hauswesen  oder  Gewerbe
verpflichtet  war,  dem  Dritten  für  die  entgehenden  Dienste  durch  Entrichtung  einer
Geldrente  Ersatz  zu  leisten.  Die  Vorschriften  des  §.  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
  Anwendung.

§.  846.
Hat  in  den  Fällen  der  §§.  844,  845  bei  der  Entstehung  des  Schadens,  den

der  Dritte  erleidet,  ein  Verschulden  des  Verletzten  mitgewirkt,  so  finden  auf  den
Anspruch  des  Dritten  die  Vorschriften  des  §.  254  Anwendung.

§.  847.

Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie  im  Falle  der
Freiheitsentziehung  kann  der  Verletzte  auch  wegen  des  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden
  ist,  eine  billige  Entschädigung  in  Geld  verlangen.  Der  Auspruch  ist
nicht  übertragbar  und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,  es  sei  denn,  daß  er  durch
Vertrag  anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.

Ein  gleicher  Anspruch  steht  einer  Frauensperson  zu,  gegen  die  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit  begangen  oder  die  durch  Hinterlist,  durch
        <pb n="351" />
        —  341  —

Drohung  oder  unter  Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung  der
außerehelichen  Beiwohnung  bestimmt  wird.

§.  848.

Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet  ist,  die  er  einem  Anderen  durch
eine  unerlaubte  Handlung  entzogen  hat,  ist  auch  für  den  zufälligen  Untergang,  eine
aus  einem  anderen  Grunde  eintretende  zufällige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder
eine  zufällige  Verschlechterung  der  Sache  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Untergang,
  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder  die  Verschlechterung  auch
ohne  die  Entziehung  eingetreten  sein  würde.

§.  849.

Ist  wegen  der  Entziehung  einer  Sache  der  Werth  oder  wegen  der  Beschädigung
einer  Sache  die  Werthminderung  zu  ersetzen,  so  kann  der  Verletzte  Zinsen  des  zu
ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung  des
Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.

§.  850.

Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen  Sache  Verpflichtete  Verwendungen
auf  die  Sache,  so  stehen  ihm  dem  Verletzten  gegenüber  die  Rechte  zu,  die  der
Besitzer  dem  Eigenthümer  gegenüber  wegen  Verwendungen  hat.

§.  851.

Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder  Beschädigung  einer  beweglichen  Sache
zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den  Ersatz  an  denjenigen,  in  dessen  Besitze  sich  die
Sache  zur  Zeit  der  Entziehung  oder  der  Beschädigung  befunden  hat,  so  wird  er
durch  die  Leistung  auch  dann  befreit,  wenn  ein  Dritter  Eigenthümer  der  Sache  war
oder  ein  sonstiges  Recht  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Recht  des
Dritten  bekannt  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist.

§.  852.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstandenen
Schadens  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Verletzte
von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht
  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte  Handlung  auf  Kosten  des  Verletzten
  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  zur
Herausgabe  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  verpflichtet.

§.  853.

Erlangt  Jemand  durch  eine  von  ihm  begangene  unerlaubte  Handlung  eine
Forderung  gegen  den  Verletzten,  so  kann  der  Verletzte  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,
  wenn  der  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Forderung  verjährt  ist.

 

55*
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        —  342  —

Drittes  Buch.
Sachenrecht.

Erster  Abschnitt.
Besitz.
§.  854.
Der  Besitz  einer  Sache  wird  durch  die  Erlangung  der  thatsächlichen  Gewalt
über  die  Sache  erworben.

Die  Einigung  des  bisherigen  Besitzers  und  des  Erwerbers  genügt  zum  Erwerbe,
wenn  der  Erwerber  in  der  Lage  ist,  die  Gewalt  über  die  Sache  auszuüben.

§.  855.

Uebt  Jemand  die  thatsächliche  Gewalt  über  eine  Sache  für  einen  Anderen  in
dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältniß  aus,  vermöge
  dessen  er  den  sich  auf  die  Sache  beziehenden  Weisungen  des  Anderen  Folge  zu
leisten  hat,  so  ist  nur  der  Andere  Besitzer.

§.  856.
Der  Besitz  wird  dadurch  beendigt,  daß  der  Besitzer  die  thatsächliche  Gewalt
über  die  Sache  aufgiebt  oder  in  anderer  Weise  verliert.

Durch  eine  ihrer  Natur  nach  vorübergehende  Verhinderung  in  der  Ausübung
der  Gewalt  wird  der  Besitz  nicht  beendigt.

§.  857.
Der  Besitz  geht  auf  den  Erben  über.

§.  858.

Wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen  den  Besitz  entzieht  oder  ihn  im  Besitze
stört,  handelt,  sofern  nicht  das  Gesetz  die  Entziehung  oder  die  Störung  gestattet,
widerrechtlich  (verbotene  Eigenmacht).

Der  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangte  Besitz  ist  fehlerhaft.  Die  Fehlerhaftigkeit
  muß  der  Nachfolger  im  Besitze  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  Erbe  des
Besitzers  ist  oder  die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes  seines  Vorgängers  bei  dem
Erwerbe  kennt.

§.  859.
Der  Besitzer  darf  sich  verbotener  Eigenmacht  mit  Gewalt  erwehren.
Wird  eine  bewegliche  Sache  dem  Besitzer  mittelst  verbotener  Eigenmacht  weggenommen,

  so  darf  er  sie  dem  auf  frischer  That  betroffenen  oder  verfolgten  Thäter
mit  Gewalt  wiederabnehmen.
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        —  343  —

Wird  dem  Besitzer  eines  Grundstücks  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht
entzogen,  so  darf  er  sofort  nach  der  Entziehung  sich  des  Besitzes  durch  Entsetzung
des  Thäters  wiederbemächtigen.

Die  gleichen  Rechte  stehen  dem  Besitzer  gegen  denjenigen  zu,  welcher  nach
§.  858  Abs.  2  die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes  gegen  sich  gelten  lassen  muß.

§.  860.

Zur  Ausübung  der  dem  Besitzer  nach  §.  859  zustehenden  Rechte  ist  auch  derjenige
  befugt,  welcher  die  thatsächliche  Gewalt  nach  §.  855  für  den  Besitzer  ausübt.

§.  861.

Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht  dem  Besitzer  entzogen,  so  kann
dieser  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes  von  demjenigen  verlangen,  welcher  ihm
gegenüber  fehlerhaft  besitzt.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  entzogene  Besitz  dem  gegenwärtigen
Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft  war  und  in  dem  letzten
Jahre  vor  der  Entziehung  erlangt  worden  ist.

§.  862.

Wird  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht  im  Besitze  gestört,  so  kann  er
von  dem  Störer  die  Beseitigung  der  Störung  verlangen.  Sind  weitere  Störungen
zu  besorgen,  so  kann  der  Besitzer  auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  dem  Störer  oder  dessen
Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft  besitzt  und  der  Besitz  in  dem  letzten  Jahre  vor
der  Störung  erlangt  worden  ist.

§.  863.

Gegenüber  den  in  den  §§.  861,  862  bestimmten  Ansprüchen  kann  ein  Recht  zum
Besitz  oder  zur  Vornahme  der  störenden  Handlung  nur  zur  Begründung  der  Behauptung
  geltend  gemacht  werden,  daß  die  Entziehung  oder  die  Störung  des  Besitzes
nicht  verbotene  Eigenmacht  sei.

§.  864.

Ein  nach  den  §§.  861,  862  begründeter  Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Verübung  der  verbotenen  Eigenmacht,  wenn  nicht  vorher  der
Anspruch  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,  wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen
Eigenmacht  durch  rechtskräftiges  Urtheil  festgestellt  wird,  daß  dem  Thäter  ein  Recht
an  der  Sache  zusteht,  vermöge  dessen  er  die  Herstellung  eines  seiner  Handlungsweise
entsprechenden  Besitzstandes  verlangen  kann.

§.  865.

Die  Vorschriften  der  §§.  858  bis  864  gelten  auch  zu  Gunsten  desjenigen,
welcher  nur  einen  Theil  einer  Sache,  insbesondere  abgesonderte  Wohnräume  oder
andere  Räume,  besitzt.
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        —  344  —

§.  866.
Besitzen  Mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,  so  findet  in  ihrem  Verhältnisse
zu  einander  ein  Besitzschutz  insoweit  nicht  statt,  als  es  sich  um  die  Grenzen  des  den
Einzelnen  zustehenden  Gebrauchs  handelt.

§.  867.

Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des  Besitzers  auf  ein  im  Besitz  eines  Anderen
befindliches  Grundstück  gelangt,  so  hat  ihm  der  Besitzer  des  Grundstücks  die  Aufsuchung
  und  die  Wegschaffung  zu  gestatten,  sofern  nicht  die  Sache  inzwischen  in  Besitz
genommen  worden  ist.  Der  Besitzer  des  Grundstücks  kann  Ersatz  des  durch  die  Aufsuchung
  und  die  Wegschaffung  entstehenden  Schadens  verlangen.  Er  kann,  wenn  die
Entstehung  eines  Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung  verweigern,  bis  ihm
Sicherheit  geleistet  wird;  die  Verweigerung  ist  unzulässig,  wenn  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist.

§.  868.

Besitzt  Jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  Pächter,  Miether,
Verwahrer  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem  Anderen
gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so  ist  auch  der  Andere
Besitzer  (mittelbarer  Besitz).

§.  869.

Wird  gegen  den  Besitzer  verbotene  Eigenmacht  verübt,  so  stehen  die  in  den
§§.  861,  862  bestimmten  Ansprüche  auch  dem  mittelbaren  Besitzer  zu.  Im  Falle
der  Entziehung  des  Besitzes  ist  der  mittelbare  Besitzer  berechtigt,  die  Wiedereinräumung
des  Besitzes  an  den  bisherigen  Besitzer  zu  verlangen;  kann  oder  will  dieser  den  Besitz
nicht  wiederübernehmen,  so  kann  der  mittelbare  Besitzer  verlangen,  daß  ihm  selbst  der
Besitz  eingeräumt  wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  im  Falle  des  §.  867
verlangen,  daß  ihm  die  Aufsuchung  und  Wegschaffung  der  Sache  gestattet  wird.

§.  870.

Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch  auf  einen  Anderen  übertragen  werden,  daß
diesem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Sache  abgetreten  wird.

§.  871.

Steht  der  mittelbare  Besitzer  zu  einem  Dritten  in  einem  Verhältnisse  der  im
§.  868  bezeichneten  Art,  so  ist  auch  der  Dritte  mittelbarer  Besitzer.

§.  872.
Wer  eine  Sache  als  ihm  gehörend  besitzt,  ist  Eigenbesitzer.
        <pb n="355" />
        —  345  —

Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.

§.  873.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  zur  Belastung  eines
Grundstücks  mit  einem  Rechte  sowie  zur  Uebertragung  oder  Belastung  eines  solchen
Rechtes  ist  die  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  über  den  Eintritt
der  Rechtsänderung  und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  erforderlich,
  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Betheiligten  an  die  Einigung  nur  gebunden,  wenn
die  Erklärungen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben
  oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder  wenn  der  Berechtigte  dem  anderen  Theile
eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung  ausgehändigt
  hat.

§.  874.

Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück  belastet  wird,  kann
zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

§.  875.

Zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  ist,  soweit  nicht  das  Gesetz
ein  Anderes  vorschreibt,  die  Erklärung  des  Berechtigten,  daß  er  das  Recht  aufgebe,
und  die  Löschung  des  Rechtes  im  Grundbuch  erforderlich.  Die  Erklärung  ist  dem
Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  abzugeben,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt.

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte  an  seine  Erklärung  nur  gebunden,  wenn
er  sie  dem  Grundbuchamte  gegenüber  abgegeben  oder  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten
sie  erfolgt,  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Löschungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.

§.  876.

Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so
ist  zur  Aufhebung  des  belasteten  Rechtes  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
Steht  das  aufzuhebende  Recht  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  anderen  Grundstücks
  zu,  so  ist,  wenn  dieses  Grundstück  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  dessen  Recht  durch  die
Aufhebung  nicht  berührt  wird.  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen
  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

§.  877.

Die  Vorschriften  der  §§.  873,  874,  876  finden  auch  auf  Aenderungen  des
Inhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  Anwendung.
        <pb n="356" />
        —  346  —

§.  878.

Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der  §§.  873,  875,  877  abgegebene
Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  beschränkt
  wird,  nachdem  die  Erklärung  für  ihn  bindend  geworden  und  der  Antrag
auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamte  gestellt  worden  ist.

§.  879.

Das  Rangverhältniß  unter  mehreren  Rechten,  mit  denen  ein  Grundstück  belastet
  ist,  bestimmt  sich,  wenn  die  Rechte  in  derselben  Abtheilung  des  Grundbuchs
eingetragen  sind,  nach  der  Reihenfolge  der  Eintragungen.  Sind  die  Rechte  in  verschiedenen
  Abtheilungen  eingetragen,  so  hat  das  unter  Angabe  eines  früheren  Tages
eingetragene  Recht  den  Vorrang;  Rechte,  die  unter  Angabe  desselben  Tages  eingetragen
  sind,  haben  gleichen  Rang.

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältniß  auch  dann  maßgebend,  wenn  die
nach  §.  873  zum  Erwerbe  des  Rechtes  erforderliche  Einigung  erst  nach  der  Eintragung
zu  Stande  gekommen  ist.

Eine  abweichende  Bestimmung  des  Rangverhältnisses  bedarf  der  Eintragung  in
das  Grundbuch.

§.  880.

Das  Rangverhältniß  kann  nachträglich  geändert  werden.

Zu  der  Rangänderung  ist  die  Einigung  des  zurücktretenden  und  des  vortretenden
Berechtigten  und  die  Eintragung  der  Aenderung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die
Vorschriften  des  §.  873  Abs.  2  und  des  §.  878  finden  Anwendung.  Soll  eine
Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  außerdem  die
Zustimmung  des  Eigenthümers  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
oder  einem  der  Betheiligten  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  876  entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht  nicht  dadurch  verloren,
daß  das  zurücktretende  Recht  durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden
Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung  nicht  berührt.

§.  881.

Der  Eigenthümer  kann  sich  bei  der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem
Rechte  die  Befugniß  vorbehalten,  ein  anderes,  dem  Umfange  nach  bestimmtes  Recht
mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte  eintragen  zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Eintragung  muß
bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurücktreten  soll.

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  geht  die  vorbehaltene  Befugniß  auf  den
Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,  dem  der  Vorrang
beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne  einen  entsprechenden  Vorbehalt  belastet  worden,
        <pb n="357" />
        —  347  —

so  hat  der  Vorrang  insoweit  keine  Wirkung,  als  das  mit  dem  Vorbehalt  eingetragene
Recht  in  Folge  der  inzwischen  eingetretenen  Belastung  eine  über  den  Vorbehalt  hinausgehende
  Beeinträchtigung  erleiden  würde.

§.  882.

Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  für  welches  nach  den  für  die
Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  dem  Berechtigten  im  Falle  des  Erlöschens
durch  den  Zuschlag  der  Werth  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist,  so  kann  der  Höchstbetrag
  des  Ersatzes  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  bedarf  der  Eintragung  in
das  Grundbuch.

§.  883.

Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines  Rechtes
an  einem  Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück  belastenden  Rechte  oder  auf
Aenderung  des  Inhalts  oder  des  Ranges  eines  solchen  Rechtes  kann  eine  Vormerkung
in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  ist  auch
zur  Sicherung  eines  künftigen  oder  eines  bedingten  Anspruchs  zulässig.

  Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung  über  das  Grundstück
oder  das  Recht  getroffen  wird,  ist  insoweit  unwirksam,  als  sie  den  Anspruch  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würde.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Verfügung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen  Einräumung  der  Anspruch  gerichtet  ist,

bestimmt  sich  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung.

§.  884.

Soweit  der  Anspruch  durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,  kann  sich  der  Erbe
des  Verpflichteten  nicht  auf  die  Beschränkung  seiner  Haftung  berufen.

§.  885.

Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung
  oder  auf  Grund  der  Bewilligung  desjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen
Recht  von  der  Vormerkung  betroffen  wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung
  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs  glaubhaft
  gemacht  wird.

Bei  der  Eintragung  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  zu  sichernden  Anspruchs
auf  die  einstweilige  Verfügung  oder  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
werden.

§.  886.

Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von  der  Vormerkung
betroffen  wird,  eine  Einrede  zu,  durch  welche  die  Geltendmachung  des  durch  die
Vormerkung  gesicherten  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird,  so  kann  er  von  dem
Gläubiger  die  Beseitigung  der  Vormerkung  verlangen.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  56
        <pb n="358" />
        —  348  —

§.  887.

Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch  durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,  unbekannt,
  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
werden,  wenn  die  im  §.  1170  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erlischt
  die  Wirkung  der  Vormerkung.

§.  888.

Soweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen  Rechtes  oder  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte  gegenüber  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Vormerkung  besteht,  unwirksam
  ist,  kann  dieser  von  dem  Erwerber  die  Zustimmung  zu  der  Eintragung  oder
der  Löschung  verlangen,  die  zur  Verwirklichung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruchs  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Anspruch  durch  ein  Veräußerungsverbot  gesichert  ist.

§.  889.

Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  erlischt  nicht  dadurch,  daß  der  Eigenthümer
  des  Grundstücks  das  Recht  oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem
Grundstück  erwirbt.

§.  890.

Mehrere  Grundstücke  können  dadurch  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  werden,
daß  der  Eigenthümer  sie  als  ein  Grundstück  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Ein  Grundstück  kann  dadurch  zum  Bestandtheil  eines  anderen  Grundstücks  gemacht
  werden,  daß  der  Eigenthümer  es  diesem  im  Grundbuche  zuschreiben  läßt.

§.  891.
Ist  im  Grundbuche  für  Jemand  ein  Recht  eingetragen,  so  wird  vermuthet,
daß  ihm  das  Recht  zustehe.
Ist  im  Grundbuch  ein  eingetragenes  Recht  gelöscht,  so  wird  vermuthet,  daß
das  Recht  nicht  bestehe.  
§. 892.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein  Recht  an  einem  Grundstück  oder  ein  Recht
an  einem  solchen  Rechte  durch  Rechtsgeschäft  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs
als  richtig,  es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  eingetragen  oder
die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber  bekannt  ist.  Ist  der  Berechtigte  in  der  Verfügung
über  ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person
beschränkt,  so  ist  die  Beschränkung  dem  Erwerber  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie
aus  dem  Grundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die  Eintragung  erforderlich,  so  ist  für  die
Kenntniß  des  Erwerbers  die  Zeit  der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  oder,
wenn  die  nach  §.  873  erforderliche  Einigung  erst  später  zu  Stande  kommt,  die  Zeit
der  Einigung  maßgebend.
        <pb n="359" />
        —  349  —

§.  893.

Die  Vorschriften  des  §.  892  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  an  denjenigen,
  für  welchen  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund  dieses
Rechtes  eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem  Anderen  in  Ansehung
  dieses  Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des  §.  892  fallendes  Rechtsgeschäft
  vorgenommen  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.

§.  894.

Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in  Ansehung  eines  Rechtes  an  dem  Grundstück
eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  der  im
§.  892  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,
so  kann  derjenige,  dessen  Recht  nicht  oder  nicht  richtig  eingetragen  oder  durch  die
Eintragung  einer  nicht  bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung  beeinträchtigt  ist,  die
Zustimmung  zu  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  von  demjenigen  verlangen,  dessen
Recht  durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.

§.  895.

Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erst  erfolgen,  nachdem  das  Recht  des
nach  §.  894  Verpflichteten  eingetragen  worden  ist,  so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein
Recht  eintragen  zu  lassen.

§.  896.

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Vorlegung  eines  Hypotheken-,  Grundschuld-
  oder  Rentenschuldbriefs  erforderlich,  so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
die  Berichtigung  erfolgen  soll,  von  dem  Besitzer  des  Briefes  verlangen,  daß  der
Brief  dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.

§.  897.

Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  der  dazu  erforderlichen  Erklärungen
  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die  Berichtigung  verlangt,  sofern  nicht
aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich
ein  Anderes  ergiebt.

§.  898.

Die  in  den  §§.  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche  unterliegen  nicht  der

Verjährung.
§.  899.

In  den  Fällen  des  §.  894  kann  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  werden.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  auf
Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  betroffen  wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
daß  eine  Gefährdung  des  Rechtes  des  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht  wird.

56*
        <pb n="360" />
        —  350  —

§.  900.

Wer  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  ohne
daß  er  das  Eigenthum  erlangt  hat,  erwirbt  das  Eigenthum,  wenn  die  Eintragung
dreißig  Jahre  bestanden  und  er  während  dieser  Zeit  das  Grundstück  im  Eigenbesitze
gehabt  hat.  Die  dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben  Weise  berechnet  wie  die
Frist  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,
solange  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  für  Jemand  ein
ihm  nicht  zustehendes  anderes  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  das  zum  Besitze
des  Grundstücks  berechtigt  oder  dessen  Ausübung  nach  den  für  den  Besitz  geltenden
Vorschriften  geschützt  ist.  Für  den  Rang  des  Rechtes  ist  die  Eintragung  maßgebend.

§.  901.

Ist  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  im  Grundbuche  mit  Unrecht  gelöscht,
so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch  des  Berechtigten  gegen  den  Eigenthümer  verjährt
ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Recht  an  einem  fremden
Grundstücke  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden  ist.

§.  902.

Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten  unterliegen  nicht  der  Verjährung.
Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände  wiederkehrender  Leistungen  oder
auf  Schadensersatz  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs
eingetragen  ist,  steht  einem  eingetragenen  Rechte  gleich.

Dritter  Abschnitt.
Eigenthum.

Erster  Titel.
Inhalt  des  Eigenthums.

§.  903.

Der  Eigenthümer  einer  Sache  kann,  soweit  nicht  das  Gesetz  oder  Rechte
Dritter  entgegenstehen,  mit  der  Sache  nach  Belieben  verfahren  und  Andere  von  jeder
Einwirkung  ausschließen.

§.  904.

Der  Eigenthümer  einer  Sache  ist  nicht  berechtigt,  die  Einwirkung  eines  Anderen
auf  die  Sache  zu  verbieten,  wenn  die  Einwirkung  zur  Abwendung  einer  gegenwärtigen
        <pb n="361" />
        —  351  —

Gefahr  nothwendig  und  der  drohende  Schaden  gegenüber  dem  aus  der  Einwirkung
dem  Eigenthümer  entstehenden  Schaden  unverhältnißmäßig  groß  ist.  Der  Eigenthümer
kann  Ersatz  des  ihm  entstehenden  Schadens  verlangen.

§.  905.

Das  Recht  des  Eigenthümers  eines  Grundstücks  erstreckt  sich  auf  den  Raum
über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper  unter  der  Oberfläche.  Der  Eigenthümer
  kann  jedoch  Einwirkungen  nicht  verbieten,  die  in  solcher  Höhe  oder  Tiefe  vorgenommen
  werden,  daß  er  an  der  Ausschließung  kein  Interesse  hat.

§.  906.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  die  Zuführung  von  Gasen,  Dämpfen,
Gerüchen,  Rauch,  Ruß,  Wärme,  Geräusch,  Erschütterungen  und  ähnliche  von  einem
anderen  Grundstück  ausgehende  Einwirkungen  insoweit  nicht  verbieten,  als  die  Einwirkung
  die  Benutzung  seines  Grundstücks  nicht  oder  nur  unwesentlich  beeinträchtigt
oder  durch  eine  Benutzung  des  anderen  Grundstücks  herbeigeführt  wird,  die  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  bei  Grundstücken  dieser  Lage  gewöhnlich  ist.  Die  Zuführung
durch  eine  besondere  Leitung  ist  unzulässig.

§.  907.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  daß  auf  den  Nachbargrundstücken
  nicht  Anlagen  hergestellt  oder  gehalten  werden,  von  denen  mit  Sicherheit
vorauszusehen  ist,  daß  ihr  Bestand  oder  ihre  Benutzung  eine  unzulässige  Einwirkung
auf  sein  Grundstück  zur  Folge  hat.  Genügt  eine  Anlage  den  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  die  einen  bestimmten  Abstand  von  der  Grenze  oder  sonstige  Schutzmaßregeln
vorschreiben,  so  kann  die  Beseitigung  der  Anlage  erst  verlangt  werden,  wenn  die
unzulässige  Einwirkung  thatsächlich  hervortritt.

Bäume  und  Sträucher  gehören  nicht  zu  den  Anlagen  im  Sinne  dieser  Vorschriften.


§.  908.

Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,  daß  es  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes
  oder  eines  anderen  Werkes,  das  mit  einem  Nachbargrundstücke  verbunden  ist,
oder  durch  die  Ablösung  von  Theilen  des  Gebäudes  oder  des  Werkes  beschädigt  wird,
so  kann  der  Eigenthümer  von  demjenigen,  welcher  nach  dem  §.  836  Abs.  1  oder  den
§§.  837,  838  für  den  eintretenden  Schaden  verantwortlich  sein  würde,  verlangen,
daß  er  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderliche  Vorkehrung  trifft.

§.  909.

Ein  Grundstück  darf  nicht  in  der  Weise  vertieft  werden,  daß  der  Boden  des
Nachbargrundstücks  die  erforderliche  Stütze  verliert,  es  sei  denn,  daß  für  eine  genügende
  anderweitige  Befestigung  gesorgt  ist.
        <pb n="362" />
        —  352  —

§.  910.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  Wurzeln  eines  Baumes  oder  eines
Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück  eingedrungen  sind,  abschneiden  und  behalten.
  Das  Gleiche  gilt  von  herüberragenden  Zweigen,  wenn  der  Eigenthümer  dem
Besitzer  des  Nachbargrundstücks  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung  bestimmt  hat
und  die  Beseitigung  nicht  innerhalb  der  Frist  erfolgt.

Dem  Eigenthümer  steht  dieses  Recht  nicht  zu,  wenn  die  Wurzeln  oder  die
Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks  nicht  beeinträchtigen.

§.  911.

Früchte,  die  von  einem  Baume  oder  einem  Strauche  auf  ein  Nachbargrundstück
hinüberfallen,  gelten  als  Früchte  dieses  Grundstücks.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  das  Nachbargrundstück  dem  öffentlichen  Gebrauche  dient.

§.  912.

Hat  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  bei  der  Errichtung  eines  Gebäudes
über  die  Grenze  gebaut,  ohne  daß  ihm  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last
fällt,  so  hat  der  Nachbar  den  Ueberbau  zu  dulden,  es  sei  denn,  daß  er  vor  oder
sofort  nach  der  Grenzüberschreitung  Widerspruch  erhoben  hat.

Der  Nachbar  ist  durch  eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Für  die  Höhe  der
Rente  ist  die  Zeit  der  Grenzüberschreitung  maßgebend.

§.  913.

Die  Rente  für  den  Ueberbau  ist  dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  Nachbargrundstücks
  von  dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  zu  entrichten.
Die  Rente  ist  jährlich  im  voraus  zu  entrichten.

§.  914.

Das  Recht  auf  die  Rente  geht  allen  Rechten  an  dem  belasteten  Grundstück,
auch  den  älteren,  vor.  Es  erlischt  mit  der  Beseitigung  des  Ueberbaues.

Das  Recht  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.  Zum  Verzicht  auf  das
Recht  sowie  zur  Feststellung  der  Höhe  der  Rente  durch  Vertrag  ist  die  Eintragung
erforderlich.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  die  für  eine  zu  Gunsten  des
jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks  bestehende  Reallast  gelten.

§.  915.

Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit  verlangen,  daß  der  Rentenpflichtige  ihm
gegen  Uebertragung  des  Eigenthums  an  dem  überbauten  Theile  des  Grundstücks  den
Werth  ersetzt,  den  dieser  Theil  zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung  gehabt  hat.  Macht
er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  Verpflichtungen
beider  Theile  nach  den  Vorschriften  über  den  Kauf.

Für  die  Zeit  bis  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  ist  die  Rente  fortzuentrichten.
        <pb n="363" />
        —  353  —

§.  916.

Wird  durch  den  Ueberbau  ein  Erbbaurecht  oder  eine  Dienstbarkeit  an  dem
Nachbargrundstücke  beeinträchtigt,  so  finden  zu  Gunsten  des  Berechtigten  die  Vorschriften
  der  §§.  912  bis  914  entsprechende  Anwendung.

§.  917.

Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung  nothwendige  Verbindung
  mit  einem  öffentlichen  Wege,  so  kann  der  Eigenthümer  von  den  Nachbarn
verlangen,  daß  sie  bis  zur  Hebung  des  Mangels  die  Benutzung  ihrer  Grundstücke  zur
Herstellung  der  erforderlichen  Verbindung  dulden.  Die  Richtung  des  Nothwegs  und
der  Umfang  des  Benutzungsrechts  werden  erforderlichen  Falles  durch  Urtheil  bestimmt.

Die  Nachbarn,  über  deren  Grundstücke  der  Nothweg  führt,  sind  durch  eine
Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Vorschriften  des  §.  912  Abs.  2  Satz  2  und  der
§§.  913,  914,  916  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  918.

Die  Verpflichtung  zur  Duldung  des  Nothwegs  tritt  nicht  ein,  wenn  die  bisherige
  Verbindung  des  Grundstücks  mit  dem  öffentlichen  Wege  durch  eine  willkürliche
Handlung  des  Eigenthümers  aufgehoben  wird.

Wird  in  Folge  der  Veräußerung  eines  Theiles  des  Grundstücks  der  veräußerte
oder  der  zurückbehaltene  Theil  von  der  Verbindung  mit  dem  öffentlichen  Wege  abgeschnitten,
  so  hat  der  Eigenthümer  desjenigen  Theiles,  über  welchen  die  Verbindung
bisher  stattgefunden  hat,  den  Nothweg  zu  dulden.  Der  Veräußerung  eines  Theiles
steht  die  Veräußerung  eines  von  mehreren  demselben  Eigenthümer  gehörenden  Grundstücken
  gleich.

§.  919.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  von  dem  Eigenthümer  eines  Nachbargrundstücks
  verlangen,  daß  dieser  zur  Errichtung  fester  Grenzzeichen  und,  wenn  ein
Grenzzeichen  verrückt  oder  unkenntlich  geworden  ist,  zur  Wiederherstellung  mitwirkt.

Die  Art  der  Abmarkung  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach  den  Landesgesetzen;
  enthalten  diese  keine  Vorschriften,  so  entscheidet  die  Ortsüblichkeit.

Die  Kosten  der  Abmarkung  sind  von  den  Betheiligten  zu  gleichen  Theilen  zu
tragen,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihnen  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein
Anderes  ergiebt.

§.  920.

Läßt  sich  im  Falle  einer  Grenzverwirrung  die  richtige  Grenze  nicht  ermitteln,
so  ist  für  die  Abgrenzung  der  Besitzstand  maßgebend.  Kann  der  Besitzstand  nicht
festgestellt  werden,  so  ist  jedem  der  Grundstücke  ein  gleich  großes  Stück  der  streitigen
Fläche  zuzutheilen.

Soweit  eine  diesen  Vorschriften  entsprechende  Bestimmung  der  Grenze  zu  einem
Ergebnisse  führt,  das  mit  den  ermittelten  Umständen,  insbesondere  mit  der  feststehenden
Größe  der  Grundstücke,  nicht  übereinstimmt,  ist  die  Grenze  so  zu  ziehen,  wie  es  unter
Berücksichtigung  dieser  Umstände  der  Billigkeit  entspricht.
        <pb n="364" />
        —  354  —

§.  921.

Werden  zwei  Grundstücke  durch  einen  Zwischenraum,  Rain,  Winkel,  einen
Graben,  eine  Mauer,  Hecke,  Planke  oder  eine  andere  Einrichtung,  die  zum  Vortheile
beider  Grundstücke  dient,  von  einander  geschieden,  so  wird  vermuthet,  daß  die  Eigenthümer
  der  Grundstücke  zur  Benutzung  der  Einrichtung  gemeinschaftlich  berechtigt  seien,
sofern  nicht  äußere  Merkmale  darauf  hinweisen,  daß  die  Einrichtung  einem  der
Nachbarn  allein  gehört.

§.  922.

Sind  die  Nachbarn  zur  Benutzung  einer  der  im  §.  921  bezeichneten  Einrichtungen
  gemeinschaftlich  berechtigt,  so  kann  jeder  sie  zu  dem  Zwecke,  der  sich  aus
ihrer  Beschaffenheit  ergiebt,  insoweit  benutzen,  als  nicht  die  Mitbenutzung  des  anderen
beeinträchtigt  wird.  Die  Unterhaltungskosten  sind  von  den  Nachbarn  zu  gleichen
Theilen  zu  tragen.  Solange  einer  der  Nachbarn  an  dem  Fortbestande  der  Einrichtung
ein  Interesse  hat,  darf  sie  nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt  oder  geändert  werden.
Im  Uebrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Nachbarn  nach  den
Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.

§.  923.

Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so  gebühren  die  Früchte  und,  wenn  der
Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum  den  Nachbarn  zu  gleichen  Theilen.

Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung  des  Baumes  verlangen.  Die  Kosten
der  Beseitigung  fallen  den  Nachbarn  zu  gleichen  Theilen  zur  Last.  Der  Nachbar,
der  die  Beseitigung  verlangt,  hat  jedoch  die  Kosten  allein  zu  tragen,  wenn  der
andere  auf  sein  Recht  an  dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt  in  diesem  Falle  mit  der
Trennung  das  Alleineigenthum.  Der  Anspruch  auf  die  Beseitigung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Baum  als  Grenzzeichen  dient  und  den  Umständen  nach  nicht  durch  ein
anderes  zweckmäßiges  Grenzzeichen  ersetzt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  einen  auf  der  Grenze  stehenden  Strauch.

§.  924.
Die  Ansprüche,  die  sich  aus  den  §§.  907  bis  909,  915,  dem  §.  917  Abs.  1,
dem  §.  918  Abs.  2,  den  §§.  919,  920  und  dem  §.  923  Abs.  2  ergeben,  unterliegen
nicht  der  Verjährung.

Zweiter  Titel.
Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstucken.

§.  925.
Die  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  nach  §.  873
erforderliche  Einigung  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  (Auflassung)  muß  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.
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        —  355  —

Eine  Auflassung,  die  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgt,
ist  unwirksam.

§.  926.

Sind  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  darüber  einig,  daß  sich  die  Veräußerung
auf  das  Zubehör  des  Grundstücks  erstrecken  soll,  so  erlangt  der  Erwerber  mit  dem
Eigenthum  an  dem  Grundstück  auch  das  Eigenthum  an  den  zur  Zeit  des  Erwerbes
vorhandenen  Zubehörstücken,  soweit  sie  dem  Veräußerer  gehören.  Im  Zweifel  ist
anzunehmen,  daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör  erstrecken  soll.

Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den  Besitz  von  Zubehörstücken,
  die  dem  Veräußerer  nicht  gehören  oder  mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§.  932  bis  936  Anwendung;  für  den  guten  Glauben
des  Erwerbers  ist  die  Zeit  der  Erlangung  des  Besitzes  maßgebend.

§.  927.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann,  wenn  das  Grundstück  seit  dreißig
Jahren  im  Eigenbesitz  eines  Anderen  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem
Rechte  ausgeschlossen  werden.  Die  Besitzzeit  wird  in  gleicher  Weise  berechnet  wie
die  Frist  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.  Ist  der  Eigenthümer  im
Grundbuch  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren  nur  zulässig,  wenn  er  gestorben
oder  verschollen  ist  und  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung
des  Eigenthümers  bedurfte,  seit  dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  erlangt  das  Eigenthum
dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  ein  Dritter  als  Eigenthümer  oder
wegen  des  Eigenthums  eines  Dritten  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  worden,  so  wirkt  das  Urtheil  nicht  gegen  den  Dritten.

§.  928.

Das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  kann  dadurch  aufgegeben  werden,  daß
der  Eigenthümer  den  Verzicht  dem  Grundbuchamte  gegenüber  erklärt  und  der  Verzicht
in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen  Grundstücks  steht  dem  Fiskus  des
Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete  das  Grundstück  liegt.  Der  Fiskus  erwirbt  das
Eigenthum  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Dritter  Titel.
Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen.

I.  Uebertragung.
§.  929.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einer  beweglichen  Sache  ist  erforderlich,
daß  der  Eigenthümer  die  Sache  dem  Erwerber  übergiebt  und  beide  darüber  einig

Reichs-Gesetzbl.  1896.  57
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        —  356  —

sind,  daß  das  Eigenthum  übergehen  soll.  Ist  der  Erwerber  im  Besitze  der  Sache,
so  genügt  die  Einigung  über  den  Uebergang  des  Eigenthums.

§.  920.

Ist  der  Eigenthümer  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die  Uebergabe  dadurch
ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und  dem  Erwerber  ein  Rechtsverhältniß  vereinbart
wird,  vermöge  dessen  der  Erwerber  den  mittelbaren  Besitz  erlangt.

§.  931.

Ist  ein  Dritter  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die  Uebergabe  dadurch  ersetzt
werden,  daß  der  Eigenthümer  dem  Erwerber  den  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Sache
abtritt.

§.  932.

Durch  eine  nach  §.  929  erfolgte  Veräußerung  wird  der  Erwerber  auch  dann
Eigenthümer,  wenn  die  Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört,  es  sei  denn,  daß  er  zu
der  Zeit,  zu  der  er  nach  diesen  Vorschriften  das  Eigenthum  erwerben  würde,  nicht
in  gutem  Glauben  ist.  In  dem  Falle  des  §.  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,
wenn  der  Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer  erlangt  hatte.

Der  Erwerber  ist  nicht  in  gutem  Glauben,  wenn  ihm  bekannt  oder  in  Folge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist,  daß  die  Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört.

§.  933.
Gehört  eine  nach  §.  930  veräußerte  Sache  nicht  dem  Veräußerer,  so  wird  der
Erwerber  Eigenthümer,  wenn  ihm  die  Sache  von  dem  Veräußerer  übergeben  wird,
es  sei  denn,  daß  er  zu  dieser  Zeit  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

§.  934.

Gehört  eine  nach  §.  931  veräußerte  Sache  nicht  dem  Veräußerer,  so  wird  der
Erwerber,  wenn  der  Veräußerer  mittelbarer  Besitzer  der  Sache  ist,  mit  der  Abtretung
des  Anspruchs,  anderenfalls  dann  Eigenthümer,  wenn  er  den  Besitz  der  Sache  von
dem  Dritten  erlangt,  es  sei  denn,  daß  er  zur  Zeit  der  Abtretung  oder  des  Besitzerwerbes
  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

§.  935.

Der  Erwerb  des  Eigenthums  auf  Grund  der  §§.  932  bis  934  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Sache  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst
abhanden  gekommen  war.  Das  Gleiche  gilt,  falls  der  Eigenthümer  nur  mittelbarer
Besitzer  war,  dann,  wenn  die  Sache  dem  Besitzer  abhanden  gekommen  war.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Geld  oder  Inhaberpapiere
sowie  auf  Sachen,  die  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  veräußert  werden.

§.  936.

Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  erlischt
das  Recht  mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums.  In  dem  Falle  des  §.  929  Satz  2
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        —  357  —

gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer
erlangt  hatte.  Erfolgt  die  Veräußerung  nach  §.  930  oder  war  die  nach  §.  931
veräußerte  Sache  nicht  im  mittelbaren  Besitze  des  Veräußerers,  so  erlischt  das  Recht
des  Dritten  erst  dann,  wenn  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den  Besitz
der  Sache  erlangt.

Das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht,  wenn  der  Erwerber  zu  der  nach  Abs.  1
maßgebenden  Zeit  in  Ansehung  des  Rechtes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

Steht  im  Falle  des  §.  931  das  Recht  dem  dritten  Besitzer  zu,  so  erlischt  es
auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht.

II.  Ersitzung.

§.  937.

Wer  eine  bewegliche  Sache  zehn  Jahre  im  Eigenbesitze  hat,  erwirbt  das
Eigenthum  (Ersitzung).

Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erwerber  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  wenn  er  später  erfährt,  daß  ihm  das  Eigenthum
  nicht  zusteht.

§.  938.

Hat  Jemand  eine  Sache  am  Anfang  und  am  Ende  eines  Zeitraums  im
Eigenbesitze  gehabt,  so  wird  vermuthet,  daß  sein  Eigenbesitz  auch  in  der  Zwischenzeit
bestanden  habe.

§.  939.

Die  Ersitzung  kann  nicht  beginnen  und,  falls  sie  begonnen  hat,  nicht  fortgesetzt
  werden,  solange  die  Verjährung  des  Eigenthumsanspruchs  gehemmt  ist  oder
ihrer  Vollendung  die  Vorschriften  der  §§.  206,  207  entgegenstehen.

§.  940.
Die  Ersitzung  wird  durch  den  Verlust  des  Eigenbesitzes  unterbrochen.
Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Eigenbesitzer  den  Eigenbesitz
ohne  seinen  Willen  verloren  und  ihn  binnen  Jahresfrist  oder  mittelst  einer  innerhalb
dieser  Frist  erhobenen  Klage  wiedererlangt  hat.

§.  941.

Die  Ersitzung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Eigenthumsanspruch  gegen  den
Eigenbesitzer  oder  im  Falle  eines  mittelbaren  Eigenbesitzes  gegen  den  Besitzer  gerichtlich
geltend  gemacht  wird,  der  sein  Recht  zum  Besitze  von  dem  Eigenbesitzer  ableitet;  die
Unterbrechung  tritt  jedoch  nur  zu  Gunsten  desjenigen  ein,  welcher  sie  herbeiführt.
Die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  209  bis  212,  216,  219,  220
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  942.

Wird  die  Ersitzung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur  Unterbrechung  verstrichene
  Zeit  nicht  in  Betracht;  eine  neue  Ersitzung  kann  erst  nach  der  Beendigung
der  Unterbrechung  beginnen.

57*
        <pb n="368" />
        —  358  —

§.  943.
Gelangt  die  Sache  durch  Rechtsnachfolge  in  den  Eigenbesitz  eines  Dritten,  so
kommt  die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers  verstrichene  Ersitzungszeit  dem
Dritten  zu  Statten.

§.  944.
Die  Ersitzungszeit,  die  zu  Gunsten  eines  Erbschaftsbesitzers  verstrichen  ist,  kommt
dem  Erben  zu  Statten.
§.    945.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  durch  Ersitzung  erlöschen  die  an  der  Sache
vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  begründeten  Rechte  Dritter,  es  sei  denn,  daß  der
Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in  Ansehung  dieser  Rechte  nicht  in
gutem  Glauben  ist  oder  ihr  Bestehen  später  erfährt.  Die  Ersitzungsfrist  muß  auch
in  Ansehung  des  Rechtes  des  Dritten  verstrichen  sein;  die  Vorschriften  der  §§.  939
bis  944  finden  entsprechende  Anwendung.

III.  Verbindung.  Vermischung.  Verarbeitung.

§.  946.

Wird  eine  bewegliche  Sache  mit  einem  Grundstücke  dergestalt  verbunden,  daß
sie  wesentlicher  Bestandtheil  des  Grundstücks  wird,  so  erstreckt  sich  das  Eigenthum  an
dem  Grundstück  auf  diese  Sache.

§.  947.

Werden  bewegliche  Sachen  mit  einander  dergestalt  verbunden,  daß  sie  wesentliche
  Bestandtheile  einer  einheitlichen  Sache  werden,  so  werden  die  bisherigen  Eigenthümer
  Miteigenthümer  dieser  Sache;  die  Antheile  bestimmen  sich  nach  dem  Verhältnisse
  des  Werthes,    den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Verbindung  haben.

Ist  eine  der  Sachen  als  die  Hauptsache  anzusehen,  so  erwirbt  ihr  Eigenthümer
das  Alleineigenthum.

§.  948.

Werden  bewegliche  Sachen  mit  einander  untrennbar  vermischt  oder  vermengt,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  947  entsprechende  Anwendung.

Der  Untrennbarkeit  steht  es  gleich,  wenn  die  Trennung  der  vermischten  oder
vermengten  Sachen  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden  sein  würde.

§.  949.

Erlischt  nach  den  §§.  946  bis  948  das  Eigenthum  an  einer  Sache,  so  erlöschen
  auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden  Rechte.  Erwirbt  der  Eigenthümer
der  belasteten  Sache  Miteigenthum,  so  bestehen  die  Rechte  an  dem  Antheile  fort,
der  an  die  Stelle  der  Sache  tritt.  Wird  der  Eigenthümer  der  belasteten  Sache
Alleineigenthümer,  so  erstrecken  sich  die  Rechte  auf  die  hinzutretende  Sache.
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        —  359  —

§.  950.

Wer  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  eines  oder  mehrerer  Stoffe  eine  neue
bewegliche  Sache  herstellt,  erwirbt  das  Eigenthum  an  der  neuen  Sache,  sofern  nicht
der  Werth  der  Verarbeitung  oder  der  Umbildung  erheblich  geringer  ist  als  der  Werth
des  Stoffes.  Als  Verarbeitung  gilt  auch  das  Schreiben,  Zeichnen,  Malen,  Drucken,
Graviren  oder  eine  ähnliche  Bearbeitung  der  Oberfläche.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  an  der  neuen  Sache  erlöschen  die  an  dem
Stoffe  bestehenden  Rechte.

§.  951.  

Wer  in  Folge  der  Vorschriften  der  §§.  946  bis  950  einen  Rechtsverlust  erleidet,
  kann  von  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Rechtsänderung  eintritt,  Vergütung
  in  Geld  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  kann  nicht  verlangt
  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen  unerlaubter
Handlungen  sowie  die  Vorschriften  über  den  Ersatz  von  Verwendungen  und  über
das  Recht  zur  Wegnahme  einer  Einrichtung  bleiben  unberührt.  In  den  Fällen  der
§§.  946,  947  ist  die  Wegnahme  nach  den  für  das  Wegnahmerecht  des  Besitzers  gegenüber
  dem  Eigenthümer  geltenden  Vorschriften  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Verbindung
nicht  von  dem  Besitzer  der  Hauptsache  bewirkt  worden  ist.

§.  952.
Das  Eigenthum  an  dem  über  eine  Forderung  ausgestellten  Schuldscheine  steht
dem  Gläubiger  zu.  Das  Recht  eines  Dritten  an  der  Forderung  erstreckt  sich  auf

den  Schuldschein.
Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden  über  andere  Rechte,  kraft  deren  eine  Leistung  gefordert
  werden  kann,  insbesondere  für  Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe.

IV.  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandtheilen  einer  Sache.

§.  953.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandtheile  einer  Sache  gehören  auch  nach  der
Trennung  dem  Eigenthümer  der  Sache,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  954  bis  957
ein  Anderes  ergiebt.

§.  954.

Wer  vermöge  eines  Rechtes  an  einer  fremden  Sache  befugt  ist,  sich  Erzeugnisse
oder  sonstige  Bestandtheile  der  Sache  anzueignen,  erwirbt  das  Eigenthum  an  ihnen,
unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§.  955  bis  957,  mit  der  Trennung.

3.  955.
Wer  eine  Sache  im  Eigenbesitze  hat,  erwirbt  das  Eigenthum  an  den  Erzeugnissen
  und  sonstigen  zu  den  Früchten  der  Sache  gehörenden  Bestandtheilen,  unbeschadet
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        —  360  —

der  Vorschriften  der  §§.  956,  957,  mit  der  Trennung.  Der  Erwerb  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Eigenbesitzer  nicht  zum  Eigenbesitz  oder  ein  Anderer  vermöge  eines  Rechtes
an  der  Sache  zum  Fruchtbezuge  berechtigt  ist  und  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel
  erfährt.

Dem  Eigenbesitzer  steht  derjenige  gleich,  welcher  die  Sache  zum  Zwecke  der
Ausübung  eines  Nutzungsrechts  an  ihr  besitzt.

Auf  den  Eigenbesitz  und  den  ihm  gleichgestellten  Besitz  findet  die  Vorschrift
des  §.  940  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  956.

Gestattet  der  Eigenthümer  einem  Anderen,  sich  Erzeugnisse  oder  sonstige  Bestandtheile
  der  Sache  anzueignen,  so  erwirbt  dieser  das  Eigenthum  an  ihnen,  wenn
der  Besitz  der  Sache  ihm  überlassen  ist,  mit  der  Trennung,  anderenfalls  mit  der
Besitzergreifung.  Ist  der  Eigenthümer  zu  der  Gestattung  verpflichtet,  so  kann  er  sie
nicht  widerrufen,  solange  sich  der  Andere  in  dem  ihm  überlassenen  Besitze  der  Sache
befindet.

  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Gestattung  nicht  von  dem  Eigenthümer,  sondern
von  einem  Anderen  ausgeht,  dem  Erzeugnisse  oder  sonstige  Bestandtheile  einer  Sache
nach  der  Trennung  gehören.

§.  957.

Die  Vorschriften  des  §.  956  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  derjenige,
welcher  die  Aneignung  einem  Anderen  gestattet,  hierzu  nicht  berechtigt  ist,  es  sei
denn,  daß  der  Andere,  falls  ihm  der  Besitz  der  Sache  überlassen  wird,  bei  der
Ueberlassung,  anderenfalls  bei  der  Ergreifung  des  Besitzes  der  Erzeugnisse  oder  der
sonstigen  Bestandtheile  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel
  erfährt.

V.  Aneignung.

§.  958.

Wer  eine  herrenlose  bewegliche  Sache  in  Eigenbesitz  nimmt,  erwirbt  das  Eigenthum
  an  der  Sache.

Das  Eigenthum  wird  nicht  erworben,  wenn  die  Aneignung  gesetzlich  verboten
ist  oder  wenn  durch  die  Besitzergreifung  das  Aneignungsrecht  eines  Anderen  verletzt
  wird.

§.  959.

Eine  bewegliche  Sache  wird  herrenlos,  wenn  der  Eigenthümer  in  der  Absicht,

auf  das  Eigenthum  zu  verzichten,  den  Besitz  der  Sache  aufgiebt.

§.  960.

Wilde  Thiere  sind  herrenlos,  solange  sie  sich  in  der  Freiheit  befinden.  Wilde
Thiere  in  Thiergärten  und  Fische  in  Teichen  oder  anderen  geschlossenen  Privatgewässern
  sind  nicht  herrenlos.
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        —  361  —

Erlangt  ein  gefangenes  wildes  Thier  die  Freiheit  wieder,  so  wird  es  herrenlos,
wenn  nicht  der  Eigenthümer  das  Thier  unverzüglich  verfolgt  oder  wenn  er  die  Verfolgung
  aufgiebt.

Ein  gezähmtes  Thier  wird  herrenlos,  wenn  es  die  Gewohnheit  ablegt,  an
den  ihm  bestimmten  Ort  zurückzukehren.

§.  961.

Zieht  ein  Bienenschwarm  aus,  so  wird  er  herrenlos,  wenn  nicht  der  Eigenthümer
  ihn  unverzüglich  verfolgt  oder  wenn  der  Eigenthümer  die  Verfolgung  aufgiebt.

§.  962.

Der  Eigenthümer  des  Bienenschwarmes  darf  bei  der  Verfolgung  fremde  Grundstücke
  betreten.  Ist  der  Schwarm  in  eine  fremde  nicht  besetzte  Bienenwohnung  eingezogen,
  so  darf  der  Eigenthümer  des  Schwarmes  zum  Zwecke  des  Einfangens  die
Wohnung  öffnen  und  die  Waben  herausnehmen  oder  herausbrechen.  Er  hat  den
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§.  963.

Vereinigen  sich  ausgezogene  Bienenschwärme  mehrerer  Eigenthümer,  so  werden
die  Eigenthümer,  welche  ihre  Schwärme  verfolgt  haben,  Miteigenthümer  des  eingefangenen
  Gesammtschwarmes;  die  Antheile  bestimmen  sich  nach  der  Zahl  der  verfolgten
  Schwärme.

§.  964.

Ist  ein  Bienenschwarm  in  eine  fremde  besetzte  Bienenwohnung  eingezogen,  so
erstrecken  sich  das  Eigenthum  und  die  sonstigen  Rechte  an  den  Bienen,  mit  denen
die  Wohnung  besetzt  war,  auf  den  eingezogenen  Schwarm.  Das  Eigenthum  und
die  sonstigen  Rechte  an  dem  eingezogenen  Schwarme  erlöschen.

VI.  Fund.

§.  965.

Wer  eine  verlorene  Sache  findet  und  an  sich  nimmt,  hat  dem  Verlierer  oder
dem  Eigenthümer  oder  einem  sonstigen  Empfangsberechtigten  unverzüglich  Anzeige  zu
machen.

Kennt  der  Finder  die  Empfangsberechtigten  nicht  oder  ist  ihm  ihr  Aufenthalt
unbekannt,  so  hat  er  den  Fund  und  die  Umstände,  welche  für  die  Ermittelung  der
Empfangsberechtigten  erheblich  sein  können,  unverzüglich  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.
Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  werth,  so  bedarf  es  der  Anzeige  nicht.

§.  966.

Der  Finder  ist  zur  Verwahrung  der  Sache  verpflichtet.
Ist  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  ist  die  Aufbewahrung  mit
unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat  der  Finder  die  Sache  öffentlich  ver-
        <pb n="372" />
        —  362  —

steigern  zu  lassen.  Vor  der  Versteigerung  ist  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.
Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.

§.  967.

Der  Finder  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde  verpflichtet,
die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös  an  die  Polizeibehörde  abzuliefern.

§.  968.
Der  Finder  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

§.  969.

Der  Finder  wird  durch  die  Herausgabe  der  Sache  an  den  Verlierer  auch  den
sonstigen  Empfangsberechtigten  gegenüber  befreit.

§.  970.

Macht  der  Finder  zum  Zwecke  der  Verwahrung  oder  Erhaltung  der  Sache
oder  zum  Zwecke  der  Ermittelung  eines  Empfangsberechtigten  Aufwendungen,  die  er
den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Empfangsberechtigten
  Ersatz  verlangen.

§.  971.

Der  Finder  kann  von  dem  Empfangsberechtigten  einen  Finderlohn  verlangen.
Der  Finderlohn  beträgt  von  dem  Werthe  der  Sache  bis  zu  dreihundert  Mark  fünf
vom  Hundert,  von  dem  Mehrwerth  eins  vom  Hundert,  bei  Thieren  eins  vom  Hundert.
Hat  die  Sache  nur  für  den  Empfangsberechtigten  einen  Werth,  so  ist  der  Finderlohn
nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Finder  die  Anzeigepflicht  verletzt
oder  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.

§.  972.
Auf  die  in  den  §§.  970,  971  bestimmten  Ansprüche  finden  die  für  die  Ansprüche

  des  Besitzers  gegen  den  Eigenthümer  wegen  Verwendungen  geltenden  Vorschriften
der  §§.  1000  bis  1002  entsprechende  Anwendung.

§.  973.

Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Anzeige  des  Fundes  bei  der  Polizeibehörde
  erwirbt  der  Finder  das  Eigenthum  an  der  Sache,  es  sei  denn,  daß  vorher
ein  Empfangsberechtigter  dem  Finder  bekannt  geworden  ist  oder  sein  Recht  bei  der
Polizeibehörde  angemeldet  hat.  Mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  erlöschen  die
sonstigen  Rechte  an  der  Sache.

Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  werth,  so  beginnt  die  einjährige
Frist  mit  dem  Funde.  Der  Finder  erwirbt  das  Eigenthum  nicht,  wenn  er  den  Fund
auf  Nachfrage  verheimlicht.  Die  Anmeldung  eines  Rechtes  bei  der  Polizeibehörde  steht
dem  Erwerbe  des  Eigenthums  nicht  entgegen.
        <pb n="373" />
        —  363  —

§.  974.

Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen  Frist  Empfangsberechtigte  dem  Finder
bekannt  geworden  oder  haben  sie  bei  einer  Sache,  die  mehr  als  drei  Mark  werth
ist,  ihre  Rechte  bei  der  Polizeibehörde  rechtzeitig  angemeldet,  so  kann  der  Finder
die  Empfangsberechtigten  nach  den  Vorschriften  des  §.  1003  zur  Erklärung  über  die
ihm  nach  den  §§.  970  bis  972  zustehenden  Ansprüche  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe
der  für  die  Erklärung  bestimmten  Frist  erwirbt  der  Finder  das  Eigenthum  und  erlöschen
  die  sonstigen  Rechte  an  der  Sache,  wenn  nicht  die  Empfangsberechtigten  sich
rechtzeitig  zu  der  Befriedigung  der  Ansprüche  bereit  erklären.

§.  975.

Durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses  an  die  Polizeibehörde
  werden  die  Rechte  des  Finders  nicht  berührt.  Läßt  die  Polizeibehörde  die
Sache  versteigern,  so  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle  der  Sache.  Die  Polizeibehörde
darf  die  Sache  oder  den  Erlös  nur  mit  Zustimmung  des  Finders  einem  Empfangsberechtigten
  herausgeben.

§.  976.

Verzichtet  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf  das  Recht  zum  Erwerbe
des  Eigenthums  an  der  Sache,  so  geht  sein  Recht  auf  die  Gemeinde  des  Fundorts  über.

Hat  der  Finder  nach  ber  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses
an  die  Polizeibehörde  auf  Grund  der  Vorschriften  der  §§.  973,  974  das  Eigenthum
erworben,  so  geht  es  auf  die  Gemeinde  des  Fundorts  über,  wenn  nicht  der
Finder  vor  dem  Ablauf  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde  bestimmten  Frist  die
Herausgabe  verlangt.

§.  977.

Wer  in  Folge  der  Vorschriften  der  §§.  973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
erleidet,  kann  in  den  Fällen  der  §§.  973,  974  von  dem  Finder,  in  den  Fällen  des
§.  976  von  der  Gemeinde  des  Fundorts  die  Herausgabe  des  durch  die  Rechtsänderung
Erlangten  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  fordern.  Der  Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach
dem  Uebergange  des  Eigenthums  auf  den  Finder  oder  die  Gemeinde,  wenn  nicht
die  gerichtliche  Geltendmachung  vorher  erfolgt.

§.  978.

Wer  eine  Sache  in  den  Geschäftsräumen  oder  den  Beförderungsmitteln  einer
öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt
findet  und  an  sich  nimmt,  hat  die  Sache  unverzüglich  an  die  Behörde  oder  die
Verkehrsanstalt  oder  an  einen  ihrer  Angestellten  abzuliefern.  Die  Vorschriften  der
§§.  965  bis  977  finden  keine  Anwendung.

§.  979.

Die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt  kann  die  an  sie  abgelieferte  Sache
öffentlich  versteigern  lassen.  Die  öffentlichen  Behörden  und  die  Verkehrsanstalten  des

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  58
        <pb n="374" />
        —  364  —

Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeinden  können  die  Versteigerung  durch  einen

ihrer  Beamten  vornehmen  lassen.
Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.

§.  980.

Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  die  Empfangsberechtigten  in  einer
öffentlichen  Bekanntmachung  des  Fundes  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  unter  Bestimmung
einer  Frist  aufgefordert  worden  sind  und  die  Frist  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,
wenn  eine  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.

Die  Bekanntmachung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Verderb  der  Sache  zu
besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden  ist.

§.  981.

Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten
Frist  drei  Jahre  verstrichen,  so  fällt  der  Versteigerungserlös,  wenn  nicht  ein  Empfangsberechtigter
  sein  Recht  angemeldet  hat,  bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  an
den  Reichsfiskus,  bei  Landesbehörden  und  Landesanstalten  an  den  Fiskus  des  Bundesstaats,
  bei  Gemeindebehörden  und  Gemeindeanstalten  an  die  Gemeinde,  bei  Verkehrsanstalten,
  die  von  einer  Privatperson  betrieben  werden,  an  diese.

Ist  die  Versteigerung  ohne  die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt,  so  beginnt
die  dreijährige  Frist  erst,  nachdem  die  Empfangsberechtigten  in  einer  öffentlichen  Bekanntmachung
  des  Fundes  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  aufgefordert  worden  sind.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  gefundenes  Geld  abgeliefert  worden  ist.

Die  Kosten  werden  von  dem  herauszugebenden  Betrag  abgezogen.

§.  982.

Die  in  den  §§.  980,  981  vorgeschriebene  Bekanntmachung  erfolgt  bei  Reichsbehörden
  und  Reichsanstalten  nach  den  von  dem  Bundesrath,  in  den  übrigen  Fällen
nach  den  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  erlassenen  Vorschriften.

§.  983.

Ist  eine  öffentliche  Behörde  im  Besitz  einer  Sache,  zu  deren  Herausgabe  sie
verpflichtet  ist,  ohne  daß  die  Verpflichtung  auf  Vertrag  beruht,  so  finden,  wenn  der
Behörde  der  Empfangsberechtigte  oder  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,  die  Vorschriften
der  §§.  979  bis  982  entsprechende  Anwendung.

  §.  984.
Wird  eine  Sache,  die  so  lange  verborgen  gelegen  hat,  daß  der  Eigenthümer
nicht  mehr  zu  ermitteln  ist  (Schatz),  entdeckt  und  in  Folge  der  Entdeckung  in  Besitz

genommen,  so  wird  das  Eigenthum  zur  Hälfte  von  dem  Entdecker,  zur  Hälfte  von
dem  Eigenthümer  der  Sache  erworben,  in  welcher  der  Schatz  verborgen  war.
        <pb n="375" />
        —  365  —

Vierter  Titel.
Ansprüche  aus  dem  Eigenthume.

§.  985.
Der  Eigenthümer  kann  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  verlangen.

§.  986.

Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe  der  Sache  verweigern,  wenn  er  oder  der
mittelbare  Besitzer,  von  dem  er  sein  Recht  zum  Besitz  ableitet,  dem  Eigenthümer
gegenüber  zum  Besitze  berechtigt  ist.  Ist  der  mittelbare  Besitzer  dem  Eigenthümer
gegenüber  zur  Ueberlassung  des  Besitzes  an  den  Besitzer  nicht  befugt,  so  kann  der
Eigenthümer  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  an  den  mittelbaren  Besitzer
oder,  wenn  dieser  den  Besitz  nicht  wiederübernehmen  kann  oder  will,  an  sich  selbst
verlangen.

Der  Besitzer  einer  Sache,  die  nach  §.  931  durch  Abtretung  des  Anspruchs
auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,  kann  dem  neuen  Eigenthümer  die  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  ihm  gegen  den  abgetretenen  Anspruch  zustehen.

§.  987.
Der  Besitzer  hat  dem  Eigenthümer  die  Nutzungen  herauszugeben,  die  er

nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  zieht.
Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  Nutzungen  nicht,
die  er  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  ziehen  könnte,  so  ist  er
dem  Eigenthümer  zum  Ersatze  verpflichtet,  soweit  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§.  988.

Hat  ein  Besitzer,  der  die  Sache  als  ihm  gehörig  oder  zum  Zwecke  der  Ausübung
  eines  ihm  in  Wirklichkeit  nicht  zustehenden  Nutzungsrechts  an  der  Sache  besitzt,
den  Besitz  unentgeltlich  erlangt,  so  ist  er  dem  Eigenthümer  gegenüber  zur  Herausgabe
der  Nutzungen,  die  er  vor  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  zieht,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet.

§.  989.

Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  dem  Eigenthümer
für  den  Schaden  verantwortlich,  der  dadurch  entsteht,  daß  in  Folge  seines  Verschuldens
  die  Sache  verschlechtert  wird,  untergeht  oder  aus  einem  anderen  Grunde
von  ihm  nicht  herausgegeben  werden  kann.

§.  990.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben,  so
haftet  er  dem  Eigenthümer  von  der  Zeit  des  Erwerbes  an  nach  den  §§.  987,  989.

58*
        <pb n="376" />
        —  366  —

Erfährt  der  Besitzer  später,  daß  er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  ist,  so  haftet  er  in
gleicher  Weise  von  der  Erlangung  der  Kenntniß  an.
Eine  weitergehende  Haftung  des  Besitzers  wegen  Verzugs  bleibt  unberührt.

§.  991.

Leitet  der  Besitzer  das  Recht  zum  Besitze  von  einem  mittelbaren  Besitzer  ab,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  990  in  Ansehung  der  Nutzungen  nur  Anwendung,
wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  990  auch  bei  dem  mittelbaren  Besitzer  vorliegen
oder  diesem  gegenüber  die  Rechtshängigkeit  eingetreten  ist.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  in  gutem  Glauben,  so  hat  er
gleichwohl  von  dem  Erwerb  an  den  im  §.  989  bezeichneten  Schaden  dem  Eigenthümer
  gegenüber  insoweit  zu  vertreten,  als  er  dem  mittelbaren  Besitzer  verantwortlich  ist.

§.  992.

Hat  sich  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht  oder  durch  eine  strafbare
Handlung  den  Besitz  verschafft,  so  haftet  er  dem  Eigenthümer  nach  den  Vorschriften
über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen.

§.  993.

Liegen  die  in  den  §§.  987  bis  992  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  vor,  so
hat  der  Besitzer  die  gezogenen  Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen  sind,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  herauszugeben;  im  Uebrigen
ist  er  weder  zur  Herausgabe  von  Nutzungen  noch  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  finden  auf
ihn  die  Vorschriften  des  §.  101  Anwendung.

§.  994.

Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die  Sache  gemachten  nothwendigen  Verwendungen
  von  dem  Eigenthümer  Ersatz  verlangen.  Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten
sind  ihm  jedoch  für  die  Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen  verbleiben,  nicht  zu  ersetzen.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  oder  nach  dem
Beginne  der  im  §.  990  bestimmten  Haftung  nothwendige  Verwendungen,  so  bestimmt
sich  die  Ersatzpflicht  des  Eigenthümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.

§.  995.

Zu  den  nothwendigen  Verwendungen  im  Sinne  des  §.  994  gehören  auch  die
Aufwendungen,  die  der  Besitzer  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Sache  macht.  Für
die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  sind  ihm  nur  die  Aufwendungen
  für  solche  außerordentliche  Lasten  zu  ersetzen,  die  als  auf  den  Stammwerth
  der  Sache  gelegt  anzusehen  sind.
        <pb n="377" />
        —  367  —

§.  996.

Für  andere  als  nothwendige  Verwendungen  kann  der  Besitzer  Ersatz  nur  insoweit
  verlangen,  als  sie  vor  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  und  vor  dem  Beginne
  der  im  §.  990  bestimmten  Haftung  gemacht  werden  und  der  Werth  der  Sache
durch  sie  noch  zu  der  Zeit  erhöht  ist,  zu  welcher  der  Eigenthümer  die  Sache  wiedererlangt.


§.  997.

Hat  der  Besitzer  mit  der  Sache  eine  andere  Sache  als  wesentlichen  Bestandtheil
  verbunden,  so  kann  er  sie  abtrennen  und  sich  aneignen.  Die  Vorschriften  des
§.  258  finden  Anwendung.

Das  Recht  zur  Abtrennung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  nach  §.  994
Abs.  1  Satz  2  für  die  Verwendung  Ersatz  nicht  verlangen  kann  oder  die  Abtrennung
für  ihn  keinen  Nutzen  hat  oder  ihm  mindestens  der  Werth  ersetzt  wird,  den  der  Bestandtheil
  nach  der  Abtrennung  für  ihn  haben  würde.

§.  998.

Ist  ein  landwirthschaftliches  Grundstück  herauszugeben,  so  hat  der  Eigenthümer
die  Kosten,  die  der  Besitzer  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  dem  Ende  des  Wirthschaftsjahrs  zu  trennenden
Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  entsprechen  und  den  Werth  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.

§.  999.

Der  Besitzer  kann  für  die  Verwendungen  eines  Vorbesitzers,  dessen  Rechtsnachfolger
  er  geworden  ist,  in  demselben  Umfang  Ersatz  verlangen,  in  welchem  ihn  der
Vorbesitzer  fordern  könnte,  wenn  er  die  Sache  herauszugeben  hätte.

Die  Verpflichtung  des  Eigenthümers  zum  Ersatze  von  Verwendungen  erstreckt
sich  auch  auf  die  Verwendungen,  die  gemacht  worden  sind,  bevor  er  das  Eigenthum
erworben  hat.

§.  1000.

Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe  der  Sache  verweigern,  bis  er  wegen  der
ihm  zu  ersetzenden  Verwendungen  befriedigt  wird.  Das  Zurückbehaltungsrecht  steht
ihm  nicht  zu,  wenn  er  die  Sache  durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte  Handlung
erlangt  hat.

§.  1001.

Der  Besitzer  kann  den  Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen  nur  geltend
machen,  wenn  der  Eigenthümer  die  Sache  wiedererlangt  oder  die  Verwendungen  genehmigt.
  Bis  zur  Genehmigung  der  Verwendungen  kann  sich  der  Eigenthümer  von
dem  Anspruche  dadurch  befreien,  daß  er  die  wiedererlangte  Sache  zurückgiebt.  Die
Genehmigung  gilt  als  ertheilt,  wenn  der  Eigenthümer  die  ihm  von  dem  Besitzer
unter  Vorbehalt  des  Anspruchs  angebotene  Sache  annimmt.
        <pb n="378" />
        —  368  —

§.  1002.

Giebt  der  Besitzer  die  Sache  dem  Eigenthümer  heraus,  so  erlischt  der  Anspruch
auf  den  Ersatz  der  Verwendungen  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  bei  einem  Grundstücke
  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  der  Herausgabe,  wenn  nicht
vorher  die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt  oder  der  Eigenthümer  die  Verwendungen
genehmigt.

Auf  diese  Fristen  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
§§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§.  1003.

Der  Besitzer  kann  den  Eigenthümer  unter  Angabe  des  als  Ersatz  verlangten
Betrags  auffordern,  sich  innerhalb  einer  von  ihm  bestimmten  angemessenen  Frist
darüber  zu  erklären,  ob  er  die  Verwendungen  genehmige.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ist  der  Besitzer  berechtigt,  Befriedigung  aus  der  Sache  nach  den  Vorschriften
über  den  Pfandverkauf,  bei  einem  Grundstücke  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  zu  suchen,  wenn  nicht  die  Genehmigung
rechtzeitig  erfolgt.

Bestreitet  der  Eigenthümer  den  Anspruch  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,  so  kann
sich  der  Besitzer  aus  der  Sache  erst  dann  befriedigen,  wenn  er  nach  rechtskräftiger
Feststellung  des  Betrags  der  Verwendungen  den  Eigenthümer  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  Frist  zur  Erklärung  aufgefordert  hat  und  die  Frist  verstrichen  ist;  das
Recht  auf  Befriedigung  aus  der  Sache  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Genehmigung
rechtzeitig  erfolgt.

§.  1004.

Wird  das  Eigenthum  in  anderer  Weise  als  durch  Entziehung  oder  Vorenthaltung
  des  Besitzes  beeinträchtigt,  so  kann  der  Eigenthümer  von  dem  Störer  die
Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,
  so  kann  der  Eigenthümer  auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenthümer  zur  Duldung  verpflichtet

  ist.
§.  1005.

Befindet  sich  eine  Sache  auf  einem  Grundstücke,  das  ein  Anderer  als  der
Eigenthümer  der  Sache  besitzt,  so  steht  diesem  gegen  den  Besitzer  des  Grundstücks
der  im  §.  867  bestimmte  Anspruch  zu.

§.  1006.

Zu  Gunsten  des  Besitzers  einer  beweglichen  Sache  wird  vermuthet,  daß  er
Eigenthümer  der  Sache  sei.  Dies  gilt  jedoch  nicht  einem  früheren  Besitzer  gegenüber,
dem  die  Sache  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen
ist,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere  handelt.

Zu  Gunsten  eines  früheren  Besitzers  wird  vermuthet,  daß  er  während  der
Dauer  seines  Besitzes  Eigenthümer  der  Sache  gewesen  sei.
        <pb n="379" />
        —  369  —

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes  gilt  die  Vermuthung  für  den  mittelbaren

Besitzer.  
§.  1007.

Wer  eine  bewegliche  Sache  im  Besitze  gehabt  hat,  kann  von  dem  Besitzer  die
Herausgabe  der  Sache  verlangen,  wenn  dieser  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht
in  gutem  Glauben  war.

Ist  die  Sache  dem  früheren  Besitzer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder
sonst  abhanden  gekommen,  so  kann  er  die  Herausgabe  auch  von  einem  gutgläubigen
Besitzer  verlangen,  es  sei  denn,  daß  dieser  Eigenthümer  der  Sache  ist  oder  die
Sache  ihm  vor  der  Besitzzeit  des  früheren  Besitzers  abhanden  gekommen  war.  Auf
Geld  und  Inhaberpapiere  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  frühere  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war  oder  wenn  er  den  Besitz  aufgegeben  hat.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  986  bis  1003  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Miteigenthum.

§.  1008.
Steht  das  Eigenthum  an  einer  Sache  Mehreren  nach  Bruchtheilen  zu,  so
gelten  die  Vorschriften  der  §§.  1009  bis  1011.

§.  1009.

Die  gemeinschaftliche  Sache  kann  auch  zu  Gunsten  eines  Miteigenthümers
belastet  werden.

Die  Belastung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zu  Gunsten  des  jeweiligen
Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks  sowie  die  Belastung  eines  anderen  Grundstücks
zu  Gunsten  der  jeweiligen  Eigenthümer  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  wird  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  das  andere  Grundstück  einem  Miteigenthümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  gehört.

§.  1010.

Haben  die  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  die  Verwaltung  und  Benutzung
geregelt  oder  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer
oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt,  so  wirkt  die  getroffene
Bestimmung  gegen  den  Sondernachfolger  eines  Miteigenthümers  nur,  wenn  sie  als
Belastung  des  Antheils  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Die  in  den  §§.  755,  756  bestimmten  Ansprüche  können  gegen  den  Sondernachfolger
  eines  Miteigenthümers  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  sie  im  Grundbuch
eingetragen  sind.

§.  1011.

Jeder  Miteigenthümer  kann  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthume  Dritten
gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen  Sache  geltend  machen,  den  Anspruch  auf
Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemäßheit  des  §.  432.
        <pb n="380" />
        —  370  —

Vierter  Abschnitt.
Erbbaurecht.

§.  1012.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  demjenigen,  zu  dessen
Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  das  veräußerliche  und  vererbliche  Recht  zusteht,  auf
oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks  ein  Bauwerk  zu  haben  (Erbbaurecht).

§.  1013.

Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung  eines  für  das  Bauwerk  nicht
erforderlichen  Theiles  des  Grundstücks  erstreckt  werden,  wenn  sie  für  die  Benutzung
des  Bauwerkes  Vortheil  bietet.

§.  1014.

Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Theil  eines  Gebäudes,  insbesondere
  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.

§.  1015.

Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach  §.  873  erforderliche  Einigung  des
Eigenthümers  und  des  Erwerbers  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.

§.  1016.
Das  Erbbaurecht  erlischt  nicht  dadurch,  daß  das  Bauwerk  untergeht.

§.  1017.

Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften.
Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthume
geltenden  Vorschriften  finden  auf  das  Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Dienstbarkeiten.

Erster  Titel.
Grunddienstbarkeiten.

§.  1018.

Ein  Grundstück  kann  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen
Grundstücks  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  dieser  das  Grundstück  in  einzelnen
Beziehungen  benutzen  darf  oder  daß  auf  dem  Grundstücke  gewisse  Handlungen  nicht
        <pb n="381" />
        —  371  —

vorgenommen  werden  dürfen  oder  daß  die  Ausübung  eines  Rechtes  ausgeschlossen  ist,
das  sich  aus  dem  Eigenthum  an  dem  belasteten  Grundstücke  dem  anderen  Grundstücke
gegenüber  ergiebt  (Grunddienstbarkeit).

§.  1019.
Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in  einer  Belastung  bestehen,  die  für  die
Benutzung  des  Grundstücks  des  Berechtigten  Vortheil  bietet.  Ueber  das  sich  hieraus
ergebende  Maß  hinaus  kann  der  Inhalt  der  Dienstbarkeit  nicht  erstreckt  werden.

§.  1020.

Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  hat  der  Berechtigte  das  Interesse
des  Eigenthümers  des  belasteten  Grundstücks  thunlichst  zu  schonen.  Hält  er  zur
Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  so  hat  er
sie  in  ordnungsmäßigem  Zustande  zu  erhalten,  soweit  das  Interesse  des  Eigenthümers
es  erfordert.

§.  1021.

Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  eine  Anlage  auf  dem  belasteten
Grundstücke,  so  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Eigenthümer  dieses  Grundstücks  die
Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.  Steht
dem  Eigenthümer  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlage  zu,  so  kann  bestimmt
werden,  daß  der  Berechtigte  die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit  es  für  das  Be.-nutzungsrecht
  des  Eigenthümers  erforderlich  ist.

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht  finden  die  Vorschriften  über  die  Reallasten
entsprechende  Anwendung.

§.  1022.

Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,  auf  einer  baulichen  Anlage  des
belasteten  Grundstücks  eine  bauliche  Anlage  zu  halten,  so  hat,  wenn  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  seine  Anlage  zu  unterhalten,
soweit  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.  Die  Vorschrift  des  §.  1021  Abs.  2
gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.

§.  1023.

Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  auf  einen  Theil
des  belasteten  Grundstücks,  so  kann  der  Eigenthümer  die  Verlegung  der  Ausübung
auf  eine  andere,  für  den  Berechtigten  ebenso  geeignete  Stelle  verlangen,  wenn  die
Ausübung  an  der  bisherigen  Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten  der
Verlegung  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der
Theil  des  Grundstücks,  auf  den  sich  die  Ausübung  beschränkt,  durch  Rechtsgeschäft
bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft  ausgeschlossen
oder  beschränkt  werden.

§.  1024.

Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen  Grunddienstbarkeit  oder  einem

sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem  Grundstücke  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  neben-Reichs-Gesetzbl.
  1896.  59
        <pb n="382" />
        —  372  —

einander  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden  können,  und  haben  die  Rechte
gleichen  Rang,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine  den  Interessen  aller  Berechtigten  nach
billigem  Ermessen  entsprechende  Regelung  der  Ausübung  verlangen.

§.  1025.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,  so  besteht  die  Grunddienstbarkeit
für  die  einzelnen  Theile  fort;  die  Ausübung  ist  jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise
zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
wird.  Gereicht  die  Dienstbarkeit  nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,  so  erlischt
sie  für  die  übrigen  Theile.

§.  1026.

Wird  das  belastete  Grundstück  getheilt,  so  werden,  wenn  die  Ausübung  der
Grunddienstbarkeit  auf  einen  bestimmten  Theil  des  belasteten  Grundstücks  beschränkt
ist,  die  Theile,  welche  außerhalb  des  Bereichs  der  Ausübung  liegen,  von  der
Dienstbarkeit  frei.

§.  1027.

Wird  eine  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt,  so  stehen  dem  Berechtigten  die  im
§.  1004  bestimmten  Rechte  zu.

§.  1028.

Ist  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  durch  welche  die  Grunddienstbarkeit
  beeinträchtigt  wird,  errichtet  worden,  so  unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten
  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  der  Verjährung,  auch  wenn  die
Dienstbarkeit  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  erlischt
  die  Dienstbarkeit,  soweit  der  Bestand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch  steht.

Die  Vorschriften  des  §.  892  finden  keine  Anwendung.

§.  1029.

Wird  der  Besitzer  eines  Grundstücks  in  der  Ausübung  einer  für  den  Eigenthümer
  im  Grundbuch  eingetragenen  Grunddienstbarkeit  gestört,  so  finden  die  für  den
Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  soweit  die  Dienstbarkeit
innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur  einmal,  ausgeübt  worden  ist.

Zweiter  Titel.
Nießbrauch.
I.  Nießbrauch  an  Sachen.

§.  1030.

  Eine  Sache  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  der  Sache  zu  ziehen  (Nießbrauch).
Der  Nießbrauch  kann  durch  den  Ausschluß  einzelner  Nutzungen  beschränkt  werden.
        <pb n="383" />
        —  373  —

§.  1031.

Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstück  erlangt  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch
  an  dem  Zubehöre  nach  den  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden  Vorschriften
  des  §.  926.

§.  1032.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen  Sache  ist  erforderlich,
daß  der  Eigenthümer  die  Sache  dem  Erwerber  übergiebt  und  beide  darüber  einig
sind,  daß  diesem  der  Nießbrauch  zustehen  soll.  Die  Vorschriften  des  §.  929  Satz  2
und  der  §§.  930  bis  936  finden  entsprechende  Anwendung;  in  den  Fällen  des  §.  936
tritt  nur  die  Wirkung  ein,  daß  der  Nießbrauch  dem  Rechte  des  Dritten  vorgeht.

§.  1033.
Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  kann  durch  Ersitzung  erworben
werden.  Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  durch  Ersitzung  geltenden  Vorschriften
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1034.

Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand  der  Sache  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Eigenthümer  zu.

§.  1035.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Inbegriffe  von  Sachen  sind  der  Nießbraucher
und  der  Eigenthümer  einander  verpflichtet,  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  der
Sachen  mitzuwirken.  Das  Verzeichniß  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme
zu  versehen  und  von  beiden  Theilen  zu  unterzeichnen;  jeder  Theil  kann  verlangen,
daß  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt  wird.  Jeder  Theil  kann  auch  verlangen,
daß  das  Verzeichniß  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  aufgenommen  wird.  Die  Kosten  hat  derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,
  welcher  die  Aufnahme  oder  die  Beglaubigung  verlangt.

§.  1036.

Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts  die  bisherige  wirthschaftliche
Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten  und  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  zu  verfahren.

§.  1037.  

Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung  von
Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,  Mergel,  Torf  und  sonstigen  Bodenbestandtheilen
  errichten,  sofern  nicht  die  wirthschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks  dadurch
wesentlich  verändert  wird.

50*
        <pb n="384" />
        —  374  —

§.  1038.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann  sowohl  der  Eigenthümer
als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die  Art  der  wirthschaftlichen
  Behandlung  durch  einen  Wirthschaftsplan  festgestellt  werden.  Tritt  eine
erhebliche  Aenderung  der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil  eine  entsprechende  Aenderung
  des  Wirthschaftsplans  verlangen.  Die  Kosten  hat  jeder  Theil  zur  Hälfte
zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung  von
Bodenbestandtheilen  gerichtete  Anlage  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

§.  1039.

Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigenthum  auch  an  solchen  Früchten,  die  er
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb  im  Uebermaße
  zieht,  weil  dies  in  Folge  eines  besonderen  Ereignisses  nothwendig  geworden  ist.
Er  ist  jedoch,  unbeschadet  seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden,  verpflichtet,
den  Werth  der  Früchte  dem  Eigenthümer  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu
ersetzen  und  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.  Sowohl
der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  kann  verlangen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag
zur  Wiederherstellung  der  Sache  insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungs.
mäßigen  Wirthschaft  entspricht.

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache  nicht  verlangt,  so  fällt
die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch  den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen
Fruchtbezug  die  dem  Nießbraucher  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt  werden.

§.  1040.

Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht  auf  den  Antheil  des  Eigenthümers
  an  einem  Schatze,  der  in  der  Sache  gefunden  wird.

§.  1041.

Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der  Sache  in  ihrem  wirthschaftlichen
Bestande  zu  sorgen.  Ausbesserungen  und  Erneuerungen  liegen  ihm  nur  insoweit  ob,
als  sie  zu  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache  gehören.

§.  1042.

Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder  wird  eine  außergewöhnliche
Ausbesserung  oder  Erneuerung  der  Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache
gegen  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Nießbraucher  dem
Eigenthümer  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein
Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.

§.  1043.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche
  Ausbesserung  oder  Erneuerung  selbst  vor,  so  darf  er  zu  diesem  Zwecke
        <pb n="385" />
        innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  auch  Bestandtheile  des
Grundstücks  verwenden,  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehören.

§.  1044.

Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich  gewordene  Ausbesserung  oder  Erneuerung
  der  Sache  nicht  selbst  vor,  so  hat  er  dem  Eigenthümer  die  Vornahme  und,
wenn  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist,  die  Verwendung  der  im
§.  1043  bezeichneten  Bestandtheile  des  Grundstücks  zu  gestatten.

§.  1045.

Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  gegen  Brandschaden
  und  sonstige  Unfälle  auf  seine  Kosten  unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn
die  Versicherung  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entspricht.  Die  Versicherung  ist
so  zu  nehmen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Versicherer  dem  Eigenthümer  zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die  Versicherung  zu  leistenden
Zahlungen  dem  Nießbraucher  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  zur  Last,  soweit  er
zur  Versicherung  verpflichtet  sein  würde.

§.  1046.

An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  steht  dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch
  nach  den  Vorschriften  zu,  die  für  den  Nießbrauch  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden
  Forderung  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung  fallender  Schaden  ein,  so  kann  sowohl  der
Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung
  der  Sache  oder  zur  Beschaffung  eines  Ersatzes  insoweit  verwendet  wird,
als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entspricht.  Der  Eigenthümer  kann  die
Verwendung  selbst  besorgen  oder  dem  Nießbraucher  überlassen.

§.  1047.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigenthümer  gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
des  Nießbrauchs  die  auf  der  Sache  ruhenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der
außerordentlichen  Lasten,  die  als  auf  den  Stammwerth  der  Sache  gelegt  anzusehen
sind,  sowie  diejenigen  privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,  welche  schon  zur  Zeit  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  auf  der  Sache  ruhten,  insbesondere  die  ZJinsen  der
Hypothekenforderungen  und  Grundschulden  sowie  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld
zu  entrichtenden  Leistungen.

§.  1048.

Ist  ein  Grundstück  sammt  Inventar  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann  der
Nießbraucher  über  die  einzelnen  Stücke  des  Inventars  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  verfügen.  Er  hat  für  den  gewöhnlichen  Abgang  sowie
für  die  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  ausscheidenden  Stücke
Ersatz  zu  beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften  Stücke  werden  mit  der  Einverleibung
in  das  Inventar  Eigenthum  desjenigen,  welchem  das  Inventar  gehört.
        <pb n="386" />
        —  376  —

Uebernimmt  der  Nießbraucher  das  Inventar  zum  Schätzungswerthe  mit  der
Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zum  Schätzungswerthe  zurückzugewähren,
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  588,  589  entsprechende  Anwendung.

§.  1049.

Macht  der  Nießbraucher  Verwendungen  auf  die  Sache,  zu  denen  er  nicht  verpflichtet
  ist,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht  des  Eigenthümers  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache  versehen
  hat,  wegzunehmen.

§.  1050.  

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  Sache,  welche  durch  die  ordnungsmäßige
  Ausübung  des  Nießbrauchs  herbeigeführt  werden,  hat  der  Nießbraucher  nicht
zu  vertreten.

§.  1051.

Wird  durch  das  Verhalten  des  Nießbrauchers  die  Besorgniß  einer  erheblichen
Verletzung  der  Rechte  des  Eigenthümers  begründet,  so  kann  der  Eigenthümer  Sicherheitsleistung
  verlangen.

§.  1052.

Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  kann
der  Eigenthümer  statt  der  Sicherheitsleistung  verlangen,  daß  die  Ausübung  des  Nießbrauchs
  für  Rechnung  des  Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden
Verwalter  übertragen  wird.  Die  Anordnung  der  Verwaltung  ist  nur  zulässig,  wenn
dem  Nießbraucher  auf  Antrag  des  Eigenthümers  von  dem  Gericht  eine  Frist  zur
Sicherheitsleistung  bestimmt  worden  und  die  Frist  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,
wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geleistet  wird.

Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts  wie  ein  für  die  Zwangsverwaltung
  eines  Grundstücks  bestellter  Verwalter.  Verwalter  kann  auch  der  Eigenthümer
  sein.

Die  Verwaltung  ist  aufzuheben,  wenn  die  Sicherheit  nachträglich  geleistet  wird.

§.  1053.
Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch  von  der  Sache,  zu  dem  er  nicht
befugt  ist,  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Eigenthümers
fort,  so  kann  der  Eigenthümer  auf  Unterlassung  klagen.

§.  1054.

Verletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte  des  Eigenthümers  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Eigenthümers
fort,  so  kann  der  Eigenthümer  die  Anordnung  einer  Verwaltung  nach  §.  1052
verlangen.
        <pb n="387" />
        —  377  —

§.  1055.

Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die  Sache  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
  dem  Eigenthümer  zurückzugeben.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  landwirthschaftlichen  Grundstücke  finden  die
Vorschriften  der  §§.  591,  592,  bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Landgute  finden  die
Vorschriften  der  §§.  591  bis  593  entsprechende  Anwendung.

§.  1056.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück  über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermiethet  oder  verpachtet,  so  finden  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  die  für
den  Fall  der  Veräußerung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  571,  572,  des  §.  573
Satz  1  und  der  §§.  574  bis  576,  579  entsprechende  Anwendung.

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  zu  kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher  auf
den  Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher  der
Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Miether  oder  der  Pächter  ist  berechtigt,  den  Eigenthümer  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
Gebrauch  mache.  Die  Kündigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.

§.  1057.

Die  Ersatzansprüche  des  Eigenthümers  wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  Sache  sowie  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz  von  Verwendungen
oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Vorschriften  des  §.  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1058.
Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer  gilt  zu
Gunsten  des  Nießbrauchers  der  Besteller  als  Eigenthümer,  es  sei  denn,  daß  der
Nießbraucher  weiß,  daß  der  Besteller  nicht  Eigenthümer  ist.

§.  1059.
Der  Nießbrauch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Ausübung  des  Nießbrauchs  kann

einem  Anderen  überlassen  werden.
§.  1060.

Trifft  ein  Nießbrauch  mit  einem  anderen  Nießbrauch  oder  mit  einem  sonstigen
Nutzungsrecht  an  der  Sache  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  neben  einander  nicht
oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden  können,  und  haben  die  Rechte  gleichen  Rang,
so  findet  die  Vorschrift  des  §.  1024  Anwendung.

§.  1061.

Der  Nießbrauch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers.  Steht  der  Nießbrauch
  einer  juristischen  Person  zu,  so  erlischt  er  mit  dieser.
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        —  378  —

§.  1062.

Wird  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben,
so  erstreckt  sich  die  Aufhebung  im  Zweifel  auf  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre.

§.  1063.

Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  erlischt,  wenn  er  mit  dem
Eigenthum  in  derselben  Person  zusammentrifft.

Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigenthümer  ein  rechtliches
Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Nießbrauchs  hat.

§.  1064.

Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen  Sache  durch  Rechtsgeschäft
  genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers  gegenüber  dem  Eigenthümer  oder
dem  Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.

§.  1065.

Wird  das  Recht  des  Nießbrauchers  beeinträchtigt,  so  finden  auf  die  Ansprüche
des  Nießbrauchers  die  für  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthume  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

§.  1066.

Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers,  so  übt  der
Nießbraucher  die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigenthümer  in
Ansehung  der  Verwaltung  der  Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  nur  von  dem  Miteigenthümer  und  dem
Nießbraucher  gemeinschaftlich  verlangt  werden.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch
an  den  Gegenständen,  welche  an  die  Stelle  des  Antheils  treten.

§.  1067.

Sind  verbrauchbare  Sachen  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  wird  der  Nießbraucher
  Eigenthümer  der  Sachen;  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  hat  er  dem
Besteller  den  Werth  zu  ersetzen,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung  hatten.
Sowohl  der  Besteller  als  der  Nießbraucher  kann  den  Werth  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  der  Anspruch  auf
Ersatz  des  Werthes  gefährdet  ist.

II.  Nießbrauch  an  Rechten.

§.  1068.

Gegenstand  des  Nießbrauchs  kann  auch  ein  Recht  sein.

Auf  den  Nießbrauch  an  Rechten  finden  die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch
an  Sachen  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  1069  bis  1084
ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="389" />
        —  379  —

§.  1069.

Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Rechte  erfolgt  nach  den  für  die
Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.

An  einem  Rechte,  das  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Nießbrauch  nicht  bestellt
werden.

§.  1070.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert  werden  kann,  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Nießbraucher  und
dem  Verpflichteten  die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  im  Falle  der
Uebertragung  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Erwerber  und  dem
Verpflichteten  gelten.

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  nach  §.  1052  einem  Verwalter  übertragen,
  so  ist  die  Uebertragung  dem  Verpflichteten  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  er
von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntniß  erlangt  oder  wenn  ihm  eine  Mittheilung
von  der  Anordnung  zugestellt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der
Verwaltung.

§.  1071.

Ein  dem  Nießbrauch  unterliegendes  Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur  mit
Zustimmung  des  Nießbrauchers  aufgehoben  werden.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen
gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  Die
Vorschrift  des  §.  876  Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer  Aenderung  des  Rechtes,  sofern  sie  den  Nießbrauch
  beeinträchtigt.

§.  1072.

Die  Beendigung  des  Nießbrauchs  tritt  nach  den  Vorschriften  der  §§.  1063,
1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem  Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht
an  einer  beweglichen  Sache  ist.

§.  1073.

Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente,  eines  Auszugs  oder  eines  ähnlichen  Rechtes
gebühren  die  einzelnen  Leistungen,  die  auf  Grund  des  Rechtes  gefordert  werden  können.

§.  1074.

Der  Nießbraucher  einer  Forderung  ist  zur  Einziehung  der  Forderung  und,
wenn  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung  des  Gläubigers  abhängt,  zur  Kündigung
berechtigt.  Er  hat  für  die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Zu  anderen
Verfügungen  über  die  Forderung  ist  er  nicht  berechtigt.

§.  1075.
Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an  den  Nießbraucher  erwirbt  der  Gläubiger
den  geleisteten  Gegenstand  und  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Gegenstande.
Werden  verbrauchbare  Sachen  geleistet,  so  erwirbt  der  Nießbraucher  das  Eigenthum;
  die  Vorschriften  des  §.  1067  finden  entsprechende  Anwendung.
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  60
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        —  380  —

§.  1076.

Ist  eine  auf  Zinsen  ausstehende  Forderung  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so
gelten  die  Vorschriften  der  §§.  1077  bis  1079.

§.  1077.

Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur  an  den  Nießbraucher  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  zahlen.  Jeder  von  beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich
gezahlt  wird;  jeder  kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung  für  beide  fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher  und
dem  Gläubiger  erklärt  wird.

§.  1078.

Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  einander
  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.  Hängt  die  Fälligkeit  von  einer
Kündigung  ab,  so  kann  jeder  Theil  die  Mitwirkung  des  anderen  zur  Kündigung
verlangen,  wenn  die  Einziehung  der  Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer  Sicherheit
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung  geboten  ist.

§.  1079.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  sind  einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
  daß  das  eingezogene  Kapital  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
geltenden  Vorschriften  verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher  der
Nießbrauch  bestellt  wird.  Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Nießbraucher.

§.  1080.

Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  an  einer  Forderung  gelten  auch  für  den
Nießbrauch  an  einer  Grundschuld  und  an  einer  Rentenschuld.

§.  1081.

Ist  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Orderpapier,  das  mit  Blankoindossament  versehen
  ist,  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  steht  der  Besitz  des  Papiers  und  des  zu
dem  Papiere  gehörenden  Erneuerungsscheins  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer
gemeinschaftlich  zu.  Der  Besitz  der  zu  dem  Papiere  gehörenden  Zins-,  Renten  oder
Gewinnantheilscheine  steht  dem  Nießbraucher  zu.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  genügt  an  Stelle  der  Uebergabe  des  Papiers
die  Einräumung  des  Mitbesitzes.

§.  1082.

Das  Papier  ist  nebst  dem  Erneuerungsschein  auf  Verlangen  des  Nießbrauchers  oder
des  Eigenthümers  bei  einer  Hinterlegungsstelle  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,
daß  die  Herausgabe  nur  von  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer  gemeinschaftlich
verlangt  werden  kann.  Der  Nießbraucher  kann  auch  Hinterlegung  bei  der  Reichsbank
verlangen.
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        —  381  —

§.  1083.

Der  Nießbraucher  und  der  Eigenthümer  des  Papiers  sind  einander  verpflichtet,
zur  Einziehung  des  fälligen  Kapitals,  zur  Beschaffung  neuer  Zins-,  Renten-  oder
Gewinnantheilscheine  sowie  zu  sonstigen  Maßnahmen  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen
  Vermögensverwaltung  erforderlich  sind.

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers  finden  die  Vorschriften  des  §.  1079
Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung  gezahlte  Prämie  gilt  als  Theil  des  Kapitals.

§.  1084.

Gehört  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Orderpapier,  das  mit  Blankoindossament
versehen  ist,  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen,  so  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  des  §.  1067.

III.  Mießbrauch  an  einem  Vermögen.

§.  1085.

Der  Nießbrauch  an  dem  Vermögen  einer  Person  kann  nur  in  der  Weise  bestellt
  werden,  daß  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  den  einzelnen  zu  dem  Vermögen
  gehörenden  Gegenständen  erlangt.  Soweit  der  Nießbrauch  bestellt  ist,  gelten
die  Vorschriften  der  §§.  1086  bis  1088.

§.  1086.

Die  Gläubiger  des  Bestellers  können,  soweit  ihre  Forderungen  vor  der  Bestellung
  entstanden  sind,  ohne  Rücksicht  auf  den  Nießbrauch  Befriedigung  aus  den  dem
Nießbrauch  unterliegenden  Gegenständen  verlangen.  Hat  der  Nießbraucher  das  Eigenthum
  an  verbrauchbaren  Sachen  erlangt,  so  tritt  an  die  Stelle  der  Sachen  der  Anspruch
  des  Bestellers  auf  Ersatz  des  Werthes;  der  Nießbraucher  ist  den  Gläubigern
gegenüber  zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

§.  1087.

Der  Besteller  kann,  wenn  eine  vor  der  Bestellung  entstandene  Forderung  fällig
ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe  der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  erforderlichen
  Gegenstände  verlangen.  Die  Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann  jedoch  nur  die
vorzugsweise  geeigneten  Gegenstände  auswählen.  Sovweit  die  zurückgegebenen  Gegenstände
  ausreichen,  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  verpflichtet.

Der  Nießbraucher  kann  die  Verbindlichkeit  durch  Leistung  des  geschuldeten
Gegenstandes  erfüllen.  Gehört  der  geschuldete  Gegenstand  nicht  zu  dem  Vermögen,
das  dem  Nießbrauch  unterliegt,  so  ist  der  Nießbraucher  berechtigt,  zum  Zwecke
der  Befriedigung  des  Gläubigers  einen  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstand  zu
veräußern,  wenn  die  Befriedigung  durch  den  Besteller  nicht  ohne  Gefahr  abgewartet
werden  kann.  Er  hat  einen  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand  auszuwählen.  Soweit
  er  zum  Ersatze  des  Werthes  verbrauchbarer  Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine
Veräußerung  nicht  vornehmen.

60*
        <pb n="392" />
        —  382  —

§.  1088.

Die  Gläubiger  des  Bestellers,  deren  Forderungen  schon  zur  Zeit  der  Bestellung
verzinslich  waren,  können  die  Zinsen  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  auch  von  dem
Nießbraucher  verlangen.  Das  Gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden  Leistungen,
die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten
werden,  wenn  die  Forderung  vor  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  entstanden  ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers  kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen  ihm
und  dem  Besteller  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller  gegenüber  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  verpflichtet.  Die  Rückgabe  von  Gegenständen
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  kann  der  Besteller  nur  verlangen,  wenn  der
Nießbraucher  mit  der  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  in  Verzug  kommt

§.  1089.

Die  Vorschriften  der  §§.  1085  bis  1088  finden  auf  den  Nießbrauch  an  einer
Erbschaft  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.
Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.

§.  1090.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen
zu  benutzen,  oder  daß  ihm  eine  sonstige  Befugniß  zusteht,  die  den  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit
  bilden  kann  (beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit).

Die  Vorschriften  der  §§.  1020  bis  1024,  1026  bis  1029,  1061  finden  entsprechende
  Anwendung.

  §.  1091.

Der  Umfang  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit  bestimmt  sich  im

Zweifel  nach  dem  persönlichen  Bedürfnisse  des  Berechtigten.

§.  1092.

Eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  ist  nicht  übertragbar.  Die  Ausübung
der  Dienstbarkeit  kann  einem  Anderen  nur  überlassen  werden,  wenn  die  Ueberlassung
gestattet  ist.

§.  1093.

Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  kann  auch  das  Recht  bestellt  werden,
ein  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  Gebäudes  unter  Ausschluß  des  Eigenthümers
als  Wohnung  zu  benutzen.  Auf  dieses  Recht  finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden
Vorschriften  der  §§.  1031,  1034,  1036,  des  §.  1037  Abs.  1  und  der  §§.  1041,
1042,  1044,  1049,  1050,  1057,  1062  entsprechende  Anwendung
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        —  383  —

Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine  Familie  sowie  die  zur  standesmäßigen  Bedienung
  und  zur  Pflege  erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Ist  das  Recht  auf  einen  Theil  des  Gebäudes  beschränkt,  so  kann  der  Berechtigte
die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche  der  Bewohner  bestimmten  Anlagen  und  Einrichtungen
  mitbenutzen.

Sechster  Abschnitt.
Vorkaufsrecht.

§.  1094.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  dem  Eigenthümer  gegenüber  zum  Vorkaufe  berechtigt  ist.

Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines
anderen  Grundstücks  bestellt  werden.

§.  1095.

Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit  dem  Vorkaufsrechte  nur  belastet
werden,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers  besteht.

§.  1096.

Das  Vorkaufsrecht  kann  auf  das  Zubehör  erstreckt  werden,  das  mit  dem
Grundstücke  verkauft  wird.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  sich  das  Vorkaufsrecht
auf  dieses  Zubehör  erstrecken  soll.

§.  1097.
Das  Vorkaufsrecht  beschränkt  sich  auf  den  Fall  des  Verkaufs  durch  den  Eigenthümer,

  welchem  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Bestellung  gehört,  oder  durch  dessen
Erben;  es  kann  jedoch  auch  für  mehrere  oder  für  alle  Verkaufsfälle  bestellt  werden.

§.  1098.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  504  bis  514.  Das  Vorkaufsrecht  kann
auch  dann  ausgeübt  werden,  wenn  das  Grundstück  von  dem  Konkursverwalter  aus
freier  Hand  verkauft  wird.

Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht  die  Wirkung  einer  Vormerkung  zur
Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf  Uebertragung
  des  Eigenthums.

§.  1099.

Gelangt  das  Grundstück  in  das  Eigenthum  eines  Dritten,  so  kann  dieser  in
gleicher  Weise  wie  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  den  Inhalt  des  Kaufvertrags
mit  der  im  §.  510  Abs.  2  bestimmten  Wirkung  mittheilen.

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen  Eigenthümer  zu  benachrichtigen,  sobald  die
Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  oder  ausgeschlossen  ist.
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        —  384  —

§.  1100.

Der  neue  Eigenthümer  kann,  wenn  er  der  Käufer  oder  ein  Rechtsnachfolger
des  Käufers  ist,  die  Zustimmung  zur  Eintragung  des  Berechtigten  als  Eigenthümer
und  die  Herausgabe  des  Grundstücks  verweigern,  bis  ihm  der  zwischen  dem  Verpflichteten
  und  dem  Käufer  vereinbarte  Kaufpreis,  soweit  er  berichtigt  ist,  erstattet
wird.  Erlangt  der  Berechtigte  die  Eintragung  als  Eigenthümer,  so  kann  der  bisherige
  Eigenthümer  von  ihm  die  Erstattung  des  berichtigten  Kaufpreises  gegen  Herausgabe
  des  Grundstücks  fordern.

§.  1101.

Soweit  der  Berechtigte  nach  §.  1100  dem  Käufer  oder  dessen  Rechtsnachfolger
den  Kaufpreis  zu  erstatten  hat,  wird  er  von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  aus
dem  Vorkaufe  geschuldeten  Kaufpreises  frei.

§.  1102.

Verliert  der  Käufer  oder  sein  Rechtsnachfolger  in  Folge  der  Geltendmachung
des  Vorkaufsrechts  das  Eigenthum,  so  wird  der  Käufer,  soweit  der  von  ihm  geschuldete
  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt  ist,  von  seiner  Verpflichtung  frei;  den
berichtigten  Kaufpreis  kann  er  nicht  zurückfordern.

§.  1103.
Ein  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks  bestehendes
Vorkaufsrecht  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  an  diesem  Grundstücke  getrennt  werden.
Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehendes  Vorkaufsrecht  kann  nicht
mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  werden.

§.  1104.

Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im  §.  1170  für  die  Ausschließung
eines  Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung
des  Ausschlußurtheils  erlischt  das  Vorkaufsrecht.

Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines
Grundstücks  besteht,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.
Reallasten.

§.  1105.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  an  denjenigen,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  wiederkehrende  Leistungen  aus  dem  Grundstücke
zu  entrichten  sind  (Reallast).

Die  Reallast  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen
Grundstücks  bestellt  werden.
        <pb n="395" />
        —  385  —

§.  1106.

Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Reallast  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers  besteht.

§.  1107.
Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  1108.

Der  Eigenthümer  haftet  für  die  während  der  Dauer  seines  Eigenthums  fällig
werdenden  Leistungen  auch  persönlich,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Wird  das  Grundstück  getheilt,  so  haften  die  Eigenthümer  der  einzelnen  Theile
als  Gesammtschuldner.
§.  1109.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,  so  besteht  die  Reallast  für
die  einzelnen  Theile  fort.  Ist  die  Leistung  theilbar,  so  bestimmen  sich  die  Antheile
der  Eigenthümer  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  der  Theile;  ist  sie  nicht  theilbar,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  432  Anwendung.  Die  Ausübung  des  Rechtes  ist
im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten
Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird.

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,  daß  das  Recht  nur  mit  einem  der  Theile
verbunden  sein  soll.  Die  Bestimmung  hat  dem  Grundbuchamte  gegenüber  zu  erfolgen
und  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschriften  der  §§.  876,  878
finden  entsprechende  Anwendung.  Veräußert  der  Berechtigte  einen  Theil  des  Grundstücks,
  ohne  eine  solche  Bestimmung  zu  treffen,  so  bleibt  das  Recht  mit  dem  Theile
verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,  so  bleibt  sie  mit
diesem  Theile  allein  verbunden.

§.  1110.

Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks  bestehende
Reallast  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  an  diesem  Grundstücke  getrennt  werden.

§.  1111.

Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehende  Reallast  kann  nicht  mit
dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  werden.

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung  nicht  übertragbar,  so  kann  das
Recht  nicht  veräußert  oder  belastet  werden.

§.  1112.

Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  finden  auf  die  Ausschließung  seines  Rechtes
die  Vorschriften  des  §.  1104  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="396" />
        —  386  —

Achter  Abschnitt.
Hypothek.  Grundschuld.  Rentenschuld.

Erster  Titel.
Hypothek.

§.  1113.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  an  denjenigen,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  zur  Befriedigung
wegen  einer  ihm  zustehenden  Forderung  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Hypothek).

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
bestellt  werden.

§.  1114.

Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Hypothek  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers  besteht.

§.  1115.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn  andere
Nebenleistungen  zu  entrichten  sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch  angegeben  werden;
im  Uebrigen  kann  zur  Bezeichnung  der  Forderung  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  zuständigen  Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  genügt
zur  Bezeichnung  der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden  Nebenleistungen
die  Bezugnahme  auf  die  Satzung.

§.  1116.

Ueber  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrief  ertheilt.

Die  Ertheilung  des  Briefes  kann  ausgeschlossen  werden.  Die  Ausschließung
kann  auch  nachträglich  erfolgen.  Zu  der  Ausschließung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers
und  des  Eigenthümers  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die
Vorschriften  des  §.  873  Abs.  2  und  der  §§.  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.


Die  Ausschließung  der  Ertheilung  des  Briefes  kann  aufgehoben  werden;  die
Aufhebung  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  die  Ausschließung.

g.  1117.

Der  Gläubiger  erwirbt,  sofern  nicht  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs
ausgeschlossen  ist,  die  Hypothek  erst,  wenn  ihm  der  Brief  von  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks  übergeben  wird.  Auf  die  Uebergabe  finden  die  Vorschriften  des  §.  929
Satz  2  und  der  §§.  930,  931  Anwendung.
        <pb n="397" />
        —  387  —

Die  Uebergabe  des  Briefes  kann  durch  die  Vereinbarung  ersetzt  werden,  daß
der  Gläubiger  berechtigt  sein  soll,  sich  den  Brief  von  dem  Grundbuchamt  aushändigen
  zu  lassen.

Ist  der  Gläubiger  im  Besitze  des  Briefes,  so  wird  vermuthet,  daß  die  Uebergabe
  erfolgt  sei.

§.  1118.

Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück  auch  für  die  gesetzlichen  Zinsen  der
Forderung  sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.

§.  1119.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom
Hundert,  so  kann  die  Hypothek  ohne  Zustimmung  der  im  Range  gleich-  oder  nachstehenden
  Berechtigten  dahin  erweitert  werden,  daß  das  Grundstück  für  Zinsen  bis
zu  fünf  vom  Hundert  haftet.

Zu  einer  Aenderung  der  Zahlungszeit  und  des  Zahlungsorts  ist  die  Zustimmung
dieser  Berechtigten  gleichfalls  nicht  erforderlich.

§.  1120.

Die  Hypothek  erstreckt  sich  auf  die  von  dem  Grundstücke  getrennten  Erzeugnisse
und  sonstigen  Bestandtheile,  soweit  sie  nicht  mit  der  Trennung  nach  den  §§.  954  bis
957  in  das  Eigenthum  eines  Anderen  als  des  Eigenthümers  oder  des  Eigenbesitzers
des  Grundstücks  gelangt  sind,  sowie  auf  das  Zubehör  des  Grundstücks  mit  Ausnahme
der  Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das  Eigenthum  des  Eigenthümers  des  Grundstücks
gelangt  sind.

§.  1121.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandtheile  des  Grundstücks  sowie  Zubehörstücke
werden  von  der  Haftung  frei,  wenn  sie  veräußert  und  von  dem  Grundstück  entfernt
werden,  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag  genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der  Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber  dem
Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  er  in  Ansehung  der  Hypothek  in
gutem  Glauben  gewesen  sei.  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache  von  dem  Grundstücke,
so  ist  eine  vor  der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme  ihm  gegenüber  nur  wirksam,
wenn  er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung  der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

§.  1122.

Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandtheile  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  von  dem  Grundstücke  getrennt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung
auch  ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme  von  dem  Grundstück  entfernt
  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung  frei,  wenn  die  Zubehöreigenschaft
  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  der
Beschlagnahme  aufgehoben  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  61
        <pb n="398" />
        —  388  —

§.  1123.

Ist  das  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek
auf  die  Mieth-  oder  Pachtzinsforderung.

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,  wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach
dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von  der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher  die  Beschlagnahme
  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der  Mieth-  oder  Pachtzins
  im  voraus  zu  entrichten,  so  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht  auf  den  Miethoder
  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende
und  das  folgende  Kalendervierteljahr.

§.  1124.

Wird  der  Mieth-  oder  Pachtzins  eingezogen,  bevor  er  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
  in  Beschlag  genommen  worden  ist,  oder  wird  vor  der  Beschlagnahme
in  anderer  Weise  über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in  der  Uebertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  Haftung  der  Forderung;  erlangt  ein  Dritter  ein  Recht
an  der  Forderung,  so  geht  es  der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam,  soweit  sie
sich  auf  den  Mieth-  oder  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn  das
Grundstück  ohne  die  Forderung  veräußert  wird.

§.  1125.

Soweit  die  Einziehung  des  Mieth-  oder  Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam  ist,  kann  der  Miether  oder  der  Pächter  nicht  eine  ihm  gegen
den  Vermiether  oder  den  Verpächter  zustehende  Forderung  gegen  den  Hypothekengläubiger
  aufrechnen.

§.  1126.

Ist  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstück  ein  Recht  auf  wiederkehrende
Leistungen  verbunden,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Ansprüche  auf  diese
Leistungen.  Die  Vorschriften  des  §.  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  §.  1124  Abs.  1,  3
und  des  §.  1125  finden  entsprechende  Anwendung.  Eine  vor  der  Beschlagnahme
erfolgte  Verfügung  über  den  Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach
der  Beschlagnahme  fällig  wird,  ist  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam.

§.  1127.

Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek  unterliegen,  für  den  Eigenthümer  oder
den  Eigenbesitzer  des  Grundstücks  unter  Versicherung  gebracht,  so  erstreckt  sich  die
Hypothek  auf  die  Forderung  gegen  den  Versicherer.

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  erlischt,  wenn  der  versicherte
Gegenstand  wiederhergestellt  oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.
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        —  389  —

§.  1128.

Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann  der  Versicherer  die  Versicherungssumme  mit
Wirkung  gegen  den  Hypothekengläubiger  an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wenn  er
oder  der  Versicherte  den  Eintritt  des  Schadens  dem  Hypothekengläubiger  angezeigt  hat
und  seit  dem  Empfange  der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.  Der  Hypothekengläubiger
  kann  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  dem  Versicherer  gegenüber  der  Zahlung
widersprechen.  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist;  in  diesem
Falle  wird  der  Monat  von  dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in  welchem  die  Versicherungssumme
  fällig  wird.

Im  Uebrigen  finden  die  für  eine  verpfändete  Forderung  geltenden  Vorschriften
Anwendung;  der  Versicherer  kann  sich  jedoch  nicht  darauf  berufen,  daß  er  eine  aus
dem  Grundbuch  ersichtliche  Hypothek  nicht  gekannt  habe.

$.  1129.
Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein  Gebäude  versichert,  so  bestimmt  sich  die
Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  nach  den  Vorschriften  des  §.  1123
Abs.  2  Satz  1  und  des  §.  1124  Abs.  I,  3.

§.  1130.

Ist  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen  nur  verpflichtet,  die
Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung  des  versicherten  Gegenstandes  zu  zahlen,  so
ist  eine  diesen  Bestimmungen  entsprechende  Zahlung  an  den  Versicherten  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  wirksam.

§.  1131.

Wird  ein  Grundstück  nach  §.  890  Abs.  2  einem  anderen  Grundstück  im  Grundbuche
  zugeschrieben,  so  erstrecken  sich  die  an  diesem  Grundstücke  bestehenden  Hypotheken
auf  das  zugeschriebene  Grundstück.  Rechte,  mit  denen  das  zugeschriebene  Grundstück
belastet  ist,  gehen  diesen  Hypotheken  im  Range  vor.

§.  1132.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek  an  mehreren  Grundstücken  (Gesammthypothek),
  so  haftet  jedes  Grundstück  für  die  ganze  Forderung.  Der  Gläubiger  kann
die  Befriedigung  nach  seinem  Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu  einem
Theile  suchen.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den  Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  in  der  Weise  zu  vertheilen,  daß  jedes  Grundstück  nur  für  den  zugetheilten
Betrag  haftet.  Auf  die  Vertheilung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  875,  876,  878
entsprechende  Anwendung.

§.  1133.

Ist  in  Folge  einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypothek
gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem  Eigenthümer  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung
  der  Gefährdung  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Gläubiger

61*
        <pb n="400" />
        —  390  —

berechtigt,  sofort  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu  suchen,  wenn  nicht  die  Gefährdung
  durch  Verbesserung  des  Grundstücks  oder  durch  anderweitige  Hypothekenbestellung
  beseitigt  worden  ist.  Ist  die  Forderung  unverzinslich.  und  noch  nicht  fällig,
so  gebührt  dem  Gläubiger  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung
gleichkommt.

§.  1134.

Wirkt  der  Eigenthümer  oder  ein  Dritter  auf  das  Grundstück  in  solcher  Weise
ein,  daß  eine  die  Sicherheit  der  Hypothek  gefährdende  Verschlechterung  des  Grundstücks
  zu  besorgen  ist,  so  kann  der  Gläubiger  auf  Unterlassung  klagen.

Geht  die  Einwirkung  von  dem  Eigenthümer  aus,  so  hat  das  Gericht  auf
Antrag  des  Gläubigers  die  zur  Abwendung  der  Gefährdung  erforderlichen  Maßregeln
anzuordnen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Verschlechterung  deshalb  zu  besorgen  ist,
weil  der  Eigenthümer  die  erforderlichen  Vorkehrungen  gegen  Einwirkungen  Dritter
oder  gegen  andere  Beschädigungen  unterläßt.

§.  1135.

Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  im  Sinne  der  §§.  1133,  1134  steht
es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,  auf  die  sich  die  Hypothek  erstreckt,  verschlechtert  oder
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zuwider  von  dem  Grundstück
entfernt  werden.

§.  1136.

Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigenthümer  dem  Gläubiger  gegenüber

verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder  nicht  weiter  zu  belasten,  ist  nichtig.

§.  1137.

Der  Eigenthümer  kann  gegen  die  Hypothek  die  dem  persönlichen  Schuldner
gegen  die  Forderung  sowie  die  nach  §.  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Eigenthümer
nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so  verliert  er  eine  Einrede
  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.

§.  1138.
Die  Vorschriften  der  §§.  891  bis  899  gelten  für  die  Hypothek  auch  in  Ansehung
  der  Forderung  und  der  dem  Eigenthümer  nach  §.  1137  zustehenden  Einreden.

§.  1139.

Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen  die  Ertheilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,  so  genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,
der  sich  darauf  gründet,  daß  die  Hingabe  des  Darlehens  unterblieben  sei,  der  von
dem  Eigenthümer  an  das  Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,  sofern  er  vor  dem  Ablauf
eines  Monats  nach  der  Eintragung  der  Hypothek  gestellt  wird.  Wird  der  Widerspruch
        <pb n="401" />
        —  391  —

innerhalb  des  Monats  eingetragen,  so  hat  die  Eintragung  die  gleiche  Wirkung,  wie
wenn  der  Widerspruch  zugleich  mit  der  Hypothek  eingetragen  worden  wäre.

§.  1140.

Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus  dem  Hypothekenbrief  oder  einem
Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften  der
§§.  892,  893  ausgeschlossen.  Ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,
  der  aus  dem  Briefe  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht
einem  im  Grundbuch  eingetragenen  Widerspruche  gleich.

§.  1141.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so  ist  die
Kündigung  für  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn  sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer
  oder  von  dem  Eigenthümer  dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten  des
Gläubigers  gilt  derjenige,  welcher  im  Grundbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist,
als  der  Eigenthümer.

Hat  der  Eigenthümer  keinen  Wohnsitz  im  Inland  oder  liegen  die  Voraussetzungen
  des  §.  132  Abs.  2  vor,  so  hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  das  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt,  dem  Eigenthümer  einen  Vertreter  zu  bestellen,
dem  gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen  kann.

§.  1142.

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  den  Gläubiger  zu  befriedigen,  wenn  die
Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden  oder  wenn  der  persönliche  Schuldner  zur
Leistung  berechtigt  ist.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung  erfolgen.

§.  1143.

Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den
Gläubiger  befriedigt,  die  Forderung  auf  ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen  geltenden
Vorschriften  des  §.  774  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Gesammthypothek,  so  gelten  für  diese  die
Vorschriften  des  §.  1173.

§.  1144.

Der  Eigenthümer  kann  gegen  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Aushändigung
des  Hypothekenbriefs  und  der  sonstigen  Urkunden  verlangen,  die  zur  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Hypothek  erforderlich  sind.

§.  1145.

Befriedigt  der  Eigenthümer  den  Gläubiger  nur  theilweise,  so  kann  er  die
Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,
die  theilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und  den  Brief  zum  Zwecke
der  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum
        <pb n="402" />
        —  392  —

Zwecke  der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den  Eigenthümer  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und  andere  Nebenleistungen
nur,  wenn  sie  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt
  wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf  Kosten,  für
die  das  Grundstück  nach  §.  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§.  1146.

Liegen  dem  Eigenthümer  gegenüber  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  ein
Schuldner  in  Verzug  kommt,  so  gebühren  dem  Gläubiger  Verzugszinsen  aus  dem
Grundstücke.

§.  1147.

Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück  und  den  Gegenständen,

auf  die  sich  die  Hypothek  erstreckt,  erfolgt  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

§.  1148.

Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus  der  Hypothek  gilt  zu  Gunsten  des
Gläubigers  derjenige,  welcher  im  Grundbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigenthümer.  Das  Recht  des  nicht  eingetragenen  Eigenthümers,  die  ihm  gegen  die
Hypothek  zustehenden  Einwendungen  geltend  zu  machen,  bleibt  unberührt.

§.  1149.

Der  Eigenthümer  kann,  solange  nicht  die  Forderung  ihm  gegenüber  fälliggeworden
  ist,  dem  Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  dem  Grundstücke  zu  verlangen  oder  die
Veräußerung  des  Grundstücks  auf  andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
zu  bewirken.

§.  1150.

Verlangt  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke,  so  finden  die

Vorschriften  der  §§.  268,  1144,  1145  entsprechende  Anwendung.

§.  1151.

Wird  die  Forderung  getheilt,  so  ist  zur  Aenderung  des  Rangverhältnisses  der
Theilhypotheken  unter  einander  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  nicht  erforderlich.

§.  1152.

Im  Falle  einer  Theilung  der  Forderung  kann,  sofern  nicht  die  Ertheilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  für  jeden  Theil  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt
werden;  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  ist  nicht  erforderlich.  Der
Theilhypothekenbrief  tritt  für  den  Theil,  auf  den  er  sich  bezieht,  an  die  Stelle  des
bisherigen  Briefes.

§.  1153.

Mit  der  Uebertragung  der  Forderung  geht  die  Hypothek  auf  den  neuen

Gläubiger  über.
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        —  393  —

Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,  die  Hypothek  kann  nicht  ohne
die  Forderung  übertragen  werden.

§.  1154.

Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Ertheilung  der  Abtretungserklärung  in  schriftlicher
  Form  und  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs  erforderlich;  die  Vorschriften  des
§.  1117  finden  Anwendung.  Der  bisherige  Gläubiger  hat  auf  Verlangen  des  neuen
Gläubigers  die  Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  kann  dadurch  ersetzt  werden,  daß
die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,  so  finden  auf  die  Abtretung
  der  Forderung  die  Vorschriften  der  §§.  873,  878  entsprechende  Anwendung.

§.  1155.

Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des  Besitzers  des  Hypothekenbriefs  aus  einer
zusammenhängenden,  auf  einen  eingetragenen  Gläubiger  zurückführenden  Reihe  von
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  891
bis  899  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn  der  Besitzer  des  Briefes  als
Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.  Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  gleich  ein  gerichtlicher  Ueberweisungsbeschluß  und  das  öffentlich  beglaubigte
  Anerkenntniß  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der  Forderung.

§.  1156.

Die-  für  die  Uebertragung  der  Forderung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  406
bis  408  finden  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  neuen
Gläubiger  in  Ansehung  der  Hypothek  keine  Anwendung.  Der  neue  Gläubiger  muß
jedoch  eine  dem  bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte  Kündigung  des  Eigenthümers
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  die  Uebertragung  zur  Zeit  der  Kündigung
dem  Eigenthümer  bekannt  oder  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

§.  1157.

Eine  Einrede,  die  dem  Eigenthümer  auf  Grund  eines  zwischen  ihm  und  dem
bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses  gegen  die  Hypothek  zusteht,  kann
auch  dem  neuen  Gläubiger  entgegengesetzt  werden.  Die  Vorschriften  der  §§.  892,
894  bis  899,  1140  gelten  auch  für  diese  Einrede.

§.  1158.

Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen  oder  andere  Nebenleistungen  gerichtet  ist,
die  nicht  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Eigenthümer  von
der  Uebertragung  Kenntniß  erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werden,
finden  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  neuen  Gläubiger
die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  Anwendung;  der  Gläubiger  kann  sich  gegenüber
  den  Einwendungen,  welche  dem  Eigenthümer  nach  den  §§.  404,  406  bis  408,
1157  zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften  des  §.  892  berufen.
        <pb n="404" />
        —  394  —

§.  1159.

Soweit  die  Forderung  auf  Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen
gerichtet  ist,  bestimmt  sich  die  Uebertragung  sowie  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem
Eigenthümer  und  dem  neuen  Gläubiger  nach  den  für  die  Uebertragung  von  Forderungen
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Anspruch
auf  Erstattung  von  Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  §.  1118  haftet.

Die  Vorschriften  des  §.  892  finden  auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
keine  Anwendung.

§.  1160.

Der  Geltendmachung  der  Hypothek  kann,  sofern  nicht  die  Ertheilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  widersprochen  werden,  wenn  der  Gläubiger  nicht
den  Brief  vorlegt;  ist  der  Gläubiger  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,  so  sind  auch
die  im  §.  1155  bezeichneten  Urkunden  vorzulegen.

Eine  dem  Eigenthümer  gegenüber  erfolgte  Kündigung  oder  Mahnung  ist
unwirksam,  wenn  der  Gläubiger  die  nach  Abs.  1  erforderlichen  Urkunden  nicht  vorlegt
  und  der  Eigenthümer  die  Kündigung  oder  die  Mahnung  aus  diesem  Grunde
unverzüglich  zurückweist.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  die  im  §.  1159  bezeichneten  Ansprüche.

§.  1161.

Ist  der  Eigenthümer  der  persönliche  Schuldner,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  1160  auch  auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  Anwendung.

§.  1162.

Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  kann  er  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  werden.

§.  1163.

Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung
gelangt,  so  steht  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  zu.  Erlischt  die  Forderung,  so
erwirbt  der  Eigenthümer  die  Hypothek.

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  steht  bis  zur  Uebergabe  des  Briefes  an  den  Gläubiger  dem  Eigenthümer
  zu.

§.  1164.

Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger,  so  geht  die  Hypothek
insoweit  auf  ihn  über,  als  er  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Rechtsvorgänger
des  Eigenthümers  Ersatz  verlangen  kann.  Ist  dem  Schuldner  nur  theilweise  Ersatz
zu  leisten,  so  kann  der  Eigenthümer  die  Hypothek,  soweit  sie  auf  ihn  übergegangen
ist,  nicht  zum  Nachtheile  der  Hypothek  des  Schuldners  geltend  machen.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung  und
Schuld  in  einer  Person  vereinigen.
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        —  395  —

§.  1165.

Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  oder  hebt  er  sie  nach  §.  1183  auf
oder  räumt  er  einem  anderen  Rechte  den  Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche
Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung  nach  §.  1164  aus  der  Hypothek
hätte  Ersatz  erlangen  können.

§.  1166.

Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,  von  dem  Eigenthümer  Ersatz  zu
verlangen,  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,  so  kann  er,  wenn  der  Gläubiger  die
Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  betreibt,  ohne  ihn  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
die  Befriedigung  des  Gläubigers  wegen  eines  Ausfalls  bei  der  Zwangsversteigerung
insoweit  verweigern,  als  er  in  Folge  der  Unterlassung  der  Benachrichtigung  einen
Schaden  erleidet.  Die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

§.  1167.
Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die
Hypothek  oder  hat  er  im  Falle  der  Befriedigung  ein  sonstiges  rechtliches  Interesse
an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,  so  stehen  ihm  die  in  den  §§.  1144,  1145

bestimmten  Rechte  zu.
§.  1168.

Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,  so  erwirbt  sie  der  Eigenthümer.

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Eigenthümer  gegenüber  zu  erklären
  und  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Die  Vorschriften  des  §.  875
Abs.  2  und  der  §§.  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen  Theil  der  Forderung  auf  die  Hypothek,  so
stehen  dem  Eigenthümer  die  im  §.  1145  bestimmten  Rechte  zu.

§.  1169.

Steht  dem  Eigenthümer  eine  Einrede  zu,  durch  welche  die  Geltendmachung
der  Hypothek  dauernd  ausgeschlossen  wird,  so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger
auf  die  Hypothek  verzichtet.

§.  1170.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf  die  Hypothek
beziehenden  Eintragung  in  das  Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen  sind  und  das  Recht
des  Gläubigers  nicht  innerhalb  dieser  Frist  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  §.  208
zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise  anerkannt  worden  ist.  Besteht
für  die  Forderung  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,  so  beginnt  die
Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstags.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erwirbt  der  Eigenthümer  die  Hypothek.
Der  dem  Gläubiger  ertheilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

§.  1171.

Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem
Rechte  auch  dann  ausgeschlossen  werden,  wenn  der  Eigenthümer  zur  Befriedigung

Reichs-  Gesetztl.  1896.  62
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        —  396  —

des  Gläubigers  oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und  den  Betrag  der  Forderung
für  den  Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die
Hinterlegung  von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn  der  Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen
  ist;  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit  als  das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung
  des  Ausschlußurtheils  sind  nicht  zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt,
sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über  die  Hinterlegung  die  Befriedigung  schon
vorher  eingetreten  ist.  Der  dem  Gläubiger  ertheilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem  Ablaufe
  von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils,  wenn  nicht  der
Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Hinterleger  ist  zur  Rücknahme
  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

§.  1172.

Eine  Gesammthypothek  steht  in  den  Fällen  des  §.  1163  den  Eigenthümerm
der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu.

Jeder  Eigenthümer  kann,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  verlangen,
daß  die  Hypothek  an  seinem  Grundstück  auf  den  Theilbetrag,  der  dem  Verhältnisse
des  Werthes  seines  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke  entspricht,
  nach  §.  1132  Abs.  2  beschränkt  und  in  dieser  Beschränkung  ihm  zugetheilt
wird.  Der  Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesammthypothek
  im  Range  vorgehen.

§.  1173.

Befriedigt  der  Eigenthümer  eines  der  mit  einer  Gesammthypothek  belasteten
Grundstücke  den  Gläubiger,  so  erwirbt  er  die  Hypothek  an  seinem  Grundstücke;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.  Der  Befriedigung  des  Gläubigers
durch  den  Eigenthümer  steht  es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigenthümer
übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld  in  der  Person  des  Eigenthümers
  vereinigen.

Kann  der  Eigenthümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,  von  dem  Eigenthümer
eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers  Ersatz
verlangen,  so  geht  in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die  Hypothek  an  dem
Grundstücke  dieses  Eigenthümers  auf  ihn  über;  sie  bleibt  mit  der  Hypothek  an  seinem
eigenen  Grundstücke  Gesammthypothek.

§.  1174.

Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger,  dem  eine  Gesammthypothek
zusteht,  oder  vereinigen  sich  bei  einer  Gesammthypothek  Forderung  und  Schuld  in
einer  Person,  so  geht,  wenn  der  Schuldner  nur  von  dem  Eigenthümer  eines  der
Grundstücke  oder  von  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers  Ersatz  verlangen  kann,
die  Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken  erlischt.
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        —  397  —

Ist  dem  Schuldner  nur  theilweise  Erfatz  zu  leisten  und  geht  deshalb  die
Hypothek  nur  zu  einem  Theilbetrag  auf  ihn  über,  so  hat  sich  der  Eigenthümer
diesen  Betrag  auf  den  ihm  nach  §.  1172  gebührenden  Theil  des  übrigbleibenden
Betrags  der  Gefammthypothek  anrechnen  zu  lassen.

§.  1175.

Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesammthypothek,  fo  fällt  sie  den  Eigenthümern
  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschriften  des  §.  1172
Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  an  einem
der  Grundstücke,  so  erlischt  die  Hypothek  an  diesem.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Glänbiger  nach  §.  1170  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  wird.

§.  1176.

Liegen  die  Voraussetzungen  der  §§.  1163,  1164,  1168,  1172  bis  1175
nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags  der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser
Vorschriften  dem  Eigenthümer  oder  einem  der  Eigenthümer  oder  dem  persönlichen
Schuldner  zufallende  Hypothek  nicht  zum  Nachtheile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Hypothek  geltend  gemacht  werden.

§.  1177.

Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person,  ohne  daß
dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in  eine
Grundschuld.  In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der
Kündigung  und  des  Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen  Bestimmungen
  maßgebend.

Steht  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zu,  so  bestimmen  sich  seine  Rechte
aus  der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld
des  Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.

§.  1178.

Die  Hypothek  für  Rückstände  von  Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen  sowie
für  Kosten,  die  dem  Gläubiger  zu  erstatten  sind,  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem
Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt.  Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,  solange  einem
Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht.

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen
genügt  die  Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer.  Solange  einem
Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht,  ist  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu
erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

§.  1179.
Verpflichtet  sich  der  Eigenthümer  einem  Anderen  gegenüber,  die  Hypothek  löschen
zu  lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,  so  kann  zur
62*
        <pb n="408" />
        —  398  —

Sicherung  des  Anspruchs  auf  Löschung  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden.
§.  1180.

An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,  kann  eine
andere  Forderung  gesetzt  werden.  Zu  der  Aenderung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers
und  des  Eigenthümers  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die
Vorschriften  des  §.  873  Abs.  2  und  der  §§.  876,  878  finden  entsprechende
Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen  Forderung  treten  soll,
nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger  zu,  so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich;
die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.  Die  Vorschriften  des  §.  875  Abs.  2  und  des  §.  876
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1181.

Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,  so  erlischt  die  Hypothek.

Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem  der  mit  einer  Gesammthypothek
  belasteten  Grundstücke,  so  werden  auch  die  übrigen  Grundstücke  frei.

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung  aus  den  Gegenständen
  gleich,  auf  die  sich  die  Hypothek  erstreckt.

§.  1182.

Soweit  im  Falle  einer  Gesammthypothek  der  Eigenthümer  des  Grundstucks,
aus  dem  der  Gläubiger  befriedigt  wird,  von  dem  Eigenthümer  eines  der  anderen
Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers  Ersatz  verlangen  kann,
geht  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigenthümers  auf  ihn  über.  Die
Hypothek  kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  theilweise  befriedigt  wird,  nicht  zum
Nachtheile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden  Hypothek  und,  wenn  das  Grundstück  mit
einem  im  Range  gleich-  oder  nachstehenden  Rechte  belastet  ist,  nicht  zum  Nachtheile
dieses  Rechtes  geltend  gemacht  werden.

§.  1183.

Zur  Aufhebung  der  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft  ist  die  Zustimmung  des
Eigenthümers  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem
Gläubiger  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.

§.  1184.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur  nach  der  Forderung  bestimmt  und  der  Gläubiger
sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  berufen  kann  (Sicherungshypothek).


Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek  bezeichnet  werden.

§.  1185.
Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen.
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        —  399  —

Die  Vorschriften  der  §§.  1138,  1139,  1141,  1156  finden  keine  Anwendung.


§.  1186.

Eine  Sicherungshypothek  kann  in  eine  gewöhnliche  Hypothek,  eine  gewöhnliche
Hypothek  kann  in  eine  Sicherungshypothek  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung
der  im  Range  gleich-  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

§.  1187.

Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem
Wechsel  oder  aus  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  kann  nur  eine  Sicherungshypothek  bestellt  werden.  Die  Hypothek  gilt  als
Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.
Die  Vorschrift  des  §.  1154  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.

§.  1188.

Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  er  die  Hypothek  bestelle,  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift
  des  §.  878  findet  Anwendung.

Die  Ausschließung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  nach  §.  1170  ist  nur  zulässig,
  wenn  die  im  §.  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen  ist.  Ist  innerhalb
der  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich
  geltend  gemacht  worden,  so  kann  die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die
Verjährung  eingetreten  ist.

§.  1189.

Bei  einer  Hypothek  der  im  §.  1187  bezeichneten  Art  kann  für  den  jeweiligen
Gläubiger  ein  Vertreter  mit  der  Befugniß  bestellt  werden,  mit  Wirkung  für  und
gegen  jeden  späteren  Gläubiger  bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen
und  den  Gläubiger  bei  der  Geltendmachung  der  Hypothek  zu  vertreten.  Zur  Bestellung
  des  Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine  Verfügung  zu  verlangen,
  zu  welcher  der  Vertreter  befugt  ist,  so  kann  er  die  Vornahme  der  Verfügung
von  dem  Vertreter  verlangen.

§.  1190.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,
bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die  Feststellung  der
Forderung  vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag  eingerechnet.


Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
nicht  als  solche  bezeichnet  ist.
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        —  400  —

Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Uebertragung  von  Forderungen  geltenden
allgemeinen  Vorschriften  übertragen  werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,
  so  ist  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.

Zweiter  Titel.
Grundschuld.  Rentenschuld.

I.  Grundschuld.

§.  1191.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  an  denjenigen,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke
zu  zahlen  ist  (Grundschuld).

Die  Belastung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  Zinsen  von  der  Geldsumme
  sowie  andere  Nebenleistungen  aus  dem  Grundstücke  zu  entrichten  sind.

§.  1192.

Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften  über  die  Hypothek  entsprechende
Anwendung,  soweit  sich  nicht  daraus  ein  Anderes  ergiebt,  daß  die  Grundschuld  nicht
eine  Forderung  voraussetzt.

Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten  die  Vorschriften  über  die  Zinsen  einer
Hypothekenforderung.

§.  1193.

Das  Kapital  der  Grundschuld  wird  erst  nach  vorgängiger  Kündigung  fällig.
Die  Kündigung  steht  sowohl  dem  Eigenthümer  als  dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.

§.  1194.

Die  Zahlung  des  Kapitals  sowie  der  Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen
hat,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem  das
Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

§.  1195.

Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  der  Grundschuldbrief
auf  den  Inhaber  ausgestellt  wird.  Auf  einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften
über  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  entsprechende  Anwendung.

§.  1196.

Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den  Eigenthümer  bestellt  werden.

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  die  Grundschuld  für  ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,
und  die  Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift  des  §.  878  findet  Anwendung.
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        —  401  —

§.  1197.
Ist  der  Eigenthümer  der  Gläubiger,  so  kann  er  nicht  die  Zwangsvollstreckung
zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.
Zinsen  gebühren  dem  Eigenthümer  nur,  wenn  das  Grundstück  auf  Antrag
eines  Anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung  in  Beschlag  genommen  ist,  und
nur  für  die  Dauer  der  Zwangsverwaltung.

§.  1198.

Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  eine  Grundschuld  kann  in  eine
Hypothek  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range  gleich-  oder  nachstehenden
  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

II.  Rentenschuld.

§.  1199.

Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  in  regelmäßig
wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen
ist  (Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrag  bestimmt  werden,  durch
dessen  Zahlung  die  Rentenschuld  abgelöst  werden  kann.  Die  Ablösungssumme  muß
im  Grundbuch  angegeben  werden.

§.  1200.

Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  Hypothekenzinsen,  auf  die  Ablösungssumme
  finden  die  für  ein  Grundschuldkapital  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Gläubiger  hat  die  gleiche  Wirkung
wie  die  Zahlung  des  Kapitals  einer  Grundschuld.

§.  1201.
Das  Recht  zur  Ablösung  steht  dem  Eigenthümer  zu.
Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,  die  Ablösung  zu  verlangen,  nicht  eingeräumt
werden.  Im  Falle  des  §.  1133  Satz  2  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  die  Zahlung
der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.

§.  1202.

Der  Eigenthümer  kann  das  Ablösungsrecht  erst  nach  vorgängiger  Kündigung
ausüben.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  ist  nur  soweit  zulässig,  daß  der  Eigenthümer
  nach  dreißig  Jahren  unter  Einhaltung  der  sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

Hat  der  Eigenthümer  gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe  der
Kündigungsfrist  die  Zahlung  der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke  verlangen.
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        —  402  —

§.  1203.
Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche  Grundschuld,  eine  gewöhnliche
Grundschuld  kann  in  eine  Rentenschuld  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der
im  Range  gleich-  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

Neunter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und  an  Rechten.

Erster  Titel.
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

§.  1204.

Eine  bewegliche  Sache  kann  zur  Sicherung  einer  Forderung  in  der  Weise  belastet
  werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt  ist,  Befriedigung  aus  der  Sache  zu  suchen
(Pfandrecht).

Das  Pfandrecht  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
bestellt  werden.

§.  1205.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer  die
Sache  dem  Gläubiger  übergiebt  und  beide  darüber  einig  sind,  daß  dem  Gläubiger
das  Pfandrecht  zustehen  soll.  Ist  der  Gläubiger  im  Besitze  der  Sache,  so  genügt
die  Einigung  über  die  Entstehung  des  Pfandrechts.

Die  Uebergabe  einer  im  mittelbaren  Besitze  des  Eigenthümers  befindlichen
Sache  kann  dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigenthümer  den  mittelbaren  Besitz  auf
den  Pfandgläubiger  überträgt  und  die  Verpfändung  dem  Besitzer  anzeigt.

§.  1206.

An  Stelle  der  Uebergabe  der  Sache  genügt  die  Einräumung  des  Mitbesitzes,
wenn  sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse  des  Gläubigers  befindet  oder,  falls  sie
im  Besitz  eines  Dritten  ist,  die  Herausgabe  nur  an  den  Eigenthümer  und  den
Gläubiger  gemeinschaftlich  erfolgen  kann.

§.  1207.

Gehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder,  so  finden  auf  die  Verpfändung  die
für  den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden  Vorschriften  der  §§.  932,  934,  935
entsprechende  Anwendung.

§.  1208.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  geht  das  Pfandrecht
dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger  zur  Zeit  des  Erwerbes  des
Pfandrechts  in  Ansehung  des  Rechtes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.  Die  Vorschriften
des  §.  932  Abs.  1  Satz  2,  des  §.  935  und  des  §.  936  Abs.  3  finden  entsprechende
Anwendung.
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        —  403  —

§.  1209.

Für  den  Rang  des  Pfandrechts  ist  die  Zeit  der  Bestellung  auch  dann  maßgebend,
  wenn  es  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte  Forderung  bestellt  ist.

§.  1210.

Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung  in  deren  jeweiligem  Bestand,  insbesondere
auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.  Ist  der  persönliche  Schuldner  nicht  der  Eigenthümer
  des  Pfandes,  so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Schuldner  nach  der
Verpfändung  vornimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von
Verwendungen,  für  die  dem  Pfandgläubiger  zu  ersetzenden  Kosten  der  Kündigung
und  der  Rechtsverfolgung  sowie  für  die  Kosten  des  Pfandverkaufs.

§.  1211.

Der  Verpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger  gegenüber  die  dem  persönlichen
Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die  nach  §.  770  einem  Bürgen  zustehenden
Einreden  geltend  machen.  Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Verpfänder
  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so  verliert  er  eine  Einrede
  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.

§. 1212.

Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Erzeugnisse,  die  von  dem  Pfande
getrennt  werden.

§.  1213.

Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  der  Pfandgläubiger
berechtigt  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes  zu  ziehen.

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende  Sache  dem  Pfandgläubiger  zum  Alleinbesitz
übergeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Pfandgläubiger  zum  Fruchtbezuge
berechtigt  sein  soll.

§.  1214.

Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht  zu,  die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist  er
verpflichtet,  für  die  Gewinnung  der  Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft  abzulegen.

Der  Reinertrag  der  Nutzungen  wird  auf  die  geschuldete  Leistung  und,  wenn
Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  sind,  zunächst  auf  diese  angerechnet.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.

§.  1215.
Der  Pfandgläubiger  ist  zur  Verwahrung  des  Pfandes  verpflichtet.

§.  1216.

Macht  der  Pfandgläubiger  Verwendungen  auf  das  Pfand,  so  bestimmt  sich  die
Ersatzpflicht  des  Verpfänders  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne
Reichs-Gesetzbl.  1896.    63
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        —  404  —

Auftrag.  Der  Pfandgläubiger  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  das  Pfand
versehen  hat,  wegzunehmen.
§.  1217.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  des  Verpfänders  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders
fort,  so  kann  der  Verpfänder  verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten  des  Pfandgläubigers
  hinterlegt  oder,  wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.

Statt  der  Hinterlegung  oder  der  Ablieferung  der  Sache  an  einen  Verwahrer
kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befriedigung  des  Gläubigers
verlangen.  Ist  die  Forderung  unverzinslich  und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen  für
die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

§.  1218.

Ist  der  Verderb  des  Pfandes  oder  eine  wesentliche  Minderung  des  Werthes
zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  anderweitige
Sicherheitsleistung  verlangen;  die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Verpfänder  von  dem  drohenden  Verderb  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen,  sofern  nicht  die  Anzeige  unthunlich  ist.

§.  1219.

Wird  durch  den  drohenden  Verderb  des  Pfandes  oder  durch  eine  zu  besorgende
wesentliche  Minderung  des  Werthes  die  Sicherheit  des  Pfandgläubigers  gefährdet,
so  kann  dieser  das  Pfand  öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des  Pfandes.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders
ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.

§.  1220.

Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist  erst  zulässig,  nachdem  sie  dem  Verpfänder
angedroht  worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,  wenn  das  Pfand  dem  Verderb
  ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.  Im
Falle  der  Werthminderung  ist  außer  der  Androhung  erforderlich,  daß  der  Pfandgläubiger
  dem  Verpfänder  zur  Leistung  anderweitiger  Sicherheit  eine  angemessene  Frist
bestimmt  hat  und  diese  verstrichen  ist.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder  von  der  Versteigerung  unverzüglich
zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung  und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  sind.

§.  1221.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Pfandgläubiger
den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten
Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum
laufenden  Preise  bewirken.
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        —  405  —

§.  1222.

Besteht  das  Pfandrecht  an  mehreren  Sachen,  so  haftet  jede  für  die  ganze
Forderung.
§.  1223.

Der  Pfandgläubiger  ist  verpflichtet,  das  Pfand  nach  dem  Erlöschen  des  Pfandrechts
  dem  Verpfänder  zurückzugeben.

Der  Verpfänder  kann  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befriedigung  des
Pfandgläubigers  verlangen,  sobald  der  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.

§.  1224.
Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  durch  den  Verpfänder  kann  auch  durch
Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung  erfolgen.
§.  1225.
Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den
Pfandgläubiger  befriedigt,  die  Forderung  auf  ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen
geltenden  Vorschriften  des  §.  774  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1226.

Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders  wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  des  Pfandes  sowie  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von
Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in
sechs  Monaten.  Die  Vorschriften  des  §.  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1227.
Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers  beeinträchtigt,  so  finden  auf  die  Ansprüche
  des  Pfandgläubigers  die  für  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthume  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  1228.
Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  aus  dem  Pfande  erfolgt  durch  Verkauf.
Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe  berechtigt,  sobald  die  Forderung  ganz
oder  zum  Theil  fällig  ist.  Besteht  der  geschuldete  Gegenstand  nicht  in  Geld,  so  ist
der  Verkauf  erst  zulässig,  wenn  die  Forderung  in  eine  Geldforderung  übergegangen  ist.

§.  1229.
Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  getroffene  Vereinbarung,
nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt  wird,
das  Eigenthum  an  der  Sache  zufallen  oder  übertragen  werden  soll,  ist  nichtig.

§.  1230.

Unter  mehreren  Pfändern  kann  der  Pfandgläubiger,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,  welche  verkauft  werden  sollen.  Er  kann  nur
so  viele  Pfänder  zum  Verkaufe  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  sind.

63*
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        —  406  —

§.  1231.

Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze  des  Pfandes,  so  kann  er  nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  die  Herausgabe  des  Pfandes  zum  Zwecke  des
Verkaufs  fordern.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders  hat  an  Stelle  der  Herausgabe
die  Ablieferung  an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrer  zu  erfolgen;  der  Verwahrer
hat  sich  bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,  das  Pfand  zum  Verkaufe  bereitzustellen.

§.  1232.

Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  einem  ihm  im  Range  nachstehenden
Pfandgläubiger  das  Pfand  zum  Zwecke  des  Verkaufs  herauszugeben.  Ist  er  nicht
im  Besitze  des  Pfandes,  so  kann  er,  sofern  er  nicht  selbst  den  Verkauf  betreibt,  dem
Verkaufe  durch  einen  nachstehenden  Pfandgläubiger  nicht  widersprechen.

§.  1233.

Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§.  1234  bis  1240
zu  bewirken.

Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein  Recht  zum  Verkauf  einen  vollstreckbaren  Titel
gegen  den  Eigenthümer  erlangt,  so  kann  er  den  Verkauf  auch  nach  den  für  den  Verkauf
  einer  gepfändeten  Sache  geltenden  Vorschriften  bewirken  lassen.

§.  1234.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigenthümer  den  Verkauf  vorher  anzudrohen
und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,  wegen  dessen  der  Verkauf  stattfinden  soll.
Die  Androhung  kann  erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  erfolgen;  sie
darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Androhung
erfolgen.  Ist  die  Androhung  unthunlich,  so  wird  der  Monat  von  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung  an  berechnet.

§.  1235.

Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  findet  die  Vorschrift  des
§.  1221  Anwendung.

§.  1236.

Die  Versteigerung  hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem  das  Pfand  aufbewahrt
  wird.  Ist  von  einer  Versteigerung  an  dem  Aufbewahrungsort  ein  angemessener
Erfolg  nicht  zu  erwarten,  so  ist  das  Pfand  an  einem  geeigneten  anderen  Orte  zu
versteigern.

§.  1237.

Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  des  Pfandes
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Der  Eigenthümer  und  Dritte,  denen  Rechte  an  dem
Pfande  zustehen,  sind  besonders  zu  benachrichtigen;  die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist.
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        —  407  —

§.  1238.

Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung  verkauft  werden,  daß  der  Käufer
den  Kaufpreis  sofort  baar  zu  entrichten  hat  und  seiner  Rechte  verlustig  sein  soll,
wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,  so  ist  der  Kaufpreis  als  von  dem
Pfandgläubiger  empfangen  anzusehen;  die  Rechte  des  Pfandgläubigers  gegen  den  Er—
steher  bleiben  unberührt.  Unterbleibt  die  sofortige  Entrichtung  des  Kaufpreises,  so
gilt  das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins  von  dem
Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung  Gebrauch  gemacht  wird.

§.  1239.

Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigenthümer  können  bei  der  Versteigerung
mitbieten.  Erhält  der  Pfandgläubiger  den  Zuschlag,  so  ist  der  Kaufpreis  als  von
ihm  empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigenthümers  darf  zurückgewiesen  werden,  wenn  nicht  der
Betrag  baar  erlegt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Gebote  des  Schuldners,  wenn
das  Pfand  für  eine  fremde  Schuld  haftet.

§.  1240.

Gold-  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Gold-  oder  Silberwerthe  zugeschlagen
  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  durch  eine
zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  aus  freier  Hand  zu  einem  den  Goldoder
  Silberwerth  erreichenden  Preise  erfolgen.

§.  1241.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Eigenthümer  von  dem  Verkaufe  des  Pfandes  und
dem  Ergebniß  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
unthunlich  ist.

§.  1242.

Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung  des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber  die
gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die  Sache  von  dem  Eigenthümer  erworben  hätte.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag  ertheilt  wird.

Pfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,  auch  wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
waren.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen  Pfandrechten
  im  Range  vorgeht.

§.  1243.

Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist  nicht  rechtmäßig,  wenn  gegen  die  Vorschriften
  des  §.  1228  Abs.  2,  des  §.  1230  Satz  2,  des  §.  1235,  des  §.  1237  Satz 1
oder  des  §.  1240  verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  andere  für  den  Verkauf  geltende  Vorschrift,
so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.
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        —  408  —

§.  1244.

Wird  eine  Sache  als  Pfand  veräußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer  ein  Pfandrecht
  zusteht  oder  den  Erfordernissen  genügt  wird,  von  denen  die  Rechtmäßigkeit  der
Veräußerung  abhängt,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  932  bis  934,  936  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die  Veräußerung  nach  §.  1233  Abs.  2  erfolgt  ist  oder
die  Vorschriften  des  §.  1235  oder  des  §.  1240  Abs.  2  beobachtet  worden  sind.

§.  1245.

Der  Eigenthümer  und  der  Pfandgläubiger  können  eine  von  den  Vorschriften
der  §§.  1234  bis  1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  vereinbaren.  Steht
einem  Dritten  an  dem  Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch  die  Veräußerung  erlischt,  so
ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §.  1235,  des  §.  1237  Satz  1  und
des  §.  1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  verzichtet  werden.

§.  1246.

Entspricht  eine  von  den  Vorschriften  der  §§.  1235  bis  1240  abweichende  Art
des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen  den  Interessen  der  Betheiligten,  so  kann
jeder  von  ihnen  verlangen,  daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  das  Gericht.

§.  1247.

Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande  dem  Pfandgläubiger  zu  seiner  Befriedigung
gebührt,  gilt  die  Forderung  als  von  dem  Eigenthümer  berichtigt.  Im  Uebrigen  tritt
der  Erlös  an  die  Stelle  des  Pfandes.

§.  1248.

Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt  zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  der
Verpfänder  als  der  Eigenthümer,  es  sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger  weiß,  daß  der
Verpfänder  nicht  der  Eigenthümer  ist.

§.  1249.
Wer  durch  die  Veräußerung  des  Pfandes  ein  Recht  an  dem  Pfande  verlieren

würde,  kann  den  Pfandgläubiger  befriedigen,  sobald  der  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  ist.  Die  Vorschriften  des  §.  268  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1250.

Mit  der  Uebertragung  der  Forderung  geht  das  Pfandrecht  auf  den  neuen
Gläubiger  über.  Das  Pfandrecht  kann  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden.

Wird  bei  der  Uebertragung  der  Forderung  der  Uebergang  des  Pfandrechts
ausgeschlossen,  so  erlischt  das  Pfandrecht.

§.  1251.
Der  neue  Pfandgläubiger  kann  von  dem  bisherigen  Pfandgläubiger  die  Herausgabe
  des  Pfandes  verlangen.
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        —  409  —

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes  tritt  der  neue  Pfandgläubiger  an  Stelle  des
bisherigen  Pfandgläubigers  in  die  mit  dem  Pfandrechte  verbundenen  Verpflichtungen
gegen  den  Verpfänder  ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  für  den
von  ihm  zu  ersetzenden  Schaden  der  bisherige  Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der
auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Die  Haftung  des  bisherigen  Pfandgläubigers
  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  neuen  Pfandgläubiger
  übergeht  oder  ihm  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  abgetreten  wird.

§.  1252.
Das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  Forderung,  für  die  es  besteht.

§.  1253.

Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der  Pfandgläubiger  das  Pfand  dem  Verpfänder
oder  dem  Eigenthümer  zurückgiebt.  Der  Vorbehalt  der  Fortdauer  des  Pfandrechts
ist  unwirksam.

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des  Verpfänders  oder  des  Eigenthümers,  so  wird
vermuthet,  daß  das  Pfand  ihm  von  dem  Pfandgläubiger  zurückgegeben  worden  sei.
Diese  Vermuthung  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten
befindet,  der  den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts  von  dem  Verpfänder
oder  dem  Eigenthümer  erlangt  hat.

§.  1254.

Steht  dem  Pfandrecht  eine  Einrede  entgegen,  durch  welche  die  Geltendmachung
des  Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen  wird,  so  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe
des  Pfandes  verlangen.  Das  gleiche  Recht  hat  der  Eigenthümer.

§.  1255.

Zur  Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung  des
Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigenthümer,  daß  er  das  Pfandrecht
  aufgebe.

Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  ist  die  Zustimmung
  des  Oritten  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu
erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

§.  1256.

Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit  dem  Eigenthum  in  derselben  Person
zusammentrifft.  Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,  solange  die  Forderung,  für  welche  das
Pfandrecht  besteht,  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist.

Das  Pfandrecht  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigenthümer  ein  rechtliches
Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Pfandrechts  hat.

§.  1257.

Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Pfandrecht  finden  auf
ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Pfandrecht  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="420" />
        —  410  —

§.  1258.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigenthümer  in
Ansehung  der  Verwaltung  der  Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  des  Pfandgläubigers  nur  von  dem  Miteigenthümer  und  dem  Pfandgläubiger
  gemeinschaftlich  verlangt  werden.  Nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
kann  der  Pfandgläubiger  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es  der
Zustimmung  des  Miteigenthümers  bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung  gebunden,
durch  welche  die  Miteigenthümer  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu
verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
  haben.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem  Pfandgläubiger  das  Pfandrecht
  an  den  Gegenständen,  welche  an  die  Stelle  des  Antheils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers  zum  Verkaufe  des  Antheils  bleibt  unberührt.

§.  1259.

Für  das  Pfandrecht  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  gelten
die  besonderen  Vorschriften  der  §§.  1260  bis  1271.

§.  1260.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  die  Einigung  des  Eigenthümers  des  Schiffes
und  des  Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und
die  Eintragung  des  Pfandrechts  in  das  Schiffsregister  erforderlich.  Die  Vorschriften
des  §.  873  Abs.  2  und  des  §.  878  finden  entsprechende  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  Forderung  und,
wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz  angegeben  werden.  Zur  näheren  Bezeichnung
  der  Forderung  kann  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

§.  1261.

Das  Rangverhältniß  der  an  dem  Schiffe  bestellten  Pfandrechte  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  der  §§.  879  bis  881  und  des  §.  1151.

§.  1262.

Solange  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  behält  es  im  Falle
der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  seine  Kraft,  auch  wenn  der  Erwerber
in  gutem  Glauben  ist.

Ist  das  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht,  so  gelten  im  Falle  der  Veräußerung
des  Schiffes  die  Vorschriften  des  §.  936  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  auch  dann,  wenn
der  Erwerber  das  Eigenthum  ohne  Uebergabe  erlangt;  die  Vorschrift  des  §.  936
Abs.  3  findet  keine  Anwendung.  Wird  ein  Pfandrecht,  welches  dem  mit  Unrecht
gelöschten  Pfandrecht  im  Range  nachsteht,  auf  einen  Dritten  übertragen,  so  findet
die  Vorschrift  des  §.  1208  Satz  1  Anwendung.
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        —  411  —

§.  1263.

Steht  der  Inhalt  des  Schiffsregisters  in  Ansehung  eines  Pfandrechts  mit  der
wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so  kann  die  Berichtigung  des  Registers  nach
den  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  geltenden  Vorschriften  der  §§.  894,  895,
897,  898  verlangt  werden.

Ist  ein  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht  worden,  so  kann  ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  des  Schiffsregisters  nach  §.  899  Abs.  2  eingetragen  werden.  Solange  der
Widerspruch  eingetragen  ist,  gilt  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes
dem  Erwerber  gegenüber  das  Gleiche,  wie  wenn  das  Pfandrecht  eingetragen  wäre.

§.  1264.

Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt  sich  auf  den  eingetragenen  Betrag  der
Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem  eingetragenen  Zinssatze.  Die  Haftung  für
gesetzliche  Zinsen  und  für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für  die  Hypothek  geltenden
Vorschrift  des  §.  1118.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom
Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht  ohne  Zustimmung  der  im  Range  gleich-  oder  nachstehenden
  Berechtigten  dahin  erweitert  werden,  daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis  zu  fünf
vom  Hundert  haftet.

§.  1265.

Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das  Zubehör  des  Schiffes  mit  Ausnahme  der
Zubehörstücke,  die  nicht  in  das  Eigenthum  des  Eigenthümers  des  Schiffes  gelangt  sind.

Auf  die  Haftung  der  Zubehörstücke  finden  die  für  die  Hypothek  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  1121,  1122  entsprechende  Anwendung.

§.  1266.

Die  Vorschriften  der  §§.  1205  bis  1257  finden  insoweit  keine  Anwendung,
als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht  den  Besitz  des  Schiffes  erlangt,  Abweichungen
  ergeben.  In  dem  Falle  des  §.  1254  tritt  an  die  Stelle  des  Anspruchs
auf  Rückgabe  des  Pfandes  das  Recht,  die  Aufhebung  des  Pfandrechts  zu  verlangen.

§.  1267.

Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  die  Aushändigung
  der  zur  Löschung  des  Pfandrechts  erforderlichen  Urkunden  verlangen.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  persönlichen  Schuldner  zu,  wenn  er  ein  rechtliches  Interesse
an  der  Berichtigung  des  Schiffsregisters  hat.

§.  1268.

Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem  Schiffe  und  dem
Zubehöre  nur  auf  Grund  eines  vollstreckkaren  Titels  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung
  geltenden  Vorschriften  suchen.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  64
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        —  412  —

§.  1269.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Pfandrecht  ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im  §.  1170  oder  die  im
§.  1171  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen
vorliegen.  Mit  der  Erlassung    des  Ausschlußurtheils  erlischt  das  Pfandrecht.  Die
Vorschrift  des  §.  1171  Abs.  3  findet  Anwendung.

§.  1270.

Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  finden  die  Vorschriften  des  §.  1189,  auf  das  Pfandrecht
für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhber  finden  auch  die
Vorschriften  des  §.  1188  entsprechende  Anwendung.

§.  1271.  

Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,  bis
zu  dem  das  Schiff  haften  soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die  Feststellung  der  Forderung
vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag
eingerechnet.

§.  1272.

Die  Vorschriften  der  §§.  1260  bis  1271  gelten  auch  für  das  Pfandrecht  an

einer  Schiffspart.

Zweiter  Titel.
Pfandrecht  an  Rechten.

§.  1273.

Gegenstand  des  Pfandrechts  kann  auch  ein  Recht  sein.
Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten  finden  die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht
an  beweglichen  Sachen  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  1274
bis  1296  ein  Anderes  ergiebt.  Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1208  und  des
§.  1213  Abs.  2  ist  ausgeschlossen.
§.  1274.

Die  Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem  Rechte  erfolgt  nach  den  für  die
Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.  Ist  zur  Uebertragung  des  Rechtes
die  Uebergabe  einer  Sache  erforderlich,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1205,  1206
Anwendung.

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Pfandrecht  an  dem  Rechte
nicht  bestellt  werden.

§.  1275.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert  werden  kann,  Gegenstand
des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Pfandgläubiger
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        —  413  —

und  dem  Verpflichteten  die  Vorschriften,  welche  im  Falle  der  Uebertragung  des
Rechtes  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Verpflichteten
gelten,  und  im  Falle  einer  nach  §.  1217  Abs.  1  getroffenen  gerichtlichen  Anordnung
die  Vorschrift  des  §.  1070  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  1276.

Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung  des
Pfandgläubigers  aufgehoben  werden.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu
erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des
§.  876  Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer  Aenderung  des  Rechtes,  sofern  sie  das  Pfandrecht
  beeinträchtigt.

§.  1277.

Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem  Rechte  nur  auf  Grund
eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften
suchen,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Die  Vorschriften  des  §.  1229  und
des  §.  1245  Abs.  2  bleiben  unberührt.

§.  1278.

Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung  die  Uebergabe  einer  Sache  erforderlich
ist,  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das  Erlöschen  des  Pfandrechts  durch
die  Rückgabe  der  Sache  die  Vorschriften  des  §.  1253  entsprechende  Anwendung.

§.  1279.

Für  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der
§§.  1280  bis  1290.
§. 1280.
Die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu  deren  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt,  ist  nur  wirksam,  wenn  der  Gläubiger  sie  dem  Schuldner  anzeigt.

§.  1281.

Der  Schuldner  kann  nur  an  den  Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  leisten.  Jeder  von  beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich  geleistet
  wird;  jeder  kann  statt  der  Leistung  verlangen,  daß  die  geschuldete  Sache  für
beide  hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich
  zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.

§.  1282.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §.  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger
  zur  Einziehung  der  Forderung  berechtigt  und  kann  der  Schuldner  nur  an
ihn  leisten.  Die  Einziehung  einer  Geldforderung  steht  dem  Pfandgläubiger  nur  insoweit
  zu,  als  sie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.  Soweit  er  zur  Einziehung
berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung  an  Zahlungsstatt
abgetreten  wird.

64*
        <pb n="424" />
        —  414  —

Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der  Pfandgläubiger  nicht
berechtigt;  das  Recht,  die  Befriedigung  aus  der  Forderung  nach  §  1277  zu  suchen,
bleibt  unberührt.

§.  1283.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so
bedarf  der  Gläubiger  zur  Kündigung  der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  nur,  wenn
dieser  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger
und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §.  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist  auch  der
Pfandgläubiger  zur  Kündigung  berechtigt;  für  die  Kündigung  des  Schuldners  genügt
die  Erklärung  gegenüber  dem  Pfandgläubiger.

§.  1284.

Die  Vorschriften  der  §§.  1281  bis  1283  finden  keine  Anwendung,  soweit  der
Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  ein  Anderes  vereinbaren.

§.  1285.

Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
zu  erfolgen,  so  sind  beide  einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn
die  Forderung  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Forderung  ohne  Mitwirkung  des
Gläubigers  einzuziehen,  hat  er  für  die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Von
der  Einziehung  hat  er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  sofern  nicht  die
Benachrichtigung  unthunlich  ist.

§.  1286.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so
kann  der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht  das  Kündigungsrecht  ihm  zusteht,  von  dem
Gläubiger  die  Kündigung  verlangen,  wenn  die  Einziehung  der  Forderung  wegen
Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  der  Gläubiger  von
dem  Pfandgläubiger  die  Zustimmung  zur  Kündigung  verlangen,  sofern  die  Zustimmung
erforderlich  ist.

§.  1287.

Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit  der  §§.  1281,  1282,  so  erwirbt  mit  der
Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand  und  der  Pfandgläubiger  ein  Pfandrecht
  an  dem  Gegenstande.  Besteht  die  Leistung  in  der  Uebertragung  des  Eigenthums
an  einem  Grundstücke,  so  erwirbt  der  Pfandgläubiger  eine  Sicherungshypothek.

§.  1288.

Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäßheit  des  §.  1281  eingezogen,  so  sind  der
Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß  der
eingezogene  Betrag,  soweit  es  ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses  des  Pfandgläubigers
thunlich  ist,  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
        <pb n="425" />
        —  415  —

verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger  das  Pfandrecht  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit  des  §.  1282,  so  gilt  die  Forderung  des
Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner  Befriedigung  gebührt,
als  von  dem  Gläubiger  berichtigt.

§.  1289.

Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  erstreckt  sich  auf  die  Zinsen  der  Forderung.
Die  Vorschriften  des  §.  1123  Abs.  2  und  der  §§.  1124,  1125  finden  entsprechende
Anwendung;  an  die  Stelle  der  Beschlagnahme  tritt  die  Anzeige  des  Pfandgläubigers
an  den  Schuldner,  daß  er  von  dem  Einziehungsrechte  Gebrauch  mache.

§.  1290.

Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer  Forderung,  so  ist  zur  Einziehung  nur
derjenige  Pfandgläubiger  berechtigt,  dessen  Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten  vorgeht.

§.  1291.

Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  gelten  auch  für  das
Pfandrecht  an  einer  Grundschuld  und  an  einer  Rentenschuld.

§.  1292.

Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder  eines  anderen  Papiers,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,  genügt  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des
Pfandgläubigers  und  die  Uebergabe  des  indossirten  Papiers.

§.  1293.

Für  das  Pfandrecht  an  einem  Inhaberpapiere  gelten  die  Vorschriften  über  das

Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.
§.  1294.

Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  oder  ein  Inhaberpapier  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  ist,  auch  wenn  die
Voraussetzungen  des  §.  1228  Abs.  2  noch  nicht  eingetreten  sind,  der  Pfandgläubiger
zur  Einziehung  und,  falls  Kündigung  erforderlich  ist,  zur  Kündigung  berechtigt  und  kann
der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten.

§.  1295.

Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,
einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  ist  der  Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
  des  §.  1228  Abs.  2  berechtigt,  das  Papier  nach  §.  1221  verkaufen  zu  lassen.

§.  1296.

Das  Pfandrecht  an  einem  Werthpapier  erstreckt  sich  auf  die  zu  dem  Papiere
gehörenden  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger
  übergeben  sind.  Der  Verpfänder  kann,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  die  Herausgabe  der  Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
  des  §.  1228  Abs.  2  fällig  werden.
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        —  416  —

Viertes  Buch.
Familienrecht.

Erster  Abschnitt.
Bürgerliche  Ehe.

Erster  Titel.
Verlöbniß.

§.  1297.

Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf  Eingehung  der  Ehe  geklagt  werden.

Das  Versprechen  einer  Strafe  für  den  Fall,  daß  die  Eingehung  der  Ehe
unterbleibt,  ist  nichtig.

§.  1298.

Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse  zurück,  so  hat  er  dem  anderen  Verlobten
  und  dessen  Eltern  sowie  dritten  Personen,  welche  an  Stelle  der  Eltern  gehandelt
  haben,  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  daraus  entstanden  ist,  daß  sie  in  Erwartung
  der  Ehe  Aufwendungen  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten  eingegangen
sind.  Dem  anderen  Verlobten  hat  er  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch
  erleidet,  daß  er  in  Erwartung  der  Ehe  sonstige  sein  Vermögen  oder  seine
Erwerbsstellung  berührende  Maßnahmen  getroffen  hat.

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  die  Aufwendungen,  die  Eingehung
  der  Verbindlichkeiten  und  die  sonstigen  Maßnahmen  den  Umständen  nach  angemessen
  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  ein  wichtiger  Grund  für  den  Rücktritt
vorliegt.

§.  1299.

Veranlaßt  ein  Verlobter  den  Rücktritt  des  anderen  durch  ein  Verschulden,  das
einen  wichtigen  Grund  für  den  Rücktritt  bildet,  so  ist  er  nach  Maßgabe  des  §.  1298
Abs.  1,  2  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§.  1300.

Hat  eine  unbescholtene  Verlobte  ihrem  Verlobten  die  Beiwohnung  gestattet,
so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  1298  oder  des  §.  1299  vorliegen,
auch  wegen  des  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige  Entschädigung
in  Geld  verlangen.

Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar  und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,  es
sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.
        <pb n="427" />
        —  417  —

§.  1301.

Unterbleibt  die  Eheschließung,  so  kann  jeder  Verlobte  von  dem  anderen  die
Herausgabe  desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt  oder  zum  Zeichen  des  Verlöbnisses  gegeben
  hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  fordern.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  die  Rückforderung  ausgeschlossen
sein  soll,  wenn  das  Verlöbniß  durch  den  Tod  eines  der  Verlobten  aufgelöst  wird.

§.  1302.

Die  in  den  8§.  1298  bis  1301  bestimmten  Ansprüche  verjähren  in  zwei
Jahren  von  der  Auflösung  des  Verlöbnisses  an.

Zweiter  Titel.
Eingehung  der  Ehe.

§.  1303.

Ein  Mann  darf  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit,  eine  Frau  darf
nicht  vor  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs  eine  Ehe  eingehen.
Einer  Frau  kann  Befreiung  von  dieser  Vorschrift  bewilligt  werden.

§.  1304.

Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  bedarf  zur  Eingehung  einer  Ehe
der  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,  so  kann  die  Einwilligung,  wenn  sie
von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Mündels  durch  das  Vormundschaftsgericht
ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn
die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse  des  Mündels  liegt.

§.  1305.

Ein  eheliches  Kind  bedarf  bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs
zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung  des  Vaters,  ein  uneheliches  Kind  bedarf
bis  zum  gleichen  Lebensalter  der  Einwilligung  der  Mutter.  An  die  Stelle  des  Vaters
tritt  die  Mutter,  wenn  der  Vater  gestorben  ist  oder  wenn  ihm  die  sich  aus  der
Vaterschaft  ergebenden  Rechte  nach  §.  1701  nicht  zustehen.  Ein  für  ehelich  erklärtes
  Kind  bedarf  der  Einwilligung  der  Mutter  auch  dann  nicht,  wenn  der  Vater
gestorben  ist.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  sie  zur  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  sind  oder  wenn  ihr  Aufenthalt  dauernd

unbekannt  ist.
§.  1306.

Einem  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinde  gegenüber  steht  die  Einwilligung
zur  Eingehung  einer  Ehe  an  Stelle  der  leiblichen  Eltern  demjenigen  zu,  welcher  das
Kind  angenommen  hat.  Hat  ein  Ehepaar  das  Kind  gemeinschaftlich  oder  hat  ein
        <pb n="428" />
        —  418  —

Ehegatte  das  Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommen,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  1305  Abs.  1  Satz  1,  2,  Abs.  2  Anwendung.

Die  leiblichen  Eltern  erlangen  das  Recht  zur  Einwilligung  auch  dann  nicht
wieder,  wenn  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß
aufgehoben  wird.  

§.1307.
Die  elterliche  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  ertheilt  werden.
Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung
  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  erforderlich.

§.  1308.

Wird  die  elterliche  Einwilligung  einem  volljährigen  Kinde  verweigert,  so  kann  sie
auf  dessen  Antrag  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn  sie  ohne  wichtigen  Grund  verweigert  wird.

Vor  der  Entscheidung  soll  das  Vormundschaftsgericht  Verwandte  oder  Verschwägerte
des  Kindes  hören,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnißmäßige
Kosten  geschehen  kann.  Für  den  Ersatz  der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift  des  §.  1847
Abs.  2.

§.  1309.

Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor  seine  frühere  Ehe  aufgelöst  oder  für
nichtig  erklärt  worden  ist.  Wollen  Ehegatten  die  Eheschließung  wiederholen,  so  ist
die  vorgängige  Nichtigkeitserklärung  nicht  erforderlich.

Wird  gegen  ein  Urtheil,  durch  das  die  frühere  Ehe  aufgelöst  oder  für  nichtig
erklärt  worden  ist,  die  Nichtigkeitsklage  oder  die  Restitutionsklage  erhoben,  so  dürfen
die  Ehegatten  nicht  vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  eingehen,  es  sei
denn,  daß  die  Klage  erst  nach  dem  Ablaufe  der  vorgeschriebenen  fünfjährigen  Frist
erhoben  worden  ist.

§.  1310.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Verwandten  in  gerader  Linie,
zwischen  vollbürtigen  oder  halbbürtigen  Geschwistern  sowie  zwischen  Verschwägerten  in
gerader  Linie.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Personen,  von  denen  die  eine
mit  Eltern,  Voreltern  oder  Abkömmlingen  der  anderen  Geschlechtsgemeinschaft  gepflogen
  hat.

Verwandtschaft  im  Sinne  dieser  Vorschriften  besteht  auch  zwischen  einem
unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen
Verwandten  andererseits.

§.  1311.

Wer  einen  Anderen  an  Kindesstatt  angenommen  hat,  darf  mit  ihm  oder  dessen
Abkömmlingen  eine  Ehe  nicht  eingehen,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete
Rechtsverhältniß  besteht.
        <pb n="429" />
        –  419—

§.  1312.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  geschiedenen
  Ehegatten  und  demjenigen,  mit  welchem  der  geschiedene  Ehegatte  den  Ehebruch
  begangen  hat,  wenn  dieser  Ehebruch  in  dem  Scheidungsurtheil  als  Grund  der
Scheidung  festgestellt  ist.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung  bewilligt  werden.

§.  1313.

Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate  nach  der  Auflösung  oder  Nichtigkeitserklärung
  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue  Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß  sie  inzwischen
geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung  bewilligt  werden.

§.  1314.

Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das  minderjährig  ist  oder  unter  seiner  Vormundschaft
  steht,  darf  eine  Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht  ein
Zeugniß  darüber  ertheilt  hat,  daß  er  die  im  §.  1669  bezeichneten  Verpflichtungen
erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm  nicht  obliegen.

Ist  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ein  antheilsberechtigter  Abkömmling
  minderjährig  oder  bevormundet,  so  darf  der  überlebende  Ehegatte  eine  Ehe
erst  eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht  ein  Zeugniß  darüber  ertheilt
hat,  daß  er  die  im  §.  1493  Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen  erfüllt  hat  oder
daß  sie  ihm  nicht  obliegen.

§.  1315.

Militärpersonen  und  solche  Landesbeamte,  für  die  nach  den  Landesgesetzen  zur
Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubniß  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  ohne  die
vorgeschriebene  Erlaubniß  eine  Ehe  eingehen.

Ausländer,  für  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Eingehung  einer  Ehe  eine
Erlaubniß  oder  ein  Zeugniß  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  ohne  diese  Erlaubniß  oder
ohne  dieses  Zeugniß  eine  Ehe  eingehen.

§.  1316.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorhergehen.  Das  Aufgebot  verliert
seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Vollziehung  des
Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung  eines
der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung  nicht  gestattet.

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung  bewilligt  werden.

§.  1317.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  mit  einander
eingehen  zu  wollen.  Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme  der  Erklärungen
bereit  sein.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  65
        <pb n="430" />
        —  420  —

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung

abgegeben  werden.
§.  1318.

Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen
an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  mit
einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem  die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,
  daß  sie  kraft  dieses  Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig
erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt
ist,  sowie  Minderjährige  nicht  zugezogen  werden.  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,
  mit  dem  Standesbeamten  oder  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert  sind,
dürfen  als  Zeugen  zugezogen  werden.

Der  Standesbeamte  soll  die  Eheschließung  in  das  Heirathsregister  eintragen.

§.  1319.

Als  Standesbeamter  im  Sinne  des  §.  1317  gilt  auch  derjenige,  welcher,
ohne  Standesbeamter  zu  sein,  das  Amt  eines  Standesbeamten  öffentlich  ausübt,  es
sei  denn,  daß  die  Verlobten  den  Mangel  der  amtlichen  Befugniß  bei  der  Eheschließung
  kennen.

§.  1320.

Die  Ehe  soll  vor  dem  zuständigen  Standesbeamten  geschlossen  werden.

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten  seinen
Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Hat  keiner  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
im  Inland  und  ist  auch  nur  einer  von  ihnen  ein  Deutscher,  so  wird  der  zuständige
Standesbeamte  von  der  obersten  Aufsichtsbehörde  des  Bundesstaats,  dem  der
Deutsche  angehört,  und,  wenn  dieser  keinem  Bundesstaat  angehört,  von  dem  Reichskanzler
  bestimmt.

Unter  mehreren  zuständigen  Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl.

§.  1321.

Auf  Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten
darf  die  Ehe  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Bezirkes  geschlossen  werden.

§. 1322.

Die  Bewilligung  einer  nach  den  §§.  1303,  1313  zulässigen  Befreiung  steht
dem  Bundesstaate  zu,  dem  die  Frau,  die  Bewilligung  einer  nach  §.  1312  zulässigen
Befreiung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  der  geschiedene  Ehegatte  angehört.  Für
Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat  angehören,  steht  die  Bewilligung  dem  Reichskanzler
  zu.

Die  Bewilligung  einer  nach  §.  1316  zulässigen  Befreiung  steht  dem  Bundesstaate
  zu,  in  dessen  Gebiete  die  Ehe  geschlossen  werden  soll.

Ueber  die  Ertheilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung  hat  die
Landesregierung  zu  bestimmen.
        <pb n="431" />
        —  421  —

Dritter  Titel.
Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe.

§.  1323.
Eine  Ehe  ist  nur  in  den  Fällen  der  §§.  1324  bis  1328  nichtig.

§.  1324.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im  §.  1317  vorgeschriebene
Form  nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  und  haben  die  Ehegatten
nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre  oder,  falls  einer  von  ihnen  vorher  gestorben  ist,
bis  zu  dessen  Tode,  jedoch  mindestens  drei  Jahre,  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,
so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder  zur  Zeit  des  Todes  des
einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.

§.  1325.

Eine  Che  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung
geschäftsunfähig  war  oder  sich  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender
Störung  der  Geistesthätigkeit  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte  sie  nach
dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit,  der  Bewußtlosigkeit  oder  der  Störung  der
Geistesthätigkeit  bestätigt,  bevor  sie  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist.  Die
Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  die  Eheschließung  vorgeschriebenen  Form.

§.  1326.
Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung  mit
einem  Dritten  in  einer  gültigen  Ehe  lebte.
§.  1327.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  zwischen  Verwandten  oder  Verschwägerten  dem
Verbote  des  §.  1310  Abs.  1  zuwider  geschlossen  worden  ist.

g.  1328.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  wegen  Ehebruchs  nach  §.  1312  verboten  war.
Wird  nachträglich  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §.  1312  bewilligt,  so  ist
die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.

§.  1329.
Die  Nichtigkeit  einer  nach  den  §§.  1325  bis  1328  nichtigen  Ehe  kann,  solange
nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,  nur  im  Wege  der  Nichtigkeitsklage

65*
        <pb n="432" />
        –  422

geltend  gemacht  werden.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  nach  §.  1324  nichtigen  Ehe
wenn  sie  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.

§.  1330.

Eine  Ehe  kann  nur  in  den  Fällen  der  §§.  1331  bis  1335  und  des  §.  1350
angefochten  werden.

§.  1331.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der  zur  Zeit  der  Eheschließung
  oder  im  Falle  des  §.  1325  zur  Zeit  der  Bestätigung  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  wenn  die  Eheschließung  oder  die  Bestätigung  ohne  Einwilligung
  seines  gesetzlichen  Vertreters  erfolgt  ist.

§.  1332.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der  bei  der  Eheschließung
  nicht  gewußt  hat,  daß  es  sich  um  eine  Eheschließung  handle,  oder  dies
zwar  gewußt  hat,  aber  eine  Erklärung,  die  Ehe  eingehen  zu  wollen,  nicht  hat  abgeben
  wollen.

§.  1333.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der  sich  bei  der  Eheschließung
  in  der  Person  des  anderen  Ehegatten  oder  über  solche  persönliche  Eigenschaften
  des  anderen  Ehegatten  geirrt  hat,  die  ihn  bei  Kenntniß  der  Sachlage  und
bei  verständiger  Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  von  der  Eingehung  der  Ehe  abgehalten
haben  würden.

§.  1334.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der  zur  Eingehung
der  Ehe  durch  arglistige  Täuschung  über  solche  Umstände  bestimmt  worden  ist,  die
ihn  bei  Kenntniß  der  Sachlage  und  bei  verständiger  Würdigung  des  Wesens  der  Ehe
von  der  Eingehung  der  Ehe  abgehalten  haben  würden.  Ist  die  Täuschung  nicht  von
dem  anderen  Ehegatten  verübt  worden,  so  ist  die  Ehe  nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser
die  Täuschung  bei  der  Eheschließung  gekannt  hat.

Auf  Grund  einer  Täuschung  über  Vermögensverhältnisse  findet  die  Anfechtung
nicht  statt.

§.  1335.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der  zur  Eingehung  der

Ehe  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist.

§.  1336.

Die  Anfechtung  der  Ehe  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.  Ist  der
anfechtungsberechtigte  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht
der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehegatten  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehe  anfechten.  In  den  Fällen  des
        <pb n="433" />
        —  423  —

§.  1331  kann,  solange  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt  ist,  nur  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Ehe  anfechten.

§.  1337.

Die  Anfechtung  der  Ehe  ist  in  den  Fällen  des  §.  1331  ausgeschlossen,  wenn
der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehe  genehmigt  oder  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte,
nachdem  er  unbeschränkt  geschäftsfähig  geworden  ist,  die  Ehe  bestätigt.  Ist  der  gesetzliche
  Vertreter  ein  Vormund,  so  kann  die  Genehmigung,  wenn  sie  von  ihm  verweigert
  wird,  auf  Antrag  des  Ehegatten  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden;  das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Genehmigung  zu  ersetzen,  wenn  die  Aufrechterhaltung
  der  Ehe  im  Interesse  des  Ehegatten  liegt.

In  den  Fällen  der  §§.  1332  bis  1335  ist  die  Anfechtung  ausgeschlossen,  wenn
der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  nach  der  Entdeckung  des  Irrthums  oder  der
Täuschung  oder  nach  dem  Aufhören  der  Zwangslage  die  Ehe  bestätigt.

Die  Vorschriften  des  §.  1336  Abs.  1  gelten  auch  für  die  Bestätigung.

§.  1338.

Die  Anfechtung  ist  nach  der  Auflösung  der  Ehe  ausgeschlossen,  es  sei  denn,
daß  die  Auflösung  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung  nicht  berechtigten  Ehegatten
herbeigeführt  worden  ist.

§.  1339.

Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  sechs  Monaten  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  in  den  Fällen  des  §.  1331  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Eingehung  oder  die  Bestätigung  der  Ehe  dem  gesetzlichen  Vertreter  bekannt  wird
oder  der  Ehegatte  die  unbeschränkte  Geschäftsfähigkeit  erlangt,  in  den  Fällen  der
§§.  1332  bis  1334  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ehegatte  den  Irrthum  oder
die  Täuschung  entdeckt,  in  dem  Falle  des  §.  1335  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Zwangslage  aufhört.

Auf  die  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  203,  206
entsprechende  Anwendung.

§.  1340.

Hat  der  gesetzliche  Vertreter  eines  geschäftsunfähigen  Ehegatten  die  Ehe  nicht
rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  der  Ehegatte
  selbst  die  Ehe  in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter
  gewesen  wäre.

§.  1341.

Die  Anfechtung  erfolgt,  solange  nicht  die  Ehe  aufgelöst  ist,  durch  Erhebung
der  Anfechtungsklage.

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung  als  nicht  erfolgt  anzusehen.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  angefochtene  Ehe,  bevor  sie  für  nichtig  erklärt
oder  aufgelöst  worden  ist,  nach  Maßgabe  des  §.  1337  genehmigt  oder  bestätigt  wird.
        <pb n="434" />
        —  424  —

§.  1342.

Ist  die  Ehe  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung  nicht  berechtigten  Ehegatten
aufgelöst  worden,  so  erfolgt  die  Anfechtung  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen  mittheilen,  welcher
im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe,  als  auch  demjenigen,  welcher  im  Falle  der  Nichtigkeit
der  Ehe  Erbe  des  verstorbenen  Ehegatten  ist.  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  Jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  1343.

Wird  eine  anfechtbare  Ehe  angefochten,  so  ist  sie  als  von  Anfang  an  nichtig
anzusehen.  Die  Vorschrift  des  §.  142  Abs.  2  findet  Anwendung.

Die  Nichtigkeit  einer  anfechtbaren  Ehe,  die  im  Wege  der  Klage  angefochten
worden  ist,  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,
nicht  anderweit  geltend  gemacht  werden.

§.  1344.

Einem  Dritten  gegenüber  können  aus  der  Nichtigkeit  der  Ehe  Einwendungen
gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten  vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder
gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  nur  hergeleitet  werden,  wenn
zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit
  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  die  Nichtigkeit  dem  Dritten  bekannt  war.

Die  Nichtigkeit  kann  ohne  diese  Beschränkung  geltend  gemacht  werden,  wenn
sie  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen
  worden  ist.

§.  1345.

War  dem  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
so  kann  der  andere  Ehegatte,  sofern  nicht  auch  ihm  die  Nichtigkeit  bekannt  war,
nach  der  Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  der  Ehe  verlangen,  daß  ihr  Verhältniß
  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,  insbesondere  auch  in  Ansehung  der  Unterhaltspflicht,
  so  behandelt  wird,  wie  wenn  die  Ehe  zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung
oder  der  Auflösung  geschieden  und  der  Ehegatte,  dem  die  Nichtigkeit  bekannt  war,
für  allein  schuldig  erklärt  worden  wäre.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit  auf  einem
Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.

§.  1346.
Wird  eine  wegen  Drohung  anfechtbare  Ehe  für  nichtig  erklärt,  so  steht  das
im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  dem  anfechtungsberechtigten  Ehegatten  zu.  Wird
eine  wegen  Irrthums  anfechtbare  Ehe  für  nichtig  erklärt,  so  steht  dieses  Recht  dem
zur  Aufechtung  nicht  berechtigten  Ehegatten  zu,  es  sei  denn,  daß  dieser  den  Irrthum
bei  der  Eingehung  der  Ehe  kannte  oder  kennen  mußte.
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        —  425  —

§.  1347.

Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  zusteht,
dem  anderen  Ehegatten,  daß  er  von  dem  Rechte  Gebrauch  mache,  so  kann  er  die
Folgen  der  Nichtigkeit  der  Ehe  nicht  mehr  geltend  machen;  erklärt  er  dem  anderen
Ehegatten,  daß  es  bei  diesen  Folgen  bewenden  solle,  so  erlischt  das  im  §.  1345
Abs.  1  bestimmte  Recht.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten  Ehegatten  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  auffordern,  ob  er  von  dem  Rechte  Gebrauch
mache.  Das  Recht  kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  ausgeübt
werden.

Vierter  Titel.
Wiederverheirathung  im  Falle  der  Todeserklärung.

§.  1348.

Geht  ein  Ehegatte,  nachdem  der  andere  Ehegatte  für  todt  erklärt  worden  ist,
eine  neue  Ehe  ein,  so  ist  die  neue  Ehe  nicht  deshalb  nichtig,  weil  der  für  todt  erklärte
  Ehegatte  noch  lebt,  es  sei  denn,  daß  beide  Ehegatten  bei  der  Eheschließung
wissen,  daß  er  die  Todeserklärung  überlebt  hat.

Mit  der  Schließung  der  neuen  Ehe  wird  die  frühere  Ehe  aufgelöst.  Sie
bleibt  auch  dann  aufgelöst,  wenn  die  Todeserklärung  in  Folge  einer  Anfechtungsklage
aufgehoben  wird.

§.  1349.

Ist  das  Urtheil,  durch  das  einer  der  Ehegatten  für  todt  erklärt  worden
ist,  im  Wege  der  Klage  angefochten,  so  darf  der  andere  Ehegatte  nicht  vor  der
Erledigung  des  Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß  die  Anfechtung
erst  zehn  Jahre  nach  der  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  ist.

§.  1350.

Jeder  Ehegatte  der  neuen  Ehe  kann,  wenn  der  für  todt  erklärte  Ehegatte  noch
lebt,  die  neue  Ehe  anfechten,  es  sei  denn,  daß  er  bei  der  Eheschließung  von  dessen
Leben  Kenntniß  hatte.  Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt
  an  erfolgen,  in  welchem  der  anfechtende  Ehegatte  erfährt,  daß  der  für  todt
erklärte  Ehegatte  noch  lebt.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  die
Ehe  bestätigt,  nachdem  er  von  dem  Leben  des  für  todt  erklärten  Ehegatten  Kenntniß
erlangt  hat,  oder  wenn  die  neue  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
worden  ist.

§.  1351.

Wird  die  Ehe  nach  §.  1350  von  dem  Ehegatten  der  früheren  Ehe  angefochten,
so  hat  dieser  dem  anderen  Ehegatten  nach  den  für  die  Scheidung  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  1578  bis  1582  Unterhalt  zu  gewähren,  wenn  nicht  der  andere
        <pb n="436" />
        –  426

Ehegatte  bei  der  Eheschließung  wußte,  daß  der  für  todt  erklärte  Ehegatte  die  Todeserklärung
  überlebt  hat.
§.  1352.

Wird  die  frühere  Ehe  nach  §.  1348  Abs.  2  aufgelöst,  so  bestimmt  sich  die
Verpflichtung  der  Frau,  dem  Manne  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  eines  gemeinschaftlichen
  Kindes  einen  Beitrag  zu  leisten,  nach  den  für  die  Scheidung  geltenden
Vorschriften  des  §.  1585.

Fünfter  Titel.
Wirkungen  der  Ehe  im  Allgemeinen.

§.  1353.

Die  Ehegatten  sind  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft  verpflichtet.
Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten  nach  Herstellung  der  Gemeinschaft
als  Mißbrauch  seines  Rechtes  dar,  so  ist  der  andere  Ehegatte  nicht  verpflichtet,  dem
Verlangen  Folge  zu  leisten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  andere  Ehegatte  berechtigt
ist,  auf  Scheidung  zu  klagen.
§.  1354.

Dem  Manne  steht  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaftliche  eheliche
Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;  er  bestimmt  insbesondere  Wohnort  und  Wohnung,

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der  Entscheidung  des  Mannes  Folge  zu  leisten.
wenn  sich  die  Entscheidung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.

§.  1355.
Die  Frau  erhält  den  Familiennamen  des  Mannes.

§.  1356.

Die  Frau  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  1354,  berechtigt  und  verpflichtet,
  das  gemeinschaftliche  Hauswesen  zu  leiten.

Zu  Arbeiten  im  Hauswesen  und  im  Geschäfte  des  Mannes  ist  die  Frau  verpflichtet,
  soweit  eine  solche  Thätigkeit  nach  den  Verhältnissen,  in  denen  die  Ehegatten
leben,  üblich  ist.

§.  1357.

Die  Frau  ist  berechtigt,  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises  die  Geschäfte
des  Mannes  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten.  Rechtsgeschäfte,  die  sie
innerhalb  dieses  Wirkungskreises  vornimmt,  gelten  als  im  Namen  des  Mannes  vorgenommen,
  wenn  nicht  aus  den  Umständen  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Mann  kann  das  Recht  der  Frau  beschränken  oder  ausschließen.  Stellt
sich  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  als  Mißbrauch  des  Rechtes  des  Mannes
dar,  so  kann  sie  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  aufgehoben
werden.  Dritten  gegenüber  ist  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  nur  nach
Maßgabe  des  §.  1435  wirksam.
        <pb n="437" />
        —  427  —

§.  1358.

Hat  sich  die  Frau  einem  Dritten  gegenüber  zu  einer  von  ihr  in  Person  zu
bewirkenden  Leistung  verpflichtet,  so  kann  der  Mann  das  Rechtsverhältniß  ohne  Einhaltung
  einer  Kündigungsfrist  kündigen,  wenn  er  auf  seinen  Antrag  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  dazu  ermächtigt  worden  ist.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die
Ermächtigung  zu  ertheilen,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Thätigkeit  der  Frau  die  ehelichen
  Interessen  beeinträchtigt.

Das  Kündigungsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mann  der  Verpflichtung  zugestimmt
  hat  oder  seine  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  worden  ist.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Zustimmung  ersetzen,
wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung
  verhindert  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist  oder  wenn  sich  die
Verweigerung  der  Zustimmung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.  Solange  die
häusliche  Gemeinschaft  aufgehoben  ist,  steht  das  Kündigungsrecht  dem  Manne  nicht  zu.

Die  Zustimmung  sowie  die  Kündigung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des
Mannes  erfolgen;  ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er
nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

§.  1359.

Die  Ehegatten  haben  bei  der  Erfüllung  der  sich  aus  dem  ehelichen  Verhältniß
ergebenden  Verpflichtungen  einander  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  sie
in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegen.

§.  1360.

Der  Mann  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner  Lebensstellung,  seines  Vermögens
  und  seiner  Erwerbsfähigkeit  Unterhalt  zu  gewähren.

Die  Frau  hat  dem  Manne,  wenn  er  außer  Stande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten,
  den  seiner  Lebensstellung  entsprechenden  Unterhalt  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens
  und  ihrer  Erwerbsfähigkeit  zu  gewähren.

Der  Unterhalt  ist  in  der  durch  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  gebotenen  Weise
zu  gewähren.  Die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten  geltenden  Vorschriften
der  §§.  1605,  1613  bis  1615  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1361.

Leben  die  Ehegatten  getrennt,  so  ist,  solange  einer  von  ihnen  die  Herstellung
des  ehelichen  Lebens  verweigern  darf  und  verweigert,  der  Unterhalt  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  gewähren;  auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §.  760
Anwendung.  Der  Mann  hat  der  Frau  auch  die  zur  Führung  eines  abgesonderten
Haushalts  erforderlichen  Sachen  aus  dem  gemeinschaftlichen  Haushalte  zum  Gebrauche
herauszugeben,  es  sei  denn,  daß  die  Sachen  für  ihn  unentbehrlich  sind  oder  daß  sich
solche  Sachen  in  dem  der  Verfügung  der  Frau  unterliegenden  Vermögen  befinden.

Die  Unterhaltspflicht  des  Mannes  fällt  weg  oder  beschränkt  sich  auf  die
Zahlung  eines  Beitrags,  wenn  der  Wegfall  oder  die  Beschränkung  mit  Rücksicht  auf
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  66
        <pb n="438" />
        —  428  —

die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Ehegatten  der
Billigkeit  entspricht.
§.  1362.

Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Mannes  wird  vermuthet,  daß  die  im  Besitz
eines  der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten  befindlichen  beweglichen  Sachen  dem  Manne
gehören.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  Inhaberpapiere  und  für  Orderpapiere,  die
mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  der  Frau  bestimmten  Sachen,
insbesondere  für  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräthe,  gilt  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  und  zu  den  Gläubigern  die  Vermuthung,  daß  die  Sachen  der
Frau  gehören.

Sechster  Titel.
Eheliches  Güterrecht.
I.  Gesetzliches  Güterrecht.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

§.  1363.
Das  Vermögen  der  Frau  wird  durch  die  Eheschließung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  des  Mannes  unterworfen  (eingebrachtes  Gut).
Zum  eingebrachten  Gute  gehört  auch  das  Vermögen,  das  die  Frau  während
der  Ehe  erwirbt.
§.  1364.
Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  tritt  nicht  ein,  wenn  er  die
Ehe  mit  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Frau  ohne  Einwilligung  ihres
gesetzlichen  Vertreters  eingeht.
§.  1365.
Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Vorbehaltsgut  der  Frau.
§.  1366.
Vorbehaltsgut  sind  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  der  Fräu
bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräthe.

§.  1367.
Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  ihre  Arbeit  oder  durch  den  selbständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt.
§.  1368.
Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut  erklärt  ist.

§.  1369.

Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtniß  oder
als  Pflichttheil  erwirbt  (Erwerb  von  Todeswegen)  oder  was  ihr  unter  Lebenden  von
        <pb n="439" />
        —  429  —

einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut
  sein  soll.  

§.  1370.

Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  auf  Grund  eines  zu  ihrem  Vorbehaltsgute
gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  zu  dem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
erwirbt,  das  sich  auf  das  Vorbehaltsgut  bezieht.

§.  1371.

Auf  das  Vorbehaltsgut  finden  die  bei  der  Gütertrennung  für  das  Vermögen
der  Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;  die  Frau  hat  jedoch  einen.
Beitrag  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  nur  insoweit  zu  leisten,  als  der
Mann  nicht  schon  durch  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  einen  angemessenen
Beitrag  erhält.

§.  1372.

Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  des  eingebrachten  Gutes
durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung  des  anderen  Ehegatten  festgestellt
  wird.  Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  finden  die  für  den  Nießbrauch
geltenden  Vorschriften  des  §.  1035  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.

2.  Verwaltung  und  Nutznießung.
§.  1373.

Der  Mann  ist  berechtigt,  die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Sachen  in
Besitz  zu  nehmen.
§.  1374.
Der  Mann  hat  das  eingebrachte  Gut  ordnungsmäßig  zu  verwalten.  Ueber
den  Stand  der  Verwaltung  hat  er  der  Frau  auf  Verlangen  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  1375.

Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes  umfaßt  nicht  die  Befugniß,  die  Frau
durch  Rechtsgeschäfte  zu  verpflichten  oder  über  eingebrachtes  Gut  ohne  ihre  Zustimmung
zu  verfügen.

§.  1376.

Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann  der  Mann:

1.  über  Geld  und  andere  verbrauchbare  Sachen  der  Frau  verfügen;
2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche  Forderungen  an  die  Frau,  deren  Berichtigung
  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt  werden  kann,  aufrechnen;
3.  Verbindlichkeiten  der  Frau  zur  Leistung  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Gegenstandes  durch  Leistung  des  Gegenstandes  erfüllen.
66*
        <pb n="440" />
        —  430  —

§.  1377.

Der  Mann  soll  Verfügungen,  zu  denen  er  nach  §.  1376  ohne  Zustimmung
der  Frau  berechtigt  ist,  nur  zum  Zwecke  ordnungsmäßiger  Verwaltung  des  eingebrachten
Gutes  vornehmen.

Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Geld  hat  der  Mann  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  für  die  Frau  verzinslich  anzulegen,
soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

Andere  verbrauchbare  Sachen  darf  der  Mann  auch  für  sich  veräußern  oder
verbrauchen.  Macht  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  er  den  Werth  der
Sachen  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz
ist  schon  vorher  zu  leisten,  soweit  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des  eingebrachten
Gutes  es  erfordert.

§.  1378.

Gehört  zum  eingebrachten  Gute  ein  Grundstück  sammt  Inventar,  so  bestimmen
sich  die  Rechte  und  die  Pflichten  des  Mannes  in  Ansehung  des  Inventars  nach  den
für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des  §.  1048  Abs.  1.

§.  1379.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  ein  Rechtsgeschäft
  erforderlich  zu  dem  der  Mann  der  Zustimmung  der  Frau  bedarf,  so  kann
die  Zustimmung  auf  Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an
der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§.  1380.

Der  Mann  kann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht  im  eigenen
Namen  gerichtlich  geltend  machen.  Ist  er  befugt,  über  das  Recht  ohne  Zustimmung
der  Frau  zu  verfügen,  so  wirkt  das  Urtheil  auch  für  und  gegen  die  Frau.

§.  1381.

Erwirbt  der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  bewegliche  Sachen,
so  geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigenthum  auf  die  Frau  über,  es  sei  denn,  daß  der
Mann  nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten  Gutes  erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  von  Inhaberpapieren  und  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Mann
mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten  Art  oder
ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu  dessen  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt.

§.  1382.

Haushaltsgegenstände,  die  der  Mann  an  Stelle  der  von  der  Frau  eingebrachten,
  nicht  mehr  vorhandenen  oder  werthlos  gewordenen  Stücke  anschafft,  werden
eingebrachtes  Gut.
        <pb n="441" />
        —  431  —

§.  1383.

Der  Mann  erwirbt  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  in  derselben  Weise
und  in  demselben  Umfange  wie  ein  Nießbraucher.

§.  1384.

Der  Mann  hat  außer  den  Kosten,  welche  durch  die  Gewinnung  der  Nutzungen
entstehen,  die  Kosten  der  Erhaltung  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstände
  nach  den  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  zu  tragen.

§.  1385.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer  der  Verwaltung

und  Nutznießung  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der  auf  dem
Vorbehaltsgute  ruhenden  Lasten  und  der  außerordentlichen  Lasten,  die  als
auf  den  Stammwerth  des  eingebrachten  Gutes  gelegt  anzusehen  sind;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die  auf  den  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Gegenstände  zu  leisten  sind.

§.  1386.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer  der  Verwaltung
und  Nutznießung  die  Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten  der  Frau  zu  tragen,  deren
Berichtigung  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt  werden  kann.  Das  Gleiche  gilt
von  wiederkehrenden  Leistungen  anderer  Art,  einschließlich  der  von  der  Frau  auf
Grund  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  geschuldeten  Leistungen,  sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten  oder
die  Leistungen  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Vorbehaltsgute  der
Frau  zur  Last  fallen.

§.  1387.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  verpflichtet,  zu  tragen:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in  welchem  er  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
  Recht  geltend  macht,  sowie  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den
die  Frau  führt,  sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen;

2.  die  Kosten  der  Vertheidigung  der  Frau  in  einem  gegen  sie  gerichteten
Strafverfahren,  sofern  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach
geboten  ist  oder  mit  Zustimmung  des  Mannes  erfolgt,  vorbehaltlich  der
Ersatzpflicht  der  Frau  im  Falle  ihrer  Verurtheilung.

§.  1388.

Soweit  der  Mann  nach  den  §§.  1385  bis  1387  der  Frau  gegenüber  deren
Verbindlichkeiten  zu  tragen  hat,  haftet  er  den  Gläubigern  neben  der  Frau  als  Gesammtschuldner.
        <pb n="442" />
        —  432  —

§.  1389.

Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.

Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der  Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten
Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen  und  des  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen  zu  gewährenden  Unterhalts  erforderlich  ist,  ohne  Rücksicht
auf  seine  sonstigen  Verpflichtungen  zu  diesem  Zwecke  verwendet.

§.  1390.

Macht  der  Mann  zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  Aufwendungen,
  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  so  kann  er  von
der  Frau  Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last  fallen.

§.  1391.

Wird  durch  das  Verhalten  des  Mannes  die  Besorgniß  begründet,  daß  die
Rechte  der  Frau  in  einer  das  eingebrachte  Gut  erheblich  gefährdenden  Weise  verletzt
werden,  so  kann  die  Frau  von  dem  Manne  Sicherheitsleistung  verlangen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  der  Frau  aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  zustehenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  Werthes  verbrauchbarer  Sachen
erheblich  gefährdet  sind.

§.  1392.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  der  Mann  zur  Sicherheitsleistung
verpflichtet  ist,  so  kann  die  Frau  auch  verlangen,  daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung  hinterlegt,  daß  die  Herausgabe
  von  dem  Manne  nur  mit  Zustimmung  der  Frau  verlangt  werden  kann.  Die
Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,  die  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen  kann  nicht  verlangt  werden.  Den
Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Ueber  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Mann  auch  eine  Verfügung,  zu  der
er  nach  §.  1376  berechtigt  ist,  nur  mit  Zustimmung  der  Frau  treffen.

§.  1393.

Der  Mann  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §.  1392  zu  hinterlegen,
auf  den  Namen  der  Frau  umschreiben  oder,  wenn  sie  von  dem  Reiche  oder  einem
Bundesstaat  ausgestellt  sind,  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat
  umwandeln  lassen.

§.  1394.

Die  Frau  kann  Ansprüche,  die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  gegen  den  Mann  zustehen,  erst  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  gerichtlich  geltend  machen,  es  sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen  vorliegen,
  unter  denen  die  Frau  nach  §.  1391  Sicherheitsleistung  verlangen  kann.  Der
im  §.  1389  Abs.  2  bestimmte  Anspruch  unterliegt  dieser  Beschränkung  nicht.
        <pb n="443" />
        —  433  —

§.  1395.

Die  Frau  bedarf  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut  der  Einwilligung  des
Mannes.  ·
§.  1396.

Verfügt  die  Frau  durch  Vertrag  ohne  Einwilligung  des  Mannes  über  eingebrachtes
  Gut,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigung  des
Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Theil  den  Mann  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
der  Frau  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach
dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie
als  verweigert.

Verweigert  der  Mann  die  Genehmigung,  so  wird  der  Vertrag  nicht  dadurch
wirksam,  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung  aufhört.

§.  1397.

Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil  zum  Widerrufe  berechtigt.
  Der  Widerruf  kann  auch  der  Frau  gegenüber  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Theil  gewußt,  daß  die  Frau  Ehefrau  ist,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung  des  Mannes  behauptet
  hat;  er  kann  auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen
der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.

§.  1398.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch  das  die  Frau  ohne  Einwilligung  des
Mannes  über  eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist  unwirksam.

§.  1399.

Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die  Frau  zu  einer  Leistung  verpflichtet,
ist  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen  Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.  Stimmt  er  nicht  zu,  so  muß  er
das  Rechtsgeschäft,  soweit  das  eingebrachte  Gut  bereichert  wird,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gegen  sich  gelten  lassen.

§.  1400.
Führt  die  Frau  einen  Rechtsstreit  ohne  Zustimmung  des  Mannes,  so  ist  das
Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  unwirksam.
Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht  kann  die  Frau  im  Wege  der
Klage  nur  mit  Zustimmung  des  Mannes  geltend  machen.
        <pb n="444" />
        —  434  —

§.  1401.

Die  Zustimmung  des  Mannes  ist  in  den  Fällen  der  §§.  1395  bis  1398,  des
§.  1399  Abs.  2  und  des  §.  1400  nicht  erforderlich,  wenn  der  Mann  durch  Krankheit
oder  durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist.

§.  1402.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten  der  Frau
ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem  die  Frau  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf,
  so  kann  die  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der  Mann  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.

§.  1403.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich  auf  das  eingebrachte  Gut  bezieht,  ist
dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich  auf  eine  Verbindlichkeit  der  Frau
bezieht,  ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;  das  Rechtsgeschäft  muß  jedoch  auch  dem
Manne  gegenüber  vorgenommen  werden,  wenn  es  in  Ansehung  des  eingebrachten
Gutes  ihm  gegenüber  wirksam  sein  soll.

§.  1404.

Die  Beschränkungen,  denen  die  Frau  nach  den  §§.  1395  bis  1403  unterliegt,
  muß  ein  Dritter  auch  dann  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  nicht  gewußt
hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau  ist.

§.  1405.

Ertheilt  der  Mann  der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts,  so  ist  seine  Zustimmung  zu  solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten
  nicht  erforderlich,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Einseitige
Rechtsgeschäfte,  die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft  beziehen,  sind  der  Frau  gegenüber
vorzunehmen.  

Der  Einwilligung  des  Mannes  in  den  Geschäftsbetrieb  steht  es  gleich,  wenn
die  Frau  mit  Wissen  und  ohne  Einspruch  des  Mannes  das  Erwerbsgeschäft  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch  und  der  Widerruf  der  Einwilligung  nur
nach  Maßgabe  des  §.  1435  wirksam.

§.  1406.

Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,
zum  Verzicht  auf  den  Pflichttheil  sowie  zur  Errichtung  des  Inventars  über
eine  angefallene  Erbschaft;

2.  zur  Ablehnung  eines  Vertragsantrags  oder  einer  Schenkung

3.  zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  gegenüber  dem  Manne.
        <pb n="445" />
        —  435  —

§.  1407.

Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der  Eheschließung  anhängigen  Rechtsstreits;

2.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Rechtes  gegen  den  Mann;

3.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Rechtes  gegen  einen  Dritten,  wenn  der  Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung
  der  Frau  über  das  Recht  verfügt  hat;

4.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  Widerspruchrechts  gegenüber  einer
Zwangsvollstreckung.

§.  1408.

Das  Recht,  das  dem  Manne  an  dem  eingebrachten  Gute  kraft  seiner  Verwaltung

  und  Nutznießung  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.

§.  1409.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,  so  hat  ihn  der  Vormund  in  den
Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des
eingebrachten  Gutes  ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund  des
Mannes  ist.

3.  Schuldenhaftung.

§.  1410.

Die  Gläubiger  des  Mannes  können  nicht  Befriedigung  aus  dem  eingebrachten
Gute  verlangen.

§.  1411.

Die  Gläubiger  der  Frau  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Verwaltung  und
Nutznießung  des  Mannes  Befriedigung  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangen,  soweit
sich  nicht  aus  den  §§.  1412  bis  1414  ein  Anderes  ergiebt.  Sie  unterliegen  bei
der  Geltendmachung  der  Ansprüche  der  Frau  nicht  der  im  §.  1394  bestimmten  Beschränkung.


Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen  nach  §.  1377  Abs.  3  veräußert  oder
verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

§.  1412.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  aus  einem

au  der  Eingehung  der  Ehe  vorgenommenen  Rechtsgeschäft  entsteht,  nur  dann,  wenn  der
Mann  seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft  ertheilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft
ohne  seine  Zustimmung  ihm  gegenüber  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das  eingebrachte  Gut  auch
dann,  wenn  das  Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
nicht  wirksam  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  67
        <pb n="446" />
        —  436  —

§.  1413.
Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  in  Folge
des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  entsteht,  wenn  die  Frau  die
Erbschaft  oder  das  Vermächtniß  nach  der  Eingehung  der  Ehe  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.

§.  1414.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  nach
der  Eingehung  der  Ehe  in  Folge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes
oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht
oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung
des  Mannes  selbständig  betreibt.

§.  1415.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last:

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einer  unerlaubten  Handlung,  die  sie
während  der  Ehe  begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer
solchen  Handlung  gegen  sie  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältniß,  auch  wenn  sie  vor  der  Eingehung  der  Ehe  oder
vor  der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§.  1416.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
  zwischen  ihnen  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu
tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau  und
einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das  Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit  eine  persönliche
Angelegenheit  der  Frau  oder  eine  nicht  unter  die  Vorschriften  des  §.  1415  Nr.  1,  2
fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das  eingebrachte  Gut  haftet,  so  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung,  wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach
geboten  ist.

§.  1417.

Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach  den  §§.  1415,  1416  dem  Vorbehaltsgute
zur  Last  fällt,  aus  dem  eingebrachten  Gute  berichtigt,  so  hat  die  Frau  aus  dem
Vorbehaltsgute,  soweit  dieses  reicht,  zu  dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem  Vorbehaltsgute  berichtigt,
so  hat  der  Mann  aus  dem  eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht,  zu  dem  Vorbehaltsgut
  Ersatz  zu  leisten.
        <pb n="447" />
        —  437  —

4.  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung.
§.  1418.
Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  klagen:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die  Frau  nach  §.  1391
Sicherheitsleistung  verlangen  kann;

2.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt  hat  und  für  die  Zukunft
  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist.  Eine
Verletzung  der  Unterhaltspflicht  liegt  schon  dann  vor,  wenn  der  Frau  und
den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  nicht  mindestens  der  Unterhalt  gewährt
  wird,  welcher  ihnen  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  und  Nutznießung
  des  eingebrachten  Gutes  zukommen  würde;

3.  wenn  der  Mann  entmündigt  ist;

4.  wenn  der  Mann  nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat;

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt  und  die  baldige  Aufhebung
  der  Pflegschaft  nicht  zu  erwarten  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  tritt  mit  der  Rechtskraft

des  Urtheils  ein.
§.  1419.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses,

durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Mannes  eröffnet  wird.

§.  1420.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt,  wenn  der  Mann  für  todt  erklärt
wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.

§.  1421.

Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  hat  der  Mann  das
eingebrachte  Gut  der  Frau  herauszugeben  und  ihr  über  die  Verwaltung  Rechenschaft
abzulegen.  Auf  die  Herausgabe  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  findet  die
Vorschrift  des  §.  592,  auf  die  Herausgabe  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
der  §§.  592,  593  entsprechende  Anwendung.

§.  1422.  .

Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung  auf  Grund  des  §.  1418  durch  Urtheil
aufgehoben,  so  ist  der  Mann  zur  Herausgabe  des  eingebrachten  Gutes  so  verpflichtet,
wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Aufhebung

der  Verwaltung  und  Nutznießung  rechtshängig  geworden  wäre.

§.  1423.
Hat  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Grundstück  vermiethet
oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  bei  der  Beendigung
67*
        <pb n="448" />
        —  438  —

der  Verwaltung  und  Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §.  1056  entsprechende
  Anwendung.
§.  1424.

Der  Mann  ist  auch  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
zur  Fortführung  der  Verwaltung  berechtigt,  bis  er  von  der  Beendigung  Kenntniß
erlangt  oder  sie  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht
berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  kennt  oder  kennen  muß.

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  in  Folge  des  Todes  der  Frau,  so
hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung  gehörenden  Geschäfte,  mit  deren  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge  treffen  kann.

§.  1425.

Wird  die  Entmündigung  oder  Pflegschaft,  wegen  deren  die  Aufhebung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  erfolgt  ist,  wiederaufgehoben  oder  wird  der  die  Entmündigung
  aussprechende  Beschluß  mit  Erfolg  angefochten,  so  kann  der  Mann  auf
Wiederherstellung  seiner  Rechte  klagen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  für  todt  erklärte
Mann  noch  lebt.

Die  Wiederherstellung  der  Rechte  des  Mannes  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urtheils  ein.  Die  Vorschrift  des  §.  1422  findet  entsprechende  Anwendung.

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut,  was  ohne  die  Aufhebung
der  Rechte  des  Mannes  Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden  sein  würde.

5.  Gütertrennung.

§.  1426.
Tritt  nach  §.  1364  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  nicht  ein
oder  endigt  sie  auf  Grund  der  §§.  1418  bis  1420,  so  tritt  Gütertrennung  ein.
Für  die  Gütertrennung  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  1427  bis  1431.

§.  1427.

Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.

Zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  hat  die  Frau  dem  Manne  einen
angemessenen  Beitrag  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  und  dem  Ertrag  ihrer
Arbeit  oder  eines  von  ihr  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  zu  leisten.  Für
die  Vergangenheit  kann  der  Mann  die  Leistung  nur  insoweit  verlangen,  als  die
Frau  ungeachtet  seiner  Aufforderung  mit  der  Leistung  im  Rückstande  geblieben  ist.
Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nicht  übertragbar.

§.  1428.

Ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,  den  der  Mann
der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  zu  gewähren  hat,  so  kann  die
        <pb n="449" />
        —  439  —

Frau  den  Beitrag  zu  dem  ehelichen  Aufwand  insoweit  zur  eigenen  Verwendung
zurückbehalten,  als  er  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  entmündigt  ist  oder  wenn  er  nach  §.  1910
zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten  hat  oder  wenn
für  ihn  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt  ist.

§.  1429.

Macht  die  Frau  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  aus  ihrem  Vermögen
  eine  Aufwendung  oder  überläßt  sie  dem  Manne  zu  diesem  Zwecke  etwas  aus
ihrem  Vermögen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu
verlangen.

§.  1430.

Ueberläßt  die  Frau  ihr  Vermögen  ganz  oder  theilweise  der  Verwaltung  des
Mannes,  so  kann  der  Mann  die  Einkünfte,  die  er  während  seiner  Verwaltung  bezieht,
nach  freiem  Ermessen  verwenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen
der  Frau  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften
des  Vermögens  bestritten  werden.  Die  Frau  kann  eine  abweichende  Bestimmung  treffen.

§.  1431.

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber  nur  nach  Maßgabe  des  §.  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §.  1425  von  der  Wiederherstellung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung,  wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen
worden  ist.

II.  Vertragsmäßiges  Güterrecht.

1.  Allgemeine  Vorschriften.
§.  1432.

Die  Ehegatten  können  ihre  güterrechtlichen  Verhältnisse  durch  Vertrag  (Ehevertrag)
  regeln,  insbesondere  auch  nach  der  Eingehung  der  Ehe  den  Güterstand
aufheben  oder  ändern.

§.  1433.

Der  Güterstand  kann  nicht  durch  Verweisung  auf  ein  nicht  mehr  geltendes
oder  auf  ein  ausländisches  Gesetz  bestimmt  werden.

Hat  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  oder,  falls  der  Vertrag  nach
der  Eingehung  der  Ehe  geschlossen  wird,  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seinen
Wohnsitz  im  Auslande,  so  ist  die  Verweisung  auf  ein  an  diesem  Wohnsitze  geltendes
Güterrecht  zulässig.

§.  1434.

Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor  Gericht

oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.
        <pb n="450" />
        —  440  —

§.  1435.

Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
  oder  geändert,  so  können  einem  Dritten  gegenüber  aus  der  Ausschließung
oder  der  Aenderung  Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
  vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes
rechtskräftiges  Urtheil  nur  hergeleitet  werden,  wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  die  Ausschließung
oder  die  Aenderung  in  dem  Güterrechtsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts  eingetragen
oder  dem  Dritten  bekannt  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem  Güterrechtsregister  eingetragene  Regelung  der
güterrechtlichen  Verhältnisse  durch  Ehevertrag  aufgehoben  oder  geändert  wird.

§.  1436.

Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
  oder  die  allgemeine  Gütergemeinschaft,  die  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
die  Fahrnißgemeinschaft  aufgehoben,  so  tritt  Gütertrennung  ein,  sofern  sich  nicht  aus
dem  Vertrag  ein  Anderes  ergiebt.

2.  Allgemeine  Gütergemeinschaft.
§.  1437.

Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart  oder
aufgehoben  wird,  kann  nicht  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter  geschlossen  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf
  er  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  der  gesetzliche  Vertreter
ein  Vormund,  so  ist  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

§.  1438.

Das  Vermögen  des  Mannes  und  das  Vermögen  der  Frau  werden  durch  die
allgemeine  Gütergemeinschaft  gemeinschaftliches  Vermögen  beider  Ehegatten  (Gesammtgut).
  Zu  dem  Gesammtgute  gehört  auch  das  Vermögen,  das  der  Mann  oder  die
Frau  während  der  Gütergemeinschaft  erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden  gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer  Uebertragung
  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.

Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das  im  Grundbuch  eingetragen  ist  oder  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden  kann,  so  kann  jeder  Ehegatte  von  dem  anderen
die  Mitwirkung  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangen.

§.  1439.

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  sind  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können.  Auf  solche  Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften,  mit  Ausnahme
  des  §.  1524,  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="451" />
        —  441  —

§.  1440.

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  ist  das  Vorbehaltsgut.

Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut  eines  der  Ehegatten
  erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten  nach  §.  1369  oder  §.  1370
erworben  wird.

§.  1441.

Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  finden  die  bei  der  Gütertrennung  für  das
Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;  die  Frau  hat
jedoch  dem  Manne  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  einen  Beitrag  nur  insoweit
  zu  leisten,  als  die  in  das  Gesammtgut  fallenden  Einkünfte  zur  Bestreitung
des  Aufwandes  nicht  ausreichen.

§.  1442.

Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen  Antheil  an  dem  Gesammtgut  und  an
den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen;  er  ist  nicht  berechtigt,  Theilung
zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem  Gesammtgute  gehört,  kann  der  Schuldner
nur  eine  Forderung  aufrechnen,  deren  Berichtigung  aus  dem  Gesammtgute  verlangt
werden  kann.

§3.  1443.

Das  Gesammtgut  unterliegt  der  Verwaltung  des  Mannes.  Der  Mann  ist
insbesondere  berechtigt,  die  zu  dem  Gesammtgute  gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu
nehmen,  über  das  Gesammtgut  zu  verfügen  sowie  Rechtsstreitigkeiten,  die  sich  auf  das
Gesammtgut  beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen.

Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen  des  Mannes  weder  Dritten
noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich  verpflichtet.

§.  1444.

Der  Mann  bedarf der  Einwilligung  der  Frau  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch
das  er  sich  zu  einer  Verfügung  über  das  Gesammtgut  im  Ganzen  verpflichtet,  sowie
zu  einer  Verfügung  über  Gesammtgut,  durch  die  eine  ohne  Zustimmung  der  Frau
eingegangene  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt  werden  soll.

§.  1445.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zur  Verfügung  über  ein  zu
dem  Gesammtgute  gehörendes  Grundstück  sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu
einer  solchen  Verfügung.

§.  1446.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einer  Schenkung  aus  dem
Gesammtgute  sowie  zu  einer  Verfügung  über  Gesammtgut,  durch  welche  das  ohne
Zustimmung  der  Frau  ertheilte  Versprechen  einer  solchen  Schenkung  erfüllt  werden  soll.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Schenkungsversprechen,  das  sich  nicht  auf  das  Gesammtgut
  bezieht.
        <pb n="452" />
        —  442  —

Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.

§.  1447.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  Gesammtguts  ein  Rechtsgeschäft  der
in  den  §§.  1444,  1445  bezeichneten  Art  erforderlich,  so  kann  die  Zustimmung  der
Frau  auf  Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn
die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an
der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§.  1448.

Nimmt  der  Mann  ohne  Einwilligung  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den
§§.  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  vor,  so  finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden  Vorschriften  des  §.  1396  Abs.  1,  3  und  der
§§.  1397,  1398  entsprechende  Anwendung.

Fordert  bei  einem  Vertrage  der  andere  Theil  den  Mann  auf,  die  Genehmigung
der  Frau  zu  beschaffen,  so  kann  die  Erklärung  über  die  Genehmigung  nur  ihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Manne  gegenüber  erklärte  Genehmigung
oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt
werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

Wird  die  Genehmigung  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt,  so
ist  im  Falle  einer  Aufforderung  nach  Abs.  2  der  Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der
Mann  ihn  dem  anderen  Theile  mittheilt;  die  Vorschriften  des  Abs.  2  Satz  2  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  1449.

Verfügt  der  Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  der  Frau  über  ein  zu
dem  Gesammtgute  gehörendes  Recht,  so  kann  die  Frau  das  Recht  ohne  Mitwirkung
des  Mannes  gegen  Dritte  gerichtlich  geltend  machen.

§.  1450.

Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  verhindert,  ein  sich
auf  das  Gesammtgut  beziehendes  Rechtsgeschäft  vorzunehmen  oder  einen  sich  auf  das
Gesammtgut  beziehenden  Rechtsstreit  zu  führen,  so  kann  die  Frau  im  eigenen  Namen
oder  im  Namen  des  Mannes  das  Rechtsgeschäft  vornehmen  oder  den  Rechtsstreit
führen,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§.  1451.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten  der  Frau
ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  das  die  Frau  mit  Wirkung  für  das  Gesammtgut  nicht
ohne  Zustimmung  des  Mannes  vornehmen  kann,  so  kann  die  Zustimmung  auf  Antrag
der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  der  Mann  sie  ohne
ausreichenden  Grund  verweigert.
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        —  443  —

§.  1452.

Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau  finden  die
Vorschriften  des  §.  1405  entsprechende  Anwendung.

§.  1453.

Zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  der  Frau  angefallenen  Erbschaft  oder
eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses  ist  nur  die  Frau  berechtigt;  die  Zustimmung
des  Mannes  ist  nicht  erforderlich.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verzicht  auf  den
Pflichttheil  sowie  von  der  Ablehnung  eines  der  Frau  gemachten  Vertragsantrags  oder

einer  Schenkung.
Zur  Errichtung  des  Inventars  über  eine  der  Frau  angefallene  Erbschaft  bedarf
die  Frau  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes.

§.  1454.
Zur  Fortsetzung  eines  bei  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  anhängigen
Rechtsstreits  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes.

§.  1455.

Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Mann  oder  die  Frau  ohne  die
erforderliche  Zustimmung  des  anderen  Ehegatten  vornimmt,  das  Gesammtgut  bereichert,
so  kann  die  Herausgabe  der  Bereicherung  aus  dem  Gesammtgute  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert  werden.

§.  1456.

Der  Mann  ist  der  Frau  für  die  Verwaltung  des  Gesammtguts  nicht  verantwortlich.
  Er  hat  jedoch  für  eine  Verminderung  des  Gesammtguts  zu  diesem  Ersatz
zu  leisten,  wenn  er  die  Verminderung  in  der  Absicht,  die  Frau  zu  benachtheiligen,
oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  herbeiführt,  das  er  ohne  die  erforderliche  Zustimmung
der  Frau  vornimmt.

§.  1457.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,  so  hat  ihn  der  Vormund  in  den
Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus  der  Verwaltung  des  Gesammtguts
ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund  des  Mannes  ist.

§.  1458.
Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesammtgute  zur  Last.

§.  1459.

Aus  dem  Gesammtgute  können  die  Gläubiger  des  Mannes  und,  soweit  sich
nicht  aus  den  §§.  1460  bis  1462  ein  Anderes  ergiebt,  auch  die  Gläubiger  der  Frau
Befriedigung  verlangen  (Gesammtgutsverbindlichkeiten).

Reichs-Gesetzbl.  1896.  68
        <pb n="454" />
        —  444  —

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet
der  Mann  auch  persönlich  als  Gesammtschuldner.  Die  Haftung  erlischt  mit  der
Beendigung  der  Gütergemeinschaft,  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen.

§.  1460.

Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  aus  einem
nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen  Rechtsgeschäft  entsteht,  nur
dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft  ertheilt  oder  wenn
das  Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesammtgut  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das  Gesammtgut  auch  dann,
wenn  das  Urtheil  dem  Gesammtgute  gegenüber  nicht  wirksam  ist.

§.  1461.
Das  Gesammtgut  haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  in  Folge
des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  entstehen,  wenn  die  Frau  die
Erbschaft  oder  das  Vermächtniß  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  als  Vorbehaltsgut

  erwirbt.
§.  1462.

Das  Gesammtgut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  nach  dem
Eintritte  der  Gütergemeinschaft  in  Folge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute  gehörenden
Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß
das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung
  des  Mannes  selbständig  betreibt.

§.  1463.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  folgende  Gesammtgutsverbindlichkeiten
  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten  Handlung,  die  er  nach  dem
Eintritte  der  Gütergemeinschaft  begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,  das
wegen  einer  solchen  Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
Rechtsverhältniß,  auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden
  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über  eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten.


§.  1464.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  die  Kosten  eines  Rechtsstreits

zwischen  ihnen  der  Frau  zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau  und

einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das  Urtheil  dem  Gesammtgute  gegenüber  wirksam
ist.  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit  der  Frau  oder  eine
        <pb n="455" />
        nicht  unter  die  Vorschriften  des  §.  1463  Nr.  1,  2  fallende  Gesammtgutsverbindlichkeit
der  Frau,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,  wenn  die  Aufwendung  der
Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.

§.  1465.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fällt  eine  Ausstattung,  die  der
Mann  einem  gemeinschaftlichen  Kinde  aus  dem  Gesammtgute  verspricht  oder  gewährt,
dem  Manne  insoweit  zur  Last,  als  sie  das  dem  Gesammtgut  entsprechende  Maß
übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde  eine
Ausstattung  aus  dem  Gesammtgute,  so  fällt  sie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  dem  Vater  oder  der  Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der  Mutter  jedoch  nur
insoweit,  als  sie  zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht  das  dem  Gesammtgut  entsprechende
  Maß  übersteigt.

§.  1466.

Verwendet  der  Mann  Gesammtgut  in  sein  Vorbehaltsgut,  so  hat  er  den  Werth
des  Verwendeten  zu  dem  Gesammtgute  zu  ersetzen.

Verwendet  der  Mann  Vorbehaltsgut  in  das  Gesammtgut,  so  kann  er  Ersatz
aus  dem  Gesammtgute  verlangen.

§.  1467.

Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgut  oder  die  Frau  zu  dem  Vorbehaltsgute
des  Mannes  schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  zu  leisten;
soweit  jedoch  zur  Berichtigung  einer  Schuld  der  Frau  deren  Vorbehaltsgut  ausreicht,
hat  sie  die  Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesammtgute  zu  fordern  hat,  kann  er  erst  nach  der
Beendigung  der  Gütergemeinschaft  fordern.

§.  1468.
Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  klagen:
1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  §§.  1444  bis  1446  bezeichneten
  Art  ohne  Zustimmung  der  Frau  vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  der  Frau  zu  besorgen  ist;

wenn  der  Mann  das  Gesammtgut  in  der  Absicht,  die  Frau  zu  benachtheiligen,

  vermindert  hat;

3.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt  hat  und  für  die  Zukunft
eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist  oder  wenn  er  das

Gesammtgut  durch  Verschwendung  erheblich  gefährdet;

wenn  das  Gesammtgut  in  Folge  von  Verbindlichkeiten,  die  in  der  Person

des  Mannes  entstanden  sind,  in  solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß  ein

späterer  Erwerb  der  Frau  erheblich  gefährdet  wird.
68*
        <pb n="456" />
        —  446  —

§.  1469.

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  klagen,  wenn  das  Gesammtgut
  in  Folge  von  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  nicht  dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen,  in  solchem  Maße  überschuldet
ist,  daß  ein  späterer  Erwerb  des  Mannes  erheblich  gefährdet  wird.

§.  1470.

Die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  tritt  in  den  Fällen  der  §§.  1468,  1469
mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.  Für  die  Zukunft  gilt  Gütertrennung.
Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  nur  nach  Maßgabe
des  §.  1435  wirksam.
§.  1471.

Nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  findet  in  Ansehung  des  Gesammtguts
  die  Auseinandersetzung  statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  für  das  Gesammtgut  die  Vorschriften  des
§.  1442.
§.  1472.

Die  Verwaltung  des  Gesammtguts  steht  bis  zur  Auseinandersetzung  beiden
Ehegatten  gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften  des  §.  1424  finden  entsprechende
Anwendung.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  verpflichtet,  zu  Maßregeln  mitzuwirken,
  die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung
nothwendigen  Maßregeln  kann  jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung  des  anderen  treffen.

§.  1473.

Was  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesammtgute  gehörenden  Rechtes  oder  als
Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesammtgute
gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich  auf
das  Gesammtgut  bezieht,  wird  Gesammtgut.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung  zum
Gesammtgute  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von
der  Zugehörigkeit  Kenntniß  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  1474.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine  andere  Vereinbarung  getroffen
wird,  nach  den  §§.  1475  bis  1481.

§.  1475.

Aus  dem  Gesammtgute  sind  zunächst  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  zu
berichtigen.  Ist  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,
so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.
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        —  447  —

Fällt  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  einem  der  Ehegatten  allein  zur  Last,  so  kann  dieser  die  Berichtigung  aus  dem
Gesammtgute  nicht  verlangen.

Zur  Berichtigung  der  Gesammtgutsverbindlichkeiten  ist  das  Gesammtgut,  soweit
erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§.  1476.

Der  nach  der  Berichtigung  der  Gesammtgutsverbindlichkeiten  verbleibende  Ueberschuß
  gebührt  den  Ehegatten  zu  gleichen  Theilen.

Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem  Gesammtgute  zu  ersetzen  verpflichtet  ist,  muß
er  sich  auf  seinen  Theil  anrechnen  lassen.  Soweit  die  Ersatzleistung  nicht  durch
Anrechnung  erfolgt,  bleibt  er  dem  anderen  Ehegatten  verpflichtet.

§.  1477.

Die  Theilung  des  Ueberschusses  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die
Gemeinschaft.

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz  des  Werthes  die  ausschließlich  zu  seinem
persönlichen  Gebrauche  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und
Arbeitsgeräthe,  sowie  diejenigen  Gegenstände  übernehmen,  welche  er  in  die  Gütergemeinschaft
  eingebracht  oder  während  der  Gütergemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtniß  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als
Ausstattung  erworben  hat.

§.  1478.

Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist  einer  von  ihnen  allein  für  schuldig  erklärt,
so  kann  der  andere  verlangen,  daß  jedem  von  ihnen  der  Werth  desjenigen  zurückerstattet
  wird,  was  er  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht  hat;  reicht  der  Werth
des  Gesammtguts  zur  Rückerstattung  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte  die  Hälfte  des
Fehlbetrags  zu  tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was  eingebrachtes  Gut  gewesen  sein  würde,  wenn
Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden  hätte.  Der  Werth  des  Eingebrachten  bestimmt
sich  nach  der  Zeit  der  Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen  Ehe
wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden  worden  ist.

§.  1479.

Wird  die  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §.  1468  oder  des  §.  1469  durch
Urtheil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,  welcher  das  Urtheil  erwirkt  hat,  verlangen,
  daß  die  Auseinandersetzung  so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Auseinandersetzung
  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
rechtshängig  geworden  wäre.

§.  1480.

Wird  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit  nicht  vor  der  Theilung  des  Gesammtguts
berichtigt,  so  haftet  dem  Gläubiger  auch  der  Ehegatte  persönlich  als  Gesammtschuldner,
für  den  zur  Zeit  der  Theilung  eine  solche  Haftung  nicht  besteht.  Seine  Haftung
        <pb n="458" />
        —  448  —

beschränkt  sich  auf  die  ihm  zugetheilten  Gegenstände;  die  für  die  Haftung  des  Erben
geltenden  Vorschriften  der  §§.  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1481.

Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung  die  Berichtigung  einer  Gesammtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Gesammtgut  oder
dem  Manne  zur  Last  fällt,  so  hat  der  Mann  dafür  einzustehen,  daß  die  Frau  von
dem  Gläubiger  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.  Die  gleiche  Verpflichtung  hat  die
Frau  dem  Manne  gegenüber,  wenn  die  Berichtigung  einer  Gesammtgutsverbindlichkeit
unterbleibt,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau  zur  Last  fällt.

§.  1482.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein  gemeinschaftlicher
  Abkömmling  nicht  vorhanden,  so  gehört  der  Antheil  des  verstorbenen  Ehegatten
  am  Gesammtgute  zum  Nachlasse.  Die  Beerbung  des  Ehegatten  erfolgt  nach
den  allgemeinen  Vorschriften.

§.  1483.

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,
so  wird  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen,
die  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  berufen  sind,  die  Gütergemeinschaft
fortgesetzt.  Der  Antheil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesammtgute  gehört  in  diesem
Falle  nicht  zum  Nachlasse;  im  Uebrigen  erfolgt  die  Beerbung  des  Ehegatten  nach  den
allgemeinen  Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  andere  Abkömmlinge  vorhanden,
  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht  und  ihre  Erbtheile  so,  wie  wenn  fortgesetzte
Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten  wäre.

§.  1484.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ablehnen.

Auf  die  Ablehnung  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden
Vorschriften  der  §§.  1943  bis  1947,  1950,  1952,  1954  bis  1957,  1959  entsprechende
  Anwendung.  Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder
unter  Vormundschaft,  so  ist  zur  Ablehnung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Lehnt  der  Ehegatte  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ab,  so  gilt  das
Gleiche  wie  im  Falle  des  §.  1482.

§.  1485.

Das  Gesammtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  besteht  aus  dem  ehelichen
Gesammtgute,  soweit  es  nicht  nach  §.  1483  Abs.  2  einem  nicht  antheilsberechtigten
Abkömmlinge  zufällt,  und  aus  dem  Vermögen,  das  der  überlebende  Ehegatte  aus
dem  Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten  oder  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  erwirbt.
        <pb n="459" />
        —  449  —

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  zur  Zeit  des  Eintritts
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat  oder  später  erwirbt,  gehört  nicht  zu  dem
Gesammtgute.

Auf  das  Gesammtgut  finden  die  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden
Vorschriften  des  8.  1438  Abs.  2,  3  entsprechende  Anwendung.

K.  1486.

Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten  ist,  was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut
gehabt  hat  oder  nach  8.  1369  oder  8.  1370  erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des  überlebenden  Ehegatten  Gegenstände,  die  nicht
durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden  Vorschriften,  mit
Ausnahme  des  §F.  1524,  entsprechende  Anwendung.

g.  1487.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  überlebenden  Ehegatten  sowie  der  antheilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung  des  Gesammtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
der  S§.  1442  bis  1449,  1455  bis  1457,  1466;  der  überlebende  Ehegatte  hat  die
rechtliche  Stellung  des  Mannes,  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  haben  die  rechtliche
  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgute  schuldet  oder  aus  dem
Gesammtgute  zu  fordern  hat,  ist  erst  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.

S.  1488.

Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sind  die  Verbindlichkeiten
  des  überlebenden  Ehegatten  sowie  solche  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen
Ehegatten,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  waren.

..  1489.

Für  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  haftet
der  überlebende  Ehegatte  persönlich.

Soweit  die  persönliche  Haftung  den  überlebenden  Ehegatten  nur  in  Folge  des
Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  trifft,  finden  die  für  die  Haftung  des
Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  das  Gesammtgut  in  dem  Bestande,  den  es  zur
Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat.

Eine  persönliche  Haftung  der  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  für  die  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  oder  des  überlebenden  Ehegatten  wird  durch  die  fortgesetzte
  Gütergemeinschaft  nicht  begründet.

g.  1490.

Stirbt  ein  antheilsberechtigter  Abkömmling,  so  gehört  sein  Antheil  an  dem
Gesammtgute  nicht  zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläßt  er  Abkömmlinge,  die  antheilsberechtigt
        <pb n="460" />
        —  450  —

sein  würden,  wenn  er  den  verstorbenen  Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten  die
Abkömmlinge  an  seine  Stelle.  Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge  nicht,  so  wächst
sein  Antheil  den  übrigen  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  und,  wenn  solche  nicht
vorhanden  sind,  dem  überlebenden  Ehegatten  an.

§.  1491.

Ein  antheilsberechtigter  Abkömmling  kann  auf  seinen  Antheil  an  dem  Gesammtgute
  verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß
des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen  Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.  Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  übrigen  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  mittheilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  und
den  übrigen  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,  so
ist  zu  dem  Verzichte  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen  Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende  zur  Zeit
des  Verzichts  ohne  Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben  wäre.

§.  1492.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
  Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des
verstorbenen  Ehegatten  zuständigen  Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.  Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen
  und,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  gesetzlicher  Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mittheilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch  Vertrag  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  der  Aufhebung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.


§.  1493.

Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  der  Wiederverheirathung  des  überlebenden
  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn  ein  antheilsberechtigter  Abkömmling  minderjährig
  ist  oder  bevormundet  wird,  die  Absicht  der  Wiederverheirathung  dem  Vormundschaftsgericht
  anzuzeigen,  ein  Verzeichniß  des  Gesammtguts  einzureichen,  die  Gütergemeinschaft
  aufzuheben  und  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  gestatten,  daß  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  bis  zur  Eheschließung
  unterbleibt  und  daß  die  Auseinandersetzung  erst  später  erfolgt.
        <pb n="461" />
        —  451  —

§äo.  1494.

Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  dem  Tode  des  überlebenden  Ehegatten.
Wird  der  überlebende  Ehegatte  für  todt  erklärt,  so  endigt  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.

§.  1495.

Ein  antheilsberechtigter  Abkömmling  kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

auf  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  §§.  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung  des  Abkömmlinges  vorgenommen
  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Abkömmlinges
  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das  Gesammtgut  in  der  Absicht,  den  Abkömmling
  zu  benachtheiligen,  vermindert  hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  seine  Verpflichtung,  dem  Abkömmling
Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist  oder
wenn  er  das  Gesammtgut  durch  Verschwendung  erheblich  gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die  elterliche  Gewalt  über  den  Abkömmling
verwirkt  hat  oder,  falls  sie  ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt  haben  würde.

§.  1496.
Die  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  tritt  in  den  Fällen  des
§.  1495  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.  Sie  tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,
auch  wenn  das  Urtheil  auf  die  Klage  eines  der  Abkömmlinge  ergangen  ist.

§.  1497.
Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  findet  in  Ansehung
des  Gesammtguts  die  Auseinandersetzung  statt.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß  der  Theilhaber
am  Gesammtgute  nach  den  §§.  1442,  1472,  1473.

§.  1498.
Auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1475,  1476,  des
§.  1477  Abs.  1  und  der  §§.  1479  bis  1481  Anwendung;  an  die  Stelle  des  Mannes
tritt  der  überlebende  Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Frau  treten  die  antheilsberechtigten
Abkömmlinge.  Die  im  §.  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht  nur
für  den  überlebenden  Ehegatten.
§.  1499.

Bei  der  Auseinandersetzung  fallen  dem  überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  obliegenden
Gesammtgutsverbindlichkeiten,  für  die  das  eheliche  Gesammtgut  nicht  haftete
oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  ihm  zur  Last  fielen;

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  69
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        —  452  —

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entstandenen
Gesammtgutsverbindlichkeiten,  die,  wenn  sie  während  der  ehelichen  Gütergemeinschaft
  in  seiner  Person  entstanden  wären,  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  ihm  zur  Last  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem  antheilsberechtigten  Abkömmling  über  das
dem  Gesammtgut  entsprechende  Maß  hinaus  oder  die  er  einem  nicht  antheilsberechtigten
  Abkömmlinge  versprochen  oder  gewährt  hat.

§.  1500.

Die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  müssen  sich  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen
  Ehegatten,  die  diesem  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  zur  Last
fielen,  bei  der  Auseinandersetzung  auf  ihren  Antheil  insoweit  anrechnen  lassen,  als
der  überlebende  Ehegatte  nicht  von  dem  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  Deckung
hat  erlangen  können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die  antheilsberechtigen  Abkömmlinge  anrechnen  zu
lassen,  was  der  verstorbene  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgute  zu  ersetzen  hatte.

§.  1501.

Ist  einem  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  für  den  Verzicht  auf  seinen  Antheil
eine  Abfindung  aus  dem  Gesammtgute  gewährt  worden,  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung
  in  das  Gesammtgut  eingerechnet  und  auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende
  Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit  den  übrigen  antheilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
Vereinbarung  treffen.  Die  Vereinbarung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung;
  sie  ist  auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber  wirksam,  welche  erst
später  in  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintreten.

§.  1502.

Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,  das  Gesammtgut  oder  einzelne  dazu
gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Werthes  zu  übernehmen.  Das  Recht  geht
nicht  auf  den  Erben  über.

Wird  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §.  1495  durch  Urtheil
aufgehoben,  so  steht  dem  überlebenden  Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht
nicht  zu.  Die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle  diejenigen
Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Werthes  übernehmen,  welche  der  verstorbene  Ehegatte
nach  §.  1477  Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein  würde.  Das  Recht  kann  von
ihnen  nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.

§.  1503.

Mehrere  antheilsberechtigte  Abkömmlinge  theilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte
des  Gesammtguts  nach  dem  Verhältnisse  der  Antheile,  zu  denen  sie  im  Falle  der
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        —  453  —

gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  berufen  sein  würden,  wenn
dieser  erst  zur  Zeit  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gestorben  wäre.

Das  Vorempfangene  kommt  nach  den  für  die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen
geltenden  Vorschriften  zur  Ausgleichung,  soweit  nicht  eine  solche  bereits  bei  der
Theilung  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten  erfolgt  ist.

Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf  seinen  Antheil  verzichtet  hat,  eine  Abfindung
aus  dem  Gesammtgute  gewährt  worden,  so  fällt  sie  den  Abkömmlingen  zur  Last,  denen
der  Verzicht  zu  Statten  kommt.

§.  1504.

Soweit  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  nach  §.  1480  den  Gesammtgutsgläubigern
  haften,  sind  sie  im  Verhältnisse  zu  einander  nach  der  Größe  ihres
Antheils  an  dem  Gesammtgute  verpflichtet.  Die  Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die
ihnen  zugetheilten  Gegenstände;  die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften
der  §§.  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1505.

Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf  Ergänzung  des  Pflichttheils  finden  zu
Gunsten  eines  antheilsberechtigten  Abkömmlinges  entsprechende  Anwendung;  an  die
Stelle  des  Erbfalls  tritt  die  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  als  gesetzlicher
  Erbtheil  gilt  der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit  der  Beendigung  gebührende
Antheil  an  dem  Gesammtgut,  als  Pflichttheil  gilt  die  Hälfte  des  Werthes  dieses
Antheils.

§.  1506.

Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkommling  erbunwürdig,  so  ist  er  auch  des  Antheils
an  dem  Gesammtgut  unwürdig.  Die  Vorschriften  über  die  Erbunwürdigkeit  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  1507.

Das  Nachlaßgericht  hat  dem  überlebenden  Ehegatten  auf  Antrag  ein  Zeugniß
über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  zu  ertheilen.  Die  Vorschriften  über  den
Erbschein  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1508.

Die  Ehegatten  können  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  durch  Ehevertrag
ausschließen.  

Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen
  oder  die  Ausschließung  aufgehoben  wird,  finden  die  Vorschriften  des  §.  1437
Anwendung.

§.  1509.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  durch  letztwillige  Verfügung  ausschließen,
wenn  er  berechtigt  ist,  dem  anderen  Ehegatten  den  Pflichttheil  zu  entziehen  oder  auf
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  zu  klagen.  Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften
  über  die  Entziehung  des  Pflichttheils  entsprechende  Anwendung.

69*
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        —  454  —

§.  1510.

Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen,  so  gilt  das  Gleiche
wie  im  Falle  des  §.  1482.

§.  1511.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
wird,  einen  gemeinschaftlichen  Abkömmling  von  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
durch  letztwillige  Verfügung  ausschließen.

Der  ausgeschlossene  Abkömmling  kann,  unbeschadet  seines  Erbrechts,  aus  dem
Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,
der  ihm  von  dem  Gesammtgute  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  als  Pflichttheil  gebühren
  würde,  wenn  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten  wäre.  Die
für  den  Pflichttheilsanspruch  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge  gezahlte  Betrag  wird  bei  der  Auseinandersetzung
  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  nach  Maßgabe  des  §.  1500
angerechnet.  Im  Verhältnisse  der  Abkömmlinge  zu  einander  fällt  er  den  Abkömmlingen
  zur  Last,  denen  die  Ausschließung  zu  Statten  kommt.

§.  1512.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode  die  fortgesetzte
Gütergemeinschaft  eintritt,  den  einem  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  nach  der  Beendigung
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gebührenden  Antheil  an  dem  Gesammtgute
durch  letztwillige  Verfügung  bis  auf  die  Hälfte  herabsetzen.

§.  1513.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode  die  fortgesetzte
Gütergemeinschaft  eintritt,  einem  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  den  diesem  nach
der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gebührenden  Antheil  an  dem  Gesammtgute
  durch  letztwillige  Verfügung  entziehen,  wenn  er  berechtigt  ist,  dem  Abkömmlinge
  den  Pflichttheil  zu  entziehen.  Die  Vorschriften  des  §.  2336  Abs.  2  bis  4
finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach  §.  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichttheilsrecht
  des  Abkömmlinges  zu  beschränken,  den  Antheil  des  Abkömmlinges  am  Gesammtgut
einer  entsprechenden  Beschränkung  unterwerfen.

§.  1514.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Betrag,  den  er  nach  §.  1512  oder  nach  §.  1513
Abs.  1  einem  Abkömmling  entzieht,  auch  einem  Dritten  durch  letztwillige  Verfügung
zuwenden.

S.  1515.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  eintritt,  durch  letztwillige  Verfügung  anordnen,  daß  ein  antheilsberechtigter
  Abkömmling  das  Recht  haben  soll,  bei  der  Theilung  das  Gesammtgut  oder
einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Werthes  zu  übernehmen
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        —  455  —

Gehört  zu  dem  Gesammtgut  ein  Landgut,  so  kann  angeordnet  werden,  daß  das
Landgut  mit  dem  Ertragswerth  oder  mit  einem  Preise,  der  den  Ertragswerth
mindestens  erreicht,  angesetzt  werden  soll.  Die  für  die  Erbfolge  geltenden  Vorschriften
  des  §.  2049  finden  Anwendung.

Das  Recht,  das  Landgut  zu  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Werthe  oder  Preise
zu  übernehmen,  kann  auch  dem  überlebenden  Ehegatten  eingeräumt  werden.

§.  1516.

Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§.  1511  bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung  des  anderen  Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  ertheilt  werden.  Ist  der
Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung  seines  gesetzlichen
Vertreters  nicht  erforderlich.  Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.  Die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.

Die  Ehegatten  können  die  in  den  §§.  1511  bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  treffen.

§.  1517.

Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch  den  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
einem  der  Ehegatten  gegenüber  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch  dessen  Tod  aufgelöst
wird,  auf  seinen  Antheil  am  Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verzichtet
  oder  durch  den  ein  solcher  Verzicht  aufgehoben  wird,  ist  die  Zustimmung  des
anderen  Ehegatten  erforderlich.  Für  die  Zustimmung  gelten  die  Vorschriften  des
§.  1516  Abs.  2  Satz  3,  4.

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1518.
Anordnungen,  die  mit  den  Vorschriften  der  §§.  1483  bis  1517  in  Widerspruch
stehen,  können  von  den  Ehegatten  weder  durch  letztwillige  Verfügung  noch  durch
Vertrag  getroffen  werden.

3.  Errungenschaftsgemeinschaft.

§.  1519.
Was  der  Mann  oder  die  Frau  während  der  Errungenschaftsgemeinschaft  erwirbt,
wird  gemeinschaftliches  Vermögen  beider  Ehegatten  (Gesammtgut).

Auf  das  Gesammtgut  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  geltenden
Vorschriften  des  §.  1438  Abs.  2,  3  und  der  §§.  1442  bis  1453,  1455  bis  1457
Anwendung.

§.  1520.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  ihm  bei  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  gehört.
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        —  456  —

§.  1521.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  von  Todeswegen  oder  mit
Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung  erwirbt.
Ausgenommen  ist  ein  Erwerb,  der  den  Umständen  nach  zu  den  Einkünften  zu
rechnen  ist.

§.  1522.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  sind  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können,  sowie  Rechte,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen  oder
deren  Erwerb  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  bedingt  ist.

§.  1523.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes
Gut  erklärt  ist.

§.  1524.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  auf  Grund  eines  zu  seinem
eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung
  oder  Entziehung  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstandes
oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich  auf  das  eingebrachte  Gut  bezieht.
Ausgenommen  ist  der  Erwerb  aus  dem  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung  zum  eingebrachten
  Gute  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
von  der  Zugehörigkeit  Kenntniß  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  1525.

Das  eingebrachte  Gut  wird  für  Rechnung  des  Gesammtguts  in  der  Weise
verwaltet,  daß  die  Nutzungen,  welche  nach  den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  dem  Manne  zufallen,  zu  dem  Gesammtgute
gehören.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  finden  im  Uebrigen  die  Vorschriften  der
§§.  1373  bis  1383,  1390  bis  1417  entsprechende  Anwendung.

§.  1526.

Vorbehaltsgut  der  Frau  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut  erklärt
ist  oder  von  der  Frau  nach  §.  1369  oder  §.  1370  erworben  wird.
Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.
Für  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  gilt  das  Gleiche  wie  für  das  Vorbehaltsgut  bei
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.
§.  1527.

Es  wird  vermuthet,  daß  das  vorhandene  Vermögen  Gesammtgut  sei.

§.  1528.

Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  seines  eigenen  und  des  dem
anderen  Ehegatten  gehörenden  eingebrachten  Gutes  durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses
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        —  457  —

unter  Mitwirkung  des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.  Auf  die  Aufnahme  des
Verzeichnisses  finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des  §.  1035
Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.

§.  1529.

Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesammtgute  zur  Last.

Das  Gesammtgut  trägt  auch  die  Lasten  des  eingebrachten  Gutes  beider  Ehegatten;
  der  Umfang  der  Lasten  bestimmt  sich  nach  den  bei  dem  Güterstande  der
Verwaltung  und  Nutznießung  für  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  geltenden  Vorschriften
der  §§.  1384  bis  1387.

§.  1530.

Das  Gesammtgut  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes  und  für  die
in  den  §§.  1531  bis  1534  bezeichneten  Verbindlichkeiten  der  Frau  (Gesammtgutsverbindlichkeiten).


Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet
der  Mann  auch  persönlich  als  Gesammtschuldner.  Die  Haftung  erlischt  mit  der
Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft,  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen.

§.  1531.

Das  Gesammtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  zu  den  im  §.  1529
Abs.  2  bezeichneten  Lasten  des  eingebrachten  Gutes  gehören.

§.  1532.

Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  aus  einem
nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  vorgenommenen  Rechtsgeschäft
entsteht,  sowie  für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  nach  dem  Eintritte
der  Errungenschaftsgemeinschaft  führt,  wenn  die  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder
die  Führung  des  Rechtsstreits  mit  Zustimmung  des  Mannes  erfolgt  oder  ohne  seine
Zustimmung  für  das  Gesammtgut  wirksam  ist.

§.  1533.

Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  nach  dem
Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  in  Folge  eines  ihr  zustehenden  Rechtes  oder
des  Besitzes  einer  ihr  gehörenden  Sache  entsteht,  wenn  das  Recht  oder  die  Sache  zu
einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig
  betreibt.

§.  1534.

Das  Gesammtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  ihr  auf  Grund

der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  obliegen.
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        —  458  —

§.  1535.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  folgende  Gesammtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  eingebrachtes  Gut  oder  sein
Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältniß,  auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte
  der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,  zu
der  das  Gut  eingebrachtes  Gut  oder  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

2.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Ehegatte  über  eine  der  in  Nr.  1
bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§.  1536.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem  Manne  zur  Last:

1.  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  entstandenen  Verbindlichkeiten
  des  Mannes;

2.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes,  die  der  Frau  gegenüber  aus  der  Verwaltung
  ihres  eingebrachten  Gutes  entstehen,  soweit  nicht  das  Gesammtgut
zur  Zeit  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert  ist;

3.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes  aus  einer  unerlaubten  Handlung  die  er  nach
dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  unerlaubten  Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

4.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Mann  über  eine  der  in  Nr.  1  bis  3
bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§.  1537.

Die  Vorschriften  des  §.  1535  und  des  §.  1536  Nr.  1,  4  finden  insoweit
keine  Anwendung,  als  die  Verbindlichkeiten  nach  §.  1529  Abs.  2  von  dem  Gesammtgute
  zu  tragen  sind.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  §.  1535  insoweit,  als  die  Verbindlichkeiten
  durch  den  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  der  für  Rechnung  des  Gesammtguts
  geführt  wird,  oder  in  Folge  eines  zu  einem  solchen  Erwerbsgeschäfte  gehörenden
  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden  Sache  entstehen.

§.  1538.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  Kinde  eine  Ausstattung,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  1465  Anwendung.

§.  1539.

Soweit  das  eingebrachte  Gut  eines  Ehegatten  auf  Kosten  des  Gesammtguts
oder  das  Gesammtgut  auf  Kosten  des  eingebrachten  Gutes  eines  Ehegatten  zur  Zeit
der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert  ist,  muß  aus  dem  bereicherten
  Gute  zu  dem  anderen  Gute  Ersatz  geleistet  werden.  Weitergehende,  auf
besonderen  Gründen  beruhende  Ansprüche  bleiben  unberührt.
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        —  459  —

§.  1540.

Sind  verbrauchbare  Sachen,  die  zum  eingebrachten  Gute  eines  Ehegatten
gehört  haben,  nicht  mehr  vorhanden,  so  wird  zu  Gunsten  des  Ehegatten  vermuthet,
daß  die  Sachen  in  das  Gesammtgut  verwendet  worden  seien  und  dieses  um  den
Werth  der  Sachen  bereichert  sei.

§.  1541.

Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgut  oder  die  Frau  zu  dem  eingebrachten
Gute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
zu  leisten;  soweit  jedoch  zur  Berichtigung  einer  Schuld  der  Frau  ihr  eingebrachtes
Gut  und  ihr  Vorbehaltsgut  ausreichen,  hat  sie  die  Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesammtgute  zu  fordern  hat,  kann  er  erst  nach  der
Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  fordern.

§.  1542.

Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  1418  Nr.  1,  3  bis  5  und
des  §.  1468,  der  Mann  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  1469  auf  Aufhebung
  der  Errungenschaftsgemeinschaft  klagen.

Die  Aufhebung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.

§.  1543.

Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses,
durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Mannes  eröffnet  wird.

§.  1544.

Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt,  wenn  ein  Ehegatte  für  todt  erklärt
wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.  

§. 1545.

Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  den  §§.  1542  bis  1544,  so  gilt
für  die  Zukunft  Gütertrennung.
Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung  der  Gemeinschaft  nur  nach  Maßgabe  des
§.  1435  wirksam.
§.  1546.

Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  findet  in  Ansehung  des
Gesammtguts  die  Auseinandersetzung  statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich
das  Rechtsverhältniß  der  Ehegatten  nach  den  S§.  1442,  1472,  1473.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine  andere  Vereinbarung  getroffen
wird,  nach  den  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  der
§§.  1475  bis  1477,  1479  bis  1481.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  finden  die  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1421  bis  1424  Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  70
        <pb n="470" />
        —  460  —

§.  1547.

Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über
das  Vermögen  des  Mannes,  so  kann  die  Frau  auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft
klagen.  Das  gleiche  Recht  steht,  wenn  die  Gemeinschaft  in  Folge  einer  Todeserklärung
  endigt,  dem  für  todt  erklärten  Ehegatten  zu,  falls  er  noch  lebt.

Wird  die  Gemeinschaft  auf  Grund  des  §.  1418  Nr.  3  bis  5  aufgehoben,  so
kann  der  Mann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  1425  Abs.  1  auf  Wiederherstellung
  der  Gemeinschaft  klagen.

§.  1548.

Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  tritt  in  den  Fällen  des
§.  1547  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.  Die  Vorschrift  des  §.  1422  findet
entsprechende  Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,  wenn  die  Beendigung  in  das
Güterrechtsregister  eingetragen  worden  ist,  nur  nach  Maßgabe  des  §.  1435  wirksam.

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut  der  Frau,  was  ohne  die
Beendigung  der  Gemeinschaft  Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden  sein  würde.

4.  Fahrnißgemeinschaft.
§.  1549.

Auf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und  der  Errungenschaft
(Fahrnißgemeinschaft)  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  1550  bis  1557  ein  Anderes
ergiebt.

§.  1550.

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  ist  das  eingebrachte  Gut  eines  Ehegatten.

Auf  das  eingebrachte  Gut  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  für
das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

§.  1551

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist  das  unbewegliche  Vermögen,  das  er
bei  dem  Eintritte  der  Fahrnißgemeinschaft  hat  oder  während  der  Gemeinschaft  durch
Erbfolge,  durch  Vermächtniß  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch
Schenkung  oder  als  Ausstattung  erwirbt.

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  Grundstücke
nebst  Zubehör,  Rechte  an  Grundstücken,  mit  Ausnahme  der  Hypotheken,  Grundschulden
  und  Rentenschulden,  sowie  Forderungen,  die  auf  die  Uebertragung  des
Eigenthums  an  Grundstücken  oder  auf  die  Begründung  oder  Uebertragung  eines  der
bezeichneten  Rechte  oder  auf  die  Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  sind.

§.  1552.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  sind  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft

  übertragen  werden  können.
        <pb n="471" />
        —  461  —

§.  1553.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist:
1.  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist;
2.  was  er  nach  §.  1369  erwirbt,  sofern  die  Bestimmung  dahin  getroffen  ist,
daß  der  Erwerb  eingebrachtes  Gut  sein  soll.

§.  1554.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  in  der  im  §.  1524  bezeichneten
Weise  erwirbt.  Ausgenommen  ist,  was  an  Stelle  von  Gegenständen  erworben  wird,
die  nur  deshalb  eingebrachtes  Gut  sind,  weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen
werden  können.

§.  1555.
Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.

  §.  1556.

Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der  Fahrnißgemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtniß  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als
Ausstattung  Gegenstände,  die  theils  Gesammtgut,  theils  eingebrachtes  Gut  werden,
so  fallen  die  in  Folge  des  Erwerbes  entstehenden  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  dem  Gesammtgut  und  dem  Ehegatten,  der  den  Erwerb
macht,  verhältnißmäßig  zur  Last.

§.  1557.

Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie  durch  Ehevertrag  vereinbart

  ist.

III.  Güterrechtsregister.
§.  1558.

Die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  haben  bei  dem  Amtsgerichte  zu
geschehen,  in  dessen  Bezirke  der  Mann  seinen  Wohrsitz  hat.

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die  Führung  des  Registers
für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.

§.  1559

Verlegt  der  Mann  nach  der  Eintragung  seinen  Wohnsitz  in  einen  anderen  Bezirk,
  so  muß  die  Eintragung  im  Register  dieses  Bezirkes  wiederholt  werden.  Die
frühere  Eintragung  gilt  als  von  neuem  erfolgt,  wenn  der  Mann  den  Wohrsitz  in
den  früheren  Bezirk  zurückverlegt.

§.  1560.

Eine  Eintragung  in  das  Register  soll  nur  auf  Antrag  und  nur  insoweit
erfolgen,  als  sie  beantragt  ist.  Der  Antrag  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
zu  stellen.

70*
        <pb n="472" />
        —  462  —

§.  1561.

Die  Eintragung  erfolgt  in  den  Fällen  des  §.  1357  Abs.  2  und  des  §.  1405
Abs.  3  auf  Antrag  des  Mannes.

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag  beider  Ehegatten  erforderlich;  jeder
Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  zur  Mitwirkung  verpflichtet

Der  Antrag  eines  der  Ehegatten  genügt:

1.  zur  Eintragung  eines  Ehevertrags  oder  einer  auf  gerichtlicher  Entscheidung
beruhenden  Aenderung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten,
wenn  mit  dem  Antrage  der  Ehevertrag  oder  die  mit  dem  Zeugnisse  der
Rechtskraft  versehene  Entscheidung  vorgelegt  wird;

2.  zur  Wiederholung  einer  Eintragung  in  dem  Register  eines  anderen  Bezirkes,
  wenn  mit  dem  Antrag  eine  nach  der  Aufhebung  des  bisherigen
Wohnsitzes  ertheilte,  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  der  früheren  Eintragung
vorgelegt  wird.

§.  1562.

Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen

bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Wird  eine  Aenderung  des  Güterstandes  eingetragen,  so  hat  sich  die  Bekanntmachung

  auf  die  Bezeichnung  des  Güterstandes  und,  wenn  dieser  abweichend  von
dem  Gesetze  geregelt  ist,  auf  eine  allgemeine  Bezeichnung  der  Abweichung  zu  beschränken.

§.  1563.

Die  Einsicht  des  Registers  ist  Jedem  gestattet.  Von  den  Eintragungen  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Siebenter  Titel.
Scheidung  der  Ehe.
§.  1564.

Die  Ehe  kann  aus  den  in  den  §§.  1565  bis  1569  bestimmten  Gründen  geschieden
  werden.  Die  Scheidung  erfolgt  durch  Urtheil.  Die  Auflösung  der  Ehe
tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.

§.  1565.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  sich  des
Ehebruchs  oder  einer  nach  den  §§.  171,  175  des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung
schuldig  macht.

Das  Recht  des  Ehegatten  auf  Scheidung  ist  ausgeschlossen,  wenn  er  dem  Ehebruch
  oder  der  strafbaren  Handlung  zustimmt  oder  sich  der  Theilnahme  schuldig  macht.

§.  1566.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  ihm  nach
dem  Leben  trachtet.
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        —  463  —

§.  1567.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  ihn  böslich

verlassen  hat.

Bösliche  Verlassung  liegt  nur  vor:

1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  er  zur  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft
rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  ein  Jahr  lang  gegen  den  Willen  des
anderen  Ehegatten  in  böslicher  Absicht  dem  Urtheile  nicht  Folge  geleistet  hat;

2.  wenn  ein  Ehegatte  sich  ein  Jahr  lang  gegen  den  Willen  des  anderen  Ehegatten
  in  böslicher  Absicht  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  fern  gehalten
hat  und  die  Voraussetzungen  für  die  öffentliche  Zustellung  seit  Jahresfrist
gegen  ihn  bestanden  haben.

Die  Scheidung  ist  im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  2  unzulässig,  wenn  die  Voraussetzungen

  für  die  öffentliche  Zustellung  am  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,  auf

die  das  Urtheil  ergeht,  nicht  mehr  bestehen.

§.  1568.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  durch
schwere  Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten  Pflichten  oder  durch  ehrloses  oder
unsittliches  Verhalten  eine  so  tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses  verschuldet
hat,  daß  dem  Ehegatten  die  Fortsetzung  der  Ehe  nicht  zugemuthet  werden  kann.
Als  schwere  Verletzung  der  Pflichten  gilt  auch  grobe  Mißhandlung.

§.  1569.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  in  Geisteskrankheit
  verfallen  ist,  die  Krankheit  während  der  Ehe  mindestens  drei  Jahre  gedauert
  und  einen  solchen  Grad  erreicht  hat,  daß  die  geistige  Gemeinschaft  zwischen
den  Ehegatten  aufgehoben,  auch  jede  Aussicht  auf  Wiederherstellung  dieser  Gemeinschaft

  ausgeschlossen  ist.
§.  1570.

Das  Recht  auf  Scheidung  erlischt  in  den  Fällen  der  §§.  1565  bis  1568
durch  Verzeihung.



g.  1571.

Die  Scheidungsklage  muß  in  den  Fällen  der  §§.  1565  bis  1568  binnen
sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an  erhoben  werden,  in  dem  der  Ehegatte  von
dem  Scheidungsgrunde  Kenntniß  erlangt.  Die  Klage  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit
dem  Eintritte  des  Scheidungsgrundes  zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Frist  läuft  nicht,  solange  die  häusliche  Gemeinschaft  der  Ehegatten  aufgehoben
  ist.  Wird  der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte  von  dem  anderen  Ehegatten
aufgefordert,  entweder  die  häusliche  Gemeinschaft  herzustellen  oder  die  Klage  zu  erheben,
so  läuft  die  Frist  von  dem  Empfange  der  Aufforderung  an.

Der  Erhebung  der  Klage  steht  die  Ladung  zum  Sühnetermine  gleich.  Die
Ladung  verliert  ihre  Wirkung,  wenn  der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte  im  Sühne-
        <pb n="474" />
        —  464  —

termine  nicht  erscheint  oder  wenn  drei  Monate  nach  der  Beendigung  des  Sühneverfahrens
  verstrichen  sind  und  nicht  vorher  die  Klage  erhoben  worden  ist.

Auf  den  Lauf  der  sechsmonatigen  und  der  dreimonatigen  Frist  finden  die  für
die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  203,  206  entsprechende  Anwendung.

§.  1572.
Ein  Scheidungsgrund  kann,  auch  wenn  die  für  seine  Geltendmachung  im
§.  1571  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  im  Laufe  des  Rechtsstreits  geltend  gemacht
werden,  sofern  die  Frist  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  noch  nicht  verstrichen  war.

§.  1573.

Thatsachen,  auf  die  eine  Scheidungsklage  nicht  mehr  gegründet  werden  kann,
dürfen  zur  Unterstützung  einer  auf  andere  Thatsachen  gegründeten  Scheidungsklage
geltend  gemacht  werden.

§.  1574.

Wird  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  §§.  1565  bis  1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  ist  in  dem  Urtheil  auszusprechen,  daß  der  Beklagte  die  Schuld  an  der
Scheidung  trägt.

Hat  der  Beklagte  Widerklage  erhoben  und  wird  auch  diese  für  begründet
erkannt,  so  sind  beide  Ehegatten  für  schuldig  zu  erklären.

Ohne  Erhebung  einer  Widerklage  ist  auf  Antrag  des  Beklagten  auch  der  Kläger
für  schuldig  zu  erklären,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  wegen  deren  der  Beklagte  auf
Scheidung  klagen  könnte  oder,  falls  sein  Recht  auf  Scheidung  durch  Verzeihung  oder
durch  Zeitablauf  ausgeschlossen  ist,  zur  Zeit  des  Eintritts  des  von  dem  Kläger  geltend
gemachten  Scheidungsgrundes  berechtigt  war,  auf  Scheidung  zu  klagen.

§.  1575.

Der  Ehegatte,  der  auf  Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist,  kann  statt  auf
Scheidung  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  klagen.  Beantragt  der  andere
Ehegatte,  daß  die  Ehe,  falls  die  Klage  begründet  ist,  geschieden  wird,  so  ist  auf
Scheidung  zu  erkennen.

Für  die  Klage  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  gelten  die  Vorschriften
  der  §§.  1573,  1574.

§.  1576.

Ist  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt,  so  kann  jeder  der  Ehegatten
  auf  Grund  des  Urtheils  die  Scheidung  beantragen,  es  sei  denn,  daß  nach
der  Erlassung  des  Urtheils  die  eheliche  Gemeinschaft  wiederhergestellt  worden  ist.

Die  Vorschriften  der  §§.  1570  bis  1574  finden  keine  Anwendung;  wird  die
Ehe  geschieden,  so  ist  der  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  auch  im  Scheidungsurtheile
für  schuldig  zu  erklären.

§.  1577.

Die  geschiedene  Frau  behält  den  Familiennamen  des  Mannes.

Die  Frau  kann  ihren  Familiennamen  wiederannehmen.  War  sie  vor  der
Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheirathet,  so  kann  sie  auch  den  Namen  wieder-
        <pb n="475" />
        —  465  —

annehmen,  den  sie  zur  Zeit  der  Eingehung  dieser  Ehe  hatte,  es  sei  denn,  daß  sie
allein  für  schuldig  erklärt  ist.  Die  Wiederannahme  des  Namens  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

Ist  die  Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die  Führung
seines  Namens  untersagen.  Die  Untersagung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
Die  Behörde  soll  der  Frau  die  Erklärung  mittheilen.  Mit  dem  Verluste  des  Namens
des  Mannes  erhält  die  Frau  ihren  Familiennamen  wieder.

§.  1578.

Der  allein  für  schuldig  erklärte  Mann  hat  der  geschiedenen  Frau  den  standesmäßigen
  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  sie  ihn  nicht  aus  den  Einkünften  ihres
Vermögens  und,  sofern  nach  den  Verhältnissen,  in  denen  die  Ehegatten  gelebt  haben,
Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  üblich  ist,  aus  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten
  kann.

Die  allein  für  schuldig  erklärte  Frau  hat  dem  geschiedenen  Manne  den  standesmäßigen
  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  er  außer  Stande  ist,  sich  selbst  zu
unterhalten.

§.  1579.

Soweit  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande  ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  dem  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  ist  er  berechtigt,  von
den  zu  seinem  Unterhalte  verfügbaren  Einkünften  zwei  Drittheile  oder,  wenn  diese
zu  seinem  nothdürftigen  Unterhalte  nicht  gusreichen,  so  viel  zurückzubehalten,  als  zu
dessen  Bestreitung  erforderlich  ist.  Hat  er  einem  minderjährigen  unverheiratheten
Kinde  oder  in  Folge  seiner  Wiederverheirathung  dem  neuen  Ehegatten  Unterhalt  zu
gewähren,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber
auf  dasjenige,  was  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens-  und
Erwerbsverhältnisse  der  Betheiligten  der  Billigkeit  entspricht.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  unter  den  Voraussetzungen  des  Abs.  1  von
der  Unterhaltspflicht  ganz  befreit,  wenn  die  Frau  den  Unterhalt  aus  dem  Stamme
ihres  Vermögens  bestreiten  kann.

§.  1580.

Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  nach  Maßgabe  des  §.  760
zu  gewähren.  Ob,  in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der  Unterhaltspflichtige
Sicherheit  zu  leisten  hat,  bestimmt  sich  nach  den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Berechtigte  eine  Abfindung  in  Kapital  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Im  Uebrigen  finden  die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten  geltenden
Vorschriften  der  §§.  1607,  1610,  des  §.  1611  Abs.  1,  des  §.  1613  und  für  den
Fall  des  Todes  des  Berechtigten  die  Vorschriften  des  §.  1615  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="476" />
        —  466  —

§.  1581.

Die  Unterhaltspflicht  erlischt  mit  der  Wiederverheirathung  des  Berechtigten.
Im  Falle  der  Wiederverheirathung  des  Verpflichteten  finden  die  Vorschriften
des  §.  1604  entsprechende  Anwendung.

§.  1582.

Die  Unterhaltspflicht  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des  Verpflichteten.

Die  Verpflichtung  des  Erben  unterliegt  nicht  den  Beschränkungen  des  §.  1579.
Der  Berechtigte  muß  sich  jedoch  die  Herabsetzung  der  Rente  bis  auf  die  Hälfte  der
Einkünfte  gefallen  lassen,  die  der  Verpflichtete  zur  Zeit  des  Todes  aus  seinem  Vermögen
  bezogen  hat.  Einkünfte  aus  einem  Rechte,  das  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten
  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  erlischt,  bleiben  von  dem  Eintritte  des  Zeitpunkts
  oder  des  Ereignisses  an  außer  Betracht.

Sind  mehrere  Berechtigte  vorhanden,  so  kann  der  Erbe  die  Renten  nach  dem
Verhältniß  ihrer  Höhe  soweit  herabsetzen,  daß  sie  zusammen  der  Hälfte  der  Einkünfte
gleichkommen.

§.  1583.

Ist  die  Ehe  wegen  Geisteskrankheit  eines  Ehegatten  geschieden,  so  hat  ihm  der
andere  Ehegatte  Unterhalt  in  gleicher  Weise  zu  gewähren  wie  ein  allein  für  schuldig
erklärter  Ehegatte.

§.  1584.

Ist  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  andere  Ehegatte
Schenkungen,  die  er  ihm  während  des  Brautstandes  oder  während  der  Ehe  gemacht
hat,  widerrufen.  Die  Vorschriften  des  §.  531  finden  Anwendung.

Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils
  ein  Jahr  verstrichen  oder  wenn  der  Schenker  oder  der  Beschenkte  gestorben  ist.

§.  1585.

Hat  der  Mann  einem  gemeinschaftlichen  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so  ist
die  Frau  verpflichtet,  ihm  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  und  dem  Ertrag
ihrer  Arbeit  oder  eines  von  ihr  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  einen  angemessenen
  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Unterhalts  zu  leisten,  soweit  nicht  diese  durch
die  dem  Manne  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zustehende  Nutznießung  gedeckt  werden.
Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nicht  übertragbar.

Steht  der  Frau  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  zu  und  ist  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  des  Kindes  zu  besorgen,  so  kann  die  Frau  den
Beitrag  zur  eigenen  Verwendung  für  den  Unterhalt  des  Kindes  zurückbehalten.

§.  1586.

Wird  nach  §.  1575  die  eheliche  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  treten  die  mit
der  Scheidung  verbundenen  Wirkungen  ein;  die  Eingehung  einer  neuen  Ehe  ist  jedoch
        <pb n="477" />
        —  467  —

ausgeschlossen.  Die  Vorschriften  über  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe
finden  Anwendung,  wie  wenn  das  Urtheil  nicht  ergangen  wäre.

§.  1587

Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung  wiederhergestellt,  so  fallen
die  mit  der  Aufhebung  verbundenen  Wirkungen  weg  und  tritt  Gütertrennung  ein.

Achter  Titel.
Kirchliche  Verpflichtungen.

§.  1588.

Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Ansehung  der  Ehe  werden  durch  die  Vorschriften
  dieses  Abschnitts  nicht  berührt.

Zweiter  Abschnitt.
Verwandtschaft.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1589.

Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,  sind  in  gerader  Linie
verwandt.  Personen,  die  nicht  in  gerader  Linie  verwandt  sind,  aber  von  derselben
dritten  Person  abstammen,  sind  in  der  Seitenlinie  verwandt.  Der  Grad  der  Verwandtschaft
  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der  sie  vermittelnden  Geburten.

Ein  uneheliches  Kind  und  dessen  Vater  gelten  nicht  als  verwandt.

§.  1590
Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit  dem  anderen  Ehegatten  verschwägert.
Die  Linie  und  der  Grad  der  Schwägerschaft  bestimmen  sich  nach  der  Linie  und  dem
Grade  der  sie  vermittelnden  Verwandtschaft.
Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  die  sie  begründet
wurde,  ausgelöst  ist.

Zweiter  Titel.
Eheliche  Abstammung.

§.  1591

Ein  Kind,  das  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geboren  wird,  ist  ehelich,  wenn
die  Frau  es  vor  oder  während  der  Ehe  empfangen  und  der  Mann  innerhalb  der
Empfängnißzeit  der  Frau  beigewohnt  hat.  Das  Kind  ist  nicht  ehelich,  wenn  es

Reichs-Gesetzbl.  1896.  71
        <pb n="478" />
        —  468  —

den  Umständen  nach  offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Frau  das  Kind  von  dem
Manne  empfangen  hat.

Es  wird  vermuthet,  daß  der  Mann  innerhalb  der  Empfängnißzeit  der  Frau
beigewohnt  habe.  Soweit  die  Empfängnißzeit  in  die  Zeit  vor  der  Ehe  fällt,  gilt
die  Vermuthung  nur,  wenn  der  Mann  gestorben  ist,  ohne  die  Ehelichkeit  des  Kindes
angefochten  zu  haben.

§.  1592.

Als  Empfängnißzeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten  bis  zu
dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß
  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb  eines  Zeitraums  empfangen  worden  ist,
der  weiter  als  dreihundertundzwei  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt  zurückliegt,  so
gilt  zu  Gunsten  der  Ehelichkeit  des  Kindes  dieser  Zeitraum  als  Empfängnißzeit.

g.  1593.

Die  Unehelichkeit  eines  Kindes,  das  während  der  Ehe  oder  innerhalb  dreihundertundzwei
  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Ehe  geboren  ist,  kann  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  der  Mann  die  Ehelichkeit  angefochten  hat  oder,  ohne  das
Anfechtungsrecht  verloren  zu  haben,  gestorben  ist.

§.  1594.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Mann  die  Geburt  des
Kindes  erfährt.

Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§.  203,  206  entsprechende  Anwendung.

§.  1595.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.  Ist
der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit  anfechten.  Hat  der  gesetzliche
Vertreter  die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der
Geschäftsunfähigkeit  der  Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher  Weise  anfechten,  wie
wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen  wäre.

§.  1596.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt  bei  Lebzeiten  des  Kindes  durch  Erhebung
der  Anfechtungsklage.  Die  Klage  ist  gegen  das  Kind  zu  richten.

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung  als  nicht  erfolgt  anzusehen.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits
das  Kind  als  das  seinige  anerkennt.
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        —  469  —

Vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  kann  die  Unehelichkeit  nicht  anderweit
geltend  gemacht  werden.

§.  1597.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen  mittheilen,  welcher
im  Falle  der  Ehelichkeit,  als  auch  demjenigen,  welcher  im  Falle  der  Unehelichkeit
Erbe  des  Kindes  ist.  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  Jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  1598.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mann  das  Kind
nach  der  Geburt  als  das  seinige  anerkennt.

Die  Anerkennung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
erfolgen.

Für  die  Anerkennung  gelten  die  Vorschriften  des  §.  1595  Abs.  1.  Die  Anerkennung
  kann  auch  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  erfolgen.

§.  1599.

Ist  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  anfechtbar,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§.  1595  bis  1597  und,  wenn  die  Anfechtbarkeit  ihren  Grund  in  arglistiger  Täuschung
oder  in  Drohung  hat,  neben  den  Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und  des  §.  206
auch  die  Vorschrift  des  §.  203  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§.  1600.
Wird  von  einer  Frau,  die  sich  nach  der  Auflösung  ihrer  Ehe  wiederverheirathet
hat,  ein  Kind  geboren,  das  nach  den  §§.  1591  bis  1599  ein  eheliches  Kind  sowohl
des  ersten  als  des  zweiten  Mannes  sein  würde,  so  gilt  das  Kind,  wenn  es  innerhalb

zweihundertundsiebzig  Tagen  nach  der  Auflösung  der  früheren  Ehe  geboren  wird,  als
Kind  des  ersten  Mannes,  wenn  es  später  geboren  wird,  als  Kind  des  zweiten  Mannes.

Dritter  Titel.
Unterhaltspflicht.

§.  1601
Verwandte  in  gerader  Linie  sind  verpflichtet,  einander  Unterhalt  zu  gewähren.

§.  1602.

Unterhaltsberechtigt  ist  nur,  wer  außer  Stande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.

Ein  minderjähriges  unverheirathetes  Kind  kann  von  seinen  Eltern,  auch  wenn

es  Vermögen  hat,  die  Gewährung  des  Unterhalts  insoweit  verlangen,  als  die  Einkünfte

seines  Vermögens  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum  Unterhalte  nicht  ausreichen.
71*
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        —  470  —

§.  1603.

Unterhaltspflichtig  ist  nicht,  wer  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  außer  Stande  ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen  Unterhalts
den  Unterhalt  zu  gewähren.

Befinden  sich  Eltern  in  dieser  Lage,  so  sind  sie  ihren  minderjährigen
unverheiratheten  Kindern  gegenüber  verpflichtet,  alle  verfügbaren  Mittel  zu  ihrem  und
der  Kinder  Unterhalte  gleichmäßig  zu  verwenden.  Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,
wenn  ein  anderer  unterhaltspflichtiger  Verwandter  vorhanden  ist;  sie  tritt  auch
nicht  ein  gegenüber  einem  Kinde,  dessen  Unterhalt  aus  dem  Stamme  seines  Vermögens

bestritten  werden  kann.
§.  1604.

Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer  Frau  ihren  Verwandten  gegenüber  davon
abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung  des  Unterhalts  im  Stande  ist,  kommt  die  dem
Manne  an  dem  eingebrachten  Gute  zustehende  Verwaltung  und  Nutznießung  nicht  in
Betracht.

Besteht  allgemeine  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  Fahrnißgemeinschaft,
  so  bestimmt  sich  die  Unterhaltspflicht  des  Mannes  oder  der  Frau  Verwandten
  gegenüber  so,  wie  wenn  das  Gesammtgut  dem  unterhaltspflichtigen  Ehegatten
gehörte.  Sind  bedürftige  Verwandte  beider  Ehegatten  vorhanden,  so  ist  der  Unterhalt
aus  dem  Gesammtgute  so  zu  gewähren,  wie  wenn  die  Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten
in  dem  Verwandtschaftsverhältnisse  ständen,  auf  dem  die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten
  Ehegatten  beruht.

§.  1605.

Soweit  die  Unterhaltspflicht  eines  minderjährigen  Kindes  seinen  Verwandten
gegenüber  davon  abhängt,  daß  es  zur  Gewährung  des  Unterhalts  im  Stande  ist,
kommt  die  elterliche  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  nicht  in  Betracht.

§.  1606.

Die  Abkömmlinge  sind  vor  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  unterhaltspflichtig.
  Die  Unterhaltspflicht  der  Abkömmlinge  bestimmt  sich  nach  der  gesetzlichen
Erbfolgeordnung  und  dem  Verhältnisse  der  Erbtheile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  haften  die  näheren  vor  den
entfernteren,  mehrere  gleich  nahe  zu  gleichen  Theilen  Der  Vater  haftet  jedoch  vor
der  Mutter;  steht  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  der  Mutter  zu,
so  haftet  die  Mutter  vor  dem  Vater.

§.  1607
Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund  des  §.  1603  nicht  unterhaltspflichtig  ist,
hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte  den  Unterhalt  zu  gewähren.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  einen  Verwandten  im
Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert  ist.  Der  Anspruch  gegen  einen  solchen
Verwandten  geht,  soweit  ein  anderer  Verwandter  den  Unterhalt  gewährt,  auf  diesen
        <pb n="481" />
        —  471  —

über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile  des  Unterhaltsberechtigten  geltend
gemacht  werden.
§.  1608.

Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet  vor  dessen  Verwandten.  Soweit  jedoch
der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande  ist,
ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen  Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren,  haften
die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.  Die  Vorschriften  des  §.  1607  Abs.  2  finden
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen  unterhaltspflichtigen  Ehegatten  sowie
von  einem  Ehegatten,  der  nach  §.  1351  unterhaltspflichtig  ist.

§.  1609.

Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unterhaltspflichtige  außer
Stande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,  so  gehen  unter  ihnen  die  Abkömmlinge  den
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im
Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  berufen  sein  würden,  den  übrigen  Abkömmlingen,
  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die  näheren  den  entfernteren  vor.

Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen  unverheiratheten  Kindern  gleich;  er  geht
anderen  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten  vor.  Ein  geschiedener  Ehegatte  sowie
ein  Ehegatte,  der  nach  §.  1351  unterhaltsberechtigt  ist,  geht  den  volljährigen  oder
verheiratheten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten  vor.

§.  1610.

Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich  nach  der  Lebensstellung
des  Bedürftigen  (standesmäßiger  Unterhalt).

Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesammten  Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung
bedürftigen  Person  auch  die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem
Berufe



§.  1611.

Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden  bedürftig  geworden  ist,  kann  nur  den
nothdürftigen  Unterhalt  verlangen.

Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt  der  Unterhaltsanspruch  der  Abkömmlinge,
der  Eltern  und  des  Ehegatten,  wenn  sie  sich  einer  Verfehlung  schuldig  machen,  die
den  Unterhaltspflichtigen  berechtigt,  ihnen  den  Pflichttheil  zu  entziehen,  sowie  der  Unterhaltsanspruch
  der  Großeltern  und  der  weiteren  Voreltern,  wenn  ihnen  gegenüber  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  Kinder  berechtigt  sind,  ihren  Eltern  den
Pflichttheil  zu  entziehen.

Der  Bedürftige  kann  wegen  einer  nach  diesen  Vorschriften  eintretenden  Beschränkung
  seines  Anspruchs  nicht  andere  Unterhaltspflichtige  in  Anspruch  nehmen.

§.  1612.

Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren.  Der  Verpflichtete
  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Gewährung  des  Unterhalts  in  anderer  Art
gestattet  wird,  wenn  besondere  Gründe  es  rechtfertigen.
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        —  472  —

Haben  Eltern  einem  unverheiratheten  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so  können
sie  bestimmen,  in  welcher  Art  und  für  welche  Zeit  im  voraus  der  Unterhalt  gewährt
werden  soll.  Aus  besonderen  Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht  auf  Antrag
des  Kindes  die  Bestimmung  der  Eltern  ändern.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §.  760  Anwendung.

§.  1613.
Für  die  Vergangenheit  kann  der  Berechtigte  Erfüllung  oder  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  nur  von  der  Zeit  an  fordern,  zu  welcher  der  Verpflichtete  in
Verzug  gekommen  oder  der  Unterhaltsanspruch  rechtshängig  geworden  ist.

§.  1614.

Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet  werden.

Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter  Bedürftigkeit
des  Berechtigten  nur  für  den  im  §.  760  Abs.  2  bestimmten  Zeitabschnitt  oder,  wenn
er  selbst  den  Zeitabschnitt  zu  bestimmen  hatte,  für  einen  den  Umständen  nach  angemessenen
  Zeitabschnitt  befreit.

§.  1615.

Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten,
  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
für  die  Vergangenheit  oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet
ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  fällig  sind.

Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die  Kosten  der
Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung  nicht  von  dem  Erben  zu  erlangen  ist.

Vierter  Titel.
Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder.

I.  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde  im  Allgemeinen.

§.  1616.
Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Vaters.

§.  1617.

Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elterlichen  Hausstand  angehört  und  von  den
Eltern  erzogen  oder  unterhalten  wird,  verpflichtet,  in  einer  seinen  Kräften  und  seiner
Lebensstellung  entsprechenden  Weise  den  Eltern  in  ihrem  Hauswesen  und  Geschäfte
Dienste  zu  leisten.

§.  1618.

Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes  volljähriges  Kind  zur  Bestreitung

  der  Kosten  des  Haushalts  aus  seinem  Vermögen  eine  Aufwendung  oder
        <pb n="483" />
        —  473  —

überläßt  es  den  Eltern  zu  diesem  Zwecke  etwas  aus  seinem  Vermögen,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.

§.  1619.

Ueberläßt  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes  volljähriges  Kind  sein
Vermögen  ganz  oder  theilweise  der  Verwaltung  des  Vaters,  so  kann  der  Vater  die
Einkünfte,  die  er  während  seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem  Ermessen  verwenden,
soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  ordnungsmäßigen  Ver—
waltung  und  zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen  des  Kindes  erforderlich  ist,  die  bei
ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.
Das  Kind  kann  eine  abweichende  Bestimmung  treffen.

Das  gleiche  Recht  steht  der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind  ihr  die  Verwaltung
seines  Vermögens  überläßt.

§.  1620.

Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter  im  Falle  ihrer  Verheirathung  zur
Einrichtung  des  Haushalts  eine  angemessene  Aussteuer  zu  gewähren,  soweit  er  bei
Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  dazu  im  Stande  ist  und  nicht  die  Tochter  ein  zur  Beschaffung  der  Aussteuer
  ausreichendes  Vermögen  hat.  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Mutter,
wenn  der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer  außer  Stande  oder  wenn  er
gestorben  ist.

Die  Vorschriften  des  §.  1604  und  des  §.  1607  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  1621.

Der  Vater  und  die  Mutter  können  die  Aussteuer  verweigern,  wenn  sich  die
Tochter  ohne  die  erforderliche  elterliche  Einwilligung  verheirathet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Tochter  einer  Verfehlung  schuldig  gemacht  hat,
die  den  Verpflichteten  berechtigt,  ihr  den  Pflichttheil  zu  entziehen.

§. 1622.

Die  Tochter  kann  eine  Aussteuer  nicht  verlangen,  wenn  sie  für  eine  frühere
Ehe  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  eine  Aussteuer  erhalten  hat.

§.  1623.
Der  Anspruch  auf  die  Aussteuer  ist  nicht  übertragbar.  Er  verjährt  in  einem
Jahre  von  der  Eingehung  der  Ehe  an.

§.  1624.

Was  einem  Kinde  mit  Rücksicht  auf  seine  Verheirathung  oder  auf  die  Erlangung
  einer  selbständigen  Lebensstellung  zur  Begründung  oder  zur  Erhaltung  der
Wirthschaft  oder  der  Lebensstellung  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  zugewendet
wird  (Ausstattung),  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung  nicht  besteht,  nur  insoweit
        <pb n="484" />
        —  474  —

als  Schenkung,  als  die  Ausstattung  das  den  Umständen,  insbesondere  den  Vermögensverhältnissen
  des  Vaters  oder  der  Mutter,  entsprechende  Maß  übersteigt.

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden  zur  Gewährleistung  wegen  eines  Mangels
im  Rechte  oder  wegen  eines  Fehlers  der  Sache  bestimmt  sich,  auch  soweit  die  Ausstattung
  nicht  als  Schenkung  gilt,  nach  den  für  die  Gewährleistungspflicht  des  Schenkers
geltenden  Vorschriften.

§.  1625.

Gewährt  der  Vater  einem  Kinde,  dessen  Vermögen  seiner  elterlichen  oder  vormundschaftlichen
  Verwaltung  unterliegt,  eine  Ausstattung,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  er  sie  aus  diesem  Vermögen  gewährt.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Mutter
entsprechende  Anwendung.

II.  Elterliche  Gewalt.

§.  1626.
Das  Kind  steht,  solange  es  minderjährig  ist,  unter  elterlicher  Gewalt.

1  Elterliche  Gewalt  des  Vaters.
§.  1627.
Der  Vater  hat  kraft  der  elterlichen  Gewalt  das  Recht  und  die  Pflicht,  für
die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  zu  sorgen.

§.  1628.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes
zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des  Kindes,  für  die  ein  Pfleger
bestellt  ist.

§.  1629

Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder  die  Sorge  für  das  Vermögen  des  Kindes
einem  Pfleger  zu,  so  entscheidet  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vater
und  dem  Pfleger  über  die  Vornahme  einer  sowohl  die  Person  als  das  Vermögen
des  Kindes  betreffenden  Handlung  das  Vormundschaftsgericht.

§.  1630.

Die  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  umfaßt  die  Vertretung  des  Kindes.

Die  Vertretung  steht  dem  Vater  insoweit  nicht  zu,  als  nach  §.  1795  ein  Vormund
  von  der  Vertretung  des  Mündels  ausgeschlossen  ist.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  dem  Vater  nach  §.  1796  die  Vertretung  entziehen.

§.  1631.
Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht  und  die  Pflicht,
das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und  seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen.
Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts  angemessene  Zuchtmittel  gegen  das

Kind  anwenden.  Auf  seinen  Antrag  hat  das  Vormundschaftsgericht  ihn  durch  Anwendung
  geeigneter  Zuchtmittel  zu  unterstützen.
        <pb n="485" />
        —  475  —

§.  1632.

Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht,  die  Herausgabe
des  Kindes  von  Jedem  zu  verlangen,  der  es  dem  Vater  widerrechtlich  vorenthält.

§.  1633.
Ist  eine  Tochter  verheirathet,  so  beschränkt  sich  die  Sorge  für  ihre  Person
auf  die  Vertretung  in  den  die  Person  betreffenden  Angelegenheiten.

§.  1634.

Neben  dem  Vater  hat  während  der  Dauer  der  Ehe  die  Mutter  das  Recht
und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung  des  Kindes
ist  sie  nicht  berechtigt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1685  Abs.  1  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  Eltern  geht  die  Meinung  des  Vaters  vor.

§.  1635.

Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  §§.  1565  bis  1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen  Ehegatten  leben,  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes,  wenn  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt  ist,  dem  anderen
Ehegatten  zu;  sind  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht  die  Sorge  für
einen  Sohn  unter  sechs  Jahren  oder  für  eine  Tochter  der  Mutter,  für  einen
Sohn,  der  über  sechs  Jahre  alt  ist,  dem  Vater  zu.  Das  Vormundschaftsgericht  kann
eine  abweichende  Anordnung  treffen,  wenn  eine  solche  aus  besonderen  Gründen  im
Interesse  des  Kindes  geboten  ist;  es  kann  die  Anordnung  aufheben,  wenn  sie  nicht
mehr  erforderlich  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung  des  Kindes  bleibt  unberührt.

§.  1636.

Der  Ehegatte,  dem  nach  §.  1635  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  nicht
zusteht,  behält  die  Befugniß,  mit  dem  Kinde  persönlich  zu  verkehren.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  den  Verkehr  näher  regeln.

§.  1637.

Ist  die  Ehe  nach  §.  1348  Abs.  2  aufgelöst,  so  gilt  in  Ansehung  der  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  das  Gleiche,  wie  wenn  die  Ehe  geschieden  ist  und  beide
Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind.

§.  1638.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das  Vermögen  des  Kindes  zu  sorgen
(Vermögensverwaltung),  erstreckt  sich  nicht  auf  das  Vermögen,  welches  das  Kind
von  Todeswegen  erwirbt  oder  welches  ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten
unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der
Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  der  Verwaltung  des
Vaters  entzogen  sein  soll.

Was  das  Kind  auf  Grund  eines  zu  einem  solchen  Vermögen  gehörenden
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Etziehing  eines  zu

Reichs-Gesehbl.  1896.   72
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        —  476  —

dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das
sich  auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls  der  Verwaltung  des  Vaters  entzogen.

§.  1639.

Was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden  von
einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  hat  der  Vater  nach  den  Anordnungen
des  Erblassers  oder  des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen  von  dem
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen
worden  sind.  Kommt  der  Vater  den  Anordnungen  nicht  nach,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

Der  Vater  darf  von  den  Anordnungen  insoweit  abweichen,  als  es  nach
§.  1803  Abs.  2,  3  einem  Vormunde  gestattet  ist.

§.  1640.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen  des  Kindes,
welches  bei  dem  Tode  der  Mutter  vorhanden  ist  oder  dem  Kinde  später  zufällt,  zu
verzeichnen  und  das  Verzeichniß,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.  Bei  Haushaltsgegenständen
  genügt  die  Angabe  des  Gesammtwerths.

Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
anordnen,  daß  das  Verzeichniß  durch  eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird.  Die  Anordnung  ist  für  das  in
Folge  des  Todes  der  Mutter  dem  Kinde  zufallende  Vermögen  unzulässig,  wenn  die
Mutter  sie  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen  hat.

§.  1641.

Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung  des  Kindes  Schenkungen  machen.  Ausgenommen
  sind  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den
Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.

§.  1642.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Geld  des  Kindes,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1653,  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
geltenden  Vorschriften  der  §§.  1807,  1808  verzinslich  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur
Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater  aus  besonderen  Gründen  eine
andere  Anlegung  gestatten.

§.  1643.

Zu  Rechtsgeschäften  für  das  Kind  bedarf  der  Vater  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  in  den  Fällen,  in  denen  nach  §.  1821  Abs.  1  Nr.  1  bis  3,
Abs.  2  und  nach  §.  1822  Nr.  1,  3,  5,  8  bis  11  ein  Vormund  der  Genehmigung
  bedarf.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
sowie  für  den  Verzicht  auf  einen  Pflichttheil.  Tritt  der  Anfall  an  das  Kind  erst
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        —  477  —

in  Folge  der  Ausschlagung  des  Vaters  ein,  so  ist  die  Genehmigung  nur  erforderlich,
wenn  der  Vater  neben  dem  Kinde  berufen  war.

Die  Vorschriften  der  §§.  1825,  1828  bis  1831  finden  entsprechende  Anwendung.


§.  1644.

Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist,  dem  Kinde  nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur
Erfüllung  eines  von  dem  Kinde  geschlossenen  Vertrags  oder  zu  freier  Verfügung
überlassen.

§.  1645.

Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ein  neues

Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes  beginnen.

§.  1646.

Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  bewegliche  Sachen,  so  geht  mit
dem  Erwerbe  das  Eigenthum  auf  das  Kind  über,  es  sei  denn,  daß  der  Vater  nicht
für  Rechnung  des  Kindes  erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  Inhaberpapieren
  und  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Vater
mit  Mitteln  des  Kindes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten  Art  oder  ein  anderes
Recht  erwirbt,  zu  dessen  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt.

§.  1647.

Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters  endigt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses,
  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Vaters  eröffnet  wird.
Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses  kann  das  Vormundschaftsgericht  die  Verwaltung
  dem  Vater  wiederübertragen.
§.  1648.

Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen  des
Kindes  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  so
kann  er  von  dem  Kinde  Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst
zur  Last  fallen.

§.  1649.

Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen  Gewalt  die  Nutzuießung  an  dem  Vermögen

  des  Kindes  zu.
§.  1650.

Von  der  Nutznießung  ausgeschlossen  (freies  Vermögen)  sind  die  ausschließlich
zum  persönlichen  Gebrauche  des  Kindes  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräthe.

§.  1651.
Freies  Vermögen  ist:
1.  was  das  Kind  durch  seine  Arbeit  oder  durch  den  ihm  nach  §.  112  gestatteten
  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt;
72*
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        —  478  —

2.  was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,
daß  das  Vermögen  der  Nutznießung  entzogen  sein  soll.

Die  Vorschriften  des  §.  1638  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1652.

Der  Vater  erwirbt  die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
  in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umfange  wie  ein  Nießbraucher

§.  1653.

Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,  die  zu  dem  seiner  Nutznießung  unterliegenden
  Vermögen  gehören,  für  sich  veräußern  oder  verbrauchen,  Geld  jedoch  nur
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Macht  der  Vater  von  dieser  Befugniß
Gebrauch,  so  hat  er  den  Werth  der  Sachen  nach  der  Beendigung  der  Nutznießung
zu  ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,  wenn  die  ordnungsmäßige  Verwaltung
  des  Vermögens  es  erfordert.

§.  1654.

Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
zu  tragen.  Seine  Haftung  bestimmt  sich  nach  den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1384  bis  1386,  1388.
Zu  den  Lasten  gehören  auch  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für  das  Kind  geführt
wird,  sofern  sie  nicht  dem  freien  Vermögen  zur  Last  fallen,  sowie  die  Kosten  der
Vertheidigung  des  Kindes  in  einem  gegen  das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,  vorbehaltlich
  der  Ersatzpflicht  des  Kindes  im  Falle  seiner  Verurtheilung.

§.  1655.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ein  Erwerbsgeschäft,
das  von  dem  Vater  im  Namen  des  Kindes  betrieben  wird,  so  gebührt  dem  Vater
nur  der  sich  aus  dem  Betrieb  ergebende  jährliche  Reingewinn.  Ergiebt  sich  in  einem
Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt  der  Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung  des
Verlustes  dem  Kinde.

§.  1656.

Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
  nicht  zu,  so  kann  er  auch  die  Nutznießung  nicht  ausüben;  er  kann  jedoch  die
Herausgabe  der  Nutzungen  verlangen,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  des  Vermögens  und  zur  Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung
erforderlich  ist.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  oder  ist  dem  Vater  die  Sorge  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht  entzogen,
so  können  die  Kosten  des  Unterhalts  des  Kindes  aus  den  Nutzungen  insoweit  vorweg
entnommen  werden,  als  sie  dem  Vater  zur  Last  fallen.
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        —  479  —

§.  1657.

Ist  der  Vater  von  der  Ausübung  der  Nutznießung  ausgeschlossen,  so  hat  er
eine  ihm  dem  Kinde  gegenüber  obliegende  Verbindlichkeit,  die  in  Folge  der  Nutznießung
  erst  nach  deren  Beendigung  zu  erfüllen  sein  würde,  sofort  zu  erfüllen.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  elterliche  Gewalt  ruht.

§.  1658.

Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner  Nutzunießung  an  dem  Vermögen  des
Kindes  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.

Das  Gleiche  gilt  von  den  nach  den  §§.  1655,  1656  dem  Vater  zustehenden
Ansprüchen,  solange  sie  nicht  fällig  sind.

§.  1659.
Die  Gläubiger  des  Kindes  können  ohne  Rücksicht  auf  die  elterliche  Nutznießung
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des  Kindes  verlangen.
Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen  nach  §.  1653  veräußert  oder  verbraucht,
so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

§.  1660.

Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des  Kindes  zu  einander  finden  in  Ansehung
der  Verbindlichkeiten  des  Kindes  die  für  den  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  geltenden  Vorschriften  des  §.  1415,  des  §.  1416  Abs.  1  und  des  §.  1417
entsprechende  Anwendung.

§.  1661.

Die  Nutznießung  endigt,  wenn  sich  das  Kind  verheirathet.  Die  Nutznießung
verbleibt  jedoch  dem  Vater,  wenn  die  Ehe  ohne  die  erforderliche  elterliche  Einwilligung
  geschlossen  wird.

§.  1662.

Der  Vater  kann  auf  die  Nutznießung  verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.

§.  1663.

Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutznießung  ein  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehörendes  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mieth-  oder
Pachtverhältniß  bei  der  Beendigung  der  Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften
des  §.  1056  entsprechende  Anwendung.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ein  landwirthschaftliches
  Grundstück,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  592,  gehört  zu  dem  Vermögen  ein
Landgut,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  592,  593  entsprechende  Anwendung.

§.  1664.

Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  dem  Kinde  gegenüber
  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
anzuwenden  pflegt.
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        —  480  —

§.  1665.

Ist  der  Vater  verhindert,  die  elterliche  Gewalt  auszuüben,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht,
  sofern  nicht  die  elterliche  Gewalt  nach  §.  1685  von  der  Mutter  ausgeübt
  wird,  die  im  Interesse  des  Kindes  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

§.  1666.

Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch  gefährdet,  daß  der
Vater  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt
  oder  sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht,  so  hat
das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,  daß  das  Kind
zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  oder  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  wird.

Hat  der  Vater  das  Recht  des  Kindes  auf  Gewährung  des  Unterhalts  verletzt
und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,  so
kann  dem  Vater  auch  die  Vermögensverwaltung  sowie  die  Nutznießung  entzogen  werden.

§.  1667.

Wird  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch  gefährdet,  daß  der  Vater  die  mit
der  Vermögensverwaltung  oder  die  mit  der  Nutznießung  verbundenen  Pflichten  verletzt
  oder  daß  er  in  Vermögensverfall  geräth,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,  daß  der  Vater  ein
Verzeichniß  des  Vermögens  einreicht  und  über  seine  Verwaltung  Rechnung  legt.  Der
Vater  hat  das  Verzeichniß  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
zu  versehen.  Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend,  so  findet  die  Vorschrift
des  §.  1640  Abs.  2  Satz  1  Anwendung.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  auch,
wenn  Werthpapiere,  Kostbarkeiten  oder  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  einen
Bundesstaat  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehören,  dem  Vater  die  gleichen  Verpflichtungen
  auferlegen,  welche  nach  den  §§.  1814  bis  1816,  1818  einem  Vormund
obliegen;  die  Vorschriften  der  §§.  1819,  1820  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln  fallen  dem  Vater  zur  Last.

§.  1668.

Sind  die  nach  §.  1667  Abs.  2  zulässigen  Maßregeln  nicht  ausreichend,  so
kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater  Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung
  unterliegende  Vermögen  auferlegen.  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung
  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.

§.  1669.

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,  so  hat  er  seine  Absicht  dem  Vormundschaftsgericht
  anzuzeigen,  auf  seine  Kosten  ein  Verzeichniß  des  seiner  Verwaltung
unterliegenden  Vermögens  einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung  dieses  Vermögens
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        —  481  —

eine  Gemeinschaft  zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht,  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.
  Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,  daß  die  Auseinandersetzung  erst
nach  der  Eheschließung  erfolgt.

§.  1670.

Kommt  der  Vater  den  nach  den    §§. 1667,  1668  getroffenen  Anordnungen
nicht  nach  oder  erfüllt  er  die  ihm  nach  den  §§.  1640,  1669  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht  die  Vermögensverwaltung
entziehen.  Zur  Erzwingung  der  Sicherheitsleistung  sind  andere  Maßregeln  nicht

zulässig.
§.  1671.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  während  der  Dauer  der  elterlichen  Gewalt
die  von  ihm  getroffenen  Anordnungen  jederzeit  ändern,  insbesondere  die  Erhöhung,
Minderung  oder  Aufhebung  der  geleisteten  Sicherheit  anordnen.

§.  1672.

Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  wird  die  Mitwirkung  des
Kindes  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Die  Kosten  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  fallen  dem  Vater
zur  Last.

§.  1673.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  einer  Entscheidung,  durch  welche  die
Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen  des  Kindes  oder  die  Nutznießung  dem
Vater  entzogen  oder  beschränkt  wird,  den  Vater  hören,  es  sei  denn,  daß  die  Anhörung
  unthunlich  ist.  

Vor  der  Entscheidung  sollen  auch  Verwandte,  insbesondere  die  Mutter,  oder
Verschwägerte  des  Kindes  gehört  werden,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und
ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  geschehen  kann.  Für  den  Ersatz  der  Auslagen  gilt
die  Vorschrift  des  §.  1847  Abs.  2.

§.  1674.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
Pflichten,  so  ist  er  dem  Kinde  nach  §.  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.

§.  1675.

Der  Gemeindewaisenrath  hat  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen,
wenn  ein  Fall  zu  seiner  Kenntniß  gelangt,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht

zum  Einschreiten  berufen  ist.
§.  1676.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  wenn  er  geschäftsunfähig  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist  oder
wenn  er  nach  §.  1910  Abs.  1  einen  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen
erhalten  hat.  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  steht  ihm  neben  dem  gesetzlichen
Vertreter  des  Kindes  zu;  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  er  nicht  berechtigt.  Bei  einer
        <pb n="492" />
        —  482  —

Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vater  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  geht  die
Meinung  des  gesetzlichen  Vertreters  vor.

§.  1677.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte
festgestellt  wird,  daß  der  Vater  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen
Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist.

Das  Ruhen  endigt,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,
daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.  
§.1678.

Solange  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  ist  der  Vater  nicht  berechtigt,
sie  auszuüben;  es  verbleibt  ihm  jedoch  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1685  Abs.  2.

§.  1679.
Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  endigt,  wenn  er  für  todt  erklärt  wird,  mit
dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.
Lebt  der  Vater  noch,  so  erlangt  er  die  elterliche  Gewalt  dadurch  wieder,  daß
er  dem  Vormundschaftsgerichte  gegenüber  seinen  hierauf  gerichteten  Willen  erklärt.

§.  1680

Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt,  wenn  er  wegen  eines  an  dem  Kinde
verübten  Verbrechens  oder  vorsätzlich  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe  oder  zu
einer  Gefängnißstrafe  von  mindestens  sechs  Monaten  verurtheilt  wird.  Wird  wegen
des  Zusammentreffens  mit  einer  anderen  strafbaren  Handlung  auf  eine  Gesammtstrafe
erkannt,  so  entscheidet  die  Einzelstrafe,  welche  für  das  an  dem  Kinde  verübte  Verbrechen
  oder  Vergehen  verwirkt  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.

§.  1681.

Endigt  oder  ruht  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  oder  hört  aus  einem  anderen
Grunde  seine  Vermögensverwaltung  auf,  so  hat  er  dem  Kinde  das  Vermögen  herauszugeben
  und  über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.

§.  1682.

Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung  seiner  elterlichen  Gewalt  zur  Fortführung
  der  mit  der  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  verbundenen
  Geschäfte  berechtigt,  bis  er  von  der  Beendigung  Kenntniß  erlangt  oder  sie
kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er
bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  kennt
oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  elterliche  Gewalt
des  Vaters  ruht  oder  aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung  aufhört.
        <pb n="493" />
        —  483  —

§.  1683.  

Endigt  die  elterliche  Gewalt  in  Folge  des  Todes  des  Kindes,  so  hat  der  Vater

diejenigen  Geschäfte,  mit  deren  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis
der  Erbe  anderweit  Fürsorge  treffen  kann.

2.  Elterliche  Gewalt  der  Mutter.

§.  1684.
Der  Mutter  steht  die  elterliche  Gewalt  zu:

1.  wenn  der  Vater  gestorben  oder  für  todt  erklärt  ist;
2.  wenn  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  und  die  Ehe  aufgelöst
  ist.
Im  Falle  der  Todeserklärung  beginnt  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  mit
dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  des  Vaters  gilt.

§.  1685.

Ist  der  Vater  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert
oder  ruht  seine  elterliche  Gewalt,  so  übt  während  der  Dauer  der  Ehe  die  Mutter
die  elterliche  Gewalt  mit  Ausnahme  der  Nutznießung  aus.

Ist  die  Ehe  aufgelöst,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  der  Mutter  auf  ihren
Antrag  die  Ausübung  zu  übertragen,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht
und  keine  Aussicht  besteht,  daß  der  Grund  des  Ruhens  wegfallen  werde.  Die  Mutter
erlangt  in  diesem  Falle  auch  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes.

§.  1686.
Auf  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  finden  die  für  die  elterliche  Gewalt
des  Vaters  geltenden  Vorschriften  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  1687
bis  1697  ein  Anderes  ergiebt.
§.  1687.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  der  Mutter  einen  Beistand  zu  bestellen:

1.  wenn  der  Vater  die  Bestellung  nach  Maßgabe  des  §.  1777  angeordnet  hat;

2.  wenn  die  Mutter  die  Bestellung  beantragt;

3.  wenn  das  Vormundschaftsgericht  aus  besonderen  Gründen,  insbesondere
wegen  des  Umfanges  oder  der  Schwierigkeit  der  Vermögensverwaltung,  oder
in  den  Fällen  der  §§.  1666,  1667  die  Bestellung  im  Interesse  des  Kindes
für  nöthig  erachtet.

§.  1688.

Der  Beistand  kann  für  alle  Angelegenheiten,  für  gewisse  Arten  von  Angelegenheiten

  oder  für  einzelne  Angelegenheiten  bestellt  werden.

Ueber  den  Umfang  seines  Wirkungskreises  entscheidet  die  Bestellung.  Ist  der

Umfang  nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten  in  seinen  Wirkungskreis.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  73
        <pb n="494" />
        —  484  —

Hat  der  Vater  die  Bestellung  angeordnet,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
Bestimmungen,  die  er  nach  Maßgabe  des  §.  1777  über  den  Umfang  des  Wirkungskreises
  getroffen  hat,  bei  der  Bestellung  zu  befolgen.

§.  1689.

Der  Beistand  hat  innerhalb  seines  Wirkungskreises  die  Mutter  bei  der  Ausübung
  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen  und  zu  überwachen;  er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  jeden  Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten  berufen  ist,  unverzüglich
anzuzeigen.

§.  1690.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  ist  innerhalb  seines  Wirkungskreises  zu  jedem
Rechtsgeschäft  erforderlich  zu  dem  ein  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  oder  des  Gegenvormundes  bedarf.  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,  welche
die  Mutter  nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  vornehmen  kann.
Die  Vorschriften  der  §§.  1828  bis  1831  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  wird  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
in  allen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft  zu  dem  Wirkungskreise  des  Beistandes
gehört,  den  Beistand  hören,  sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die  Anhörung  thunlich  ist.

§.  1691.

Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehörenden  Geldes
in  den  Wirkungskreis  des  Beistandes  fällt,  finden  die  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1809,  1810  entsprechende  Anwendung.

§.  1692.

Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichniß  einzureichen,  so  ist  bei  der  Aufnahme
des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen;  das  Verzeichniß  ist  auch  von  dem  Beistande
mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das  Verzeichniß
  ungenügend,  so  finden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §.  1667  vorliegen,
die  Vorschriften  des  §.  1640  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  1623.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der  Mutter  dem  Beistande  die
Vermögensverwaltung  ganz  oder  theilweise  übertragen;  soweit  dies  geschieht,  hat  der
Beistand  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Pflegers.

§.  1694.

Für  die  Berufung,  Bestellung  und  Beaufsichtigung  des  Beistandes,  für  seine
Haftung  und  seine  Ansprüche,  für  die  ihm  zu  bewilligende  Vergütung  und  für  die
Beendigung  seines  Amtes  gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  bei  dem  Gegenvormunde.

Das  Amt  des  Beistandes  endigt  auch  dann,  wenn  die  elterliche  Gewalt  der
Mutter  ruht.
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        —  485  —

§.  1695.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  in  den  Fällen  des  §.  1687  Nr.  2,  3  die
Bestellung  des  Beistandes  und  im  Falle  des  §.  1693  die  Uebertragung  der  Vermögensverwaltung
  auf  den  Beistand  jederzeit  aufheben.

Ist  die  Bestellung  des  Beistandes  nach  §.  1687  Nr.  2  erfolgt,  so  soll  sie  nur
mit  Zustimmung  der  Mutter  aufgehoben  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Uebertragung
  der  Vermögensverwaltung  auf  den  Beistand.

§.  1696.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  wegen  Minderjährigkeit,  so  hat  die
Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der
Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.

§.  1697.
Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt,  wenn  sie  eine  neue  Ehe  eingeht.
Sie  behält  jedoch  unter  den  im  §.  1696  bestimmten  Beschränkungen  das  Recht  und
die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.

§.  1698.

Wird  für  das  Kind  ein  Vormund  bestellt,  weil  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  ruht  oder  verwirkt  ist  oder  weil  die  Vertretung  des  Kindes  dem  Vater  entzogen
  ist,  oder  wird  für  die  Erziehung  des  Kindes  an  Stelle  des  Vaters  ein  Pfleger
bestellt,  so  steht  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  neben  dem  Vormund
  oder  dem  Pfleger  in  gleicher  Weise  zu  wie  nach  §.  1634  neben  dem  Vater.

Fünfter  Titel.
Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.

§.  1699.

Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Ehe,  das  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe  ehelich
sein  würde,  gilt  als  ehelich,  sofern  nicht  beide  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei
der  Eheschließung  gekannt  haben.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf
einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen
worden  ist.

§.  1700.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  einem  Kinde,  das  nach  §.  1699
als  ehelich  gilt,  bestimmt  sich,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  1701,  1702  ein  Anderes
ergiebt,  nach  den  Vorschriften,  die  für  ein  Kind  aus  einer  geschiedenen  Ehe  gelten,
wenn  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind.

73*
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        —  486  —

§.  1701.

War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so  hat
er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden  Rechte.  Die  elterliche  Gewalt  steht
der  Mutter  zu.

§.  1702.

War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so
hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur  diejenigen  Rechte,  welche  im  Falle  der
Scheidung  der  allein  für  schuldig  erklärten  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine  elterliche  Gewalt  aus  einem  anderen
Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.  Der  Vormund
des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  wegen  seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder  nach  §.  1677  ruht.

S.  1703.

Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil  beiden  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe
bei  der  Eheschließung  bekannt  war,  so  kann  es  gleichwohl  von  dem  Vater,  solange  er
lebt,  Unterhalt  wie  ein  eheliches  Kind  verlangen.  Das  im  §.  1612  Abs.  2  bestimmte
  Recht  steht  dem  Vater  nicht  zu.

§.  1704.
Ist  die  Ehe  wegen  Drohung  anfechtbar  und  angefochten,  so  steht  der  anfechtungsberechtigte
  Ehegatte  einem  Ehegatten  gleich,  dem  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei
der  Eheschließung  unbekannt  war.

Sechster  Titel.
Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder.

§  1705.

Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnisse  zu  der  Mutter  und  zu  den  Verwandten
der  Mutter  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.

§.  1706.

Das  uneheliche  Kind  erhält  den  Familiennamen  der  Mutter.

Führt  die  Mutter  in  Folge  ihrer  Verheirathung  einen  anderen  Namen,  so  erhält
das  Kind  den  Familiennamen,  den  die  Mutter  vor  der  Verheirathung  geführt  hat.
Der  Ehemann  der  Mutter  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde
dem  Kinde  mit  Einwilligung  des  Kindes  und  der  Mutter  seinen  Namen  ertheilen;  die
Erklärung  des  Ehemanns  sowie  die  Einwilligungserklärungen  des  Kindes  und  der
Mutter  sind  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
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        —  487  —

§.  1707.

Der  Mutter  steht  nicht  die  elterliche  Gewalt  über  das  uneheliche  Kind  zu.
Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit
der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.

§.  1708.

Der  Vater  des  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,  dem  Kinde  bis  zur  Vollendung
  des  sechzehnten  Lebensjahrs  den  der  Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden
Unterhalt  zu  gewähren.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesammten  Lebensbedarf  sowie
die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Ist  das  Kind  zur  Zeit  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs  in  Folge
körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  außer  Stande,  sich  selbst  zu  unterhalten,  so  hat
ihm  der  Vater  auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt  zu  gewähren;  die  Vorschrift
des  §.  1603  Abs.  1  findet  Anwendung.

§.  1709.

Der  Vater  ist  vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen  Verwandten  des  Kindes
unterhaltspflichtig.

Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger  mütterlicher  Verwandter  dem
Kinde  den  Unterhalt  gewährt,  geht  der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den
Vater  auf  die  Mutter  oder  den  Verwandten  über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum
Nachtheile  des  Kindes  geltend  gemacht  werden.

§.  1710.
Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren.
Die  Rente  ist  für  drei  Monate  vorauszuzahlen.  Durch  eine  Vorausleistung
für  eine  spätere  Zeit  wird  der  Vater  nicht  befreit.
Hat  das  Kind  den  Beginn  des  Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt  ihm  der  volle
auf  das  Vierteljahr  entfallende  Betrag.

§.  1711.
Der  Unterhalt  kann  auch  für  die  Vergangenheit  verlangt  werden.

§.  1712.

Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des  Vaters;  er  steht  dem
Kinde  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist.

Der  Erbe  des  Vaters  ist  berechtigt,  das  Kind  mit  dem  Betrag  abzufinden,
der  dem  Kinde  als  Pflichttheil  gebühren  würde,  wenn  es  ehelich  wäre.  Sind
mehrere  uneheliche  Kinder  vorhanden,  so  wird  die  Abfindung  so  berechnet  wie  wenn
sie  alle  ehelich  wären.
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        —  488  —

§.  1713.

Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Kindes,  soweit  er  nicht
auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit  oder
auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes
des  Kindes  fällig  sind.

Die  Kosten  der  Beerdigung  hat  der  Vater  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung
nicht  von  dem  Erben  des  Kindes  zu  erlangen  ist.

§.  1714.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  und  dem  Kinde  über  den  Unterhalt
für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung
bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Ein  unentgeltlicher  Verzicht  auf  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  ist  nichtig.

§.  1715.

Der  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter  die  Kosten  der  Entbindung  sowie  die  Kosten
des  Unterhalts  für  die  ersten  sechs  Wochen  nach  der  Entbindung  und,  falls  in  Folge
der  Schwangerschaft  oder  der  Entbindung  weitere  Aufwendungen  nothwendig  werden,
auch  die  dadurch  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.  Den  gewöhnlichen  Betrag  der  zu  ersetzenden
  Kosten  kann  die  Mutter  ohne  Rücksicht  auf  den  wirklichen  Aufwand  verlangen.

Der  Anspruch  steht  der  Mutter  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater  vor  der  Geburt
des  Kindes  gestorben  oder  wenn  das  Kind  todt  geboren  ist.

Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem
Ablaufe  von  sechs  Wochen  nach  der  Geburt  des  Kindes.

§.  1716.

Schon  vor  der  Geburt  des  Kindes  kann  auf  Antrag  der  Mutter  durch  einstweilige
  Verfügung  angeordnet  werden,  daß  der  Vater  den  für  die  ersten  drei  Monate
dem  Kinde  zu  gewährenden  Unterhalt  alsbald  nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder
an  den  Vormund  zu  zahlen  und  den  erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit  vor  der
Geburt  zu  hinterlegen  hat.  In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag  der  Mutter  die
Zahlung  des  gewöhnlichen  Betrags  der  nach  §.  1715  Abs.  1  zu  ersetzenden  Kosten
an  die  Mutter  und  die  Hinterlegung  des  erforderlichen  Betrags  angeordnet  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine
Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft  gemacht  wird.

§.  1717.

Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  im  Sinne  der  §§.  1708  bis  1716    gilt,
wer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängnißzeit  beigewohnt  hat,  es  sei  denn,  daß
auch  ein  Anderer  ihr  innerhalb  dieser  Zeit  beigewohnt  hat.  Eine  Beiwohnung  bleibt
jedoch  außer  Betracht,  wenn  es  den  Umständen  nach  offenbar  unmöglich  ist,  daß  die
Mutter  das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung  empfangen  hat.
        <pb n="499" />
        —  489  —

Als  Empfängnißzeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten  bis  zu
dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß
  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

§.  1718.
Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde
anerkennt,  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  ein  Anderer  der  Mutter  innerhalb
der  Empfängnißzeit  beigewohnt  habe.

Siebenter  Titel.
Legitimation  unehelicher  Kinder.

I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe.

§.  1719.

Ein  uneheliches  Kind  erlangt  dadurch,  daß  sich  der  Vater  mit  der  Mutter
verheirathet,  mit  der  Eheschließung  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.

§.  1720.

Der  Ehemann  der  Mutter  gilt  als  Vater  des  Kindes,  wenn  er  ihr  innerhalb
der  im  §.  1717  Abs.  2  bestimmten  Empfängnißzeit  beigewohnt  hat,  es  sei  denn,
daß  es  den  Umständen  nach  offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter  das  Kind  aus
dieser  Beiwohnung  empfangen  hat.

Erkennt  der  Ehemann  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes  in  einer
öffentlichen  Urkunde  an,  so  wird  vermuthet,  daß  er  der  Mutter  innerhalb  der
Empfängnißzeit  beigewohnt  habe.

§.  1721.

Ist  die  Ehe  der  Eltern  nichtig,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1699  bis  1704
entsprechende  Anwendung.

§.  1722.

Die  Eheschließung  zwischen  den  Eltern  hat  für  die  Abkömmlinge  des  unehelichen
Kindes  die  Wirkungen  der  Legitimation  auch  dann,  wenn  das  Kind  vor  der  Eheschließung

  gestorben  ist.
II.  Ehelichkeitserklärung.

§.  1723.

Ein  uneheliches  Kind  kann  auf  Antrag  seines  Vaters  durch  eine  Verfügung
der  Staatsgewalt  für  ehelich  erklärt  werden.

Die  Ehelichkeitserklärung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  der  Vater  angehört;
ist  der  Vater  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehört,  so  steht  sie  dem  Reichskanzler
  zu.
        <pb n="500" />
        —  490  —

Ueber  die  Ertheilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Ehelichkeitserklärung
hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.

§.  1724.

Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgen.
§.  1725.

Der  Antrag  muß  die  Erklärung  des  Vaters  enthalten,  daß  er  das  Kind  als
das  seinige  anerkenne.
§.  1726.

Zur  Ehelichkeitserklärung  ist  die  Einwilligung  des  Kindes  und,  wenn  das
Kind  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  die  Einwilligung  der
Mutter  erforderlich.  Ist  der  Vater  verheirathet,  so  bedarf  er  auch  der  Einwilligung
seiner  Frau.

Die  Einwilligung  hat  dem  Vater  oder  der  Behörde  gegenüber  zu  erfolgen,  bei
welcher  der  Antrag  einzureichen  ist;  sie  ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  der  Mutter  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Mutter  zur  Abgabe
  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Einwilligung  der  Frau  des  Vaters.

§.  1727.

Wird  die  Einwilligung  von  der  Mutter  verweigert,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  das  Unterbleiben
der  Ehelichkeitserklärung  dem  Kinde  zu  unverhältnißmäßigem  Nachtheile  gereichen  würde.

§.  1728.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung  sowie  die  Einwilligung  der  im  §.  1726
bezeichneten  Personen  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.

Ist  das  Kind  geschäftsunfähig  oder  hat  es  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr
vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Einwilligung  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ertheilen.

§.  1729.

Ist  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  zu  dem
Antrag,  außer  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters,  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.

Ist  das  Kind  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  gilt  das  Gleiche  für  die
Ertheilung  seiner  Einwilligung.

Ist  die  Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  zur  Ertheilung  ihrer  Einwilligung  die  Zustimmung  des  gesetzlichen
Vertreters  nicht  erforderlich.

§.  1730.

Der  Antrag  sowie  die  Einwilligungserklärung  der  im  §.  1726  bezeichneten
Personen  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
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        —  491  —

§.  1731.

Ist  der  Antrag  oder  die  Einwilligung  einer  der  im  §.  1726  bezeichneten
Personen  anfechtbar,  so  gelten  für  die  Anfechtung  und  für  die  Bestätigung  der  anfechtbaren
  Erklärung  die  Vorschriften  der  §§.  1728,  1729.

§.  1732.

Die  Ehelichkeitserklärung  ist  nicht  zulässig,  wenn  zur  Zeit  der  Erzeugung  des
Kindes  die  Ehe  zwischen  den  Eltern  nach  §.  1310  Abs.  1  wegen  Verwandtschaft  oder
Schwägerschaft  verboten  war.

§.  1733.

Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  die  Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,  wenn
der  Vater  den  Antrag  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht  oder  bei  oder  nach  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des  Antrags  das  Gericht  oder  den  Notar
mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Vaters  erfolgte  Ehelichkeitserklärung  hat  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  des  Vaters  erfolgt  wäre.

§.  1734.

Die  Ehelichkeitserklärung  kann  versagt  werden,  auch  wenn  ihr  ein  gesetzliches
Hinderniß  nicht  entgegensteht.

§.  1735.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Ehelichkeitserklärung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  der
Antragsteller  nicht  der  Vater  des  Kindes  ist  oder  wenn  mit  Unrecht  angenommen
worden  ist,  daß  die  Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

§.  1736.

Durch  die  Ehelichkeitserklärung  erlangt  das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
ehelichen  Kindes.

§.  1737.

Die  Wirkungen  der  Ehelichkeitserklärung  erstrecken  sich  auf  die  Abkömmlinge
des  Kindes;  sie  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Verwandten  des  Vaters.  Die  Frau  des
Vaters  wird  nicht  mit  dem  Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird  nicht  mit  dem
Vater  verschwägert.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse  zwischen
dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,  bleiben  unberührt,  soweit  nicht  das
Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

§.  1738.

Mit  der  Ehelichkeitserklärung  verliert  die  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.  Hat  sie  dem  Kinde  Unterhalt  zu  ge-Reichs-Gesetzbl.
  1896.  74
        <pb n="502" />
        —  492  —

währen,  so  treten  Recht  und  Pflicht  wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  endigt  oder  wenn  sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  Vaters  oder  nach
§.  1677  ruht.

§.  1739.

Der  Vater  ist  dem  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen  vor  der  Mutter  und  den
mütterlichen  Verwandten  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet.

§.  1740.

Will  der  Vater  eine  Ehe  eingehen,  während  er  die  elterliche  Gewalt  über  das
Kind  hat,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1669  bis  1671  Anwendung.

Achter  Titel.
Annahme  an  Kindesstatt.

§.  1741.

Wer  keine  ehelichen  Abkömmlinge  hat,  kann  durch  Vertrag  mit  einem  Anderen
diesen  an  Kindesstatt  annehmen.  Der  Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige
  Gericht.

§.  1742.

Die  Annahme  an  Kindesstatt  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgen.

§.  1743.

Das  Vorhandensein  eines  angenommenen  Kindes  steht  einer  weiteren  Annahme
an  Kindesstatt  nicht  entgegen.

§.  1744.

Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  und  mindestens
achtzehn  Jahre  älter  sein  als  das  Kind.

§.  1745.

Von  den  Erfordernissen  des  §.  1744  kann  Befreiung  bewilligt  werden,  von
der  Vollendung  des  fünfzigsten  Lebensjahrs  jedoch  nur,  wenn  der  Annehmende  volljährig
  ist.  

Die  Bewilligung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  der  Annehmende  angehört;  ist
der  Annehmende  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehört,  so  steht  die  Bewilligung
  dem  Reichskanzler  zu.

Ueber  die  Ertheilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung  hat  die
Landesregierung  zu  bestimmen.

§.  1746.

Wer  verheirathet  ist,  kann  nur  mit  Einwilligung  seines  Ehegatten  an  Kindesstatt
annehmen  oder  angenommen  werden.

Die  Einwilligung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Ehegatte  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.
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        —  493  —

§.  1747.

Ein  eheliches  Kind  kann  bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs
  nur  mit  Einwilligung  der  Eltern,  ein  uneheliches  Kind  kann  bis  zum  gleichen
Lebensalter  nur  mit  Einwilligung  der  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  werden.
Die  Vorschrift  des  §.  1746  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

g§.  1748.

Die  Einwilligung  der  in  den  §§.  1746,  1747  bezeichneten  Personen  hat  dem
Annehmenden  oder  dem  Kinde  oder  dem  für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags
zuständigen  Gerichte  gegenüber  zu  erfolgen;  sie  ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  ertheilt  werden.  Ist  der
Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters.

Die  Einwilligungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

§.  1749.

Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein  Kind  nur  von  einem  Ehepaar  angenommen
werden.

Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete
Rechtsverhältniß  besteht,  nur  von  dem  Ehegatten  des  Annehmenden  an  Kindesstatt
angenommen  werden.

§.  1750.

Der  Annahmevertrag  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  geschlossen  werden.  Hat
das  Kind  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter
  den  Vertrag  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  schließen.

Der  Annahmevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor
Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.

§.  1751.
Ist  der  Annehmende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  zur  Eingehung
  des  Vertrags,  außer  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters,  der  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts.
Das  Gleiche  gilt  für  das  Kind,  wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.

§.  1752.

Will  ein  Vormund  seinen  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  die  Genehmigung  nicht  ertheilen,  solange  der  Vormund  im  Amte
ist.  Will  Jemand  seinen  früheren  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das
Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung  nicht  ertheilen,  bevor  er  über  seine  Verwaltung
  Rechnung  gelegt  und  das  Vorhandensein  des  Mündelvermögens  nachgewiesen
  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung  bestellter  Pfleger  seinen
Pflegling  oder  seinen  früheren  Pflegling  an  Kindesstatt  annehmen  will.

74*
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        —  494  —

§.  1753.
Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  kann  nicht  nach  dem  Tode  des  Kindes
erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Annehmenden  ist  die  Bestätigung  nur  zulässig,  wenn  der
Annehmende  oder  das  Kind  den  Antrag  auf  Bestätigung  bei  dem  zuständigen  Gericht
eingereicht  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des
Vertrags  das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  erfolgte  Bestätigung  hat  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  erfolgt  wäre.

§.  1754.

Die  Annahme  an  Kindesstatt  tritt  mit  der  Bestätigung  in  Kraft.  Die  Vertragschließenden
  sind  schon  vor  der  Bestätigung  gebunden.

Die  Bestätigung  ist  nur  zu  versagen,  wenn  ein  gesetzliches  Erforderniß  der
Annahme  an  Kindesstatt  fehlt.  Wird  die  Bestätigung  endgültig  versagt,  so  verliert
der  Vertrag  seine  Kraft.

§.  1755.

Ist  der  Annahmevertrag  oder  die  Einwilligung  einer  der  in  den  §§.  1746,
1747  bezeichneten  Personen  anfechtbar,  so  gelten  für  die  Anfechtung  und  für  die
Bestätigung  des  anfechtbaren  Rechtsgeschäfts  die  Vorschriften  des  §.  1748  Abs.  2,
des  §.  1750  Abs.  1  und  des  §.  1751.

§.  1756.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme  an  Kindesstatt  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn
bei  der  Bestätigung  des  Annahmevertrags  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß
eine  der  in  den  §§.  1746,  1747  bezeichneten  Personen  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

§.  1757.
Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  erlangt  das  Kind  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes  des  Annehmenden.  
Wird  von  einem  Ehepaare  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen  oder  nimmt
ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  an,  so  erlangt  das  Kind  die  rechtliche
Stellung  eines  gemeinschaftlichen  ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.

§.  1758.

Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Annehmenden.  Wird  das  Kind  von
einer  Frau  angenommen,  die  in  Folge  ihrer  Verheirathung  einen  anderen  Namen
führt,  so  erhält  es  den  Familiennamen,  den  die  Frau  vor  der  Verheirathung  geführt
hat.  In  den  Fällen  des  §.  1757  Abs.  2  erhält  das  Kind  den  Familiennamen
des  Mannes.

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen  hinzufügen,
sofern  nicht  in  dem  Annahmevertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.
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        —  495  —

§.  1759.

Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  wird  ein  Erbrecht  für  den  Annehmenden
nicht  begründet.

§.  1760.

Der  Annehmende  hat  über  das  Vermögen  des  Kindes,  soweit  es  auf  Grund
der  elterlichen  Gewalt  seiner  Verwaltung  unterliegt,  auf  seine  Kosten  ein  Verzeichniß
aufzunehmen  und  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen;  er  hat  das  Verzeichniß  mit
der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das  eingereichte
Verzeichniß  ungenügend,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  1640  Abs.  2  Satz  1  Anwendung.


Erfüllt  der  Annehmende  die  ihm  nach  Abs.  1  obliegende  Verpflichtung  nicht,
so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht  die  Vermögensverwaltung  entziehen.  Die
Entziehung  kann  jederzeit  wiederaufgehoben  werden.

§.  1761.

Will  der  Annehmende  eine  Ehe  eingehen,  während  er  die  elterliche  Gewalt  über
das  Kind  hat,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1669  bis  1671  Anwendung.

§.  1762.

Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken  sich  auf  die  Abkömmlinge
  des  Kindes.  Auf  einen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  schon  vorhandenen
Abkömmling  und  dessen  später  geborene  Abkömmlinge  erstrecken  sich  die  Wirkungen
nur,  wenn  der  Vertrag  auch  mit  dem  schon  vorhandenen  Abkömmlinge  geschlossen  wird.

§.  1763.
Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Verwandten
  des  Annehmenden.  Der  Ehegatte  des  Annehmenden  wird  nicht  mit  dem
Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird  nicht  mit  dem  Annehmenden  verschwägert.

§.  1764.
Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse  zwischen
dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,  werden  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt
nicht  berührt,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

§.  1765.

Mit  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren  die  leiblichen  Eltern  die  elterliche
Gewalt  über  das  Kind,  die  uneheliche  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  des  Kindes  zu  sorgen.

Hat  der  Vater  oder  die  Mutter  dem  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so  treten
das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen,  wieder  ein,  wenn
die  elterliche  Gewalt  des  Annehmenden  endigt  oder  wenn  sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit
des  Annehmenden  oder  nach  §.  1677  ruht.  Das  Recht  zur  Vertretung  des  Kindes
tritt  nicht  wieder  ein.
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        —  496  —

§.  1766.

Der  Annehmende  ist  dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes,  auf
welche  sich  die  Wirkungen  der  Annahme  erstrecken,  vor  den  leiblichen  Verwandten  des
Kindes  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet.

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des  §.  1611  Abs.  2  den  leiblichen  Verwandten
der  aufsteigenden  Linie  gleich.

§.  1767.

In  dem  Annahmevertrage  kann  die  Nutznießung  des  Annehmenden  an  dem
Vermögen  des  Kindes  sowie  das  Erbrecht  des  Kindes  dem  Annehmenden  gegenüber
ausgeschlossen  werden.

Im  Uebrigen  können  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  in  dem
Annahmevertrage  nicht  geändert  werden.

§.  1768.

Das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß  kann  wiederaufgehoben
  werden.  Die  Aufhebung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgen.

Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Vertrag  zwischen  dem  Annehmenden,  dem  Kinde
und  denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Wirkungen  der  Annahme
  erstrecken.

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen  oder  hat  ein  Ehegatte
ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommen,  so  ist  zu  der  Aupfhebung  die  Mitwirkung
  beider  Ehegatten  erforderlich.

§.  1769.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  können  die  übrigen  Betheiligten  das  zwischen
ihnen  bestehende  Rechtsverhältniß  durch  Vertrag  aufheben.  Das  Gleiche  gilt  in  den
Fällen  des  §.  1757  Abs.  2  nach  dem  Tode  eines  der  Ehegatten.

§.  1770.

Die  für  die  Annahme  an  Kindesstatt  geltenden  Vorschriften  des  §.  1741
Satz  2  und  der  §§.  1750,  1751,  1753  bis  1755  gelten  auch  für  die  Aufhebung.

§.  1771.

Schließen  Personen,  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verbunden  sind,  der
Vorschrift  des  §.  1311  zuwider  eine  Ehe,  so  tritt  mit  der  Eheschließung  die  Aufhebung
  des  durch  die  Annahme  zwischen  ihnen  begründeten  Rechtsverhältnisses  ein.

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  wird,  wenn  dem  einen  Ehegatten  die  elterliche  Gewalt
über  den  anderen  zusteht,  diese  mit  der  Eheschließung  verwirkt.  Die  Verwirkung
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die
Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.

§.  1772.

Mit  der  Aufhebung  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren  das  Kind  und
diejenigen  Abkömmlinge  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Aufhebung  erstreckt,  das
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        —  497  —

Recht,  den  Familiennamen  des  Annehmenden  zu  führen.  Diese  Vorschrift  findet  in
den  Fällen  des  §.  1757  Abs.  2  keine  Anwendung,  wenn  die  Aufhebung  nach  dem
Tode  eines  der  Ehegatten  erfolgt.

Dritter  Abschnitt.
Vormundschaft.

Erster  Titel.
Vormundschaft  über  Minderjährige.
I.  Anordnung  der  Vormundschaft.

§.  1773.

Ein  Minderjähriger  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  nicht  unter  elterlicher
Gewalt  steht  oder  wenn  die  Eltern  weder  in  den  die  Person  noch  in  den  das  Vermögen
  betreffenden  Angelegenheiten  zur  Vertretung  des  Minderjährigen  berechtigt  sind.

Ein  Minderjähriger  erhält  einen  Vormund  auch  dann,  wenn  sein  Familienstand
nicht  zu  ermitteln  ist.  

§.  1774.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Vormundschaft  von  Amtswegen  anzuordnen.

§.  1775.

Das  Vormundschaftsgericht  soll,  sofern  nicht  besondere  Gründe  für  die  Bestellung
  mehrerer  Vormünder  vorliegen,  für  den  Mündel  und,  wenn  mehrere  Geschwister
zu  bevormunden  sind,  für  alle  Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.

§.  1776.

Als  Vormünder  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  berufen:

1.  wer  von  dem  Vater  des  Mündels  als  Vormund  benannt  ist;

2.  wer  von  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Vormund  benannt  ist;

3.  der  Großvater  des  Mündels  von  väterlicher  Seite;

4.  der  Großvater  des  Mündels  von  mütterlicher  Seite.

Die  Großväter  sind  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von  einem  Anderen  als
dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  ist.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  derjenige,  von  welchem  der  Mündel  abstammt,  von  einem
Anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen
  ist  und  die  Wirkungen  der  Annahme  sich  auf  den  Mündel  erstrecken.

§.  1777.

Der  Vater  kann  einen  Vormund  nur  benennen,  wenn  ihm  zur  Zeit  seines
Todes  die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind  zusteht;  er  hat  dieses  Recht  nicht,  wenn
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        —  498  —

er  in  den  die  Person  oder  in  den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten  nicht
zur  Vertretung  des  Kindes  berechtigt  ist.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Mutter.

Der  Vater  kann  für  ein  Kind,  das  erst  nach  seinem  Tode  geboren  wird,  einen
Vormund  benennen,  wenn  er  dazu  berechtigt  sein  würde,  falls  das  Kind  vor  seinem
Tode  geboren  wäre.

Die  Benennung  des  Vormundes  erfolgt  durch  letztwillige  Verfügung.

§.  1778.

Wer  nach  §.  1776  als  Vormund  berufen  ist,  darf  ohne  seine  Zustimmung
nur  übergangen  werden,  wenn  er  nach  den  §§.  1780  bis  1784  nicht  zum  Vormunde
bestellt  werden  kann  oder  soll  oder  wenn  er  an  der  Uebernahme  der  Vormundschaft
verhindert  ist  oder  die  Uebernahme  verzögert  oder  wenn  seine  Bestellung  das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde.

Ist  der  Berufene  nur  vorübergehend  verhindert,  so  hat  ihn  das  Vormundschaftsgericht
  nach  dem  Wegfalle  des  Hindernisses  auf  seinen  Antrag  an  Stelle  des  bisherigen
  Vormundes  zum  Vormunde  zu  bestellen.

Für  eine  Ehefrau  darf  der  Mann  vor  den  nach  §.  1776  Berufenen,  für  ein
uneheliches  Kind  darf  die  Mutter  vor  dem  Großvater  zum  Vormunde  bestellt  werden.

Neben  dem  Berufenen  darf  nur  mit  dessen  Zustimmung  ein  Mitvormund  bestellt
  werden.

§.  1779.

Ist  die  Vormundschaft  nicht  einem  nach  §.  1776  Berufenen  zu  übertragen,
so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  Anhörung  des  Gemeindewaisenraths  den  Vormund
  auszuwählen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  eine  Person  auswählen,  die  nach  ihren  persönlichen
  Verhältnissen  und  ihrer  Vermögenslage  sowie  nach  den  sonstigen  Umständen  zur
Führung  der  Vormundschaft  geeignet  ist.  Bei  der  Auswahl  ist  auf  das  religiöse
Bekenntniß  des  Mündels  Rücksicht  zu  nehmen.  Verwandte  und  Verschwägerte  des
Mündels  sind  zunächst  zu  berücksichtigen.

§.  1780.

Zum  Vormunde  kann  nicht  bestellt  werden,  wer  geschäftsunfähig  oder  wegen
Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  entmündigt  ist.

S.  1781.
Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt  werden:

1.  wer  minderjährig  oder  nach  §.  1906  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt
  ist;

2.  wer  nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen
Pfleger  erhalten  hat;

3.  wer  in  Konkurs  gerathen  ist,  während  der  Dauer  des  Konkurses;

4.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  soweit  sich  nicht
aus  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  ein  Anderes  ergiebt.
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        —  499  —

§.  1782.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt  werden,  wer  durch  Anordnung  des  Vaters
oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  von  der  Vormundschaft  ausgeschlossen  ist.
Die  Mutter  kann  den  von  dem  Vater  als  Vormund  Benannten  nicht  ausschließen.

Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften  des  §.  1777  Anwendung.

§.  1783.

Eine  Frau,  die  mit  einem  Anderen  als  dem  Vater  des  Mündels  verheirathet
ist,  soll  nur  mit  Zustimmung  ihres  Mannes  zum  Vormunde  bestellt  werden.

§.  1784.

Ein  Beamter  oder  Religionsdiener,  der  nach  den  Landesgesetzen  einer  besonderen
Erlaubniß  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft  bedarf,  soll  nicht  ohne  die  vorgeschriebene
  Erlaubniß  zum  Vormunde  bestellt  werden.

§.  1785.

Jeder  Deutsche  hat  die  Vormundschaft,  für  die  er  von  dem  Vormundschaftsgericht
  ausgewählt  wird,  zu  übernehmen,  sofern  nicht  seiner  Bestellung  zum  Vormund
  einer  der  in  den  §§.  1780  bis  1784  bestimmten  Gründe  entgegensteht.

§.  1786.
Die  Uebernahme  der  Vormundschaft  kann  ablehnen:
1. eine  Frau;
2. wer  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat;
3. wer  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat;  ein  von  einem
Anderen  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  wird  nicht  gerechnet;
4.  wer  durch  Krankheit  oder  durch  Gebrechen  verhindert  ist,  die  Vormundschaft
  ordnungsmäßig  zu  führen;
5. wer  wegen  Entfernung  seines  Wohnsitzes  von  dem  Sitze  des  Vormundschaftsgerichts
  die  Vormundschaft  nicht  ohne  besondere  Belästigung  führen  kann;
6. wer  nach  §.  1844  zur  Sicherheitsleistung  angehalten  wird;
7. wer  mit  einem  Anderen  zur  gemeinschaftlichen  Führung  der  Vormundschaft
bestellt  werden  soll;
8.  wer  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt;  die  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister  gilt  nur  als  eine;  die
Führung  von  zwei  Gegenvormundschaften  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
  gleich.
Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  vor  der  Bestellung  bei  dem  Vormundschaftsgerichte
  geltend  gemacht  wird.

§.  1787.

Wer  die  Uebernahme  der  Vormundschaft  ohne  Grund  ablehnt,  ist,  wenn  ihm
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  den  Schaden  verantwortlich,  der  dem  Mündel
dadurch  entsteht,  daß  sich  die  Bestellung  des  Vormundes  verzögert.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  75
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        —  500  —

Erklärt  das  Vormundschaftsgericht  die  Ablehnung  für  unbegründet,  so  hat  der
Ablehnende,  unbeschadet  der  ihm  zustehenden  Rechtsmittel,  die  Vormundschaft  auf
Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts  vorläufig  zu  übernehmen.

§.  1788.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  zum  Vormund  Ausgewählten  durch
Ordnungsstrafen  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft  anhalten.

Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.
Die  Strafen  dürfen  nur  in  Zwischenräumen  von  mindestens  einer  Woche  verhängt
werden.  Mehr  als  drei  Strafen  dürfen  nicht  verhängt  werden.

§.  1789.
Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte  durch  Verpflichtung  zu
treuer  und  gewissenhafter  Führung  der  Vormundschaft  bestellt.  Die  Verpflichtung
soll  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  erfolgen.  

§.  1790.

Bei  der  Bestellung  des  Vormundes  kann  die  Entlassung  für  den  Fall  vorbehalten
  werden,  daß  ein  bestimmtes  Ereigniß  eintritt  oder  nicht  eintritt.

§.  1791.

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.

Die  Bestallung  soll  enthalten  den  Namen  und  die  Zeit  der  Geburt  des
Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,  des  Gegenvormundes  und  der  Mitvormünder
sowie  im  Falle  der  Theilung  der  Vormundschaft  die  Art  der  Theilung.  Ist  ein
Familienrath  eingesetzt,  so  ist  auch  dies  anzugeben.

§.  1792.

Neben  dem  Vormunde  kann  ein  Gegenvormund  bestellt  werden.

Ein  Gegenvormund  soll  bestellt  werden,  wenn  mit  der  Vormundschaft  eine
Vermögensverwaltung  verbunden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung  nicht  erheblich
oder  daß  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  zu  führen  ist.

Ist  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  nicht  gemeinschaftlich  zu  führen,
so  kann  der  eine  Vormund  zum  Gegenvormunde  des  anderen  bestellt  werden.

Auf  die  Berufung  und  Bestellung  des  Gegenvormundes  finden  die  für  die
Berufung  und  Bestellung  des  Vormundes  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

II.  Führung  der  Vormundschaft.

§.  1793.

Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen
  des  Mündels  zu  sorgen,  insbesondere  den  Mündel  zu  vertreten.
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        —  501  —

§.  1794.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Mündels  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des  Mündels,  für
die  ein  Pfleger  bestellt  ist.

§.  1795.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht  vertreten:

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte  zwischen  seinem  Ehegatten  oder  einem  seiner  Verwandten
  in  gerader  Linie  einerseits  und  dem  Mündel  andererseits,  es  sei
denn,  daß  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht;

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer  durch
Pfandrecht,  Hypothek  oder  Bürgschaft  gesicherten  Forderung  des  Mündels
gegen  den  Vormund  oder  die  Aufhebung  oder  Minderung  dieser  Sicherheit
zum  Gegenstande  hat  oder  die  Verpflichtung  des  Mündels  zu  einer  solchen
Uebertragung,  Belastung,  Aufhebung  oder  Minderung  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen  sowie
bei  einem  Rechtsstreit  über  eine  Angelegenheit  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §.  181  bleibt  unberührt.

§.  1796.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  die  Vertretung  für  einzelne
Angelegenheiten  oder  für  einen  bestimmten  Kreis  von  Angelegenheiten  entziehen.

Die  Entziehung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das  Interesse  des  Mündels  zu  dem
Interesse  des  Vormundes  oder  eines  von  diesem  vertretenen  Dritten  oder  einer  der
im  §.  1795  Nr.  1  bezeichneten  Personen  in  erheblichem  Gegensatze  steht.

§.  1797.

Mehrere  Vormünder  führen  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich.  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das  Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  bei  der
Bestellung  ein  Anderes  bestimmt  wird.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Führung  der  Vormundschaft  unter  mehrere
Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen  vertheilen.  Innerhalb  des  ihm  überwiesenen
  Wirkungskreises  führt  jeder  Vormund  die  Vormundschaft  selbständig.

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder  die  Mutter  für  die  Entscheidung  von
Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  von  ihnen  benannten  Vormündern  und  für
die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  diese  nach  Maßgabe  des  §.  1777  getroffen  hat,
sind  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  befolgen,  sofern  nicht  ihre  Befolgung  das
Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.

§.  1798.

Steht  die  Sorge  für  die  Person  und  die  Sorge  für  das  Vermögen  des  Mündels
verschiedenen  Vormündern  zu,  so  entscheidet  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die
75*
        <pb n="512" />
        —  502  —

Vornahme  einer  sowohl  die  Person  als  das  Vermögen  des  Mündels  betreffenden
Handlung  das  Vormundschaftsgericht.

§.  1799.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu  achten,  daß  der  Vormund  die  Vormundschaft
  pflichtmäßig  führt.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  Pflichtwidrigkeiten  des
Vormundes  sowie  jeden  Fall  unverzüglich  anzuzeigen,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
  zum  Einschreiten  berufen  ist,  insbesondere  den  Tod  des  Vormundes  oder  den
Eintritt  eines  anderen  Umstandes,  in  Folge  dessen  das  Amt  des  Vormundes  endigt
oder  die  Entlassung  des  Vormundes  erforderlich  wird.

Der  Vormund  hat  dem  Gegenvormund  auf  Verlangen  über  die  Führung  der
Vormundschaft  Auskunft  zu  ertheilen  und  die  Einsicht  der  sich  auf  die  Vormundschaft
beziehenden  Papiere  zu  gestatten.

§.  1800.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die  Person  des  Mündels  zu
sorgen,  bestimmt  sich  nach  den  für  die  elterliche  Gewalt  geltenden  Vorschriften  der
§§.  1631  bis  1633.

§.  1801.

Die  Sorge  für  die  religiöse  Erziehung  des  Mündels  kann  dem  Vormunde  von
dem  Vormundschaftsgericht  entzogen  werden,  wenn  der  Vormund  nicht  dem  Bekenntniß
angehört,  in  dem  der  Mündel  zu  erziehen  ist.

§.  1802.

Der  Vormund  hat  das  Vermögen,  das  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
vorhanden  ist  oder  später  dem  Mündel  zufällt,  zu  verzeichnen  und  das  Verzeichniß,
nachdem  er  es  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  versehen  hat,
dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  hat
ihn  der  Vormund  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  zuzuziehen;  das  Verzeichniß
ist  auch  von  dem  Gegenvormunde  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  zu  versehen.

Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Hülfe  eines
Beamten,  eines  Notars  oder  eines  anderen  Sachverständigen  bedienen.

Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
anordnen,  daß  das  Verzeichniß  durch  eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird.

§.  1803.

Was  der  Mündel  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden  von
einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  hat  der  Vormund  nach  den  Anordnungen
des  Erblassers  oder  des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen  von  dem  Erblasser
  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen
worden  sind.
        <pb n="513" />
        —  503  —

Der  Vormund  darf  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  von  den
Anordnungen  abweichen,  wenn  ihre  Befolgung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
  würde.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen,  die  ein  Dritter  bei  einer  Zuwendung
  unter  Lebenden  getroffen  hat,  ist,  solange  er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich
  und  genügend.  Die  Zustimmung  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

§.  1804.

Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung  des  Mündels  Schenkungen  machen.
Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den
Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.

§.  1805.
Der  Vormund  darf  Vermögen  des  Mündels  nicht  für  sich  verwenden.

§.  1806.

Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen  des  Mündels  gehörende  Geld  verzinslich
  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

§.  1807.
Die  im  §.  1806  vorgeschriebene  Anlegung  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken;

2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat  sowie
in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reiche  oder  einem
Bundesstaate  gewährleistet  ist;

4.  in  Werthpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften  Fordederungen
  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder
die  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die  Werthpapiere  oder
die  Forderungen  von  dem  Bundesrathe  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  sind;

5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen
Behörde  des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung
von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  ist.

Die  Landesgesetze  können  für  die  innerhalb  ihres  Geltungsbereichs  belegenen

Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,  nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  festzustellen  ist.
        <pb n="514" />
        —  504  —

§.  1808.
Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  der  im  §.  1807  bezeichneten
Weise  erfolgen,  so  ist  das  Geld  bei  der  Reichsbank,  bei  einer  Staatsbank  oder  bei
einer  anderen  durch  Landesgesetz  dazu  für  geeignet  erklärten  inländischen  Bank  oder
bei  einer  Hinterlegungsstelle  anzulegen.

§.  1809.

Der  Vormund  soll  Mündelgeld  nach  §.  1807  Abs.  1  Nr.  5  oder  nach  §.  1808  
nur  mit  der  Bestimmung  anlegen,  daß  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.

§.  1810.

Der  Vormund  soll  die  in  den  §§.  1806  bis  1808  vorgeschriebene  Anlegung
nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  bewirken;  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  wird  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.  Ist  ein
Gegenvormund  nicht  vorhanden,  so  soll  die  Anlegung  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  sofern  nicht  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern
  gemeinschaftlich  geführt  wird.

§.  1811.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen  dem  Vormund  eine
andere  Anlegung  als  die  in  den  §§.  1807,  1808  vorgeschriebene  gestatten.

§.  1812.

Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung  oder  über  ein  anderes  Recht,  kraft
dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen  kann,  sowie  über  ein  Werthpapier  des
Mündels  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  verfügen,  sofern  nicht  nach  den
§§.  1819  bis  1822  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,  so  tritt  an  die  Stelle  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,  sofern  nicht
die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  geführt  wird.

§.  1813.
Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  zur  Annahme
  einer  geschuldeten  Leistung:
1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung  nicht  in  Geld  oder  Werthpapieren
besteht;
2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als  dreihundert  Mark  beträgt;
3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das  der  Vormund  angelegt  hat;
        <pb n="515" />
        —  505  —

4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  Nutzungen  des  Mündelvermögens  gehört;
5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten  der  Kündigung  oder  der
Rechtsverfolgung  oder  auf  sonstige  Nebenleistungen  gerichtet  ist.

Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung  von
Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein  Anderes  bestimmt  worden  ist.  Die  Befreiung  nach
Abs.  1  Nr.  3  gilt  auch  nicht  für  die  Erhebung  von  Geld,  das  nach  §.  1807  Abs.  1
Nr.  1  bis  4  angelegt  ist.

§.  1814.

Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank
  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  der  Papiere  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung
von  Inhaberpapieren,  die  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,  sowie  von
Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen  ist  nicht  erforderlich.  Den  Inhaberpapieren
stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

§.  1815.

Der  Vormund  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §.  1814  zu  hinterlegen,
  auf  den  Namen  des  Mündels  mit  der  Bestimmung  unmschreiben  lassen,  daß  er
über  sie  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.  Sind  die
Papiere  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit  der
gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln
  lassen.

Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,  die  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich
oder  einen  Bundesstaat  umgewandelt  werden  können,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  sie  nach  Abs.  1  in  Buchforderungen  umgewandelt  werden.

§.  1816.

Gehören  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat  bei
der  Anordnung  der  Vormundschaft  zu  dem  Vermögen  des  Mündels  oder  erwirbt  der
Mündel  später  solche  Forderungen,  so  hat  der  Vormund  in  das  Schuldbuch  den
Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er  über  die  Forderungen  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.

§.  1817.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen  den  Vormund  von
den  ihm  nach  den  §§.  1814,  1816  obliegenden  Verpflichtungen  entbinden.

§.  1818.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen  anordnen,  daß  der
Vormund  auch  solche  zu  dem  Vermögen  des  Mündels  gehörende  Werthpapiere,  zu
deren  Hinterlegung  er  nach  §.  1814  nicht  verpflichtet  ist,  sowie  Kostbarkeiten  des
Mündels  in  der  im  §.  1814  bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen  hat;  auf  Antrag  des
        <pb n="516" />
        —  506  —

Vormundes  kann  die  Hinterlegung  von  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheinen
angeordnet  werden,  auch  wenn  ein  besonderer  Grund  nicht  vorliegt.

§.  1819.

Solange  die  nach  §.  1814  oder  nach  §.  1818  hinterlegten  Werthpapiere
oder  Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen  sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer  Verfügung
  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefe  hinterlegt
  sind,  zu  einer  Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder
die  Rentenschuld  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Das  Gleiche  gilt
von  der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.

§.  1820.

Sind  Inhaberpapiere  nach  §.  1815  auf  den  Namen  des  Mündels  umgeschrieben
  oder  in  Buchforderungen  umgewandelt,  so  bedarf  der  Vormund  auch  zur
Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung  über  die  sich  aus  der  Umschreibung
oder  der  Umwandlung  ergebenden  Stammforderungen  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  Buchforderung  des  Mündels  der  im  §.  1816
bezeichnete  Vermerk  eingetragen  ist.

§.  1821.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  oder  über  ein  Recht  an  einem
Grundstücke;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung  oder  Uebertragung  eines  Rechtes
an  einem  Grundstück  oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem
solchen  Rechte  gerichtet  ist;

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gehören
nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.

§.  1822.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  der  Mündel  zu  einer  Verfügung  über
sein  Vermögen  im  Ganzen  oder  über  eine  ihm  angefallene  Erbschaft  oder
über  seinen  künftigen  gesetzlichen  Erbtheil  oder  seinen  künftigen  Pflichttheil
verpflichtet  wird,  sowie  zu  einer  Verfügung  über  den  Antheil  des  Mündels
an  einer  Erbschaft;

2.  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,  zum  Verzicht
auf  einen  Pflichttheil  sowie  zu  einem  Erbtheilungsvertrage;
        <pb n="517" />
        —  507  —

3.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  oder  die  Veräußerung
eines  Erwerbsgeschäfts  gerichtet  ist,  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrage,
der  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen  wird;

4. zu  einem  Pachtvertrag  über  ein  Landgut  oder  einen  gewerblichen  Betrieb;

5. zu  einem  Mieth-  oder  Pachtvertrag  oder  einem  anderen  Vertrage,  durch

den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn  das

Vertragsverhältniß  länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten

  Lebensjahrs  des  Mündels  fortdauern  soll;

  6. zu  einem  Lehrvertrage,  der  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen  wird;

7. zu  einem  auf  die  Eingehung  eines  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses  gerichteten

  Vertrage,  wenn  der  Mündel  zu  persönlichen  Leistungen  für  längere

Zeit  als  ein  Jahr  verpflichtet  werden  soll;

8. zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des  Mündels;

9. zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  zur  Eingehung

  einer  Verbindlichkeit  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,

das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann;

10.  zur  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  insbesondere  zur  Eingehung
einer  Bürgschaft;

11.  zur  Ertheilung  einer  Prokura;

12.  zu  einem  Vergleich  oder  einem  Schiedsvertrag,  es  sei  denn,  daß  der  Gegenstand
  des  Streites  oder  der  Ungewißheit  in  Geld  schätzbar  ist  und  den
Werth  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt;

13.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  die  für  eine  Forderung  des  Mündels
bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert  oder  die  Verpflichtung
dazu  begründet  wird.



  



§.  1823.
Der  Vormund  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ein
neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Mündels  beginnen  oder  ein  bestehendes  Erwerbsgeschäft
  des  Mündels  auflösen.

§.  1824.

Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist,  dem  Mündel
nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur  Erfüllung  eines  von  diesem  geschlossenen  Vertrags
oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.

§.  1825.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  zu  Rechtsgeschäften,  zu  denen
nach  §.  1812  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  erforderlich  ist,  sowie  zu  den
im  §.  1822  Nr.  8  bis  10  bezeichneten  Rechtsgeschäften  eine  allgemeine  Ermächtigung
ertheilen.

Die  Ermächtigung  soll  nur  ertheilt  werden,  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Vermögensverwaltung,
  insbesondere  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  erforderlich  ist.

Reichs.  Gesetzbl.  1896.  76
        <pb n="518" />
        508  —

§.  1826.
Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Entscheidung  über  die  zu  einer  Handlung
  des  Vormundes  erforderliche  Genehmigung  den  Gegenvormund  hören,  sofern  ein
solcher  vorhanden  und  die  Anhörung  thunlich  ist.

§.  1827.
Das  Vormundschaftsgericht  soll  den  Mündel  hören  vor  der  Entscheidung  über
die  Genehmigung  eines  Lehrvertrags  oder  eines  auf  die  Eingehung  eines  Dienstoder
  Arbeitsverhältnisses  gerichteten  Vertrags  und,  wenn  der  Mündel  das  vierzehnte
Lebensjahr  vollendet  hat,  über  die  Eutlassung  aus  dem  Staatsverbande.

Hat  der  Mündel  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,
  soweit  thunlich,  auch  hören  vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
  eines  der  im  §.  1821  und  im  §.  1822  Nr.  3  bezeichneten  Rechtsgeschäfte
sowie  vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  des  Beginns  oder  der  Auflösung
eines  Erwerbsgeschäfts.

§.  1828.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäfte

nur  dem  Vormunde  gegenüber  erklären.

§.  1829.

Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  nachträglichen
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ab.  Die  Genehmigung  sowie  deren  Verweigerung
  wird  dem  anderen  Theile  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  sie  ihm  durch  den
Vormund  mitgetheilt  wird.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vormund  zur  Mittheilung  darüber  auf,  ob  die
Genehmigung  ertheilt  sei,  so  kann  die  Mittheilung  der  Genehmigung  nur  bis  zum
Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erfolgen;  erfolgt
sie  nicht,  so  gilt  die  Genehmigung  als  verweigert.

Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,  so  tritt  seine  Genehmigung  an  die  Stelle
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

§.  1830.

Hat  der  Vormund  dem  anderen  Theile  gegenüber  der  Wahrheit  zuwider  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  behauptet,  so  ist  der  andere  Theil  bis  zur
Mittheilung  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zum  Widerrufe
  berechtigt,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Fehlen  der  Genehmigung  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  bekannt  war.

§.  1831.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Vormund  ohne  die  erforderliche  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,  ist  unwirksam.  Nimmt  der  Vormund
  mit  dieser  Genehmigung  ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  Anderen  gegenüber
vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam,  wenn  der  Vormund  die  Genehmigung  nicht
        <pb n="519" />
        509  —

in  schriftlicher  Form  vorlegt  und  der  Andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde
unverzüglich  zurückweist.
§.  1832.

Soweit  der  Vormund  zu  einem  Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  bedarf,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1828  bis  1831  entsprechende  Anwendung.


§.  1833.

Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für  den  aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
Schaden  verantwortlich,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.  Das  Gleiche  gilt
von  dem  Gegenvormunde.

Sind  für  den  Schaden  Mehrere  neben  einander  verantwortlich,  so  haften  sie
als  Gesammtschuldmer.  Ist  neben  dem  Vormunde  für  den  von  diesem  verursachten
Schaden  der  Gegenvormund  oder  ein  Mitvormund  nur  wegen  Verletzung  seiner  Aufsichtspflicht
  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Vormund
allein  verpflichtet.

§.  1834.

Verwendet  der  Vormund  Geld  des  Mündels  für  sich,  so  hat  er  es  von  der

Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.

§.  1835.

Macht  der  Vormund  zum  Zwecke  der  Führung  der  Vormundschaft  Aufwendungen,
so  kann  er  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  der  §§.  669,  670  von
dem  Mündel  Vorschuß  oder  Ersatz  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Gegenvormunde
  zu.  

Als  Aufwendungen  gelten  auch  solche  Dienste  des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes,
  die  zu  seinem  Gewerbe  oder  seinem  Berufe  gehören.

§.  1836.

Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich  geführt.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus  besonderen  Gründen  auch  dem  Gegenvormund
eine  angemessene  Vergütung  bewilligen.  Die  Bewilligung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das
Vermögen  des  Mündels  sowie  der  Umfang  und  die  Bedeutung  der  vormundschaftlichen
Geschäfte  es  rechtfertigen.  Die  Vergütung  kann  jederzeit  für  die  Zukunft  geändert
oder  entzogen  werden.

Vor  der  Bewilligung,  Aenderung  oder  Entziehung  soll  der  Vormund  und,
wenn  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen  ist,  auch  dieser  gehört  werden.

III.  Fürsorge  und  Aufsicht  des.  Vormundschaftsgerichts.
§.  1837.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  über  die  gesammte  Thätigkeit  des  Vormundes
und  des  Gegenvormundes  die  Aufsicht  zu  führen  und  gegen  Pflichtwidrigkeiten  durchgeeignete
  Gebote  und  Verbote  einzuschreiten.

76*
        <pb n="520" />
        —  510  —

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  Vormund  und  den  Gegenvormund  zur
Befolgung  seiner  Anordnungen  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Die  einzelne  Strafe
darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

§.  1838.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der  Mündel  zum  Zwecke  der
Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  wird.  Steht  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge
für  die  Person  des  Mündels  zu,  so  ist  eine  solche  Anordnung  nur  unter  den  Voraussetzungen
  des  §.  1666  zulässig.

§.  1839.

Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  hat  dem  Vormundschaftsgericht  auf
Verlangen  jederzeit  über  die  Führung  der  Vormundschaft  und  über  die  persönlichen
Verhältnisse  des  Mündels  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  1840.

Der  Vormund  hat  über  seine  Vermögensverwaltung  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnung  ist  jährlich  zu  legen.  Das  Rechnungsjahr  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  bestimmt.

Ist  die  Verwaltung  von  geringem  Umfange,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,
  nachdem  die  Rechnung  für  das  erste  Jahr  gelegt  worden  ist,  anordnen,  daß
die  Rechnung  für  längere,  höchstens  dreijährige  Zeitabschnitte  zu  legen  ist.

§.  1841.

Die  Rechnung  soll  eine  geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
  enthalten,  über  den  Ab-  und  Zugang  des  Vermögens  Auskunft  geben  und,
soweit  Belege  ertheilt  zu  werden  pflegen,  mit  Belegen  versehen  sein.

Wird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer  Buchführung  betrieben,  so  genügt
als  Rechnung  eine  aus  den  Büchern  gezogene  Bilanz.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  jedoch  die  Vorlegung  der  Bücher  und  sonstigen  Belege  verlangen.

§.  1842.
Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so  hat  ihm  der  Vormund
die  Rechnung  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes  vorzulegen.  Der  Gegenvormund
  hat  die  Rechnung  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung

ihm  Anlaß  giebt.
§.  1843.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig  und  sachlich  zu
prüfen  und,  soweit  erforderlich,  ihre  Berichtigung  und  Ergänzung  herbeizuführen.
Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel  streitig  bleiben,
können  schon  vor  der  Beendigung  des  Vormundschaftsverhältnisses  im  Rechtswege
geltend  gemacht  werden.
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        —  511  —

§.  1844.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen  den  Vormund  anhalten,
  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen  Sicherheit  zu  leisten.  Die
Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht
nach  seinem  Ermessen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann,  solange  das  Amt  des  Vormundes
  dauert,  jederzeit  die  Erhöhung,  Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit
anordnen.

Bei  der  Bestellung,  Aenderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit  wird  die  Mitwirkung
  des  Mündels  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung  sowie  der  Aenderung  oder  der  Aufhebung  fallen
dem  Mündel  zur  Last.

§.  1845.

Will  der  zum  Vormunde  bestellte  Vater  oder  die  zum  Vormunde  bestellte
eheliche  Mutter  des  Mündels  eine  Ehe  eingehen,  so  liegen  ihnen  die  im  §.  1669
bestimmten  Verpflichtungen  ob.

§.  1846.

Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt  oder  ist  der  Vormund  an  der  Erfüllung
seiner  Pflichten  verhindert,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  im  Interesse  des
Mündels  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

§.  1847.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  einer  von  ihm  zu  treffenden  Entscheidung
auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes  Verwandte  oder  Verschwägerte
des  Mündels  hören,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnißmäßige
  Kosten  geschehen  kann.  In  wichtigen  Angelegenheiten  soll  die  Anhörung  auch
ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige  Angelegenheiten  sind  insbesondere  die  Volljährigkeitserklärung,
  die  Ersetzung  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  im  Falle  des  §.  1304,
die  Ersetzung  der  Genehmigung  im  Falle  des  §.  1337,  die  Entlassung  aus  dem  Staatsverband
  und  die  Todeserklärung.

Die  Verwandten  und  Verschwägerten  können  von  dem  Mündel  Ersatz  ihrer
Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte

festgesetzt.
§.  1848.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
Pflichten,  so  ist  er  dem  Mündel  nach  §.  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.

IV.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenraths.
§.  1849.

Der  Gemeindewaisenrath  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  die  Personen  vorzuschlagen,
  die  sich  im  einzelnen  Falle  zum  Vormunde,  Gegenvormund  oder  Mitglied
eines  Familienraths  eignen.
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        —  512  —

§.  1850.

Der  Gemeindewaisenrath  hat  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts
darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder  der  sich  in  seinem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel
für  die  Person  der  Mündel,  insbesondere  für  ihre  Erziehung  und  ihre  körperliche
Pflege,  pflichtmäßig  Sorge  tragen.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  Mängel  und
Pflichtwidrigkeiten,  die  er  in  dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen  und  auf  Erfordern
  über  das  persönliche  Ergehen  und  das  Verhalten  eines  Mündels  Auskunft
zu  ertheilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrath  Kenntniß  von  einer  Gefährdung  des  Vermögens
  eines  Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.

§.  1851.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem  Gemeindewaisenrathe  die  Anordmig  der
Vormundschaft  über  einen  sich  in  dessen  Bezirk  aufhaltenden  Mündel  unter  Bezeichnung
  des  Vormundes  und  des  Gegenvormundes  sowie  einen  in  der  Person  des  Vormundes
  oder  des  Gegenvormundes  eintretenden  Wechsel  mitzutheilen.

Wird  der  Aufenthalt  eines  Mündels  in  den  Bezirk  eines  anderen  Gemeindewaisenraths
  verlegt,  so  hat  der  Vormund  dem  Gemeindewaisenrathe  des  bisherigen
Aufenthaltsorts  und  dieser  dem  Gemeindewaisenrathe  des  neuen  Aufenthaltsorts  die
Verlegung  mitzutheilen.

V.  Befreite  Vormundschaft.
§.  1852.

Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vormund  benennt,  die  Bestellung  eines
Gegenvormundes  ausschließen.

Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der  von  ihm  benannte  Vormund  bei  der  Anlegung
  von  Geld  den  in  den  §§.  1809,  1810  bestimmten  Beschränkungen  nicht  unterliegen
  und  zu  den  im.  §.  1812  bezeichneten  Rechtsgeschäften  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  oder  des  Vormundschaftsgerichts  nicht  bedürfen  soll.  Diese  Anordnungen
sind  als  getroffen  anzusehen,  wenn  der  Vater  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
ausgeschlossen  hat.

§.  1853.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von  der  Verpflichtung
entbinden,  Inhaber-  und  Orderpapiere  zu  hinterlegen  und  den  im  §.  1816  bezeichneten
  Vermerk  in  das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch  eintragen  zu  lassen.

§.  1854.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von  der  Verpflichtung
entbinden,  während  der  Dauer  seines  Amtes  Rechnung  zu  legen.

Der  Vormund  hat  in  einem  solchen  Falle  nach  dem  Ablaufe  von  je  zwei
Jahren  eine  Uebersicht  über  den  Bestand  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  an-
        <pb n="523" />
        513  —

ordnen,  daß  die  Uebersicht  in  längeren,  höchstens  fünfjährigen  Zwischenräumen  einzureichen
  ist.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so  hat  ihm  der  Vormund
die  Uebersicht  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes  vorzulegen.  Der  Gegenvormund
  hat  die  Uebersicht  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung
ihm  Anlaß  giebt.

§.  1855.

Benennt  die  eheliche  Mutter  einen  Vormund,  so  kann  sie  die  gleichen  Anordnungen

  treffen  wie  nach  den  §§.  1852  bis  1854  der  Vater.

§.  1856.

Auf  die  nach  den  §§.  1852  bis  1855  zulässigen  Anordnungen  finden  die
Vorschriften  des  §.  1777  Anwendung.

§.  1857.
Die  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  ihre  Befolgung  das  Interesse  des
Mündels  gefährden  würde.

VI.  Familienrath.
§.  1858.

Ein  Familienrath  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht  eingesetzt  werden,  wenn
der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  des  Mündels  die  Einsetzung  angeordnet  hat.

Der  Vater  oder  die  Mutter  kann  die  Einsetzung  des  Familienraths  von  dem
Eintritt  oder  Nichteintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  abhängig  machen.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  die  erforderliche  Zahl  geeigneter  Personen
nicht  vorhanden  ist.

§.  1859.

Ein  Familienrath  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht  eingesetzt  werden,  wenn
ein  Verwandter  oder  Verschwägerter  des  Mündels  oder  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund
  die  Einsetzung  beantragt  und  das  Vormundschaftsgericht  sie  im  Interesse  des
Mündels  für  angemessen  erachtet.  ·

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  des
Mündels  sie  untersagt  hat.

§.  1860.

Der  Familienrath  besteht  aus  dem  Vormundschaftsrichter  als  Vorsitzendem  und

aus  mindestens  zwei,  höchstens  sechs  Mitgliedern.

§.  1861.

Als  Mitglied  des  Familienraths  ist  berufen,  wer  von  dem  Vater  oder  der
ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Mitglied  benannt  ist.  Die  Vorschriften  des
§.  1778  Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="524" />
        —  514  —

§.  1862.

Soweit  eine  Berufung  nach  §.  1861  nicht  vorliegt  oder  die  Berufenen  die
Uebernahme  des  Amtes  ablehnen,  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Beschlußfähigkeit
  des  Familienraths  erforderlichen  Mitglieder  auszuwählen.  Vor  der  Auswahl
sollen  der  Gemeindewaisenratt  und  nach  Maßgabe  des  §.  1847  Verwandte  oder
Verschwägerte  des  Mündels  gehört  werden.

Die  Bestimmung  der  Zahl  weiterer  Mitglieder  und  ihre  Auswahl  steht  dem
Familienrathe  zu.

§.  1863.

Sind  neben  dem  Vorsitzenden  nur  die  zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienraths
erforderlichen  Mitglieder  vorhanden,  so  sind  ein  oder  zwei  Ersatzmitglieder  zu  bestellen.

Der  Familienrath  wählt  die  Ersatzmitglieder  aus  und  bestimmt  die  Reihenfolge,
  in  der  sie  bei  der  Verhinderung  oder  dem  Wegfall  eines  Mitglieds  in  den
Familienrath  einzutreten  haben.

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  Ersatzmitglieder  benannt  und  die
Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,  so  ist  diese  Anordnung  zu  befolgen.

§.  1864.

Wird  der  Familienrath  durch  vorübergehende  Verhinderung  eines  Mitglieds
beschlußunfähig  und  ist  ein  Ersatzmitglied  nicht  vorhanden,  so  ist  für  die  Dauer  der
Verhinderung  ein  Ersatzmitglied  zu  bestellen.  Die  Auswahl  steht  dem  Vorsitzenden  zu.

§.  1865.

Zum  Mitgliede  des  Familienraths  kann  nicht  bestellt  werden,  wer  geschäftsunfähig
  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  entmündigt  ist.

§.  1866.
Zum  Mitgliede  des  Familienraths  soll  nicht  bestellt  werden:
1.  der  Vormund  des  Mündels;
2.  wer  nach  §.  1781  oder  nach  §.  1782  nicht  zum  Vormunde  bestellt
werden  soll;
3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels
von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  ist.

§.  1867.

Zum  Mitgliede  des  Familienraths  soll  nicht  bestellt  werden,  wer  mit  dem
Mündel  weder  verwandt  noch  verschwägert  ist,  es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Vater
oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  benannt  oder  von  dem  Familienrath  oder
nach  §.  1864  von  dem  Vorsitzenden  ausgewählt  worden  ist.

§.  1868.

Für  die  nach  den  §§.  1858,  1859,  1861,  1863,  1866  zulässigen  Anordnungen
  des  Vaters  oder  der  Mutter  gelten  die  Vorschriften  des  §.  1777.
Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen  den  Anordnungen  der  Mutter  vor.
        <pb n="525" />
        —  515  —

§.  1869.

Niemand  ist  verpflichtet,  das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familienraths  zu
übernehmen.
§.  1870.
Die  Mitglieder  des  Familienraths  werden  von  dem  Vorsitzenden  durch  Verpflichtung
  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  des  Amtes  bestellt.  Die  Verpflichtung
  soll  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  erfolgen.

§.  1871.

Bei  der  Bestellung  eines  Mitglieds  des  Familienraths  kann  die  Entlassung
für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes  Ereigniß  eintritt  oder
nicht  eintritt.

§.  1872.

Der  Familienrath  hat  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.
Die  Leitung  der  Geschäfte  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  ihr  Amt  nur  persönlich  ausüben.
Sie  sind  in  gleicher  Weise  verantwortlich  wie  der  Vormundschaftsrichter.

§.  1873.

Der  Familienrath  wird  von  dem  Vorsitzenden  einberufen.  Die  Einberufung
hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  sie
beantragen  oder  wenn  das  Interesse  des  Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder
können  mündlich  oder  schriftlich  eingeladen  werden.

§.  1874.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienraths  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
und  mindestens  zweier  Mitglieder  erforderlich.

Der  Familienrath  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  der
Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das  Interesse  des  Mündels  zu  dem  Interesse
eines  Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze,  so  ist  das  Mitglied  von  der  Theilnahme
an  der  Beschlußfassung  ausgeschlossen.  Ueber  die  Ausschließung  entscheidet  der
Vorsitzende.

§.  1875.

Ein  Mitglied  des  Familienraths,  das  ohne  genügende  Entschuldigung  der  Einberufung
  nicht  Folge  leistet  oder  die  rechtzeitige  Anzeige  seiner  Verhinderung  unterläßt
oder  sich  der  Theilnahme  an  der  Beschlußfassung  enthält,  ist  von  dem  Vorsitzenden
in  die  dadurch  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das  Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  sind  die  getroffenen  Verfügungen
  aufzuheben.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  77
        <pb n="526" />
        —  516  —

§.  1876.

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nöthig,  so  hat  der  Vorsitzende  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen,  den  Familienrath  einzuberufen,  ihn  von  den  Anordnungen
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  einen  Beschluß  über  die  etwa  weiter  erforderlichen
  Maßregeln  herbeizuführen.

§.  1877.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  von  dem  Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen

  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen  wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.

§.  1878.
Das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familienraths  endigt  aus  denselben  Gründen,
aus  denen  nach  den  §§.  1885,  1886,  1889  das  Amt  eines  Vormundes  endigt.
Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen  Willen  nur  durch  das  dem  Vormundschaftsgericht
  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht  entlassen  werden.

§.  1879.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Familienrath  aufzuheben,  wenn  es  an  der
zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Zahl  von  Mitgliedern  fehlt  und  geeignete  Personen
zur  Ergänzung  nicht  vorhanden  sind.

§.  1880.

Der  Vater  des  Mündels  kann  die  Aufhebung  des  von  ihm  angeordneten
Familienraths  für  den  Fall  des  Eintritts  oder  Nichteintritts  eines  künftigen  Ereignisses
nach  Maßgabe  des  §.  1777  anordnen.  Das  gleiche  Recht  steht  der  ehelichen  Mutter
des  Mündels  für  den  von  ihr  angeordneten  Familienrath  zu.

Tritt  der  Fall  ein,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  den  Familienrath  aufzuheben.


§.  1881.

Von  der  Aufhebung  des  Familienraths  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  bisherigen
  Mitglieder,  den  Vormund  und  den  Gegenvormund  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Vormund  und  der  Gegenvormund  erhalten  neue  Bestallungen.  Die  früheren
Bestallungen  sind  dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.

VII.  Beendigung  der  Vormundschaft.
§.  1882.

Die  Vormundschaft  endigt  mit  dem  Wegfalle  der  im  §.  1773  für  die  Anordnung
  der  Vormundschaft  bestimmten  Voraussetzungen.

§.  1883.

Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirt,  so  endigt  die  Vormundschaft
  erst  dann,  wenn  die  Vaterschaft  des  Ehemanns  durch  ein  zwischen  ihm  und
dem  Mündel  ergangenes  Urtheil  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  die  Aufhebung  der
Vormundschaft  von  dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet  wird.
        <pb n="527" />
        —  517  —

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Aufhebung  anzuordnen,  wenn  es  die  Voraussetzungen
  der  Legitimation  für  vorhanden  erachtet.  Solange  der  Ehemann  lebt,
soll  die  Aufhebung  nur  angeordnet  werden,  wenn  er  die  Vaterschaft  anerkannt  hat
oder  wenn  er  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  verhindert  oder  sein  Aufenthalt

dauernd  unbekannt  ist.
§.  1884.

Ist  der  Mündel  verschollen,  so  endigt  die  Vormundschaft  erst  mit  der  Aufhebung
durch  das  Vormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Vormundschaft
aufzuheben,  wenn  ihm  der  Tod  des  Mündels  bekannt  wird.

Wird  der  Mündel  für  todt  erklärt,  so  endigt  die  Vormundschaft  mit  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.

§.  1885.

Das  Amt  des  Vormundes  endigt  mit  seiner  Entmündigung.
Wird  der  Vormund  für  todt  erklärt,  so  endigt  sein  Amt  mit  der  Erlassung
des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.

§.  1886.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  zu  entlassen,  wenn  die  Fortführung
  des  Amtes,  insbesondere  wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  des  Vormundes,
das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde  oder  wenn  in  der  Person  des  Vormundes
einer  der  im  §.  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.

§.  1887.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  Frau,  die  zum  Vormunde  bestellt  ist,
entlassen,  wenn  sie  sich  verheirathet.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  eine  verheirathete  Frau,  die  zum  Vormunde
bestellt  ist,  zu  entlassen,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung  zur  Uebernahme  oder
zur  Fortführung  der  Vormundschaft  versagt  oder  die  Zustimmung  widerruft.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Mann  der  Vater  des  Mündels  ist.

§. 1888.

Ist  ein  Beamter  oder  ein  Religionsdiener  zum  Vormunde  bestellt,  so  hat  ihn
das  Vormundschaftsgericht  zu  entlassen,  wenn  die  Erlaubniß,  die  nach  den  Landesgesetzen
  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft  oder  zur  Fortführung  der  vor  dem  Eintritt
in  das  Amts-  oder  Dienstverhältniß  übernommenen  Vormundschaft  erforderlich  ist,
versagt  oder  zurückgenommen  wird  oder  wenn  die  nach  den  Landesgesetzen  zulässige
Untersagung  der  Fortführung  der  Vormundschaft  erfolgt.

§.  1889.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  auf  seinen  Antrag  zu  entlassen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  wichtiger  Grund  ist  insbesondere  der  Eintritt
eines  Umstandes,  der  den  Vormund  nach  §.  1786  Abs.  1  Nr.  2  bis  7  berechtigen
würde,  die  Uebernahme  der  Vormundschaft  abzulehnen.

77*
        <pb n="528" />
        —  518  —

  §. 1890.  

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  dem  Mündel  das  verwaltete
  Vermögen  herauszugeben  und  über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte  Rechnung  gelegt  hat,  genügt  die  Bezugnahme
auf  diese  Rechnung.

§.  1891.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  hat  ihm  der  Vormund  die  Rechnung
vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Rechnung  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,
  zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.

Der  Gegenvormund  hat  über  die  Führung  der  Gegenvormundschaft  und,  soweit
er  dazu  im  Stande  ist,  über  das  von  dem  Vormunde  verwaltete  Vermögen  auf  Verlangen
  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  1892.

Der  Vormund  hat  die  Rechnung,  nachdem  er  sie  dem  Gegenvormunde  vorgelegt
  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig  und  sachlich  zu
prüfen  und  deren  Abnahme  durch  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  unter  Zuziehung
des  Gegenvormundes  zu  vermitteln.  Soweit  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt  wird,
hat  das  Vormundschaftsgericht  das  Anerkenntniß  zu  beurkunden.

§.  1893.
Im  Falle  der  Beendigung  der  Vormundschaft  oder  des  vormundschaftlichen
Amtes  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1682,  1683  entsprechende  Anwendung.
Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  die  Bestallung  dem
Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.
§.  1894.
Den  Tod  des  Vormundes  hat  dessen  Erbe  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich
  anzuzeigen.
Den  Tod  des  Gegenvormundes  oder  eines  Mitvormundes  hat  der  Vormund
unverzüglich  anzuzeigen.
§.  1895.
Die  Vorschriften  der  §§.  1885  bis  1889,  1893,  1894  finden  auf  den  Gegenvormund
  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Titel.
Vormundschaft  über  Volljährige.
§.  1896.
Ein  Volljähriger  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  entmündigt  ist.

§.  1897.
Auf  die  Vormundschaft  über  einen  Volljährigen  finden  die  für  die  Vormundschaft
  über  einen  Minderjährigen  geltenden  Vorschriften  Anwendung,  soweit  sich  nicht
aus  den  §§.  1898  bis  1908  ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="529" />
        —  519  —

§.  1898.

Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  sind  nicht  berechtigt,  einen  Vormund
zu  benennen  oder  Jemand  von  der  Vormundschaft  auszuschließen.

§.  1899.

Vor  den  Großvätern  ist  der  Vater  und  nach  ihm  die  eheliche  Mutter  des
Mündels  als  Vormund  berufen.

Die  Eltern  sind  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von  einem  Anderen  als
dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  ist.

Stammt  der  Mündel  aus  einer  nichtigen  Ehe,  so  ist  der  Vater  im  Falle  des
§.  1701,  die  Mutter  im  Falle  des  §.  1702  nicht  berufen.

§.  1900.

Eine  Ehefrau  darf  zum  Vormund  ihres  Mannes  auch  ohne  dessen  Zustimmung
bestellt  werden.

Der  Ehegatte  des  Mündels  darf  vor  den  Eltern  und  den  Großvätern,  die
eheliche  Mutter  darf  im  Falle  des  §.  1702  vor  den  Großvätern  zum  Vormunde
bestellt  werden.

Die  uneheliche  Mutter  darf  vor  dem  Großvater  zum  Vormunde  bestellt  werden.

§.  1901.

Der  Vormund  hat  für  die  Person  des  Mündels  nur  insoweit  zu  sorgen,  als
der  Zweck  der  Vormundschaft  es  erfordert.

Steht  eine  Ehefrau  unter  Vormundschaft,  so  tritt  die  im  §.  1633  bestimmte
Beschränkung  nicht  ein.

§.  1902.

Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung  aus  dem  Vermögen  des  Mündels  nur
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  versprechen  oder  gewähren.

Zu  einem  Mieth-  oder  Pachtvertrage  sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,  durch
den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet  wird,  bedarf  der  Vormund
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,  wenn  das  Vertragsverhältniß  länger
als  vier  Jahre  dauern  soll.  Die  Vorschrift  des  §.  1822  Nr.  4  bleibt  unberührt.

§.  1903.

Wird  der  Vater  des  Mündels  zum  Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt  die  Bestellung
  eines  Gegenvormundes.  Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen  zu,  die  nach  den
§§.  1852  bis  1854  angeordnet  werden  können.  Das  Vormundschaftsgericht  kann
die  Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  Interesse  des  Mündels  gefährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Vater  im  Falle  der
Minderjährigkeit  des  Mündels  zur  Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt  sein  würde.

§.  1904.

Ist  die  eheliche  Mutter  des  Mündels  zum  Vormunde  bestellt,  so  gilt  für  sie
das  Gleiche  wie  nach  §.  1903  für  den  Vater.  Der  Mutter  ist  jedoch  ein  Gegen-
        <pb n="530" />
        —  520  —

vormund  zu  bestellen,  wenn  sie  die  Bestellung  beantragt  oder  wenn  die  Voraussetzungen
  vorliegen,  unter  denen  ihr  nach  §.  1687  Nr.  3  ein  Beistand  zu  bestellen
sein  würde.  Wird  ein  Gegenvormund  bestellt,  so  stehen  der  Mutter  die  im  §.  1852
bezeichneten  Befreiungen  nicht  zu.

§.  1905.

Ein  Familienrath  kann  nur  nach  §.  1859  Abs.  1  eingesetzt  werden.

Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  sind  nicht  berechtigt,  Anordnungen
über  die  Einsetzung  und  Aufhebung  eines  Familienraths  oder  über  die  Mitgliedschaft
zu  treffen.

§.  1906.

Ein  Volljähriger,  dessen  Entmündigung  beantragt  ist,  kann  unter  vorläufige
Vormundschaft  gestellt  werden,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  es  zur  Abwendung
einer  erheblichen  Gefährdung  der  Person  oder  des  Vermögens  des  Volljährigen  für
erforderlich  erachtet.

§.
  1907.

Die  Vorschriften  über  die  Berufung  zur  Vormundschaft  gelten  nicht  für  die
vorläufige  Vormundschaft.

§.  1908.

Die  vorläufige  Vormundschaft  endigt  mit  der  Rücknahme  oder  der  rechtskräftigen
Abweisung  des  Antrags  auf  Entmündigung.

Erfolgt  die  Entmündigung,  so  endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,  wenn  auf
Grund  der  Entmündigung  ein  Vormund  bestellt  wird.

Die  vorläufige  Vormundschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,
wenn  der  Mündel  des  vorläufigen  vormundschaftlichen  Schutzes  nicht  mehr  bedürftig  ist.

Dritter  Titel.
Pflegschaft.

§.  1909.

Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  erhält  für
Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung  der  Gewalthaber  oder  der  Vormund  verhindert
ist,  einen  Pfleger.  Er  erhält  insbesondere  einen  Pfleger  zur  Verwaltung  des  Vermögens,
  das  er  von  Todeswegen  erwirbt  oder  das  ihm  unter  Lebenden  von  einem
Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  dem  Gewalthaber  oder  dem  Vormunde
  die  Verwaltung  nicht  zustehen  soll.

Tritt  das  Bedürfniß  einer  Pflegschaft  ein,  so  hat  der  Gewalthaber  oder  der
Vormund  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Die  Pflegschaft  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die
Anordnung  einer  Vormundschaft  vorliegen,  ein  Vormund  aber  noch  nicht  bestellt  ist.
        <pb n="531" />
        —  521  —

§.  1910.

Ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,  kann  einen  Pfleger
für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten,  wenn  er  in  Folge  körperlicher  Gebrechen,
insbesondere  weil  er  taub,  blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu
besorgen  vermag.

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,  in  Folge  geistiger
oder  körperlicher  Gebrechen  einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder  einen  bestimmten
Kreis  seiner  Angelegenheiten,  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,  nicht  zu
besorgen,  so  kann  er  für  diese  Angelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten.

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung  des  Gebrechlichen  angeordnet  werden,
es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.

§.  1911.

Ein  abwesender  Volljähriger,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,  erhält  für  seine
Vermögensangelegenheiten,  soweit  sie  der  Fürsorge  bedürfen,  einen  Abwesenheitspfleger.
Ein  solcher  Pfleger  ist  ihm  insbesondere  auch  dann  zu  bestellen,  wenn  er  durch  Ertheilung
  eines  Auftrags  oder  einer  Vollmacht  Fürsorge  getroffen  hat,  aber  Umstände
eingetreten  sind,  die  zum  Widerrufe  des  Auftrags  oder  der  Vollmacht  Anlaß  geben.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt  bekannt,  der  aber
an  der  Rückkehr  und  der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  verhindert  ist.

§.  1912.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung  ihrer  künftigen  Rechte,  soweit  diese
einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.  Die  Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater  oder
der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind,  falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher  Gewalt
stehen  würde.

§.  1913.

Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei  einer  Angelegenheit  der  Betheiligte  ist,
so  kann  dem  Betheiligten  für  diese  Angelegenheit,  soweit  eine  Fürsorge  erforderlich
ist,  ein  Pleger  bestellt  werden.  Insbesondere  kann  einem  Nacherben,  der  noch  nicht
erzeugt  ist  oder  dessen  Persönlichkeit  erst  durch  ein  künftiges  Ereigniß  bestimmt  wird,
für  die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge  ein  Pfleger  bestellt  werden.

§.  1914.

Ist  durch  öffentliche  Sammlung  Vermögen  für  einen  vorübergehenden  Zweck
zusammengebracht  worden,  so  kann  zum  Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung
des  Vermögens  ein  Pfleger  bestellt  werden,  wenn  die  zu  der  Verwaltung  und
Verwendung  berufenen  Personen  weggefallen  sind.

§.  1915.

Auf  die  Pfflegschaft  finden  die  für  die  Vormundschaft  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt.
Die  Bestellung  eines  Gegenvormundes  ist  nicht  erforderlich.
        <pb n="532" />
        —  522  —

§.  1916.

Für  die  nach  §.  1909  anzuordnende  Pflegschaft  gelten  die  Vorschriften  über
die  Berufung  zur  Vormundschaft  nicht.

§.  1917.

Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  nach  §.  1909  Abs.  1  Satz  2  erforderlich,
so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer  als  solcher  von  dem  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung  benannt  worden  ist;  die  Vorschriften
  des  §.  1778  finden  entsprechende  Anwendung.

Für  den  benannten  Pfleger  kann  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  die  in  den  §§.  1852  bis  1854  bezeichneten  Befreiungen
anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Anordnungen  außer  Kraft  setzen,
wenn  sie  das  Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen  des  Dritten  ist,  solange  er  lebt,
seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.  Die  Zustimmung  des  Dritten  kann
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

§.  1918.

Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende
Person  endigt  mit  der  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  oder  der  Vormundschaft.
Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht  endigt  mit  der  Geburt  des  Kindes.

Die  Pflegschaft  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit  endigt  mit  deren
Erledigung.
§.  1919.
Die  Pfflegschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,  wenn  der
Grund  für  die  Anordnung  der  Pflegschaft  weggefallen  ist.

§.  1920.

Eine  nach  §.  1910  angeordnete  Pflegschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
aufzuheben,  wenn  der  Pflegebefohlene  die  Aufhebung  beantragt.

§.  1921.

Die  Pflegschaft  für  einen  Abwesenden  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,
  wenn  der  Abwesende  an  der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
nicht  mehr  verhindert  ist.

Stirbt  der  Abwesende,  so  endigt  die  Pflegschaft  erst  mit  der  Aufhebung  durch
das  Vormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Pflegschaft  aufzuheben,
wenn  ihm  der  Tod  des  Abwesenden  bekannt  wird.

Wird  der  Abwesende  für  todt  erklärt,  so  endigt  die  Pflegschaft  mit  der  Erlassung
  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.
        <pb n="533" />
        —  523  —

Fünftes  Buch.
Erbrecht.

Erster  Abschnitt.
Erbfolge.

§.  1922.

Mit  dem  Tode  einer  Person  (Erbfall)  geht  deren  Vermögen  (Erbschaft)  als
Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen  (Erben)  über.

Auf  den  Antheil  eines  Miterben  (Erbtheil)  finden  die  sich  auf  die  Erbschaft
beziehenden  Vorschriften  Anwendung.

§.  1923.

Erbe  kann  nur  werden,  wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt.

Wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  lebte,  aber  bereits  erzeugt  war,  gilt
als  vor  dem  Erbfalle  geboren.

§.  1924.

Gesetzliche  Erben  der  ersten  Ordnung  sind  die  Abkömmlinge  des  Erblassers.

Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebender  Abkömmling  schließt  die  durch  ihn  mit
dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge  von  der  Erbfolge  aus.

An  die  Stelle  eines  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebenden  Abkömmlinges
treten  die  durch  ihn  mit  dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge  (Erbfolge  nach
Stämmen).

Kinder  erben  zu  gleichen  Theilen.

§.  1925.

Gesetzliche  Erben  der  zweiten  Ordnung  sind  die  Eltern  des  Erblassers  und
deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Eltern,  so  erben  sie  allein  und  zu  gleichen
Theilen.  
Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Vater  oder  die  Mutter  nicht  mehr,  so  treten
an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge  nach  den  für  die  Beerbung  in
der  ersten  Ordnung  geltenden  Vorschriften.  Sind  Abkömmlinge  nicht  vorhanden,  so
erbt  der  überlebende  Theil  allein.

§.  1926.

Gesetzliche  Erben  der  dritten  Ordnung  sind  die  Großeltern  des  Erblassers  und
deren  Abkömmlinge.
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  78
        <pb n="534" />
        —  624  —

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Großeltern,  so  erben  sie  allein  und  zu  gleichen
Theilen.

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  den  väterlichen  oder  von  den  mütterlichen
Großeltern  der  Großvater  oder  die  Großmutter  nicht  mehr,  so  treten  an  die  Stelle
des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge.  Sind  Abkömmlinge  nicht  vorhanden,  so  fällt
der  Antheil  des  Verstorbenen  dem  anderen  Theile  des  Großelternpaars  und,  wenn
dieser  nicht  mehr  lebt,  dessen  Abkömmlingen  zu.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  väterlichen  oder  die  mütterlichen  Großeltern
nicht  mehr  und  sind  Abkömmlinge  der  Verstorbenen  nicht  vorhanden)  so  erben  die
anderen  Großeltern  oder  ihre  Abkömmlinge  allein.

Soweit  Abkömmlinge  an  die  Stelle  ihrer  Eltern  oder  ihrer  Voreltern  treten,
finden  die  für  die  Beerbung  in  der  ersten  Ordnung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

§.  1927.
Wer  in  der  ersten,  der  zweiten  oder  der  dritten  Ordnung  verschiedenen

Stämmen  angehört,  erhält  den  in  jedem  dieser  Stämme  ihm  zufallenden  Antheil.
Jeder  Antheil  gilt  als  besonderer  Erbtheil.

§.  1928.

Gesetzliche  Erben  der  vierten  Ordnung  sind  die  Urgroßeltern  des  Erblassers
und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern,  so  erben  sie  allein;  mehrere  erben
zu  gleichen  Theilen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  derselben  Linie  oder  verschiedenen  Linien
angehören.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern  nicht  mehr,  so  erbt  von  ihren  Abkömmlingen
  derjenige,  welcher  mit  dem  Erblasser  dem  Grade  nach  am  nächsten  verwandt
  ist;  mehrere  gleich  nahe  Verwandte  erben  zu  gleichen  Theilen.

§.  1929.

Gesetzliche  Erben  der  fünften  Ordnung  und  der  ferneren  Ordnungen  sind  die
entfernteren  Voreltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.
Die  Vorschriften  des  §.  1928  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  1930.  
Ein  Verwandter  ist  nicht  zur  Erbfolge  berufen,  solange  ein  Verwandter  einer
vorhergehenden  Ordnung  vorhanden  ist.

§.  1931.

Der  überlebende  Ehegatte  des  Erblassers  ist  neben  Verwandten  der  ersten
Ordnung  zu  einem  Viertheile,  neben  Verwandten  der  zweiten  Ordnung  oder  neben
Großeltern  zur  Hälfte  der  Erbschaft  als  gesetzlicher  Erbe  berufen.  Treffen  mit  Großeltern
  Abkömmlinge  von  Großeltern  zusammen,  so  erhält  der  Ehegatte  auch  von  der
anderen  Hälfte  den  Antheil,  der  nach  §.  1926  den  Abkömmlingen  zufallen  würde.
        <pb n="535" />
        —  525  —

Sind  weder  Verwandte  der  ersten  oder  der  zweiten  Ordnung  noch  Großeltern
vorhanden,  so  erhält  der  überlebende  Ehegatte  die  ganze  Erbschaft.

§.  1932.

Ist  der  überlebende  Ehegatte  neben  Verwandten  der  zweiten  Ordnung  oder
neben  Großeltern  gesetzlicher  Erbe,  so  gebühren  ihm  außer  dem  Erbtheile  die  zum
ehelichen  Haushalte  gehörenden  Gegenstände,  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks
  sind,  und  die  Hochzeitsgeschenke  als  Voraus.  Auf  den  Voraus  finden  die  für
Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

§.  1933.

Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  sowie  das  Recht  auf  den  Voraus
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  auf  Scheidung  wegen
Verschuldens  des  Ehegatten  zu  klagen  berechtigt  war  und  die  Klage  auf  Scheidung
oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erhoben  hatte.

§.  1934.

Gehört  der  überlebende  Ehegatte  zu  den  erbberechtigten  Verwandten,  so  erbt
er  zugleich  als  Verwandter.  Der  Erbtheil,  der  ihm  auf  Grund  der  Verwandtschaft
zufällt,  gilt  als  besonderer  Erbtheil.

§.  1935.

Fällt  ein  gesetzlicher  Erbe  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  weg  und  erhöht  sich
in  Folge  dessen  der  Erbtheil  eines  anderen  gesetzlichen  Erben,  so  gilt  der  Theil,  um
welchen  sich  der  Erbtheil  erhöht,  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit
denen  dieser  Erbe  oder  der  wegfallende  Erbe  beschwert  ist,  sowie  in  Ansehung  der
Ausgleichungspflicht  als  besonderer  Erbtheil.

§.  1936.

Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  weder  ein  Verwandter  noch  ein  Ehegatte  des
Erblassers  vorhanden,  so  ist  der  Fiskus  des  Bundesstaats,  dem  der  Erblasser  zur
Zeit  des  Todes  angehört  hat,  gesetzlicher  Erbe.  Hat  der  Erblasser  mehreren  Bundesstaaten
  angehört,  so  ist  der  Fiskus  eines  jeden  dieser  Staaten  zu  gleichem  Antheile
zur  Erbfolge  berufen.

War  der  Erblasser  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehörte,  so  ist
der  Reichsfiskus  gesetzlicher  Erbe.

§.  1937.

Der  Erblasser  kann  durch  einseitige  Verfügung  von  Todeswegen  (Testament,

letztwillige  Verfügung)  den  Erben  bestimmen.

§.  1938.
Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einen  Verwandten  oder  den  Ehegatten
von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen,  ohne  einen  Erben  einzusetzen.
78*
        <pb n="536" />
        —  526  —

§.  1939.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einem  Anderen,  ohne  ihn  als  Erben  einzusetzen,
  einen  Vermögensvortheil  zuwenden  (Vermächtniß).

§.  1940.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament  den  Erben  oder  einen  Vermächtnißnehmer
zu  einer  Leistung  verpflichten,  ohne  einem  Anderen  ein  Recht  auf  die  Leistung  zuzuwenden
  (Auflage).

§.  1941.

Der  Erblasser  kann  durch  Vertrag  einen  Erben  einsetzen  sowie  Vermächtnisse
und  Auflagen  anordnen  (Erbvertrag).

Als  Erbe  (Vertragserbe)  oder  als  Vermächtnißnehmer  kann  sowohl  der  andere
Vertragschließende  als  ein  Dritter  bedacht  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  des  Erben.

Erster  Titel.
Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.  Fursorge  des  Nachlaßgerichts.

§.  1942.

Die  Erbschaft  geht  auf  den  berufenen  Erben  unbeschadet  des  Rechtes  über,
sie  auszuschlagen  (Anfall  der  Erbschaft).

Der  Fiskus  kann  die  ihm  als  gesetzlichem  Erben  angefallene  Erbschaft  nicht
ausschlagen.

§.  1943.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  nicht  mehr  ausschlagen,  wenn  er  sie  angenommen
hat  oder  wenn  die  für  die  Ausschlagung  vorgeschriebene  Frist  verstrichen  ist;  mit
dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Erbschaft  als  angenommen.

§.  1944.

Die  Ausschlagung  kann  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erbe  von  dem  Anfall
und  dem  Grunde  der  Berufung  Kenntniß  erlangt.  Ist  der  Erbe  durch  Verfügung
von  Todeswegen  berufen,  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Verkündung  der  Verfügung.
  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§.  203,  206  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten  Wohnsitz
nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder  wenn  sich  der  Erbe  bei  dem  Beginne  der  Frist
im  Ausland  aufhält.

§.  1945.

Die  Ausschlagung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die

Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
        <pb n="537" />
        —  527  —

Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer  öffentlich  beglaubigten  Vollmacht.  Die
Vollmacht  muß  der  Erklärung  beigefügt  oder  innerhalb  der  Ausschlagungsfrist  nachgebracht
  werden.

§.  1946.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  annehmen  oder  ausschlagen,  sobald  der  Erbfall
eingetreten  ist.

§.  1947.

Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

§.  1948.

Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen  als  Erbe  berufen  ist,  kann,  wenn  er
ohne  die  Verfügung  als  gesetzlicher  Erbe  berufen  sein  würde,  die  Erbschaft  als  eingesetzter
  Erbe  ausschlagen  und  als  gesetzlicher  Erbe  annehmen.

Wer  durch  Testament  und  durch  Erbvertrag  als  Erbe  berufen  ist,  kann  die
Erbschaft  aus  dem  einen  Berufungsgrund  annehmen  und  aus  dem  anderen  ausschlagen.

§.  1949.

Die  Annahme  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Erbe  über  den  Berufungsgrund
im  Irrthume  war.

Die  Ausschlagung  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Berufungsgründe,  die  dem
Erben  zur  Zeit  der  Erklärung  bekannt  sind.

§.  1950.

Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  auf  einen  Theil  der  Erbschaft
beschränkt  werden.  Die  Annahme  oder  Ausschlagung  eines  Theiles  ist  unwirksam.

§.  1951.

Wer  zu  mehreren  Erbtheilen  berufen  ist,  kann,  wenn  die  Berufung  auf  verschiedenen
  Gründen  beruht,  den  einen  Erbtheil  annehmen  und  den  anderen  ausschlagen.

Beruht  die  Berufung  auf  demselben  Grunde,  so  gilt  die  Annahme  oder  Ausschlagung
  des  einen  Erbtheils  auch  für  den  anderen,  selbst  wenn  der  andere  erst
später  anfällt.  Die  Berufung  beruht  auf  demselben  Grunde  auch  dann,  wenn  sie
in  verschiedenen  Testamenten  oder  vertragsmäßig  in  verschiedenen  zwischen  denselben
Personen  geschlossenen  Erbverträgen  angeordnet  ist.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben  auf  mehrere  Erbtheile  ein,  so  kann  er  ihm
durch  Verfügung  von  Todeswegen  gestatten,  den  einen  Erbtheil  anzunehmen  und  den

anderen  auszuschlagen.
§.  1952.

Das  Recht  des  Erben,  die  Erbschaft  auszuschlagen,  ist  vererblich.
Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist,  so  endigt  die  Frist
nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen  Ausschlagungsfrist.
        <pb n="538" />
        Von  mehreren  Erben  des  Erben  kann  jeder  den  seinem  Erbtheil  entsprechenden
Theil  der  Erbschaft  ausschlagen.

§.  1953.

Wird  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so  gilt  der  Anfall  an  den  Ausschlagenden
als  nicht  erfolgt.

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein  würde,  wenn  der
Ausschlagende  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  gelebt  hätte;  der  Anfall  gilt  als  mit  dem
Erbfall  erfolgt.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ausschlagung  demjenigen  mittheilen,  welchem  die
Erbschaft  in  Folge  der  Ausschlagung  angefallen  ist.  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung
Jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  1954.

Ist  die  Annahme  oder  die  Ausschlagung  anfechtbar,  so  kann  die  Anfechtung
nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den  übrigen  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Aufechtungsgrunde  Kenntniß
erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten  Wohnsitz
nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder  wenn  sich  der  Erbe  bei  dem  Beginne  der  Frist  im
Ausland  aufshält.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Annahme  oder  der  Ausschlagung

  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.
§.  1955.

Die  Anfechtung  der  Annahme  oder  der  Ausschlagung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.  Für  die  Erklärung  gelten  die  Vorschriften  des
§.  1945.

§.  1956.

Die  Versäumung  der  Ausschlagungsfrist  kann  in  gleicher  Weise  wie  die  Annahme
  angefochten  werden.

§.  1957.

Die  Anfechtung  der  Annahme  gilt  als  Ausschlagung,  die  Anfechtung  der
Ausschlagung  gilt  als  Annahme.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  demjenigen  mittheilen,
welchem  die  Erbschaft  in  Folge  der  Ausschlagung  angefallen  war.  Die  Vorschrift  des
§.  1953  Abs.  3  Satz  2  findet  Anwendung.

§.  1958.

Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  kann  ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
richtet,  nicht  gegen  den  Erben  gerichtlich  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="539" />
        —  529  —

§.  1959.

Besorgt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  erbschaftliche  Geschäfte,  so  ist  er  demjenigen
  gegenüber,  welcher  Erbe  wird,  wie  ein  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  berechtigt
und  verpflichtet.

Verfügt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  über  einen  Nachlaßgegenstand,  so
wird  die  Wirksamkeit  der  Verfügung  durch  die  Ausschlagung  nicht  berührt,  wenn  die
Verfügung  nicht  ohne  Nachtheil  für  den  Nachlaß  verschoben  werden  konnte.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegenüber  dem  Erben  als  solchem  vorgenommen  werden
muß,  bleibt,  wenn  es  vor  der  Ausschlagung  dem  Ausschlagenden  gegenüber  vorgenommen
  wird,  auch  nach  der  Ausschlagung  wirksam.

§.  1960.

Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat  das  Nachlaßgericht  für  die  Sicherung
des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein  Bedürfniß  besteht.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
Erbe  unbekannt  oder  wenn  ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat.

Das  Nachlaßgericht  kann  insbesondere  die  Anlegung  von  Siegeln,  die  Hinterlegung
  von  Geld,  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  sowie  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses
  anordnen  und  für  denjenigen,  welcher  Erbe  wird,  einen  Pfleger  (Nachlaßpfleger)
  bestellen.

Die  Vorschrift  des  §.  1958  findet  auf  den  Nachlaßpfleger  keine  Anwendung.

§.  1961.

Das  Nachlaßgericht  hat  in  den  Fällen  des  §.  1960  Abs.  1  einen  Nachlaßpfleger
  zu  bestellen,  wenn  die  Bestellung  zum  Zwecke  der  gerichtlichen  Geltendmachung
  eines  Anspruchs,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  von  dem  Berechtigten
beantragt  wird.

§.  1962.

Für  die  Nachlaßpflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  das
Nachlaßgericht.

§.  1963.

Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Geburt  eines  Erben  zu  erwarten,  so  kann  die
Mutter,  falls  sie  außer  Stande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten,  bis  zur  Entbindung
standesmäßigen  Unterhalt  aus  dem  Nachlaß  oder,  wenn  noch  andere  Personen  als
Erben  berufen  sind,  aus  dem  Erbtheile  des  Kindes  verlangen.  Bei  der  Bemessung
des  Erbtheils  ist  anzunehmen,  daß  nur  ein  Kind  geboren  wird.

§.  1964.

Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer  den  Umständen  entsprechenden  Frist  ermittelt,
  so  hat  das  Nachlaßgericht  festzustellen,  daß  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus
nicht  vorhanden  ist.

Die  Feststellung  begründet  die  Vermuthung,  daß  der  Fiskus  gesetzlicher  Erbe  sei.
        <pb n="540" />
        —  530  —

§.  1965.

Der  Feststellung  hat  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  der  Erbrechte
unter  Bestimmung  einer  Anmeldungsfrist  vorauszugehen;  die  Art  der  Bekanntmachung
und  die  Dauer  der  Anmeldungsfrist  bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
  geltenden  Vorschriften.  Die  Aufforderung  darf  unterbleiben,  wenn  die
Kosten  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnißmäßig  groß  sind.

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  nicht  dem  Nachlaßgerichte  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  nachgewiesen  wird,  daß  das
Erbrecht  besteht  oder  daß  es  gegen  den  Fiskus  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht
ist.  Ist  eine  öffentliche  Aufforderung  nicht  ergangen,  so  beginnt  die  dreimonatige
Frist  mit  der  gerichtlichen  Aufforderung,  das  Erbrecht  oder  die  Erhebung  der  Klage
nachzuweisen.

§.  1966.
Von  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  und  gegen  den  Fiskus  als  gesetzlichen

Erben  kann  ein  Recht  erst  geltend  gemacht  werden,  nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte
festgestellt  worden  ist,  daß  ein  anderer  Erbe  nicht  vorhanden  ist.

Zweiter  Titel.
Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

I.  Nachlaßverbindlichbeiten.
§.  1967.

Der  Erbe  haftet  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

Zu  den  Nachlaßverbindlichkeiten  gehören  außer  den  vom  Erblasser  herrührenden
Schulden  die  den  Erben  als  solchen  treffenden  Verbindlichkeiten,  insbesondere  die
Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen.

§.  1968.
Der  Erbe  trägt  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers.

§.  1969.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  Familienangehörigen  des  Erblassers,  die  zur  Zeit  des
Todes  des  Erblassers  zu  dessen  Hausstande  gehört  und  von  ihm  Unterhalt  bezogen
haben,  in  den  ersten  dreißig  Tagen  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  in  demselben
Umfange,  wie  der  Erblasser  es  gethan  hat,  Unterhalt  zu  gewähren  und  die  Benutzung
der  Wohnung  und  der  Haushaltsgegenstände  zu  gestatten.  Der  Erblasser  kann  durch
letztwillige  Verfügung  eine  abweichende  Anordnung  treffen.

Die  Vorschriften  über  Vermächtnisse  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="541" />
        —  531  —

II.  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger.
§.  1970.
Die  Nachlaßgläubiger  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  zur  Anmeldung
ihrer  Forderungen  aufgefordert  werden.

  §. 1971.

Pfandgläubiger  und  Gläubiger,  die  im  Konkurse  den  Pfandgläubigern  gleichstehen,
  sowie  Gläubiger,  die  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  haben,  werden,  soweit  es
sich  um  die  Befriedigung  aus  den  ihnen  haftenden  Gegenständen  handelt,  durch  das
Aufgebot  nicht  betroffen.  Das  Gleiche  gilt  von  Gläubigern,  deren  Ansprüche  durch
eine  Vormerkung  gesichert  sind  oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht  zusteht,
in  Ansehung  des  Gegenstandes  ihres  Rechtes.

§.  1972.

Pflichttheilsrechte,  Vermächtnisse  und  Auflagen  werden  durch  das  Aufgebot
nicht  betroffen,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  2060  Nr.  1.

§.  1973.

Der  Erbe  kann  die  Befriedigung  eines  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossenen
Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  durch  die  Befriedigung  der
nicht  ausgeschlossenen  Gläubiger  erschöpft  wird.  Der  Erbe  hat  jedoch  den  ausgeschlossenen
  Gläubiger  vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  zu  befriedigen,  es  sei  denn,  daß  der  Gläubiger  seine  Forderung
erst  nach  der  Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten  geltend  macht.

Einen  Ueberschuß  hat  der  Erbe  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  herauszugeben.  Er  kann  die  Herausgabe  der  noch
vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch  Jahlung  des  Werthes  abwenden.  Die  rechtskräftige
  Verurtheilung  des  Erben  zur  Befriedigung  eines  ausgeschlossenen  Gläubigers
wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie  die  Befriedigung.

§.  1974.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seine  Forderung  später  als  fünf  Jahre  nach  dem
Erbfalle  dem  Erben  gegenüber  geltend  macht,  steht  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger
gleich,  es  sei  denn,  daß  die  Forderung  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe  der  fünf  Jahre
bekannt  geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet  worden  ist.  Wird  der
Erblasser  für  todt  erklärt,  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Erlassung  des  die
Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils

Die  dem  Erben  nach  §.  1973  Abs.  1  Satz  2  obliegende  Verpflichtung  tritt
im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und

Reichs-Gesetzbl.  1896.  79
        <pb n="542" />
        —  532  —

Auflagen  zu  einander  nur  insoweit  ein,  als  der  Gläubiger  im  Falle  des  Nachlaßkonkurses
  im  Range  vorgehen  würde.

Soweit  ein  Gläubiger  nach  §.  1971  von  dem  Aufgebote  nicht  betroffen  wird,
finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auf  ihn  keine  Anwendung.

III.  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.

§.  1975.

Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  beschränkt  sich  auf
den  Nachlaß,  wenn  eine  Nachlaßpflegschaft  zum  Zwecke  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger
  (Nachlaßverwaltung)  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  ist.

§.  1976.

Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so
gelten  die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.

§.  1977.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder
vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  seine  Forderung  gegen  eine  nicht  zum  Nachlasse
  gehörende  Forderung  des  Erben  ohne  dessen  Zustimmung  ausgerechnet,  so  ist
nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
die  Aufrechnung  als  nicht  erfolgt  anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger,  der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  die
ihm  gegen  den  Erben  zustehende  Forderung  gegen  eine  zum  Nachlasse  gehörende
Forderung  aufgerechnet  hat.

§.  1978.

Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so  ist
der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern  für  die  bisherige  Verwaltung  des  Nachlasses  so  verantwortlich,
  wie  wenn  er  von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für
sie  als  Beauftragter  zu  führen  gehabt  hätte.  Auf  die  vor  der  Annahme  der  Erbschaft
  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen  Geschäfte  finden  die  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  entsprechende  Anwendung.

Die  den  Nachlaßgläubigern  nach  Abs.  1  zustehenden  Ansprüche  gelten  als  zum
Nachlasse  gehörend.

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,  soweit  er  nach
den  Vorschriften  über  den  Auftrag  oder  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
Ersatz  verlangen  könnte.

§.  1979.

Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  durch  den  Erben  müssen  die
Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung  des  Nachlasses  erfolgt  gelten  lassen,  wenn  der
Erbe  den  Umständen  nach  annehmen  durfte,  daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller
Nachlaßverbindlichkeiten  ausreiche.
        <pb n="543" />
        —  533  —

§.  1980.

Beantragt  der  Erbe  nicht  unverzüglich,  nachdem  er  von  der  Ueberschuldung
des  Nachlasses  Kenntniß  erlangt  hat,  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses,  so  ist  er
den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.  Bei  der  Bemessung
  der  Zulänglichkeit  des  Nachlasses  bleiben  die  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen
  und  Auflagen  außer  Betracht.

Der  Kenntniß  der  Ueberschuldung  steht  die  auf  Fahrlässigkeit  beruhende  Unkenntniß
  gleich.  Als  Fahrlässigkeit  gilt  es  insbesondere,  wenn  der  Erbe  das  Aufgebot  der
Nachlaßgläubiger  nicht  beantragt,  obwohl  er  Grund  hat,  das  Vorhandensein  unbekannter
Nachlaßverbindlichkeiten  anzunehmen;  das  Aufgebot  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Kosten
des  Verfahrens  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnißmäßig  groß  sind.

§.  1981.

Die  Nachlaßverwaltung  ist  von  dem  Nachlaßgericht  anzuordnen,  wenn  der  Erbe
die  Anordnung  beantragt.

Auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  ist  die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger
aus  dem  Nachlasse  durch  das  Verhalten  oder  die  Vermögenslage  des  Erben  gefährdet
wird.  Der  Antrag  kann  nicht  mehr  gestellt  werden,  wenn  seit  der  Annahme  der
Erbschaft  zwei  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Vorschriften  des  §.  1785  finden  keine  Anwendung.

§.  1982.

Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  kann  abgelehnt  werden,  wenn  eine
den  Kosten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist.

§.  1983.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  durch  das  für
seine  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

§.  1984.

Mit  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  verliert  der  Erbe  die  Befugniß,
den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über  ihn  zu  verfügen.  Die  Vorschriften  der  §§.  6,  7
der  Konkursordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen
den  Nachlaß  richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend  gemacht  werden.

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in  den  Nachlaß  zu  Gunsten  eines  Gläubigers,
der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  sind  ausgeschlossen.

§.  1985.

Der  Nachlaßverwalter  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  aus  dem  Nachlasse  zu  berichtigen.

Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die  Verwaltung  des  Nachlasses  auch  den  Nachlaßgläubigern
  verantwortlich.  Die  Vorschriften  des  §.  1978  Abs.  2  und  der  §§.  1979,
1980  finden  entsprechende  Anwendung.

79*
        <pb n="544" />
        —  534  —

§.  1986.

Der  Nachlaßverwalter  darf  den  Nachlaß  dem  Erben  erst  ausantworten,  wenn
die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten  berichtigt  sind.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist
eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Ausantwortung  des  Nachlasses  nur  erfolgen,
wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  wird.  Für  eine  bedingte  Forderung  ist
Sicherheitsleistung  nicht  erforderlich,  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung
  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth
  nicht  hat.

§.  1987.

Der  Nachlaßverwalter  kann  für  die  Führung  seines  Amtes  eine  angemessene
Vergütung  verlangen.

§.  1988.

Die  Nachlaßverwaltung  endigt  mit  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses.

Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß  eine
den  Kosten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist.

§.  1989.

Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Vertheilung  der  Masse  oder  durch  Zwangsvergleich
  beendigt,  so  finden  auf  die  Haftung  des  Erben  die  Vorschriften  des  §.  1973
entsprechende  Anwendung.  

§.  1990.

Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  wegen  Mangels  einer  den  Kosten  entsprechenden  Masse  nicht  thunlich  oder
wird  aus  diesem  Grunde  die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder  das  Konkursverfahren
  eingestellt,  so  kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers
insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  Der  Erbe  ist  in  diesem  Falle
verpflichtet,  den  Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  herauszugeben.

Das  Recht  des  Erben  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Gläubiger
nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek  oder  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung
  eine  Vormerkung  erlangt  hat.

§.  1991.

Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach  §.  1990  zustehenden  Rechte  Gebrauch,  so
finden  auf  seine  Verantwortlichkeit  und  den  Ersatz  seiner  Aufwendungen  die  Vorschriften
  der  §§.  1978,  1979  Anwendung.

Die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Erben  als  nicht  erloschen.

Die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Erben  zur  Befriedigung  eines  Gläubigers
wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie  die  Befriedigung.
        <pb n="545" />
        —  535  —

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen
hat  der  Erbe  so  zu  berichtigen,  wie  sie  im  Falle  des  Konkurses  zur  Berichtigung
kommen  würden.

§.  1992.

Beruht  die  Ueberschuldung  des  Nachlasses  auf  Vermächtnissen  und  Auflagen,
so  ist  der  Erbe,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  1990  nicht  vorliegen,  berechtigt,
  die  Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten  nach  den  Vorschriften  der  §§.  1990,
1991  zu  bewirken.  Er  kann  die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände
durch  Zahlung  des  Werthes  abwenden.

IV.  Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben.
§.  1993.

Der  Erbe  ist  berechtigt,  ein  Verzeichniß  des  Nachlasses  (Inventar)  bei  dem
Nachlaßgericht  einzureichen  (Inventarerrichtung).

§.  1994.

Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben  auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  zur
Errichtung  des  Inventars  eine  Frist  (Inventarfrist)  zu  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe
der  Frist  haftet  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,  wenn  nicht  vorher
das  Inventar  errichtet  wird.

Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung  glaubhaft  zu  machen.  Auf  die  Wirksamkeit
  der  Fristbestimmung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  die  Forderung  nicht  besteht.

§.  1995.

Die  Inventarfrist  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens  drei  Monate  betragen.
Sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den  die  Frist  bestimmt  wird.

Wird  die  Frist  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  bestimmt,  so  beginnt  sie  erst
mit  der  Annahme  der  Erbschaft.

Auf  Antrag  des  Erben  kann  das  Nachlaßgericht  die  Frist  nach  seinem  Ermessen

verlängern.
§.  1996.

Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt  verhindert  worden,  das  Inventar  rechtzeitig
zu  errichten  oder  die  nach  den  Umständen  gerechtfertigte  Verlängerung  der  Inventarfrist
  zu  beantragen,  so  hat  ihm  auf  seinen  Antrag  das  Nachlaßgericht  eine  neue  Inventarfrist
  zu  bestimmen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  von  der  Zustellung  des
Beschlusses,  durch  den  die  Inventarfrist  bestimmt  worden  ist,  ohne  sein  Verschulden
Kenntniß  nicht  erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Beseitigung  des  Hindernisses
und  spätestens  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende  der  zuerst  bestimmten
Frist  gestellt  werden.

Vor  der  Entscheidung  soll  der  Nachlaßgläubiger,  auf  dessen  Antrag  die  erste
Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn  thunlich  gehört  werden.
        <pb n="546" />
        —  536  —

§.  1997.

Auf  den  Lauf  der  Inventarfrist  und  der  im  §.  1996  Abs.  2  bestimmten  Frist
von  zwei  Wochen  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  des  §.  203
Abs.  1  und  des  §.  206  entsprechende  Anwendung.

§.  1998.

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrist  oder  der  im  §.  1996
Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen,  so  endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe
der  für  die  Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen  Ausschlagungsfrist.

§.  1999.

Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,  so  soll
das  Nachlaßgericht  dem  Vormundschaftsgerichte  von  der  Bestimmung  der  Inventarfrist
Mittheilung  machen.

§.  2000.

Die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  wird  unwirksam,  wenn  eine  Nachlaßverwaltung
  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  wird.  Während  der  Dauer
der  Nachlaßverwaltung  oder  des  Nachlaßkonkurses  kann  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt
  werden.  Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Vertheilung  der  Masse  oder  durch
Zwangsvergleich  beendigt,  so  bedarf  es  zur  Abwendung  der  unbeschränkten  Haftung
der  Inventarerrichtung  nicht.

§.  2001.

In  dem  Inventar  sollen  die  bei  dem  Eintritte  des  Erbfalls  vorhandenen  Nachlaßgegenstände
  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten  vollständig  angegeben  werden.

Das  Inventar  soll  außerdem  eine  Beschreibung  der  Nachlaßgegenstände,  soweit
eine  solche  zur  Bestimmung  des  Werthes  erforderlich  ist,  und  die  Angabe  des  Werthes
enthalten.

§.  2002.

Der  Erbe  muß  zu  der  Aufnahme  des  Inventars  eine  zuständige  Behörde  oder

einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  zuziehen.

§.  2003.

Auf  Antrag  des  Erben  hat  das  Nachlaßgericht  entweder  das  Inventar  selbst
aufzunehmen  oder  die  Aufnahme  einer  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
Beamten  oder  Notar  zu  übertragen.  Durch  die  Stellung  des  Antrags  wird  die
Inventarfrist  gewahrt.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufnahme  des  Inventars  erforderliche  Auskunft
  zu  ertheilen.

Das  Inventar  ist  von  der  Behörde,  dem  Beamten  oder  dem  Notar  bei  dem
Nachlaßgericht  einzureichen.

§.  2004.

Befindet  sich  bei  dem  Nachlaßgerichte  schon  ein  den  Vorschriften  der  §§.  2002,

2003  entsprechendes  Inventar,  so  genügt  es,  wenn  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der
        <pb n="547" />
        –  537  —

Inventarfrist  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  erklärt,  daß  das  Inventar  als  von  ihm
eingereicht  gelten  soll.

§.  2005.

Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche  Unvollständigkeit  der  im  Inventar
enthaltenen  Angabe  der  Nachlaßgegenstände  herbei  oder  bewirkt  er  in  der  Absicht,  die
Nachlaßgläubiger  zu  benachtheiligen,  die  Aufnahme  einer  nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit,
  so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  er  im  Falle  des  §.  2003  die  Ertheilung  der  Auskunft  verweigert  oder
absichtlich  in  erheblichem  Maße  verzögert.

Ist  die  Angabe  der  Nachlaßgegenstände  unvollständig,  ohne  daß  ein  Fall  des
Abs.  1  vorliegt,  so  kann  dem  Erben  zur  Ergänzung  eine  neue  Inventarfrist  bestimmt
  werden.

§.  2006.

Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines  Nachlaßgläubigers  vor  dem  Nachlaßgerichte
den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:
daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Nachlaßgegenstände  so  vollständig  angegeben
habe,  als  er  dazu  im  Stande  sei.
Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung  des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.
Verweigert  der  Erbe  die  Leistung  des  Eides,  so  haftet  er  dem  Gläubiger,  der
den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  weder  in  dem
Termine  noch  in  einem  auf  Antrag  des  Gläubigers  bestimmten  neuen  Termin  erscheint,
  es  sei  denn,  daß  ein  Grund  vorliegt,  durch  den  das  Nichterscheinen  in  diesem
Termine  genügend  entschuldigt  wird.
Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides  kann  derselbe  Gläubiger  oder  ein  anderer
Gläubiger  nur  verlangen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  dem  Erben
nach  der  Eidesleistung  weitere  Nachlaßgegenstände  bekannt  geworden  sind.

§.  2007.

Ist  ein  Erbe  zu  mehreren  Erbtheilen  berufen,  so  bestimmt  sich  seine  Haftung
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  in  Ansehung  eines  jeden  der  Erbtheile  so,  wie  wenn
die  Erbtheile  verschiedenen  Erben  gehörten.  In  den  Fällen  der  Anwachsung  und
des  §.  1935  gilt  dies  nur  dann,  wenn  die  Erbtheile  verschieden  beschwert  sind.

§.  2008.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  die  Erbschaft  zum  eingebrachten  Gute
oder  zum  Gesammtgute,  so  ist  die  Bestimmung  der  Inventarfrist  nur  wirksam,  wenn
sie  auch  dem  Manne  gegenüber  erfolgt.  Solange  nicht  die  Frist  dem  Manne  gegenüber
  verstrichen  ist,  endigt  sie  auch  nicht  der  Frau  gegenüber.  Die  Errichtung  des
Inventars  durch  den  Mann  kommt  der  Frau  zu  Statten.

Gehört  die  Erbschaft  zum  Gesammtgute,  so  gelten  diese  Vorschriften  auch  nach
der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft.
        <pb n="548" />
        —  538  —

§.  2009.
Ist  das  Inventar  rechtzeitig  errichtet  worden,  so  wird  im  Verhältnisse  zwischen
dem  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern  vermuthet,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalls  weitere
Nachlaßgegenstände  als  die  angegebenen  nicht  vorhanden  gewesen  seien.

§.  2010.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  des  Inventars  Jedem  zu  gestatten,  der
ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  2011.

Dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  kann  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt
werden.  Der  Fiskus  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,  über  den  Bestand
  des  Nachlasses  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  2012.

Einem  nach  den  §§.  1960,  1961  bestellten  Nachlaßpfleger  kann  eine  Inventarfrist
  nicht  bestimmt  werden.  Der  Nachlaßpfleger  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber
verpflichtet,  über  den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft  zu  ertheilen.  Der  Nachlaßpfleger
  kann  nicht  auf  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  verzichten.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Nachlaßverwalter.

§.  2013.

Haftet  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§.  1973  bis  1975,  1977  bis  1980,  1989  bis  1992  keine  Anwendung;
  der  Erbe  ist  nicht  berechtigt,  die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  zu
beantragen.  Auf  eine  nach  §.  1973  oder  nach  §.  1974  eingetretene  Beschränkung
der  Haftung  kann  sich  der  Erbe  jedoch  berufen,  wenn  später  der  Fall  des  §.  1994
Abs.  1  Satz  2  oder  des  §.  2005  Abs.  1  cintritt.

Die  Vorschriften  der  §§.  1977  bis  1980  und  das  Recht  des  Erben,  die  Anordnung
  einer  Nachlaßverwaltung  zu  beantragen,  werden  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
daß  der  Erbe  einzelnen  Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt  haftet.

V.  Aufschiebende  Einreden.

§.  2014.
Der  Erbe  ist  berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis  zum
Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  nach  der  Annahme  der  Erbschaft,  jedoch  nicht  über
die  Errichtung  des  Inventars  hinaus,  zu  verweigern.

§.  2015.

Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Annahme  der  Erbschaft  gestellt  und  ist  der  Antrag
        <pb n="549" />
        —  539  —

zugelassen,  so  ist  der  Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis
zur  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens  zu  verweigern.

Der  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens  steht  es  gleich,  wenn  der  Erbe  in
dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen  ist  und  nicht  binnen  zwei  Wochen  die  Bestimmung
  eines  neuen  Termins  beantragt  oder  wenn  er  auch  in  dem  neuen  Termine
nicht  erscheint.

Wird  das  Ausschlußurtheil  erlassen  oder  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Urtheils
zurückgewiesen,  so  ist  das  Verfahren  nicht  vor  dem  Ablauf  einer  mit  der  Verkündung
der  Entscheidung  beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen  und  nicht  vor  der  Erledigung
einer  rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  als  beendigt  anzusehen.

§.  2016.

Die  Vorschriften  der  §§.  2014,  2015  finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Erbe  unbeschränkt  haftet.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  Gläubiger  nach  §.  1971  von  dem  Aufgebote  der
Nachlaßgläubiger  nicht  betroffen  wird,  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  erst  nach  dem
Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
erlangtes  Recht  sowie  eine  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  im  Wege  der  einstweiligen
Verfügung  erlangte  Vormerkung  außer  Betracht  bleibt.

  §. 2017.
Wird  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zur  Verwaltung  des  Nachlasses  ein
Nachlaßpfleger  bestellt,  so  beginnen  die  im  §.  2014  und  im  §  2015  Abs.  1  bestimmten
Fristen  mit  der  Bestellung.

Dritter  Titel.
Erbschaftsanspruch.

§.  2018.  

Der  Erbe  kann  von  Jedem,  der  auf  Grund  eines  ihm  in  Wirklichkeit  nicht
zustehenden  Erbrechts  etwas  aus  der  Erbschaft  erlangt  hat  (Erbschaftsbesitzer),  die
Herausgabe  des  Erlangten  verlangen.

§.  2019.  

Als  aus  der  Erbschaft  erlangt  gilt  auch,  was  der  Erbschaftsbesitzer  durch
Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt.

Die  Zugehörigkeit  einer  in  solcher  Weise  erworbenen  Forderung  zur  Erbschaft
hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
  Kenntniß  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden  entsprechende
Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  80
        <pb n="550" />
        —  540  —

§.  2020.

Der  Erbschaftsbesitzer  hat  dem  Erben  die  gezogenen  Nutzungen  herauszugeben;
die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich  auch  auf  Früchte,  an  denen  er  das
Eigenthum  erworben  hat.

§.  2021.

Soweit  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Herausgabe  außer  Stande  ist,  bestimmt  sich
seine  Verpflichtung  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung.

§.  2022.

Der  Erbschaftsbesitzer  ist  zur  Herausgabe  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  nur
gegen  Ersatz  aller  Verwendungen  verpflichtet,  soweit  nicht  die  Verwendungen  durch  Anrechnung
  auf  die  nach  §.  2021  herauszugebende  Bereicherung  gedeckt  werden.  Die  für  den
Eigenthumsanspruch  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1000  bis  1003  finden  Anwendung.

Zu  den  Verwendungen  gehören  auch  die  Aufwendungen,  die  der  Erbschaftsbesitzer
  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Erbschaft  oder  zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten
  macht.

Soweit  der  Erbe  für  Aufwendungen,  die  nicht  auf  einzelne  Sachen  gemacht
worden  sind,  insbesondere  für  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Aufwendungen,  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  in  weiterem  Umfang  Ersatz  zu  leisten  hat,  bleibt  der  Anspruch
  des  Erbschaftsbesitzers  unberührt.

§.  2023.

Hat  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Erbschaft  gehörende  Sachen  herauszugeben,  so
bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  der  Anspruch  des  Erben  auf
Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den  Vorschriften,  die  für
das  Verhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  des  Eigenthumsanspruchs  an  gelten.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Erben  auf  Herausgabe  oder  Vergütung  von
Nutzungen  und  von  dem  Anspruche  des  Erbschaftsbesitzers  auf  Ersatz  von  Verwendungen.

§.  2024.

Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem  Beginne  des  Erbschaftsbesitzes  nicht  in  gutem
Glauben,  so  haftet  er  so,  wie  wenn  der  Anspruch  des  Erben  zu  dieser  Zeit  rechtshängig
  geworden  wäre.  Erfährt  der  Erbschaftsbesitzer  später,  daß  er  nicht  Erbe  ist,
so  haftet  er  in  gleicher  Weise  von  der  Erlangung  der  Kenntniß  an.  Eine  weitergehende
  Haftung  wegen  Verzugs  bleibt  unberührt.

§.  2025.
Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand  durch  eine  strafbare
Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  durch  verbotene  Eigenmacht
erlangt,  so  haftet  er  nach  den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
        <pb n="551" />
        —  541  —

Handlungen.  Ein  gutgläubiger  Erbschaftsbesitzer  haftet  jedoch  wegen  verbotener  Eigenmacht
  nach  diesen  Vorschriften  nur,  wenn  der  Erbe  den  Besitz  der  Sache  bereits  thatsächlich

  ergriffen  hatte.
§  2026.

Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  dem  Erben  gegenüber,  solange  nicht  der  Erbschaftsanspruch
  verjährt  ist,  nicht  auf  die  Ersitzung  einer  Sache  berufen,  die  er  als
zur  Erbschaft  gehörend  im  Besitze  hat.

§.  2027.
Der  Erbschaftsbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Erben  über  den  Bestand  der  Erbschaft
  und  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände  Auskunft  zu  ertheilen.
Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer,  ohne  Erbschaftsbesitzer  zu  sein,  eine  Sache
aus  dem  Nachlaß  in  Besitz  nimmt,  bevor  der  Erbe  den  Besitz  thatsächlich  ergriffen  hat.

§.  2028.

Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit  dem  Erblasser  in  häuslicher  Gemeinschaft
befunden  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Erben  auf  Verlangen  Auskunft  darüber  zu  ertheilen,
  welche  erbschaftliche  Geschäfte  er  geführt  hat  und  was  ihm  über  den  Verbleib
  der  Erbschaftsgegenstände  bekannt  ist.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  Auskunft  nicht  mit  der  erforderlichen
Sorgfalt  ertheilt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen  des  Erben  den
Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  seine  Angaben  nach  bestem  Wissen  so  vollständig  gemacht  habe,
als  er  dazu  im  Stande  sei.

Die  Vorschriften  des  §.  259  Abs.  3  und  des  §.  261  finden  Anwendung.

§.  2029.  

Die  Haftung  des  Erbschaftsbesitzers  bestimmt  sich  auch  gegenüber  den  Ansprüchen,
die  dem  Erben  in  Ansehung  der  einzelnen  Erbschaftsgegenstände  zustehen,  nach  den
Vorschriften  über  den  Erbschaftsanspruch.

§.  2030.
Wer  die  Erbschaft  durch  Vertrag  von  einem  Erbschaftsbesitzer  erwirbt,  steht
im  Verhältnisse  zu  dem  Erben  einem  Erbschaftsbesitzer  gleich.

§.  2031.

Ueberlebt  eine  für  todt  erklärte  Person  den  Zeitpunkt,  der  als  Zeitpunkt  ihres
Todes  gilt,  so  kann  sie  die  Herausgabe  ihres  Vermögens  nach  den  für  den  Erbschaftsanspruch
  geltenden  Vorschriften  verlangen.  Solange  der  für  todt  Erklärte  noch
lebt,  wird  die  Verjährung  seines  Anspruchs  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach
dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  er  von  der  Todeserklärung  Kenntniß  erlangt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Tod  einer  Person  ohne  Todeserklärung  mit  Unrecht

angenommen  worden  ist.
80*
        <pb n="552" />
        -  542  –

Vierter  Titel.
Mehrheit  von  Erben.
I.  Rechtsverhältniß  der  Erben  unter  einander.

§.  2032.

Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere  Erben,  so  wird  der  Nachlaß  gemeinschaftliches

Vermögen  der  Erben.
Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  2033  bis  2041.

§.  2033.

Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Antheil  an  dem  Nachlasse  verfügen.  Der
Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe  über  seinen  Antheil  verfügt,  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung.

Ueber  seinen  Antheil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  kann  ein  Miterbe
nicht  verfügen.

§.  2034.

Verkauft  ein  Miterbe  seinen  Antheil  an  einen  Dritten,  so  sind  die  übrigen
Miterben  zum  Vorkaufe  berechtigt.

Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  zwei  Monate.  Das
Vorkaufsrecht  ist  vererblich.

§.  2035.

Ist  der  verkaufte  Antheil  auf  den  Käufer  übertragen,  so  können  die  Miterben
das  ihnen  nach  §.  2034  dem  Verkäufer  gegenüber  zustehende  Vorkaufsrecht  dem
Käufer  gegenüber  ausüben.  Dem  Verkäufer  gegenüber  erlischt  das  Vorkaufsrecht
mit  der  Uebertragung  des  Antheils.

Der  Verkäufer  hat  die  Miterben  von  der  Uebertragung  unverzüglich  zu  benachrichtigen.


§.  2036.

Mit  der  Uebertragung  des  Antheils  auf  die  Miterben  wird  der  Käufer  von
der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  frei.  Seine  Haftung  bleibt  jedoch  bestehen,
  soweit  er  den  Nachlaßgläubigern  nach  den  §§.  1978  bis  1980  verantwortlich
ist;  die  Vorschriften  der  S§.  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2037.
Ueberträgt  der  Käufer  den  Antheil  auf  einen  Anderen,  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  2033,  2035,  2036  entsprechende  Anwendung.
§.  2038.

Die  Verwaltung  des  Nachlasses  steht  den  Erben  gemeinschaftlich  zu.  Jeder
Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber  verpflichtet,  zu  Maßregeln  mitzuwirken,  die  zur
ordnungsmäßigen  Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung  nothwendigen  Maßregeln
  kann  jeder  Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen  treffen.
        <pb n="553" />
        —  543  —

Die  Vorschriften  der  §§.  743,  745,  746,  748  finden  Anwendung.  Die
Theilung  der  Früchte  erfolgt  erst  bei  der  Auseinandersetzung.  Ist  die  Auseinandersetzung
  auf  längere  Zeit  als  ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder  Miterbe  am
Schlusse  jedes  Jahres  die  Theilung  des  Reinertrags  verlangen.

§.  2039.

Gehört  ein  Anspruch  zum  Nachlasse,  so  kann  der  Verpflichtete  nur  an  alle
Erben  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Miterbe  nur  die  Leistung  an  alle  Erben
fordern.  Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß  der  Verpflichtete  die  zu  leistende  Sache
für  alle  Erben  hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer  abliefert.

§.  2040.

Die  Erben  können  über  einen  Nachlaßgegenstand  nur  gemeinschaftlich  verfügen.
Gegen  eine  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  kann  der  Schuldner  nicht  eine
ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben  zustehende  Forderung  aufrechnen.

§.  2041.

Was  auf  Grund  eines  zum  Nachlasse  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für
die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Nachlaßgegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich  auf  den  Nachlaß  bezieht,  gehört  zum
Nachlasse.  Auf  eine  durch  ein  solches  Rechtsgeschäft  erworbene  Forderung  findet  die
Vorschrift  des  §.  2019  Abs.  2  Anwendung.

§.  2042.

Jeder  Miterbe  kann  jederzeit  die  Auseinandersetzung  verlangen,  soweit  sich  nicht
aus  den  §§.  2043    bis  2045  ein  Anderes  ergiebt.

Die  Vorschriften  des  §.  749  Abs.  2,  3  und  der  §§.  750  bis  758  finden
Anwendung.

§.  2043.

Soweit  die  Erbtheile  wegen  der  zu  erwartenden  Geburt  eines  Miterben  noch
unbestimmt  sind,  ist  die  Auseinandersetzung  bis  zur  Hebung  der  Unbestimmtheit  ausgeschlossen.


Das  Gleiche  gilt,  soweit  die  Erbtheile  deshalb  noch  unbestimmt  sind,  weil
die  Entscheidung  über  eine  Ehelichkeitserklärung,  über  die  Bestätigung  einer  Annahme
an  Kindesstatt  oder  über  die  Genehmigung  einer  vom  Erblasser  errichteten  Stiftung
noch  aussteht.

§.  2044.

Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Nachlasses  oder  einzelner  Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder  von  der
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  abhängig  machen.  Die  Vorschriften  des  §.  749
Abs.  2,  3,  der  §§.  750,  751  und  des  §.  1010  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="554" />
        —  544  —

Die  Verfügung  wird  unwirksam,  wenn  dreißig  Jahre  seit  dem  Eintritte  des
Erbfalls  verstrichen  sind.  Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,  daß  die  Verfügung
bis  zum  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  in  der  Person  eines  Miterben  oder,
falls  er  eine  Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtniß  anordnet,  bis  zum  Eintritte  der
Nacherbfolge  oder  bis  zum  Anfalle  des  Vermächtnisses  gelten  soll.  Ist  der  Miterbe,
in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es
bei  der  dreißigjährigen  Frist.

§.  2045.

Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung  bis  zur  Beendigung
des  nach  §.  1970  zulässigen  Aufgebotsverfahrens  oder  bis  zum  Ablaufe  der  im  §.  2061
bestimmten  Anmeldungsfrist  aufgeschoben  wird.  Ist  das  Aufgebot  noch  nicht  beantragt
oder  die  öffentliche  Aufforderung  nach  §.  2061  noch  nicht  erlassen,  so  kann  der  Aufschub
  nur  verlangt  werden,  wenn  unverzüglich  der  Antrag  gestellt  oder  die  Aufforderung
  erlassen  wird.

§.  2046.

Aus  dem  Nachlasse  sind  zunächst  die  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  berichtigen.
Ist  eine  Nachlaßverbindlichkeit  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur
Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.

Fällt  eine  Nachlaßverbindlichkeit  nur  einigen  Miterben  zur  Last,  so  können
diese  die  Berichtigung  nur  aus  dem  verlangen,  was  ihnen  bei  der  Auseinandersetzung

zukommt.
Zur  Berichtigung  ist  der  Nachlaß,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§.  2047.

Der  nach  der  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  verbleibende  Ueberschuß
gebührt  den  Erben  nach  dem  Verhältnisse  der  Erbtheile.

Schriftstücke,  die  sich  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Erblassers,  auf
dessen  Familie  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß  beziehen,  bleiben  gemeinschaftlich.

§.  2048.

Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung  Anordnungen  für  die  Auseinandersetzung
  treffen.  Er  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Auseinandersetzung
nach  dem  billigen  Ermessen  eines  Dritten  erfolgen  soll.  Die  von  dem  Dritten  auf
Grund  der  Anordnung  getroffene  Bestimmung  ist  für  die  Erben  nicht  verbindlich,
wenn  sie  offenbar  unbillig  ist;  die  Bestimmung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  Urtheil.

§.  2049.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  einer  der  Miterben  das  Recht  haben  soll,
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut  zu  übernehmen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  das  Landgut  zu  dem  Ertragswerth  angesetzt  werden  soll.

Der  Ertragswerth  bestimmt  sich  nach  dem  Reinertrage,  den  das  Landgut  nach
seiner  bisherigen  wirthschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung
nachhaltig  gewähren  kann.
        <pb n="555" />
        —  545  —

§.  2050.

Abkömmlinge,  die  als  gesetzliche  Erben  zur  Erbfolge  gelangen,  sind  verpflichtet,
dasjenige,  was  sie  von  dem  Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten  als  Ausstattung  erhalten
haben,  bei  der  Auseinandersetzung  unter  einander  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  soweit
  nicht  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  ein  Anderes  angeordnet  hat.

Zuschüsse,  die  zu  dem  Zwecke  gegeben  worden  sind,  als  Einkünfte  verwendet
zu  werden,  sowie  Aufwendungen  für  die  Vorbildung  zu  einem  Berufe  sind  insoweit
zur  Ausgleichung  zu  bringen,  als  sie  das  den  Vermögensverhältnissen  des  Erblassers
entsprechende  Maß  überstiegen  haben.

Andere  Zuwendungen  unter  Lebenden  sind  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  wenn
der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet  hat.

§.  2051.

Fällt  ein  Abkömmling,  der  als  Erbe  zur  Ausgleichung  verpflichtet  sein  würde,
vor  oder  nach  dem  Erbfalle  weg,  so  ist  wegen  der  ihm  gemachten  Zuwendungen
der  an  seine  Stelle  tretende  Abkömmling  zur  Ausgleichung  verpflichtet.

Hat  der  Erblasser  für  den  wegfallenden  Abkömmling  einen  Ersatzerben  eingesetzt,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieser  nicht  mehr  erhalten  soll,  als  der
Abkömmling  unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht  erhalten  würde.

§.  2052.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge  auf  dasjenige  als  Erben  eingesetzt,  was
sie  als  gesetzliche  Erben  erhalten  würden,  oder  hat  er  ihre  Erbtheile  so  bestimmt,
daß  sie  zu  einander  in  demselben  Verhältnisse  stehen  wie  die  gesetzlichen  Erbtheile,
so  ist  im  ZLweifel  anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge  nach  den  §§.  2050,  2051  zur
Ausgleichung  verpflichtet  sein  sollen.

§.  2053.

Eine  Zuwendung,  die  ein  entfernterer  Abkömmling  vor  dem  Wegfalle  des  ihn
von  der  Erbfolge  ausschließenden  näheren  Abkömmlinges  oder  ein  an  die  Stelle  eines
Abkömmlinges  als  Ersatzerbe  tretender  Abkömmling  von  dem  Erblasser  erhalten  hat,
ist  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  es  sei  denn,  daß  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung
  die  Ausgleichung  angeordnet  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Abkömmling,  bevor  er  die  rechtliche  Stellung
eines  solchen  erlangt  hatte,  eine  Zuwendung  von  dem  Erblasser  erhalten  hat.

§.  2054.

Ein  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesammtgute  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,
der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  erfolgt,  gilt  als  von
jedem  der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie  an
einen  Abkömmling  erfolgt,  der  nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,  oder  wenn
einer  der  Ehegatten  wegen  der  Zuwendung  zu  dem  Gesammtgut  Ersatz  zu  leisten
hat,  als  von  diesem  Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem  Gesammtgute  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="556" />
        —  546  —

§.  2055.

Bei  der  Auseinandersetzung  wird  jedem  Miterben  der  Werth  der  Zuwendung,
die  er  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat,  auf  seinen  Erbtheil  angerechnet.  Der  Werth
der  sämmtlichen  Zuwendungen,  die  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sind,  wird  dem
Nachlasse  hinzugerechnet,  soweit  dieser  den  Miterben  zukommt,  unter  denen  die  Ausgleichung
  stattfindet.

Der  Werth  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  der  die  Zuwendung  erfolgt  ist.

§.  2056.

Hat  ein  Miterbe  durch  die  Zuwendung  mehr  erhalten,  als  ihm  bei  der  Auseinandersetzung
  zukommen  würde,  so  ist  er  zur  Herauszahlung  des  Mehrbetrags
nicht  verpflichtet.  Der  Nachlaß  wird  in  einem  solchen  Falle  unter  die  übrigen  Erben
in  der  Weise  getheilt,  daß  der  Werth  der  Zuwendung  und  der  Erbtheil  des  Miterben
  außer  Ansatz  bleiben.

§.  2057.

Jeder  Miterbe  ist  verpflichtet,  den  übrigen  Erben  auf  Verlangen  Auskunft
über  die  Zuwendungen  zu  ertheilen,  die  er  nach  den  §§.  2050  bis  2053    zur  Ausgleichung
zu  bringen  hat.  Die  Vorschriften  der  §§.  260,  261  über  die  Verpflichtung  zur
Leistung  des  Offenbarungseids  finden  entsprechende  Anwendung.

II.  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern.
§.  2058.

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  Nachlaßverbindlichkeiten  als  Gesammtschuldner.

  
§. 2059.

Bis  zur  Theilung  des  Nachlasses  kann  jeder  Miterbe  die  Berichtigung  der
Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,  das  er  außer  seinem  Antheil  an  dem
Nachlasse  hat,  verweigern.  Haftet  er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit  unbeschränkt,
so  steht  ihm  dieses  Recht  in  Ansehung  des  seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theiles
der  Verbindlichkeit  nicht  zu.

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,  die  Befriedigung  aus  dem  ungetheilten  Nachlasse
  von  sämmtlichen  Miterben  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.

§.  2060.

Nach  der  Theilung  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  nur  für  den  seinem
Erbtheil  entsprechenden  Theil  einer  Nachlaßverbindlichkeit:

1.  wenn  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen  ist;  das  Aufgebot
  erstreckt  sich  insoweit  auch  auf  die  im  §.  1972  bezeichneten
Gläubiger  sowie  auf  die  Gläubiger,  denen  der  Miterbe  unbeschränkt  haftet;

2.  wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  später  als  fünf  Jahre  nach  dem  im
§.  1974  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkte  geltend  macht,  es  sei  denn,  daß
die  Forderung  vor  dem  Ablaufe  der  fünf  Jahre  dem  Miterben  bekannt
        <pb n="557" />
        —  547  —

geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet  worden  ist;  die  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  soweit  der  Gläubiger  nach  §.  1971  von  dem  Aufgebote
nicht  betroffen  wird;

3.  wenn  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  und  durch  Vertheilung  der  Masse  oder
durch  Zwangsvergleich  beendigt  worden  ist.

§.  2061.

Jeder  Miterbe  kann  die  Nachlaßgläubiger  öffentlich  auffordern,  ihre  Forderungen
binnen  sechs  Monaten  bei  ihm  oder  bei  dem  Nachlaßgericht  anzumelden.  Ist  die
Aufforderung  erfolgt,  so  haftet  nach  der  Theilung  jeder  Miterbe  nur  für  den  seinem
Erbtheil  entsprechenden  Theil  einer  Forderung,  soweit  nicht  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  die  Anmeldung  erfolgt  oder  die  Forderung  ihm  zur  Zeit  der  Theilung  bekannt
  ist.

Die  Aufforderung  ist  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  durch  das  für
die  Bekanntmachungen  des  Nachlaßgerichts  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.  Die
Frist  beginnt  mit  der  letzten  Einrückung.  Die  Kosten  fallen  dem  Erben  zur  Last,
der  die  Aufforderung  erläßt.

§.  2062.

Die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  kann  von  den  Erben  nur  gemeinschaftlich

  beantragt  werden;  sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Nachlaß  getheilt  ist.

§.  2063.
Die  Errichtung  des  Inventars  durch  einen  Miterben  kommt  auch  den  übrigen
Erben  zu  Statten,  soweit  nicht  ihre  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt

  ist.
Ein  Miterbe  kann  sich  den  übrigen  Erben  gegenüber  auf  die  Beschränkung

seiner  Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den  anderen  Nachlaßgläubigern  gegenüber
  unbeschränkt  haftet.

Dritter  Abschnitt.
Testament.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  2064.
Der  Erblasser  kann  ein  Testament  nur  persönlich  errichten.

§.  2065.
Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige  Verfügung  nicht  in  der  Weise  treffen,  daß
ein  Anderer  zu  bestimmen  hat,  ob  sie  gelten  oder  nicht  gelten  soll.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  81
        <pb n="558" />
        —  548  —

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person,  die  eine  Zuwendung  erhalten
soll,  sowie  die  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  Zuwendung  nicht  einem  Anderen
überlassen.

§.  2066.

Hat  der  Erblasser  seine  gesetzlichen  Erben  ohne  nähere  Bestimmung  bedacht,
so  sind  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls  seine  gesetzlichen  Erben  sein  würden,
nach  dem  Verhältniß  ihrer  gesetzlichen  Erbtheile  bedacht.  Ist  die  Zuwendung  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  gemacht
und  tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  sind  im
Zweifel  diejenigen  als  bedacht  anzusehen,  welche  die  gesetzlichen  Erben  sein  würden,
wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung  oder  des  Termins  gestorben
  wäre.

§.  2067.

Hat  der  Erblasser  seine  Verwandten  oder  seine  nächsten  Verwandten  ohne
nähere  Bestimmung  bedacht,  so  sind  im  Zweifel  diejenigen  Verwandten,  welche  zur
Zeit  des  Erbfalls  seine  gesetzlichen  Erben  sein  würden,  als  nach  dem  Verhältniß  ihrer
gesetzlichen  Erbtheile  bedacht  anzusehen.  Die  Vorschrift  des  §.  2066  Satz  2  findet
Anwendung.

§.  2068.

Hat  der  Erblasser  seine  Kinder  ohne  nähere  Bestimmung  bedacht  und  ist  ein
Kind  vor  der  Errichtung  des  Testaments  mit  Hinterlassung  von  Abkömmlingen
gestorben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge  insoweit  bedacht  sind,
als  sie  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  die  Stelle  des  Kindes  treten  würden.

§.  2069.

Hat  der  Erblasser  einen  seiner  Abkömmlinge  bedacht  und  fällt  dieser  nach  der
Errichtung  des  Testaments  weg,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dessen  Abkömmlinge
  insoweit  bedacht  sind,  als  sie  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  dessen  Stelle
treten  würden.

§.  2070.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge  eines  Dritten  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen  Abkömmlinge  nicht  bedacht
sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls  oder,  wenn  die  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  gemacht  ist  und
die  Bedingung  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  eintritt,  zur  Zeit  des  Eintritts
der  Bedingung  oder  des  Termins  noch  nicht  erzeugt  sind.

§.  2071.  

Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung  eine  Klasse  von  Personen  oder
Personen  bedacht,  die  zu  ihm  in  einem  Dienst-  oder  Geschäftsverhältnisse  stehen,  so
ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen  bedacht  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  der  bezeichneten  Klasse  angehören  oder  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.
        <pb n="559" />
        —  549  —

§.  2072.

Hat  der  Erblasser  die  Armen  ohne  nähere  Bestimmung  bedacht,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  öffentliche  Armenkasse  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk
er  seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat,  unter  der  Auflage  bedacht  ist,  das  Zugewendete
unter  Arme  zu  vertheilen.

§.  2073.

Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in  einer  Weise  bezeichnet,  die  auf  mehrere
Personen  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,  wer  von  ihnen  bedacht  werden  sollte,
so  gelten  sie  als  zu  gleichen  Theilen  bedacht.

§.  2074.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  gemacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Zuwendung  nur  gelten
soll,  wenn  der  Bedachte  den  Eintritt  der  Bedingung  erlebt.

§.  2075.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter  der  Bedingung  gemacht,
daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraums  von  unbestimmter  Dauer  etwas  unterläßt
oder  fortgesetzt  thut,  so  ist,  wenn  das  Unterlassen  oder  das  Thun  lediglich  in  der
Willkür  des  Bedachten  liegt,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Zuwendung  von  der
auflösenden  Bedingung  abhängig  sein  soll,  daß  der  Bedachte  die  Handlung  vornimmt
oder  das  Thun  unterläßt.

  §. 2076.

Bezweckt  die  Bedingung,  unter  der  eine  letztwillige  Zuwendung  gemacht  ist,
den  Vortheil  eines  Dritten,  so  gilt  sie  im  Zweifel  als  eingetreten,  wenn  der  Dritte
die  zum  Eintritte  der  Bedingung  erforderliche  Mitwirkung  verweigert.

§.  2077.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  seinen  Ehegatten  bedacht
hat,  ist  unwirksam,  wenn  die  Ehe  nichtig  oder  wenn  sie  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgelöst  worden  ist.  Der  Auflösung  der  Ehe  steht  es  gleich,  wenn  der  Erblasser
  zur  Zeit  seines  Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten  zu
klagen  berechtigt  war  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen
Gemeinschaft  erhoben  hatte.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  seinen  Verlobten  bedacht
hat,  ist  unwirksam,  wenn  das  Verlöbniß  vor  dem  Tode  des  Erblassers  aufgelöst
worden  ist.

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser
sie  auch  für  einen  solchen  Fall  getroffen  haben  würde.

§.  2078.

Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten  werden,  soweit  der  Erblasser  über
den  Inhalt  seiner  Erklärung  im  Irrthume  war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts
81*
        <pb n="560" />
        —  550  —

überhaupt  nicht  abgeben  wollte  und  anzunehmen  ist,  daß  er  die  Erklärung  bei  Kenntniß
der  Sachlage  nicht  abgegeben  haben  würde.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Erblasser  zu  der  Verfügung  durch  die  irrige  Annahme
  oder  Erwartung  des  Eintritts  oder  Nichteintritts  eines  Umstandes  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist.

Die  Vorschriften  des  §.  122  finden  keine  Anwendung.

§.  2079.

Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten  werden,  wenn  der  Erblasser  einen
zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen  Pflichttheilsberechtigten  übergangen  hat,  dessen
Vorhandensein  ihm  bei  der  Errichtung  der  Verfügung  nicht  bekannt  war  oder  der
erst  nach  der  Errichtung  geboren  oder  pflichttheilsberechtigt  geworden  ist.  Die  Anfechtung
  ist  ausgeschlossen,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  auch  bei  Kenntniß
der  Sachlage  die  Verfügung  getroffen  haben  würde.

§.  2080.

Zur  Anfechtung  ist  derjenige  berechtigt,  welchem  die  Aufhebung  der  letztwilligen
Verfügung  unmittelbar  zu  Statten  kommen  würde.

Bezieht  sich  in  den  Fällen  des  §.  2078  der  Irrthum  nur  auf  eine  bestimmte
Person  und  ist  diese  anfechtungsberechtigt  oder  würde  sie  anfechtungsberechtigt  sein,
wenn  sie  zur  Zeit  des  Erbfalls  gelebt  hätte,  so  ist  ein  Anderer  zur  Anfechtung  nicht
berechtigt.

Im  Falle  des  §.  2079  steht  das  Anfechtungsrecht  nur  dem  Pflichttheilsberechtigten
  zu.

§.  2081.

Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,  durch  die  ein  Erbe  eingesetzt,
ein  gesetzlicher  Erbe  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen,  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt
  oder  eine  Verfügung  solcher  Art  aufgehoben  wird,  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtungserklärung  demjenigen  mittheilen,  welchem
die  angefochtene  Verfügung  unmittelbar  zu  Statten  kommt.  Es  hat  die  Einsicht  der
Erklärung  Jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für  die  Anfechtung  einer  letztwilligen
Verfügung,  durch  die  ein  Recht  für  einen  Anderen  nicht  begründet  wird,  insbesondere
für  die  Anfechtung  einer  Auflage.

§.  2082.

Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Aufechtungsberechtigte
von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntniß  erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.


Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen
  sind.
        <pb n="561" />
        —  551  —

§.  2083.

Ist  eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  eine  Verpflichtung  zu  einer  Leistung
begründet  wird,  anfechtbar,  so  kann  der  Beschwerte  die  Leistung  verweigern,  auch
wenn  die  Anfechtung  nach  §.  2082  ausgeschlossen  ist.

§.  2084.

Läßt  der  Inhalt  einer  letztwilligen  Verfügung  verschiedene  Auslegungen  zu,
so  ist  im  Zweifel  diejenige  Auslegung  vorzuziehen,  bei  welcher  die  Verfügung  Erfolg
haben  kann.

§.  2085.

Die  Unwirksamkeit  einer  von  mehreren  in  einem  Testament  enthaltenen  Verfügungen
  hat  die  Unwirksamkeit  der  übrigen  Verfügungen  nur  zur  Folge,  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  der  Erblasser  diese  ohne  die  unwirksame  Verfügung  nicht  getroffen
haben  würde.

§.  2086.

Ist  einer  letztwilligen  Verfügung  der  Vorbehalt  einer  Ergänzung  beigefügt,  die
Ergänzung  aber  unterblieben,  so  ist  die  Verfügung  wirksam,  sofern  nicht  anzunehmen
ist,  daß  die  Wirksamkeit  von  der  Ergänzung  abhängig  sein  sollte.

Zweiter  Titel.
Erbeinsetzung.

§.  2087.

Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  oder  einen  Bruchtheil  seines  Vermögens  dem
Bedachten  zugewendet,  so  ist  die  Verfügung  als  Erbeinsetzung  anzusehen,  auch  wenn
der  Bedachte  nicht  als  Erbe  bezeichnet  ist.

Sind  dem  Bedachten  nur  einzelne  Gegenstände  zugewendet,  so  ist  im  Zweifel
nicht  anzunehmen,  daß  er  Erbe  sein  soll,  auch  wenn  er  als  Erbe  bezeichnet  ist.

§.  2088.

Hat  der  Erblasser  nur  einen  Erben  eingesetzt  und  die  Einsetzung  auf  einen
Bruchtheil  der  Erbschaft  beschränkt,  so  tritt  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  die
gesetzliche  Erbfolge  ein.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erblasser  mehrere  Erben  unter  Beschränkung  eines
jeden  auf  einen  Bruchtheil  eingesetzt  hat  und  die  Bruchtheile  das  Ganze  nicht  erschöpfen.


§.  2089.

Sollen  die  eingesetzten  Erben  nach  dem  Willen  des  Erblassers  die  alleinigen
Erben  sein,  so  tritt,  wenn  jeder  von  ihnen  auf  einen  Bruchtheil  der  Erbschaft  eingesetzt
  ist  und  die  Bruchtheile  das  Ganze  nicht  erschöpfen,  eine  verhältnißmäßige
Erhöhung  der  Bruchtheile  ein.
        <pb n="562" />
        —  552  —

§.  2090.

Ist  jeder  der  eingesetzten  Erben  auf  einen  Bruchtheil  der  Erbschaft  eingesetzt
und  übersteigen  die  Bruchtheile  das  Ganze,  so  tritt  eine  verhältnißmäßige  Minderung
der  Bruchtheile  ein.  ·

§. 2091.

Sind  mehrere  Erben  eingesetzt,  ohne  daß  die  Erbtheile  bestimmt  sind,  so  sind
sie  zu  gleichen  Theilen  eingesetzt,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  2066  bis  2069  ein
Anderes  ergiebt.

§.  2092.

Sind  von  mehreren  Erben  die  einen  auf  Bruchtheile,  die  anderen  ohne  Bruchtheile
  eingesetzt,  so  erhalten  die  letzteren  den  freigebliebenen  Theil  der  Erbschaft.

Erschöpfen  die  bestimmten  Bruchtheile  die  Erbschaft,  so  tritt  eine  verhältnißmäßige
  Minderung  der  Bruchtheile  in  der  Weise  ein,  daß  jeder  der  ohne  Bruchtheile
eingesetzten  Erben  so  viel  erhält  wie  der  mit  dem  geringsten  Bruchtheile  bedachte  Erbe.

§.  2093.

Sind  einige  von  mehreren  Erben  auf  einen  und  denselben  Bruchtheil  der
Erbschaft  eingesetzt  (gemeinschaftlicher  Erbtheil),  so  finden  in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen
  Erbtheils  die  Vorschriften  der  §§.  2089  bis  2092  entsprechende  Anwendung.


§.  2094.

Sind  mehrere  Erben  in  der  Weise  eingesetzt,  daß  sie  die  gesetzliche  Erbfolge
ausschließen,  und  fällt  einer  der  Erben  vor  oder  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls
weg,  so  wächst  dessen  Erbtheil  den  übrigen  Erben  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Erbtheile
an.  Sind  einige  der  Erben  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbtheil  eingesetzt,  so  tritt
die  Anwachsung  zunächst  unter  ihnen  ein.

Ist  durch  die  Erbeinsetzung  nur  über  einen  Theil  der  Erbschaft  verfügt  und
findet  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  die  gesetzliche  Erbfolge  statt,  so  tritt  die
Anwachsung  unter  den  eingesetzten  Erben  nur  ein,  soweit  sie  auf  einen  gemeinschaftlichen
  Erbtheil  eingesetzt  sind.

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.

§.  2095.

Der  durch  Anwachsung  einem  Erben  anfallende  Erbtheil  gilt  in  Ansehung  der
Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen  dieser  Erbe  oder  der  wegfallende  Erbe  beschwert
  ist,  sowie  in  Ansehung  der  Ausgleichungspflicht  als  besonderer  Erbtheil.

§.  2096.

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  ein  Erbe  vor  oder  nach  dem  Eintritte
des  Erbfalls  wegfällt,  einen  Anderen  als  Erben  einsetzen  (Ersatzerbe).
        <pb n="563" />
        —  553  —

§.  2097.

Ist  Jemand  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  berufene  Erbe  nicht  Erbe  sein
kann,  oder  für  den  Fall,  daß  er  nicht  Erbe  sein  will,  als  Ersatzerbe  eingesetzt,  so
ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  er  für  beide  Fälle  eingesetzt  ist.

§  2098.

Sind  die  Erben  gegenseitig  oder  sind  für  einen  von  ihnen  die  übrigen  als
Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  nach  dem  Verhältniß
ihrer  Erbtheile  als  Ersatzerben  eingesetzt  sind.

Sind  die  Erben  gegenseitig  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  gehen  Erben,  die
auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbtheil  eingesetzt  sind,  im  Zweifel  als  Ersatzerben  für
diesen  Erbtheil  den  anderen  vor.

§  2099.

Das  Recht  des  Ersatzerben  geht  dem  Anwachsungsrechte  vor.

Dritter  Titel.
Einsetzung  eines  Nacherben.

§.  2100.

Der  Erblasser  kann  einen  Erben  in  der  Weise  einsetzen,  daß  dieser  erst  Erbe
wird,  nachdem  zunächst  ein  Anderer  Erbe  geworden  ist  (Nacherbe).

§.  2101.

Ist  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugte  Person  als  Erbe  eingesetzt,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.  Entspricht  es
nicht  dem  Willen  des  Erblassers,  daß  der  Eingesetzte  Nacherbe  werden  soll,  so  ist  die
Einsetzung  unwirksam.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Einsetzung  einer  juristischen  Person,  die  erst  nach
dem  Erbfalle  zur  Entstehung  gelangt;  die  Vorschrift  des  §.  84  bleibt  unberührt.

§.  2102.
Die  Einsetzung  als  Nacherbe  enthält  im  Zweifel  auch  die  Einsetzung  als
Ersatzerbe.
Ist  zweifelhaft,  ob  Jemand  als  Ersatzerbe  oder  als  Nacherbe  eingesetzt  ist,
so  gilt  er  als  Ersatzerbe.
§.  2103.
Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten
Zeitpunkts  oder  Ereignisses  die  Erbschaft  einem  Anderen  herausgeben  soll,  so  ist  anzunehmen,
  daß  der  Andere  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.

§.  2104.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  nur  bis  zu  dem  Eintritt  eines
bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  Erbe  sein  soll,  ohne  zu  bestimmen,  wer  als-
        <pb n="564" />
        —  554  —

dann  die  Erbschaft  erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  als  Nacherben  diejenigen
eingesetzt  sind,  welche  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  sein  würden,  wenn
er  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Zeitpunkts  oder  des  Ereignisses  gestorben  wäre.  Der
Fiskus  gehört  nicht  zu  den  gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

§.  2105.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  eingesetzte  Erbe  die  Erbschaft  erst  mit
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  erhalten  soll,  ohne  zu  bestimmen,
  wer  bis  dahin  Erbe  sein  soll,  so  sind  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers
die  Vorerben.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Persönlichkeit  des  Erben  durch  ein  erst  nach  dem
Erbfall  eintretendes  Ereigniß  bestimmt  werden  soll  oder  wenn  die  Einsetzung  einer
zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugten  Person  oder  einer  zu  dieser  Zeit  noch
nicht  entstandenen  juristischen  Person  als  Erbe  nach  §.  2101  als  Nacherbeinsetzung
anzusehen  ist.

§.  2106.

Hat  der  Erblasser  einen  Nacherben  eingesetzt,  ohne  den  Zeitpunkt  oder  das
Ereigniß  zu  bestimmen,  mit  dem  die  Nacherbfolge  eintreten  soll,  so  fällt  die  Erbschaft
dem  Nacherben  mit  dem  Tode  des  Vorerben  an.

Ist  die  Einsetzung  einer  noch  nicht  erzeugten  Person  als  Erbe  nach  §.  2101
Abs.  1  als  Nacherbeinsetzung  anzusehen,  so  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  mit
dessen  Geburt  an.  Im  Falle  des  §.  2101  Abs.  2  tritt  der  Anfall  mit  der  Entstehung
  der  juristischen  Person  ein.

§.  2107.

Hat  der  Erblasser  einem  Abkömmlinge,  der  zur  Zeit  der  Errichtung  der  letztwilligen
  Verfügung  keinen  Abkömmling  hat  oder  von  dem  der  Erblasser  zu  dieser
Zeit  nicht  weiß,  daß  er  einen  Abkömmling  hat,  für  die  Zeit  nach  dessen  Tode  einen
Nacherben  bestimmt,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Nacherbe  nur  für  den  Fall  eingesetzt
ist,  daß  der  Abkömmling  ohne  Nachkommenschaft  stirbt.

§.  2108.

Die  Vorschriften  des  §.  1923  finden  auf  die  Nacherbfolge  entsprechende  Anwendung.


Stirbt  der  eingesetzte  Nacherbe  vor  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge,
aber  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls,  so  geht  sein  Recht  auf  seine  Erben  über,
sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist.  Ist  der  Nacherbe  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  eingesetzt,  so  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §.  2074.

§.  2109.

Die  Einsetzung  eines  Nacherben  wird  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren
nach  dem  Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht  vorher  der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten
ist.  Sie  bleibt  auch  nach  dieser  Zeit  wirksam:

1.  wenn  die  Nacherbfolge  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der  Person

des  Vorerben  oder  des  Nacherben  ein  bestimmtes  Ereigniß  eintritt,  und
        <pb n="565" />
        —  555  —

derjenige,  in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls
  lebt;

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem  Nacherben  für  den  Fall,  daß  ihm  ein
Bruder  oder  eine  Schwester  geboren  wird,  der  Bruder  oder  die  Schwester
als  Nacherbe  bestimmt  ist.

Ist  der  Vorerbe  oder  der  Nacherbe,  in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintreten
soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen  Frist.

§.  2110.

Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  einen  Erbtheil,  der
dem  Vorerben  in  Folge  des  Wegfalls  eines  Miterben  anfällt.

Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht  auf  ein  dem  Vorerben
zugewendetes  Vorausvermächtniß.

§.  2111.

Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden
  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  Erbschaftsgegenstandes  oder  durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt,
  sofern  nicht  der  Erwerb  ihm  als  Nutzung  gebührt.  Die  Zugehörigkeit  einer
durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung  zur  Erbschaft  hat  der  Schuldner  erst  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntniß  erlangt;  die
Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

Zur  Erbschaft  gehört  auch,  was  der  Vorerbe  dem  Inventar  eines  erbschaftlichen
  Grundstücks  einverleibt.

§.  2112.

Der  Vorerbe  kann  über  die  zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenstände  verfügen,

soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  der  §§.  2113  bis  2115  ein  Anderes  ergiebt.

§.  2113.

Die  Verfügung  des  Vorerben  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück
oder  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Recht  an  einem  Grundstück  ist  im  Falle  des
Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit  unwirksam,  als  sie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln
  oder  beeinträchtigen  würde.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,  die
unentgeltlich  oder  zum  Zwecke  der  Erfüllung  eines  von  dem  Vorerben  ertheilten
Schenkungsversprechens  erfolgt.  Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch  die  einer
sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2114.

Gehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld,  so  steht  die  Kündigung  und  die  Einziehung  dem  Vorerben  zu.  Der
Vorerbe  kann  jedoch  nur  verlangen,  daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung  der

Reichs.  Gesetzbl.  1896.  82
        <pb n="566" />
        556  —

Einwilligung  des  Nacherben  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und  den  Nacherben  hinterlegt
wird.  Auf  andere  Verfügungen  über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder
die  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften  des  §.  2113  Anwendung.

§.  2115.

Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt,  ist
im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit  unwirksam,  als  sie  das  Recht  des
Nacherben  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.  Die  Verfügung  ist  unbeschränkt
wirksam,  wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigers  oder  ein  an  einem  Erbschaftsgegenstande
  bestehendes  Recht  geltend  gemacht  wird,  das  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber  wirksam  ist.

§.  2116.

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  des  Nacherben  die  zur  Erbschaft  gehörenden
Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei
der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  nur  mit
Zustimmung  des  Nacherben  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,
  die  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,  sowie  von  Zins-,
Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen  kann  nicht  verlangt  werden.  Den  Inhaberpapieren
stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Ueber  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Vorerbe  nur  mit  Zustimmung  des
Nacherben  verfügen.

§.  2117.

Der  Vorerbe  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §.  2116  zu  hinterlegen,
auf  seinen  Namen  mit  der  Bestimmung  unmschreiben  lassen,  daß  er  über  sie  nur
mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen  kann.  Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung  in
Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.

§.  2118.

Gehören  zur  Erbschaft  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
  so  ist  der  Vorerbe  auf  Verlangen  des  Nacherben  verpflichtet,  in  das  Schuldbuch
  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er  über  die  Forderungen  nur  mit  Zustimmung
  des  Nacherben  verfügen  kann.

§.  2119.
Geld,  das  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  dauernd  anzulegen
  ist,  darf  der  Vorerbe  nur  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld

geltenden  Vorschriften  anlegen.
§.  2120.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,  insbesondere  zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten,
  eine  Verfügung  erforderlich,  die  der  Vorerbe  nicht  mit  Wirkung
        <pb n="567" />
        557  —

gegen  den  Nacherben  vornehmen  kann,  so  ist  der  Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber
verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu  der  Verfügung  zu  ertheilen.  Die  Einwilligung  ist
auf  Verlangen  in  öffentlich  beglaubigter  Form  zu  erklären.  Die  Kosten  der  Beglaubigung
  fallen  dem  Vorerben  zur  Last.

§.  2121.

Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf  Verlangen  ein  Verzeichniß  der  zur  Erbschaft
  gehörenden  Gegenstände  mitzutheilen.  Das  Verzeichniß  ist  mit  der  Angabe
des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen  und  von  dem  Vorerben  zu  unterzeichnen;  der
Vorerbe  hat  auf  Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Nacherbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
zugezogen  wird.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Nacherben  verpflichtet,
das  Verzeichniß  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  aufnehmen  zu  lassen.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen  der  Erbschaft  zur  Last.

§.  2122.

Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  auf  seine
Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Nacherben
  zu.

§.  2123.

Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so  kann  sowohl  der  Vorerbe  als  der  Nacherbe
  verlangen,  daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die  Art  der  wirthschaftlichen  Behandlung
  durch  einen  Wirthschaftsplan  festgestellt  werden.  Tritt  eine  erhebliche
Aenderung  der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil  eine  entsprechende  Aenderung  des
Wirthschaftsplans  verlangen.  Die  Kosten  fallen  der  Erbschaft  zur  Last.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung  von
Bodenbestandtheilen  gerichtete  Anlage  zur  Erbschaft  gehört.

§.  2124.

Der  Vorerbe  trägt  dem  Nacherben  gegenüber  die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten.

Andere  Aufwendungen,  die  der  Vorerbe  zum  Zwecke  der  Erhaltung  von  Erbschaftsgegenständen
  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  kann  er  aus
der  Erbschaft  bestreiten.  Bestreitet  er  sie  aus  seinem  Vermögen,  so  ist  der  Nacherbe
im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  zum  Ersatze  verpflichtet.

§.  2125.

Macht  der  Vorerbe  Verwendungen  auf  die  Erbschaft,  die  nicht  unter  die  Vorschrift
  des  §.  2124  fallen,  so  ist  der  Nacherbe  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  zum  Ersatze  verpflichtet.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  eine  zur  Erbschaft
gehörende  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.

82*
        <pb n="568" />
        —  558  —

§.  2126.

Der  Vorerbe  hat  im  Verhältnisse  zu  dem  Nacherben  nicht  die  außerordentlichen
Lasten  zu  tragen,  die  als  auf  den  Stammwerth  der  Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen
  sind.  Auf  diese  Lasten  finden  die  Vorschriften  des  §.  2124  Abs.  2  Anwendung.

§.  2127.

Der  Nacherbe  ist  berechtigt,  von  dem  Vorerben  Auskunft  über  den  Bestand
der  Erbschaft  zu  verlangen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  der  Vorerbe
durch  seine  Verwaltung  die  Rechte  des  Nacherben  erheblich  verletzt.

§.  2128.

Wird  durch  das  Verhalten  des  Vorerben  oder  durch  seine  ungünstige  Vermögenslage
  die  Besorgniß  einer  erheblichen  Verletzung  der  Rechte  des  Nacherben  begründet,
  so  kann  der  Nacherbe  Sicherheitsleistung  verlangen.

Die  für  die  Verpflichtung  des  Nießbrauchers  zur  Sicherheitsleistung  geltenden
Vorschriften  des  §.  1052  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2129.

Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung  nach  den  Vorschriften  des  §.  1052  entzogen,
  so  verliert  er  das  Recht,  über  Erbschaftsgegenstände  zu  verfügen.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.  Für  die  zur  Erbschaft  gehörenden
  Forderungen  ist  die  Entziehung  der  Verwaltung  dem  Schuldner  gegenüber
erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntniß  erlangt  oder  wenn
ihm  eine  Mittheilung  von  der  Anordnung  zugestellt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Aufhebung  der  Entziehung.

§.  2130.

Der  Vorerbe  ist  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  verpflichtet,  dem  Nacherben
  die  Erbschaft  in  dem  Zustande  herauszugeben,  der  sich  bei  einer  bis  zur
Herausgabe  fortgesetzten  ordnungsmäßigen  Verwaltung  ergiebt.  Auf  die  Herausgabe
eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des  §.  592,  auf  die
Herausgabe  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften  der  §§.  592,  593  entsprechende
Anwendung.

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  Rechenschaft  abzulegen.

§.  2131.

Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  gegenüber  in  Ansehung  der  Verwaltung  nur
für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegt.

§.  2132.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  von  Erbschaftssachen,  die  durch  ordnungsmäßige
  Benutzung  herbeigeführt  werden,  hat  der  Vorerbe  nicht  zu  vertreten.
        <pb n="569" />
        —  559  —

§.  2133.

Zieht  der  Vorerbe  Früchte  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
zuwider  oder  zieht  er  Früchte  deshalb  im  Uebermaße,  weil  dies  in  Folge  eines  besonderen
  Ereignisses  nothwendig  geworden  ist,  so  gebührt  ihm  der  Werth  der  Früchte
nur  insoweit,  als  durch  den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  die
ihm  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt  werden  und  nicht  der  Werth  der  Früchte
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zur  Wiederherstellung  der  Sache
zu  verwenden  ist.

§.  2134.

Hat  der  Vorerbe  einen  Erbschaftsgegenstand  für  sich  verwendet,  so  ist  er  nach
dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber  zum  Ersatze  des  Werthes
verpflichtet.  Eine  weitergehende  Haftung  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.

§.  2135.

Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück  vermiethet  oder
verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  bei  dem  Eintritte  der
Nacherbfolge  noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §.  1056  entsprechende  Anwendung.

§.  2136.

Der  Erblasser  kann  den  Vorerben  von  den  Beschränkungen  und  Verpflichtungen
des  §.  2113  Abs.  1  und  der  §§.  2114,  2116  bis  2119,  2123,  2127  bis  2131,
2133,  2134  befreien.

§.  2137.

Hat  der  Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  von  der  Erbschaft
  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig  sein  wird,  so  gilt  die  Befreiung  von
allen  im  §.  2136  bezeichneten  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  als  angeordnet.

Das  Gleiche  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  wenn  der  Erblasser  bestimmt  hat,
daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über  die  Erbschaft  berechtigt  sein  soll.

§.  2138.

Die  Herausgabepflicht  des  Vorerben  beschränkt  sich  in  den  Fällen  des  §.  2137
auf  die  bei  ihm  noch  vorhandenen  Erbschaftsgegenstinde.  Für  Verwendungen  auf
Gegenstände,  die  er  in  Folge  dieser  Beschränkung  nicht  herauszugeben  hat,  kann  er
nicht  Ersatz  verlangen.

Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift  des  §.  2113  Abs.  2  zuwider  über  einen
Erbschaftsgegenstand  verfügt  oder  hat  er  die  Erbschaft  in  der  Absicht,  den  Nacherben
zu  benachtheiligen,  vermindert,  so  ist  er  dem  Nacherben  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§.  2139.
Mit  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  hört  der  Vorerbe  auf,  Erbe
zu  sein,  und  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  an.

§.  2140.
Der  Vorerbe  ist  auch  nach  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  zur  Verfügung
  über  Nachlaßgegenstände  in  dem  gleichen  Umfange  wie  vorher  berechtigt,  bis
        <pb n="570" />
        —  560  —

er  von  dem  Eintritte  Kenntniß  erlangt  oder  ihn  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich
auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
den  Eintritt  kennt  oder  kennen  muß.

§.  2141.

Ist  bei  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  die  Geburt  eines  Nacherben
zu  erwarten,  so  finden  auf  den  Unterhaltsanspruch  der  Mutter  die  Vorschriften  des
§.  1963  entsprechende  Anwendung.

§.  2142.

Der  Nacherbe  kann  die  Erbschaft  ausschlagen,  sobald  der  Erbfall  eingetreten  ist.
Schlägt  der  Nacherbe  die  Erbschaft  aus,  so  verbleibt  sie  dem  Vorerben,  soweit
  nicht  der  Erblasser  ein  Anderes  bestimmt  hat.

§.  2143.

Tritt  die  Nacherbfolge  ein,  so  gelten  die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung
  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.

§.  2144.

Die  Vorschriften  über  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  gelten  auch  für  den  Nacherben;  an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt
dasjenige,  was  der  Nacherbe  aus  der  Erbschaft  erlangt,  mit  Einschluß  der  ihm
gegen  den  Vorerben  als  solchen  zustehenden  Ansprüche.

Das  von  dem  Vorerben  errichtete  Inventar  kommt  auch  dem  Nacherben  zu
Statten.

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben  gegenüber  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den  übrigen  Nachlaßgläubigern  gegenüber
unbeschränkt  haftet.

§.  2145.

Der  Vorerbe  haftet  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  noch  insoweit,  als  der  Nacherbe  nicht  haftet.  Die  Haftung  bleibt
auch  für  diejenigen  Nachlaßverbindlichkeiten  bestehen,  welche  im  Verhältnisse  zwischen
dem  Vorerben  und  dem  Nacherben  dem  Vorerben  zur  Last  fallen.

Der  Vorerbe  kann  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  die  Berichtigung  der
Nachlaßverbindlichkeiten,  sofern  nicht  seine  Haftung  unbeschränkt  ist,  insoweit  verweigern,
  als  dasjenige  nicht  ausreicht,  was  ihm  von  der  Erbschaft  gebührt.  Die
Vorschriften  der  §§.  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2146.

Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,  den  Eintritt  der
Nacherbfolge  unverzüglich  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des  Vorerben
wird  durch  die  Anzeige  des  Nacherben  ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  Jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.
        <pb n="571" />
        —  561  —

Vierter  Titel.
Vermächtniß.

§.  2147.

Mit  einem  Vermächtnisse  kann  der  Erbe  oder  ein  Vermächtnißnehmer  beschwert
werden.  Soweit  nicht  der  Erblasser  ein  Anderes  bestimmt  hat,  ist  der  Erbe  beschwert.
§.  2148.

Sind  mehrere  Erben  oder  mehrere  Vermächtnißnehmer  mit  demselben  Vermächtnisse
  beschwert,  so  find  im  Zweifel  die  Erben  nach  dem  Verhältnisse  der  Erbtheile,
  die  Vermächtnißnehmer  nach  dem  Verhältnisse  des  Werthes  der  Vermächtnisse
beschwert.

§.  2149.

Hat  der  Erblasser  bestimmt,  daß  dem  eingesetzten  Erben  ein  Erbschaftsgegenstand
  nicht  zufallen  soll,  so  gilt  der  Gegenstand  als  den  gesetzlichen  Erben  vermacht.
Der  Fiskus  gehört  nicht  zu  den  gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

§.  2150.

Das  einem  Erben  zugewendete  Vermächtniß  (Vorausvermächtniß)  gilt  als  Vermächtniß
  auch  insoweit,  als  der  Erbe  selbst  beschwert  ist.

§.  2151.

Der  Erblasser  kann  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in  der  Weise  bedenken,
daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen  hat,  wer  von  den  Mehreren  das
Vermächtniß  erhalten  soll.

Die  Bestimmung  des  Beschwerten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  demjenigen,
welcher  das  Vermächtniß  erhalten  soll;  die  Bestimmung  des  Dritten  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  sind
die  Bedachten  Gesammtgläubiger.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Nachlaßgericht  dem
Beschwerten  oder  dem  Dritten  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten  eine  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung  bestimmt  hat  und  die  Frist  verstrichen  ist,  sofern  nicht  vorher
die  Erklärung  erfolgt.  Der  Bedachte,  der  das  Vermächtniß  erhält,  ist  im  Zweifel
nicht  zur  Theilung  verpflichtet.

§.  2152.

Hat  der  Erblasser  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in  der  Weise  bedacht,  daß
nur  der  Eine  oder  der  Andere  das  Vermächtniß  erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,
daß  der  Beschwerte  bestimmen  soll,  wer  von  ihnen  das  Vermächtniß  erhält.

§.  2153.

Der  Erblasser  kann  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in  der  Weise  bedenken,
daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen  hat,  was  jeder  von  dem  vermachten
  Gegenstand  erhalten  soll.  Die  Bestimmung  erfolgt  nach  §.  2151  Abs.  2.
        <pb n="572" />
        —  562  —

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  sind
die  Bedachten  zu  gleichen  Theilen  berechtigt.  Die  Vorschrift  des  §.  2151  Abst.  3
Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  2154.

Der  Erblasser  kann  ein  Vermächtniß  in  der  Art  anordnen,  daß  der  Bedachte
von  mehreren  Gegenständen  nur  den  einen  oder  den  anderen  erhalten  soll.  Ist  in
einem  solchen  Falle  die  Wahl  einem  Dritten  übertragen,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Beschwerten.

Kann  der  Dritte  die  Wahl  nicht  treffen,  so  geht  das  Wahlrecht  auf  den
Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §.  2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende
Anwendung.

§.  2155.

Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  nur  der  Gattung  nach  bestimmt,  so
ist  eine  den  Verhältnissen  des  Bedachten  entsprechende  Sache  zu  leisten.

Ist  die  Bestimmung  der  Sache  dem  Bedachten  oder  einem  Dritten  übertragen,
so  finden  die  nach  §.  2154  für  die  Wahl  des  Dritten  geltenden  Vorschriften  Anwendung.


Entspricht  die  von  dem  Bedachten  oder  dem  Dritten  getroffene  Bestimmung
den  Verhältnissen  des  Bedachten  offenbar  nicht,  so  hat  der  Beschwerte  so  zu  leisten,
wie  wenn  der  Erblasser  über  die  Bestimmung  der  Sache  keine  Anordnung  getroffen  hätte.

§.  2156.
Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  eines  Vermächtnisses,  dessen  Zweck  er
bestimmt  hat,  die  Bestimmung  der  Leistung  dem  billigen  Ermessen  des  Beschwerten

oder  eines  Dritten  überlassen.  Auf  ein  solches  Vermächtniß  finden  die  Vorschriften
der  §§.  315  bis  319  entsprechende  Anwendung.

§.  2157.

Ist  Mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§.  2089  bis  2093  entsprechende  Anwendung.

§.  2158.

Ist  Mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  wächst,  wenn  einer  von  ihnen
vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegfällt,  dessen  Antheil  den  übrigen  Bedachten  nach
dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  an.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Erblasser  die
Antheile  der  Bedachten  bestimmt  hat.  Sind  einige  der  Bedachten  zu  demselben  Antheile
  berufen,  so  tritt  die  Anwachsung  zunächst  unter  ihnen  ein.

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.

§.  2159.
Der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnißnehmer  anfallende  Antheil  gilt  in
Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen  dieser  oder  der  wegfallende
Vermächtnißnehmer  beschwert  ist,  als  besonderes  Vermächtniß.
        <pb n="573" />
        —  563  —

§.  2160.

Ein  Vermächtniß  ist  unwirksam,  wenn  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls
nicht  mehr  lebt.

§.  2161.

Ein  Vermächtniß  bleibt,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
  ist,  wirksam,  wenn  der  Beschwerte  nicht  Erbe  oder  Vermächtnißnehmer  wird.
Beschwert  ist  in  diesem  Falle  derjenige,  welchem  der  Wegfall  des  zunächst  Beschwerten
unmittelbar  zu  Statten  kommt.

§.  2162.

Ein  Vermächtniß,  das  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  oder  unter  Bestimmung
  eines  Anfangstermins  angeordnet  ist,  wird  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig
Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht  vorher  die  Bedingung  oder  der
Termin  eingetreten  ist.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt  oder  wird  seine
Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereigniß  bestimmt,  so
wird  das  Vermächtniß  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,
  wenn  nicht  vorher  der  Bedachte  erzeugt  oder  das  Ereigniß  eingetreten  ist,
durch  das  seine  Persönlichkeit  bestimmt  wird.

§.  2163.

Das  Vermächtniß  bleibt  in  den  Fällen  des  §.  2162  auch  nach  dem  Ablaufe

von  dreißig  Jahren  wirksam:

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der  Person  des  Beschwerten
oder  des  Bedachten  ein  bestimmtes  Ereigniß  eintritt,  und  derjenige,  in
dessen  Person  das  Ereigniß  eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt;

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder  ein  Vermächtnißnehmer  für  den  Fall,
daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine  Schwester  geboren  wird,  mit  einem  Vermächtnisse
  zu  Gunsten  des  Bruders  oder  der  Schwester  beschwert  ist.

Ist  der  Beschwerte  oder  der  Bedachte,  in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

    

§.  2164.
Das  Vermächtniß  einer  Sache  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  das  zur  Zeit  des
Erbfalls  vorhandene  Zubehör.
Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach  der  Anordnung  des  Vermächtnisses  erfolgten
  Beschädigung  der  Sache  einen  Anspruch  auf  Ersatz  der  Minderung  des  Werthes,
so  erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtniß  auf  diesen  Anspruch.

§.  2165.

Ist  ein  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand  vermacht,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer
  im  Zweifel  nicht  die  Beseitigung  der  Rechte  verlangen,  mit  denen  der  Gegen-Reichs-Gesetzbl.
  1896.  83
        <pb n="574" />
        —  564  —

stand  belastet  ist.  Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf  die  Beseitigung  zu,  so
erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtniß  auf  diesen  Anspruch.

Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld,  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,  so  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,
ob  die  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  als  mitvermacht  zu  gelten  hat.

§.  2166.

Ist  ein  vermachtes  Grundstück,  das  zur  Erbschaft  gehört,  mit  einer  Hypothek
für  eine  Schuld  des  Erblassers  oder  für  eine  Schuld  belastet,  zu  deren  Berichtigung
der  Erblasser  dem  Schuldner  gegenüber  verpflichtet  ist,  so  ist  der  Vermächtnißnehmer
im  Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur  rechtzeitigen  Befriedigung  des  Gläubigers  insoweit
verpflichtet,  als  die  Schuld  durch  den  Werth  des  Grundstücks  gedeckt  wird.  Der
Werth  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  das  Eigenthum  auf  den  Vermächtnißnehmer
übergeht;  er  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Hypothek  im  Range
vorgehen.

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein  Dritter  zur  Berichtigung  der  Schuld  verpflichtet,
so  besteht  die  Verpflichtung  des  Vermächtnißnehmers  im  Zweifel  nur  insoweit,  als
der  Erbe  die  Berichtigung  nicht  von  dem  Dritten  erlangen  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  §.  1190  bezeichneten  Art  finden  diese  Vorschriften
keine  Anwendung.

§.  2167.

Sind  neben  dem  vermachten  Grundstück  andere  zur  Erbschaft  gehörende  Grundstücke
  mit  der  Hypothek  belastet,  so  beschränkt  sich  die  im  §.  2166  bestimmte  Verpflichtung
  des  Vermächtnißnehmers  im  Zweifel  auf  den  Theil  der  Schuld,  der  dem
Verhältnisse  des  Werthes  des  vermachten  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen
Grundstücke  entspricht.  Der  Werth  wird  nach  §.  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

§.  2168.

Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft  gehörenden  Grundstücken  eine  Gesammtgrundschuld
  oder  eine  Gesammtrentenschuld  und  ist  eines  dieser  Grundstücke  vermacht,
so  ist  der  Vermächtnißnehmer  im  Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  in  Höhe  des  Theiles  der  Grundschuld  oder  der  Rentenschuld  verpflichtet,
der  dem  Verhältnisse  des  Werthes  des  vermachten  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der
sämmtlichen  Grundstücke  entspricht.  Der  Werth  wird  nach  §.  2166  Abs.  1  Satz  2
berechnet.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück  ein  nicht  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück
  mit  einer  Gesammtgrundschuld  oder  einer  Gesammtrentenschuld  belastet,  so  finden,
wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  gegenüber  dem  Eigenthümer  des  anderen
Grundstücks  oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  verpflichtet  ist,  die  Vorschriften  des  §.  2166  Abs.  1  und  des  §.  2167
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="575" />
        —  565  —

§.  2169.

Das  Vermächtniß  eines  bestimmten  Gegenstandes  ist  unwirksam,  soweit  der
Gegenstand  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  zur  Erbschaft  gehört,  es  sei  denn,  daß  der
Gegenstand  dem  Bedachten  auch  für  den  Fall  zugewendet  sein  soll,  daß  er  nicht  zur
Erbschaft  gehört.

Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der  vermachten  Sache,  so  gilt  im  Zweifel
der  Besitz  als  vermacht,  es  sei  denn,  daß  er  dem  Bedachten  keinen  rechtlichen  Vortheil
  gewährt.

Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf  Leistung  des  vermachten  Gegenstandes
oder,  falls  der  Gegenstand  nach  der  Anordnung  des  Vermächtnisses  untergegangen
oder  dem  Erblasser  entzogen  worden  ist,  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes  zu,
so  gilt  im  Zweifel  der  Anspruch  als  vermacht.

Zur  Erbschaft  gehört  im  Sinne  des  Abs.  1  ein  Gegenstand  nicht,  wenn  der
Erblasser  zu  dessen  Veräußerung  verpflichtet  ist.

§.  2170.

Ist  das  Vermächtniß  eines  Gegenstandes,  der  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  zur
Erbschaft  gehört,  nach  §.  2169  Abs.  1  wirksam,  so  hat  der  Beschwerte  den  Gegenstand
  dem  Bedachten  zu  verschaffen.

Ist  der  Beschwerte  zur  Verschaffung  außer  Stande,  so  hat  er  den  Werth  zu
entrichten.  Ist  die  Verschaffung  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Aufwendungen  möglich,
so  kann  sich  der  Beschwerte  durch  Entrichtung  des  Werthes  befreien.

§.  2171.

Ein  Vermächtniß,  das  auf  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  unmögliche  Leistung
gerichtet  ist  oder  gegen  ein  zu  dieser  Zeit  bestehendes  gesetzliches  Verbot  verstößt,  ist
unwirksam.  Die  Vorschriften  des  §.  308  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2172.

Die  Leistung  einer  vermachten  Sache  gilt  auch  dann  als  unmöglich,  wenn  die
Sache  mit  einer  anderen  Sache  in  solcher  Weise  verbunden,  vermischt  oder  vermengt
worden  ist,  daß  nach  den  §§.  946  bis  948  das  Eigenthum  an  der  anderen  Sache
sich  auf  sie  erstreckt  oder  Miteigenthum  eingetreten  ist,  oder  wenn  sie  in  solcher  Weise
verarbeitet  oder  umgebildet  worden  ist,  daß  nach  §.  950  derjenige,  welcher  die  neue
Sache  hergestellt  hat,  Eigenthümer  geworden  ist.

Ist  die  Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung  durch  einen  Anderen  als
den  Erblasser  erfolgt  und  hat  der  Erblasser  dadurch  Miteigenthum  erworben,  so  gilt
im  Zweifel  das  Miteigenthum  als  vermacht;  steht  dem  Erblasser  ein  Recht  zur
Wegnahme  der  verbundenen  Sache  zu,  so  gilt  im  Zweifel  dieses  Recht  als  vermacht.
Im  Falle  der  Verarbeitung  oder  Umbildung  durch  einen  Anderen  als  den  Erblasser
bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §.  2169  Abs.  3.

83*
        <pb n="576" />
        —  566  —

§.  2173.

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  zustehende  Forderung  vermacht,  so  ist,  wenn  vor
dem  Erbfalle  die  Leistung  erfolgt  und  der  geleistete  Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft
vorhanden  ist,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dem  Bedachten  dieser  Gegenstand  zugewendet
  sein  soll.  War  die  Forderung  auf  die  Zahlung  einer  Geldsumme  gerichtet,  so
gilt  im  Zweifel  die  entsprechende  Geldsumme  als  vermacht,  auch  wenn  sich  eine  solche
in  der  Erbschaft  nicht  vorfindet.

§.  2174.

Durch  das  Vermächtniß  wird  für  den  Bedachten  das  Recht  begründet,  von

dem  Beschwerten  die  Leistung  des  vermachten  Gegenstandes  zu  fordern.

§.  2175.

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den  Erben  zustehende  Forderung  oder  hat
er  ein  Recht  vermacht,  mit  dem  eine  Sache  oder  ein  Recht  des  Erben  belastet  ist,
so  gelten  die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  in  Ansehung  des  Vermächtnisses
  als  nicht  erloschen.

§.  2176.

Die  Forderung  des  Vermächtnißnehmers  kommt,  unbeschadet  des  Rechtes,  das  Vermächtniß

  auszuschlagen,  zur  Entstehung  (Anfall  des  Vermächtnisses)  mit  dem  Erbfalle.

§.  2177.

Ist  das  Vermächtniß  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  oder  unter  Bestimmung
  eines  Anfangstermins  angeordnet  und  tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin
erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  erfolgt  der  Anfall  des  Vermächtnisses  mit  dem  Eintritte
der  Bedingung  oder  des  Termins.

§.  2178.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt  oder  wird  seine
Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereigniß  bestimmt,  so  erfolgt
  der  Anfall  des  Vermächtnisses  im  ersteren  Falle  mit  der  Geburt,  im  letzteren
Falle  mit  dem  Eintritte  des  Ereignisses.

§.  2179.
Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall  und  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses
finden  in  den  Fällen  der  §§.  2177,  2178  die  Vorschriften  Anwendung,  die  für  den
Fall  gelten,  daß  eine  Leistung  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  geschuldet  wird.

§.  2180.

Der  Vermächtnißnehmer  kann  das  Vermächtniß  nicht  mehr  ausschlagen,  wenn
er  es  angenommen  hat.

Die  Annahme  sowie  die  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Beschwerten.  Die  Erklärung  kann  erst  nach  dem  Eintritte
des  Erbfalls  abgegeben  werden;  sie  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung
oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben  wird.
        <pb n="577" />
        —  567  —

Die  für  die  Annahme  und  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §.  1950,  des  §.  1952  Abs.  1,  3  und  des  §.  1953  Abs.  1,  2  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  2181.

Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  dem  freien  Belieben  des  Beschwerten
  überlassen,  so  wird  die  Leistung  im  Zweifel  mit  dem  Tode  des  Beschwerten
  fällig.

§.  2182.

Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,  so  hat  der  Beschwerte
  die  gleichen  Verpflichtungen  wie  ein  Verkäufer  nach  den  Vorschriften  des  §.  433
Abs.  1,  der  §§.  434  bis  437,  des  §.  440  Abs.  2  bis  4  und  der  §§.  441  bis  444.

Dasselbe  gilt  im  Zweifel,  wenn  ein  bestimmter  nicht  zur  Erbschaft  gehörender
Gegenstand  vermacht  ist,  unbeschadet  der  sich  aus  dem  §.  2170  ergebenden  Beschränkung
  der  Haftung.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vermächtnisses,  so  haftet  der  Beschwerte
im  Zweifel  nicht  für  die  Freiheit  des  Grundstücks  von  Grunddienstbarkeiten,  beschränkten
  persönlichen  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.

§.  2183.

Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer,
  wenn  die  geleistete  Sache  mangelhaft  ist,  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  der  mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.  Hat  der  Beschwerte
einen  Fehler  arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer  statt  der  Lieferung
einer  mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen  Auf  diese
Ansprüche  finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen  Mängel  einer  verkauften  Sache
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  2184.

Ist  ein  bestimmter  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand  vermacht,  so  hat  der
Beschwerte  dem  Vermächtnißnehmer  auch  die  seit  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  gezogenen
  Früchte  sowie  das  sonst  auf  Grund  des  vermachten  Rechtes  Erlangte  herauszugeben.
  Für  Nutzungen,  die  nicht  zu  den  Früchten  gehören,  hat  der  Beschwerte
nicht  Ersatz  zu  leisten.

§.  2185.

Ist  eine  bestimmte  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  vermacht,  so  kann  der  Beschwerte
  für  die  nach  dem  Erbfall  auf  die  Sache  gemachten  Verwendungen  sowie  für
Aufwendungen,  die  er  nach  dem  Erbfalle  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Sache  gemacht
  hat,  Ersatz  nach  den  Vorschriften  verlangen,  die  für  das  Verhältniß  zwischen
dem  Besitzer  und  dem  Eigenthümer  gelten.

§.  2186.

Ist  ein  Vermächtnißnehmer  mit  einem  Vermächtniß  oder  einer  Auflage  beschwert,
  so  ist  er  zur  Erfüllung  erst  dann  verpflichtet,  wenn  er  die  Erfüllung  des
ihm  zugewendeten  Vermächtnisses  zu  verlangen  berechtigt  ist.
        <pb n="578" />
        —  568  —

§.  2187.

Ein  Vermächtnißnehmer,  der  mit  einem  Vermächtniß  oder  einer  Auflage  beschwert
  ist,  kann  die  Erfüllung  auch  nach  der  Annahme  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses
  insoweit  verweigern,  als  dasjenige,  was  er  aus  dem  Vermächtniß  erhält,
zur  Erfüllung  nicht  ausreicht.

Tritt  nach  §.  2161  ein  Anderer  an  die  Stelle  des  beschwerten  Vermächtnißnehmers,
  so  haftet  er  nicht  weiter,  als  der  Vermächtnißnehmer  haften  würde.

Die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  des  §.  1992  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  2188.

Wird  die  einem  Vermächtnißnehmer  gebührende  Leistung  auf  Grund  der  Beschränkung
  der  Haftung  des  Erben,  wegen  eines  Pflichttheilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit
  des  §.  2187  gekürzt,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer,  sofern  nicht  ein  anderer
Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist,  die  ihm  auferlegten  Beschwerungen  verhältnißmäßig
  kürzen.

§.  2189.

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  die  dem  Erben  oder  einem  Vermächtnißnehmer
  auferlegten  Vermächtnisse  und  Auflagen  auf  Grund  der  Beschränkung  der
Haftung  des  Erben,  wegen  eines  Pfllichttheilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  der
§§.  2187,  2188  gekürzt  werden,  durch  Verfügung  von  Todeswegen  anordnen,  daß
ein  Vermächtniß  oder  eine  Auflage  den  Vorrang  vor  den  übrigen  Beschwerungen
haben  soll.

§.  2190.

Hat  der  Erblasser  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  Bedachte  das  Vermächtniß
nicht  erwirbt,  den  Gegenstand  des  Vermächtnisses  einem  Anderen  zugewendet,  so
finden  die  für  die  Einsetzung  eines  Ersatzerben  geltenden  Vorschriften  der  §§.  2097
bis  2099  entsprechende  Anwendung.

§.  2191.

Hat  der  Erblasser  den  vermachten  Gegenstand  von  einem  nach  dem  Anfalle
des  Vermächtnisses  eintretenden  bestimmten  Zeitpunkt  oder  Ereigniß  an  einem  Dritten
zugewendet,  so  gilt  der  erste  Vermächtnißnehmer  als  beschwert.

Auf  das  Vermächtniß  finden  die  für  die  Einsetzung  eines  Nacherben  geltenden
Vorschriften  des  §.  2102,  des  §.  2106  Abs.  1,  des  §.  2107  und  des  §.  2110  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Auflage.

§.  2192.
Auf  eine  Auflage  finden  die  für  letztwillige  Zuwendungen  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  2065,  2147,  2148,  2154  bis  2156,  2161,  2171,  2181  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="579" />
        —  569  —

§.  2193.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  einer  Auflage,  deren  Zweck  er  bestimmt
  hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an  welche  die  Leistung  erfolgen  soll,  dem
Beschwerten  oder  einem  Dritten  überlassen.

  Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten  zu,  so  kann  ihm,  wenn  er  zur  Vollziehung
  der  Auflage  rechtskräftig  verurtheilt  ist,  von  dem  Kläger  eine  angemessene
Frist  zur  Vollziehung  bestimmt  werden;  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Kläger
berechtigt,  die  Bestimmung  zu  treffen,  wenn  nicht  die  Vollziehung  rechtzeitig  erfolgt.

Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten  zu,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Beschwerten.  Kann  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  geht  das
Bestimmungsrecht  auf  den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §.  2151  Abs.  3
Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung;  zu  den  Betheiligten  im  Sinne  dieser  Vorschrift
  gehören  der  Beschwerte  und  diejenigen,  welche  die  Vollziehung  der  Auflage  zu
verlangen  berechtigt  sind.

§.  2194.

Die  Vollziehung  einer  Auflage  können  der  Erbe,  der  Miterbe  und  derjenige
verlangen,  welchem  der  Wegfall  des  mit  der  Auflage  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zu  Statten  kommen  würde.  Liegt  die  Vollziehung  im  öffentlichen  Interesse,  so
kann  auch  die  zuständige  Behörde  die  Vollziehung  verlangen.

§.  2195.
Die  Unwirksamkeit  einer  Auflage  hat  die  Unwirksamkeit  der  unter  der  Auflage
gemachten  Zuwendung  nur  zur  Folge,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  die
Zuwendung  nicht  ohne  die  Auflage  gemacht  haben  würde.

§.  2196.

Wird  die  Vollziehung  einer  Auflage  in  Folge  eines  von  dem  Beschwerten  zu
vertretenden  Umstandes  unmöglich,  so  kann  derjenige,  welchem  der  Wegfall  des  zunächst
Beschwerten  unmittelbar  zu  Statten  kommen  würde,  die  Herausgabe  der  Zuwendung
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  insoweit
  fordern,  als  die  Zuwendung  zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet
werden  müssen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Beschwerte  zur  Vollziehung  einer  Auflage,  die
nicht  durch  einen  Dritten  vollzogen  werden  kann,  rechtskräftig  verurtheilt  ist  und  die
zulässigen  Zwangsmittel  erfolglos  gegen  ihn  angewendet  worden  sind.

Sechster  Titel.
Testamentsvollstrecker.

§.  2197.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einen  oder  mehrere  Testamentsvollstrecker
ernennen.
        <pb n="580" />
        —  570  —

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  der  ernannte  Testamentsvollstrecker  vor
oder  nach  der  Annahme  des  Amtes  wegfällt,  einen  anderen  Testamentsvollstrecker
ernennen.

§.  2198.

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person  des  Testamentsvollstreckers
einem  Dritten  überlassen.  Die  Bestimmung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten  erlischt  mit  dem  Ablauf  einer  ihm  auf
Antrag  eines  der  Betheiligten  von  dem  Nachlaßgerichte  bestimmten  Frist.

§.  2199.

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen,  einen  oder  mehrere
Mitvollstrecker  zu  ernennen.

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen,  einen  Nachfolger
zu  ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  nach  §.  2198  Abs.  1  Satz  2.

§.  2200.

Hat  der  Erblasser  in  dem  Testamente  das  Nachlaßgericht  ersucht,  einen  Testamentsvollstrecker
  zu  ernennen,  so  kann  das  Nachlaßgericht  die  Ernennung  vornehmen.
Das  Nachlaßgericht  soll  vor  der  Ernennung  die  Betheiligten  hören,  wenn  es
ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  geschehen  kann.

§.  2201.

Die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers  ist  unwirksam,  wenn  er  zu  der
Zeit,  zu  welcher  er  das  Amt  anzutreten  hat,  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist  oder  nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat.
§.  2202.

Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
der  Ernannte  das  Amt  annimmt.

Die  Annahme  sowie  die  Ablehnung  des  Amtes  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Nachlaßgerichte.  Die  Erklärung  kann  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls
abgegeben  werden;  sie  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  wird.

Das  Nachlaßgericht  kann  dem  Ernannten  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten
eine  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme  bestimmen.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist
gilt  das  Amt  als  abgelehnt,  wenn  nicht  die  Annahme  vorher  erklärt  wird.

§.  2203.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  letztwilligen  Verfügungen  des  Erblassers  zur
Ausführung  zu  bringen.
        <pb n="581" />
        —  571  —

§.  2204.

Der  Testamentsvollstrecker  hat,  wenn  mehrere  Erben  vorhanden  sind,  die  Auseinandersetzung
  unter  ihnen  nach  Maßgabe  der  §§.  2042  bis  2056  zu  bewirken.
Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  Erben  über  den  Auseinandersetzungsplan
vor  der  Ausführung  zu  hören.
§.  2205

Der  Testamentsvollstrecker  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten.  Er  ist  insbesondere
berechtigt,  den  Nachlaß  in  Besitz  zu  nehmen  und  über  die  Nachlaßgegenstände  zu  verfügen.
  Zu  unentgeltlichen  Verfügungen  ist  er  nur  berechtigt,  soweit  sie  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprechen.

§.  2206.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  einzugehen,
  soweit  die  Eingehung  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  erforderlich  ist.  Die
Verbindlichkeit  zu  einer  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  kann  der  Testamentsvollstrecker
  für  den  Nachlaß  auch  dann  eingehen,  wenn  er  zu  der  Verfügung  berechtigt
  ist.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  zur  Eingehung  solcher  Verbindlichkeiten  seine  Einwilligung
  zu  ertheilen,  unbeschadet  des  Rechtes,  die  Beschränkung  seiner  Haftung  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  geltend  zu  machen.

§.  2207.

Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker  in  der  Eingehung
von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  nicht  beschränkt  sein  soll.  Der  Testamentsvollstrecker
  ist  auch  in  einem  solchen  Falle  zu  einem  Schenkungsversprechen  nur  nach
Maßgabe  des  §.  2205  Satz  3  berechtigt.

§.  2208.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  in  den  §§.  2203  bis  2206  bestimmten  Rechte
nicht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  ihm  nach  dem  Willen  des  Erblassers  nicht  zustehen
  sollen.  Unterliegen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nur  einzelne
Nachlaßgegenstände,  so  stehen  ihm  die  im  §.  2205  Satz  2  bestimmten  Befugnisse  nur
in  Ansehung  dieser  Gegenstände  zu.

Hat  der  Testamentsvollstrecker  Verfügungen  des  Erblassers  nicht  selbst  zur  Ausführung
  zu  bringen,  so  kann  er  die  Ausführung  von  dem  Erben  verlangen,  sofern
nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist.

§.  2209.

Der  Erblasser  kann  einem  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung  des  Nachlasses
übertragen,  ohne  ihm  andere  Aufgaben  als  die  Verwaltung  zuzuweisen;  er  kann  auch
anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung  nach  der  Erledigung  der
ihm  sonst  zugewiesenen  Aufgaben  fortzuführen  hat.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,
daß  einem  solchen  Testamentsvollstrecker  die  im  §.  2207  bezeichnete  Ermächtigung
ertheilt  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  84
        <pb n="582" />
        —  572  —

§.  2210.

Eine  nach  §.  2209  getroffene  Anordnung  wird  unwirksam,  wenn  seit  dem
Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.  Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,  daß
die  Verwaltung  bis  zum  Tode  des  Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis
zum  Eintritt  eines  anderen  Ereignisses  in  der  Person  des  einen  oder  des  anderen
fortdauern  soll.  Die  Vorschrift  des  §.  2163  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  2211.

Ueber  einen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegenden  Nachlaßgegenstand
  kann  der  Erbe  nicht  verfügen.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2212.

Ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes  Recht  kann  nur
von  dem  Testamentsvollstrecker  gerichtlich  geltend  gemacht  werden.

§.  2213.

Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  kann  sowohl  gegen  den
Erben  als  gegen  den  Testamentsvollstrecker  gerichtlich  geltend  gemacht  werden.  Steht
dem  Testamentsvollstrecker  nicht  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zu,  so  ist  die  Geltendmachung
  nur  gegen  den  Erben  zulässig.  Ein  Pflichttheilsanspruch  kann,  auch
wenn  dem  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  nur  gegen
den  Erben  geltend  gemacht  werden.

Die  Vorschrift  des  §.  1958  findet  auf  den  Testamentsvollstrecker  keine  Anwendung.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seinen  Anspruch  gegen  den  Erben  geltend  macht,
kann  den  Anspruch  auch  gegen  den  Testamentsvollstrecker  dahin  geltend  machen,  daß
dieser  die  Zwangsvollstreckung  in  die  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstände
  dulde.

§.  2214.

Gläubiger  des  Erben,  die  nicht  zu  den  Nachlaßgläubigern  gehören,  können  sich
nicht  an  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegenden  Nachlaßgegenstände
  halten.  

§. 2215.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem  Erben  unverzüglich  nach  der  Annahme  des
Amtes  ein  Verzeichniß  der  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  und
der  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten  mitzutheilen  und  ihm  die  zur  Aufnahme  des
Inventars  sonst  erforderliche  Beihülfe  zu  leisten.

Das  Verzeichniß  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
und  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu  unterzeichnen;  der  Testamentsvollstrecker  hat
auf  Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Erbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  zugezogen
  wird.
        <pb n="583" />
        —  573  —

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Erben  verpflichtet,
das  Verzeichniß  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  aufnehmen  zu  lassen.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.

§.  2216.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  Nachlasses
verpflichtet.

Anordnungen,  die  der  Erblasser  für  die  Verwaltung  durch  letztwillige  Verfügung
getroffen  hat,  sind  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu  befolgen.  Sie  können  jedoch
auf  Antrag  des  Testamentsvollstreckers  oder  eines  anderen  Betheiligten  von  dem
Nachlaßgericht  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  ihre  Befolgung  den  Nachlaß  erheblich
gefährden  würde.  Das  Gericht  soll  vor  der  Entscheidung  soweit  thunlich  die  Betheiligten
  hören.

§.  2217.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  Nachlaßgegenstände,  deren  er  zur  Erfüllung  seiner
Obliegenheiten  offenbar  nicht  bedarf,  dem  Erben  auf  Verlangen  zur  freien  Verfügung
zu  überlassen.  Mit  der  Ueberlassung  erlischt  sein  Recht  zur  Verwaltung  der  Gegenstände.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die  nicht  auf  einem  Vermächtniß  oder  einer
Auflage  beruhen,  sowie  wegen  bedingter  und  betagter  Vermächtnisse  oder  Auflagen  kann
der  Testamentsvollstrecker  die  Ueberlassung  der  Gegenstände  nicht  verweigern,  wenn
der  Erbe  für  die  Berichtigung  der  Verbindlichkeiten  oder  für  die  Vollziehung  der
Vermächtnisse  oder  Auflagen  Sicherheit  leistet.

§.  2218.

Auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Testamentsvollstrecker  und  dem  Erben
finden  die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  der  §§.  664,  666  bis  668,  670,
des  §.  673  Satz  2  und  des  §.  674  entsprechende  Anwendung.

Bei  einer  länger  dauernden  Verwaltung  kann  der  Erbe  jährlich  Rechnungslegung
  verlangen.

§.  2219.

Verletzt  der  Testamentsvollstrecker  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen,  so  ist
er  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  den  daraus  entstehenden  Schaden
dem  Erben  und,  soweit  ein  Vermächtniß  zu  vollziehen  ist,  auch  dem  Vermächtnißnehmer
  verantwortlich.

Mehrere  Testamentsvollstrecker,  denen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  haften
als  Gesammtschuldner.

§.  2220.

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  nicht  von  den  ihm  nach  den

§§.  2215,  2216,  2218,  2219  obliegenden  Verpflichtungen  befreien.

§.  2221.

Der  Testamentsvollstrecker  kann  für  die  Führung  seines  Amtes  eine  angemessene
Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  der  Erblasser  ein  Anderes  bestimmt  hat.
84*
        <pb n="584" />
        —  574  —

§.  2222.

Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt  einer  angeordneten  Nacherbfolge  die  Rechte  des  Nacherben
  ausübt  und  dessen  Pflichten  erfüllt.

§.  2223.

Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
daß  dieser  für  die  Ausführung  der  einem  Vermächtnißnehmer  auferlegten  Beschwerungen
  sorgt.

§.  2224.

Mehrere  Testamentsvollstrecker  führen  das  Amt  gemeinschaftlich;  bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das  Nachlaßgericht.  Fällt  einer  von  ihnen  weg,
so  führen  die  übrigen  das  Amt  allein.  Der  Erblasser  kann  abweichende  Anordnungen
treffen.

Jeder  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  ohne  Zustimmung  der  anderen
Testamentsvollstrecker  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen,  welche  zur  Erhaltung  eines  der
gemeinschaftlichen  Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstandes  nothwendig  sind.

§.  2225.

Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  erlischt,  wenn  er  stirbt  oder  wenn  ein

Fall  eintritt,  in  welchem  die  Ernennung  nach  §.  2201  unwirksam  sein  würde.
§.  2226.

Der  Testamentsvollstrecker  kann  das  Amt  jederzeit  kündigen.  Die  Kündigung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.  Die  Vorschriften  des  §.  671
Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2227.

Das  Nachlaßgericht  kann  den  Testamentsvollstrecker  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten
  entlassen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere
grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.

Der  Testamentsvollstrecker  soll  vor  der  Entlassung  wenn  thunlich  gehört  werden.

§.  2228.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  nach  §.  2198  Abs.  1  Satz  2,  §.  2199
Abs.  3,  §.  2202  Abs.  2,  §.  2226  Satz  2  abgegebenen  Erklärungen  Jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

Siebenter  Titel.

Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments.

§.  2229.
Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  bedarf  zur  Errichtung  eines
Testaments  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
        <pb n="585" />
        —  575  —

Ein  Minderjähriger  kann  ein  Testament  erst  errichten,  wenn  er  das  sechzehnte
Lebensjahr  vollendet  hat.

Wer  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  entmündigt  ist,
kann  ein  Testament  nicht  errichten.  Die  Unfähigkeit  tritt  schon  mit  der  Stellung
des  Antrags  ein,  auf  Grund  dessen  die  Entmündigung  erfolgt.

§.  2230.

Hat  ein  Entmündigter  ein  Testament  errichtet,  bevor  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  unanfechtbar  geworden  ist,  so  steht  die  Entmündigung  der
Gültigkeit  des  Testaments  nicht  entgegen,  wenn  der  Entmündigte  noch  vor  dem
Eintritte  der  Unanfechtbarkeit  stirbt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte  nach  der  Stellung  des  Antrags  auf
Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ein  Testament  errichtet  und  die  Entmündigung
dem  Antrage  gemäß  wiederaufgehoben  wird.

§.  2231.
Ein  Testament  kann  in  ordentlicher  Form  errichtet  werden:

1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar;
2.  durch  eine  von  dem  Erblasser  unter  Angabe  des  Ortes  und  Tages  eigenhändig
  geschriebene  und  unterschriebene  Erklärung.

§.  2232.

Für  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar
gelten  die  Vorschriften  der  §§.  2233  bis  2246.

§.  2233.

Zur  Errichtung  des  Testaments  muß  der  Richter  einen  Gerichtsschreiber  oder
zwei  Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder  zwei  Zeugen  zuziehen.

§.  2234.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken:
1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist.

§.  2235.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer  in  dem  Testamente  bedacht  wird  oder  wer
zu  einem  Bedachten  in  einem  Verhältnisse  der  im  §.  2234  bezeichneten  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person  hat  nur  zur  Folge
daß  die  Zuwendung  an  den  Bedachten  nichtig  ist.
        <pb n="586" />
        —  576  —

§.  2236.
Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer  zu  dem  Richter  oder  dem  beurkundenden  Notar
in  einem  Verhältnisse  der  im  §.  2234  bezeichneten  Art  steht.

§.  2237.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger;

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  während  der

Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,  als  Zeuge  eidlich

vernommen  zu  werden;

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters  oder  des  beurkundenden

  Notars  steht.
§.  2238.

Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  in  der  Weise,  daß  der  Erblasser  dem
Richter  oder  dem  Notar  seinen  letzten  Willen  mündlich  erklärt  oder  eine  Schrift  mit
der  mündlichen  Erklärung  übergiebt,  daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte.
Die  Schrift  kann  offen  oder  verschlossen  übergeben  werden.  Sie  kann  von  dem  Erblasser
  oder  von  einer  anderen  Person  geschrieben  sein.

Wer  minderjährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermag,  kann  das
Testament  nur  durch  mündliche  Erklärung  errichten.

§.  2239.
Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments  mitwirkenden  Personen  müssen  während
der  ganzen  Verhandlung  zugegen  sein.
§.  2240.

Ueber  die  Errichtung  des  Testaments  muß  ein  Protokoll  in  deutscher  Sprache
aufgenommen  werden.
§.  2241.

Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
Personen;

3.  die  nach  §.  2238  erforderlichen  Erklärungen  des  Erblassers  und  im  Falle
der  Uebergabe  einer  Schrift  die  Feststellung  der  Uebergabe.

§.  2242.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  dem  Erblasser  genehmigt  und  von  ihm
eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  dies
geschehen  ist.  Das  Protokoll  soll  dem  Erblasser  auf  Verlangen  auch  zur  Durchsicht
vorgelegt  werden.
        <pb n="587" />
        —  577  —

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  wird  seine  Unterschrift
durch  die  Feststellung  dieser  Erklärung  im  Protokoll  ersetzt.
Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben  werden.

g.  2243.

Wer  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  stumm  oder  sonst
am  Sprechen  verhindert  ist,  kann  das  Testament  nur  durch  Uebergabe  einer  Schrift
errichten.  Er  muß  die  Erklärung,  daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte,
bei  der  Verhandlung  eigenhändig  in  das  Protokoll  oder  auf  ein  besonderes  Blatt
schreiben,  das  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt  werden  muß.

Das  eigenhändige  Niederschreiben  der  Erklärung  sowie  die  Ueberzeugung  des
Richters  oder  des  Notars,  daß  der  Erblasser  am  Sprechen  verhindert  ist,  muß  im
Protokolle  festgestellt  werden.  Das  Protokoll  braucht  von  dem  Erblasser  nicht  besonders
  genehmigt  zu  werden.

g.  2244.

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  so
muß  bei  der  Errichtung  des  Testaments  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.
Auf  den  Dolmetscher  finden  die  nach  den  §s.  2234  bis  2237  für  einen  Zeugen
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Das  Protokoll  muß  in  die  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser  erklärt,  übersetzt
  werden.  Die  Uebersetzung  muß  von  dem  Dolmetscher  angefertigt  oder  beglaubigt
und  vorgelesen  werden;  die  Uebersetzung  muß  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt
  werden.

Das  Protokoll  muß  die  Erklärung  des  Erblassers,  daß  er  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sei,  sowie  den  Namen  des  Dolmetschers  und  die  Feststellung  enthalten,
daß  der  Dolmetscher  die  Uebersetzung  angefertigt  oder  beglaubigt  und  sie  vorgelesen
hat.  Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.

g.  2245.

Sind  sämmtliche  mitwirkende  Personen  ihrer  Versicherung  nach  der  Sprache,
in  der  sich  der  Erblasser  erklärt,  mächtig,  so  ist  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers
nicht  erforderlich.  «

Unterbleibt  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers,  so  muß  das  Protokoll  in  der
fremden  Sprache  aufgenommen  werden  und  die  Erklärung  des  Erblassers,  daß  er  der
deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  sowie  die  Versicherung  der  mitwirkenden  Personen,
  daß  sie  der  fremden  Sprache  mächtig  seien,  enthalten.  Eine  deutsche  Uebersetzung
  soll  als  Anlage  beigefügt  werden.

S.  2246.
Das  über  die  Errichtung  des  Testaments  aufgenommene  Protokoll  soll  nebst
Anlagen,  insbesondere  im  Falle  der  Errichtung  durch  Uebergabe  einer  Schrift  nebst
dieser  Schrift,  von  dem  Richter  oder  dem  Notar  in  Gegenwart  der  übrigen  mit-
        <pb n="588" />
        —  578  —

wirkenden  Personen  und  des  Erblassers  mit  dem  Amtssiegel  verschlossen,  mit  einer
das  Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrift,  die  von  dem  Richter  oder  dem  Notar
zu  unterschreiben  ist,  versehen  und  in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden.

Dem  Erblasser  soll  über  das  in  amtliche  Verwahrung  genommene  Testament
ein  Hinterlegungsschein  ertheilt  werden.

§.  2247

Wer  minderjährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermag,  kann  ein
Testament  nicht  nach  §.  2231  Nr.  2  errichten.

§.  2248.

Ein  nach  §.  2231  Nr.  2  errichtetes  Testament  ist  auf  Verlangen  des  Erblassers
in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.  Die  Vorschrift  des  §.  2246  Abs.  2  findet
Anwendung.

§.  2249.

Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser  früher  sterben  werde,  als  die  Errichtung
eines  Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  möglich  ist,  so  kann
er  das  Testament  vor  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  der  er  sich  aufhält,  oder,
falls  er  sich  in  dem  Bereich  eines  durch  Landesgesetz  einer  Gemeinde  gleichgestellten
Verbandes  oder  Gutsbezirkes  aufhält,  vor  dem  Vorsteher  dieses  Verbandes  oder
Bezirkes  errichten.  Der  Vorsteher  muß  zwei  Zeugen  zuziehen.  Die  Vorschriften
der  §§.  2234  bis  2246  finden  Anwendung;  der  Vorsteher  tritt  an  die  Stelle  des
Richters  oder  des  Notars.

Die  Besorgniß,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter  oder
vor  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  werde,  muß  im  Protokolle  festgestellt  werden.
Der  Gültigkeit  des  Testaments  steht  nicht  entgegen,  daß  die  Besorgniß  nicht  begründet
  war.

§.  2250.

Wer  sich  an  einem  Orte  aufhält,  der  in  Folge  des  Ausbruchs  einer  Krankheit
oder  in  Folge  sonstiger  außerordentlicher  Umstände  dergestalt  abgesperrt  ist,  daß  die
Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  nicht  möglich
oder  erheblich  erschwert  ist,  kann  das  Testament  in  der  durch  den  §.  2249  Abs.  1
bestimmten  Form  oder  durch  mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  errichten.

Wird  die  mündliche  Erklärung  vor  drei  Jeugen  gewählt,  so  muß  über  die  Errichtung
  des  Testaments  ein  Protokoll  aufgenommen  werden.  Auf  die  Zeugen  finden
die  Vorschriften  der  §§.  2234,  2235  und  des  §.  2237  Nr.  1  bis  3,  auf  das
Prtokoll  finden  die  Vorschriften  der  §§.  2240  bis  2242,  2245  Anwendung.
Unter  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  ein  Testament  in  dieser  Form  nicht  errichtet
  werden.

§.  2251.

Wer  sich  während  einer  Seereise  an  Bord  eines  deutschen,  nicht  zur  Kaiserlichen
  Marine  gehörenden  Fahrzeugs  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet,
kann  ein  Testament  durch  mündliche  Erklärung  vor  drei  Jeugen  nach  §.  2250  errichten
        <pb n="589" />
        §.  2252.

Ein  nach  §.  2249,  §.  2250  oder  §.  2251  errichtetes  Testament  gilt  als  nicht
errichtet,  wenn  seit  der  Errichtung  drei  Monate  verstrichen  sind  und  der  Erblasser
noch  lebt.

Beginn  und  Lauf  der  Frist  sind  gehemmt,  solange  der  Erblasser  außer  Stande
ist,  ein  Testament  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  zu  errichten.

Tritt  im  Falle  des  §.  2251  der  Erblasser  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  eine
neue  Seereise  an,  so  wird  die  Frist  dergestalt  unterbrochen,  daß  nach  der  Beendigung
der  neuen  Reise  die  volle  Frist  von  neuem  zu  laufen  beginnt.

Wird  der  Erblasser  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  für  todt  erklärt,  so  behält
das  Testament  seine  Kraft,  wenn  die  Frist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  der  Erblasser
den  vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat,  noch  nicht  verstrichen  war.

§.  2253.

Ein  Testament  sowie  eine  einzelne  in  einem  Testament  enthaltene  Verfügung
kann  von  dem  Erblasser  jederzeit  widerrufen  werden.

Die  Entmündigung  des  Erblassers  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder
Trunksucht  steht  dem  Widerruf  eines  vor  der  Entmündigung  errichteten  Testaments
nicht  entgegen.

§.  2254

Der  Widerruf  erfolgt  durch  Testament.

§.  2255.

Ein  Testament  kann  auch  dadurch  widerrufen  werden,  daß  der  Erblasser  in
der  Absicht,  es  aufzuheben,  die  Testamentsurkunde  vernichtet  oder  an  ihr  Veränderungen
  vornimmt,  durch  die  der  Wille,  eine  schriftliche  Willenserklärung  aufzuheben,
ausgedrückt  zu  werden  pflegt.

Hat  der  Erblasser  die  Testamentsurkunde  vernichtet  oder  in  der  bezeichneten
Weise  verändert,  so  wird  vermuthet,  daß  er  die  Aufhebung  des  Testaments  beabsichtigt

  habe.
§.  2256.

Ein  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  oder  nach  §.  2249  errichtetes
Testament  gilt  als  widerrufen,  wenn  die  in  amtliche  Verwahrung  genommene  Urkunde
dem  Erblasser  zurückgegeben  wird.

Der  Erblasser  kann  die  Rückgabe  jederzeit  verlangen.  Die  Rückgabe  darf  nur
an  den  Erblasser  persönlich  erfolgen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  ein  nach  §.  2248  hinterlegtes
Testament;  die  Rückgabe  ist  auf  die  Wirksamkeit  des  Testaments  ohne  Einfluß.

§.  2257.

Wird  der  durch  Testament  erfolgte  Widerruf  einer  letztwilligen  Verfügung
widerrufen,  so  ist  die  Verfügung  wirksam,  wie  wenn  sie  nicht  widerrufen  worden  wäre.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  85
        <pb n="590" />
        —  580  —

§.  2258.

Durch  die  Errichtung  eines  Testaments  wird  ein  früheres  Testament  insoweit
aufgehoben,  als  das  spätere  Testament  mit  dem  früheren  in  Widerspruch  steht.

Wird  das  spätere  Testament  widerrufen,  so  ist  das  frühere  Testament  in
gleicher  Weise  wirksam,  wie  wenn  es  nicht  aufgehoben  worden  wäre.

§.  2259.

Wer  ein  Testament,  das  nicht  in  amtliche  Verwahrung  gebracht  ist,  im  Besitze
  hat,  ist  verpflichtet,  es  unverzüglich,  nachdem  er  von  dem  Tode  des  Erblassers
Kenntniß  erlangt  hat,  an  das  Nachlaßgericht  abzuliefern.

Befindet  sich  ein  Testament  bei  einer  anderen  Behörde  als  einem  Gericht  oder
befindet  es  sich  bei  einem  Notar  in  amtlicher  Verwahrung,  so  ist  es  nach  dem  Tode
des  Erblassers  an  das  Nachlaßgericht  abzuliefern.  Das  Nachlaßgericht  hat,  wenn  es
von  dem  Testamente  Kenntniß  erlangt,  die  Ablieferung  zu  veranlassen.

§.  2260.

Das  Nachlaßgericht  hat,  sobald  es  von  dem  Tode  des  Erblassers  Kenntniß
erlangt,  zur  Eröffnung  eines  in  seiner  Verwahrung  befindlichen  Testaments  einen
Termin  zu  bestimmen.  Zu  dem  Termine  sollen  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers
und  die  sonstigen  Betheiligten  soweit  thunlich  geladen  werden.

In  dem  Termin  ist  das  Testament  zu  öffnen,  den  Betheiligten  zu  verkünden
und  ihnen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Die  Verkündung  darf  im  Falle  der  Vorlegung
unterbleiben.

Ueber  die  Eröffnung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  War  das  Testament  verschlossen,
  so  ist  in  dem  Protokolle  festzustellen,  ob  der  Verschluß  unversehrt  war.

§.  2261.

Hat  ein  anderes  Gericht  als  das  Nachlaßgericht  das  Testament  in  amtlicher
Verwahrung,  so  liegt  dem  anderen  Gerichte  die  Eröffnung  des  Testaments  ob.  Das
Testament  ist  nebst  einer  beglaubigten  Abschrift  des  über  die  Eröffnung  aufgenommenen
Protokolls  dem  Nachlaßgerichte  zu  übersenden;  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Testaments
  ist  zurückzubehalten.

§.  2262.  

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Betheiligten,  welche  bei  der  Eröffnung  des  Testaments
  nicht  zugegen  gewesen  sind,  von  dem  sie  betreffenden  Inhalte  des  Testaments
in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  2263.
Eine  Anordnung  des  Erblassers,  durch  die  er  verbietet,  das  Testament  alsbald
nach  seinem  Tode  zu  eröffnen,  ist  nichtig.
§.  2264.
Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht,  ist  berechtigt,  von  einem  eröffneten
  Testament  Einsicht  zu  nehmen  sowie  eine  Abschrift  des  Testaments  oder
einzelner  Theile  zu  fordern;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.
        <pb n="591" />
        —  581  —

Achter  Titel.
Gemeinschaftliches  Testament.

§.  2265.
Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nur  von  Ehegatten  errichtet  werden.

§.  2266.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  §.  2249  auch  dann  errichtet  werden,
wenn  die  Voraussetzung  des  §.  2249  nur  auf  Seiten  eines  der  Ehegatten  vorliegt.

§.  2267.

Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  nach  §.  2231  Nr.  2  genügt
es,  wenn  einer  der  Ehegatten  das  Testament  in  der  dort  vorgeschriebenen  Form  errichtet
  und  der  andere  Ehegatte  die  Erklärung  beifügt,  daß  das  Testament  auch  als
sein  Testament  gelten  solle.  Die  Erklärung  muß  unter  Angabe  des  Ortes  und  Tages
eigenhändig  geschrieben  und  unterschrieben  werden.

§.  2268.
Ein  gemeinschaftliches  Testament  ist  in  den  Fällen  des  §.  2077  seinem  ganzen
Inhalte  nach  unwirksam.  
Wird  die  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  oder  liegen  die
Voraussetzungen  des  §.  2077  Abs.  1  Satz  2  vor,  so  bleiben  die  Verfügungen  insoweit
wirksam,  als  anzunehmen  ist,  daß  sie  auch  für  diesen  Fall  getroffen  sein  würden.

§.  2269.

Haben  die  Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente,  durch  das  sie  sich
gegenseitig  als  Erben  einsetzen,  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden  der
beiderseitige  Nachlaß  an  einen  Dritten  fallen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  der  Dritte  für  den  gesammten  Nachlaß  als  Erbe  des  zuletzt  versterbenden  Ehegatten
  eingesetzt  ist.

Haben  die  Ehegatten  in  einem  solchen  Testament  ein  Vermächtniß  angeordnet,
das  nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden  erfüllt  werden  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  das  Vermächtniß  dem  Bedachten  erst  mit  dem  Tode  des  Ueberlebenden
anfallen  soll.

§.  2270.

Haben  die  Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  Verfügungen  getroffen,
  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  die  Verfügung  des  einen  nicht  ohne  die  Verfügung
  des  anderen  getroffen  sein  würde,  so  hat  die  Nichtigkeit  oder  der  Widerruf
der  einen  Verfügung  die  Unwirksamkeit  der  anderen  zur  Folge.

Ein  solches  Verhältniß  der  Verfügungen  zu  einander  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
wenn  sich  die  Ehegatten  gegenseitig  bedenken  oder  wenn  dem  einen  Ehegatten  von
dem  anderen  eine  Zuwendung  gemacht  und  für  den  Fall  des  Ueberlebens  des  Be-85*
        <pb n="592" />
        —  582  —

dachten  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer  Person  getroffen  wird,  die  mit  dem  anderen
Ehegatten  verwandt  ist  oder  ihm  sonst  nahe  steht.

Auf  andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse  oder  Auflagen
findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.

§.  2271.

Der  Widerruf  einer  Verfügung,  die  mit  einer  Verfügung  des  anderen  Ehegatten
  in  dem  im  §.  2270  bezeichneten  Verhältnisse  steht,  erfolgt  bei  Lebzeiten  der
Ehegatten  nach  den  für  den  Rücktritt  von  einem  Erbvertrage  geltenden  Vorschriften
des  §.  2296.  Durch  eine  neue  Verfügung  von  Todeswegen  kann  ein  Ehegatte  bei
Lebzeiten  des  anderen  seine  Verfügung  nicht  einseitig  aufheben.

Das  Recht  zum  Widerruf  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen  Ehegatten;  der
Ueberlebende  kann  jedoch  seine  Verfügung  aufheben,  wenn  er  das  ihm  Zugewendete
ausschlägt.  Auch  nach  der  Annahme  der  Zuwendung  ist  der  Ueberlebende  zur  Aufhebung
  nach  Maßgabe  des  §.  2294  und  des  §.  2336  berechtigt.

Ist  ein  pflichttheilsberechtigter  Abkömmling  der  Ehegatten  oder  eines  der  Ehegatten
  bedacht,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  2289  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  2272.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  §.  2256  nur  von  beiden  Ehegatten

zurückgenommen  werden.
§.  2273.

Bei  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  sind  die  Verfügungen
des  überlebenden  Ehegatten,  soweit  sie  sich  sondern  lassen,  weder  zu  verkünden  noch
sonst  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.  Von  den  Verfügungen  des  verstorbenen
  Ehegatten  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen.  Das  Testament  ist
wieder  zu  verschließen  und  in  die  besondere  amtliche  Verwahrung  zurückzubringen.

Vierter  Abschnitt.
Erbvertrag.

§.  2274.
Der  Erblasser  kann  einen  Erbvertrag  nur  persönlich  schließen.

§.  2275.

Einen  Erbvertrag  kann  als  Erblasser  nur  schließen,  wer  unbeschränkt  geschäftsfähig
  ist.

Ein  Ehegatte  kann  als  Erblasser  mit  seinem  Ehegatten  einen  Erbvertrag
schließen,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.  Er  bedarf  in  diesem
Falle  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters;  ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein
Vormund,  so  ist  auch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  Verlobte.
        <pb n="593" />
        —  583  —

§.  2276.

Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  beider  Theile  geschlossen  werden.  Die  Vorschriften  der  §§.  2233
bis  2245  finden  Anwendung;  was  nach  diesen  Vorschriften  für  den  Erblasser  gilt,
gilt  für  jeden  der  Vertragschließenden.

Für  einen  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Verlobten,  der  mit
einem  Ehevertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird,  genügt  die  für  den  Ehevertrag
  vorgeschriebene  Form.

§.  2277.

Die  über  einen  Erbvertrag  aufgenommene  Urkunde  soll  nach  Maßgabe  des
§.  2246  verschlossen,  mit  einer  Aufschrift  versehen  und  in  besondere  amtliche  Verwahrung
  gebracht  werden,  sofern  nicht  die  Parteien  das  Gegentheil  verlangen.  Das
Gegentheil  gilt  im  Zweifel  als  verlangt,  wenn  der  Erbvertrag  mit  einem  anderen
Vertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird.

Ueber  einen  in  besondere  amtliche  Verwahrung  genommenen  Erbvertrag  soll
jedem  der  Vertragschließenden  ein  Hinterlegungsschein  ertheilt  werden.

§.  2278.

In  einem  Erbvertrage  kann  jeder  der  Vertragschließenden  vertragsmäßige  Verfügungen
  von  Todeswegen  treffen.

Andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse  und  Auflagen  können
vertragsmäßig  nicht  getroffen  werden.

§.  2279.

Auf  vertragsmäßige  Zuwendungen  und  Auflagen  finden  die  für  letztwillige
Zuwendungen  und  Auflagen  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  §.  2077  gelten  für  einen  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten
oder  Verlobten  auch  insoweit,  als  ein  Dritter  bedacht  ist.

§.  2280.

Haben  Ehegatten  in  einem  Erbvertrage,  durch  den  sie  sich  gegenseitig  als
Erben  einsetzen,  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden  der  beiderseitige
Nachlaß  an  einen  Dritten  fallen  soll,  oder  ein  Vermächtniß  angeordnet,  das  nach
dem  Tode  des  Ueberlebenden  zu  erfüllen  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  2269
entsprechende  Anwendung.

§  2281.

Der  Erbvertrag  kann  auf  Grund  der  §§.  2078,  2079  auch  von  dem  Erblasser
  angefochten  werden;  zur  Anfechtung  auf  Grund  des  §.  2079  ist  erforderlich,
daß  der  Pflichttheilsberechtigte  zur  Zeit  der  Anfechtung  vorhanden  ist.

Soll  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden  eine  zu  Gunsten  eines
Dritten  getroffene  Verfügung  von  dem  Erblasser  angefochten  werden,  so  ist  die
Anfechtung  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  zu  erklären.  Das  Nachlaßgericht  soll  die
Erklärung  dem  Dritten  mittheilen.
        <pb n="594" />
        —  584  —

§.  2282.

Die  Anfechtung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des  Erblassers  erfolgen.  Ist
der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  zur  Anfechtung  nicht
der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Erblasser  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  den  Erbvertrag  anfechten.

Die  Anfechtungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


§.  2283.

Die  Anfechtung  durch  den  Erblasser  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den  übrigen  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Erblasser  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntniß  erlangt.  Auf  den
Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  203,  206
entsprechende  Anwendung.

Hat  im  Falle  des  §.  2282  Abs.  2  der  gesetzliche  Vertreter  den  Erbvertrag
nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  der
Erblasser  selbst  den  Erbvertrag  in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen
  Vertreter  gewesen  wäre.

  §.  2284.

Die  Bestätigung  eines  anfechtbaren  Erbvertrags  kann  nur  durch  den  Erblasser
persönlich  erfolgen.  Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  die
Bestätigung  ausgeschlossen.

§.  2285.

Die  im  §.  2080  bezeichneten  Personen  können  den  Erbvertrag  auf  Grund  der
§§.  2078,  2079  nicht  mehr  anfechten,  wenn  das  Anfechtungsrecht  des  Erblassers  zur
Zeit  des  Erbfalls  erloschen  ist.

§.  2286.

Durch  den  Erbvertrag  wird  das  Recht  des  Erblassers,  über  sein  Vermögen  durch

Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zu  verfügen,  nicht  beschränkt.

§.  2287.

Hat  der  Erblasser  in  der  Absicht,  den  Vertragserben  zu  beeinträchtigen,  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Vertragserbe,  nachdem  ihm  die  Erbschaft  angefallen
ist,  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.

Der  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  an.

§.  2288.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  eines  vertragsmäßig  angeordneten  Vermächtnisses
  in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu  beeinträchtigen,  zerstört,  bei  Seite  geschafft
        <pb n="595" />
        —  585  —

oder  beschädigt,  so  tritt,  soweit  der  Erbe  dadurch  außer  Stand  gesetzt  ist,  die  Leistung
zu  bewirken,  an  die  Stelle  des  Gegenstandes  der  Werth.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu  beeinträchtigen,
  veräußert  oder  belastet,  so  ist  der  Erbe  verpflichtet,  dem  Bedachten  den
Gegenstand  zu  verschaffen  oder  die  Belastung  zu  beseitigen;  auf  diese  Verpflichtung
finden  die  Vorschriften  des  §.  2170  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.  Ist  die  Veräußerung
  oder  die  Belastung  schenkweise  erfolgt,  so  steht  dem  Bedachten,  soweit  er
Ersatz  nicht  von  dem  Erben  erlangen  kann,  der  im  §.  2287  bestimmte  Anspruch
gegen  den  Beschenkten  zu.

§.  2289.

Durch  den  Erbvertrag  wird  eine  frühere  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers
aufgehoben,  soweit  sie  das  Recht  des  vertragsmäßig  Bedachten  beeinträchtigen  würde.
In  dem  gleichen  Umfang  ist  eine  spätere  Verfügung  von  Todeswegen  unwirksam,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  2297.

Ist  der  Bedachte  ein  pflichttheilsberechtigter  Abkömmling  des  Erblassers,  so
kann  der  Erblasser  durch  eine  spätere  letztwillige  Verfügung  die  nach  §.  2338  zulässigen
  Anordnungen  treffen.

§.  2290.

Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne  vertragsmäßige  Verfügung  kann  durch  Vertrag
von  den  Personen  aufgehoben  werden,  die  den  Erbvertrag  geschlossen  haben.  Nach
dem  Tode  einer  dieser  Personen  kann  die  Aufhebung  nicht  mehr  erfolgen.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen.  Ist  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Steht  der  andere  Theil  unter  Vormundschaft,  so  ist  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  unter  elterlicher
Gewalt  steht,  es  sei  denn,  daß  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter  Verlobten
geschlossen  wird.  ·

Der  Vertrag  bedarf  der  im  §.  2276  für  den  Erbvertrag  vorgeschriebenen  Form.

§.  2291.

Eine  vertragsmäßige  Verfügung,  durch  die  ein  Vermächtniß  oder  eine  Auflage
angeordnet  ist,  kann  von  dem  Erblasser  durch  Testament  aufgehoben  werden.  Zur
Wirksamkeit  der  Aufhebung  ist  die  Zustimmung  des  anderen  Vertragschließenden  erforderlich;
  die  Vorschriften  des  §.  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung;
die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.

§.  2292.

Ein  zwischen  Ehegatten  geschlossener  Erbvertrag  kann  auch  durch  ein  gemeinschaftliches
  Testament  der  Ehegatten  aufgehoben  werden;  die  Vorschriften  des  §.  2290
Abs.  3  finden  Anwendung.
        <pb n="596" />
        —  586  —

g.  2293.

Der  Erblasser  kann  von  dem  Erbvertrage  zurücktreten,  wenn  er  sich  den  Rücktritt
  im  Vertrage  vorbehalten  hat.
  §. 2294.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Verfügung  zurücktreten,  wenn
sich  der  Bedachte  einer  Verfehlung  schuldig  macht,  die  den  Erblasser  zur  Entziehung
des  Pflichttheils  berechtigt  oder,  falls  der  Bedachte  nicht  zu  den  Pflichttheilsberechtigten
gehört,  zu  der  Entziehung  berechtigen  würde,  wenn  der  Bedachte  ein  Abkömmling  des
Erblassers  wäre.

§.  2295.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Verfügung  zurücktreten,  wenn
die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf  eine  rechtsgeschäftliche  Verpflichtung  des  Bedachten,
dem  Erblasser  für  dessen  Lebenszeit  wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten,  insbesondere
Unterhalt  zu  gewähren,  getroffen  ist  und  die  Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
aufgehoben  wird.

§  2296.

Der  Rücktritt  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.  Ist  der  Erblasser
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters.

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Vertragschließenden.
Die  Erklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

§.  2297.

Soweit  der  Erblasser  zum  Rücktritte  berechtigt  ist,  kann  er  nach  dem  Tode
des  anderen  Vertragschließenden  die  vertragsmäßige  Verfügung  durch  Testament  aufheben.
  In  den  Fällen  des  §.  2294  finden  die  Vorschriften  des  §.  2336  Abs.  2
bis  4  entsprechende  Anwendung.

§.  2298.

Sind  in  einem  Erbvertrage  von  beiden  Theilen  vertragsmäßige  Verfügungen
getroffen,  so  hat  die  Nichtigkeit  einer  dieser  Verfügungen  die  Unwirksamkeit  des
ganzen  Vertrags  zur  Folge.

Ist  in  einem  solchen  Vertrage  der  Rücktritt  vorbehalten,  so  wird  durch  den
Rücktritt  eines  der  Vertragschließenden  der  ganze  Vertrag  aufgehoben.  Das  Rücktrittsrecht
  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden.  Der  Ueberlebende  kann
jedoch,  wenn  er  das  ihm  durch  den  Vertrag  Zugewendete  ausschlägt,  seine  Verfügung
durch  Testament  aufheben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  und  des  Abs.  2  Satz  1,  2  finden  keine  Anwendung,
  wenn  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden  anzunehmen  ist.

§.  2299.

Jeder  der  Vertragschließenden  kann  in  dem  Erbvertrag  einseitig  jede  Verfügung
  treffen,  die  durch  Testament  getroffen  werden  kann.
        <pb n="597" />
        —  587  —

Für  eine  Verfügung  dieser  Art  gilt  das  Gleiche,  wie  wenn  sie  durch  Testament
getroffen  worden  wäre.  Die  Verfügung  kann  auch  in  einem  Vertrag  aufgehoben
werden,  durch  den  eine  vertragsmäßige  Verfügung  aufgehoben  wird.

Wird  der  Erbvertrag  durch  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  oder  durch  Vertrag
aufgehoben,  so  tritt  die  Verfügung  außer  Kraft,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des
Erblassers  anzunehmen  ist.

§.  2300.

Die  für  die  Eröffnung  eines  Testaments  geltenden  Vorschriften  der  §§.  2259
bis  2263,  2273  finden  auf  den  Erbvertrag  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften
des  §.  2273  Satz  2,  3  jedoch  nur  dann,  wenn  sich  der  Erbvertrag  in  besonderer
amtlicher  Verwahrung  befindet.

§.  2301.

Auf  ein  Schenkungsversprechen,  welches  unter  der  Bedingung  ertheilt  wird,
daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt,  finden  die  Vorschriften  über  Verfügungen
von  Todeswegen  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  ein  schenkweise  unter  dieser
Bedingung  ertheiltes  Schuldversprechen  oder  Schuldanerkenntniß  der  in  den  §§.  780,
781  bezeichneten  Art.

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung  durch  Leistung  des  zugewendeten  Gegenstandes,
  so  finden  die  Vorschriften  über  Schenkungen  unter  Lebenden  Anwendung.

§.  2302.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  Jemand  verpflichtet,  eine  Verfügung  von  Todeswegen
  zu  errichten  oder  nicht  zu  errichten,  aufzuheben  oder  nicht  aufzuheben,  ist  nichtig.

Fünfter  Abschnitt.
Pflichttheil.

§.  2303.

Ist  ein  Abkömmling  des  Erblassers  durch  Verfügung  von  Todeswegen  von  der
Erbfolge  ausgeschlossen,  so  kann  er  von  dem  Erben  den  Pflichttheil  verlangen.  Der
Pflichttheil  besteht  in  der  Hälfte  des  Werthes  des  gesetzlichen  Erbtheils.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Eltern  und  dem  Ehegatten  des  Erblassers  zu,
wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind.

§.  2304.

Die  Zuwendung  des  Pflichttheils  ist  im  Zweifel  nicht  als  Erbeinsetzung
anzusehen.

§.  2305.

Ist  einem  Pfflchttheilsberechtigten  ein  Erbtheil  hinterlassen,  der  geringer  ist
als  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbtheils,  so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte  von  den
Miterben  als  Pflichttheil  den  Werth  des  an  der  Hälfte  fehlenden  Theiles  verlangen.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  86
        <pb n="598" />
        —  588  —

§.  2306.

Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichttheilsberechtigter  durch  die  Einsetzung  eines
Nacherben,  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  oder  eine  Theilungsanordnung
beschränkt  oder  ist  er  mit  einem  Vermächtniß  oder  einer  Auflage  beschwert,  so  gilt
die  Beschränkung  oder  die  Beschwerung  als  nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm  hinterlassene
  Erbtheil  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbtheils  nicht  übersteigt.  Ist  der  hinterlassene
  Erbtheil  größer,  so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte  den  Pflichttheil  verlangen,
wenn  er  den  Erbtheil  ausschlägt;  die  Ausschlagungsfrist  beginnt  erst,  wenn  der
Pllichttheilsberechtigte  von  der  Beschränkung  oder  der  Beschwerung  Kenntniß  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung  steht  es  gleich,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte
  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.

§.  2307.

Ist  ein  Pflichttheilsberechtigter  mit  einem  Vermächtnisse  bedacht,  so  kann  er
den  Pflichttheil  verlangen,  wenn  er  das  Vermächtniß  ausschlägt.  Schlägt  er  nicht
aus,  so  steht  ihm  ein  Recht  auf  den  Pflichttheil  nicht  zu,  soweit  der  Werth  des
Vermächtnisses  reicht;  bei  der  Berechnung  des  Werthes  bleiben  Beschränkungen  und
Beschwerungen  der  im  §.  2306  bezeichneten  Art  außer  Betracht.

Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte  Erbe  kann  den  Pflichttheilsberechtigten
unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme  des
Vermächtnisses  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Vermächtniß  als
ausgeschlagen,  wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt  wird.

§.  2308.

Hat  ein  Pflichttheilsberechtigter,  der  als  Erbe  oder  als  Vermächtnißnehmer  in
der  im  §.  2306  bezeichneten  Art  beschränkt  oder  beschwert  ist,  die  Erbschaft  oder
das  Vermächtniß  ausgeschlagen,  so  kann  er  die  Ausschlagung  anfechten,  wenn  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung  zur  Zeit  der  Ausschlagung  weggefallen  und  der
Wegfall  ihm  nicht  bekannt  war.

Auf  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  eines  Vermächtnisses  finden  die  für  die
Anfechtung  der  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  entsrechende  Anwendung.
  Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

§.  2309.

Entferntere  Abkömmlinge  und  die  Eltern  des  Erblassers  sind  insoweit  nicht
pflichttheilsberechtigt,  als  ein  Abkömmling,  der  sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge
ausschließen  würde,  den  Pflichttheil  verlangen  kann  oder  das  ihm  Hinterlassene
annimmt.

 

§.  2310.

Bei  der  Feststellung  des  für  die  Berechnung  des  Pflichttheils  maßgebenden  Erbtheils
  werden  diejenigen  mitgezählt,  welche  durch  letztwillige  Verfügung  von  der  Erbfolge
  ausgeschlossen  sind  oder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben  oder  für  erbunwürdig
        <pb n="599" />
        —  589  —

erklärt  sind.  Wer  durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen  ist,
wird  nicht  mitgezählt.
§.  2311.

Der  Berechnung  des  Pflichttheils  wird  der  Bestand  und  der  Werth  des  Nachlasses
  zur  Zeit  des  Erbfalls  zu  Grunde  gelegt.  Bei  der  Berechnung  des  Pflichttheils
der  Eltern  des  Erblassers  bleibt  der  dem  überlebenden  Ehegatten  gebührende  Voraus
außer  Ansatz.

Der  Werth  ist,  soweit  erforderlich,  durch  Schätzung  zu  ermitteln.  Eine  vom
Erblasser  getroffene  Werthbestimmung  ist  nicht  maßgebend.

§.  2312.

Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist  nach  §.  2049  anzunehmen,  daß  einer
von  mehreren  Erben  das  Recht  haben  soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut
zu  dem  Ertragswerthe  zu  übernehmen,  so  ist,  wenn  von  dem  Rechte  Gebrauch
gemacht  wird,  der  Ertragswerth  auch  für  die  Berechnung  des  Pflichttheils  maßgebend.
Hat  der  Erblasser  einen  anderen  Uebernahmepreis  bestimmt,  so  ist  dieser  maßgebend,
wenn  er  den  Ertragswerth  erreicht  und  den  Schätzungswerth  nicht  übersteigt.

Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen  Erben,  so  kann  er  anordnen,  daß  der
Berechnung  des  Pflichttheils  der  Ertragswerth  oder  ein  nach  Abs.  1  Satz  2  bestimmter
  Werth  zu  Grunde  gelegt  werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  nur  Anwendung,  wenn  der  Erbe,  der  das  Landgut
erwirbt,  zu  den  im  §.  2303  bezeichneten  pflichttheilsberechtigten  Personen  gehört.

§.  2313.

Bei  der  Feststellung  des  Werthes  des  Nachlasses  bleiben  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  sind,  außer  Ansatz.
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängig  sind,
kommen  als  unbedingte  in  Ansatz.  Tritt  die  Bedingung  ein,  so  hat  die  der  veränderten
  Rechtslage  entsprechende  Ausgleichung  zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Rechte  sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
gilt  das  Gleiche  wie  für  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden
Bedingung  abhängig  sind.  Der  Erbe  ist  dem  Pflichttheilsberechtigten  gegenüber  verpflichtet,
  für  die  Feststellung  eines  ungewissen  und  für  die  Verfolgung  eines  unsicheren
Rechtes  zu  sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung  entspricht.

§.  2314.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  nicht  Erbe,  so  hat  ihm  der  Erbe  auf  Verlangen
über  den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft  zu  ertheilen.  Der  Pflichttheilsberechtigte
kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  ihm  nach  §.  260  vorzulegenden  Verzeichnisses
  der  Nachlaßgegenstände  zugezogen  und  daß  der  Werth  der  Nachlaßgegenstände
  ermittelt  wird.  Er  kann  auch  verlangen,  daß  das  Verzeichniß  durch  die  zuständige
  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird.

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.

86*
        <pb n="600" />
        —  590  —

§.  2315.

Der  Pflichttheilsberechtigte  hat  sich  auf  den  Pflichttheil  anrechnen  zu  lassen,
was  ihm  von  dem  Erblasser  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung
zugewendet  worden  ist,  daß  es  auf  den  Pflichttheil  angerechnet  werden  soll.

Der  Werth  der  Zuwendung  wird  bei  der  Bestimmung  des  Pflichttheils  dem
Nachlasse  hinzugerechnet.  Der  Werth  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  die
Zuwendung  erfolgt  ist.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,  so  findet  die
Vorschrift  des  §.  2051  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§.  2316.

Der  Pflichttheil  eines  Abkömmlinges  bestimmt  sich,  wenn  mehrere  Abkömmlinge
vorhanden  sind  und  unter  ihnen  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  eine  Zuwendung
des  Erblassers  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde,  nach  demjenigen,  was  auf
den  gesetzlichen  Erbtheil  unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht  bei  der  Theilung
entfallen  würde.  Ein  Abkömmling,  der  durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge
  ausgeschlossen  ist,  bleibt  bei  der  Berechnung  außer  Betracht.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  Erbe  und  beträgt  der  Pflichttheil  nach  Abs.  1
mehr  als  der  Werth  des  hinterlassenen  Erbtheils,  so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte
von  den  Miterben  den  Mehrbetrag  als  Pflichttheil  verlangen,  auch  wenn  der  hinterlassene
  Erbtheil  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbtheils  erreicht  oder  übersteigt.

Eine  Zuwendung  der  im  §.  2050  Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der  Erblasser
nicht  zum  Nachtheil  eines  Pflichttheilsberechtigten  von  der  Berücksichtigung  ausschließen.


Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende  Zuwendung  zugleich  nach  §.  2315
auf  den  Pflichttheil  anzurechnen,  so  kommt  sie  auf  diesen  nur  mit  der  Hälfte  des
Werthes  zur  Anrechnung.

§.  2317.

Der  Anspruch  auf  den  Pflichttheil  entsteht  mit  dem  Erbfalle.
Der  Anspruch  ist  vererblich  und  übertragbar.

§.  2318.

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  ihm  auferlegten  Vermächtnisses  soweit
verweigern,  daß  die  Pflichttheilslast  von  ihm  und  dem  Vermächtnißnehmer  verhältnißmäßig
  getragen  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Auflage.

Einem  pflichttheilsberechtigten  Vermächtnißnehmer  gegenüber  ist  die  Kürzung
nur  soweit  zulässig,  daß  ihm  der  Pflichttheil  verbleibt.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichttheilsberechtigt,  so  kann  er  wegen  der  Pflichttheilslast
das  Vermächtniß  und  die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm  sein  eigener  Pflichttheil
verbleibt.
        <pb n="601" />
        —  591  —

§.  2319.

Ist  einer  von  mehreren  Erben  selbst  pflichttheilsberechtigt,  so  kann  er  nach  der
Theilung  die  Befriedigung  eines  anderen  Pflichttheilsberechtigten  soweit  verweigern,
daß  ihm  sein  eigener  Pflichttheil  verbleibt.  Für  den  Ausfall  haften  die  übrigen  Erben.

§.  2320.

Wer  an  Stelle  des  Pflichttheilsberechtigten  gesetzlicher  Erbe  wird,  hat  im
Verhältnisse  zu  Miterben  die  Pflichttheilslast  und,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte
ein  ihm  zugewendetes  Vermächtniß  annimmt,  das  Vermächtniß  in  Höhe  des  erlangten
Vortheils  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von  demjenigen,  welchem  der  Erblasser  den  Erbtheil
  des  Pflichttheilsberechtigten  durch  Verfügung  von  Todeswegen  zugewendet  hat.

§.  2321.

Schlägt  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes  Vermächtniß  aus,  so
hat  im  Verhältnisse  der  Erben  und  der  Vermächtnißnehmer  zu  einander  derjenige,
welchem  die  Ausschlagung  zu  Statten  kommt,  die  Pflichttheilslast  in  Höhe  des  erlangten
  Vortheils  zu  tragen.  ·

§. 2329.

Ist  eine  von  dem  Pflichttheilsberechtigten  ausgeschlagene  Erbschaft  oder  ein
von  ihm  ausgeschlagenes  Vermächtniß  mit  einem  Vermächtniß  oder  einer  Auflage
beschwert,  so  kann  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung  zu  Statten  kommt,  das  Vermächtniß
  oder  die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm  der  zur  Deckung  der  Pflichttheilslast
erforderliche  Betrag  verbleibt.

§.  2323.

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  oder  einer  Auflage  auf
Grund  des  §.  2318  Abs.  1  insoweit  nicht  verweigern,  als  er  die  Pflichttheilslast  nach
den  §§.  2320  bis  2322  nicht  zu  tragen  hat.

§.  2324.

Der  Erblasser  kann  durch  Verfügung  von  Todeswegen  die  Pflichttheilslast  im
Verhältnisse  der  Erben  zu  einander  einzelnen  Erben  auferlegen  und  von  den  Vorschriften
  des  §.  2318  Abs.  1  und  der  §§.  2320  bis  2323  abweichende  Anordnungen
  treffen.

§.  2325.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine  Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte
  als  Ergänzung  des  Pflichttheils  den  Betrag  verlangen,  um  den  sich
der  Pflichttheil  erhöht,  wenn  der  verschenkte  Gegenstand  dem  Nachlasse  hinzugerechnet
  wird.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt  mit  dem  Werthe  in  Ansatz,  den  sie  zur  Zeit
der  Schenkung  hatte.  Ein  anderer  Gegenstand  kommt  mit  dem  Werthe  in  Ansatz,
den  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  hat;  hatte  er  zur  Zeit  der  Schenkung  einen  geringeren
Werth,  so  wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.
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        —  592  —

Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  zehn  Jahre
seit  der  Leistung  des  verschenkten  Gegenstandes  verstrichen  sind;  ist  die  Schenkung  an
den  Ehegatten  des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Auflösung
der  Ehe.

§.  2326.

Der  Pfichttheilsberechtigte  kann  die  Ergänzung  des  Pflichttheils  auch  dann
verlangen,  wenn  ihm  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbtheils  hinterlassen  ist.  Ist  dem
Pflichttheilsberechtigten  mehr  als  die  Hälfte  hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch  ausgeschlossen,
  soweit  der  Werth  des  mehr  Hinterlassenen  reicht.

§.  2327.

Hat  der  Pflichttheilsberechtigte  selbst  ein  Geschenk  von  dem  Erblasser  erhalten,
so  ist  das  Geschenk  in  gleicher  Weise  wie  das  dem  Dritten  gemachte  Geschenk  dem
Nachlasse  hinzuzurechnen  und  zugleich  dem  Pflichttheilsberechtigten  auf  die  Ergänzung
anzurechnen.  Ein  nach  §.  2315  anzurechnendes  Geschenk  ist  auf  den  Gesammtbetrag
des  Pflichttheils  und  der  Ergänzung  anzurechnen.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,  so  findet  die
Vorschrift  des  §.  2051  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§.  2328.
Ist  der  Erbe  selbst  pflichttheilsberechtigt,  so  kann  er  die  Ergänzung  des  Pflichttheils
  soweit  verweigern,  daß  ihm  sein  eigener  Pflichttheil  mit  Einschluß  dessen  verbleibt,
  was  ihm  zur  Ergänzung  des  Pflichttheils  gebühren  würde.

§.  2329.

Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des  Pflichttheils  nicht  verpflichtet  ist,  kann
der  Pflichttheilsberechtigte  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes  zum
Zwecke  der  Befriedigung  wegen  des  fehlenden  Betrags  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.  Ist  der  Pflichttheilsberechtigte
  der  alleinige  Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche  Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe  durch  Zahlung  des  fehlenden  Betrags
abwenden.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,  als  der
später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.

§.  2330.

Die  Vorschriften  der  §§.  2325  bis  2329  finden  keine  Anwendung  auf  Schenkungen,
  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.

§.  2331.  

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesammtgute  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,
der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  erfolgt,  gilt  als  von
jedem  der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie  an
einen  Abkömmling,  der  nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,  oder  an  eine  Person,
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        —  593  —

von  der  nur  einer  der  Ehegatten  abstammt,  erfolgt  oder  wenn  einer  der  Ehegatten
wegen  der  Zuwendung  zu  dem  Gesammtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem
Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem  Gesammtgute  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.

§.  2332.

Der  Pflichttheilsanspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
welchem  der  Pflichttheilsberechtigte  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und  von  der  ihn
beeinträchtigenden  Verfügung  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in
dreißig  Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.

Der  nach  §.  2329  dem  Pflichttheilsberechtigten  gegen  den  Beschenkten  zustehende
Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die  Ansprüche  erst  nach
der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  geltend  gemacht  werden  können.

§.  2333.
Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge  den  Pflichttheil  entziehen:

1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erblasser,  dem  Ehegatten  oder  einem  anderen
Abkömmlinge  des  Erblassers  nach  dem  Leben  trachtet;

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer  vorsätzlichen  körperlichen  Mißhandlung  des
Erblassers  oder  des  Ehegatten  des  Erblassers  schuldig  macht,  im  Falle  der
Mißhandlung  des  Ehegatten  jedoch  nur,  wenn  der  Abkömmling  von  diesem
abstammt;  

3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines  Verbrechens  oder  eines  schweren  vorsätzlichen
  Vergehens  gegen  den  Erblasser  oder  dessen  Ehegatten  schuldig  macht;

4.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm  dem  Erblasser  gegenüber  gesetzlich  obliegende
Unterhaltspflicht  böswillig  verletzt;

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen  oder  unsittlichen  Lebenswandel  wider
den  Willen  des  Erblassers  führt.

§.  2334.

Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den  Pflichttheil  entziehen,  wenn  dieser  sich
einer  der  im  §.  2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten  Verfehlungen  schuldig  macht.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser  der  Mutter  gegenüber  zu,  wenn  diese  sich  einer

solchen  Verfehlung  schuldig  macht.
§.  2335.

Der  Erblasser  kann  dem  Ehegatten  den  Pflichttheil  entziehen,  wenn  der  Ehegatte
  sich  einer  Verfehlung  schuldig  macht,  auf  Grund  deren  der  Erblasser  nach
den  §§.  1565  bis  1568  auf  Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt  nicht  durch  den  Ablauf  der  für  die  Geltendmachung
  des  Scheidungsgrundes  im  §.  1571  bestimmten  Frist.
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        —  594  —

§.  2336.

Die  Entziehung  des  Pflichttheils  erfolgt  durch  letztwillige  Verfügung.

Der  Grund  der  Entziehung  muß  zur  Zeit  der  Errichtung  bestehen  und  in  der
Verfügung  angegeben  werden.

Der  Beweis  des  Grundes  liegt  demjenigen  ob,  welcher  die  Entziehung
geltend  macht.

Im  Falle  des  §.  2333  Nr.  5  ist  die  Entziehung  unwirksam,  wenn  sich  der
Abkömmling  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  dem  ehrlosen  oder  unsittlichen  Lebenswandel
dauernd  abgewendet  hat.

§.  2337.

Das  Recht  zur  Entziehung  des  Pflichttheils  erlischt  durch  Verzeihung.  Eine
Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  die  Entziehung  angeordnet  hat,  wird  durch  die
Verzeihung  unwirksam.

§.  2338.

Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem  Maße  der  Verschwendung  ergeben  oder
ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,  daß  sein  späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet
wird,  so  kann  der  Erblasser  das  Pflichttheilsrecht  des  Abkömmlinges  durch  die  Anordnung
  beschränken,  daß  nach  dem  Tode  des  Abkömmlinges  dessen  gesetzliche  Erben
das  ihm  Hinterlassene  oder  den  ihm  gebührenden  Pfflichttheil  als  Nacherben  oder  als
Nachvermächtnißnehmer  nach  dem  Verhältniß  ihrer  gesetzlichen  Erbtheile  erhalten  sollen.
Der  Erblasser  kann  auch  für  die  Lebenszeit  des  Abkömmlinges  die  Verwaltung  einem
Testamentsvollstrecker  übertragen;  der  Abkömmling  hat  in  einem  solchen  Falle  Anspruch
  auf  den  jährlichen  Reinertrag.

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden  die  Vorschriften  des  §.  2336  Abs.  1  bis  3
entsprechende  Anwendung.  Die  Anordnungen  sind  unwirksam,  wenn  zur  Zeit  des
Erbfalls  der  Abkömmling  sich  dauernd  von  dem  verschwenderischen  Leben  abgewendet
hat  oder  die  den  Grund  der  Anordnung  bildende  Ueberschuldung  nicht  mehr  besteht.

Sechster  Abschnitt.
Erbunwurdigkeit.

§.  2339.

Erbunwürdig  ist:

1.  wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  getödtet  oder  zu  tödten
versucht  oder  in  einen  Zustand  versetzt  hat,  in  Folge  dessen  der  Erblasser
bis  zu  seinem  Tode  unfähig  war,  eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu
errichten  oder  aufzuheben;

2.  wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  verhindert  hat,  eine  Verfügung
  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben;

3.  wer  den  Erblasser  durch  arglistige  Täuschung  oder  widerrechtlich  durch
Drohung  bestimmt  hat,  eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder
aufzuheben;
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        —  595  —

4.  wer  sich  in  Ansehung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen
einer  nach  den  Vorschriften  der  §§.  267  bis  274  des  Strafgesetzbuchs  strafbaren
  Handlung  schuldig  gemacht  hat.

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  nicht  ein,  wenn
vor  dem  Eintritte  des  Erbfalls  die  Verfügung,  zu  deren  Errichtung  der  Erblasser
bestimmt  oder  in  Ansehung  deren  die  strafbare  Handlung  begangen  worden  ist,  unwirksam
  geworden  ist,  oder  die  Verfügung,  zu  deren  Aufhebung  er  bestimmt  worden
ist,  unwirksam  geworden  sein  würde.

§.  2340.

Die  Erbunwürdigkeit  wird  durch  Anfechtung  des  Erbschaftserwerbes  geltend
gemacht.

Die  Anfechtung  ist  erst  nach  dem  Anfalle  der  Erbschaft  zulässig.  Einem
Nacherben  gegenüber  kann  die  Anfechtung  erfolgen,  sobald  die  Erbschaft  dem  Vorerben
  angefallen  ist.

Die  Anfechtung  kann  nur  innerhalb  der  im  §.  2082  bestimmten  Fristen  erfolgen.

§.  2341.
Anfechtungsberechtigt  ist  Jeder,  dem  der  Wegfall  des  Erbunwürdigen,  sei  es
auch  nur  bei  dem  Wegfall  eines  Anderen,  zu  Statten  kommt.

§.  2342.
Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.  Die  Klage  ist
darauf  zu  richten,  daß  der  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt  wird.
Die  Wirkung  der  Anfechtung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.

§.  2343.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser  dem  Erbunwürdigen
verziehen  hat.

§.  2344.

Ist  ein  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt,  so  gilt  der  Anfall  an  ihn  als  nicht  erfolgt.

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein  würde,  wenn  der  Erbunwürdige
  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  gelebt  hätte;  der  Anfall  gilt  als  mit  dem
Eintritte  des  Erbfalls  erfolgt.

§.  2345.

Hat  sich  ein  Vermächtnißnehmer  einer  der  im  §.  2339  Abs.  1  bezeichneten  Verfehlungen
  schuldig  gemacht,  so  ist  der  Anspruch  aus  dem  Vermächtniß  anfechtbar.
Die  Vorschriften  der  §§.  2082,  2083,  des  §.  2339  Abs.  2  und  der  §§.  2341,
2343  finden  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  für  einen  Pflichttheilsanspruch,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte
  sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig  gemacht  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  87
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        —  596  —

Siebenter  Abschnitt.
Erbverzicht.

§.  2346.

Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des  Erblassers  können  durch  Vertrag  mit  dem
Erblasser  auf  ihr  gesetzliches  Erbrecht  verzichten.  Der  Verzichtende  ist  von  der  gesetzlichen
  Erbfolge  ausgeschlossen,  wie  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebte;
er  hat  kein  Pflichttheilsrecht.

Der  Verzicht  kann  auf  das  Pflichttheilsrecht  beschränkt  werden.

§.  2347.

Zu  dem  Erbverzicht  ist,  wenn  der  Verzichtende  unter  Vormundschaft  steht,
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich;  steht  er  unter  elterlicher
Gewalt,  so  gilt  das  Gleiche,  sofern  nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter
Verlobten  geschlossen  wird.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen;  ist  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
  Ist  der  Erblasser  geschäftsunfähig,  so  kann  der  Vertrag  durch  den  gesetzlichen
Vertreter  geschlossen  werden;  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  in
gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1  erforderlich.

§.  2348.
Der  Erbverzichtsvertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

§.  2349.
Verzichtet  ein  Abkömmling  oder  ein  Seitenverwandter  des  Erblassers  auf  das
gesetzliche  Erbrecht,  so  erstreckt  sich  die  Wirkung  des  Verzichts  auf  seine  Abkömmlinge,
sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  wird.

§.  2350.

Verzichtet  Jemand  zu  Gunsten  eines  Anderen  auf  das  gesetzliche  Erbrecht,  so
ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Verzicht  nur  für  den  Fall  gelten  soll,  daß  der
Andere  Erbe  wird.

Verzichtet  ein  Abkömmling  des  Erblassers  auf  das  gesetzliche  Erbrecht,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Verzicht  nur  zu  Gunsten  der  anderen  Abkömmlinge
und  des  Ehegatten  des  Erblassers  gelten  soll.

§.  2351.

Auf  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Erbverzicht  aufgehoben  wird,  findet  die
Vorschrift  des  §.  2348  und  in  Ansehung  des  Erblassers  auch  die  Vorschrift  des
§.  2347  Abs.  2  Anwendung.
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        —  597  —

§.  2352.  ·
Wer  durch  Testament  als  Erbe  eingesetzt  oder  mit  einem  Vermächtnisse  bedacht
ist,  kann  durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser  auf  die  Zuwendung  verzichten.  Das

Gleiche  gilt  für  eine  Zuwendung,  die  in  einem  Erbvertrag  einem  Dritten  gemacht
ist.  Die  Vorschriften  der  §.  2347,  2348  finden  Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Erbschein.

§.  2353.
Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben  auf  Antrag  ein  Zeugniß  über  sein  Erbrecht
  und,  wenn  er  nur  zu  einem  Theile  der  Erbschaft  berufen  ist,  über  die  Größe
des  Erbtheils  zu  ertheilen  (Erbschein).

§.  2354.

Wer  die  Ertheilung  des  Erbscheins  als  gesetzlicher  Erbe  beantragt,  hat  anzugeben:



1.  die  Zeit  des  Todes  des  Erblassers;

2.  das  Verhältniß,  auf  dem  sein  Erbrecht  beruht;

3.  ob  und  welche  Personen  vorhanden  sind  oder  vorhanden  waren,  durch
die  er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  oder  sein  Erbtheil  gemindert  werden
würde;

4.  ob  und  welche  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todeswegen  vorhanden  sind;

5.  ob  ein  Rechtsstreit  über  sein  Erbrecht  anhängig  ist.

Ist  eine  Person  weggefallen,  durch  die  der  Antragsteller  von  der  Erbfolge

ausgeschlossen  oder  sein  Erbtheil  gemindert  werden  würde,  so  hat  der  Antragsteller
anzugeben,  in  welcher  Weise  die  Person  weggefallen  ist.

§.  2355.

Wer  die  Ertheilung  des  Erbscheins  auf  Grund  einer  Verfügung  von  Todeswegen
  beantragt,  hat  die  Verfügung  zu  bezeichnen,  auf  der  sein  Erbrecht  beruht,
anzugeben,  ob  und  welche  sonstigen  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todeswegen
vorhanden  sind,  und  die  im  §.  2354  Abs.  1  Nr.  1,  5,  Abs.  2  vorgeschriebenen  Angaben
  zu  machen.

§.  2356.

Der  Antragsteller  hat  die  Richtigkeit  der  in  Gemäßheit  des  §.  2354  Abs.  1
Nr.  1,  2),  Abs.  2  gemachten  Angaben  durch  öffentliche  Urkunden  nachzuweisen  und
im  Falle  des  §.  2355  die  Urkunde  vorzulegen,  auf  der  sein  Erbrecht  beruht.  Sind
die  Urkunden  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Schwierigkeiten  zu  beschaffen,
so  genügt  die  Angabe  anderer  Beweismittel.

In  Ansehung  der  übrigen  nach  den  §§.  2354,  2355  erforderlichen  Angaben
hat  der  Antragsteller  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  an  Eidesstatt  zu  versichern,

87*
        <pb n="608" />
        —  598  —

daß  ihm  nichts  bekannt  sei,  was  der  Richtigkeit  seiner  Angaben  entgegensteht.  Das
Nachlaßgericht  kann  die  Versicherung  erlassen,  wenn  es  sie  für  nicht  erforderlich
erachtet.
  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  Thatsachen  bei  dem
Nachlaßgericht  offenkundig  sind.
§.  2357.

Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  ist  auf  Antrag  ein  gemeinschaftlicher  Erbschein
  zu  ertheilen.  Der  Antrag  kann  von  jedem  der  Erben  gestellt  werden.

In  dem  Antrage  sind  die  Erben  und  ihre  Erbtheile  anzugeben.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  gestellt,  so  hat  er  die  Angabe  zu
enthalten,  daß  die  übrigen  Erben  die  Erbschaft  angenommen  haben.  Die  Vorschriften
des  §.  2356  gelten  auch  für  die  sich  auf  die  übrigen  Erben  beziehenden  Angaben
des  Antragstellers.

Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist  von  allen  Erben  abzugeben,  sofern  nicht
das  Nachlaßgericht  die  Versicherung  eines  oder  einiger  von  ihnen  für  ausreichend
erachtet.

§.  2358.

Das  Nachlaßgericht  hat  unter  Benutzung  der  von  dem  Antragsteller  angegebenen
Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen  Ermittelungen
  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

Das  Nachlaßgericht  kann  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  der
anderen  Personen  zustehenden  Erbrechte  erlassen;  die  Art  der  Bekanntmachung  und
die  Dauer  der  Anmeldungsfrist  bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
geltenden  Vorschriften.

§.  2359.

Der  Erbschein  ist  nur  zu  ertheilen,  wenn  das  Nachlaßgericht  die  zur  Begründung

  des  Antrags  erforderlichen  Thatsachen  für  festgestellt  erachtet.

§.  2360.

Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht  anhängig,  so  soll  vor  der  Ertheilung
des  Erbscheins  der  Gegner  des  Antragstellers  gehört  werden.

Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erbrecht  beruht,  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte
  vorliegenden  öffentlichen  Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der  Ertheilung  des
Erbscheins  derjenige  über  die  Gültigkeit  der  Verfügung  gehört  werden,  welcher  im
Falle  der  Unwirksamkeit  der  Verfügung  Erbe  sein  würde.

Die  Anhörung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  sie  unthunlich  ist.

§.  2361.
Ergiebt  sich,  daß  der  ertheilte  Erbschein  unrichtig  ist,  so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht
  einzuziehen.  Mit  der  Einziehung  wird  der  Erbschein  kraftlos.
Kann  der  Erbschein  nicht  sofort  erlangt  werden,  so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht
  durch  Beschluß  für  kraftlos  zu  erklären.  Der  Beschluß  ist  nach  den  für  die
        <pb n="609" />
        —  599  —

öffentliche  Zustellung  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
bekannt  zu  machen.  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten  Einrückung  des
Beschlusses  in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung  wirksam.

Das  Nachlaßgericht  kann  von  Amtswegen  über  die  Richtigkeit  eines  ertheilten
Erbscheins  Ermiitelungen  veraustalten.

§.  2362.

Der  wirkliche  Erbe  kann  von  dem  Besitzer  eines  unrichtigen  Erbscheins  die
Herausgabe  an  das  Nachlaßgericht  verlangen.

Derjenige,  welchem  ein  unrichtiger  Erbschein  ertheilt  worden  ist,  hat  dem
wirklichen  Erben  über  den  Bestand  der  Erbschaft  und  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  2363.

In  dem  Erbscheine,  der  einem  Vorerben  ertheilt  wird,  ist  anzugeben,  daß  eine
Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen  sie  eintritt  und  wer  der
Nacherbe  ist.  Hat  der  Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  von
der  Erbschaft  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig  sein  wird,  oder  hat  er  bestimmt,
  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über  die  Erbschaft  berechtigt  sein  soll,
so  ist  auch  dies  anzugeben.

Dem  Nacherben  steht  das  im  §.  2362  Abs.  1  bestimmte  Recht  zu.

§.  2364.
Hat  der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  die  Ernennung

in  dem  Erbschein  anzugeben.
Dem  Testamentsvollstrecker  steht  das  im  §.  2362  Abs.  1  bestimmte  Recht  zu.

§.  2365.
Es  wird  vermuthet,  daß  demjenigen,  welcher  in  dem  Erbschein  als  Erbe  bezeichnet
  ist,  das  in  dem  Erbschein  angegebene  Erbrecht  zustehe  und  daß  er  nicht  durch
andere  als  die  angegebenen  Anordnungen  beschränkt  sei.

§.  2366.

Erwirbt  Jemand  von  demjenigen,  welcher  in  einem  Erbschein  als  Erbe  bezeichnet
  ist,  durch  Rechtsgeschäft  einen  Erbschaftsgegenstand,  ein  Recht  an  einem  solchen
Gegenstand  oder  die  Befreiung  von  einem  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechte,  so  gilt
zu  seinen  Gunsten  der  Inhalt  des  Erbscheins,  soweit  die  Vermuthung  des  §.  2365
reicht,  als  richtig,  es  sei  denn,  daß  er  die  Unrichtigkeit  kennt  oder  weiß,  daß  das

Nachlaßgericht  die  Rückgabe  des  Erbscheins  wegen  Unrichtigkeit  verlangt  hat.

§.  2367.
Die  Vorschriften  des  §.  2366  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  an  denjenigen,
  welcher  in  einem  Erbschein  als  Erbe  bezeichnet  ist,  auf  Grund  eines  zur
Erbschaft  gehörenden  Rechtes  eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem
        <pb n="610" />
        —  600  —

Anderen  in  Ansehung  eines  solchen  Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §.  2366
fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.

§.  2368.

Einem  Testamentsvollstrecker  hat  das  Nachlaßgericht  auf  Antrag  ein  Zeugniß
über  die  Ernennung  zu  ertheilen.  Ist  der  Testamentsvollstrecker  in  der  Verwaltung
des  Nachlasses  beschränkt  oder  hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  nicht  beschränkt
sein  soll,  so  ist  dies  in  dem  Zeugniß  anzugeben.

Ist  die  Ernennung  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden  öffentlichen
Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der  Ertheilung  des  Zeugnisses  der  Erbe  wenn  thunlich
über  die  Gültigkeit  der  Ernennung  gehört  werden.

Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf  das  Zeugniß  entsprechende  Anwendung;
  mit  der  Beendigung  des  Amtes  des  Testamentsvollstreckers  wird  das
Zeugniß  kraftlos.

§.  2369.

Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die  es  an  einem  zur  Ertheilung  des  Erbscheins
zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte  fehlt,  Gegenstände,  die  sich  im  Inlande  befinden,
so  kann  die  Ertheilung  eines  Erbscheins  für  diese  Gegenstände  verlangt  werden.

Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde  ein  zur  Eintragung  des
Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register  geführt  wird,  gilt  als  im  Inlande  befindlich.
  Ein  Anspruch  gilt  als  im  Inlande  befindlich,  wenn  für  die  Klage  ein
deutsches  Gericht  zuständig  ist.

§.  2370.

Hat  eine  für  todt  erklärte  Person  den  Zeitpunkt  überlebt,  der  als  Zeitpunkt
ihres  Todes  gilt,  oder  ist  sie  vor  diesem  Zeitpunkte  gestorben,  so  gilt  derjenige,
welcher  auf  Grund  der  Todeserklärung  Erbe  sein  würde,  in  Ansehung  der  in  den
§§.  2366,  2367  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  zu  Gunsten  des  Dritten  auch  ohne  Ertheilung
  eines  Erbscheins  als  Erbe,  es  sei  denn,  daß  der  Dritte  die  Unrichtigkeit  der
Todeserklärung  kennt  oder  weiß,  daß  die  Todeserklärung  in  Folge  einer  Anfechtungsklage
  aufgehoben  worden  ist.

Ist  ein  Erbschein  ertheilt  worden,  so  stehen  dem  für  todt  Erklärten,  wenn  er
noch  lebt,  die  im  §.  2362  bestimmten  Rechte  zu.  Die  gleichen  Rechte  hat  eine
Person,  deren  Tod  ohne  Todeserklärung  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist.

Neunter  Abschnitt.
Erbschaftskauf.

§.  2371.

Ein  Vertrag,  durch  den  der  Erbe  die  ihm  angefallene  Erbschaft  verkauft,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
        <pb n="611" />
        —  601  —

§.  2372.  -
Die  Vortheile,  welche  sich  aus  dem  Wegfall  eines  Vermächtnisses  oder  einer
Auflage  oder  aus  der  Ausgleichungspflicht  eines  Miterben  ergeben,  gebühren  dem
Käufer.

§.  2373.

Ein  Erbtheil,  der  dem  Verkäufer  nach  dem  Abschlusse  des  Kaufes  durch
Nacherbfolge  oder  in  Folge  des  Wegfalls  eines  Miterben  anfällt,  sowie  ein  dem
Verkäufer  zugewendetes  Vorausvermächtniß  ist  im  Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen.
  Das  Gleiche  gilt  von  Familienpapieren  und  Familienbildern.

§.  2374.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  zur  Zeit  des  Verkaufs  vorhandenen
  Erbschaftsgegenstände  mit  Einschluß  dessen  herauszugeben,  was  er  vor  dem
Verkauf  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die
Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erlangt  hat,  das  sich  auf  die  Erbschaft  bezog.

§.  2375.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  einen  Erbschaftsgegenstand  verbraucht,
unentgeltlich  veräußert  oder  unentgeltlich  belastet,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Käufer
den  Werth  des  verbrauchten  oder  veräußerten  Gegenstandes,  im  Falle  der  Belastung
die  Werthminderung  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Käufer
den  Verbrauch  oder  die  unentgeltliche  Verfügung  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.

Im  Uebrigen  kann  der  Käufer  wegen  Verschlechterung,  Unterganges  oder  einer  aus
einem  anderen  Grunde  eingetretenen  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  eines  Erbschaftsgegenstandes
  nicht  Ersatz  verlangen.

§.  2376.

Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Gewährleistung  wegen  eines  Mangels
im  Rechte  beschränkt  sich  auf  die  Haftung  dafür,  daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,  daß
es  nicht  durch  das  Recht  eines  Nacherben  oder  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,  daß  nicht  Vermächtnisse,  Auflagen,  Pflichttheilslasten,
Ausgleichungspflichten  oder  Theilungsanordnungen  bestehen  und  daß  nicht  unbeschränkte
Haftung  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern  oder  einzelnen  von  ihnen  eingetreten  ist.

Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden  Sache  hat  der  Verkäufer  nicht  zu  vertreten.

§.  2377.

Die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  als  nicht  erloschen.  Erforderlichen  Falles
ist  ein  solches  Rechtsverhältniß  wiederherzustellen.
        <pb n="612" />
        —  602  —

§.  2378.

Der  Käufer  ist  dem  Verkäufer  gegenüber  verpflichtet,  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  zu  erfüllen,  soweit  nicht  der  Verkäufer  nach  §.  2376  dafür  haftet,  daß  sie
nicht  bestehen.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  eine  Nachlaßverbindlichkeit  erfüllt,  so
kann  er  von  dem  Käufer  Ersatz  verlangen.

§.  2379.

Dem  Verkäufer  verbleiben  die  auf  die  Zeit  vor  dem  Verkaufe  fallenden
Nutzungen.  Er  trägt  für  diese  Zeit  die  Lasten,  mit  Einschluß  der  Zinsen  der  Nachlaßverbindlichkeiten.
  Den  Käufer  treffen  jedoch  die  von  der  Erbschaft  zu  entrichtenden
Abgaben  sowie  die  außerordentlichen  Lasten,  welche  als  auf  den  Stammwerth  der
Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  sind.

§.  2380.

Der  Käufer  trägt  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  die  Gefahr  des  zufälligen
  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung  der  Erbschaftsgegenstände.
Von  diesem  Zeitpunkt  an  gebühren  ihm  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.

§.  2381.

Der  Käufer  hat  dem  Verkäufer  die  nothwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen,
die  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  auf  die  Erbschaft  gemacht  hat.

Für  andere  vor  dem  Verkaufe  gemachte  Aufwendungen  hat  der  Käufer  insoweit
Ersatz  zu  leisten,  als  durch  sie  der  Werth  der  Erbschaft  zur  Zeit  des  Verkaufs  erhöht  ist.

§.  2382.

Der  Käufer  haftet  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  den  Nachlaßgläubigern,
unbeschadet  der  Fortdauer  der  Haftung  des  Verkäufers.  Dies  gilt  auch  von  den
Verbindlichkeiten,  zu  deren  Erfüllung  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  nach  den
§§.  2378,  2379  nicht  verpflichtet  ist.

Die  Haftung  des  Käufers  den  Gläubigern  gegenüber  kann  nicht  durch  Vereinbarung
  zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§.  2383.

Für  die  Haftung  des  Käufers  gelten  die  Vorschriften  über  die  Beschränkung
der  Haftung  des  Erben.  Er  haftet  unbeschränkt,  soweit  der  Verkäufer  zur  Zeit  des
Verkaufs  unbeschränkt  haftet.  Beschränkt  sich  die  Haftung  des  Käufers  auf  die  Erbschaft,
  so  gelten  seine  Ansprüche  aus  dem  Kaufe  als  zur  Erbschaft  gehörend.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch  den  Verkäufer  oder  den  Käufer  kommt
auch  dem  anderen  Theile  zu  Statten,  es  sei  denn,  daß  dieser  unbeschränkt  haftet.
        <pb n="613" />
        —  603  —

§.  2384.

Der  Verkäufer  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,  den  Verkauf
der  Erbschaft  und  den  Namen  des  Käufers  unverzüglich  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.
Die  Anzeige  des  Verkäufers  wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers  ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  Jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  2385.

Die  Vorschriften  über  den  Erbschaftskauf  finden  entsprechende  Anwendung  auf
den  Kauf  einer  von  dem  Verkäufer  durch  Vertrag  erworbenen  Erbschaft  sowie  auf
andere  Verträge,  die  auf  die  Veräußerung  einer  dem  Veräußerer  angefallenen  oder
anderweit  von  ihm  erworbenen  Erbschaft  gerichtet  sind.

Im  Falle  einer  Schenkung  ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet,  für  die  vor  der
Schenkung  verbrauchten  oder  unentgeltlich  veräußerten  Erbschaftsgegenstände  oder  für
eine  vor  der  Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene  Belastung  dieser  Gegenstände
Ersatz  zu  leisten.  Die  im  §.  2376  bestimmte  Verpflichtung  zur  Gewährleistung  wegen
eines  Mangels  im  Rechte  trifft  den  Schenker  nicht;  hat  der  Schenker  den  Mangel
arglistig  verschwiegen,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  88
        <pb n="614" />
        —  604  —
(Nr.  2322.)  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Vom  18.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und
des  Reichstags,  was  folgt:

 

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

Artikel  1.

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  tritt  am  1.  Januar  1900  gleichzeitig  mit  einem
Gesetze,  betreffend  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Civilprozeßordnung
und  der  Konkursordnung,  einem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,
  einer  Grundbuchordnung  und  einem  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  Kraft.

Artikel  2.

Gesetz  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  dieses  Gesetzes  ist  jede
Rechtsnorm.

Artikel  3.

Soweit  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  in  diesem  Gesetze  die  Regelung
den  Landesgesetzen  vorbehalten  oder  bestimmt  ist,  daß  landesgesetzliche  Vorschriften
unberührt  bleiben  oder  erlassen  werden  können,  bleiben  die  bestehenden  landesgesetzlichen
Vorschriften  in  Kraft  und  können  neue  landesgesetzliche  Vorschriften  erlassen  werden.

Artikel  4.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,
welche  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  oder  durch  dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt
werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  oder  dieses  Gesetzes.

Artikel  5.

Als  Bundesstaat  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  dieses  Gesetzes
gilt  auch  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.

Artikel  6.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
ein  Anspruch  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geltend  gemacht  ist,  wird  die
        <pb n="615" />
        —  605  —

Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungs
gesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Artikel  7.

Die  Geschäftsfähigkeit  einer  Person  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,
  dem  die  Person  angehört.

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  volljährig  ist  oder  die  rechtliche  Stellung  eines
Volljährigen  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  behält  er  die  rechtliche  Stellung  eines
Volljährigen,  auch  wenn  er  nach  den  deutschen  Gesetzen  nicht  volljährig  ist.

Nimmt  ein  Ausländer  im  Inland  ein  Rechtsgeschäft  vor,  für  das  er  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  so  gilt  er  für  dieses  Rechtsgeschäft
  insoweit  als  geschäftsfähig,  als  er  nach  den  deutschen  Gesetzen  geschäftsfähig
sein  würde.  Auf  familienrechtliche  und  erbrechtliche  Rechtsgeschäfte  sowie  auf  Rechtsgeschäfte,
  durch  die  über  ein  ausländisches  Grundstück  verfügt  wird,  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung.

Artikel  8.

Ein  Ausländer  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen  entmündigt  werden,
wenn  er  seinen  Wohnsitz  oder,  falls  er  keinen  Wohnsitz  hat,  seinen  Aufenthalt  im
Inlande  hat.

Artikel  9.

Ein  Verschollener  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen  für  todt  erklärt
werden,  wenn  er  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit  ein  Deutscher  war.

Gehörte  der  Verschollene  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit  einem  fremden
Staate  an,  so  kann  er  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen  mit  Wirkung  für
diejenigen  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  nach  den  deutschen  Gesetzen  bestimmen,  sowie
mit  Wirkung  für  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  für  todt  erklärt  werden;  die
Vorschriften  des  §.  2369  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
Anwendung.

Hatte  ein  verschollener  ausländischer  Ehemann  seinen  letzten  Wohnsitz  im  Inland
  und  ist  die  im  Inlande  zurückgebliebene  oder  dahin  zurückgekehrte  Ehefrau.
Deutsche  oder  bis  zu  ihrer  Verheirathung  mit  dem  Verschollenen  Deutsche  gewesen,
so  kann  auf  ihren  Antrag  der  Verschollene  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen
ohne  die  im  Abs.  2  bestimmte  Beschränkung  für  todt  erklärt  werden.

Artikel  10.

Ein  einem  fremden  Staate  angehörender  und  nach  dessen  Gesetzen  rechtsfähiger
Verein,  der  die  Rechtsfähigkeit  im  Inlande  nur  nach  den  Vorschriften  der  §§.  21,  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erlangen  könnte,  gilt  als  rechtsfähig,  wenn  seine  Rechtsfähigkeit
  durch  Beschluß  des  Bundesraths  anerkannt  ist.  Auf  nicht  anerkannte

88*
        <pb n="616" />
        —  606  —

ausländische  Vereine  der  bezeichneten  Art  finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft
sowie  die  Vorschrift  des  §.  54  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Artikel  11.

Die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt  sich  nach  den  Gesetzen,  welche  für
das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildende  Rechtsverhältniß  maßgebend  sind.
Es  genügt  jedoch  die  Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes,  an  dem  das  Rechtsgeschäft
vorgenommen  wird.

  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  findet  keine  Anwendung  auf  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  das  ein  Recht  an  einer  Sache  begründet  oder  über  ein  solches  Recht
verfügt  wird.

Artikel  12.

Aus  einer  im  Auslande  begangenen  unerlaubten  Handlung  können  gegen  einen
Deutschen  nicht  weitergehende  Ansprüche  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den
deutschen  Gesetzen  begründet  sind.

Artikel  13.

Die  Eingehung  der  Ehe  wird,  sofern  auch  nur  einer  der  Verlobten  ein  Deutscher
ist,  in  Ansehung  eines  jeden  der  Verlobten  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,
dem  er  angehört.  Das  Gleiche  gilt  für  Ausländer,  die  im  Inland  eine  Ehe
eingehen.

In  Ansehung  der  Ehefrau  eines  nach  Artikel  9  Abs.  3  für  todt  erklärten  Ausländers
  wird  die  Eingehung  der  Ehe  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  Form  einer  Ehe,  die  im  Inlande  geschlossen  wird,  bestimmt  sich  ausschließlich
  nach  den  deutschen  Gesetzen.

Artikel  14.

Die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  deutscher  Ehegatten  zu  einander  werden
nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  auch  wenn  die  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im
Auslande  haben.

Die  deutschen  Gesetze  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Mann  die  Reichsangehörigkeit
  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten  hat.

Artikel  15.

Das  eheliche  Güterrecht  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  wenn  der
Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschließung  ein  Deutscher  war.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  der  Eingehung  der  Ehe  die  Reichsangehörigkeit
oder  haben  ausländische  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im  Inlande,  so  sind  für  das
eheliche  Güterrecht  die  Gesetze  des  Staates  maßgebend,  dem  der  Mann  zur  Zeit  der
Eingehung  der  Ehe  angehörte;  die  Ehegatten  können  jedoch  einen  Ehevertrag  schließen,
auch  wenn  er  nach  diesen  Gesetzen  unzulässig  sein  würde.
        <pb n="617" />
        —  607  —

Artikel  16.

Haben  ausländische  Ehegatten  oder  Ehegatten,  die  nach  der  Eingehung  der
Ehe  die  Reichsangehörigkeit  erwerben,  den  Wohnsitz  im  Inlande,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §.  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;  der
ausländische  gesetzliche  Güterstand  steht  einem  vertragsmäßigen  gleich.

Die  Vorschriften  der  §§.  1357,  1362,  1405  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
finden  Anwendung,  soweit  sie  Dritten  günstiger  sind  als  die  ausländischen  Gesetze.

Artikel  17.

Für  die  Scheidung  der  Ehe  sind  die  Gesetze  des  Staates  maßgebend,  dem  der
Ehemann  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  angehört.

Eine  Thatsache,  die  sich  ereignet  hat,  während  der  Mann  einem  anderen
Staate  angehörte,  kann  als  Scheidungsgrund  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn
die  Thatsache  auch  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  ein  Scheidungsgrund  oder  ein
Trennungsgrund  ist.

Ist  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  die  Reichsangehörigkeit  des  Mannes  erloschen,
  die  Frau  aber  Deutsche,  so  finden  die  deutschen  Gesetze  Anwendung.

Auf  Scheidung  sowie  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  kann  auf-Grund
  eines  ausländischen  Gesetzes  im  Inlande  nur  erkannt  werden,  wenn  sowohl
nach  dem  ausländischen  Gesetze  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  die  Scheidung  zulässig
  sein  würde.

Artikel  18.

Die  eheliche  Abstammung  eines  Kindes  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,
  wenn  der  Ehemann  der  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher  ist
oder,  falls  er  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist,  zuletzt  Deutscher  war.

Artikel  19.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  einem  ehelichen  Kinde  wird
nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  wenn  der  Vater  und,  falls  der  Vater  gestorben
ist,  die  Mutter  die  Reichsangehörigkeit  besitzt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit
  des  Vaters  oder  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit  des  Kindes
aber  bestehen  geblieben  ist.

Artikel  20.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Mutter
wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  wenn  die  Mutter  eine  Deutsche  ist.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit
  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.

Artikel  21.

Die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  gegenüber  dem  unehelichen  Kinde  und  seine
Verpflichtung,  der  Mutter  die  Kosten  der  Schwangerschaft,  der  Entbindung  und  des
        <pb n="618" />
        —  608  —

Unterhalts  zu  ersetzen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem  die  Mutter
zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  angehört;  es  können  jedoch  nicht  weitergehende  Ansprüche
  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet  sind.

Artikel  22.

Die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  sowie  die  Annahme  an  Kindesstatt
bestimmt  sich,  wenn  der  Vater  zur  Zeit  der  Legitimation  oder  der  Annehmende  zur
Zeit  der  Annahme  die  Reichsangehörigkeit  besitzt,  nach  den  deutschen  Gesetzen.

Gehört  der  Vater  oder  der  Annehmende  einem  fremden  Staate  an,  während
das  Kind  die  Reichsangehörigkeit  besitzt,  so  ist  die  Legitimation  oder  die  Annahme
unwirksam,  wenn  die  nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Einwilligung  des  Kindes
oder  eines  Dritten,  zu  dem  das  Kind  in  einem  familienrechtlichen  Verhältnisse  steht,

nicht  erfolgt  ist.
Artikel  23.

Eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  kann  im  Inland  auch  über  einen
Ausländer,  sofern  der  Staat,  dem  er  angehört,  die  Fürsorge  nicht  übernimmt,  angeordnet
  werden,  wenn  der  Ausländer  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  der  Fürsorge
bedarf  oder  im  Inland  entmündigt  ist.

Das  deutsche  Vormundschaftsgericht  kann  vorläufige  Maßregeln  treffen,  solange
eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nicht  angeordnet  ist.

Artikel  24.

Ein  Deutscher  wird,  auch  wenn  er  seinen  Wohnsitz  im  Auslande  hatte,  nach
den  deutschen  Gesetzen  beerbt.

Hat  ein  Deutscher  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz  im  Auslande  gehabt,
so  können  die  Erben  sich  in  Ansehung  der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
auch  auf  die  an  dem  Wohnsitze  des  Erblassers  geltenden  Gesetze  berufen.

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  eine  Verfügung  von  Todeswegen  errichtet  oder
aufgehoben  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  wird  die  Gültigkeit  der  Errichtung  oder
der  Aufhebung  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem  er  zur  Zeit  der  Errichtung
  oder  der  Aufhebung  angehörte;  auch  behält  er  die  Fähigkeit  zur  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todeswegen,  selbst  wenn  er  das  nach  den  deutschen  Gesetzen
erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht  hat.  Die  Vorschrift  des  Artikel  11  Abs.  1
Satz  2  bleibt  unberührt.

Artikel  25.

Ein  Ausländer,  der  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz  im  Inlande  hatte,
wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beerbt,  dem  er  zur  Zeit  seines  Todes  angehörte.
Ein  Deutscher  kann  jedoch  erbrechtliche  Ansprüche  auch  dann  geltend  machen,  wenn

sie  nur  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet  sind,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Rechte
des  Staates,  dem  der  Erblasser  angehörte,  für  die  Beerbung  eines  Deutschen,  welcher
        <pb n="619" />
        —  609  —

seinen  Wohnsitz  in  diesem  Staate  hatte,  die  deutschen  Gesetze  ausschließlich  maßgebend
  sind.

Artikel  26.

Gelangt  aus  einem  im  Ausland  eröffneten  Nachlasse  für  die  nach  den  dortigen
Gesetzen  berechtigten  Erben  oder  Vermächtnißnehmer  durch  Vermittelung  deutscher
Behörden  Vermögen  ins  Inland,  so  kann  ein  Anderer  der  Herausgabe  nicht  aus
dem  Grunde  widersprechen,  daß  er  als  Erbe  oder  Vermächtnißnehmer  einen  Anspruch
auf  das  Vermögen  habe.

Artikel  27.

Sind  nach  dem  Rechte  eines  fremden  Staates,  dessen  Gesetze  in  dem  Artikel  7
Abs.  1,  dem  Artikel  13  Abs.  1,  dem  Artikel  15  Abs.  2,  dem  Artikel  17  Abs.  1
und  dem  Artikel  25  für  maßgebend  erklärt  sind,  die  deutschen  Gesetze  anzuwenden,
so  finden  diese  Gesetze  Anwendung.

Artikel  28.

Die  Vorschriften  der  Artikel  15,  19,  des  Artikel  24  Abs.  1  und  der
Artikel  25,  27  finden  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,  die  sich  nicht  in  dem  Gebiete
  des  Staates  befinden,  dessen  Gesetze  nach  jenen  Vorschriften  maßgebend  sind,
und  die  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  sich  befinden,  besonderen
Vorschriften  unterliegen.

Artikel  29.

Gehört  eine  Person  keinem  Staate  an,  so  werden  ihre  Rechtsverhältnisse,
soweit  die  Gesetze  des  Staates,  dem  eine  Person  angehört,  für  maßgebend  erklärt
sind,  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem  die  Person  zuletzt  angehört  hat,
und,  wenn  sie  auch  früher  einem  Staate  nicht  angehört  hat,  nach  den  Gesetzen  des
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines  Wohrsitzes  ihren
Aufenthalt  hat  oder  zu  der  maßgebenden  Zeit  gehabt  hat.

Artikel  30.

Die  Anwendung  eines  ausländischen  Gesetzes  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Anwendung
  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  den  Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen
  würde.

Artikel  31.

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  ausländischen  Staat  sowie  dessen  Angehörige  und
ihre  Rechtsnachfolger  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  wird.
        <pb n="620" />
        —  610  —

Zweiter  Abschnitt.
Verhältniß  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  den  Reichsgesetzen.

Artikel  32.

Die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  bleiben  in  Kraft.  Sie  treten  jedoch  insoweit
außer  Kraft,  als  sich  aus  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  aus  diesem  Gesetze  die
Aufhebung  ergiebt.

Artikel  33.

Soweit  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,  der  Civilprozeßordnung,  der  Strafprozeßordnung,
  der  Konkursordnung  und  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Anfechtung
von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom
21.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  277)  an  die  Verwandtschaft  oder  die  Schwägerschaft
  rechtliche  Folgen  geknüpft  sind,  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  Anwendung.

Artikel  34.
Das  Strafgesetzbuch  wird  dahin  geändert:
I.  Im  §.  34  Nr.  6  werden  die  Worte:  „Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,  gerichtlicher
  Beistand  oder  Mitglied  eines  Familienraths"    ersetzt  durch  die  Worte:
"  Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  der  Mutter,  Mitglied
eines  Familienraths  oder  Kuratore".

II.  An  die  Stelle  des  §.  55  treten  folgende  Vorschriften:

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.
Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln
  getroffen  werden.  Die  Unterbringung  in  eine  Familie,
Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt  kann  nur  erfolgen,  nachdem
durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichtes  die  Begehung  der
Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

III.  An  die  Stelle  des  §.  65  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,
ist  selbständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.  Solange
er  minderjährig  ist,  hat  unabhängig  von  seiner  eigenen  Befugniß
auch  sein  gesetzlicher  Vertreter  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen.

Ist  der  Verletzte  geschäftsunfähig  oder  hat  er  das  achtzehnte
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  so  ist  sein  gesetzlicher  Vertreter  der
zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.
        <pb n="621" />
        —  611  —

IV. Als  §.  145  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,
ohne  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ausstellt  und  in  den
Verkehr  bringt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  dem  fünften
Theile  des  Nennwerths  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleichkommen
  kann,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  beträgt.

V. Im  §.  171  Abs.  1  und  Abs.  3  werden  die  Worte:  "aufgelöst,  für  ungültig
  oder  nichtig  erklärt  worden  ist",  ersetzt  durch  die  Worte:

"aufgelöst  oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist".

VI. An  die  Stelle  des  §.  195  tritt  folgende  Vorschrift:

Ist  eine  Ehefrau  beleidigt  worden,  so  hat  sowohl  sie  als  ihr
Ehemann  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.

VII. Im  §.  235  werden  die  Worte:  "ihren  Eltern  oder  ihrem  Vormundes"  ersetzt
durch  die  Worte:

„  ihren  Eltern,  ihrem  Vormunde  oder  ihrem  Pfleger".

VIII. Im  §.  237  werden  die  Worte:  "ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes"  ersetzt
durch  die  Worte:

"ihrer  Eltern,  ihres  Vormundes  oder  ihres  Pflegers".

IX. Im  §.  238  werden  die  Worte:  "für  ungültig  erklärt  worden  ist"  ersetzt
durch  die  Worte:

"für  nichtig  erklärt  worden  ist".

Artikel  35.

Die  Strafprozeßordnung  wird  dahin  geändert:
I.  Im  §.  11  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Sätze  2,  3  folgende  Vorschriften:



    

In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt
des  Heimathstaats  als  ihr  Wohnsitz;  ist  die  Hauptstadt  in  mehrere
Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von
der  Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.
Gehört  ein  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  als  sein
Wohnsitz  die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  getheilt,  so  wird  der  als  Wohrsitz  geltende  Bezirk  von  dem
Reichskanzler  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

II. An  die  Stelle  des  §.  149  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Dasselbe  gilt  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  eines  Angeklagten.
Reichs - Gesetzbl.   1806.   89
        <pb n="622" />
        —  612  —

Artikel  36.
Die  Gewerbeordnung  wird  dahin  geändert:

I.  Der  §.  11  Abs.  2  fällt  weg;  als      §. 11a  werden  folgende  Vorschriften.
eingestellt:

Betreibt  eine  Ehefrau,  für  deren  güterrechtliche  Verhältnisse
ausländische  Gesetze  maßgebend  sind,  im  Inlande  selbständig  ein
Gewerbe,  so  ist  es  auf  ihre  Geschäftsfähigkeit  in  Angelegenheiten  des
Gewerbes  ohne  Einfluß,  daß  sie  Ehefrau  ist.

Soweit  die  Frau  in  Folge  des  Güterstandes  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die  Vorschriften  des  §.  1405
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.  Hat  die  Frau  ihren
Wohnsitz  nicht  im  Inlande,  so  ist  der  Einspruch  des  Mannes  gegen
den  Betrieb  des  Gewerbes  und  der  Widerruf  der  ertheilten  Einwilligung
  in  das  Güterrechtsregister  des  Bezirks  einzutragen,  in
welchem  das  Gewerbe  betrieben  wird.

Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung  des  Mannes
oder  gilt  die  Einwilligung  nach  §.  1405  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  als  ertheilt,  so  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Frau
aus  dem  Gewerbebetriebe  ihr  Vermögen  ohne  Rücksicht  auf  die  dem
Manne  kraft  des  Güterstandes  zustehenden  Rechte;  im  Falle  des
Bestehens  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  haftet  auch  das  gemeinschaftliche
  Vermögen.

II.  Im  §.  107  Abs.  1  werden
1.  im  Satz  4  die  Worte:  "an  den  Vater  oder  Vormund,  sofern  diese
es  verlangene",  ersetzt  durch  die  Worte:
"an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt",

2.  im  Satz  5  die  Worte:  "an  die  Mutter"  ersetzt  durch  die  Worte:
"an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter".

III.  Im  §.  108  treten  an  die  Stelle  des  Satz  2  folgende  Vorschriften:

Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters
nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert  dieser  die  Zustimmung  ohne
genügenden  Grund  und  zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die
Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.

IV.  Im  §.  110  Abs.  1  werden  die  Worte:  "seines  Vaters  oder  Vormunds"
ersetzt  durch  die  Worte:

"seines  gesetzlichen  Vertreters".
        <pb n="623" />
        —  613  —

V.  Im  §.  113  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  4  folgende  Vorschrift:

Ist  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugniß  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  gefordert  werden.  Dieser  kann  verlangen,  daß
das  Zeugniß  an  ihn,  nicht  an  den  Minderjährigen  ausgehändigt
werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  §.  108
bezeichneten  Ortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters
  die  Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

VI.  Im  §.  131  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte:  "von  dem  Vater  oder
Vormunde"  ersetzt  durch  die  Worte:

"von  dem  gesetzlichen  Vertreter".

VII.  Im  §.  133  Abs.  2  Satz  1  werden  die  Worte:  "der  Vater  des  Lehrlings"
ersetzt  durch  die  Worte:
  "der  Vater  des  Lehrlings,  sofern  er  die  Sorge  für  die  Person
des  Lehrlings  hat,".

Artikel  37.

Der  §.  2  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  55)  wird  dahin  geändert:

Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse  in  Anspruch
nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis  seiner  Reichsangehörigkeit  und,
sofern  er  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  den
Nachweis  der  Genehmigung  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  erbringen.

Eine  Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  des  Ehemanns.

Artikel  38.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  sowie  die  Amtsrechte
  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom  8.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
S.  137)  wird  dahin  ergänzt:

I.  Der  §.  16  erhält  folgenden  Abs.  2:

Einem  Wahlkonsul  steht  in  Ansehung  der  Errichtung  einer  Verfügung
  von  Todeswegen  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Recht  der  Notare
nur  dann  zu,  wenn  das  Recht  ihm  von  dem  Reichskanzler  besonders
beigelegt  ist.

II.  Als  §.  17a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Auf  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  finden
nicht  die  Vorschriften  des  §.  17,  sondern  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.

89*
        <pb n="624" />
        —  614  —

Artikel  39.

Das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom  14.  November  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.

Artikel  40.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  599)  wird  dahin  geändert:

I.  In  dem  §.  3  Abs.  1  Satz  1,  dem  §.  9,  dem  §.  11  Abs.  2  und  dem  §.  12
Abs.  1  Satz  2  wird  das  Wort:  "muß"  ersetzt  durch  das  Wort:
"soll".
II.  An  die  Stelle  der  §§.  7,  8  treten  folgende  Vorschriften:

§.  7.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  vor  dem
Beamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,  die
Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen.  Der  Beamte  muß  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit  sein.

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

§.  7a.

Der  Beamte  soll  bei  der  Eheschließung  in  Gegenwart  von  zwei
Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage  richten,
ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem  die  Verlobten
  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft  dieses
Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
für  verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige  nicht
zugezogen  werden.  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem
Beamten  oder  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert  sind,  dürfen
als  Zeugen  zugezogen  werden.

§.  8.

Als  zur  Eheschließung  ermächtigter  Beamter  (§.  1)  gilt  auch
derjenige,  welcher,  ohne  ein  solcher  Beamter  zu  sein,  das  Amt  eines
solchen  öffentlich  ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten  den  Mangel
der  amtlichen  Befugniß  bei  der  Eheschließung  kennen.

§.  8a.
Eine  Ehe,  die  vor  einem  zur  Eheschließung  ermächtigten  Beamten
(§.  1)  oder  vor  einer  im  §.  8  einem  solchen  Beamten  gleichgestellten
        <pb n="625" />
        —  615  —

Person  geschlossen  wird,  ist  wegen  Formmangels  nur  dann  nichtig,
wenn  bei  der  Eheschließung  die  im  §.  7  vorgeschriebene  Form  nicht
beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  und
haben  die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre  oder,  falls
einer  von  ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen  Tode,  jedoch
mindestens  drei  Jahre  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,  so  ist  die
Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder  zur
Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.

Artikel  41.

Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  355)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §.  11  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern
nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau
und  auf  diejenigen  minderjährigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung
dem  Aufgenommenen  oder  Naturalisirten  kraft  elterlicher  Gewalt
zusteht.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheirathet  sind  oder  verheirathet
  gewesen  sind.

II.  Als  §.  14  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt.

Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von  dem  gesetzlichen  Vertreter
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,
wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich  und  zugleich
kraft  elterlicher  Gewalt  für  ein  Kind  beantragt.  Erstreckt  sich  der
Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten  Beistandes  auf  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  in  einem  solchen
Falle  der  Genehmigung  des  Beistandes  zu  dem  Antrag  auf  Entlassung
des  Kindes.

III.  An  die  Stelle  des  §.  19  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,  deren
gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Töchter,  die  verheirathet
  sind  oder  verheirathet  gewesen  sind,  sowie  auf  Kinder,  die
unter  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter  stehen,  falls  die  Mutter  zu
dem  Antrage  auf  Entlassung  der  Kinder  nach  §.  14a  Abs.  2  Satz  2
der  Genehmigung  des  Beistandes  bedarf.
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        —  616  —

IV.  An  die  Stelle  des  §.  21  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt
sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche
  Vertretung  dem  Ausgetretenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,
soweit  sich  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen
befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheirathet  sind  oder
verheirathet  gewesen  sind.

Artikel  42.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  für  die  bei  dem
Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  207)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §.  3  treten  folgende  Vorschriften:

§.  3.

Im  Falle  der  Tödtung  ist  der  Schadenersatz  (§§.  1  und  2)
durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung  sowie  des  Vermögensnachtheils
  zu  leisten,  den  der  Getödtete  dadurch  erlitten  hat,
daß  während  der  Krankheit  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder
gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  war.
Der  Ersatzpflichtige  hat  außerdem  die  Kosten  der  Beerdigung  demjenigen
  zu  ersetzen,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten
zu  tragen.

Stand  der  Getödtete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten
in  einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft
Gesetzes  unterhaltspflichtig  war  oder  unterhaltspflichtig  werden
konnte,  und  ist  dem  Dritten  in  Folge  der  Tödtung  das  Recht  auf
den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten
insoweit  Schadenersatz  zu  leisten,  als  der  Getödtete  während  der
muthmaßlichen  Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts
verpflichtet  gewesen  sein  würde.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann
ein,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch
nicht  geboren  war.

§.  3a.

Im  Falle  einer  Körperverletzung  ist  der  Schadenersatz  (§§.  1
und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  der  Heilung  sowie  des  Vermögensnachtheils
  zu  leisten,  den  der  Verletzte  dadurch  erleidet,  daß  in  Folge
der  Verletzung  zeitweise  oder  dauernd  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben
  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten
  ist.
        <pb n="627" />
        —  617  —

II.  Im  §.  5  werden  die  Worte:  "der  in  den  §§.  1  bis  3  enthaltenen  Bestimmungen"
  ersetzt  durch  die  Worte:
"der  in  den  §§.  1  bis  3a  enthaltenen  Bestimmungen".

III.  An  die  Stelle  der  §§..  7,  8,  9  treten  folgende  Vorschriften:

§.  7.

Der  Schadenersatz  wegen  Aufhebung  oder  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit
  und  wegen  Vermehrung  der  Bedürfnisse  des  Verletzten
sowie  der  nach  §.  3  Abs.  2  einem  Dritten  zu  gewährende  Schadenersatz
  ist  für  die  Zukunft  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  leisten.

Die  Vorschriften  des  §.  843  Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  §.  648  Nr.  6  der  Civilprozeßordnung  finden
entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  die  dem  Verletzten
zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift  des  §.  749  Abs.  3  und
für  die  dem  Dritten  zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift  des
§.  749  Abs.  1  Nr.  2  der  Civilprozeßordnung.

Ist  bei  der  Verurtheilung  des  Verpflichteten  zur  Entrichtung  einer
Geldrente  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt  worden,  so  kann  der
Berechtigte  gleichwohl  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  die  Vermögensverhältnisse
  des  Verpflichteten  sich  erheblich  verschlechtert  haben;
unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine  Erhöhung  der  in  dem
Urtheile  bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§.  8.

Die  Forderungen  auf  Schadenersatz  (§§.  1  bis  3a)  verjähren  in
zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.  Gegen  denjenigen,  welchem  der
Getödtete  Unterhalt  zu  gewähren  hatte  (§.  3  Abs.  2),  beginnt  die
Verjährung  mit  dem  Tode.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verjährung  Anwendung.

§.  9.

Die  gesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  außer  den  in  diesem
Gesetze  vorgesehenen  Fällen  der  Unternehmer  einer  in  den  §§.  1,  2
bezeichneten  Anlage  oder  eine  andere  Person,  insbesondere  wegen  eines
eigenen  Verschuldens,  für  den  bei  dem  Betriebe  der  Anlage  durch
Tödtung  oder  Körperverletzung  eines  Menschen  entstandenen  Schaden
haftet,  bleiben  unberührt.

Artikel  43.

Der  §.  6  Abs.  2 des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  wird  aufgehoben.
        <pb n="628" />
        —  618  —

Artikel  44.

Die  Vorschriften  des  §.  44  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
(Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Personen,  die  zur
Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehören,  solange
das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet  oder  die  Personen  als
Kriegsgefangene  oder  Geißeln  in  der  Gewalt  des  Feindes  sind,  ingleichen  auf  andere
an  Bord  eines  solchen  Schiffes  genommene  Personen,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
eines  inländischen  Hafens  befindet  und  die  Personen  an  Bord  sind.  Die  Frist,  mit
deren  Ablaufe  die  letztwillige  Verfügung  ihre  Gültigkeit  verliert,  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  das  Schiff  in  einen  inländischen  Hafen  zurückkehrt  oder  der
Verfügende  aufhört,  zu  dem  Schiffe  zu  gehören,  oder  als  Kriegsgefangener  oder  Geißel
aus  der  Gewalt  des  Feindes  entlassen  wird.  Den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge
  der  Kaiserlichen  Marine  gleich.

Artikel  45.

Der  §.  45  Abs.  2  Satz  2  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  45)  wird  aufgehoben.

Artikel  46.
Das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  wird  dahin  geändert:
I.  Die  §§.  28  bis  40,  42,  43,  51  bis  53  werden  aufgehoben.
II.  An  die  Stelle  der  §§.  41,  44,  50,  55  treten  folgende  Vorschriften:

§.  41.
Für  die  Eheschließung  sind  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  maßgebend.
§.  44.
Für  die  Anordnung  des  vor  der  Eheschließung  zu  erlassenden  Aufgebots
  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor  dem  nach  §.  1320
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Ehe  geschlossen  werden  darf.

§.  50.

Der  Standesbeamte  soll  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  nur
vornehmen,  wenn  ihm  ärztlich  bescheinigt  wird,  daß  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet.

§.  55.  

Ist  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,  ist  in  einem  Rechtsstreite,  der

die  Feststellung  des  Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  einer  Ehe
        <pb n="629" />
        619

zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  das  Nichtbestehen  der
Ehe  festgestellt,  ist  eine  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  oder  ist  nach  §.  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  eheliche
Gemeinschaft  aufgehoben,  so  ist  dies  am  Rande  der  über  die  Eheschließung
  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.

Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung  wiederhergestellt,
  so  ist  dies  auf  Antrag  am  Rande  zu  vermerken.

III.  Der  §.  67  erhält  folgenden  Absatz  2:
Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Geistliche
oder  der  Religionsdiener  im  Falle  einer  lebensgefährlichen,  einen
Aufschub  nicht  gestattenden  Erkrankung  eines  der  Verlobten  zu  den
religiösen  Feierlichkeiten  der  Eheschließung  schreitet.

IV.  Im  §.  69  werden  die  Worte:    "in  diesem  Gesetze"  ersetzt  durch  die  Worte:
"in  diesem  Gesetze  und  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche".  .

V.  Im  §.  75  Abs.  1  werden  die  Worte:  "nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes"
  ersetzt  durch  die  Worte:
"nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs".

Artikel  47.

Der  Artikel  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Wucher,  vom  24.  Mai  1880  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  109)  in  der  Fassung  des  Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  der
Bestimmungen  über  den  Wucher,  vom  19.  Juni  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  197)
wird  aufgehoben.

Artikel  48.

Der  §.  16  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,  vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.
S.  85)  wird  aufgehoben.

Artikel  49.

Der  §.  18  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom
17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)  wird  aufgehoben.

Artikel  50.

Der  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,  vom  31.  Mai  1891
(Reichs.  Gesetzbl.  S.  321)  wird  dahin  geändert:
Eine  Ehefrau  wird  zu  Anträgen  ohne  Zustimmung  des  Ehemannes
  zugelassen.
Die  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemannes,  wenn  ein
Vermerk  zu  dessen  Gunsten  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist
Reichs-Gesetzbl.  1896.  90
        <pb n="630" />
        —  620  —

einzutragen,  wenn  die  Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann
  die  Eintragung  beantragt.  Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne
gegenüber  zur  Ertheilung  der  Zustimmung  verpflichtet,  wenn  sie  nach
dem  unter  ihnen  bestehenden  Güterstande  über  die  Buchforderung  nur
mit  Zustimmung  des  Ehemannes  verfügen  kann.

Artikel  51.

Der  §.  8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)
wird  aufgehoben.

Artikel  52.

Ist  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  dem  Eigenthümer  einer  Sache  wegen  der
im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Entziehung,  Beschädigung  oder  Benutzung  der
Sache  oder  wegen  Beschränkung  des  Eigenthums  eine  Entschädigung  zu  gewähren  und
steht  einem  Dritten  ein  Recht  an  der  Sache  zu,  für  welches  nicht  eine  besondere
Entschädigung  gewährt  wird,  so  hat  der  Dritte,  soweit  sein  Recht  beeinträchtigt  wird,
an  dem  Entschädigungsanspruche  dieselben  Rechte,  die  ihm  im  Falle  des  Erlöschens
seines  Rechtes  durch  Zwangsversteigerung  an  dem  Erlöse  zustehen.

Artikel  53.

Ist  in  einem  Falle  des  Artikel  52  die  Entschädigung  dem  Eigenthümer  eines
Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden  auf  den  Entschädigungsanspruch  die  Vorschriften
des  §.  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Erhebt  ein
Berechtigter  innerhalb  der  im  §.  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch  gegen  die  Zahlung
der  Entschädigung  an  den  Eigenthümer,  so  kann  der  Eigenthümer  und  jeder  Berechtigte
die  Eröffnung  eines  Vertheilungsverfahrens  nach  den  für  die  Vertheilung  des  Erlöses
im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  beantragen.  Die  Zahlung  hat
in  diesem  Falle  an  das  für  das  Vertheilungsverfahren  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Ist  das  Recht  des  Dritten  eine  Reallast,  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
oder  eine  Rentenschuld,  so  erlischt  die  Haftung  des  Entschädigungsanspruchs,  wenn
der  beschädigte  Gegenstand  wiederhergestellt  oder  für  die  entzogene  bewegliche  Sache
Ersatz  beschafft  ist.  Ist  die  Entschädigung  wegen  Benutzung  des  Grundstücks  oder
wegen  Entziehung  oder  Beschädigung  von  Früchten  oder  von  Zubehörstücken  zu  gewähren,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  §.  1124  Abs.  1,  3  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Artikel  54.

Die  Vorschrift  des  §.  36  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des
Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  durch  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  nicht  berührt.
        <pb n="631" />
        —  621  —

Findet  nach  diesen  Vorschriften  ein  Vertheilungsverfahren  statt,  so  ist  die  Entschädigung
  auf  Ersuchen  des  für  das  Verfahren  zuständigen  Gerichts  an  dieses  zu
leisten,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Stellung  des  Ersuchens  noch  aussteht.

Die  Vorschrift  des  §.  37  desselben  Gesetzes  wird  dahin  geändert:

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  welches  durch  die  Beschränkung
  des  Eigenthums  beeinträchtigt  wird,  so  kann  der  Berechtigte
bis  zum  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  ihm  der  Eigenthümer  die  Beschränkung
  des  Eigenthums  mitgetheilt  hat,  die  Eröffnung  des  Vertheilungsverfahrens
  beantragen.

Dritter  Abschnitt.
Verhältniß  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  den  Landesgesetzen.

Artikel  55.

Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  außer  Kraft,  soweit
nicht  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Artikel  56.

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge,  die  ein  Bundesstaat
mit  einem  ausländischen  Staate  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
geschlossen  hat.

Artikel  57.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien
sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere  Vorschriften
der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen  enthalten.

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen
Fürstenhauses.

Artikel  58.

In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter  derjenigen  Häuser,  welche
vormals  reichsständisch  gewesen  und  seit  1806  mittelbar  geworden  sind  oder  welche
diesen  Häusern  bezüglich  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter  durch  Beschluß  der
vormaligen  deutschen  Bundesversammlung  oder  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  durch  Landesgesetz  gleichgestellt  worden  sind,  bleiben  die  Vorschriften  der
Landesgesetze  und  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  die  Vorschriften  der  Hausverfassungen
unberührt.

Das  Gleiche  gilt  zu  Gunsten  des  vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen  Familien
des  landsässigen  Adels,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
dem  vormaligen  Reichsadel  durch  Landesgesetz  gleichgestellt  worden  sind

90*
        <pb n="632" />
        —  622  —

Artikel  59.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Familienfideikommisse
und  Lehen,  mit  Einschluß  der  allodifizirten  Lehen,  sowie  über  Stammgüter.

Artikel  60.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Bestellung  einer
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  an  einem  Grundstücke,  dessen  Belastung
nach  den  in  den  Artikeln  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften  nur  beschränkt  zulässig
ist,  dahin  gestatten,  daß  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  lediglich
im  Wege  der  Zwangsverwaltung  suchen  kann.

Artikel  61.

Ist  die  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes  nach  den  in  den
Artikeln  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften  unzulässig  oder  nur  beschränkt  zulässig,
so  finden  auf  einen  Erwerb,  dem  diese  Vorschriften  entgegenstehen,  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  62.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Rentengüter.

Artikel  63.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Erbpachtrecht,
mit  Einschluß  des  Büdnerrechts  und  des  Häuslerrechts,  in  denjenigen  Bundesstaaten,
in  welchen  solche  Rechte  bestehen.  Die  Vorschriften  des  §.  1017  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  auf  diese  Rechte  entsprechende  Anwendung.

Artikel  64.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Anerbenrecht  in
Ansehung  landwirthschaftlicher  und  forstwirthschaftlicher  Grundstücke  nebst  deren  Zubehör.

Die  Landesgesetze  können  das  Recht  des  Erblassers,  über  das  dem  Anerbenrecht
unterliegende  Grundstück  von  Todeswegen  zu  verfügen,  nicht  beschränken.

Artikel  65.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Wasserrecht
angehören,  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,  des  Flötzrechts  und  des  Flößereirechts
sowie  der  Vorschriften  zur  Beförderung  der  Bewässerung  und  Entwässerung  der
Grundstücke  und  der  Vorschriften  über  Anlandungen,  entstehende  Inseln  und  verlassene
Flußbetten.
        <pb n="633" />
        623

Artikel  66.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Deich-  und

Sielrecht  angehören.
Artikel  67.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht
angehören.

Ist  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  wegen  Beschädigung  eines  Grundstücks
durch  Bergbau  eine  Entschädigung  zu  gewähren,  so  finden  die  Vorschriften  der  Artikel
  52,  53  Anwendung,  soweit  nicht  die  Landesgesetze  ein  Anderes  bestimmen.

Artikel  68.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Belastung  eines
Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und  veräußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung  eines
den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden  Minerals  gestatten  und  den  Inhalt
  dieses  Rechtes  näher  bestimmen.  Die  Vorschriften  der  §§.  874,  875,  876,
1015,  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  69.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Jagd  und  Fischerei,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  958  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.

Artikel  70.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Grundsätze,  nach
welchen  der  Wildschaden  festzustellen  ist,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wildschadens  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
bei  der  zuständigen  Behörde  geltend  gemacht  werden  muß.

Artikel  71.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen

1.  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Wildschadens  auch  dann  eintritt,  wenn
der  Schaden  durch  jagdbare  Thiere  anderer  als  der  im  §.  835  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bezeichneten  Gattungen  angerichtet  wird;

2. für  den  Wildschaden,  der  durch  ein  aus  einem  Gehege  ausgetretenes  jagdbares

  Thier  angerichtet  wird,  der  Eigenthümer  oder  der  Besitzer  des  Geheges

  verantwortlich  ist;

3. der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  wenn  das  Jagdrecht  auf  einem  anderen

Grundstücke  nur  gemeinschaftlich  mit  dem  Jagdrecht  auf  seinem  Grundstück
        <pb n="634" />
        ausgeübt  werden  darf,  für  den  auf  dem  anderen  Grundstück  angerichteten
Wildschaden  auch  dann  haftet,  wenn  er  die  ihm  angebotene  Pachtung  der
Jagd  abgelehnt  hat;

4.  der  Wildschaden,  der  an  Gärten,  Obstgärten,  Weinbergen,  Baumschulen
und  einzelstehenden  Bäumen  angerichtet  wird,  dann  nicht  zu  ersetzen  ist,
wenn  die  Herstellung  von  Schutzvorrichtungen  unterblieben  ist,  die  unter
gewöhnlichen  Umständen  zur  Abwendung  des  Schadens  ausreichen;

5.  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  im  Falle  des  §.  835  Abs.  3  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichend  bestimmt  wird;

6.  die  Gemeinde  an  Stelle  der  Eigenthümer  der  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigten
  Grundstücke  zum  Ersatze  des  Wildschadens  verpflichtet  und  zum
Rückgriff  auf  die  Eigenthümer  berechtigt  ist  oder  an  Stelle  der  Eigenthümer
oder  des  Verbandes  der  Eigenthümer  oder  der  Gemeinde  oder  neben  ihnen
der  Jagdpächter  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet  ist;

7.  der  zum  Ersatze  des  Wildschadens  Verpflichtete  Erstattung  des  geleisteten
Ersatzes  von  demjenigen  verlangen  kann,  welcher  in  einem  anderen  Bezirke
zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist.

Artikel  72.

Besteht  in  Ansehung  eines  Grundstücks  ein  zeitlich  nicht  begrenztes  Nutzungsrecht,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Wildschadens  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an
die  Stelle  des  Eigenthümers  der  Nutzungsberechtigte  tritt.

Artikel  73.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Regalien.

Artikel  74.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Zwangsrechte,  Bannrechte
  und  Realgewerbeberechtigungen.

Artikel  75.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Versicherungsrecht
  angehören,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  besondere  Bestimmungen
getroffen  sind.

Artikel  76.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Verlagsrecht
angehören.

Artikel  77.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Haftung  des
Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände  (Provinzial-,  Kreis-,  Amts-
        <pb n="635" />
        –  625  —

verbände)  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  zugefügten  Schaden  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das
Recht  des  Beschädigten,  von  dem  Beamten  den  Ersatz  eines  solchen  Schadens  zu  verlangen,
  insoweit  ausschließen,  als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  haftet.

Artikel  78.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  die  Beamten

für  die  von  ihnen  angenommenen  Stellvertreter  und  Gehülfen  in  weiterem  Umfange
als  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.

Artikel  79.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  die  zur  amtlichen
  Feststellung  des  Werthes  von  Grundstücken  bestellten.  Sachverständigen  für  den
aus  einer  Verletzung  ihrer  Berufspflicht  entstandenen  Schaden  in  weiterem  Umfange
als  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.

Artikel  80.

Unberührt  bleiben,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  eine  besondere
Bestimmung  getroffen  ist,  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  der  Beamten  der  Geistlichen  und  der  Lehrer
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  aus  dem  Amts-  oder  Diensiverhältnisse,  mit  Einschluß
  der  Ansprüche  der  Hinterbliebenen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Pfründenrecht.

Artikel  81.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Uebertragbarkeit
der  Ansprüche  der  im  Artikel  80  Abs.  1  bezeichneten  Personen  auf  Besoldung,  Wartegeld,
Ruhegehalt,  Wittwen-  und  Waisengeld  beschränken,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Aufrechnung  gegen  solche  Ansprüche  abweichend  von  der  Vorschrift
des  §.  394  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulassen.

Arkikel  82.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die  Verfassung  solcher
Vereine,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  staatlicher  Verleihung  beruht.

Artikel  83.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Waldgenossenschaften.
        <pb n="636" />
        —  626

Artikel  84.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  eine  Religionsgesellschaft
  oder  eine  geistliche  Gesellschaft  Rechtsfähigkeit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung
  erlangen  kann.

Artikel  85.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle  des
§.  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  an
Stelle  des  Fiskus  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  anfällt.

Artikel  86.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  den  Erwerb  von
Rechten  durch  juristische  Personen  beschränken  oder  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig
  machen,  soweit  diese  Vorschriften  Gegenstände  im  Werthe  von  mehr  als
fünftausend  Mark  betreffen.  Wird  die  nach  dem  Landesgesetze  zu  einem  Erwerbe  von
Todeswegen  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  so  gilt  sie  als  vor  dem  Erbfall
ertheilt;  wird  sie  verweigert,  so  gilt  die  juristische  Person  in  Ansehung  des  Anfalls
als  nicht  vorhanden;  die  Vorschrift  des  §.  2043    des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet
entsprechende  Anwendung.

Artikel  87.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Wirksamkeit
von  Schenkungen  an  Mitglieder  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen
von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Mitglieder
religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen  nur  mit  staatlicher  Genehmigung
von  Todeswegen  erwerben  können.  Die  Vorschriften  des  Artikel  86  Satz  2  finden
entsprechende  Anwendung.

Mitglieder  solcher  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen,  bei
denen  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf  unbestimmte  Zeit  nicht  abgelegt  werden,
unterliegen  nicht  den  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Vorschriften.

Artikel  88.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  den  Erwerb  von
Grundstücken  durch  Ausländer  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen.

Artikel  89.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  zum  Schutze  der
Grundstücke  und  der  Erzeugnisse  von  Grundstücken  gestattete  Pfändung  von  Sachen,
mit  Einschluß  der  Vorschriften  über  die  Entrichtung  von  Pfandgeld  oder  Ersatzgeld.
        <pb n="637" />
        627  —

Artikel  90.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Rechtsverhältnisse,
welche  sich  aus  einer  auf  Grund  des  öffentlichen  Rechtes  wegen  der  Führung  eines
Amtes  oder  wegen  eines  Gewerbebetriebs  erfolgten  Sicherheitsleistung  ergeben.

Artikel  91.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Fiskus,
eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine  unter  der
Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt  ist,  zur  Sicherung
gewisser  Forderungen  die  Eintragung  einer  Hypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners
zu  verlangen,  und  nach  welchen  die  Eintragung  der  Hypothek  auf  Ersuchen  einer
bestimmten  Behörde  zu  erfolgen  hat.  Die  Hypothek  kann  nur  als  Sicherungshypothek
eingetragen  werden;  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.

Artikel  92.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Zahlungen
aus  öffentlichen  Kassen  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen  sind.

Artikel  93.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Fristen,  bis  zu
deren  Ablaufe  gemiethete  Räume  bei  Beendigung  des  Miethverhältnisses  zu  räumen  sind.

Artikel  94.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  den  Geschäftsbetrieb
der  gewerblichen  Pfandleiher  und  der  Pfandleihanstalten  betreffen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  öffentlichen
Pfandleihanstalten  das  Recht  zusteht,  die  ihnen  verpfändeten  Sachen  dem  Berechtigten
nur  gegen  Bezahlung  des  auf  die  Sache  gewährten  Darlehens  herauszugeben.

Artikel  95.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Gesinderecht
angehören.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften  über  die  Schadensersatzpflicht
  desjenigen,  welcher  Gesinde  zum  widerrechtlichen  Verlassen  des  Dienstes
verleitet  oder  in  Kenntniß  eines  noch  bestehenden  Gesindeverhältnisses  in  Dienst  nimmt
oder  ein  unrichtiges  Dienstzeugniß  ertheilt.

Die  Vorschriften  der  §§.  104  bis  115,  131,  278,  617  bis  619,  624,  831,
des  §.  840  Abs.  2  und  des  §.  1358  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung,
  die  Vorschriften  des  §.  617  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Landesgesetze  dem
Gesinde  nicht  weitergehende  Ansprüche  gewähren.

Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten  dem  Gesinde  gegenüber  nicht  zu.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  91
        <pb n="638" />
        —  628  —

Artikel  96.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  einen  mit  der  Ueberlassung
  eines  Grundstücks  in  Verbindung  stehenden  Leibgedings-,  Leibzuchts.,  Altentheilsoder
  Auszugsvertrag,  soweit  sie  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältniß
für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen  werden.

Artikel  97.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Eintragung
von  Gläubigern  des  Bundesstaats  in  ein  Staatsschuldbuch  und  die  aus  der  Eintragung
  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,  insbesondere  die  Uebertragung  und  Belastung
einer  Buchforderung,  regeln.

Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine  Ehefrau  berechtigt  ist,  selbständig  Anträge
zu  stellen,  ist  dieses  Recht  ausgeschlossen,  wenn  ein  Vermerk  zu  Gunsten  des  Ehemanns
  im  Schuldbuch  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn
die  Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann  die  Eintragung  beantragt.
Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne  gegenüber  zur  Ertheilung  der  Zustimmung  verpflichtet,
wenn  sie  nach  dem  unter  ihnen  bestehenden  Güterstand  über  die  Buchforderung  nur
mit  Zustimmung  des  Ehemanns  verfügen  kann.

Artikel  98.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Rückzahlung  oder
Umwandlung  verzinslicher  Staatsschulden,  für  die  Inhaberpapiere  ausgegeben  oder
die  im  Staatsschuldbuch  eingetragen  sind.

Artikel  99.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  öffentlichen  Sparkassen,
  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld.

Artikel  100.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  die  der  Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende
Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausstellt:

1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  von  der  Beobachtung  einer  besonderen.

Form  abhängt,  auch  wenn  eine  solche  Bestimmung  in  die  Urkunde  nicht
aufgenommen  ist;

2.  der  im  §.  804  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete  Anspruch

ausgeschlossen  ist,  auch  wenn  die  Ausschließung  in  dem  Zins-  oder
Rentenscheine  nicht  bestimmt  ist.
        <pb n="639" />
        —  629  —

Artikel  101.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  den  Bundesstaat
oder  ihm  angehörende  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
Rechtes  abweichend  von  der  Vorschrift  des  §.  806  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  verpflichten,  die  von  ihnen  ausgestellten,  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  umzuschreiben,  sowie
die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  sich  aus  der  Umschreibung  einer  solchen
Schuldverschreibung  ergebenden  Rechtsverhältnisse,  mit  Einschluß  der  Kraftloserklärung,
  regeln.

Artikel  102.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Kraftloserklärung
und  die  Zahlungssperre  in  Ansehung  der  im  §.  807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Urkunden.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  die  Kraftloserklärung
  der  im  §.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden  ein
anderes  Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren  bestimmen.

Artikel  103.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Staat
sowie  Verbände  und  Anstalten,  die  auf  Grund  des  öffentlichen  Rechtes  zur  Gewährung
von  Unterhalt  verpflichtet  sind,  Ersatz  der  für  den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen
von  der  Person,  welcher  sie  den  Unterhalt  gewährt  haben,  sowie  von  denjenigen
verlangen  können,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unterhaltspflichtig
  waren.

Artikel  104.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  den  Anspruch  auf
Rückerstattung  mit  Unrecht  erhobener  öffentlicher  Abgaben  oder  Kosten  eines  Verfahrens.

Artikel  105.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Unternehmer
  eines  Eisenbahnbetriebs  oder  eines  anderen  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen
Betriebs  für  den  aus  dem  Betrieb  entstehenden  Schaden  in  weiterem  Umfang  als
nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verantwortlich  ist.

Artikel  106.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,  wenn  ein
dem  öffentlichen  Gebrauche  dienendes  Grundstück  zu  einer  Anlage  oder  zu  einem
Betriebe  benutzt  werden  darf,  der  Unternehmer  der  Anlage  oder  des  Betriebs  für
den  Schaden  verantwortlich  ist,  der  bei  dem  öffentlichen  Gebrauche  des  Grundstücks
durch  die  Anlage  oder  den  Betrieb  verursacht  wird.

91*
        <pb n="640" />
        —  630

Artikel  107.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum
Ersatze  des  Schadens,  der  durch  das  Zuwiderhandeln  gegen  ein  zum  Schutze  von
Grundstücken  erlassenes  Strafgesetz  verursacht  wird.

Artikel  108.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum
Ersatze  des  Schadens,  der  bei  einer  Zusammenrottung,  einem  Auflauf  oder  einem
Aufruhr  entsteht.

Artikel  109.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  im  öffentlichen
Interesse  erfolgende  Entziehung,  Beschädigung  oder  Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung
  des  Eigenthums  und  Entziehung  oder  Beschränkung  von  Rechten.  Auf  die  nach
landesgesetzlicher  Vorschrift  wegen  eines  solchen  Eingriffs  zu  gewährende  Entschädigung
finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  Anwendung,  soweit  nicht  die  Landesgesetze
ein  Anderes  bestimmen.

Artikel  110.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  den  Fall,  daß
zerstörte  Gebäude  in  anderer  Lage  wiederhergestellt  werden,  die  Rechte  an  den  betheiligten
  Grundstücken  regeln.

Artikel  111.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  im  öffentlichen
Interesse  das  Eigenthum  in  Ansehung  thatsächlicher  Verfügungen  beschränken.

Artikel  112.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Behandlung  der
einem  Eisenbahn-  oder  Kleinbahnunternehmen  gewidmeten  Grundstücke  und  sonstiger
Vermögensgegenstände  als  Einheit  (Bahneinheit),  über  die  Veräußerung  und  Belastung
einer  solchen  Bahneinheit  oder  ihrer  Bestandtheile,  insbesondere  die  Belastung  im  Falle
der  Ausstellung  von  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  und  die  sich  dabei
ergebenden  Rechtsverhältnisse  sowie  über  die  Liquidation  zum  Zwecke  der  Befriedigung
der  Gläubiger,  denen  ein  Recht  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  den  Bestandtheilen
der  Bahneinheit  zusteht.

Artikel  113.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zusammenlegung
von  Grundstücken,  über  die  Gemeinheitstheilung,  die  Regulirung  der  Wege,  die  Ordnung
der  gutsherrlich  bäuerlichen  Verhältnisse  sowie  über  die  Ablösung,  Umwandlung  oder
Einschränkung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von
den  Vorschriften,  welche  die  durch  ein  Verfahren  dieser  Art  begründeten  gemeinschaft-
        <pb n="641" />
        —  631

lichen  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  haben  oder  welche  sich  auf  den  Erwerb  des
Eigenthums,  auf  die  Begründung,  Aenderung  und  Aufhebung  von  anderen  Rechten
an  Grundstücken  und  auf  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  beziehen.

Artikel  114.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  die  dem
Staate  oder  einer  öffentlichen  Anstalt  in  Folge  der  Ordnung  der  gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse  oder  der  Ablösung  von  Dienstbarkeiten,  Reallasten  oder  der  Oberlehnsherrlichkeit
  zustehenden  Ablösungsrenten  und  sonstigen  Reallasten  zu  ihrer  Begründung
und  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der
Eintragung  bedürfen.

Artikel  115.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Belastung  eines
Grundstücks  mit  gewissen  Grunddienstbarkeiten  oder  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  oder  mit  Reallasten  untersagen  oder  beschränken,  sowie  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  welche  den  Inhalt  und  das  Maß  solcher  Rechte  näher  bestimmen.

Artikel  116.

Die  in  den  Artikeln  113  bis  115  bezeichneten  landesgesetzlichen  Vorschriften
finden  keine  Anwendung  auf  die  nach  den  §§.  912,  916,  917  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  entrichtenden  Geldrenten  und  auf  die  in  den  §§.  1021,  1022  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Unterhaltungspflichten.

Artikel  117.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Belastung  eines
Grundstücks  über  eine  bestimmte  Werthgrenze  hinaus  untersagen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Belastung  eines
Grundstücks  mit  einer  unkündbaren  Hypothek  oder  Grundschuld  untersagen  oder
die  Ausschließung  des  Kündigungsrechts  des  Eigenthümers  bei  Hypothekenforderungen
und  Grundschulden  zeitlich  beschränken  und  bei  Rentenschulden  nur  für  eine  kürzere
als  die  im  §.  1202  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Zeit  zulassen.

Artikel  118.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  einer  Geldrente,
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  dem  Staate  oder  einer  öffentlichen
Anstalt  wegen  eines  zur  Verbesserung  des  belasteten  Grundstücks  gewährten  Darlehens
zusteht,  den  Vorrang  vor  anderen  Belastungen  des  Grundstücks  einräumen.  Zu
Gunsten  eines  Dritten  finden  die  Vorschriften  der  §§.  892,  893  des  Burgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.

Artikel  119.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
1.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks  beschränken;
        <pb n="642" />
        —  632  —

2.  die  Theilung  eines  Grundstücks  oder  die  getrennte  Veräußerung  von
Grundstücken,  die  bisher  zusammen  bewirthschaftet  worden  sind,  untersagen
oder  beschränken;

3.  die  nach  §.  890  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Vereinigung
mehrerer  Grundstücke  oder  die  nach  §.  890  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässige  Zuschreibung  eines  Grundstücks  zu  einem  anderen  Grundstück
untersagen  oder  beschränken.

Artikel  120.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle
der  Veräußerung  eines  Theiles  eines  Grundstücks  dieser  Theil  von  den  Belastungen
des  Grundstücks  befreit  wird,  wenn  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  wird,
daß  die  Rechtsänderung  für  die  Berechtigten  unschädlich  ist.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  unter  der
gleichen  Voraussetzung:

1.  im  Falle  der  Theilung  eines  mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks  die

Reallast  auf  die  einzelnen  Theile  des  Grundstücks  vertheilt  wird;

2.  im  Falle  der  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks
  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechtes  die  Zustimmung
derjenigen  nicht  erforderlich  ist,  zu  deren  Gunsten  das  Grundstück  des
Berechtigten  belastet  ist;

3.  in  den  Fällen  des  §.  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des
Artikel  52  dieses  Gesetzes  der  dem  Eigenthümer  zustehende  Entschädigungsanspruch
  von  dem  einem  Dritten  an  dem  Anspruche  zustehenden  Rechte
befreit  wird.

Artikel  121.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle
der  Theilung  eines  für  den  Staat  oder  eine  öffentliche  Anstalt  mit  einer  Reallast
belasteten  Grundstücks  nur  ein  Theil  des  Grundstücks  mit  der  Reallast  belastet  bleibt
und  dafür  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  dieses  Theiles  die  übrigen  Theile
mit  gleichartigen  Reallasten  belastet  werden.

Artikel  122.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Rechte  des
Eigenthümers  eines  Grundstücks  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze  oder  auf  dem
Nachbargrundstücke  stehenden  Obstbäume  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §.  910
und  des  §.  923  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen.

Artikel  123.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Recht  des
Nothwegs  zum  Zwecke  der  Verbindung  eines  Grundstücks  mit  einer  Wasserstraße  oder
einer  Eisenbahn  gewähren.
        <pb n="643" />
        —  632  —

Artikel  124.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Eigenthum
an  Grundstücken  zu  Gunsten  der  Nachbarn  noch  anderen  als  den  im  Bürgerlichen
Gesetzbuche  bestimmten  Beschränkungen  unterwerfen.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von
den  Vorschriften,  nach  welchen  Anlagen  sowie  Bäume  und  Sträucher  nur  in  einem
bestimmten  Abstande  von  der  Grenze  gehalten  werden  dürfen.

Artikel  125.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Vorschrift  des
§.  26  der  Gewerbeordnung  auf  Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts-  und  ähnliche  Verkehrsunternehmungen
  erstrecken.

Artikel  126.

Durch  Landesgesetz  kann  das  dem  Staate  an  einem  Grundstücke  zustehende
Eigenthum  auf  einen  Kommunalverband  und  das  einem  Kommunalverband  an  einem
Grundstücke  zustehende  Eigenthum  auf  einen  anderen  Kommunalverband  oder  auf  den
Staat  übertragen  werden.

Artikel  127.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Uebertragung  des
Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach
den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach  der  Uebertragung  nicht  eingetragen
zu  werden  braucht.

Artikel  128.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Begründung  und
Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem  Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen
  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  nicht  eingetragen  zu
werden  braucht.

Artikel  129.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  das  Recht
zur  Aneignung  eines  nach  §.  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgegebenen  Grundstücks
  an  Stelle  des  Fiskus  einer  bestimmten  anderen  Person  zusteht.

Artikel  130.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Recht  zur  Aneignung
  der  einem  Anderen  gehörenden,  im  Freien  betroffenen  Tauben.

Artikel  131.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  den  Fall,
daß  jedem  der  Miteigenthümer  eines  mit  einem  Gebäude  versehenen  Grundstücks  die
ausschließliche  Benutzung  eines  Theiles  des  Gebäudes  eingeräumt  ist,  das  Ge-
        <pb n="644" />
        634

meinschaftsverhältniß  näher  bestimmen,  die  Anwendung  der  §§.  749  bis  751  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausschließen  und  für  den  Fall  des  Konkurses  über  das  Vermögen
  eines  Miteigenthümers  dem  Konkursverwalter  das  Recht,  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  zu  verlangen,  versagen.

Artikel  132.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Kirchenbaulast
und  die  Schulbaulast.

Artikel  133.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Recht  zur  Benutzung
  eines  Platzes  in  einem  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude
oder  auf  einer  öffentlichen  Begräbnißstätte.

Artikel  134.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  religiöse  Erziehung
  der  Kinder.

Artikel  135.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zwangserziehung
Minderjähriger.  Die  Zwangserziehung  ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften  der
§§.  55,  56  des  Strafgesetzbuchs  nur  zulässig,  wenn  sie  von  dem  Vormundschaftsgericht
angeordnet  wird.  Die  Anordnung  kann  außer  den  Fällen  der  §§.  1666,  1838  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  erfolgen,  wenn  die  Zwangserziehung  zur  Verhütung  des
völligen  sittlichen  Verderbens  nothwendig  ist.

Die  Landesgesetze  können  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Minderjährige,  dessen
Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in  einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  unterzubringen  sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,  wenn  die
Unterbringung  auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.

Artikel  136.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen

1.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht  stehenden
Erziehungs-  oder  Verpflegungsanstalt  oder  ein  Beamter  alle  oder  einzelne
Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für  diejenigen  Minderjährigen  hat,
welche  in  der  Anstalt  oder  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes  oder  des
Beamten  in  einer  von  ihm  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen
oder  verpflegt  werden,  und  der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der  Beamte
auch  nach  der  Beendigung  der  Erziehung  oder  der  Verpflegung  bis  zur
Volljährigkeit  des  Mündels  diese  Rechte  und  Pflichten  behält,  unbeschadet
der  Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen;
        <pb n="645" />
        —  635  —

2.  die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen  Minderjährigen  auch  dann
gelten,  wenn  diese  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes  oder  des  Beamten
in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder  verpflegt  werden;

3.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht  stehenden
Erziehungs-  oder  Verpflegungsanstalt  oder  ein  von  ihm  bezeichneter  Angestellter
  der  Anstalt  oder  ein  Beamter  vor  den  nach  §.  1776  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  als  Vormünder  berufenen  Personen  zum  Vormunde  der
in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Minderjährigen  bestellt  werden  kann;

4.  im  Falle  einer  nach  den  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  3  stattfindenden  Bevormundung
  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen  ist  und  dem  Vormunde
die  nach  §.  1852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen  zustehen.


Artikel  137.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Grundsätze,  nach
denen  in  den  Fällen  des  §.  1515  Abs.  2,  3  und  der  §§.  2049,  2312  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  der  Ertragswerth  eines  Landguts  festzustellen  ist.

Artikel  138.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle
des  §.  1936  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  Stelle  des  Fiskus  eine  Körperschaft,
Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  gesetzlicher  Erbe  ist.

Artikel  139.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  dem  Fiskus
oder  einer  anderen  juristischen  Person  in  Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten
oder  unterstützten  Person  ein  Erbrecht,  ein  Pflichttheilsanspruch  oder  ein  Recht  auf
bestimmte  Sachen  zusteht.

Artikel  140.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  das  Nachlaßgericht
  auch  unter  anderen  als  den  im  §.  1960  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Anfertigung  eines  Nachlaßverzeichnisses  sowie
bis  zu  dessen  Vollendung  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln,  insbesondere  die
Anlegung  von  Siegeln,  von  Amtswegen  anordnen  kann  oder  soll.

Artikel  141.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,
  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerichtlicher  oder
notarieller  Beurkundung  bedürfen,  entweder  nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare
zuständig  sind.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  92
        <pb n="646" />
        —  636  —

Artikel  142.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  der
in  dem  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung
  des  im  §.  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags  sowie
für  die  nach  §.  873  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Bindung  der  Betheiligten
erforderliche  Beurkundung  der  Erklärungen  außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch
andere  Behörden  und  Beamte  zuständig  sind.

Artikel  143.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  der
in  dem  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  die  Einigung  der
Parteien  in  den  Fällen  der  §§.  925,  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außer  vor
dem  Grundbuchamt  auch  vor  Gericht,  vor  einem  Notar,  vor  einer  anderen  Behörde
oder  vor  einem  anderen  Beamten  erklärt  werden  kann.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  es  bei  der
Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen  Anwesenheit  beider  Theile  nicht  bedarf,
wenn  das  Grundstück  durch  ein  Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und
die  Auflassung  noch  in  dem  Versteigerungstermine  stattfindet.

Artikel  144.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  sachliche  und
örtliche  Zuständigkeit  der  Hinterlegungsstellen.  Die  Landesgesetze  können  bestimmen,
daß  die  Anlegung  von  Mündelgeld  nach  §.  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei
den  Hinterlegungsstellen  des  Bundesstaats  nicht  stattfindet.

Artikel  145.

Die  Landesgesetze  können  über  die  Hinterlegung  nähere  Bestimmungen  treffen,
insbesondere  den  Nachweis  der  Empfangsberechtigung  regeln  und  vorschreiben,  daß
die  hinterlegten  Gelder  und  Werthpapiere  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückerstattung
in  das  Eigenthum  des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten  Anstalt  übergehen,
  daß  der  Verkauf  der  hinterlegten  Sachen  von  Amtswegen  angeordnet  werden
kann  sowie  daß  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  dem  Ablauf  einer  gewissen
Zeit  oder  unter  sonstigen  Voraussetzungen  zu  Gunsten  des  Fiskus  oder  der  Hinterlegungsanstalt
  erlischt.  In  den  Fällen  des  §.  382,  Pdes  §.  1171  Abs.  3  und  des
§.  1269  Satz  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  muß  dem  Hinterleger  die  Rücknahme
des  hinterlegten  Betrags  mindestens  während  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkt  an  gestattet
  werden,  mit  welchem  das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt.

Von  einer  gerichtlichen  Anordnung  kann  die  Hinterlegung  nicht  abhängig
gemacht  werden.

Artikel  146.

Ist  durch  Landesgesetz  bestimmt,  daß  die  Hinterlegungsstellen  auch  andere

Sachen  als  Geld,  Werthpapiere  und  sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten  anzu-
        <pb n="647" />
        —  637  —

nehmen  haben,  so  finden  auf  Schuldverhältnisse,  die  auf  Leistung  derartiger  Sachen
gerichtet  sind,  die  Vorschriften  der  §§.  372  bis  382  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung.

Artikel  147.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  für  die  dem
Vormundschaftsgericht  oder  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen  andere  als
gerichtliche  Behörden  zuständig  sind.

Sind  durch  Landesgesetz  die  Verrichtungen  des  Nachlaßgerichts  einer  anderen
Behörde  als  einem  Gericht  übertragen,  so  ist  für  die  Abnahme  des  im  §.  2006
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebenen  Offenbarungseids  das  Amtsgericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  die  Nachlaßbehörde  ihren  Sitz  hat.

Artikel  148.
Die  Landesgesetze  können  die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts  zur  Aufnahme
des  Inventars  ausschließen.
Artikel  149.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  bei  der
Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  der  Richter  an  Stelle  des  Gerichtsschreibers
  oder  der  zwei  Zeugen  eine  besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson  zuziehen

  kann.
Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  §§.  2234  bis  2236  des

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Artikel  150.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle
des  §.  2249  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  Stelle  des  Vorstehers  oder  neben  dem
Vorsteher  eine  andere  amtlich  bestellte  Person  zuständig  ist.

Artikel  151.

Durch  die  Vorschriften  der  §§.  2234  bis  2245,  2276  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikel  149  dieses  Gesetzes  werden  die  allgemeinen  Vorschriften
der  Landesgesetze  über  die  Errichtung  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden  nicht
berührt.  Ein  Verstoß  gegen  eine  solche  Vorschrift  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften
über  die  Folgen  des  Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit,  ohne  Einfluß  auf  die
Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todeswegen.

Artikel  152.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  die  nicht  nach
den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten  die  Vorgänge
  bestimmen,  mit  denen  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
an  die  Klagerhebung  und  an  die  Rechtshängigkeit  geknüpften  Wirkungen  eintreten.
Soweit  solche  Vorschriften  fehlen,  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.

92*
        <pb n="648" />
        —  638  —

Vierter  Abschnitt.
Uebergangsvorschriften.

Artikel  153.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  das
einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  aber  für  volljährig  erklärt  ist  oder  sonst
die  rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen  erlangt  hat,  steht  von  dieser  Zeit  an  einem
Volljährigen  gleich.

Artikel  154.

Wer  nach  den  französischen  oder  den  badischen  Gesetzen  emanzipirt  oder  aus
der  Gewält  entlassen  ist,  steht  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
an,  wenn  er  zu  dieser  Zeit  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  einem  Volljährigen,
  anderenfalls  einem  Minderjährigen  gleich.

Artikel  155.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  Geisteskrankheit
  entmündigt  ist,  steht  von  dieser  Zeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten  gleich.

Artikel  156.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  Verschwendung
  entmündigt  ist,  steht  von  dieser  Zeit  an  einem  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  Verschwendung  Entmündigten  gleich.

Dasselbe  gilt  von  demjenigen,  für  welchen  nach  den  französischen  oder  den
badischen  Gesetzen  wegen  Verschwendung  die  Bestellung  eines  Beistandes  angeordnet  ist.

Artikel  157.

Die  Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen  Gesetze  über  den  erwählten
Wohnsitz  bleiben  für  Rechtsverhältnisse,  die  sich  nach  diesen  Gesetzen  bestimmen,  in
Kraft,  sofern  der  Wohnsitz  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erwählt
  worden  ist.

Artikel  158.

Die  Wirkungen  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgten
Todeserklärung  bestimmen  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  soweit  sich  nicht  aus  den
Artikeln  159,  160  ein  Anderes  ergiebt.

Artikel  159.

Der  Ehegatte  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für
todt  erklärten  Person  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eine
        <pb n="649" />
        —  639  —

neue  Ehe  eingehen,  auch  wenn  die  Wiederverheirathung  nach  den  bisherigen  Gesetzen
nicht  zulässig  sein  würde.  Die  Vorschriften  der  §§.  1348  bis  1352  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  160.

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  Folge  einer
Todeserklärung  die  elterliche  Gewalt  des  Verschollenen,  die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft
  sowie  das  Amt  als  Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  oder  Mitglied
eines  Familienraths  endigt,  gelten  diese  Vorschriften  von  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  eine  vorher  erfolgte  Todeserklärung.

Artikel  161.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,
  das  eine  Todeserklärung,  eine  Verschollenheitserklärung  oder  die  Einweisung
des  muthmaßlichen  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen
  zum  Gegenstande  hat,  ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eine  Verschollenheitserklärung
  oder  die  vorläufige  Einweisung  des  muthmaßlichen  Erben  in  den  Besitz  oder
Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen  erfolgt,  so  sind  die  bisherigen  Gesetze  auch
für  die  Todeserklärung  sowie  für  die  endgültige  Einweisung  maßgebend.

Nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmen  sich  auch  die  Wirkungen  der  nach
Abs.  1,  2  ergehenden  Entscheidungen.  Im  Falle  der  Todeserklärung  finden  die  Vorschriften
  der  Artikel  159,  160  Anwendung.

Artikel  162.

Soweit  eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte  oder  nach  Artikel  161  Abs.  2
zulässige  endgültige  Einweisung  des  muthmaßlichen  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß
des  Vermögens  des  Verschollenen  ohne  Einfluß  auf  Rechtsverhältnisse  ist,  auf  die  sich
die  Wirkungen  der  Todeserklärung  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  erstrecken,  ist
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eine  Todeserklärung  nach  dessen
Vorschriften  zulässig;  die  Wirkungen  beschränken  sich  auf  diese  Rechtsverhältnisse.

Artikel  163.

Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden
juristischen  Personen  finden  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  der  §§.  25  bis  53,  85
bis  89  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  164
bis  166  ein  Anderes  ergiebt.

Artikel  164.

In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Realgemeinden  und  ähnlichen
        <pb n="650" />
        —  640  —

Verbände,  deren  Mitglieder  als  solche  zu  Nutzungen  an  land-  und  forstwirthschaftlichen
Grundstücken,  an  Mühlen,  Brauhäusern  und  ähnlichen  Anlagen  berechtigt  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Realgemeinden  oder  sonstigen  Verbände  juristische
Personen  sind  oder  nicht  und  ob  die  Berechtigung  der  Mitglieder  an  Grundbesitz  geknüpft
  ist  oder  nicht.

Artikel  165.

In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  der  bayerischen  Gesetze,  betreffend  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Vereine  sowie  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgesellschaften,
vom  29.  April  1869  in  Ansehung  derjenigen  Vereine  und  registrirten  Gesellschaften,
welche  auf  Grund  dieser  Gesetze  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehen.

Artikel  166.

In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  des  sächsischen  Gesetzes  vom  15.  Juni  1868,
betreffend  die  juristischen  Personen,  in  Ansehung  derjenigen  Personenvereine,  welche
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Rechtsfähigkeit  durch
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  erlangt  haben.

Artikel  167.
In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen
  Kreditanstalten  betreffen.

Artikel  168.
Eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Verfügungsbeschränkung
  bleibt  wirksam,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  XNichtberechtigten  herleiten.

Artikel  169.

Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verjährung  finden
auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstandenen,  noch  nicht
verjährten  Ansprüche  Anwendung.  Der  Beginn  sowie  die  Hemmung  und  Unterbrechung
  der  Verjährung  bestimmen  sich  jedoch  für  die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Ist  die  Verjährungsfrist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  kürzer  als  nach
den  bisherigen  Gesetzen,  so  wird  die  kürzere  Frist  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  an  berechnet.  Läuft  jedoch  die  in  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmte
längere  Frist  früher  als  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte  kürzere  Frist  ab,
so  ist  die  Verjährung  mit  dem  Ablaufe  der  längeren  Frist  vollendet.

Artikel  170.

Für  ein  Schuldverhältniß,  das  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  entstanden  ist,  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.
        <pb n="651" />
        —  641  —

Artikel  171.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes  Mieth-,
Pacht-  oder  Dienstverhältniß  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den  sie
nach  den  bisherigen  Gesetzen  zulässig  ist,  von  diesem  Termin  an  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  172.

Wird  eine  Sache,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vermiethet  oder  verpachtet  war,  nach  dieser  Zeit  veräußert  oder  mit  einem  Rechte
belastet,  so  hat  der  Miether  oder  Pächter  dem  Erwerber  der  Sache  oder  des  Rechtes
gegenüber  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten  Rechte.  Weitergehende  Rechte
des  Miethers  oder  Pächters,  die  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergeben,  bleiben
unberührt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikel  171.

Artikel  173.

Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende
Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  finden  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.

Artikel  174.

Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  gelten  für  die  vorher
ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  die  Vorschriften  der  §§.  798  bis
800,  802,  804  und  des  §.  806  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Bei  den
auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen  Schuldverschreibungen  sowie  bei  Zins-,  Rentenund
  Gewinnantheilscheinen  bleiben  jedoch  für  die  Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre
  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.

Die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  den  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  bestimmt  sich,
unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  802  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nach  den  bisherigen
  Gesetzen.

Artikel  175.

Für  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheine,  die  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  ein  vor  dieser  Zeit  ausgestelltes  Inhaberpapier  ausgegeben
  werden,  sind  die  Gesetze  maßgebend,  welche  für  die  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgegebenen  Scheine  gleicher  Art  gelten.

Artikel  176.

Die  Außerkurssetzung  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  findet  nach
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  mehr  statt.  Eine  vorher  erfolgte
        <pb n="652" />
        —  642  —

Außerkurssetzung  verliert  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre
Wirkung.
Artikel  177.

Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  gelten  für  vorher  ausgegebene
  Urkunden  der  im  §.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,
sofern  der  Schuldner  nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Leistung  verpflichtet
ist,  die  Vorschriften  des  §.  808  Abs.  2  Satz  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
des  Artikel  102  Abs.  2  dieses  Gesetzes.

Artikel  178.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,
  das  die  Kraftloserklärung  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder
einer  Urkunde  der  im  §.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  oder  die
Zahlungssperre  für  ein  solches  Papier  zum  Gegenstande  hat,  ist  nach  den  bisherigen
Gesetzen  zu  erledigen.  Nach  diesen  Gesetzen  bestimmen  sich  auch  die  Wirkungen  des
Verfahrens  und  der  Entscheidung.

Artikel  179.

Hat  ein  Anspruch  aus  einem  Schuldverhältnisse  nach  den  bisherigen  Gesetzen
durch  Eintragung  in  ein  öffentliches  Buch  Wirksamkeit  gegen  Dritte  erlangt,  so  behält
  er  diese  Wirksamkeit  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  180.

Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes
Besitzverhältniß  finden  von  dieser  Zeit  an,  unbeschadet  des  Artikel  191,  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Artikel  181.

Auf  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende
Eigenthum  finden  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung.

Steht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Eigenthum
an  einer  Sache  Mehreren  nicht  nach  Bruchtheilen  zu  oder  ist  zu  dieser  Zeit  ein  Sondereigenthum
  an  stehenden  Erzeugnissen  eines  Grundstücks,  insbesondere  an  Bäumen,
begründet,  so  bleiben  diese  Rechte  bestehen.

Artikel  182.

Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende
Stockwerkseigenthum  bleibt  bestehen.  Das  Rechtsverhältniß  der  Betheiligten  unter
einander  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.
        <pb n="653" />
        —  643  —

Artikel  183.

Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  mit  Wald  bestanden  ist,  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Rechte  des  Eigenthümers  eines  Nachbargrundstücks  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze
oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden  Bäume  und  Sträucher  abweichend  von  den
Vorschriften  des  §.  910  und  des  §.  923  Abs.  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen,
  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  in  Kraft.

Artikel  184.

Rechte,  mit  denen  eine  Sache  oder  ein  Recht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  belastet  ist,  bleiben  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen
ergebenden  Inhalt  und  Range  bestehen,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  192
bis  195  ein  Anderes  ergiebt.  Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
an  gelten  jedoch  für  ein  Erbbaurecht  die  Vorschriften  des  §.  1017,  für  eine  Grunddienstbarkeit
  die  Vorschriften  der  §§.  1020  bis  1028  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Artikel  185.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Ersitzung  des
Eigenthums  oder  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen  Sache  noch  nicht  vollendet,  so
finden  auf  die  Ersitzung  die  Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

Artikel  186.

Das  Verfahren,  in  welchem  die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt,  sowie  der
Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,
werden  für  jeden  Bundesstaat  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

Ist  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen,  so  ist  die  Anlegung
  auch  für  solche  zu  dem  Bezirke  gehörende  Grundstücke,  die  noch  kein  Blatt
im  Grundbuche  haben,  als  erfolgt  anzusehen,  soweit  nicht  bestimmte  Grundstücke  durch
besondere  Anordnung  ausgenommen  sind.

Artikel  187.

Eine  Grunddienstbarkeit,  die  zu  der  Zeit  besteht,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  bedarf  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung.  Die  Eintragung  hat
jedoch  zu  erfolgen,  wenn  sie  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem  Eigenthümer
des  belasteten  Grundstücks  verlangt  wird;  die  Kosten  sind  von  demjenigen  zu  tragen
und  vorzuschießen,  welcher  die  Eintragung  verlangt.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
  oder  einzelne  Arten  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  oder  später  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  müssen.  Die  Bestimmung  kann  auf  einzelne  Grundbuchbezirke
  beschränkt  werden.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  93
        <pb n="654" />
        —  644  —

Artikel  188.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  gesetzliche  Pfandrechte,
  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  während  einer  zehn  Jahre  nicht  übersteigenden,  von  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  zu  berechnenden  Frist  nicht  der  Eintragung  bedürfen.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  Miethrechte  und
Pachtrechte,  welche  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  als  Rechte  an  einem  Grundstücke
  bestehen,  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  bedürfen.

Artikel  189.

Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  sowie  die  Begründung,  Uebertragung,
  Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder
eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  erfolgen  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Aenderung  des  Inhalts  und  des  Ranges
der  Rechte.  Ein  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unzulässiges
Recht  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  mehr  begründet
werden.

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  der
Besitzer  als  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen,  so  finden  auf  eine  zu  dieser
Zeit  noch  nicht  vollendete,  nach  §.  900  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Ersitzung
die  Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

Die  Aufhebung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück  oder  ein  Recht  an
einem  Grundstücke  zu  der  Zeit  belastet  ist,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  erfolgt  auch  nach  dieser  Zeit  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  bis  das
Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

Artikel  190.

Das  nach  §.  928  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Fiskus  zustehende
Aneignungsrecht  erstreckt  sich  auf  alle  Grundstücke,  die  zu  der  Zeit  herrenlos  sind,  zu
welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Die  Vorschrift  des  Artikel  129
findet  entsprechende  Anwendung.

Artikel  191.

Die  bisherigen  Gesetze  über  den  Schutz  im  Besitz  einer  Grunddienstbarkeit  oder
einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung,  bis  das  Grundbuch  für  das  belastete  Grundstück
als  angelegt  anzusehen  ist.

Von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  finden
zum  Schutze  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit,  mit  welcher  das  Halten  einer
        <pb n="655" />
        6145  —

dauernden  Anlage  verbunden  ist,  die  für  den  Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung,  solange  Dienstbarkeiten  dieser  Art
nach  Artikel  128  oder  Artikel  187  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  bedürfen.  Das  Gleiche  gilt
für  Grunddienstbarkeiten  anderer  Art  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Besitzschutz  nur  gewährt
wird,  wenn  die  Dienstbarkeit  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der  Störung  mindestens
einmal  ausgeübt  worden  ist.
Artikel  192.

Ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an
einem  Grundstücke  bestehendes  Pfandrecht  gilt  von  dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,
für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.  Ist  der  Betrag
der  Forderung,  für  die  das  Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt,  so  gilt  das  Pfandrecht
  als  Sicherungshypothek.

Ist  das  Pfandrecht  dahin  beschränkt,  daß  der  Gläubiger  Befriedigung  aus
dem  Grundstücke  nur  im  Wege  der  Zwangsverwaltung  suchen  kann,  so  bleibt  diese
Beschränkung  bestehen.

Artikel  193.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  Pfandrecht,  welches  nach
Artikel  192  nicht  als  Sicherungshypothek  gilt,  als  Sicherungshypothek  oder  als  eine
Hypothek  gelten  soll,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  und  daß  eine  über  das  Pfandrecht  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief
  gelten  soll.

Artikel  194.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  Gläubiger,  dessen  Pfandrecht
zu  der  im  Artikel  192  bezeichneten  Zeit  besteht,  die  Löschung  eines  im  Range  vorgehenden
  oder  gleichstehenden  Pfandrechts,  falls  dieses  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer
Person  vereinigt,  in  gleicher  Weise  zu  verlangen  berechtigt  ist,  wie  wenn  zur  Sicherung
des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.

Artikel  195.

Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  bestehende
  Grundschuld  gilt  von  dieser  Zeit  an  als  Grundschuld  im  Sinne  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  eine  über  die  Grundschuld  ertheilte  Urkunde  als  Grundschuldbrief.
Die  Vorschrift  des  Artikel  192  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  eine  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Zeit  bestehende  Grundschuld  als  eine  Hypothek,  für  welche  die  Ertheilung
des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen  ist,  oder  als  Sicherungshypothek  gelten  soll
und  daß  eine  über  die  Grundschuld  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief  gelten  soll.

Artikel  196.
Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  auf  ein  an  einem  Grundstücke
bestehendes  vererbliches  und  übertragbares  Nutzungsrecht  die  sich  auf  Grundstücke  be-93*
        <pb n="656" />
        —  646  —

ziehenden  Vorschriften  und  auf  den  Erwerb  eines  solchen  Rechtes  die  für  den  Erwerb
des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  Anwendung  finden.

Artikel  197

In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  in  Ansehung
solcher  Grundstücke,  bezüglich  deren  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ein  nicht  unter  den  Artikel  63  fallendes  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
nach  der  Beendigung  des  Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher  Art  neu  begründet  werden
kann  und  der  Gutsherr  zu  der  Begründung  verpflichtet  ist.

Artikel  198.

Die  Gültigkeit  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen
  Ehe  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nichtige  oder  ungültige  Ehe  ist  als  von  Anfang
an  gültig  anzusehen,  wenn  die  Ehegatten  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  noch  als  Ehegatten  mit  einander  leben  und  der  Grund,  auf  dem  die
Nichtigkeit  oder  die  Ungültigkeit  beruht,  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
die  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  nicht  zur  Folge  haben  oder  diese
Wirkung  verloren  haben  würde.  Die  für  die  Anfechtung  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche
bestimmte  Frist  beginnt  nicht  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte  Ungültigkeitserklärung  einer  Ehe
steht  der  Nichtigkeitserklärung  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  gleich.

Artikel  199.

Die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten
  zu  einander,  insbesondere  die
gegenseitige  Unterhaltspflicht,  bestimmen  sich  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehen  nach  dessen  Vorschriften.

Artikel  200.

Für  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehenden  Ehe  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  den  Vorschriften  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes  und
von  den  Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen  Gesetze  über  das  Verfahren  bei
Vermögensabsonderungen  unter  Ehegatten.

Eine  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Regelung
des  Güterstandes  kann  durch  Ehevertrag  auch  dann  getroffen  werden,  wenn  nach  den
bisherigen  Gesetzen  ein  Ehevertrag  unzulässig  sein  würde.

Soweit  die  Ehefrau  nach  den  für  den  bisherigen  Güterstand  maßgebenden
Gesetzen  in  Folge  des  Güterstandes  oder  der  Ehe  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist,  bleibt  diese  Beschränkung  in  Kraft,  solange  der  bisherige  Güterstand  besteht.
        <pb n="657" />
        —  647  —

Artikel  201.

Die  Scheidung  und  die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erfolgen  von
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften.

Hat  sich  ein  Ehegatte  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
einer  Verfehlung  der  in  den  §§.  1565  bis  1568  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Art  schuldig  gemacht,  so  kann  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der
ehelichen  Gemeinschaft  nur  erkannt  werden,  wenn  die  Verfehlung  auch  nach  den
bisherigen  Gesetzen  ein  Scheidungsgrund  oder  ein  Trennungsgrund  war.

Artikel  202.

Für  die  Wirkungen  einer  beständigen  oder  zeitweiligen  Trennung  von  Tisch  und
Bett,  auf  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erkannt  worden
ist,  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den
Vorschriften,  nach  denen  eine  bis  zu  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  fortbestehende
Trennung  in  allen  oder  einzelnen  Beziehungen  der  Auflösung  der  Ehe  gleichsteht.

Artikel  203.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  einem  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  ehelichen  Kinde  bestimmt  sich  von  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften.  Dies  gilt  insbesondere
auch  in  Ansehung  des  Vermögens,  welches  das  Kind  vorher  erworben  hat.

Artikel  204.

Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  in  der  Sorge  für  die  Person  oder  für  das  Vermögen  des  Kindes  durch  eine
Anordnung  der  zuständigen  Behörde  beschränkt,  so  bleibt  die  Beschränkung  in  Kraft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Anordnung  nach  §.  1671  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  aufheben.

Ist  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des
Kindes  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  entzogen,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  Anordnung  auf  Antrag  aufzuheben,  es  sei  denn,  daß  die  Entziehung  der
Nutznießung  nach  §.  1666  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerechtfertigt  ist.

Artikel  205.

Hat  der  Vater  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund
der  bisherigen  Gesetze  die  Mutter  von  der  Vormundschaft  über  das  Kind  ausgeschlossen
oder  der  Mutter  einen  Beistand  zugeordnet,  so  gilt  die  Anordnung  des  Vaters  von
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  als  Anordnung  der  Bestellung
eines  Beistandes  für  die  Mutter  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
        <pb n="658" />
        —  648  —

Artikel  206.

Ist  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  eine  Ehe  geschieden  oder  in  Folge  der
Todeserklärung  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  oder  ist  auf  Trennung  der  Ehegatten
von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,  so  bestimmen  sich  das  Recht  und  die  Pflicht
der  Eltern,  für  die  Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zu  sorgen,  nach  den  bisherigen
Gesetzen;  die  Vorschriften  des  §.  1635  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  und  des  §.  1636
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  jedoch  Anwendung.

Artikel  207.

Inwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geschlossenen  nichtigen  oder  ungültigen  Ehe  als  eheliche  Kinder  anzusehen  sind
und  inwieweit  der  Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern
haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Artikel  208.

Die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geborenen  unehelichen  Kindes  bestimmt  sich  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften;  für  die  Erforschung  der  Vaterschaft,
für  das  Recht  des  Kindes,  den  Familiennamen  des  Vaters  zu  führen,  sowie  für
die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  bleiben  jedoch  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.

Inwieweit  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außerehelich
  erzeugten  Kinde  aus  einem  besonderen  Grunde,  insbesondere  wegen  Erzeugung
im  Brautstande,  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  zukommt  und  inwieweit
der  Vater  und  die  Mutter  eines  solchen  Kindes  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher
Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  auch  für  ein  nach  den  französischen  oder
den  badischen  Gesetzen  anerkanntes  Kind.

Artikel  209.

Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  legitimirtes
oder  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes
hat  und  inwieweit  der  Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher
Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Artikel  210

Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  finden  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.  Ist  die  Vormundschaft  wegen  eines  körperlichen
Gebrechens  angeordnet,  so  gilt  sie  als  eine  nach  §.  1910  Abs.  1  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  angeordnete  Pflegschaft.  Ist  die  Vormundschaft  wegen  Geistesschwäche
angeordnet,  ohne  daß  eine  Entmündigung  erfolgt  ist,  so  gilt  sie  als  eine  nach
        <pb n="659" />
        —  649  —

§.  1910  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Vermögensangelegenheiten  des
Geistesschwachen  angeordnete  Pflegschaft.

Die  bisherigen  Vormünder  und  Pfleger  bleiben  im  Amte.  Das  Gleiche  gilt
im  Geltungsbereiche  der  preußischen  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  für
den  Familienrath  und  dessen  Mitglieder.  Ein  Gegenvormund  ist  zu  entlassen,  wenn
nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen
  sein  würde.

Artikel  211.

Die  nach  den  französischen  oder  den  badischen  Gesetzen  für  einen  Geistesschwachen
  angeordnete  Bestellung  eines  Beistandes  verliert  mit  dem  Ablaufe  von  sechs
Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre  Wirkung.

Artikel  212.

In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  gewisse
Werthpapiere  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  sind.

Artikel  213.

Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  bleiben,  wenn  der  Erblasser  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben  ist,  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften  über  das  erbschaftliche  Liquidationsverfahren.


Artikel  214.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgte  Errichtung
oder  Aufhebung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  wird  nach  den  bisherigen  Gesetzen
beurtheilt,  auch  wenn  der  Erblasser  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  stirbt.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Bindung  des  Erblassers  bei  einem  Erbvertrag  oder
einem  gemeinschaftlichen  Testamente,  sofern  der  Erbvertrag  oder  das  Testament  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  errichtet  worden  ist.

Artikel  215.

Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Fähigkeit  zur
Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  erlangt  und  eine  solche  Verfügung  errichtet
  hat,  behält  die  Fähigkeit,  auch  wenn  er  das  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht  hat.

Die  Vorschriften  des  §.  2230  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  auf  ein
Testament  Anwendung,  das  ein  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
gestorbener  Erblasser  vor  diesem  Zeitpunkt  errichtet  hat.

Artikel  216.
Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Mitglieder  gewisser  ritterschaftlicher
  Familien  bei  der  Ordnung  der  Erbfolge  in  ihren  Nachlaß  durch  das
        <pb n="660" />
        —  650  —
Pflichttheilsrecht  nicht  beschränkt  sind,  bleiben  in  Ansehung  derjenigen  Familien  in
Kraft,  welchen  dieses  Recht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zusteht.

Artikel  217.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgte  Errichtung
eines  Erbverzichtsvertrags  sowie  die  Wirkungen  eines  solchen  Vertrags  bestimmen  sich
nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geschlossenen  Vertrage,  durch  den  ein  Erbverzichtsvertrag  aufgehoben  worden  ist.

Artikel  218.

Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  die  bisherigen  Landesgesetze
maßgebend  bleiben,  können  sie  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
durch  Landesgesetz  auch  geändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="661" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 22.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1894  wegen  Erhebung  eines
Zollzuschlags  für  aus  Spanien  und  den  spanischen  Kolonien  kommende  Waaren  und  der  dazu  erlassenen
Abänderungs-  Verordnung  vom  30.  Juni  1895.  S.  651.

 

 

 

 

 

(Nr.  2323.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1894
wegen  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien  und  den  spanischen
Kolonien  kommende  Waaren  und  der  dazu  erlassenen  Abänderungs-Verordnung
  vom  30.  Juni  1895.  Vom  25.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus
Spanien  und  den  spanischen  Kolonien  kommende  Waaren,  vom  25.  Mai  1894
(Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  455)  und  die  dazu  erlassene  Abänderungs-Verordnung
vom  30.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  353)  werden  aufgehoben.

§.  2.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  25.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Graf  von  Posadowsky.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1896.
        <pb n="662" />
        <pb n="663" />
        —  653  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  23.

Inhalt:  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst.  S.  653.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2324.)  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst.
Vom  18.  Juli  1896.

Auf  Grund  des  Artikels  VII  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.
S.  187)  wird  der  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  nachstehend  bekannt
  gemacht.

Alt-Aussee,  den  18.  Juli  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Gesetz,
betreffend

die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und
die  Wehrpflicht  daselbst.

 

§.  1.

Zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  in  den  Afrikanischen
  Schutzgebieten,  insbesondere  zur  Bekämpfung  des  Sklavenhandels,  werden
Schutztruppen  verwendet,  deren  oberster  Kriegsherr  der  Kaiser  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1896.
        <pb n="664" />
        —  654  —

I.  Bildung,  Ergänzung  und  Rechtsverhältnisse.

§.  2.
Die  Schutztruppen  werden  gebildet:

a)  aus  Offizieren,  Ingenieuren  des  Soldatenstandes,  Sanitätsoffizieren,
Beamten  und  Unteroffizieren  des  Reichheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  welche  auf  Grund  freiwilliger  Meldung  den  Schutztruppen
zeitweise  zugetheilt  werden,

b)  aus  angeworbenen  Farbigen.

§.  3.

Die  den  Schutztruppen  zugetheilten  deutschen  Militärpersonen  und  Beamten
scheiden  aus  dem  Heere,  und  soweit  sie  der  Kaiserlichen  Marine  angehören,  aus
dieser  aus,  jedoch  bleibt  ihnen  der  Rücktritt,  bei  Wahrung  ihres  Dienstalters,
unter  der  Voraussetzung  ihrer  Tauglichkeit,  vorbehalten.  Die  den  Schutztruppen
zugetheilten  Beamten  gelten  als  Militärbeamte.

§.  4.

Hinsichtlich  des  strafgerichtlichen  Verfahrens  gegen  die  den  Schutztruppen
zugetheilten  Militärpersonen  finden  die  Vorschriften  der  Militär-Strafgerichtsordnung
  Anwendung,  vorbehaltlich  der  durch  die  besonderen  Verhältnisse  gebotenen
Abweichungen,  welche  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  werden.

II.  Versorgung.

§.  5.

In  Betreff  der  Versorgungsansprüche  der  den  Schutztruppen  zugetheilten
Militärpersonen  und  ihrer  Angehörigen  finden,  soweit  sie  dem  Heere  angehörten,
die  Bestimmungen,  welche  für  die  aus  den  Etats  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres
  besoldeten  Militärpersonen  gelten,  und  soweit  sie  der  Kaiserlichen  Marine
angehörten,  die  Bestimmungen  für  die  aus  dem  Marine-Etat  besoldeten  Militärpersonen
  mit  den  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.

§.  6.

Als  Dienstbeschädigung  ist  außer  den  in  den  §§.  3,  51  und  59  des  Reichs-Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  erwähnten  Beschädigungen  auch  die
auf  die  klimatischen  Einflüsse  während  der  Zugehörigkeit  zur  Schutztruppe  zurückzuführende
  bleibende  Störung  der  Gesundheit  anzusehen.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  mit  dem  Dienst  in  den  Schutztruppen
in  ursächlichem  Zusammenhange  stehende  Dienstbeschädigung  vorliegt,  erfolgt  für
diejenigen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  in  das  Heer  zurückgetreten  sind,
        <pb n="665" />
        —  655  —

durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  und  für  die  in  die
Kaiserliche  Marine  Zurückgetretenen  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt).

§.  7.

Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Pension  bleiben  die  Bezüge  in  den  Schutztruppen
  außer  Betracht.  Hinsichtlich  der  Offiziere,  Ingenieure  des  Soldatenstandes,
  Deckoffiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  werden  als  pensionsfähiges
  Diensteinkommen  die  Gebührnisse  zu  Grunde  gelegt,  welche  ihnen  nach
ihrem  Dienstalter  und  ihrer  Charge,  bei  Fortsetzung  ihres  Dienstverhältnisses  in
der  Heimath,  zugestanden  hätten.  Soweit  sie  in  ihrer  früheren  Stellung  ein
Diensteinkommen  nicht  gehabt  haben,  wird  der  der  Berechnung  der  Pension  zu
Grunde  zu  legende  Betrag  vom  Reichskanzler  bestimmt.

Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  gilt:

für  den  Oberbüchsenmacher  der  Betrag  von  .......                2200  Mark,
für  Feldwebel  der  Betrag    von..  2000
für  Büchsenmacher,  Sergeanten,  Unteroffiziere  und
Lazarethgehülfen  der  Betrag  von  ..  1600
und
für  das  sonstige  Personal  der  Schutztruppe  der  Betrag
von.....  1200
jährlich.
§. 8.

Die  Bemessung  der  Pension  der  Personen  des  Soldatenstandes  der  Unterklassen
  erfolgt  unbeschadet  ihres  Anspruchs  auf  Pensionserhöhung  und  den  Civilversorgungsschein
  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsbeamtengesetzes,  sofern  es
für  sie  günstiger  ist.

§.  9.

Jeder  Offizier,  Ingenieur  des  Soldatenstandes,  Deckoffizier,  Sanitätsoffizier
  oder  obere  Beamte,  welcher  nachweislich  durch  den  Dienst  in  der  Schutztruppe
  invalide  und  zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militär-  oder  Seedienstes  unfähig
geworden  ist,  erhält  an  Stelle  der  im  §.  12  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
vorgesehenen  Pensionserhöhung  eine  Erhöhung  der  Pension,  welche  beträgt:

a)  1020  Mark  jährlich,  wenn  die  Pensionirung  aus  der  Charge  eines
Deckoffiziers  beziehungsweise  eines  Lieutenants  oder  Hauptmanns
(Kapitänlieutenants)  II.  Klasse  oder,  bei  oberen  Beamten,  aus  einem
pensionsfähigen  Diensteinkommen  von  weniger  als  3600  Mark  erfolgt,

b)  750  Mark  jährlich,  wenn  die  Pensionirung  aus  einer  anderen  militärischen
  Charge  (§.  7)  oder,  bei  oberen  Beamten,  aus  einem  pensionsfähigen
  Diensteinkommen  von  3600  Mark  und  darüber  erfolgt.

Militärpersonen  der  Unterklassen,  welche  in  der  vorbezeichneten  Weise  ganz
invalide  geworden  sind,  erhalten  an  Stelle  der  im  §.  71  a.  a.  D.  vorgesehenen
Zulage  eine  Pensionserhöhung  von  jährlich  300  Mark.

95*
        <pb n="666" />
        —  656  —

Für  diejenigen,  welche  der  Schutztruppe  ohne  Unterbrechung  länger  als
drei  Jahre  angehört  haben,  findet  für  jedes  weitere  volle  Dienstjahr  eine  Steigerung
  der  Pensionserhöhung  um  ein  Sechstel  bis  zur  Erreichung  des  Doppelbetrages
  statt.

§.  10.

Bei  denjenigen  aus  dem  Dienst  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  scheidenden
Personen,  welche  denselben  ununterbrochen  mindestens  zwölf  volle  Jahre  angehört
haben,  ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf
Pension.

Für  den  Anspruch  auf  die  Pensionserhöhungen  (§.  9)  ist  jedoch  der  Nachweis
der  Invalidität  erforderlich.

§.  11.

Die  Zeit  der  Verwendung  in  Afrika  wird  bei  der  Pensionirung  doppelt
in  Anrechnung  gebracht,  sofern  sie  mindestens  sechs  Monate  ohne  Unterbrechung
gedauert  hat.  Seereisen  außerhalb  der  Ost-  und  Nordsee  rechnen  hierbei  der
Verwendung  in  Afrika  gleich.

Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende
Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahr  zu  erhöhtem  Ansatz  kommt.

Die  Doppelrechnung  der  Dienstjahre  in  der  Schutztruppe  hat  auch  für
diejenigen  Militärpersonen  stattzufinden,  welche  ohne  Pension  aus  der  Schutztruppe
in  ihr  früheres  Dienstverhältniß  zurücktreten  und  demnächst  aus  diesem  letzteren
Dienstverhältniß  pensionirt  werden.

§.  12.

Versorgungsansprüche  wegen  einer  in  der  Schutztruppe  erlittenen  inneren
Dienstbeschädigung  können  nur  innerhalb  sechs  Jahren  nach  dem  Ausscheiden
aus  der  Schutztruppe  geltend  gemacht  werden.

Bei  Verwundungen,  äußeren  Dienstbeschädigungen  und  der  kontagiösen
Augenkrankheit  ist  die  Geltendmachung  von  Versorgungsansprüchen  ohne  Zeitbeschränkung
  zulässig.

Versorgungsansprüche,  die  nicht  wegen  Dienstbeschädigung  erhoben  werden,
sind  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  bis  zum  Ausscheiden  aus  der  Schutztruppe
erhoben  sind.

§.  13.

Scheiden  Personen  des  Soldatenstandes  aus  der  Schutztruppe  mit  Pension
aus,  so  beginnt  die  Zahlung  der  letzteren  mit  dem  Ablauf  des  Vierteljahres,
welches  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  das  Ausscheiden  stattgefunden  hat.
Bis  zum  Beginn  der  Pensionszahlung  wird  dem  Pensionär  das  bisherige  Gehalt
belassen.
        <pb n="667" />
        —  657  —

§.  14.

Werden  Militärpersonen  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Schutztruppe  wegen
einer  mit  dem  Dienst  in  letzterer  in  ursächlichem  Zusammenhange  stehenden
Dienstbeschädigung  pensionirt,  nachdem  sie  in  den  Dienst  des  Heeres  oder  der
Kaiserlichen  Marine  wieder  übernommen  waren,  so  fällt  die  gesammte  von
ihnen  erdiente  Pension  dem  Pensionsfonds  des  Reichsheeres  beziehungsweise  der
Kaiserlichen  Marine  zur  Last.

§.  15.

Hinterläßt  eine  der  Schutztruppe  angehörige  Person  des  Soldatenstandes
eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommenschaft,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen  für
das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  noch  das  volle  Gehalt  des  Verstorbenen.


§.  16.

Die  in  den  §§.  41  ff.,  §.  56  und  §§.  94  ff.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni
1871  vorgesehenen  Beihülfen  stehen  den  Hinterbliebenen  auch  dann  zu,  wenn
der  Tod  in  Folge  einer  militärischen  Aktion  oder  klimatischer  Einflüsse  und  vor
Ablauf  von  sechs  Jahren  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Schutztruppe  eingetreten
ist.  Ist  der  Tod  in  Folge  einer  solchen  militärischen  Aktion  oder  klimatischer
Einflüsse  eingetreten,  so  sind  diese  als  Kriegsdienstbeschädigung  im  Sinne  des
§.  14  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1895  anzusehen.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auf  die  Angehörigen  solcher
Militärpersonen,  welche  nach  einer  militärischen  Aktion  vermißt  werden,  gleichmäßig
  Anwendung,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  das  Ableben  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.

§.  17.
Oberste  Verwaltungs-  beziehungsweise  Reichsbehörde  im  Sinne  der  Pensionsgesetze
  ist  für  die  Schutztruppen  der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial-Abtheilung).


III.  Wehrpflicht.

§.  18.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Schutzgebieten  und
unter  welchen  Voraussetzungen  wehrpflichtige  Reichsangehörige,  die  daselbst  ihren
Wohnsitz  haben,  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den  Schutztruppen  Genüge  leisten
dürfen.

§.  19.

Die  in  den  Schutzgebieten  sich  dauernd  aufhaltenden  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  des  Heeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  können  durch  Kaiserliche
Verordnung  in  Fällen  von  Gefahr  zu  nothwendigen  Verstärkungen  der  Schutz-
        <pb n="668" />
        —  658  —

truppe  herangezogen  werden.  In  dringenden  Fällen  können  solche  Verstärkungen
vorläufig  durch  den  obersten  Beamten  des  Schutzgebiets  angeordnet  werden.  Jede
Einberufung  dieser  Art  ist  einer  Dienstleistung  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen
Marine  gleich  zu  achten.

§.  20.

Auf  Geistliche  sowie  auf  Missionare  der  in  den  Schutzgebieten  thätigen
Missionsgesellschaften  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  18  und  19)
keine  Anwendung.

§.  21.

In  Betreff  der  Versorgungsansprüche  der  in  den  §§.  18  und  19  bezeichneten
  Militärpersonen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  folgenden
Einschränkungen  Anwendung:

1.  Die  Pensionserhöhung  des  §.  9  ist  nur  bei  Invalidität  in  Folge  kriegerischer

  Unternehmungen  zu  gewähren,

2.  die  Doppelrechnung  der  Dienstzeit  nach  Maßgabe  des  §.  11  findet  nur

für  die  auf  kriegerische  Unternehmungen  entfallende  Zeit  statt.

Treten  die  in  den  §§.  18  und  19  genannten  Angehörigen  der  Schutztruppen
  in  ein  Kapitulationsverhältniß  zu  diesen  über,  so  fallen  für  das  nunmehr
  beginnende  Dienstverhältniß  die  vorstehend  erwähnten  Einschränkungen  fort.

IV.  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.
§.  22.

Außer  den  im  §.  2  lit.  a  bezeichneten  Militärpersonen  können  in  die  Schutztruppe
  auch  solche  Deutsche  übernommen  werden,  welche  der  von  dem  Reichskommissar
  für  Ostafrika  angeworbenen  Truppe  angehören.  Sie  erhalten  hierdurch
  die  Rechte  und  Pflichten  der  vorerwähnten  Militärpersonen.

§.  23.

Für  die  in  die  Schutztruppe  übernommenen  Personen  ist  der  in  der  Truppe
des  Reichskommissars  bereits  abgeleistete  Dienst  im  Sinne  dieses  Gesetzes  demjenigen
  in  der  Schutztruppe  gleich  zu  achten.

§.  24.

Denjenigen  aus  dem  Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine  zur  Truppe  des
Reichskommissars  übergetretenen  Militärpersonen,  welche  aus  dieser  bereits  ausgeschieden
  sind  oder  in  die  Kaiserliche  Schutztruppe  nicht  übernommen  werden,
und  ihren  Hinterbliebenen  können  Versorgungsansprüche  nach  Maßgabe  der  bisherigen
  Bestimmungen  über  die  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Heeres  und
der  Kaiserlichen  Marine  und  ihrer  Hinterbliebenen  vom  Reichskanzler  zugestanden
werden.
        <pb n="669" />
        —  659  —

§.  25.

Die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Südwestafrika  besteht  auch  aus  Gemeinen
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine.  Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen
  im  Sinne  des  §.  7  dieses  Gesetzes  gilt:

für  Gemeine,  welche  einschließlich  der  im  Heere  oder  in  der  Marine
abgeleisteten  Dienstzeit  länger  als  drei  Jahre  gedient  haben,  der
Betrag  von  1  400  Mark,  für  die  übrigen  Gemeinen  der  Betrag  von
1200  Mark.
§.  26.

An  die  Stelle  der  §§.  22,  23  und  24  dieses  Gesetzes  treten  für  die
Kaiserlichen  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und  für  Kamerun  folgende  Uebergangsbestimmungen:


Für  diejenigen  Militärpersonen,  welche  aus  den  bei  der  Landeshauptmannschaft
  für  Südwestafrika  oder  dem  Gouvernement  von
Kamerun  auf  Grund  von  Dienstverträgen  gebildeten  Truppen  in  die
betreffenden  Kaiserlichen  Schutztruppen  übernommen  werden,  ist  der  in
den  ersteren  bereits  abgeleistete  Dienst  im  Sinne  dieses  Gesetzes  demjenigen
  in  der  Schutztruppe  gleich  zu  achten.

Denjenigen  Militärpersonen,  welche  aus  den  vorbezeichneten
Truppen  der  Landeshauptmannschaft  für  Südwestafrika  oder  des
Gouvernements  von  Kamerun  bereits  ausgeschieden  sind  oder  in  die
Kaiserliche  Schutztruppe  nicht  übernommen  werden,  und  ihren  Hinterbliebenen
  können  Versorgungsansprüche  nach  Maßgabe  der  bisherigen
Bestimmungen  über  die  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Heeres
und  der  Kaiserlichen  Marine  und  ihrer  Hinterbliebenen  vom  Reichskanzler
  zugestanden  werden.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  bei  der  Landeshauptmannschaft
von  Togo  auf  Grund  von  Dienstverträgen  gebildeten  Truppen  entsprechende
Anwendung.

§.  27.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Organisation  der  Schutztruppen  werden

vom  Reichskanzler  erlassen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        —  661  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97.
S.  661.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1896/97.  S.  666.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres  und  des  Auswärtigen  Amts  sowie  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
  S.  668.

 

 

 

 

 

(Nr.  2325.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1896/97.  Vom  22.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
—  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1896/97  wird

in  Ausgabe
auf  11  255  238  Mark,  nämlich
auf  —  1200  Mark  an  fortdauernden,
auf  2  653  850  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  8 602  588  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,
und
in  Einnahme
auf  11 255  238  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1896  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Molde,  den  22.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl.  1896.  96

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1896.
        <pb n="672" />
        —  662  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97.

 

 

 

 

 

Nachtrag                                                                                 Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr    1896/97.   

  Für
  das  Etatsjahr
    Ausgabe.  1896/97
treten  hinzu.
Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
IV.  Auswärtiges  Amt.
6a  Kolonial-Verwaltinngng  ..  .  .  .  .  .  ..  —1200
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
44  Militärverwaltung  von  Bayern.  21  037  Mark.
Davon  ab:
der  auf  die  einmaligen  Ausgaben
des  ordentlichen  Etats  —  Kapitel
  5  —  mit  .  .  ..  21 037
entfallende,  bei  diesem  Kapitel
unter  Titel  150  angesetzte  Betrag.

bleiben  —
Summe  VI  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben        1 200
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  7/8.  Auswärtiges  Amt  ..  .  .                              268  500
Summe  lII  für  sich.
        <pb n="673" />
        —  663  —

 

 


  

 

 

 

 

 

 

Für

das Etatsjahr

—  Ausgabe.  1896/97
    treten  hinzu.
Mark.
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/100.  a) Preußen  etc.                                    .  ..  3 827  820
115/138.  b)  Sachsen  .  .  .  .                                    450  000
139/149.  c)  Württemberg  .  ..  ......  .                    600  000
Summe  A  4  877  820
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  .  4  713  007
bleiben  Summe  A  .  .  .  .  164  813
Preußen  etc.
101/111.|  Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen  2  130  000
Summe  B  für  sich.
150.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  622  618
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  601  581
bleiben  Titel  150,  Bayern  .  21  037
Summe  V  .  ..  .  2 315  850
6.  1/51.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  19  500
8b.  2.  VIIIb.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  50  000
Summe  a.  Ordentlicher  Etat  .  .  .  .  2  653  850
b.  Außerordentlicher  Etat.
11. 1  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung   1  288 000
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
12.  1/9.  Preußen  etc.  —
13/15.  Sachsen  —
Summe  Kapitel  12  .  –
12a.  1.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  der  Militär-Kontingente
  von  Preußen  etc.,  Sachsen  und
Württemberg  im  ordentlichen  Eat  4  713  007

 

 

Seite  für  sich.
96*
        <pb n="674" />
        —  864  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
  Ausgabe  bezw.  Einnahme.  1896  /  97
  treten  hinzu.
Mark.
Uebertrag  4  713  007
(12a.)  2.  Quote  an  Bayern  von  dem  Zuschußbetrag  unter
Titel 1  601  581
Summe  Kapitel  12a  5  314  588
Summe  III  für  sich.
VII.  Auswärtiges  Amt.
16.  1.  Kolonialverwaltung  ..  .                          2  000  000
Summe  b.  Außerordentlicher  Etat  .  .  .  .  8  602  588
Dazu  Summe a.  Ordentlicher  Etat                   2  653  850
Summe  der  einmaligen  Ausgaben                  11 256  438
Dazu  Summe der fortdauernden  Ausgaben      —–  1 200
Summe  der  Ausgaben                                          11 255  238
Einnahme.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung
der  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.                                               108  820
22.  XI.  Matrikularbeiträge.
1. Preußen                                                  1 542  422
2.  Bayern  .  .  .  .  .  ...                             294 357
3. Sachsen                                                     183  215
4. Württemberg                                            100  780
5.  Baden  .  .  ..                                            83  566
6. Hessen  .  .  .  .  ..                                     50  338
7.  Mecklenburg-Schwerin  ..                       28  908
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  ...                     16  413
9.  Mecklenburg-  Strelitz  .  ...                     4  916
10.  Oldenburg  ..  ....  .  .  .  .  .  ..            18 097
11.  Braunschweig  ....  ......                            21 014
12.  Sachsen-Meiningen  ..                            11  331
13.  Sachsen--Altenburg                                        8 718
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha                              10  491
15.  Anhalt                                                          14  196

          Seite.                                                        2 388 762
        <pb n="675" />
        —  —  —  —

 

Für
das  Etatsjahr

 

 

 

 

      


      


        



    
    

    



 

  Einnahme.  1896/97
  treten  hinzu.
Mark.
Uebertrag                                                                2  388  762
16. Schwarzburg-Sondershausen                                 3  790
17. Schwarzburg-Rudolfstadt  ..  .  .  ...                       4 290
18.  Waldeck.  ..  .  .....  ..  ...  ..  .....  ..  .  .  .  ..      2 798
19.  Reuß  älterer  Linie  ..  .  ..........  ..  ....  .  ...     3 267
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  ...  .  .                           6 367
21.  Schaumburg-Lippe  .  ....  ..  ..  ..  .                    1 997
22.  Lippe.                                                                        6  520
23.  Lübeck  ....  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .                            4 035
24.  Bremen.                                                                    9  506
25.  Hamburg  .  ..                                                        33  012
26.  Elsaß-Lothringen.  .  .  .  ....  .                            79  486
Summe  XI.  .  .  .                                                  2  543  830
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.

1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten                       7  314  588

3. Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten

  mit  Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg
  ...                                                             1  288  000

 

Summe XII. (Kapitel 23)                                           8 602  588 Wiederholung.                                                                           Summe VII. Verschiedene Verwaltungs-                                          

einnahmen                                                                   108  820
Summe XI. Matrikularbeiträge.                             2  543  830

 

                                                                                    2  652  650
Summe XII. Außerordentliche Deckungsmittel.  8  602  588

 

 

Summe der Einnahme.                                          11 255  238
Summe der Ausgabe.                                             11 255  238    Balanzirt.

An  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Molde,  den  22.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

 

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="676" />
        —  666  —

(Nr.  2326.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1896/97.  Vom  22.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichs-
  haushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97  wird

in  Ausgabe
auf  451.057  Mark  an  fortdauernden  Ausgaben

und

in  Einnahme
auf  451.057  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1896  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  im  §.  1  bezifferten  Mehrbedarfs  sind,
soweit  sie  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur
Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge
  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  Molde,  den  22.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="677" />
        —  667  —

Zweiter  Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97.

 

Kapitel.
Titel.

 

Ausgabe  bezw.  Einnahme.

Für
das  Etatsjahr
1896/97
treten  hinzu.

Mark.

 

 

Fortdauernde  Ausgaben.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

Preußen  etc.
37. 1/23. Artillerie-  und  Waffenwesen.                   400 000 Summe für sich.

44. Militärverwaltung  von  Bayern.                            51 057

Summe  VI.                                                                     451 057

Einnahme.

22. 1/26.   XI.  Matrikularbeiträge
nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes          451 057

 

    

 

Balanzirt.

An  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Molde,  den  22.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="678" />
        —  668  —

(Nr.  2327.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres  und  des  Auswärtigen  Amts  sowie  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
  Vom  22.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Nachtrage  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1896/97  zur
Bestreitung  einmaliger  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  und  des
Auswärtigen  Amts  sowie  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  mit
8  602  588  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses  Betrages  im  Wege  des
Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er
zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu
verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier
Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

§.  3.

Von  der  in  diesem  Gesetze  ertheilten  Anleiheermächtigung  ist  nur  insoweit
Gebrauch  zu  machen,  als  der  im  §.  1  aufgeführte  Bedarfsbetrag  nicht  durch
Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden
regelmäßigen  Einnahmen  seine  Deckung  findet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Molde,  den  22.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="679" />
        —  669  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  deutschen  Militär-Strafgesetze  in  den  Afrikanischen
Schutzgebieten.  S.  669.  —  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.  S.  670.  —  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
dem  Großherzogthum  Luxemburg  über  den  Verkehr  mit  Branntwein.  S.  676.

 

 

 

—

 

 

(Nr.  2328.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  deutschen  Militär-Strafgesetze  in  den
Afrikanischen  Schutzgebieten.  Vom  26.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
Deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,
was  folgte:
Einziger  Paragraph.

Die  Militär-Strafgesetze  des  Deutschen  Reichs  treten  in  den  Afrikanischen
Schutzgebieten  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Schutztruppen  in  den
Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Ableistung  der  Wehrpflicht  daselbst,  vom
7  Juli  1896  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  im  Sinne  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  vom  26.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173)  unter  Heer  auch  die
Kaiserlichen  Schutztruppen  zu  verstehen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Merok  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  26.  Juli  1896.

(L.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1896.  97

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  August  1896.
        <pb n="680" />
        —  670  —

(Nr.  2329.)  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Kaiserlichen  Schutztruppen.  Vom  26.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  II  §.  4  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1896  wegen
Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53),  betreffend
die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  und  des  Gesetzes  vom  9.  Juni
1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  258),  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  für
Südwestafrika  und  für  Kamerun,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.
Das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  die  Angehörigen  der  Schutztruppen
richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Preußischen  Militär-Strafgerichtsordnung
vom  3.  April  1845,  soweit  nicht  in  Nachstehendem  abweichende  Bestimmungen

getroffen  sind.
§.  2.

Die  Militär-Strafgerichtsbarkeit  bei  der  Truppe  wird  verwaltet

1.  durch  das  Gericht  des  Oberkommandos  der  Schutztruppen,
2.  durch  Gouvernementsgerichte,
3.  durch  Abtheilungsgerichte.

§.  3.

Das  Gericht  des  Oberkommandos  der  Schutztruppen  besteht  aus  dem
Reichskanzler  als  Gerichtsherrn  und  einem  mit  Richterqualität  versehenen  vortragenden
  Rath  als  Auditeur.  Dem  Reichskanzler  steht  die  höhere  Gerichtsbarkeit
  und  die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  alle  Angehörigen  der  Kaiserlichen
Schutztruppen  zu,  soweit  dieselben  nicht  der  Gerichtsbarkeit  der  Gouvernementsgerichte
  oder  Abtheilungsgerichte  unterstehen.  In  Deutschland  befindliche  Angehörige
  der  Schutztruppen  treten  während  ihres  Aufenthalts  daselbst  unter  die
Gerichtsbarkeit  des  Oberkommandos  der  Schutztruppen.

§.  4.
Das  Gouvernementsgericht  besteht  aus  dem  Gouverneur  oder  Landeshauptmann
  als  Gerichtsherrn  und  einem  Auditeur.  Dasselbe  hat  die  höhere
und  niedere  Gerichtsbarkeit  über  sämmtliche  Angehörige  der  ihm  unterstellten

Schutztruppe.
§.  5.

Ein  Abtheilungsgericht  wird  gebildet  bei  jeder  von  dem  zuständigen  Gouverneur
  beziehungsweise  Landeshauptmann  bestimmten  Abtheilung.  Dasselbe
besteht  aus  dem  Befehlshaber  dieser  Abtheilung  als  Gerichtsherrn  und  einem
untersuchungsführenden  Offizier.
        <pb n="681" />
        —  671  —

Die  Abtheilungsgerichte  haben  die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  die  zur
Abtheilung  gehörigen,  sowie  über  die  derselben  vorübergehend  überwiesenen
Militärpersonen.

Treten  mehrere  derartige  Abtheilungen  örtlich  unter  einen  gemeinsamen
Befehl,  so  übt  der  rangälteste  Offizier  die  Befugnisse  des  Gerichtsherrn  über  sie  aus.

§.  6.

Zur  Bildung  eines  Untersuchungsgerichts  genügt  in  allen  Fällen  die  Zuziehung
  eines  Offiziers  oder  Sanitätsoffiziers  als  Beisitzer.

Der  Beisitzer  hat  in  den  Straffällen  der  Offiziere  thunlichst  dem  Dienstgrade
  des  Angeschuldigten  zu  entsprechen.  Bei  solchen  Verhandlungen,  welche
unter  Zuziehung  eines  Aktuars  oder  eines  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichteten
  Protokollführers  ausgenommen  werden,  kann  von  Zuziehung  eines
Beisitzers  abgesehen  werden.

§.  7.

In  Ermangelung  eines  Auditeurs  können  seine  Obliegenheiten  durch  einen
zum  Richteramte  befähigten  Beamten  oder  Offizier,  und,  falls  ein  solcher  nicht
verfügbar  ist,  durch  einen  untersuchungsführenden  Offizier  oder  einen  anderen
Offizier  wahrgenommen  werden.  Die  Vereidigung  eines  solchen  Offiziers  erfolgt
nach  §.  80  der  Militär-Strafgerichtsordnung.  Jedoch  bedarf  es  der  Zuziehung
eines  weiteren  Offiziers  zur  Vereidigung  nicht.

§.  8.

Spruchgerichte  hinsichtlich  sämmtlicher  Angehörigen  der  Schutztruppen  sind
Kriegs-  und  Standgerichte.

Die  besonderen  Bestimmungen  der  Militär-Strafgerichtsordnung  über  das
Verfahren  gegen  Militärbeamte  finden  auf  die  Beamten  bei  den  Schutztruppen
keine  Anwendung.  Die  oberen  Militärbeamten  werden  hinsichtlich  der  Kostenfreiheit
  den  Offizieren  gleichgestellt  (Militär-Strafgerichtsordnung  §.  274).

§.  9.
Vor  der  Einleitung  der  förmlichen  Untersuchung  gegen  den  Kommandeur
einer  Schutztruppe  ist  stets  Meine  Entscheidung  einzuholen.

§.  10.
Zu  einem  Kriegsgericht  sind  als  Richter  zu  berufen:
à)  über  einen  Offizier:  ein  älterer  Kompagnieführer  als  Präses,  zwei
Kompagnieführer,  zwei  Lieutenants;
b)  über  einen  Unteroffizier:  ein  älterer  Kompagnieführer  als  Präses,  zwei

Offiziere,  zwei  Unteroffiziere;
97*
        <pb n="682" />
        —  672  —

c)  über  einen  Gefreiten  oder  Gemeinen:  ein  älterer  Kompagnieführer  als
Präses,  zwei  Offiziere,  zwei  Gefreite  oder  Gemeine;

d)  über  einen  Militärbeamten:  ein  älterer  Kompagnieführer  als  Präses,
zwei  Offiziere,  zwei  obere  Militärbeamte,  thunlichst  vom  Dienstzweige
des  Angeschuldigten.

Die  aktiven  Offiziere  und  die  oberen  Militärbeamten  können  im  Bedarfsfalle
  durch  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes,  durch  Sanitätsoffiziere,  oder  durch
Ingenieure  des  Soldatenstandes,  bei  Kriegsgerichten  über  Mannschaften  (b  und  c)
auch  durch  andere  geeignete  Militärpersonen  ersetzt  werden.

§.  11.

Zu  einem  Standgericht  sind  als  Richter  zu  berufen:

a)  über  einen  Unteroffizier:  ein  Kompagnieführer  als  Präses,  ein  Lieutenant,

ein  Unteroffizier;

b)  über  einen  Gefreiten  oder  Gemeinen:  ein  Kompagnieführer  als  Präses,

ein  Lieutenant,  ein  Gefreiter  oder  Gemeiner;

c)  über  einen  unteren  Militärbeamten:  ein  Kompagnieführer  als  Präses,

ein  Lieutenant,  ein  unterer  Militärbeamter.

Im  Bedarfsfalle  können  die  aktiven  Offiziere  durch  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes,
  durch  Sanitätsoffiziere  oder  Ingenieure  des  Soldatenstandes,  sowie  durch
andere  geeignete  Militärpersonen  —  die  unteren  Militärbeamten  durch  Unteroffiziere
  —  ersetzt  werden.

§.  12.

Die  Gerichte  des  Heeres,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  haben
einander  Rechtshülfe  zu  leisten.

Den  gegenseitigen  Requisitionen  auf  Führung  von  Untersuchungen,  Fällung
von  Erkenntnissen,  Gestellung  von  Beisitzern  zu  Kriegsgerichten,  Standgerichten
und  Untersuchungsgerichten  ist  Folge  zu  geben.

§.  13.

Fallen  dem  Angeschuldigten  nach  dem  Ergebniß  der  Ermittelungen  mehrere
strafbare  Handlungen  zur  Last  und  erscheint  für  die  Strafzumessung  die  Feststellung
  des  einen  oder  anderen  Straffalles  unwesentlich,  so  ist  die  Untersuchung
nur  wegen  der  schweren  Straffälle  einzuleiten.

Die  nachträgliche  Verfolgung  der  leichteren  Straffälle  ist  nur  innerhalb
zweier  Monate  nach  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  zulässig.

§.  14.

Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,  welche  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  Die  Führung
        <pb n="683" />
        —  673  —

eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht  statt;  jedoch  sollen
Aussagen  und  Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und  soweit  dies  mit
Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  erforderlich  erscheint,  auch  in  der  fremden
Sprache  in  das  Protokoll  oder  in  eine  Anlage  niedergeschrieben  werden.  In  den
dazu  geeigneten  Fällen  soll  dem  Protokoll  eine  durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende
  Uebersetzung  beigefügt  werden.  Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers
kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten  Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache
mächtig  sind.

§.  15.

Dem  Angeschuldigten  steht  in  jedem  Falle  das  Recht  zu,  sich  zu  vertheidigen
  oder  durch  eine  andere  Militärperson  vertheidigen  zu  lassen.  Ist  die
Handlung  mit  dem  Tode  oder  lebenslänglicher  Freiheitsstrafe  bedroht,  so  muß
ein  Vertheidiger  zugezogen  werden.  Die  Vertheidigung  darf  nur  zum  gerichtlichen
  Protokoll  oder  mündlich  vor  dem  Spruchgericht  erfolgen.

§.  16.

Bietet  die  Führung  der  Untersuchung  voraussichtlich  keine  Schwierigkeiten,
und  sind  sowohl  der  Angeschuldigte  als  auch  die  Beweismittel  und  gegebenenfalls
  der  Vertheidiger  zur  Hand,  so  kann  der  Gerichtsherr  mit  der  Einleitung
der  förmlichen  Untersuchung  die  Anordnung  des  Spruchgerichts  verbinden.

§.  17.

In  den  Fällen  des  §.  16  findet  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Spruchgericht
  statt.  Der  Angeschuldigte  wird  zunächst  durch  den  Auditeur  oder  untersuchungsführenden
  Offizier  vernommen  und,  sofern  dies  nicht  schon  geschehen  ist,
über  seine  Vertheidigungsbefugnisse  belehrt.  Darauf  folgen:  die  Beweiserhebung,
der  Vortrag  des  Auditeurs  oder  untersuchungsführenden  Offiziers  und  die  Vertheidigung.
  Dem  Angeschuldigten  gebührt  das  letzte  Wort.  Die  Aburtheilung
schließt  sich  unmittelbar  an.  Sie  erfolgt  in  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  und
des  Vertheidigers.  Als  Protokollführer  wird  eine  durch  Handschlag  an  Eidesstatt
zu  verpflichtende  Militärperson  zugezogen.  Ueber  die  Verhandlung  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Vorsitzenden,  von  dem  die  Verhandlung
führenden  Auditeur  oder  Offizier  und  von  dem  Protokollführer  zu  unterschreiben
ist.  Dasselbe  muß  enthalten:

den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Namen  der  Mitglieder  des  Gerichts,  des  Auditeurs  oder  untersuchungsführenden
  Offiziers,  des  Protokollführers  und  des  etwa  zugezogenen
  Dolmetschers,  sowie  den  Vermerk  der  Beeidigungen;

3.  die  Namen  der  Angeschuldigten  und  ihrer  Vertheidiger;

4.  die  Namen  der  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  und  den
Vermerk  über  die  stattgehabten  Beeidigungen.
        <pb n="684" />
        —  674  —

Das  Protokoll  muß  den  Gang  und  die  Ergebnisse  der  Spruchsitzung  im
Wesentlichen  wiedergeben  und  die  Beobachtung  aller  wesentlichen  Förmlichkeiten
ersichtlich  machen,  auch  die  Bezeichnung  der  verlesenen  Schriftstücke,  sowie  die  im
Laufe  der  Verhandlung  gestellten  Anträge,  die  ergangenen  Entscheidungen  unter
Angabe  der  Abstimmung  der  einzelnen  Richterklassen  und  die  Urtheilsformel  enthalten.
  Von  dem  Inhalt  der  Erklärungen  des  Auditeurs  oder  untersuchungsführenden
  Offiziers,  des  Angeschuldigten  und  des  Vertheidigers,  der  Zeugen  und
der  Sachverständigen  wird  nur  das  Wesentliche  in  das  Protokoll  aufgenommen.
Insoweit  diese  Personen  bereits  im  Ermittelungsverfahren  vernommen  waren,  ist
in  dem  Protokoll  nur  zu  vermerken,  ob  und  inwiefern  ihre  Erklärungen  etwa
von  den  früheren  Aussagen  in  erheblichem  Punkte  abweichen.

Kommt  es  auf  die  Feststellung  eines  Vorganges  in  der  Spruchsitzung  oder
des  Wortlautes  einer  Aussage  oder  einer  Aeußerung  an,  so  hat  der  Präses  die
vollständige  Niederschreibung  und  Verlesung  anzuordnen.  In  dem  Protokoll  ist
zu  vermerken,  daß  die  Verlesung  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  ist
oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.  Im  Uebrigen  bedarf  es  der  Verlesung
des  Protokolls  nicht.  Hat  ausnahmsweise  schon  vor  der  Spruchsitzung  die  eidliche
  Vernehmung  von  Zeugen  stattgefunden,  so  kann,  wenn  die  Lage  der  Sache
dies  gestattet,  von  der  nochmaligen  Vernehmung  abgesehen  werden.  In  diesem
Falle  genügt  die  Verlesung  des  früher  aufgenommenen  Protokolls.

§.  18.

Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  entscheiden  die  Spruchgerichte
nach  ihrer  freien,  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlungen  geschöpften  Ueberzeugung.
  Aus  den  Erkenntnißgründen  muß  stets  genau  hervorgehen,  welche
Thatsachen  vom  Spruchgericht  für  festgestellt  erachtet  sind.

§.  19.

Kein  Richter  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage  verweigern,  weil  er
über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben  ist.

§.  20.

Die  Ausfertigungen  der  Erkenntnisse  werden  nur  von  dem  Präses  und
dem  Referenten  unterzeichnet.  Einer  Untersiegelung  bedarf  es  nicht.

§.  21.

Der  Reichskanzler  hat  das  Bestätigungsrecht  eines  kommandirenden  Generals,
der  Gouverneur  beziehungsweise  Landeshauptmann  das  Bestätigungsrecht  eines
Divisionskommandeurs,  der  Kommandeur  einer  oder  mehrerer,  mit  Gerichtsbarkeit
versehener  Abtheilungen  das  Bestätigungsrecht  eines  Regimentskommandeurs.

Im  Uebrigen  behalte  Ich  Mir  das  Bestätigungsrecht  vor.  Auch  bedürfen
die  Erkenntnisse  wider  obere  Militärbeamte,  wie  die  Erkenntnisse  wider  Offiziere
und  Sanitätsoffiziere  Meiner  Bestätigung.
        <pb n="685" />
        —  675  —

§.  22.

Die  Begutachtung  eines  kriegsgerichtlichen  Erkenntnisses  erfolgt  durch  einen
Auditeur  oder  durch  einen  zur  Ausübung  des  Richteramts  befähigten  deutschen
Beamten  oder  Offizier.  Die  Begutachtung  soll  nicht  durch  einen  Beamten  oder
Offizier  geschehen,  welcher  Referent  in  dem  Spruchgericht  war.

Der  Befehlshaber,  welchem  die  Bestätigung  zusteht,  hat  eine  Begutachtung
nur  dann  anzuordnen,  wenn  die  Entscheidung  des  Kriegsgerichts  von  dem  Antrage
  des  Referenten  wesentlich  abweicht,  oder  wenn  ihm  die  Entscheidung  aus
sonstigen  Gründen  bedenklich  erscheint.  Eine  Begutachtung  ist  stets  erforderlich,
wenn  auf  mehr  als  einjährige  Freiheitsstrafe  erkannt  ist.

§. 23.

Eine  Begutachtung  der  Erkenntnisse  der  Abtheilungsgerichte  findet  nicht  statt.

Glaubt  der  Gerichtsherr  die  Bestätigung  versagen  zu  müssen,  so  hat  er
unter  Begründung  der  Versagung  das  Erkenntniß  nebst  den  Akten  dem  mit  der
höheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Vorgesetzten  vorzulegen.  Dieser  muß  das  Erkenntniß
  durch  einen  Auditeur  (§.  22)  begutachten  lassen  und  kann  dasselbe  aufheben,
  wenn  er  es  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gutachten  für  nichtig,  gesetzwidrig
  oder  aktenwidrig  erachtet.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  dürfen  die  bei  dem  Gericht  des  Oberkommandos
  der  Schutztruppen  beziehungsweise  den  Gouvernementsgerichten  ergangenen
  noch  nicht  rechtskräftigen  standgerichtlichen  Erkenntnisse  von  dem  an  sich
zur  Bestätigung  zuständigen  Gerichtsherrn  aufgehoben  werden.

§.  24.

Erfolgt  die  Aufhebung  eines  Erkenntnisses,  so  darf  zu  dem  neuen  Spruchgericht
  der  frühere  Referent  als  solcher  wieder  zugezogen  werden.  Das  neue
Spruchgericht  hat  die  rechtliche  und  militärdienstliche  Beurtheilung,  welche  der
Aufhebung  des  Erkenntnisses  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu
Grunde  zu  legen.

§.  25.
Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  bis  zu  einem  Jahre  einschließlich  erfolgt,
soweit  dies  angängig,  an  Ort  und  Stelle;  die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
von  längerer  Dauer  erfolgt  in  der  Heimath  und  ist  vom  Gerichtsherrn  —  §.  180

Militär-Strafgerichtsordnung  —  in  sinngemäßer  Anwendung  der  für  die  Angehörigen
  Meiner  Armee  bestehenden  Vorschriften  zu  veranlassen.

§.  26.

Die  Geschäfte  des  General-Auditoriats  und  des  General-Auditeurs  werden
von  dem  General-Auditoriat  und  dem  General-Auditeur  der  Armee  und  Marine
wahrgenommen.
        <pb n="686" />
        —  676  —

§.  27.
Die  ergangenen  kriegs-  und  standgerichtlichen  Erkenntnisse  sind  nach  Erledigung
  der  Sache  mit  den  Akten  von  dem  Gerichtsherrn  dem  General-Auditoriat
zur  Prüfung  vorzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Merok  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  26.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2330.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg
über  den  Verkehr  mit  Branntwein.  Vom  22.  Mai  1896.

Nachdem  im  Großherzogthum  Luxemburg  durch  Gesetz  vom  21.  März  1896
eine  mit  dem  deutschen  Branntweinsteuergesetze  vom  24.  Juni  1887  im  Wesentlichen
  übereinstimmende  Besteuerung  des  Branntweins  eingeführt  worden  ist,  wird
zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung,  vertreten  durch:

den  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  Freiherrn  von  Lindenfels,
den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Köhler,

den  Geheimen  Regierungsrath  Conrad,

den  Geheimen  Regierungsrath  Koreuber,

und  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Regierung,  vertreten  durch:

den  Generaldirektor  der  Finanzen  Mongenast,
vorbehaltlich  der  Genehmigung  durch  die  beiderseitigen  Regierungen,  folgendes
Abkommen  geschlossen:  

I.  Hinsichtlich  des  aus  Deutschland  nach  Luxemburg  und  umgekehrt  übergehenden
  Branntweins  sowie  der  Branntweinfabrikate  aller  Art  wird  weder  eine
Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  (Maischbottich-  oder  Materialsteuer,  Verbrauchsabgabe,
  Zuschlag  und  Brennsteuer)  an  den  Ausführenden  gewährt,  noch
im  Lande  der  Einfuhr  eine  Uebergangsabgabe  erhoben.  Die  Befreiung  von  der
Uebergangsabgabe  tritt  jedoch  für  Branntwein  und  für  Branntweinfabrikate,  die
in  Likören  oder  sonstigen  Trinkbranntweinen  bestehen,  nur  dann  ein,  wenn  sie
nachweislich  der  Verzollung  unterliegen  oder  unterlegen  haben  oder  wenn  die
Einfuhr  im  freien  Verkehr  auf  Grund  eines  Uebergangsscheins  oder  im  gebundenen
Verkehr  auf  Grund  eines  Branntwein-Versendungsscheins  I  erfolgt  und  die  aus
dem  Uebergangsscheine  oder  Versendungsscheine  sich  ergebenden  Verpflichtungen
erfüllt  werden.
        <pb n="687" />
        677

II.  Behufs  Sicherstellung  der  beiderseitigen  Einnahmen  an  Branntweinsteuer
  für  den  aus  einem  Lande  in  das  andere  übergangsabgabefrei  übergehenden
Branntwein,  einschließlich  der  Liköre  und  sonstigen  Trinkbranntweine,  wird,  wie
folgt,  verfahren:

a)  Für  diejenige  Branntweinmenge,  welche  im  freien  Verkehr  auf  Uebergangsschein
  von  Deutschland  nach  Luxemburg  mehr  übergeführt  wird
als  von  Luxemburg  nach  Deutschland,  erstattet  Deutschland  an  Luxemburg
  —  im  umgekehrten  Falle  Luxemburg  an  Deutschland  —:

1.  die  Maischbottich-  oder  Materialsteuer  mit:  0,13  Mark,
2.  die  Verbrauchsabgabe  mit::  .  .  .  .  ..  0,70  Mark
für  das  Liter  reinen  Alkohols.

b)  Für  denjenigen  Branntwein,  welcher  im  gebundenen  Verkehr  mit
Branntwein-Versendungsschein  I  übergeht,  wird

1.  wenn  er  der  Maischbottich-  oder  Materialsteuer  unterlegen  hat,
die  Verbrauchsabgabe,  und  zwar  stets  mit  0,70  Mark  für  das
Liter  reinen  Alkohols,

2.  wenn  Maischbottich-  oder  Materialsteuer  für  ihn  nicht  erhoben
ist,  die  Verbrauchsabgabe,  und  zwar  stets  mit  0,70  Mark  für  das
Liter  reinen  Alkohols,  und  der  auf  dem  Branntwein  ruhende
Zuschlag

in  demjenigen  Lande  erhoben,  in  welchem  der  Branntwein  in  den  freien
Verkehr  tritt.  In  dem  Falle  zu  1  findet  außerdem  für  die  in  das
eine  Land  mehr  als  in  das  andere  übergeführten  Branntweinmengen
eine  Erstattung  der  Maischbottich-  oder  Materialsteuer  mit  0,13  Mark
für  das  Liter  reinen  Alkohols,  wie  zu  a)  statt.

Wird  Branntwein,  einschließlich  der  Liköre  und  sonstigen  Trinkbranntweine,
aus  dem  freien  Verkehr  ohne  Uebergangsschein  übergeführt,  so  unterliegt  er  in
dem  Bestimmungslande  der  Uebergangsabgabe  von  96  Mark  für  das  Hektoliter
reinen  Alkohols,  sofern  er  nicht  nachweislich  verzollt  ist.

III.  Sollten  größere  Mengen  ausländischen  Branntweins  unter  Verzollung
nach  Luxemburg  eingeführt  und,  nach  erfolgter  Verarbeitung  zu  Likören  oder
sonstigen  Trinkbranntweinen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  inländischem  Branntwein,
im  freien  Verkehr  mit  Uebergangsschein  nach  Deutschland  übergeführt  werden,  so
behält  sich  Luxemburg  —  im  umgekehrten  Falle  Deutschland  —  das  Recht  vor,
den  hierbei  übergeführten  ausländischen  Branntwein  bei  der  für  die  Abrechnung
vorgesehenen  Anschreibung  außer  Ansatz  zu  lassen.  Ueber  das  hierbei  einzuhaltende
Verfahren  ist  vorher  mit  dem  anderen  Theile  eine  Verständigung  herbeizuführen.

IV.  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  unter  II  dieses  Abkommens  soll
folgendes  Verfahren  eintreten:
a)  Die  Ausfertigung  der  Uebergangsscheine  und  der  Versendungsscheine  I
für  den  Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  erfolgt  im  Lande  der  Ver-Reichs-Gesetzbl.
  1896.  98
        <pb n="688" />
        678

sendung  und  ihre  Erledigung  im  Lande  der  Bestimmung  durch  diejenigen
  Behörden,  welche  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Branntwein-Uebergangsscheinen  oder  Branntwein-Versendungsscheinen
  I  besitzen.

Für  das  Großherzogthum  Luxemburg  verbleibt  es  dabei,  daß  die
ebengedachten  Abfertigungen  denjenigen  beigezählt  werden,  welche  zu  dem
Geschäftsbereiche  der  Zolldirektion  und  des  Hauptzollamts  gehören.
b) Die  Abfertigung  des  Branntweins  auf  Uebergangsschein  oder  Versendungsschein

  I  und  das  Verfahren  bei  Ausstellung  und  Erledigung

dieser  Scheine  richtet  sich  nach  denjenigen  Vorschriften,  welche  in  Deutschland
  über  die  Versendung  von  unter  Steueraufsicht  stehendem  Branntwein,
  Likören  und  sonstigen  Trinkbranntweinen  gelten.  Jedoch  soll
bei  Versendung  von  Likören,  solange  nicht  von  einem  der  vertragschließenden
  Theile  die  jedesmalige  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  für
erforderlich  bezeichnet  wird,  von  dieser  Ermittelung  abgesehen  und  der
Alkoholgehalt  auf  35  Volumenprozent  angenommen  werden.
c) Ein  Uebergangsschein  ist  nur  für  solchen  im  freien  Verkehr  befindlichen
Branntwein  auszufertigen,  welcher  nach  den  für  die  Abfertigung  zur
Ausfuhr  nach  dem  Zollauslande  bestehenden  Vorschriften  als  vergütungsfähig
  zu  behandeln  ist.  Die  Ausfertigung  eines  Uebergangsscheins  ist
daher  namentlich  in  dem  Falle  abzulehnen,  wenn  sich  bei  der  Prüfung
der  zur  Abfertigung  vorgeführten  Waare  Spuren  zuvoriger  Denaturirung
des  Branntweins  nachweisen  lassen.
 d) Von  den  betreffenden  Abfertigungsstellen  in  Luxemburg  wird  über  den
Ein-  und  Ausgang  von  Branntwein,  der  nach  Ziffer  II  Absatz  1
unter  a  und  b  bei  der  gegenseitigen  Abrechnung  in  Betracht  kommt,
je  ein  Notizregister  geführt.  In  diese  Notizregister  sind  nach  der  Litermenge
  reinen  Alkohols  einzutragen:
1.  die  Branntweinmengen,  die  im  freien  Verkehr  auf  Uebergangsschein
  abgefertigt  worden  sind,
2.  die  auf  Versendungsschein  1  abgefertigten  Branntweinmengen,  die
der  Maischbottich-  oder  Materialsteuer  unterlegen  haben.
e) Die  Zolldirektion  in  Luxemburg  stellt  auf  Grund  der  von  den  luxemburgischen
  Abfertigungsstellen  geführten  Notizregister  und  der  zugehörigen
Beläge  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  zunächst  eine  vorläufige,
dann  eine  schließliche  Nachweisung  auf,  aus  der  die  Litermenge  reinen
Alkohols  des  auf  Uebergangsschein  oder  Versendungsschein  I  aus  dem
Gebiete  der  Branntweinsteuergemeinschaft  nach  Luxemburg  und  umgekehrt
  übergegangenen  Branntweins,  sowie  die  Beträge  an  Maischbottichoder
  Materialsteuer  und  Verbrauchsabgaben-Vergütung  zu  ersehen  sind,
die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Ziffer  II  Absatz  1  unter  a
und  b  wechselseitig  in  Aufrechnung  zu  bringen  sind.
Die  herauszuzahlenden  Beträge  werden  auf  Grund  dieser  Nachweisung
  festgestellt.
        <pb n="689" />
        —  679  —

V.  Die  in  dem  Protokolle  vom  31. März/14. April  1858  und  dem  Separatprotokolle
vom  20./25.  Oktober  1865  getroffenen  Vereinbarungen  treten  mit  dem  1.  Oktober
1896  für  die  Dauer  dieses  Abkommens  außer  Kraft.

VI.  Die  aus  Anlaß  des  deutschen  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni
1887  zur  Verhinderung  der  heimlichen  Einbringung  von  Branntwein  an  der
luxemburgischen  Grenze  eingerichtete  deutsche  Grenzbewachung  kommt  nach  Erledigung
  des  Nachsteuergeschäftes  in  Luxemburg  spätestens  am  1.  Januar  1897,
in  Fortfall.

VII.  Das  vorstehende  Abkommen  tritt  am  1.  Oktober  1896  in  Wirksamkeit
  und  bleibt  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  in  Rechtskraft  bestehenden,  die  Fortdauer
  des  Zollanschlusses  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  betreffenden  Vertrages
  vom  20./25.  Oktober  1865  verbindlich.

Für  den  Fall  jedoch,  daß  sich  aus  diesem  Abkommen  eine  erhebliche  Benachtheiligung
  des  Brennereigewerbes  im  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile
ergeben  sollte,  steht  jedem  der  vertragenden  Theile  das  Recht  zu,  auch  während
der  Dauer  des  Vertrages  vom  20./25.  Oktober  1865  das  gegenwärtige  Abkommen
zu  kündigen.  Dieses  tritt  alsdann  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,  in  dem
die  Kündigung  erfolgt  ist,  außer  Wirksamkeit,  vorausgesetzt,  daß  dem  anderen
Theile  vor  dem  1.  Juli  des  betreffenden  Jahres  die  Kündigung  angezeigt  worden

ist.  Gleichzeitig  mit  dem  Aufhören  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Abkommens

  gelangen  die  Verabredungen  in  den  Protokollen  vom  31. März/14. April    1858

und  20./25.  Oktober  1865  wieder  in  vollem  Umfange  zur  Anwendung.

Im  Falle  einer  Aenderung  der  in  Deutschland  oder  Luxemburg  geltenden
Branntweinsteuergesetze  kann  die  Kündigung  auch  zu  einem  anderen  Termine  und
mit  kürzerer  Kündigungsfrist  erfolgen.

Dieses  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigte  Abkommen  ist  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet  worden.

Berlin,  den  22.  Mai  1896.

Freiherr  von  Lindenfels.  Mongenast.
Köhler.

Conrad.

Koreuber.

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  deutscherseits  unter  dem  23.  Juli  1896
durch  den  Reichskanzler,  luxemburgischerseits  unter  dem  10.  Juli  1896  durch  den
Staatsminister,  Präsidenten  der  Regierung,  genehmigt  worden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="690" />
        <pb n="691" />
        —  681  —

Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  236.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Genehmigung  eines  revidirten  Abgabentarifs  für  den  Kaiser  Wilhelm.
Kanal.  S.  681.

 

(Nr.  2331.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Genehmigung  eines  revidirten  Abgabentarifs  für
den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Vom  4.  August  1896.

Auf  den  Bericht  vom  15.  Juli  d.  J.  genehmige  Ich  auf  Grund  des  Gesetzes,
betreffend  den  Abgabentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal,  vom  27.  Mai  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  150)  in  Verbindung  mit  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die
Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals,  vom  16.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58)
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  den  beiliegenden  revidirten  Abgabentarif
  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.
Wilhelmshöhe,  den  4.  August  1896.

Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Reichs-Gesetzbl.  1896.  99

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1896.
        <pb n="692" />
        —  682  —

Revidirter  Abgabentarif

für
den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

 

I.

Für  die  Fahrt  durch  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  werden  von  sämmtlichen  Fahrzeugen,
  mit  Ausnahme  der  zur  Kaiserlichen  Marine  und  zur  Kanalverwaltung
gehörigen,  Abgaben  nach  folgenden  Sätzen  erhoben:
1.  von  beladenen  Fahrzeugen:
à)  im  allgemeinen  Durchgangsverkehr:

für  die  ersten  400  Registertons  Netto  je  .  ...  .  60  Pfennig,
für  die  überschießenden,  bis  einschließlich  600,

Registertons  Netto  je.  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  40
für  die  weiter  überschießenden,  bis  einschließlich

800,  Registertons  Netto  je  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..     30  
für  die  weiter  überschießenden  Registertons

Netto  je  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  20

b)  im  deutschen  Küstenfrachtverkehr  (Gesetz  vom  22.  Mai
1881  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  97  —)  bei  einer  Schiffsgröße
  bis  zu  50  Registertons  Netto  einschließlich,  für
jede  Registerton  Netto  40
2.  von  leeren  oder  in  Ballast  laufenden  Fahrzeugen
nach  den  um  20  Prozent  verminderten  Sätzen
zu  1.
3.  Die  geringste  nach  Nr.  1  und  2  für  eine  Fahrt  zu  entrichtende
  Abgabe  beträgt
für  die  unter  1  b  bezeichneten  Fahrzeuge  6  Mark,
im  Uebriien  10 Mark
4.  An  Schlepplohn  zahlen  außerdem
Segelfahrzeuge  bei  Benutzung  der  ordnungsmäßigen
Schleppzüge
für  die  ersten  200  Registertons  Netto  je  .  ...  .  40  Pfennig,
für  die  überschießenden  Registertonse  30
        <pb n="693" />
        Segelfahrzeuge  der  unter  Nr.  1  b  und  Nr.  2  bezeichneten
Art  unter  gleicher  Voraussetzung:

für  die  ersten  200  Registertons  Netto  je  ..  ..  .  25  Pfennig,
für  die  überschießenden  Registertons  je  .....  .  20

Für  die  Gestellung  von  Schlepphülfe  für  Dampfer  oder  von  besonderen
Schleppern  für  Segelfahrzeuge  setzt  die  Kanalverwaltung  die  Gebühr  nach  Maßgabe
  der  Größe  der  gestellten  Schleppdampfer  und  der  Dauer  der  Benutzung  fest.

5.  Während  der  Monate  Oktober  bis  einschließlich  März  werden  die  Abgabensätze
  unter  Nr.  1  bis  3  um  10  Prozent  erhöht.

6.  Bei  der  Feststellung  des  Gesammtbetrages  der  zu  entrichtenden  Abgabe
werden  Bruchtheile  einer  Mark  nach  oben  auf  volle  Mark  abgerundet.

7.  In  den  vorstehenden  Abgaben  ist  der  Ersatz  für  die  Benutzung  der
sämmtlichen  Betriebseinrichtungen  des  Kanals,  sowie  für  das  Lootsen  zwischen
den  Lootsenstationen  Brunsbüttel,  Nübbel  und  Friedrichsort  mit  einbegriffen.

Den  aus  der  Nordsee  kommenden  oder  dorthin  gehenden  Fahrzeugen  wird
das  für  die  Strecke  zwischen  der  Nordsee  und  Brunsbüttel  zu  zahlende  Elblootsgeld
  auf  die  Kanalabgabe  in  Anrechnung  gebracht.

8.  Die  Bedingungen  und  Gebühren  für  die  Zulassung  von  Fahrzeugen,
welche  ihre  Fahrt  innerhalb  des  Kanals  beginnen  oder  endigen,  für  die  Benutzung
der  reichsfiskalischen  Hafenanlagen  am  Kanal,  sowie  für  das  Aufnehmen  und
Absetzen  von  Lootsen  außerhalb  der  Lootsenstationen  werden  von  der  Kanalverwaltung
  festgesetzt.

II.
Dieser  Tarif  tritt  am  1.  September  1896  in  Kraft.  An  demselben  Tage
tritt  der  Abgabentarif  für  den  Nord-Ostsee-Kanal  vom  4.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  241)  außer  Kraft.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="694" />
        <pb n="695" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  685.

—  —

 

 

 

(Nr  2332).  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  6.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Der  §.  30  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  erhält  folgenden  Zusatz:

c)  wenn  die  Anstalt  nur  in  einem  Theile  eines  auch  von  anderen
Personen  bewohnten  Gebäudes  untergebracht  werden  soll  und
durch  ihren  Betrieb  für  die  Mitbewohner  dieses  Gebäudes  erhebliche
  Nachtheile  oder  Gefahren  hervorrufen  kann,

d)  wenn  die  Anstalt  zur  Aufnahme  von  Personen  mit  ansteckenden
Krankheiten  oder  von  Geisteskranken  bestimmt  ist  und  durch  ihre
örtliche  Lage  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  erhebliche  Nachtheile  oder  Gefahren  hervorrufen  kann.

Vor  Ertheilung  der  Konzession  sind  über  die  Fragen  zu  c  und  d

die  Ortspolizei-  und  die  Gemeindebehörden  zu  hören.

Artikel  2.
Der  §.  32  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  der
Erlaubniß.  Dieselbe  gilt  nur  für  das  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  bezeichnete
  Unternehmen.  Zum  Betriebe  eines  anderen  oder  eines  wesentlich
  veränderten  Unternehmens  bedarf  es  einer  neuen  Erlaubniß.
Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  wenn  der  Nachsuchende  den  Besitz
der  zu  dem  Unternehmen  nöthigen  Mittel  nicht  nachzuweisen  vermag
Reichs-  Gesetzbl.  1896.  100

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1896.
        <pb n="696" />
        —  686  —

oder  wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Thatsachen  die  Ueberzeugung
gewinnt,  daß  derselbe  die  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe  erforderliche
  Zuverlässigkeit  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer  und  finanzieller

  Hinsicht  nicht  besitzt.

Artikel  3.

Der  §.  33  der  Gewerbeordnung  erhält  als  fünften  und  sechsten  Absatz
folgende  Zusätze:

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Vereine,  welche  den
gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Lebens-  und  Wirthschaftsbedürfnissen  im
Großen  und  deren  Absatz  im  Kleinen  zum  ausschließlichen  oder  hauptsächlichen
  Zweck  haben,  einschließlich  der  bereits  bestehenden,  auch  dann
Anwendung,  wenn  der  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt
  ist.

Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  die  vorstehenden
Bestimmungen,  mit  Ausnahme  derjenigen  im  Absatz  3  unter  b,  auch
auf  andere  Vereine,  einschließlich  der  bereits  bestehenden,  selbst  dann
Anwendung  finden,  wenn  der  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder
beschränkt  ist.

Artikel  4.
Der  §.  35  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:  der  Trödelhandel
(Handel  mit  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter
Wäsche,  Kleinhandel  mit  altem  Metallgeräth,  mit  Metallbruch  oder
dergleichen)  sowie  der  Kleinhandel  mit  Garnabfällen  oder  Dräumen
von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,  der  Handel  mit  Dynamit
oder  anderen  Sprengstoffen  und  der  Handel  mit  Loosen  von  Lotterien
und  Ausspielungen,  oder  mit  Bezugs-  und  Antheilscheinen  auf  solche

Loose.
Artikel  5.

Zwischen  dem  dritten  und  vierten  Absatz  des  §.  35  der  Gewerbeordnung
werden  folgende  neue  Absätze  eingeschaltet:

Der  Handel  mit  Droguen  und  chemischen  Präparaten,  welche  zu
Heilzwecken  dienen,  ist  zu  untersagen,  wenn  die  Handhabung  des  Gewerbebetriebes
  Leben  und  Gesundheit  von  Menschen  gefährdet.  Der
Kleinhandel  mit  Bier  kann  untersagt  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende
  wiederholt  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
des  §.  33  bestraft  ist.

Ist  die  Untersagung  erfolgt,  so  kann  die  Landes-Centralbehörde
oder  eine  andere  von  ihr  zu  bestimmende  Behörde  die  Wiederaufnahme
des  Gewerbebetriebes  gestatten,  sofern  seit  der  Untersagung  mindestens

ein  Jahr  verflossen  ist.
        <pb n="697" />
        —  687  —

Artikel  6.
Der  §.  41  a  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Geschäftsbetrieb  von  Konsumund
  anderen  Vereinen  entsprechende  Anwendung.

Artikel  7.
Im  §.  42b  der  Gewerbeordnung  wird  die  Einleitung  wie  folgt  abgeändert:
Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
  oder  durch  Beschluß  der  Gemeindebehörde  mit  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  kann  für  u.  s.  w.

Der  Schlußsatz  des  ersten  Absatzes  erhält  folgende  Fassung:
Diese  Bestimmung  kann  auf  einzelne  Theile  des  Gemeindebezirks  sowie
auf  gewisse  Gattungen  von  Waaren  und  Leistungen  beschränkt  werden.

Im  zweiten  Satze  des  dritten  Absatzes  werden  zwischen  dem  Worte  „beschränkt“
  und  dem  Worte  „werden“  die  Worte  "und  gemäß  §.  60b  Absatz  3
verboten“  eingeschaltet.

Artikel  8.

Der  §.  42  b  der  Gewerbeordnung  erhält  als  fünften  Absatz  folgenden  Zusatz:

Kinder  unter  vierzehn  Jahren  dürfen,  auch  wenn  eine  Bestimmung
nach  Absatz  1  nicht  getroffen  ist,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorgängige  Bestellung
von  Haus  zu  Haus  Gegenstände  nicht  feilbieten.  In  Orten,  wo  ein
derartiges  Feilbieten  durch  Kinder  herkömmlich  ist,  darf  die  Ortspolizeibehörde
  ein  solches  für  bestimmte  Zeitabschnitte,  welche  in  einem
Kalenderjahre  zusammen  vier  Wochen  nicht  überschreiten  dürfen,  gestatten.

Artikel  9.  
An  Stelle  des  §  44  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:


Das  Aufkaufen  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen
erfolgen.  Imgleichen  darf  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf
Waaren,  mit  Ausnahme  von  Druckschriften,  anderen  Schriften  und
Bildwerken  und,  soweit  nicht  der  Bundesrath  noch  für  andere  Waaren
oder  Gegenden  oder  Gruppen  von  Gewerbetreibenden  Ausnahmen
zuläßt,  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  nur  bei  Kaufleuten
in  deren  Geschäftsräumen,  oder  bei  solchen  Personen  geschehen,  in
deren  Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden.

Hinsichtlich  des  Aufsuchens  von  Bestellungen  auf  Druckschriften,
andere  Schriften  und  Bildwerke  finden  die  Vorschriften  des  §.  56
Absatz  3  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="698" />
        —  688  —

Artikel  10.

Im  §.  44a  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  werden  die  Worte  „Absatz  1
und  2“  gestrichen.
Artikel  11.
Dem  Absatz  3  des  §.  53  der  Gewerbeordnung  wird  als  zweiter  Satz  hinzugefügt:

Ist  die  Untersagung  erfolgt,  so  kann  die  Landes-Centralbehörde  oder
eine  andere  von  ihr  zu  bestimmende  Behörde  die  Wiederaufnahme  des
Gewerbebetriebes  gestatten,  sofern  seit  der  Untersagung  mindestens  ein

Jahr  verflossen  ist.  
Artikel  12.
Im  §.  56  der  Gewerbeordnung  werden  im  Absatz  2  hinter  Ziffer  9  folgende
Bestimmungen  als  Ziffer  10  und  11  hinzugefügt:
10.  Bäume  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-,  Wurzel-Reben,  Futtermittel  und

Sämereien,  mit  Ausnahme  von  Gemüse-  und  Blumensamen

11.  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optische  Instrumente.

Der  dritte  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen
im  Umherziehen  sind  ferner:

12.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher
  oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder
mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden,
oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesammtpreis  auf  jeder
einzelnen  Lieferung  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt

verzeichnet  ist.
Artikel  13.

Im  §.  56a  der  Gewerbeordnung  wird  hinter  Ziffer  3  folgende  Bestimmung

hinzugefügt:

4.  das  Feilbieten  von  Waaren,  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Waaren,  wenn  solche  gegen  Theilzahlungen  unter  dem  Vorbehalt
veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen  Nichterfüllung  der  dem
Erwerber  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten
kann  (§§.  1  und  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,
vom  16.  Mai  1894).

Artikel  14.
Der  §.  56b  der  Gewerbeordnung  wird  folgendermaßen  abgeändert:
1.  Der  Absatz  1  erhält  den  Zusatz:
Die  gleiche  Befugniß  steht  den  Landesregierungen  für  ihr  Gebiet
oder  Theile  desselben  hinsichtlich  der  im  §.  56  Absatz  2  Ziffer  10  bezeichneten
  Gegenstände  zu.
        <pb n="699" />
        —  689  —

2.  Der  Absatz  3  erhält  die  Fassung:

Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten
  zur  Deckung  von  Stuten  untersagt  werden.  Desgleichen
kann  zur  Abwehr  oder  Unterdrückung  von  Seuchen  der  Handel  mit
Rindvieh,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen  oder  Geflügel  im  Umherziehen
Beschränkungen  unterworfen  oder  auf  bestimmte  Dauer  untersagt  werden.

Artikel  15.

Im  §.  56c  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  erhält  der  zweite  Satz  folgende
  Fassung:
Ausnahmen  von  diesem  Verbote  dürfen  von  der  zuständigen  Behörde
zugelassen  werden,  hinsichtlich  der  Wanderversteigerungen  jedoch  nur  bei
Waaren,  welche  dem  raschen  Verderben  ausgesetzt  sind.

Artikel  16.

Im  §.  57  Ziffer  3  der  Gewerbeordnung  sind  nach  dem  Worte  „Menschen“
die  Worte  einzuschalten:

wegen  Land-  oder  Hausfriedensbruchs,  wegen  Widerstands  gegen  die
Staatsgewalt.

Artikel  17.
Ziffer  1  des  §.  57a  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:

I.  wenn  der  Nachsuchende  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  hat.
Im  Falle  der  Nr.  1  ist  dem  Nachsuchenden  der  Wandergewerbeschein
  zu  ertheilen,  wenn  er  der  Ernährer  einer  Familie  ist  und  bereits
vier  Jahre  im  Wandergewerbe  thätig  gewesen  ist.

Artikel  18.
Ziffer  2  des  §.  57b  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:

2.  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  Hausfriedensbruchs,
wegen  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  einer
Woche  verurtheilt  ist,  und  seit  der  Verbüßung  der  Strafe  fünf  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  101
        <pb n="700" />
        —  690  —

Artikel  19.
Dem  §.  60b  der  Gewerbeordnung  ist  als  Absatz  3  folgender  Zusatz  hinzuzufügen:

Das  Feilbieten  der  im  §.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Gegenstände
  durch  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  kann  von  der  Ortspolizeibehörde
  verboten  werden.  

  Artikel  20.
§.  105  b  erhält  als  Absatz  3  folgenden  Zusatz:
Die  Bestimmungen  des  Absatzes  2  finden  auf  die  Beschäftigung
von  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern  im  Geschäftsbetriebe  von
Konsum-  und  anderen  Vereinen  entsprechende  Anwendung.

Artikel  21.
Die  Ziffern  7a,  7b  und  7d  des  §.  148  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  erhalten
  folgende  Fassung:
7  a.  wer  dem  §.  56  Absatz  1,  Absatz  2  Ziffer  1  bis  5,  7  bis  11,  Absatz  3,
§.  56  a  oder  §.  56  b  zuwiderhandelt;

7  b.  wer  den  Vorschriften  der  §§.  56c,  60a,    60  b  Absatz  2  und  3  oder
60c  Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt;

7  d.  wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  Kinder  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  sich  führt,  oder  zu  dem  nach
§.  42  b  Absatz  5  verbotenen  Gewerbebetriebe  Kinder  unter  vierzehn  Jahren
anleitet  oder  ausschickt.

Artikel  22.

Die  Schauspielunternehmern  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  bisher  ertheilte
Erlaubniß  gilt  nur  für  das  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betriebene  Unternehmen.

Artikel  23.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  6.  August  1896.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boeetticher.

–

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="701" />
        691  —

Reichs-Gesetzblatt.

            

 

Nr.  28.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten.  S.  691.

 

—

 

(Nr.  2333.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten.
  Vom  9.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  für  die  Schutzgebiete,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  nebst  dem  dasselbe  abändernden  Gesetze
vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  80),  sowie  das  Gesetz,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,
vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  nebst  dem  Abänderungsgesetze  vom
5.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Zurückbeförderung
  der  Hinterbliebenen  im  Auslande  angestellter  Reichsbeamten  und
Personen  des  Soldatenstandes,  vom  1.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  131)
finden,  soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Artikeln  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf
die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten,  welche  ihr  Diensteinkommen  aus  den  Fonds
eines  Schutzgebietes  beziehen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß
wo  in  jenen  Gesetzen  von  dem  Reich,  dem  Reichsdienst,  den  Reichsfonds  oder
anderen  Einrichtungen  des  Reichs  die  Rede  ist,  das  betreffende  Schutzgebiet  und
dessen  entsprechende  Einrichtungen  zu  verstehen  sind.

Artikel  2.

Im  Falle  des  §.  66  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  erfolgt
die  Entscheidung  über  die  Versetzung  eines  Beamten  in  den  Ruhestand  durch
den  Kaiser.

Artikel  3.

Die  Befugnisse,  welche  nach  den  im  Artikel  1  bezeichneten  Gesetzen  der
obersten  Reichsbehörde  zustehen,  werden,  soweit  nicht  durch  diese  Verordnung  ein
Anderes  bestimmt  ist,  durch  den  Reichskanzler  ausgeübt.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  102

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  August  1896.
        <pb n="702" />
        —  692  —

Imgleichen  erfolgen  die  in  §.  5  Absatz  1,  §§.  18,  39,  52  und  §.  68  Absatz  2
des  Gesetzes  vom  31.  März  1873,  sowie  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1887
vorgesehenen  Bestimmungen  und  Entscheidungen  ausschließlich  durch  den  Reichskanzler.


Die  nach  §.  66  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  von  dem
Reichskanzler  zu  treffende  Entscheidung  ist  endgültig.

Artikel  4.

Die  Gouverneure  und  Landeshauptleute  sowie  in  Deutsch-Ostafrika  der
Abtheilungschef  für  die  Finanzverwaltung  und  der  Oberrichter  erhalten  eine
Kaiserliche  Bestallung.  Die  übrigen  Beamten  werden  im  Namen  des  Kaisers
durch  den  Reichskanzler  angestellt,  welcher  diese  Befugniß,  soweit  es  sich  um
mittlere  und  untere  Beamte  handelt,  den  Gouverneuren  oder  Landeshauptleuten
übertragen  kann.

Artikel  5.

Die  Vorschriften  über  den  Urlaub  der  Beamten  und  deren  Stellvertretung,
über  die  Tagegelder  und  Umzugskosten,  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Theilnahme
  an  den  Kasino-  und  Messe-Einrichtungen  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.
  Der  Reichskanzler  bestimmt  auch,  inwieweit  bei  längerem  Urlaub,  in
Krankheits-  und  sonstigen  Abwesenheitsfällen  das  Gehalt  ganz  oder  zum  Theil
einzubehalten  ist.

Artikel  6.

Die  in  den  Schutzgebieten  zugebrachte  Dienstzeit  wird  bei  der  Pensionirung
doppelt  in  Anrechnung  gebracht,  sofern  sie  mindestens  ein  Jahr  gedauert  hat.

Für  die  von  dem  Beamten  erworbenen  Pensions-  und  Reliktenansprüche
bleibt  das  Schutzgebiet  nur  insoweit  verpflichtet,  als  dem  Beamten  nicht  aus
Reichs-,  Staats-  oder  Kommunalfonds  ein  Diensteinkommen  oder  Pensions-  und
Reliktenansprüche  in  gleichem  oder  höherem  Betrage  zustehen.

Ein  Beamter,  welcher  nicht  mehr  zum  Tropendienst  fähig  ist,  geht  der
im  Dienst  des  Schutzgebietes  erworbenen  Pensions-  und  Reliktenansprüche  verlustig,
  sofern  er  die  Uebernahme  einer  Stelle  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienst
  ablehnt,  deren  Diensteinkommen  das  im  Schutzgebiete  zuständige  persönliche
pensionsberechtigende  Gehalt  erreicht  oder  übersteigt.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  er
das  Anerbieten,  ihn  unter  Wahrung  seines  früheren  Ranges  und  Dienstalters
in  den  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienst  wieder  aufzunehmen,  ablehnt.

Artikel  7.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  inwieweit  einem  in  den  Ruhestand  oder  in
den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Beamten  die  Kosten  des  Umzuges  nach
dem  innerhalb  des  Reichs  von  demselben  gewählten  Wohnorte  zu  gewähren  sind.
        <pb n="703" />
        —  693  —

Artikel  8.

Die  §§.  80  bis  83  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  finden  auf  die
Beamten  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Die  Befugniß,  in  Gemäßheit  des  §.  81  Nr.  1  a.  a.  D.  Geldstrafen
bis  zum  höchsten  zulässigen  Betrage  zu  verhängen,  steht  auch  den
Gouverneuren  und  Landeshauptleuten  gegenüber  den  ihnen  unterstellten
Beamten  zu.

2.  Den  Bezirksamtmännern  sowie  in  Ostafrika  dem  Chef  der  Finanzverwaltung
  und  dem  Zolldirektor  steht  die  Befugniß  zu,  Geldstrafen
bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  gegen  die  ihnen  unterstellten
Beamten  zu  verhängen.

3.  Gegen  richterliche  Beamte  können  Ordnungsstrafen  nur  vom  Reichskanzler
  verhängt  werden.

Artikel  9.

Die  im  §.  85  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  bezeichneten
vorläufigen  Maßregeln  können  von  den  im  vorhergehenden  Artikel  unter  Nr.  1
und  2  genannten  Beamten  getroffen  werden.

Die  §§.  86  bis  93  und  120  bis  123  desselben  Gesetzes  bleiben  außer
Anwendung.

Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfniß  zusammentreten,
  sind  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammer  für  die  Schutzgebiete,
  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof  für  die  Schutzgebiete,  beide  mit
dem  Sitze  in  Berlin.

Die  Disziplinarkammer  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf,  der  Disziplinarhof
  in  der  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern.  Bei  ersterer  müssen  der

Vorsitzende  und  wenigstens  zwei  Beisitzer,  bei  letzterem  der  Vorsitzende  und
wenigstens  drei  Beisitzer  in  richterlicher  Stellung  in  einem  Bundesstaate  sein.

Die  Mitglieder  der  Disziplinarkammer  und  des  Disziplinarhofes  werden
für  die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Reichs-  oder
Staatsämter  vom  Kaiser  ernannt,  sie  werden  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten
  ihres  Amtes  verpflichtet.  In  gleicher  Weise  werden  für  die  Disziplinarkammer
  zwei  und  für  den  Diszplinarhof  vier  stellvertretende  Mitglieder  ernannt.

Die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden  wird  durch  ein  Regulativ
bestimmt,  welches  der  Disziplinarhof  zu  entwerfen  und  dem  Reichskanzler  zur
Bestätigung  einzureichen  hat.

Artikel  10.

Die  im  §.  127,  §.  128  Absatz  2,  §.  131  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873
der  obersten  Reichsbehörde  übertragenen  Befugnisse  werden  gegenüber  den  Beamten,
welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,  vom  Reichskanzler,  gegenüber
den  Bezirksrichtern  in  Ostafrika  vom  Oberrichter,  gegenüber  den  übrigen  Beamten
        <pb n="704" />
        —  694  —

vom  Gouverneur  oder  Landeshauptmann  ausgeübt.  Gegen  die  Entscheidung  des
Gouverneurs,  Landeshauptmanns  oder  Oberrichters  findet  Beschwerde  an  den
Reichskanzler  statt.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Artikel  11.

Diejenigen  Beamten,  welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,
können  durch  Kaiserliche  Verfügung,  die  übrigen  Beamten,  welche  eine  in  den
Besoldungsetats  aufgeführte  Stelle  bekleiden,  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers
jederzeit  mit  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  in  den  einstweiligen  Ruhestand
  versetzt  werden.  

Im  Falle  des  §.  37  Satz  2  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  kann  eine
Pension  auch  auf  bestimmte  Zeit  bewilligt  werden.

Artikel  12.

Die  Verordnungen  vom  3.  August  1888,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo,  und  vom
22.  April  1894,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  Deutsch-Ostafrika,
  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  9.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="705" />
        —  695  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  29.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  vom
1.  Mai  1889,  sowie  den  Geschäftsbetrieb  von  Konsumanstalten.  S.  695.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  S.  698.

 

 

 

 

 

(Nr.  2334.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  vom  1.  Mai  1889,  sowie  den  Geschäftsbetrieb  von
Konsumanstalten.  Vom  12.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  vom
1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  wird  durch  nachstehende  Vorschriften  abgeändert
  und  ergänzt:
1.  Der  Absatz  4  des  §.  8  erhält  folgende  Fassung:

Konsumvereine  (§.  1  Nr.  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr
Waaren  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen.  Diese
Beschränkung  findet  auf  landwirthschaftliche  Konsumvereine,  welche  ohne
Haltung  eines  offenen  Ladens  die  Vermittelung  des  Bezugs  von  ihrer
Natur  nach  ausschließlich  für  den  landwirthschaftlichen  Betrieb  bestimmten

Waaren  besorgen,  hinsichtlich  dieser  Waaren  keine  Anwendung.

2.  Der  §.  20  erhält  folgende  Fassung:
Durch  das  Statut  kann  festgesetzt  werden,  daß  der  Gewinn  nicht
vertheilt,  sondern  dem  Reservefonds  zugeschrieben  wird.

3.  Hinter  §.  30  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

§.  30  a.

Für  Konsumvereine,  welche  einen  offenen  Laden  haben,  hat  der
Vorstand,  um  die  Beobachtung  der  Bestimmung  des  §.  8  Absatz  4

Reichs-Gesetzbl.  1896.  103
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1896.
        <pb n="706" />
        —  696  —

zu  sichern,  Anweisung  darüber  zu  erlassen,  auf  welche  Weise  sich  die
Vereinsmitglieder  oder  deren  Vertreter  den  Waarenverkäufern  gegenüber
  zu  legitimiren  haben.  Abschrift  der  Anweisung  hat  er  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren
Sitz  hat,  unverzüglich  einzureichen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  Mitglieder  des
Vorstandes  zur  Einreichung  und  nöthigenfalls  zur  Abänderung  oder
Ergänzung  der  Anweisung  durch  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  je
dreihundert  Mark  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnungen  und  Straffestsetzungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die
Landes-Centralbehörde  statt.

§.  30  b.

Von  Konsumvereinen  oder  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit
solchen  wegen  Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in  Verbindung  stehen,
dürfen  Marken  oder  sonstige  nicht  auf  den  Namen  lautende  Anweisungen
oder  Werthzeichen,  welche  anstatt  baaren  Geldes  die  Mitglieder  zum
Waarenbezug  berechtigen  sollen,  nicht  ausgegeben  werden.

4.  Der  Absatz  3  des  §.  89  erhält  folgende  Fassung:
Durch  das  Statut  kann  die  Vertheilung  des  Vermögens  ausgeschlossen
  oder  ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt
werden.

5.  Hinter  §.  89  wird  folgende  Bestimmung  eingeschaltet:

§.  89  a.

Ein  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft  verbleibendes  unvertheilbares
  Reinvermögen  (§.  89  Absatz  3)  fällt,  sofern  dasselbe  nicht
durch  das  Statut  einer  physischen  oder  juristischen  Person  zu  einem
bestimmten  Verwendungszweck  überwiesen  ist,  an  diejenige  Gemeinde,
in  der  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hatte.  Die  Zinsen  dieses  Fonds
sind  zu  gemeinnützigen  Zwecken  zu  verwenden.

6.  Der  §.  114  wird  aufgehoben.
7.  Hinter  §.  145  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

§.  145  a.

Personen,  welche  für  einen  Konsumverein  den  Waarenverkauf  bewirken,
  werden,  wenn  sie  der  Vorschrift  des  §.  8  Absatz  4  zuwider
wissentlich  oder  ohne  Beobachtung  der  nach  §.  30  a  von  dem  Vorstande
erlassenen  Anweisung  Waaren  an  andere  Personen  als  an  Mitglieder
        <pb n="707" />
        —  697  —

oder  deren  Vertreter  verkaufen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  das  Mitglied,  welches  seine  Legitimation,
durch  die  es  zum  Waarenkauf  in  einem  Konsumverein  oder  bei  einem
mit  diesem  wegen  Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in  Verbindung
stehenden  Gewerbetreibenden  berechtigt  wird,  einem  Dritten  zum  Zweck
unbefugter  Waarenentnahme  überläßt.

Dritte,  welche  von  solcher  Legitimation  zu  demselben  Zweck  Gebrauch
  machen,  oder  auf  andere  Weise  zu  unbefugter  Waarenabgabe
zu  verleiten  unternehmen,  werden  in  gleicher  Weise  bestraft.

§.  145  b.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer
Waaren,  die  er  aus  dem  Konsumverein  oder  von  einem  mit  diesem
wegen  Waarenabgabe  in  Verbindung  stehenden  Gewerbetreibenden  auf
Grund  seiner  Mitgliedschaft  bezogen  hat,  gegen  Entgelt  gewohnheitsmäßig
  oder  gewerbsmäßig  an  Nichtmitglieder  veräußert.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung:

1.  wenn  ein  Mitglied  eines  Konsumvereins  die  von  ihm  bezogenen
Waaren  in  seiner  Speiseanstalt  oder  an  seine  Kostgänger  zum
alsbaldigen  persönlichen  Verbrauch  abgiebt;

2.  wenn  ein  Konsumverein,  welcher  Mitglied  eines  anderen  Konsumvereins
  ist,  die  aus  letzterem  bezogenen  Waaren  an  seine  Mitglieder
  abgiebt.

§.  145c.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §.  30b  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Artikel  2

Die  im  Artikel  1  Nr.  1,  3  und  7  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf  Konsumanstalten,
  welche  von  Arbeitgebern  für  ihre  Arbeiter  und  Beamten  betrieben  werden,
sowie  auf  Vereinigungen  (Gesellschaften,  Korporationen),  deren  wesentlicher  Geschäftszweck
  es  ist,  ihren  Mitgliedern  oder  bestimmten  Berufskreisen  in  dem  Bezug
von  Waaren  Vortheile  zu  verschaffen,  insbesondere  auch  auf  Beamten-  und  Offiziervereine
  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  die  hinsichtlich  der  Mitglieder
  der  Konsumvereine  getroffenen  Bestimmungen  bei  den  vorbezeichneten  Konsumanstalten
  und  Vereinigungen  hinsichtlich  derjenigen  Personen  gelten,  für  welche
die  Einrichtung  bestimmt  ist.  Jedoch  ist  es  den  Konsumanstalten  und  Vereinigungen
  der  vorbezeichneten  Art  gestattet,  in  ihren  Speiseanstalten  Waaren  zum
alsbaldigen  persönlichen  Verbrauch  auch  an  Dritte  abzugeben.
        <pb n="708" />
        —  698  —
Artikel  3.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  12.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

(Nr.  2335.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  11.  August  1896.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  3  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  als  Sprengstoffe,  welche
vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden,  die  in  Ziffer  2  der  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  105)  bezeichneten  Plättchen-Gewehrpulver
  auch  dann  gelten  sollen,  wenn  die  einzelnen  Plättchen,  gleichviel

von  welcher  Länge  oder  Dicke  sie  sind,  nicht  mehr  als  1/6  Kubikmillimeter
Inhalt  haben.

Berlin,  den  11.  August  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="709" />
        —  699  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 30.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine.  S.  699.

 

 

 

 

 

(Nr.  2336.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  26.  August  1896.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

                                                                              23. Juni 1880

Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  1.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  den  Königlich  bayerischen  Regierungsbezirk  Unterfranken  und
Aschaffenburg  wird  vom  10.  September  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der
Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes
eingeführt.

Berlin,  den  26.  August  1896.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  104
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1896.
        <pb n="710" />
        <pb n="711" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  31.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  März  1886,
29.  März  1895  und  29.  März  1896.  S.  701.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit
im  Eisenbahnwesen.  S.  702.

 

 

 

 

(Nr.  2337.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  März  1886,  29.  März  1895  und  29.  März  1896.  Vom  5.  September
  1896.

Auf  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  16.  März  1886,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  58),  ein  Betrag  von  840  439  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
29.  März  1895,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  207),  ein  Betrag  von  42 519 392  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  29.  März  1896,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  86),  ein  Betrag  von  26  659  121  Mark,  zusammen  70  018  952  Mark
nach  Abzug  der  durch  das  Gesetz  vom  16.  April  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  103)
behufs  Verminderung  der  Reichsschuld  aus  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer
  für  das  Etatsjahr  1895/96  zur  Verfügung  gestellten  13  000 000  Mark
mit  noch  57 018  952  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und
zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar
über  zweihundert  Märk,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark  und  fünftausend  Mark
ausgegeben  werde.

Ich  ermächtige  Sie,  den  Zinsfuß  für  die  aufzunehmende  Anleihe  auf
jährlich  drei  vom  Hundert  und  die  Zinstermine  auf  den  1.  April  und  1.  Oktober
oder  auch  auf  den  2.  Januar  und  1.  Juli  festzusetzen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden

Reichs-Gesetzbl.  1896.  105

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1896.
        <pb n="712" />
        —  702  —

Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Breslau,  den  5.  September  1896.
Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Graf  von  Posadowsky.
An  den  Reichskanzler.

 

 

(Nr.  2338.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Vom
28.  August  1896.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Februar  und  29.  April  1887,
vom  15.  September  1890,  vom  22.  September  1891  und  vom  20.  Juni  1896
(Reichs-Gesetzbl.  von  1887  S.  111  und  158,  von  1890  S.  175,  von  1891
S.  387  und  von  1896  S.  177)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
Schweden  und  Norwegen  den  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Frankreich,  Italien,
Oesterreich,  Ungarn  und  der  Schweiz  getroffenen  Vereinbarungen,  betreffend  die
technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,  beigetreten  sind.

Berlin,  den  28.  August  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="713" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen

 

 

 

 



Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  703.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.
S.  704.  

 

(Nr.  2339.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  16.  September  1896.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  193)
veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  finden,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung
auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893
S.  189)  ihnen  zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr
Anwendung.

Berlin,  den  16.  September  1896.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1896.  106

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1896.
        <pb n="714" />
        (Nr.  2340.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  20.  September  1896.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  internationale  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet  (III.  Ausgabe
  vom  1.  Januar  1896)  Reichs-Gesetzbl.  von  1896  S.  13),  ist  wie  folgt
berichtigt  worden:

1.  Unter  „Deutschland.  B.  VI.“  ist  bei  Nr.  116  hinter  b  nachgetragen:

„c.  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath.“

2.  Unter  „Oesterreich-Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene
Königreiche  und  Länder.  A.  Nr.  1.“  ist  an  Stelle  der  K.  K.  Generaldirektion
  der  österreichischen  Staatsbahnen  gesetzt:

„K.  K.  österreichische  Staatsbahnen.“

3.  Unter  „Oesterreich-Ungarn.  II.  Ungarn“  ist  bei  Nr.  1.  Ungarische
Staatsbahnen  nachgetragen:

s2.  der  Ungarischen  Südost  Lokalbahn,
t2.  der  Kaposvär—Fonyöder  Lokalbahn,
u2.  der  Lokalbahn  Päpa-Csorna,

V.2.  der  Lokalbahn  im  Boldvathal.

Berlin,  den  20.  September  1896.



Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="715" />
        —  705  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den
Rothlauf  der  Schweine.  S.  705.

 

 

 

 

(Nr.  2341.)  Bekanntmachung,    betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  2.  Oktober  1896.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und                   23. Juni 1880

Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom 1. Mai 1894        (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  den  Großherzoglich  sächsischen  Amtsgerichtsbezirk  Allstedt  wird  vom
16.  Oktober  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die

Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im
Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  2.  Oktober  1896.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  107
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1896.
        <pb n="716" />
        <pb n="717" />
        707





Reichs--Gesetzblatt.

 

Nr.  34.

 

 

 

Inhalt:

Zusatzerklärung  zu  dem  Internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom

14.  Oktober  1890.  S.  707.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,

die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  S.

709.

 

(No.  2342.)  Déclaration  Additionnelle  5à
la  Convention  Internationale
du  14  octobre  1890  sur  le
transport  de  marchandises  par
chemins  de  fer.  Du  20  septembre
  1893.

Les  Gouvernements  de  IAllemagne,

de  I  Autriche  et  de  la  Hongrie,  de

la  Belgique,  de  la  France,  de  Italie,
du  Luxembourg,  des  Pays-Bas,  de
la  Russie  et  de  la  Suisse,  ayant  jugé

Opportun  de  déterminer  avec  précision

  la  procédure  d’accession  à  la

Conwvention  signée  à  Berne,  le  14  octobre

  1890,  les  soussignés,  düment

autorisés  à  cet  effet  par  leurs  Gouvernements,
  sont  convenus  de  ce  qui

Suit:

Les  Etats  qui  wont  Ppas  pris  Part
à  la  Convention  du  14  ectobre  1890,
Sur  le  transport  de  marchandises  par
chemin  de  fer,  peuvent  demander  à
adherer.

IIS  Fadresseront,  à  cet  effet,  au
Gouvernement  suisse.

Ledit  Gouvernement  transmettra,
cette  demande  à  UTOflice  central,  pour
eamen,  et  il  crommuniquera  ensuite
Ses  Ppropositions  aux  Etats  signataires.

Si  T’accord  s'établit,  le  Gouvernement
  suisse  donnera  acte  à  I’Etat
intéressé  de  Tacceptation  de  T’acces-Reichs-Gesetzbl.

  1896.

(Uebersetzung.)

(Nr.  2342.)  Zusatzerklärung  zu  dem  Internationalen
  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890.  Vom  20.  September
  1893.

Nachdem  die  Regierungen  von  Deutschland,
  Oesterreich  und  Ungarn,  Belgien,
Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  der
Niederlande,  von  Rußland  und  der
Schweiz  es  für  zweckmäßig  erachtet  haben,
das  bezüglich  des  Beitritts  zu  dem  am
14.  Oktober  1890  in  Bern  vollzogenen
Uebereinkommen  zu  beobachtende  Verfahren
  genau  zu  regeln,  sind  die  Unterzeichneten
  auf  Grund  der  ihnen  durch
ihre  Regierungen  in  gehöriger  Form
ertheilten  Ermächtigung  über  Folgendes
übereingekommen:

Die  Staaten,  welche  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  vom  14.  Oktober  1890  nicht
betheiligt  sind,  können  ihren  Beitritt  zu
demselben  erklären.

Sie  haben  sich  zu  diesem  Zweck  an
die  Schweizerische  Regierung  zu  wenden.

Die  gedachte  Regierung  wird  den  bezüglichen
  Antrag  dem  Centralamt  zur
Prüfung  übermitteln  und  demnächst  ihre
Vorschläge  den  Vertragsstaaten  mittheilen.

Im  Falle  allseitiger  Zustimmung  wird
die  Schweizerische  Regierung  die  Annahme
  der  Beitrittserklärung  dem  be-108



Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Oktober  1896.
        <pb n="718" />
        sion,  qu'il  notifiera  également  aux
Gouvernements  signataires.

L'adhésion  produira  ses  esfets  un
mois  après  la  date  de  la  notification
faite  par  le  Gouvernement  suisse.
Elle  emporte  de  plein  droit  acceptation
  de  toutes  les  clauses  de  la
Conwention.

La  PDrésente  Déclaration  sera  ratifice
  et  Pechange  des  ratifications  aura
lieu  à  Berne,  aussitöt  due  faire  se
Dourra,  dans  la  forme  adoptée  pour
la  Convention  elle-méme.

Elle  entrera  en  vigueur  à  dater
du  jour  de  Déchange  des  ratifications
et  aura  la  méme  durée  due  la  Convention.


En  foi  de  quoi,  les  soussignés  ont
dressé  le  présent  acte,  du’ils  ont  re-Vétu
  de  leurs  cachets.

Fait  à  Berne,  en  neuf  exemplaires,
le  20  septembre  1893.

Pour  P’Allemagne:

(L.  S.)  Busch.
Pour  I’'Autriche  et  la  Hongrie:
(L.  S.)  Heiller.
Pour  la  Belgique:
(L.  S.)  lvoris.
Pour  la  France:
(L.  S.)  Emmannuel  Arago.
Pour  Prtalie:
(L.  S.)  A.  Peiroleri.
Pour  le  Lurxembourg:
(L.  S.)  Dr.  Franck.
Pour  les  Pays-Bas:
(L.  S.)  Lan  Schollen.
Pour  la  Russie:
(L.  S.)  A.  Hanburger.
Pour  la  Suisse:
(L.  S.)  Lachenal.

708

—..

treffenden  Staat  und  in  gleicher  Weise
den  Vertragsstaaten  bekannt  geben.

Der  Beitritt  soll  in  Wirksamkeit  treten
einen  Monat  nach  dem  Datum  der  durch
die  Schweizerische  Regierung  erfolgten
Bekanntgabe.  Er  schließt  von  Rechtswegen
  die  Annahme  aller  Bestimmungen
des  Uebereinkommens  in  sich.

Die  gegenwärtige  Erklärung  soll  ratiftzirt
  werden  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  soll  in  der  für
das  Uebereinkommen  selbst  gewählten
Form  thunlichst  bald  zu  Bern  erfolgen.

Die  Erklärung  soll  mit  dem  Tage  des
Austausches  der  Ratifikations-Urkunden
in  Kraft  treten  und  dieselbe  Dauer  wie
das  Uebereinkommen  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  die  gegenwärtige  Verhandlung
aufgenommen  und  derselben  ihre  Siegel
beigedrückt.  2

Ausgefertigt  in  neun  Exemplaren  zu
Bern,  am  20.  September  1893.

 

Die  vorstehende  Zusatzerklärung  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sind  in  den  Archiven  der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  Bern
am  21.  September  1896  niedergelegt  worden.

—
        <pb n="719" />
        —  709  —

(Nr.  2343.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine.  Vom  29.  Oktober  1896.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des.  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und                     23 Juni 1880

Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  1. Mai 1894      (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  das  Herzogthum  Coburg  wird  vom  12.  November  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest  und  den  Rothlauf
der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes
  eingeführt.

Berlin,  den  29.  Oktober  1896.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="720" />
        <pb n="721" />
        —  711  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  der  zusätzlichen  Vereinbarungen  zum  Internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  seitens  der  Niederlande  sowie  Oesterreichs  und  Ungarns.
S.  711.

 

 

 

 

(Nr.  2344.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  der  zusätzlichen  Vereinbarungen  zum
Internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  seitens  der
Niederlande  sowie  Oesterreichs  und  Ungarns.  Vom  7.  November  1896.

Nach  einer  Mittheilung  des  Schweizerischen  Bundesraths  vom  23.  Oktober  1896
ist  die  am  31.  Dezember  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  465  ff.)  veröffentlichte  Zusatzvereinbarung
  vom  16.  Juli  1895  zum  Internationalen  Uebereinkommen  vom
14.  Oktober  1890,  betreffend  die  Beifügung  zusätzlicher  Vorschriften  zu  §.  1  ber
Ausführungsbestimmungen  und  die  Aenderung  der  Anlage  1  zu  diesen  Bestimmungen,
  nebst  dem  Protokoll  und  dem  Vollziehungsprotokoll  nunmehr  auch
von  den  Niederlanden  sowie  von  Oesterreich  und  Ungarn  ratifizirt  und  die  in
den  Archiven  der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  Bern  erfolgte
Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden  der  Vertragsstaaten  vom  1.  Oktober  1896
beendet  worden.

Berlin,  den  7.  November  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Marschall.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  109

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  November  1896.
        <pb n="722" />
        <pb n="723" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  36.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Gehirn-  Rückenmarksentzündung  der  Pferde.
S.  713.

 

(Nr.  2345.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Gehirn-Rückenmarksentzündung
  der  Pferde.  Vom  12.  November  1896.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und                     23. Juni 1880
Unterdrückung  der  Viehseuchen,  vom  1. Mai 1894      (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  die  Königlich  preußische  Provinz  Sachsen  wird  vom  23.  November
d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Gehirn-Rückenmarksentzündung  der
Pferde  (sogenannte  Bornasche  Krankheit)  die  Anzeigepflicht  im  Sinne
des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.  

Berlin,  den  12.  November  1896.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs,  Gesetzbl.  1896.  110

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1896.
        <pb n="724" />
        <pb n="725" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.   37.

Inhalt:  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan.  S.  715.  —
Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan.  S.  732.

 

 

 

 

—

(Nr.  2346.)  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan.
Vom  4.  April  1896.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan,  von  dem  gleichen
Wunsche  geleitet,  das  gute  Einvernehmen,  welches  erfreulicherweise  zwischen  Ihnen
besteht,  durch  Ausdehnung  und  Hebung  des  Verkehrs  zwischen  Deutschland  und
Japan  zu  erhalten,  und  überzeugt,  daß  diese  Aufgabe  nicht  besser  als  durch  die
Revision  des  zur  Zeit  zwischen  den  beiden  Ländern  bestehenden  Vertrages  erfüllt
werden  kann,  haben  beschlossen,  eine  solche  Revision  auf  Grundlage  der  Billigkeit
  und  des  gegenseitigen  Vortheils  vorzunehmen,  und  zu  diesem  Zweck  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts
Herrn  Adolf  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
Herrn  Vicomte  Siuzo  Aoki,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  den  nachstehenden  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vereinbart  und
festgestellt  haben:
Artikel  I.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden  vertragschließenden  Theile  sollen
volle  Freiheit  genießen,  überall  die  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden  Theiles
zu  betreten,  zu  bereisen  oder  sich  daselbst  niederzulassen,  und  sollen  vollen  und
uneingeschränkten  Schutz  für  ihre  Person  und  ihr  Eigenthum  genießen.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  111

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1896.
        <pb n="726" />
        —  716  —

Sie  sollen  freien  und  ungehinderten  Zutritt  zu  den  Gerichten  haben  zur
Verfolgung  und  Vertheidigung  ihrer  Rechte;  sie  sollen  in  gleicher  Weise  wie  die
Inländer  das  Recht  haben,  Anwälte,  Advokaten  und  Vertreter  zur  Verfolgung
und  Vertheidigung  ihrer  Rechte  vor  diesen  Gerichten  zu  wählen  und  zu  verwenden,
und  in  allen  anderen  auf  die  Rechtspflege  bezüglichen  Angelegenheiten  alle  Rechte
und  Begünstigungen  der  Inländer  genießen.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  den
Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  die  Niederlassung  und  das  Reisen,  auf  den
Besitz  von  Waaren  und  beweglichen  Sachen  aller  Art,  auf  den,  sei  es  kraft
letzten  Willens  oder  in  anderer  Weise  erfolgenden  Erwerb  von  Todeswegen  bei
solchem  Vermögen  aller  Art,  welches  sie  unter  Lebenden  erwerben  dürfen,  und
in  Bezug  auf  alle  wie  immer  beschaffenen  Verfügungen  über  Vermögen  jeder  Art,
welches  in  gesetzmäßiger  Weise  erworben  ist,  die  nämlichen  Begünstigungen,  Freiheiten
  und  Rechte  genießen  und  in  diesen  Beziehungen  keinen  höheren  Abgaben
und  Lasten  unterworfen  sein,  als  die  Inländer  oder  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  den
Gebieten  des  anderen  vollkommene  Gewissensfreiheit,  sowie  in  Gemäßheit  der
Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  das  Recht  privater  oder  öffentlicher  Abhaltung
  ihres  Gottesdienstes  und  auch  das  Recht  genießen,  ihre  betreffenden  Landsleute
  nach  ihren  religiösen  Gebräuchen  auf  den  geeigneten  und  passend  befundenen,
zu  diesem  Zweck  angelegten  und  unterhaltenen  Plätzen  zu  bestatten.

Sie  sollen  unter  keinem  Vorwande  gezwungen  werden,  andere  oder  höhere
Abgaben  oder  Steuern  zu  bezahlen  als  diejenigen,  welche  jetzt  oder  künftig  von
Inländern  oder  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  gezahlt  werden.

Artikel  II.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile,  welche  in  den
Gebieten  des  anderen  wohnen,  sollen  von  jedem  zwangsweisen  Militärdienst  irgend
welcher  Art,  sei  es  im  Heer,  in  der  Flotte,  der  Bürgerwehr  oder  der  Miliz,  von
allen  an  Stelle  persönlicher  Dienstleistung  auferlegten  Abgaben  und  von  allen
Zwangsanleihen  oder  militärischen  Leistungen  oder  Abgaben  befreit  sein.

Artikel  III.

Es  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels  und  der  Schiffahrt  zwischen  den
Gebieten  der  beiden  vertragschließenden  Theile  bestehen.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  dürfen  überall
in  den  Gebieten  des  anderen  Groß-  oder  Kleinhandel  mit  allen  Arten  von  Erzeugnissen
  des  Bodens  und  des  Gewerbefleißes  und  von  Waaren,  soweit  sie  in
den  Verkehr  gebracht  werden  dürfen,  sei  es  persönlich  oder  durch  Beauftragte,
einzeln  oder  in  Vereinigung  mit  Fremden  oder  Inländern  betreiben,  sie  dürfen
Wohnhäuser,  Fabrikgebäude,  Waarenhäuser,  Läden  und  sonstige  Räumllichkeiten
besitzen  oder  miethen  und  bewohnen,  auch  dürfen  sie  für  Niederlassungs-,  In-
        <pb n="727" />
        —  717  —

dustrie-  und  Handelszwecke  Ländereien  pachten,  wobei  sie  wie  die  Inländer  den
Gesetzen,  den  Polizei-  und  Zollvorschriften  des  Landes  unterworfen  sind.

Sie  sollen  befugt  sein,  frei  und  sicher  mit  ihren  Schiffen  und  deren  Ladungen
alle  die  Plätze,  Häfen  und  Flüsse  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  zu  besuchen,
welche  für  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  von  Waaren  geöffnet  sind  oder  künftighin
geöffnet  sein  werden,  und  sollen  gegenseitig  in  Angelegenheiten  des  Handels,  der
Industrie  und  der  Schiffahrt  dieselbe  Behandlung  wie  die  Inländer  oder  die
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  genießen,  ohne  andere  oder  höhere
Steuern,  Auflagen  oder  Zölle  irgend  welcher  Art  oder  Bezeichnung,  mögen  dieselben
  im  Namen  oder  zum  Vortheil  der  Regierung,  öffentlicher  Beamter,  Privater
  oder  irgend  welcher  Korporationen  oder  Anstalten  erhoben  werden,  zu  entrichten,
  als  diejenigen,  welche  von  Inländern  oder  Angehörigen  der  meistbegünstigten
Nation  gezahlt  werden,  immer  in  Gemäßheit  der  Gesetze,  Verordnungen  und
Reglements  des  betreffenden  Landes.

Artikel  IV.

Die  Wohngebäude,  Fabriken,  Waarenhäuser  und  Läden  der  Angehörigen
eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  in  den  Gebieten  des  anderen,  sowie
alle  dazu  gehörigen  Räumlichkeiten,  welche  zu  Niederlassungs-,  Industrie-  und
Handelszwecken  bestimmt  find,  sollen  unverletzlich  sein.

Es  ist  unzulässig,  in  solchen  Gebäuden  und  Räumlichkeiten  Durchsuchungen
oder  Haussuchungen  abzuhalten,  oder  Bücher,  Papiere  und  Rechnungen  einzusehen
  und  zu  prüfen,  ausgenommen  in  denjenigen  Fällen  und  in  denjenigen
Formen,  in  welchen  derartige  Maßnahmen  nach  den  Gesetzen,  Verordnungen
und  Reglements  auch  Inländern  gegenüber  amwendbar  sind.

Artikel  V.

Bei  der  Einfuhr  in  Deutschland  sollen  auf  Gegenstände,  welche  in  Japan
erzeugt  oder  verfertigt  sind,  von  welchem  Platze  sie  auch  kommen  mögen,  und
bei  der  Einfuhr  in  Japan  sollen  auf  Gegenstände,  welche  in  Deutschland  erzeugt
  oder  verfertigt  sind,  von  welchem  Platze  sie  auch  kommen  mögen,  keine
anderen  oder  höheren  Zölle  gelegt  werden,  als  auf  die  gleichartigen  Gegenstände,
welche  in  irgend  einem  fremden  Lande  erzeugt  oder  verfertigt  sind.

Auch  soll  bezüglich  eines  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschließenden
Theiles  erzeugten  oder  verfertigten  Gegenstandes,  von  welchem  Platze  derselbe
auch  kommen  möge,  kein  Verbot  der  Einfuhr  in  die  Gebiete  des  anderen  aufrecht
  erhalten  oder  erlassen  werden,  welches  nicht  ebenso  die  Einfuhr  des  gleichartigen
  Gegenstandes  aus  irgend  einem  dritten  Lande  trifft.  Diese  letztere  Vorschrift
  findet  keine  Anwendung  auf  die  sanitären  und  anderen  Verbote,  welche
durch  die  Nothwendigkeit  veranlaßt  werden,  die  öffentliche  Gesundheit,  die  Erhaltung
  des  Viehes  oder  der  der  Landwirthschaft  nützlichen  Pflanzen  zu  sichern.

111*
        <pb n="728" />
        —  718  —

Artikel  VI.

In  den  Gebieten  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  sollen  bei  der
Ausfuhr  nach  den  Gebieten  des  anderen  auf  keinen  Gegenstand  andere  oder  höhere
Zölle  oder  Abgaben  gelegt  werden  als  diejenigen,  welche  bei  der  Ausfuhr  der
gleichartigen  Gegenstände  nach  irgend  einem  anderen  fremden  Lande  jetzt  oder  in
Zukunft  entrichtet  werden;  auch  darf  nicht  die  Ausfuhr  eines  Gegenstandes  aus
den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  in  die  Gebiete  des  anderen
mit  einem  Verbot  belegt  werden,  welches  sich  nicht  gleichmäßig  auf  die  Ausfuhr
der  gleichartigen  Gegenstände  nach  irgend  einem  anderen  Lande  erstreckt.

Artikel  VII.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  den
Gebieten  des  anderen  mit  Bezug  auf  die  Befreiung  von  Durchfuhrzöllen  und  in
Allem,  was  sich  auf  Zollniederlagen,  Ausfuhrvergütungen,  Erleichterungen  und
Rückzölle  bezieht,  völlige  Gleichstellung  mit  den  Inländern  genießen.

Artikel  VIII.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  von  den  die  Gebiete  des
einen  der  vertragschließenden  Theile  besuchenden  Kaufleuten,  Gewerbetreibenden
und  Handlungsreisenden  des  anderen  Theiles  eingebracht  werden,  wird  beiderseits
Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Gegenstände  binnen  der  durch  die  Landesgesetze  bestimmten
Frist  unverkauft  wieder  ausgeführt  werden,  und  vorbehaltlich  der  Erfüllung  der
für  die  Wiederausfuhr  oder  für  die  Zurücklieferung  in  die  Niederlage  nothwendigen
Zollförmlichkeiten.  Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß  in  beiden  Ländern
unmittelbar  am  ersten  Einfuhrort  durch  Niederlegung  des  Betrages  der  bezüglichen
Zollgebühren  oder  durch  Sicherheitsstellung  gewährleistet  werden.

Ferner  werden  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  und  Proben,  sofern
  sie  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  beiderseits  frei  von  Eingangsabgaben
  zugelassen,  auch  wenn  ihre  Einbringung  auf  anderem  als  dem  im  vorausgehenden
  Absatz  bezeichneten  Wege  erfolgt.

Artikel  IX.

Wird  innerhalb  der  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile  im  ganzen
Lande  oder  in  einem  beschränkten  Umkreise,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates
oder  für  Rechnung  einer  Gemeinde  oder  Korporation,  von  der  Hervorbringung,
der  Herstellung  oder  dem  Verbrauch  eines  Artikels  eine  innere  Abgabe  erhoben,
so  darf  der  gleiche  Artikel,  wenn  er  aus  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  eingeführt
  wird,  in  diesem  Lande  oder  diesem  Umkreise  nur  mit  einer  gleichen  und
mit  keiner  höheren  oder  lästigeren  Abgabe  belegt  werden.

Keinerlei  Abgaben  dürfen  erhoben  werden,  falls  in  diesem  Lande  oder  in
diesem  Umkreise  Artikel  derselben  Art  nicht  erzeugt  oder  hergestellt  werden,  oder,
        <pb n="729" />
        —  719  —

wenn  sie  auch  daselbst  erzeugt  oder  hergestellt  werden,  nicht  von  derselben  Abgabe
getroffen  sind.
Artikel  X.

Alle  Gegenstände,  welche  in  japanische  Häfen  auf  japanischen  Schiffen
gesetzmäßig  eingeführt  werden  oder  eingeführt  werden  dürfen,  können  in  diese
Häfen  auch  auf  deutschen  Schiffen  eingeführt  werden,  ohne  anderen  oder  höheren
Zöllen  oder  Abgaben,  gleichviel  welcher  Benennung,  unterworfen  zu  sein,  als
wenn  diese  Gegenstände  auf  japanischen  Schiffen  eingeführt  würden;  und  umgekehrt
  können  alle  Gegenstände,  welche  in  deutsche  Häfen  auf  deutschen  Schiffen
gesetzlich  eingeführt  werden  oder  eingeführt  werden  dürfen,  in  diese  Häfen  auch
auf  japanischen  Schiffen  eingeführt  werden,  ohne  anderen  oder  höheren  Zöllen
oder  Abgaben,  gleichviel  welcher  Benennung,  unterworfen  zu  sein,  als  wenn  diese
Gegenstände  auf  deutschen  Schiffen  eingeführt  würden.  Diese  gegenseitige  gleiche
Behandlung  erfolgt  ohne  Unterschied,  ob  die  betreffenden  Gegenstände  unmittelbar
von  dem  Ursprungsort  oder  von  einem  anderen  Platze  kommen.

Ebenso  soll  eine  völlig  gleiche  Behandlung  auch  hinsichtlich  der  Ausfuhr
herrschen,  so  daß  in  den  Gebieten  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  bei
der  Ausfuhr  eines  Gegenstandes,  welcher  gesetzmäßig  aus  denselben  ausgeführt
wird,  dieselben  Ausfuhrzölle  gezahlt  und  dieselben  Ausfuhrvergütungen  und  Rückzölle
  gewährt  werden  sollen,  gleichviel,  ob  die  Ausfuhr  auf  japanischen  oder
auf  deutschen  Schiffen  erfolgt,  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Bestimmungsort,
mag  dieser  ein  Hafen  der  vertragschließenden  Theile  oder  einer  dritten  Macht  sein.

Artikel  XI.

Keine  Tonnen-,  Hafen-,  Lootsen-,  Leuchtthurm-,  Quarantäne-  oder  ähnlichen
  Gebühren  irgend  welcher  Art  oder  Bezeichnung,  die,  sei  es  im  Namen  oder
im  Interesse  des  Staates,  sei  es  in  demjenigen  von  öffentlichen  Beamten,  von
Privaten,  von  Korporationen  oder  von  Instituten  irgend  einer  Art  erhoben  werden,
dürfen  in  den  Gebieten  des  einen  Landes  den  Schiffen  des  anderen  Landes  auferlegt
  werden,  sofern  dieselben  nicht  in  den  gleichen  Fällen  ebenso  und  unter  denselben
Bedingungen  den  inländischen  Schiffen  und  den  Schiffen  der  meistbegünstigten
Nation  auferlegt  werden.  Diese  Gleichförmigkeit  in  der  Behandlung  soll  gegenseitig
  auf  die  beiderseitigen  Schiffe  Anwendung  finden,  ohne  Rücksicht  darauf,
von  welchem  Hafen  oder  Platze  dieselben  ankommen,  und  wohin  sie  bestimmt  sind.

Artikel  XlI.

Rücksichtlich  des  Ankerplatzes,  des  Ladens  und  Löschens  der  Schiffe  in  den
Häfen,  Bassins,  Docks,  Rheden  und  Flüssen  der  Gebiete  beider  Länder  soll  den
inländischen  Schiffen  kein  Vorrecht  gewährt  werden,  das  nicht  in  gleicher  Weise
den  Schiffen  des  anderen  Landes  gewährt  wird;  die  Absicht  der  vertragschließenden
Theile  geht  dahin,  daß  auch  in  dieser  Hinsicht  die  beiderseitigen  Schiffe  auf  dem
Fuße  völliger  Gleichheit  behandelt  werden  sollen.
        <pb n="730" />
        —  720  —

Artikel  XIII.

Der  Küstenhandel  der  beiden  vertragschließenden  Theile  wird  durch  die
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  berührt;  derselbe  soll  den  Gesetzen,
  Verordnungen  und  Reglements  jedes  der  beiden  Länder  unterworfen  sein.
Es  ist  jedoch  vereinbart,  daß  japanische  Staatsangehörige  in  Deutschland  und
deutsche  Reichsangehörige  in  Japan  in  dieser  Beziehung  die  Rechte  genießen  sollen,
welche  in  Gemäßheit  jener  Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  den  Angehörigen
irgend  eines  anderen  Landes  bewilligt  sind  oder  künftig  bewilligt  werden.

Ein  japanisches  Schiff,  welches  in  einem  fremden  Lande  mit  Gütern  für
zwei  oder  mehr  deutsche  Häfen  befrachtet  ist,  und  ein  deutsches  Schiff,  welches
in  einem  fremden  Lande  mit  Gütern  für  zwei  oder  mehr  japanische  Häfen  befrachtet
  ist,  darf  einen  Theil  seiner  Ladung  in  einem  der  Bestimmungshäfen
löschen  und  seine  Reise  nach  dem  anderen  oder  nach  den  anderen  Häfen,  sofern
daselbst  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  von  Waaren  gestattet  ist,  behufs  Löschung  des
Restes  seiner  ursprünglichen  Ladung  fortsetzen,  in  allen  Fällen  unter  Beachtung
der  Gesetze  und  Zollordnungen  der  beiden  Länder.

Die  japanische  Regierung  willigt  indessen  darein,  daß  deutsche  Schiffe
nach  wie  vor  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  Ladung  zwischen  den
gegenwärtig  geöffneten  Häfen  befördern  dürfen,  ausgenommen  nach  oder  von  den
Häfen  von  Osaka,  Riigata  und  Ebisu-minato.

Artikel  XIV.

Kriegs-  oder  Kauffahrteischiffe  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile,
welche  durch  stürmisches  Wetter  oder  durch  irgend  einen  anderen  Unfall  genöthigt
werden,  in  einem  Hafen  des  anderen  Theiles  Zuflucht  zu  suchen,  sollen  die  Befugniß
  haben,  daselbst  Ausbesserungen  vorzunehmen,  sich  alle  nöthigen  Vorräthe
zu  verschaffen  und  wieder  in  See  zu  gehen,  ohne  irgend  andere  Gebühren  zu
bezahlen  als  diejenigen  ,  welche  von  inländischen  Schiffen  zu  entrichten  sein  würden.
Falls  jedoch  der  Führer  eines  Kauffahrteischiffes  sich  genöthigt  sehen  sollte,  über
einen  Theil  seiner  Ladung  zu  verfügen,  um  Ausgaben  zu  bestreiten,  so  soll  er
verpflichtet  sein,  sich  nach  den  Verordnungen  und  Tarifen  des  Ortes,  wohin  er
gekommen  ist,  zu  richten.

Wenn  ein  Kriegs-  oder  Kauffahrteischiff  des  einen  der  vertragschließenden
Theile  an  den  Küsten  des  anderen  strandet  oder  Schiffbruch  leidet,  so  sollen  die
Ortsbehörden  den  Generalkonsul,  Konsul,  Vicekonsul  oder  Konsularagenten  des
Döii  „  in  welchem  der  Unfall  stattgefunden  hat,  oder,  wenn  es  derartige

Konsularbeamte  dort  nicht  giebt,  den  Generalkonsul,  Konsul,  Vicekonsul  oder
Konsularagenten  des  nächsten  Bezirks  benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich  japanischer  in  den  deutschen  Küstengewässern
  verunglückter  oder  gestrandeter  Schiffe  sollen  nach  Maßgabe  der  deutschen
Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  Platz  greifen,  und  umgekehrt  sollen  alle
Rettungsmaßregeln  hinsichtlich  deutscher,  in  den  japanischen  Küstengewässern  ver-
        <pb n="731" />
        —  721  —

unglückter  oder  gestrandeter  Schiffe  in  Gemäßheit  der  japanischen  Gesetze,  Verordnungen
  und  Reglements  erfolgen.

Ein  derartiges  gestrandetes  oder  verunglücktes  Schiff  oder  Fahrzeug  und
alle  Theile  desselben,  sowie  alle  seine  Ausrüstungsgegenstände  und  Zubehörungen,
ferner  alle  Güter  und  Waaren,  welche  davon  gerettet  worden  sind,  einschließlich
derer,  welche  in  die  See  geworfen  waren,  oder  der  Erlös  dieser  Gegenstände,
falls  sie  verkauft  worden  sind,  ebenso  alle  an  Bord  eines  solchen  gestrandeten
oder  verunglückten  Schiffes  oder  Fahrzeuges  vorgefundenen  Papiere  sind  den
Eigenthümern  oder  deren  Beauftragten  auszuhändigen,  sobald  sie  von  denselben
beansprucht  werden.  Wenn  diese  Eigenthümer  oder  Beauftragten  sich  nicht  an
Ort  und  Stelle  befinden,  so  sind  alle  die  gedachten  Gegenstände  den  betreffenden
Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten,  sofern  die  Herausgabe
  von  denselben  innerhalb  der  durch  die  Landesgesetze  festgesetzten  Frist  verlangt
  wird,  auszuhändigen,  und  diese  Konsularbeamten,  Eigenthümer  oder  Beauftragten
  sollen  nur  die  durch  die  Rettung  und  Erhaltung  der  Güter  erwachsenen
Kosten,  einschließlich  des  Bergelohnes,  bezahlen,  wie  sie  im  Falle  des  Scheiterns
eines  inländischen  Schiffes  zu  entrichten  gewesen  wären.

Die  aus  dem  Schiffbruch  geretteten  Güter  und  Waaren  sollen  von  allen
Zöllen  befreit  sein,  sofern  sie  nicht  für  den  Verbrauch  deklarirt  werden,  in  welchem
Falle  sie  die  gewöhnlichen  Abgaben  zu  entrichten  haben.

Wenn  ein  Schiff  oder  Fahrzeug,  welches  im  Eigenthum  von  Angehörigen
des  einen  der  vertragschließenden  Theile  steht,  in  den  Küstengewässern  des  anderen
strandet  oder  verunglückt,  so  sollen  die  betreffenden  Generalkonsuln,  Konsuln,
Vicekonsuln  und  Konsularagenten,  falls  der  Eigenthümer  oder  der  Schiffsführer
oder  ein  anderer  Beauftragter  des  Eigenthümers  nicht  anwesend  ist,  ermächtigt
sein,  amtlichen  Beistand  zu  leisten,  damit  den  Angehörigen  des  betreffenden  Landes
die  erforderliche  Unterstützung  gewährt  wird.  Derselbe  Grundsatz  soll  in  dem
Falle  Anwendung  finden,  wenn  der  Eigenthümer,  Schiffsführer  oder  sonstige
Beauftragte  zugegen  ist,  indeß  solchen  Beistand  nachsucht.

Artikel  XV.
Alle  Schiffe,  welche  nach  deutschem  Recht  als  deutsche,  und  alle  Schiffe,
welche  nach  japanischem  Recht  als  japanische  Schiffe  anzusehen  sind,  sollen
im  Sinne  dieses  Vertrages  als  deutsche  beziehungsweise  japanische  Schiffe  gelten.

Artikel  XVI.

Die  vertragschließenden  Theile  kommen  darin  überein,  daß  in  allen  auf
Handel  und  Schiffahrt  bezüglichen  Angelegenheiten  jede  Art  von  Vorrecht,  Begünstigung
  oder  Befreiung,  welche  der  eine  vertragschließende  Theil  der  Regierung,
den  Schiffen  oder  den  Angehörigen  irgend  eines  anderen  Staates  gegenwärtig
eingeräumt  hat  oder  in  Zukunft  einräumen  wird,  sofort  und  bedingungslos  auf
die  Regierung,  die  Schiffe  oder  die  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
Theiles  ausgedehnt  werden  soll,  da  es  ihre  Absicht  ist,  daß  Handel  und  Schiff-
        <pb n="732" />
        —  722  —

fahrt  eines  jeden  Landes  von  dem  anderen  in  allen  Beziehungen  auf  den  Fuß
der  meistbegünstigten  Nation  gestellt  werden  sollen.

Artikel  XVII.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  den
Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  den  Schutz  von  Erfindungen,  von  Mustern
(einschließlich  der  Gebrauchsmuster)  und  Modellen,  von  Handels-  und  Fabrikmarken,
von  Firmen  und  Namen  dieselben  Rechte,  wie  die  eigenen  Angehörigen  unter  der
Voraussetzung  genießen,  daß  sie  die  hierfür  vom  Gesetze  vorgesehenen  Bedingungen
erfüllen.

Artikel  XVIII.

Die  vertragschließenden  Theile  sind  über  Folgendes  einverstanden:

Die  einzelnen  Fremdenniederlassungen  in  Japan  sollen  den  betreffenden
japanischen  Gemeinden  einverleibt  werden  und  hinfort  Bestandtheile  der  japanischen
Gemeinden  bilden.

Die  zuständigen  japanischen  Behörden  sollen  demnach  mit  Bezug  auf
dieselben  alle  Verbindlichkeiten  und  Verpflichtungen  übernehmen,  welche  ihnen
hinsichtlich  der  Gemeinden  obliegen,  und  gleichzeitig  sollen  die  öffentlichen  Gelder
und  Vermögensgegenstände,  welche  diesen  Niederlassungen  gehören,  den  genannten
japanischen  Behörden  übergeben  werden.

Sobald  diese  Einverleibung  erfolgt,  sollen  die  bestehenden,  zeitlich  unbegrenzten
  Ueberlassungsverträge,  unter  welchen  jetzt  in  den  gedachten  Niederlassungen
  Grundstücke  besessen  werden,  bestätigt  und  hinsichtlich  dieser  Grundstücke
sollen  keine  Bedingungen  irgend  einer  anderen  Art  auferlegt  werden,  als  sie  in
den  bestehenden  Ueberlassungsverträgen  enthalten  sind.

Die  Besitzrechte  an  diesen  Niederlassungsgrundstücken  können  in  Zukunft
von  ihren  Besitzern  frei  und,  ohne  daß  es  dazu,  wie  bisher  in  gewissen  Fällen,
der  Genehmigung  der  konsularischen  oder  japanischen  Behörden  bedarf,  an  Inländer
  oder  Ausländer  veräußert  werden.

Im  Uebrigen  gehen  die  nach  den  ursprünglichen  Ueberlassungsverträgen
den  Konsularbehörden  zustehenden  Funktionen  auf  die  japanischen  Behörden  über.

Alle  Ländereien,  welche  von  der  japanischen  Regierung  für  öffentliche
Zwecke  der  Fremdenniederlassung  bisher  zinsfrei  hergegeben  worden  sind,  sollen,
unbeschadet  der  aus  der  Gebietshoheit  sich  ergebenden  Rechte,  frei  von  allen
Steuern  und  Lasten  den  öffentlichen  Zwecken,  für  welche  sie  ursprünglich  bestimmt
worden,  dauernd  erhalten  bleiben.

Artikel  XIX.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt  sich  auch  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Theile  gegenwärtig  oder  künftig  zollgeeinten  Gebiete.
        <pb n="733" />
        —  723  —

Artikel  XX.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom  Tage  seines  vollen  Inkrafttretens  ab
an  die  Stelle  des  Vertrages  vom  20.  Februar  1869,  sowie  derjenigen  Abkommen
und  Uebereinkünfte,  welche  in  Ergänzung  des  letzteren  Vertrages  abgeschlossen  sind
oder  bestehen.  Von  demselben  Tage  ab  verlieren  jene  früheren  Vereinbarungen
ihre  Wirksamkeit,  und  demgemäß  hört  alsdann  die  bis  dahin  in  Japan  ausgeübte
  Gerichtsbarkeit  deutscher  Gerichtsbehörden  auf  und  erreichen  alle  ausnahmsweisen
  Privilegien,  Befreiungen  und  Immunitäten,  die  bis  dahin  die  deutschen
Reichsangehörigen  als  einen  Bestandtheil  oder  einen  Ausfluß  dieser  Gerichtsbarkeit
  genossen,  ohne  Weiteres  ihre  Endschaft.  Diese  Gerichtsbarkeit  wird  alsdann
  von  japanischen  Gerichten  übernommen  und  ausgeübt  werden.

Artikel  XXl.

Der  gegenwärtige  Vertrag  mit  Ausnahme  des  Artikels  XVII  soll  —  jedoch
nicht  vor  dem  17.  Juli  1899  —  in  Kraft  treten  nach  Ablauf  eines  Jahres,
nachdem  die  Regierung  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Japan  der  Regierung
Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen,  von  ihrem
Wunsche,  den  Vertrag  in  Kraft  zu  setzen,  Anzeige  gemacht  hat.  Der  Vertrag
soll  von  seinem  Inkrafttreten  ab  12  Jahre  in  Geltung  bleiben.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  soll  das  Recht  haben,  zu  irgend  einer
Zeit,  nachdem  11  Jahre  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Vertrages  verflossen
sind,  dem  anderen  seine  Absicht,  diesen  Vertrag  aufhören  zu  lassen,  anzukündigen,
und  mit  Ablauf  von  12  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  soll  der  gegenwärtige
Vertrag  gänzlich  aufhören  und  endigen.

Der  Artikel  XVII  des  gegenwärtigen  Vertrages  soll  schon  mit  dem  Tage
des  Austausches  der  Ratifikationen  in  Kraft  treten  und,  sofern  nicht  von  den
vertragschließenden  Theilen  noch  ein  Anderes  vereinbart  werden  sollte,  so  lange  in
Geltung  bleiben,  bis  die  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrages  ihre  Wirksamkeit
verlieren.

Artikel  XXII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden

sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.  ·
So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896.

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)  Vicomte  Aoki.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  18.  November  1896  in  Berlin  stattgefunden.

 

Reichs-Gesetzbl.  1896.  112
        <pb n="734" />
        Protokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben  gleichzeitig  mit  dem  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage  vom  heutigen  Tage  noch  folgende  Bestimmungen  vereinbart:

1.  Zu  Artikel  I  des  Vertrages.

Die  japanische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  noch  vor  der  Eröffnung
des  Landes  für  deutsche  Reichsangehörige  das  bestehende  Paßsystem  derartig  zu
erweitern,  daß  deutsche  Reichsangehörige,  welche  ein  Empfehlungszeugniß  des
deutschen  Vertreters  in  Tokio  oder  eines  deutschen  Konsuls  in  den  geöffneten
japanischen  Häfen  vorlegen,  auf  Antrag  von  dem  japanischen  Auswärtigen  Amt
in  Tokio  oder  von  den  Oberbehörden  des  Bezirks,  in  welchem  ein  offener  Hafen
liegt,  für  jeden  Theil  des  Landes  und  für  einen  12  Monate  nicht  überschreitenden
Zeitraum  gültige  Pässe  erhalten;  es  besteht  Einverständniß,  daß  die  bestehenden
Regeln  und  Vorschriften,  welche  für  die  das  Innere  des  Reichs  besuchenden
deutschen  Reichsangehörigen  maßgebend  sind,  aufrecht  erhalten  bleiben  sollen.

2.  Zu  Artikel  1  und  III.

Zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  besteht  Einverständniß  darüber,
daß  die  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  auch
zu  dem  Erwerb  und  Besitz  von  Hypothekenrechten  an  unbeweglichen  Sachen  in
gleicher  Weise  wie  die  Inländer  zugelassen  werden  sollen.

3.  Zu  Artikel  V.
Die  vertragschließenden  Theile  sind  übereingekommen,  daß  sechs  Monate
nach  dem  Austausch  der  Ratifikationen  des  heute  unterzeichneten  Handels-  und
Schiffahrtsvertrages  der  hier  beigefügte  Einfuhrtarif  —  unbeschadet  der  Bestim-

  mungen  des  Artikels  XIX  des  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  gegenwärtig

bestehenden  Vertrages  von  1869,  solange  der  genannte  Vertrag  in  Kraft  bleibt,
und  danach,  gemäß  den  Bestimmungen  der  Artikel  V und  XVI  des  heute  unterzeichneten
  Vertrages  —  auf  die  darin  genannten  Gegenstände,  soweit  sie  deutsche
Boden-  oder  Industrieerzeugnisse  sind,  bei  der  Einfuhr  nach  Japan  Anwendung
finden  soll.  Nichts  in  diesem  Protokoll  oder  dem  beigefügten  Tarif  soll  indessen
das  Recht  der  japanischen  Regierung  beeinträchtigen,  die  Einfuhr  folgender
Gegenstände  zu  verbieten  oder  zu  beschränken,  nämlich:  von  verfälschten  Drogen,
Medikamenten,  Lebensmitteln  oder  Getränken;  unanständigen  oder  unzüchtigen
Drucksachen,  Bildern,  Büchern,  Karten,  Lithographien  oder  Stichen,  Photographien
  oder  irgend  welchen  unanständigen  oder  unzüchtigen  Gegenständen;
        <pb n="735" />
        —  725  —

von  Gegenständen,  deren  Einfuhr  im  Widerspruch  mit  den  japanischen  Gesetzen
über  den  Schutz  der  Erfindungen,  Handelsmarken  oder  Urheberrechte  stehen
würde;  oder  von  sonstigen  Gegenständen,  die  in  sanitärer  Hinsicht  oder  für  die
öffentliche  Sicherheit  oder  Moral  gefährlich  sein  könnten.

Die  in  dem  genannten  Tarif  aufgeführten  Werthzölle  sollen,  soweit  als  es
für  thunlich  erachtet  werden  wird,  in  spezifische  Zölle,  die  in  der  gegenwärtigen
japanischen  Silber-Währung  zu  berechnen  sind,  durch  eine  Nachtragskonvention
umgewandelt  werden,  welche  zwischen  den  beiden  Regierungen  sobald  als  möglich
abgeschlossen  werden  soll;  als  Grundlage  für  diese  Umwandlung  sollen  die  Durchschnittspreise
  genommen  werden,  welche  in  den  japanischen  Zollübersichten  während
der  dem  Tage  des  gegenwärtigen  Protokolls  vorhergehenden  sechs  Kalendermonate
nachgewiesen  worden  sind,  unter  Zuschlag  der  Kosten  für  Versicherung  und
Transport  vom  Kauf-,  Erzeugungs-  oder  Fabrikationsplatze  bis  zum  Landungshafen,
  sowie  eventuell  der  Kommissionsspesen.

Es  besteht  jedoch  Einverständniß  darüber,  daß  hinsichtlich  der  unter  den
Nummern  2,  11,  18,  19,  20,  21,  24,  30,  31,  34,  35,  38,  39,  40,  41,  44,
47,  48,  56,  59  des  beigefügten  Tarifs  aufgeführten  Gegenstände  die  zwischen
Japan  und  Großbritannien  vereinbarte  Umrechnung  der  Werthzölle  in  spezifische
Zölle  für  die  deutsche  Einfuhr  maßgebend  sein  soll.

Solange  und  soweit  die  Umwandlung  in  spezifische  Zölle  nicht  erfolgt  ist,
sollen  die  Werthzölle  in  Gemäßheit  der  am  Schlusse  des  beigefügten  Tarifs  aufgeführten
  Vorschrift  erhoben  werden.

Für  die  in  dem  beigefügten  Tarif  nicht  aufgeführten  Gegenstände  soll,
unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Artikels  XIX  des  Vertrages  von  1869  und
der  Artikel  V  und  XVI  des  heute  unterzeichneten  Vertrages,  sechs  Monate  nach
dem  Austausch  der  Ratifikationen  des  letzteren  der  japanische  Generaltarif  Geltung
erlangen,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  dieser  Generaltarif  sowie  etwaige  spätere
Abänderungen  desselben  sechs  Monate  zuvor  bekannt  gemacht  sein  müssen,  ehe
sie  auf  die  deutsche  Emfuhr  in  Japan  zur  Anwendung  gebracht  werden  dürfen.

Sobald  und  soweit  die  vorgenannten  Tarife  Geltung  erlangen,  soll  der
jetzt  in  Japan  für  deutsche  Güter  und  Waaren  geltende  Tarif  seine  Wirksamkeit
verlieren.

In  allen  anderen  Beziehungen  sollen  die  Bestimmungen  des  bestehenden
Vertrages  und  der  dazu  nachträglich  getroffenen  Vereinbarungen  bedingungslos
bis  zum  Inkrafttreten  des  heute  unterzeichneten  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages
in  Wirksamkeit  bleiben.

4.  Zu  Artikel  XVII.

  Es  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  in  jedem  der  beiden  vertragschließenden

  Länder  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles  der  Schutz  von  Erfindungen,

  von  Mustern  (einschließlich  der  Gebrauchsmuster)  und  Modellen,  von

Handels-  und  Fabrikmarken,  von  Firmen  und  Namen  dann  gewährt  werden

muß,  wenn  die  hierfür  vom  Gesetze  vorgesehenen  Bedingungen  erfüllt  sind.
112*
        <pb n="736" />
        —  726  —

Uebrigens  behalten  sich  die  vertragschließenden  Theile  den  Abschluß  eines
besonderen  Vertrages  über  die  gegenseitigen  Beziehungen  auf  dem  Gebiete  des
Patent-,  Muster-  und  Markenschutzes  vor  und  werden  seinerzeit  in  entsprechende
Verhandlungen  eintreten.

Ferner  erklärt  die  japanische  Regierung,  daß  sie,  bevor  die  deutsche
Konsulargerichtsbarkeit  in  Japan  in  Wegfall  kommt,  der  internationalen  Berner
Konvention,  betreffend  das  Urheberrecht  (geistiges  Eigenthum),  beitreten  werde.

5.  Zu  Artikel  XX.

Es  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  trotz  des  mit  dem  vollen  Inkrafttreten
  des  heute  unterzeichneten  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  an  sich  eintretenden
  Wegfalls  der  in  Japan  ausgeübten  Gerichtsbarkeit  deutscher  Gerichtsbehörden
  dennoch  diese  Gerichtsbarkeit  bezüglich  aller  Angelegenheiten,  welche  zur
Zeit  des  vollen  Inkrafttretens  des  Vertrages  bereits  rechtshängig  sind,  bis  zur
endgültigen  Entscheidung  fortdauern  soll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  dieses
Protokoll  den  beiden  vertragschließenden  Theilen  zugleich  mit  dem  heute  unterzeichneten
  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  vorgelegt  werden  soll,  und  daß,  wenn
der  genannte  Vertrag  ratifizirt  wird,  die  in  dem  Protokoll  enthaltenen  Vereinbarungen
  in  gleicher  Weise  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen,  ohne  daß  es
einer  weiteren  förmlichen  Ratifikation  bedarf.

Auch  wird  vereinbart,  daß  die  Bestimmungen  dieses  Protokolls  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Aufhören  der  Wirksamkeit  des  genannten  Vertrages  außer  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  dasselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896.

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)  Vicomte  Aoki.
        <pb n="737" />
        —  727  —

 

 

 

Anlage.
Tarif.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Japan.
Laufende    
Nummer.  Gegenstände.  Werthzölle
Prozent.
Baumwollene  Gewebe:
1.  Sammet  und  sammetartige  Gewebe  (velvets,  velveteens
  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                       10
2  Baumwollene  Gewebe  aller  Art,  in  diesem  Tarif
nicht  anderweitig  aufgeführt,  rein  oder  gemischt
mit  Flachs,  Hanf  oder  anderen  Spinnstoffen,
einschließlich  Wolle,  die  Baumwolle  jedoch  vor-
  herrschend.                                                      10
3.  Blei,  roh,  in  Blöcken  und  Tafeln        5
Chemikalien  und  Medizinalwaaren:
4.  Amorpher  Phosphor                                  10
5.  Basisch-salpetersaures  Wismuth-Oxyd  (subnitrate
of  bismuth)  .  .                                                  10
6.  Bromverbindungen  (bromide  .  ..          10
7.  Chinin  ..  .  .  .  .                                            8
8.  Chlorsaures  Kali  ....  ..  ..  .  ,...............  10
9.  Dynamit.  .  ...  ..  ..  ...  ...                         10
10.  Jodkalium  .                                                    10
11.  Kalisalpter                                                       5
12.  Salieylsäure                                                   10
Draht:
13.  Telegraphendraht                                                5
14.  Eisen-  und  Stahldraht,  sowie  schwache  Stäbe  aus
Eisen  oder  Stahl,  von  nicht  mehr  als  ¼  Zoll
englisch  im  Durchmesser  ..  .                          10
Eisen  und  Stahl:
15.  roh  und  Ingots                                                5
16.  Schienen  ..  ..  .  ..  .  .  ...                           5
        <pb n="738" />
        —  728  —

 

 

Laufende    
Nummer.  Gegenstände.  Werthzölle
Prozent.
Eisen  und  Stahl:
Stangen,  Stäbe,  Platten  und  Bleche:
17.  aus  Eisen                                                           7½
18.  aus  Stahl  .  .  .  .                                             7½
19.  Galvanisirtes  Blech,  sowohl  glattes  als           Wellblech                                                                      10
20.  Verzinntes  Blech  .  .  .  .  .  .  ..                  10
21.  Röhren  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..                       10
22.  Eisenbahn-Personenwagen,  sowie                            Theile  davon  ..  .  .  ..  .                                            5
23.  Eiserne  Nägel,  auch  Drahtstifte  ..              10
24.  Eiserne  Schrauben,  Bolzen  und                           Muttern,  auch  galvanisirt                                        10
Fensterglas,  gewöhnliches:
25.  nicht  gefärbt  und  nicht  bunt                                  8
26.  gefärbt,  bunt  oder  geschliffen                    10
Farben  und  Farbwaaren:
27.  Anilinfarben:                                                         10
28.  Alizarinfarben                                                       10
29.  Blauholzertrakt                                                     10
30.  Oelfarbe  .  .  .  .  .  .  .                                     10
Garne:
31.  aus  Baumwolle  ..                                                 8
32.  aus  Leinen,  Hanf  oder  Jute  für  Webezwecke  8
aus  Wolle,  auch  Kammwolle:
33.  für  Webezwecke  ........  ...  .  .....  .  ..  .  .      8
34.  für andere Zwecke                                                  8
35.  Garne  aller  Art,  in  diesem  Tarif  nicht  anderweitig
aufgeführt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                  10
36.  Halbseidener  Atlas,  aus  Baumwolle  mit  obenliegender
Seide  (silk  faced  cotton  satins)                              10
37. Hopfen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                    5
38.  Hüte,  einschließlich  Filzhüte  .  ..  .  .           10
39.  Kautschuckwaaren  .  .  .  ...                               10
40. Leinene  Gewebe  .  ..  .  .  .  ...                          10
Leder:
41.  Sohlleder                                                                 15
42.  anderes                                                                     10
43.  Lokomotiven,  sowie  Theile  davon                     5
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        Laufende  
Nummer.  Gegenstände.    Werthzölle
Prozent.
Milch:
44.  kondensirt  oder  eingedamft  .  .  ..            5
45.  sterilisirt  :  .  .  ..                                               5
46.  Papier  aller  Art                                               10
47.   Paraffinöl                                                             10
48.  Paraffinwachs  .  ..  ...                                        5
49.  Portlandcement                                                      5
50.  Uhren,  mit  Ausnahme  von  Taschenuhren,  sowie  Theile davon.                                                                10
    
Wollene,  auch  kammwollene  Gewebe  aller  Art,  rein  oder
gemischt  mit  anderem  Material,  die  Wolle  jedoch  vorherrschend:

51.  Decken.                                                                10
52.  Flanell                                                                   10
53.  Musselin                                                               10
54.  Tuch  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...          10
55.  Zanella  (italian  cloth)                                      10
56.  andere  Gewebe  .  ..  .  ..                               10
Zink:
57.  in  Mulden,  Blöcken  und  Tafen                    5
58.  in  Blechen.                                                          7½
59.  Zucker,  raffinirt.                                                 10

 

Vorschrift  für  die  Berechnung  der  Werthzölle.

 

Die  nach  diesem  Tarif  zu  zahlenden  Werthzölle  sollen  berechnet  werden
von  dem  wirklichen  Preise  der  Gegenstände  an  dem  Kauf-,  Erzeugungs-  oder
Fabrikationsplatze  unter  Zuschlag  der  Kosten  für  Versicherung  und  Transport
vom  Kauf-,  Erzeugungs-  oder  Fabrikationsplatze  bis  zum  Landungshafen,  sowie
eventuell  der  Kommissionsspesen.
        <pb n="740" />
        —  730  —
Berlin,  den  4.  April  1896.

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  des  vereinbarten  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan  zu  schreiten,  hält  es  der  unterzeichnete
Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  des  Deutschen  Reichs  für
wünschenswerth,  noch  einige,  bereits  im  Laufe  der  Verhandlungen  erörterte  Punkte
außer  Zweifel  zu  stellen,  indem  er  folgenden  Voraussetzungen  Ausdruck  giebt,  nämlich:
1.  daß,  wenn  auch  den  Fremden  in  Japan  nach  den  zur  Zeit  dort  geltenden
Gesetzen  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken  noch  versagt  ist,
hierdurch  die  Befugniß  der  deutschen  Reichsangehörigen  nicht  berührt
wird,  daselbst,  zur  Erreichung  der  in  Artikel  I  und  III  des  Vertrages
angegebenen  Zwecke,  gleich  den  Inländern  und  nach  Maßgabe  der
jeweiligen  landesgesetzlichen  Bestimmungen  emphyteutische,  superficiarische
und  sonstige  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben  und  persönlichen
Mieths-  oder  Pachtrechten  an  Grundstücken  durch  Eintragung  in  die
hierfür  bestimmten  Register  den  Karakter  dinglicher  Rechte  zu  verschaffen;
2.  daß  die  Kaiserlich  japanische  Regierung  darauf  Bedacht  nehmen  wird,
in  allen  für  den  Handel  besonders  wichtigen  Plätzen  ihres  Landes,
den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  entsprechend,  Waarenhäuser  und  zollfreie
  Niederlagen  zu  errichten;
3.  daß,  da  das  Eigenthum  an  den  im  Artikel  XVIII  des  Vertrages
erwähnten  Niederlassungsgrundstücken  dem  japanischen  Staate  verbleibt,
die  Besitzer  oder  deren  Rechtsnachfolger  für  ihre  Grundstücke  außer
dem  kontraktmäßigen  Grundzins  Abgaben  oder  Steuern  irgend  welcher
Art  nicht  zu  entrichten  haben  werden;
4.  daß  die  vor  oder  unter  der  Herrschaft  des  Vertrages  wohl  erworbenen
Rechte  der  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  auch  nach  Ablauf  des  Vertrages  unverändert  bestehen  bleiben.
Indem  der  Unterzeichnete  einer  gefälligen  Aeußerung  des  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministers  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von
Japan,  Herrn  Vicomte  Aoki,  darüber  entgegensehen  darf,  ob  die  vorbezeichneten
Voraussetzungen  zutreffen,  würde  er  es  zugleich  mit  verbindlichstem  Dank  erkennen,
darüber  unterrichtet  zu  werden,  welchen  Zeitpunkt  die  Kaiserlich  japanische
Regierung  für  die  im  ersten  Absatz  des  Artikels  XXI  vorgesehene  Anzeige  in
Aussicht  genommen  hat.

Der  Unterzeichnete  benutzt  auch  diesen  Anlaß,  um  Herrn  Vicomte  Aoki
die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu  erneuern.

Freiherr  von  Marschall.

An  den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Japan,
Herrn  Vicomte  Aoki
  etc. etc. etc.
        <pb n="741" />
        —  731  —

Berlin,  den  4.  April  1896.

Der  unterzeichnete  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Seiner
Majestät  des  Kaisers  von  Japan  beehrt  sich  Seiner  Excellenz  dem  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  des  Deutschen  Reichs,  Herrn  Freiherrn
Marschall  von  Bieberstein,  auf  die  Note  vom  heutigen  Tage  zu  erwidern,  daß
die  darin  unter  Nummer  1  bis  4  zum  Ausdruck  gebrachten  Voraussetzungen,
welche  den  Erwerb  dinglicher  Rechte  an  Grundstücken,  die  Errichtung  von  Waarenhäusern,
  die  Steuerfreiheit  der  Grundstücke  in  den  Fremdenniederlassungen  und
die  Erhaltung  wohlerworbener  Rechte  nach  Ablauf  des  Vertrages  zum  Gegenstande
haben,  in  allen  Punkten  zutreffend  sind.

Gleichzeitig  unterläßt  der  Unterzeichnete  nicht,  kraft  besonderer  Ermächtigung
der  Kaiserlich  japanischen  Regierung,  mit  Rücksicht  auf  die  entsprechende  Anfrage
des  Herrn  Freiherrn  von  Marschall,  Folgendes  mitzutheilen:

Die  Kaiserlich  japanische  Regierung  hält  es  für  wünschenswerth,  daß  die
Gesetzbücher  des  japanischen  Reichs  thatsächlich  in  Wirksamkeit  sind,  sobald  das
zwischen  Japan  und  Deutschland  gegenwärtig  bestehende  Vertragsverhältniß  seine
Geltung  verliert;  sie  verpflichtet  sich  deshalb,  die  im  ersten  Absatz  des  Artikels  XXI
des  Vertrages  vorgesehene  Anzeige  nicht  eher  zu  machen,  als  bis  diejenigen  Theile
der  genannten  Gesetzbucher,  welche  sich  jetzt  noch  in  Vorbereitung  befinden,  in
Kraft  gesetzt  sein  werden.

Der  Unterzeichnete  benutzt  auch  diesen  Anlaß,  um  Seiner  Excellenz  dem
Herrn  Freiherrn  von  Marschall  die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung
  zu  erneuern.

Vicomte  Aoki.

An
Seine  Excellenz  den  Staatsminister,  Staatssekretär  des
Auswärtigen  Amts  des  Deutschen  Reichs
Herrn  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein
etc. etc. etc.    

 

Reichs-  Gesetzbl.  1896.  113
        <pb n="742" />
        —  732  —

(Nr.  2347.)  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan.  Vom  4.  April  1896.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan,  von  dem  gleichen
Wunsche  geleitet,  über  die  wechselseitige  Zulassung  von  Konsularbeamten  und
über  die  Befugnisse,  Vorrechte  und  Befreiungen,  welche  diese  Beamten  in
Deutschland  und  Japan  bei  Ausübung  ihrer  Amtsverrichtungen  genießen  sollen,
genauere  Bestimmungen  zu  treffen,  haben  beschlossen,  einen  Konsularvertrag  abzuschließen,
  und  haben  zu  diesem  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts
Herrn  Adolf  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein,

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
Herrn  Vicomte  Sinzo  Aoki,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  die  nachstehenden  Artikel  vereinbart  und  festgestellt  haben:

Artikel  I.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  kann  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  Konsularagenten  in  allen  Häfen,  Städten  und  Plätzen  des  anderen
Theiles  bestellen,  mit  Ausnahme  derjenigen  Orte,  wo  es  nicht  angemessen  erscheinen
sollte,  solche  Beamte  anzuerkennen.  Dieser  Vorbehalt  soll  jedoch  auf  keinen  der
vertragschließenden  Theile  angewendet  werden,  ohne  jeder  anderen  Macht  gegenüber
  ebenfalls  Anwendung  zu  finden.

Die  beiderseitigen  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten,
  imgleichen  die  Konsulatskanzler,  Sekretäre,  Büreaubeamten  und  Attachés
sollen  in  beiden  Ländern  alle  Vorrechte,  Immunitäten  und  Privilegien  genießen,
welche  den  Beamten  desselben  Ranges  der  meistbegünstigten  Nation  bewilligt
sind  oder  in  Zukunft  bewilligt  werden.

Artikel  II.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  sollen
nach  Vorlegung  ihrer  mit  Beobachtung  der  in  ihren  bezüglichen  Ländern  bestehenden
  Förmlichkeiten  ausgefertigten  Bestallung  gegenseitig  zugelassen  und  anerkannt
  werden.  Das  erforderliche  Exequatur  soll  ihnen  kostenfrei  ertheilt  werden,
und  alsdann  sollen  sie  die  gegenseitig  zugesicherten  Rechte,  Vorrechte  und  Immunitäten
  genießen.
        <pb n="743" />
        —  733  —

Bei  Vorlegung  der  Bestallung  soll  gleichzeitig  eine  Mittheilung  über  den
dem  Konsularbeamten  zugewiesenen  Amtsbezirk  gemacht  werden;  etwaige  spätere
Veränderungen  des  Amtsbezirks  sollen  gleichfalls  mitgetheilt  werden.

Die  das  Exequatur  ertheilende  Regierung  soll  zur  Zurücknahme  desselben
befugt  sein  unter  Darlegung  der  Gründe,  aus  denen  sie  für  angemessen  erachtet
hat,  so  zu  handeln.

Artikel  III.

Konsularbeamte,  welche  Angehörige  desjenigen  vertragschließenden  Theiles
sind,  der  sie  ernannt  hat,  sollen  frei  von  Verhaftung  oder  Gefangenhaltung  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  von  Untersuchungshaft  in  Strafsachen  sein,
ausgenommen  in  Fällen  strafbarer  Handlungen,  welche  nach  der  Landesgesetzgebung
  als  Verbrechen  angesehen  werden.  Sie  sollen  ferner  befreit  von  Militäreinquartierung
  und  Kontributionen  sein,  und  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  Handel,
Industrie  oder  ein  anderes  Gewerbe,  beziehungsweise  eine  außeramtliche  Erwerbsthätigkeit
  betreiben,  sollen  sie  auch  von  persönlichen  oder  Luxusabgaben  und  von
allen  Leistungen  und  Beiträgen  befreit  sein,  welche  einen  direkten  oder  persönlichen
  Karakter  haben.  Diese  Befreiung  soll  sich  dagegen  nicht  auf  Zölle,  Verbrauchssteuern,
  örtliche  Verzehrungsabgaben  oder  auf  Auflagen  hinsichtlich  Grundeigenthums
  erstrecken,  das  sie  etwa  in  dem  Lande  ihres  Amtssitzes  erwerben  oder
besitzen.

Konsularbeamte,  welche  kaufmännische  Geschäfte  betreiben,  sollen  sich  nicht
auf  ihre  Konsularvorrechte  berufen  dürfen,  um  sich  kaufmännischen  Verbindlichkeiten
  zu  entziehen.

Im  Falle  der  Verhaftung  eines  Konsuls  oder  Konsularbeamten  soll  die
Gesandtschaft  seines  Landes  hiervon  sofort  durch  die  Regierung  desjenigen  Landes,
in  welchem  die  Verhaftung  stattgefunden  hat,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  IV.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,  sowie  die
Vicekonsuln  und  Konsularagenten  sind  verbunden,  vor  Gericht  Zeugniß  abzulegen,
wenn  die  Landesgerichte  solches  für  erforderlich  halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde
  in  diesem  Falle  sie  mittelst  amtlichen  Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu
erscheinen.

Für  den  Fall  der  Behinderung  der  gedachten  Beamten  durch  Dienstgeschäfte
  oder  Krankheit  soll,  jedoch  nur  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  die
Gerichtsbehörde  sich  in  ihre  Wohnung  begeben,  um  sie  mündlich  zu  vernehmen,
oder  unter  Beobachtung  der  einem  jeden  der  beiden  Länder  eigenthümlichen
Förmlichkeiten  ihr  schriftliches  Zeugniß  verlangen.  Die  gedachten  Beamten  haben
dem  Verlangen  der  Behörde  in  der  ihnen  bezeichneten  Frist  zu  entsprechen  und
derselben  ihre  Aussage  schriftlich,  mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  amtlichen  Siegel
versehen,  zuzustellen.

113*
        <pb n="744" />
        Artikel  V.

Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  können  über
dem  äußeren  Eingange  ihrer  Amtsräume  oder  ihrer  Wohnungen  das  Wappen
ihrer  Nation  mit  einer  ihr  Amt  bezeichnenden  Inschrift  anbringen.

Sie  dürfen  auch  die  Flagge  ihres  Landes  über  dem  Hause  aufziehen,  in
dem  sich  das  Konsularamt  befindet.  Desgleichen  können  sie  ihre  Flagge  auf
jedem  Fahrzeuge  aufziehen,  dessen  sie  sich  im  Hafen  in  dienstlichen  Angelegenheiten
  bedienen.

Artikel  VI.

Die  Konsulararchive  sollen  jederzeit  unverletzlich  sein,  und  unter  keinem
Vorwande  soll  es  den  Landesbehörden  erlaubt  sein,  die  Papiere,  welche  zu  diesen
Archiven  gehören,  zu  durchsuchen  oder  mit  Beschlag  zu  belegen.

Betreibt  ein  Konsularbeamter  nebenbei  Geschäfte,  so  sollen  die  auf  das
Konsulat  bezüglichen  Papiere  unter  besonderem  Verschlusse,  gesondert  von  den
Privatpapieren,  aufbewahrt  werden.

Die  Amtsräume  und  Wohnungen  der  Konsularbeamten,  welche  Angehörige
des  Landes  sind,  das  sie  ernannt  hat,  und  nicht  Handel,  Industrie  oder  eine
sonstige  gewerbliche  Thätigkeit  nebenbei  betreiben  ,  sollen  jederzeit  unverletzlich  sein.

Die  Landesbehörden  sollen,  soweit  es  sich  nicht  um  Verfolgung  von  Verbrechen
  handelt,  unter  keinem  Vorwande  dort  eindringen.  In  keinem  Falle
dürfen  sie  die  daselbst  niedergelegten  Papiere  durchsuchen  oder  in  Beschlag  nehmen.
Unter  keinen  Umständen  jedoch  dürfen  die  Amtsräume  oder  Wohnungen  der
Konsularbeamten  als  Asyl  benutzt  werden.

Artikel  VII.

Im  Falle  des  Todes,  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit  der  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  dürfen  deren  Kanzler  oder
Sekretäre,  wenn  ihr  amtlicher  Karakter  zuvor  zur  Kenntniß  der  betreffenden  Behörden
  in  Deutschland  oder  in  Japan  gebracht  worden  ist,  zeitweilig  die  Konsulargeschäfte
  wahrnehmen,  und  sie  sollen  während  solcher  Amtsführung  die  gleichen
Rechte,  Vorrechte  und  Immunitäten  wie  die  von  ihnen  vertretenen  Beamten
genießen,  unter  den  für  letztere  geltenden  Bedingungen  und  Vorbehalten.

Artikel  VIII.

Die  Generalkonsuln  und  Konsuln  sollen  mit  Genehmigung  ihrer  Regierung
und  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Landesregierung  Konsulatsverweser  als  ihre
Stellvertreter  im  Behinderungsfalle  oder  während  zeitweiser  Abwesenheit,  sowie
Konsularagenten  in  den  Städten,  Häfen  und  Plätzen  innerhalb  ihres  Konsularbezirks
  bestellen  dürfen.

Solche  Konsulatsverweser  oder  Konsularagenten  sollen  von  dem  Konsul,  der
sie  bestellt,  oder  von  dessen  Regierung  mit  einer  Bestallung  ausgestattet  werden.
Sie  sollen  die  für  die  Konsularbeamten  in  diesem  Vertrage  vorgesehenen  konsularischen
Vorrechte  genießen,  unter  den  für  solche  geltenden  Ausnahmen  und  Vorbehalten.
        <pb n="745" />
        —  735  —

Artikel  IX.

Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  sollen  das  Recht
haben,  wegen  Abhülfe  irgend  einer  Verletzung  der  zwischen  beiden  Ländern  bestehenden
  Verträge  und  Uebereinkünfte  oder  des  Völkerrechts  sich  an  die  in  ihrem
Amtsbezirk  fungirenden  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden  des  bezüglichen  Landes
zu  wenden,  Auskunft  von  denselben  zu  verlangen  und  an  dieselben  Anträge  zum
Schutz  der  Rechte  und  Interessen  ihrer  Landsleute  zu  richten.  Falls  ein  solches
Ansuchen  die  gebührende  Beachtung  nicht  findet,  sollen  die  vorgedachten  Konsularbeamten
  bei  etwaiger  Abwesenheit  eines  diplomatischen  Vertreters  ihres  Landes
sich  unmittelbar  an  die  Regierung  des  Landes,  wo  sie  ihren  Sitz  haben,  wenden
dürfen.

Artikel  X.

Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  der  beiden
Länder  oder  deren  Kanzler  sollen,  soweit  sie  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen
ihres  Landes  dazu  befugt  sind,  folgende  Rechte  haben:

1.  In  ihren  Amtsräumen  oder  an  ihrem  Amtssitze,  an  dem  Wohnorte  der
Betheiligten  oder  an  Bord  der  Nationalschiffe  die  Erklärungen  der
Schiffsführer,  der  Schiffsmannschaften,  der  Schiffspassagiere,  von  Kaufleuten
  oder  sonstigen  Angehörigen  ihres  Landes  entgegenzunehmen.

2.  Einseitige  Rechtsgeschäfte  und  letztwillige  Verfügungen  ihrer  Landsleute
sowie  Verträge,  die  zwischen  Angehörigen  ihres  eigenen  Landes  beziehungsweise
  zwischen  diesen  und  Angehörigen  oder  anderen  Einwohnern
des  Landes  ihres  Amsssitzes  geschlossen  werden,  aufzunehmen  und  zu
beglaubigen;  desgleichen  solche  Verträge  zwischen  Personen  der  letzteren
Kategorie,  die  sich  auf  ein  im  Gebiete  der  Nation,  von  welcher  die
gedachten  Konsularbeamten  bestellt  sind,  belegenes  Grundeigenthum  oder
auf  ein  daselbst  abzuschließendes  Geschäft  beziehen.

3.  Alle  Schriftstücke,  die  von  Behörden  oder  Beamten  ihres  Landes  ausgegangen
  sind,  zu  übersetzen  und  zu  beglaubigen.

Alle  solche  Urkunden,  sowie  Abschriften,  Auszüge  und  Uebersetzungen  davon
sollen,  wenn  sie  von  den  gedachten  Konsularbeamten  gehörig  beglaubigt  und  mit
dem  Amtssiegel  des  Konsulats  versehen  sind,  in  jedem  der  beiden  Länder  dieselbe
Kraft  und  Geltung  haben,  als  wenn  sie  vor  einem  öffentlichen  Notar  oder  vor
einem  anderen  öffentlichen  oder  gerichtlichen,  in  dem  einen  oder  dem  anderen  der
beiden  Länder  zuständigen  Beamten  aufgenommen  oder  beglaubigt  wären,  mit
der  Maßgabe,  daß  sie  dem  Stempel  und  anderen  in  dem  Lande,  in  welchem
sie  zur  Ausführung  gelangen  sollen,  gesetzlich  bestehenden  Gebühren  und  Auflagen
unterworfen  sind.

Artikel  XI.

Diplomatische  Vertreter,  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vicekonsulu  haben,
soweit  sie  nach  den  Gesetzen  des  vertragschließenden  Theiles,  welcher  sie  ernannt
        <pb n="746" />
        hat,  dazu  befugt  sind,  das  Recht,  Eheschließungen  von  Angehörigen  dieses  Theiles
nach  Maßgabe  der  Gesetze  desselben  vorzunehmen.

Diese  Bestimmung  findet  nicht  auf  solche  Eheschließungen  Anwendung,  bei
welchen  einer  der  Verlobten  Angehöriger  desjenigen  vertragschließenden  Theiles
ist,  in  dessen  Gebiet  der  betreffende  Beamte  seinen  Sitz  hat.

Von  allen  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  vorgenommenen
Eheschließungen  soll  der  betreffende  Beamte  den  Landesbehörden  alsbald  Anzeige
erstatten.

Artikel  XII.

Diplomatische  Vertreter,  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vicekonsuln  sollen
das  Recht  haben,  in  Gemäßheit  der  Gesetze  und  Verordnungen  des  vertragschließenden
  Theiles,  welcher  sie  ernannt  hat,  Geburten  und  Todesfälle  von  Angehörigen
  dieses  Theiles  zu  beurkunden.

Die  nach  den  Landesgesetzen  bestehende  Verpflichtung  der  Betheiligten,  von
Geburten  und  Todesfällen  den  Landesbehörden  Anzeige  zu  machen,  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

Artikel  XIII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  oder  Vicekonsuln  sollen  Vormünder  und
Pfleger  für  ihre  Landesangehörigen  bestellen  können,  auch  befugt  sein,  nach
Maßgabe  der  Gesetze  ihres  eigenen  Landes  die  Führung  der  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  zu  beaufsichtigen.

Artikel  XIV.

Stirbt  ein  Angehöriger  eines  der  vertragschließenden  Theile  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles,  so  sollen  nachstehende  Vorschriften  beobachtet  werden:

a.  Im  Falle,  daß  ein  Japaner  in  Deutschland  oder  ein  Deutscher  in
Japan  in  oder  in  der  Nähe  eines  Ortes  verstirbt,  an  welchem  ein  Generalkonsul,
Konsul,  Vicekonsul  oder  Konsularagent  der  Nation  des  Verstorbenen  seinen
Amtssitz  hat,  so  sollen  die  Lokalbehörden  hiervon  dem  Konsularbeamten  unverzüglich
  Nachricht  geben.

Erhält  der  Konsularbeamte  zuerst  von  dem  Todesfall  Kenntniß,  so  soll  er
in  gleicher  Weise  die  Lokalbehörden  mit  Nachricht  versehen.

Die  Konsularbeamten  sollen  das  Recht  haben,  von  Amtswegen  oder  auf
Antrag  der  betheiligten  Parteien  alle  Effekten,  Mobilien  und  Papiere  des  Verstorbenen
  unter  Siegel  zu  legen,  nachdem  sie  zuvor  die  zuständigen  Lokalbehörden
davon  gebührend  unterrichtet  haben,  denen  das  Recht  zusteht,  bei  dem  Vorgange
zugegen  zu  sein  und  ihre  Siegel  gleichfalls  anzulegen.

Die  beiderseits  angelegten  Siegel  dürfen  ohne  Mitwirkung  der  Lokalbehörden
nicht  abgenommen  werden.  Sollte  jedoch  die  Lokalbehörde  auf  eine  von  den
Konsularbeamten  an  sie  ergangene  Einladung,  der  Abnahme  der  beiderseits  angelegten
  Siegel  beizuwohnen,  innerhalb  achtundvierzig  Stunden  —  vom  Empfange
der  Einladung  an  gerechnet  —  sich  nicht  eingefunden  haben,  so  können  die  Konsularbeamten
  allein  zu  der  gedachten  Amtshandlung  schreiten.  Nach  Abnahme
        <pb n="747" />
        —  737  —

der  Siegel  sollen  die  gedachten  Beamten  ein  Verzeichniß  aller  Habe  und  Effekten
des  Verstorbenen  aufnehmen  und  zwar  in  Gegenwart  der  Lokalbehörde,  wenn
diese  in  Folge  der  vorerwähnten  Einladung  anwesend  ist.  Die  Lokalbehörden
sollen  die  in  ihrer  Gegenwart  aufgenommenen  Protokolle  mitzeichnen,  sie  sind
aber  nicht  befugt,  für  ihre  amtliche  Mitwirkung  bei  dieser  Amtshandlung  Gebühren
  irgend  welcher  Art  zu  beanspruchen.

b.  Die  zuständigen  Lokalbehörden  sollen  die  in  dem  Lande  gebräuchlichen
oder  durch  die  Gesetze  desselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  bezüglich  der
Eröffnung  des  Nachlasses  und  des  Aufrufs  der  Erben  oder  Gläubiger  erlassen
und  diese  Bekanntmachungen  den  Konsularbeamten  mittheilen,  ohne  dadurch  dem
Rechte  der  letzteren  auf  Erlaß  gleichartiger  Bekanntmachungen  Abbruch  zu  thun.

c.  Die  Konsularbeamten  können  veranlassen,  daß  diejenigen  beweglichen
Gegenstände,  deren  Aufbewahrung  in  natürlichem  Zustande  mit  erheblichen  Kosten
für  die  Nachlaßmasse  verbunden  wäre,  öffentlich  in  der  durch  Gesetz  und  Gebrauch
des  Landes  vorgeschriebenen  Weise  versteigert  werden.

d.  Die  Konsularbeamten  sollen  die  inventarisirten  Effekten  und  Werthgegenstände,
  den  Betrag  der  eingegangenen  Forderungen  und  Einkünfte,  sowie
den  Erlös  aus  dem  etwaigen  Verkauf  der  Mobilien  als  ein  den  Landesgesetzen
unterworfenes  Depositum  verwahren  bis  zum  Ablauf  einer  Frist  von  zehn  Monaten,
von  dem  Tage  der  letzten  Bekanntmachung  an  gerechnet,  welche  die  Lokalbehörden
hinsichtlich  der  Eröffnung  des  Nachlasses  erlassen  haben,  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  Bekanntmachung,  bis  zum  Ablauf  einer  Frist  von  zwölf  Monaten
seit  dem  Todestage.

Die  Konsularbeamten  sollen  jedoch  die  Befugniß  haben,  die  Kosten  der
ärztlichen  Behandlung  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen,  den  Lohn  seiner
Dienstboten,  Miethszins,  Gerichtskosten,  Konsulatsgebühren  und  Kosten  ähnlicher
Art,  sowie  etwaige  Ausgaben  für  den  Unterhalt  der  Familie  des  Verstorbenen
aus  der  Nachlaßmasse  sofort  vorweg  zu  entnehmen.

e.  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Absatzes  sollen  die
Konsularbeamten  das  Recht  haben,  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die  sie  zur  Erhaltung
  des  beweglichen  und  unbeweglichen  Nachlasses  des  Verstorbenen  als  im
Interesse  der  Erben  liegend  erachten.  Sie  können  den  Nachlaß  entweder  persönlich
oder  durch  einen  von  ihnen  erwählten  und  in  ihrem  Namen  handelnden  Vertreter
  verwalten,  und  sie  sollen  das  Recht  haben,  die  Auslieferung  aller  dem
Verstorbenen  zugehörigen  Werthgegenstände  zu  verlangen,  die  sich  in  öffentlichen
Kassen  oder  in  den  Händen  von  Privatpersonen  befinden.

f.  Wenn  während  der  im  Absatz  d  erwähnten  Frist  über  etwaige  Ansprüche
von  Landesangehörigen  oder  Angehörigen  einer  dritten  Macht  gegen  den  Nachlaß
Streit  entstehen  sollte,  so  haben  die  Landesgerichte  ausschließlich  die  Entscheidung
über  solche  Ansprüche,  soweit  solche  nicht  auf  einem  Erbanspruch  oder  Vermächtniß
  beruhen.

Falls  der  Bestand  der  Hinterlassenschaft  des  Verstorbenen  zur  unverkürzten
Bezahlung  seiner  Schulden  nicht  ausreichen  sollte,  sollen  die  Gläubiger,  sofern
        <pb n="748" />
        —  738  —

die  Gesetze  des  Landes  es  gestatten,  bei  den  zuständigen  Lokalbehörden  die  Eröffnung
des  Konkurses  beantragen  können.  Nach  erfolgter  Konkurseröffnung  sollen  alle
Schriftstücke,  Effekten  oder  Werthe  der  Nachlaßmasse  den  zuständigen  Lokalbehörden
oder  den  Verwaltern  der  Konkursmasse  überliefert  werden,  wobei  es  die  Aufgabe
der  Konsularbeamten  bleibt,  die  Interessen  ihrer  Landesangehörigen  wahrzunehmen.

g.  Wenn  mit  Ablauf  der  im  Absatz  d  erwähnten  Frist  keine  Forderung
gegen  den  Nachlaß  vorliegt,  so  sollen  die  Konsularbeamten,  nachdem  alle  dem
Nachlasse  zur  Last  fallenden  Kosten  und  Rechnungen  nach  den  im  Lande  geltenden
Tarifen  bezahlt  und  berichtigt  sind,  endgültig  Besitz  von  dem  Nachlasse  ergreifen,
ihn  liquidiren  und  den  gesetzlichen  Erben  überweisen,  ohne  daß  sie  anderweit  als
ihrer  eigenen  Regierung  Rechnung  abzulegen  haben.  ·

h. ln allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidation
  der  Hinterlassenschaft  von  Angehörigen  eines  der  beiden  Länder  in  dem
anderen  entstehen,  sollen  die  betreffenden  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
und  Konsularagenten  von  Rechtswegen  zur  Vertretung  der  Erben  befugt  sein  und
sind  amtlich  als  deren  Bevollmächtigte  anzuerkennen,  ohne  daß  sie  verpflichtet
wären,  ihren  Auftrag  durch  eine  besondere  Vollmacht  nachzuweisen.

Die  Konsularbeamten  können  daher  entweder  in  Person  oder  durch  einen
landesgesetzlich  dazu  befugten  Vertreter  vor  der  zuständigen  Landesbehörde  auftreten
  und  in  allen  den  Nachlaß  betreffenden  Angelegenheiten  die  Interessen  der
Erben  wahrnehmen,  auch  sich  auf  die  gegen  diese  erhobenen  Ansprüche  einlassen.

Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  etwa  vorhandene  Testamentsvollstrecker  oder
die  gegenwärtigen  beziehungsweise  durch  Bevollmächtigte  vertretenen  Erben  von
jedem  Anspruch  in  Kenntniß  zu  setzen,  der  etwa  bei  ihnen  gegen  die  Nachlaßmasse
  erhoben  wird,  damit  die  Vollstrecker  oder  Erben  ihre  Einreden  gegen  solche
Ansprüche  geltend  machen  können.

Es  ist  indessen  selbstverständlich,  daß  die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  Konsularagenten,  da  sie  als  Bevollmächtigte  ihrer  Landesangehörigen
betrachtet  werden,  persönlich  wegen  einer  den  Nachlaß  betreffenden  Angelegenheit
gerichtlich  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  können.

i.  Das  Erbrecht  sowie  die  Theilung  des  Nachlasses  des  Verstorbenen  richten
sich  nach  den  Gesetzen  seines  Landes.

Alle  Ansprüche  wegen  des  Erbrechts  und  der  Nachlaßtheilung  sollen  durch
die  Gerichtshöfe  oder  zuständigen  Behörden  dieses  Landes  und  in  Gemäßheit  der
Gesetze  des  letzteren  entschieden  werden.

k.  Wenn  ein  Deutscher  in  Japan  oder  ein  Japaner  in  Deutschland  an
einem  Orte  verstirbt,  an  welchem  oder  in  dessen  Nähe  kein  Konsularbeamter
seines  Landes  vorhanden  ist,  so  haben  die  zuständigen  Lokalbehörden  nach  Maßgabe
  der  Landesgesetze  ein  Verzeichniß  der  Hinterlassenschaft  des  Verstorbenen
aufzunehmen  und  ihre  Siegel  anzulegen.  Beglaubigte  Abschriften  der  betreffenden
Urkunden  sind  nebst  der  Todesurkunde  und  allen  die  Nationalität  des  Verstorbenen
darthuenden  Schriftstücken  binnen  kürzester  Frist  dem  dem  Nachlaßorte  nächsten
Konsularbeamten  zu  übersenden.
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        —  739  —

Die  zuständigen  Lokalbehörden  sollen  hinsichtlich  des  Nachlasses  des  Verstorbenen
  alle  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Maßnahmen  treffen,  und  der
Nachlaß  soll  sobald  als  thunlich  nach  Ablauf  der  im  Absatz  d  bestimmten  Frist  dem
vorgedachten  Konsularbeamten  oder  dessen  Bevollmächtigten  übermittelt  werden.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  von  dem  Augenblicke  an,  wo  ein  zuständiger
  Konsularbeamter  oder  dessen  Vertreter  an  dem  Nachlaßorte  erscheint,  die
Lokalbehörden,  welche  etwa  inzwischen  eingeschritten  sind,  sich  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  dieses  Artikels  zu  richten  haben.

1.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  in  gleicher  Weise
auf  die  Hinterlassenschaft  von  Angehörigen  eines  der  beiden  Länder  Anwendung
finden,  die,  außerhalb  des  Gebiets  des  anderen  Landes  verstorben,  dort  bewegliches
  oder  unbewegliches  Eigenthum  etwa  hinterlassen  haben.

m.  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  jedes  Landes
sind  ausschließlich  beauftragt  mit  der  Inventarisirung  und  den  anderen  zur  Erhaltung
  und  Liquidirung  erforderlichen  Amtshandlungen  bei  Nachlässen  von  Seeleuten,
  Passagieren  und  sonstigen  Reisenden  ihrer  Nation,  welche  in  dem  anderen
Lande,  sei  es  am  Lande,  sei  es  an  Bord  eines  Schiffes,  gestorben  sind.

Artikel  XV.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  können
sich  in  Person  an  Bord  der  zum  freien  Verkehr  zugelassenen  Schiffe  ihrer
Nationalität  begeben  oder  einen  Bevollmächtigten  an  Bord  senden,  um  die
Offiziere  und  Mannschaften  zu  vernehmen,  die  Schiffspapiere  zu  prüfen,  die  Erklärungen
  über  ihre  Reise,  ihren  Bestimmungsort  und  die  Zwischenfälle  während
der  Reise  entgegenzunehmen,  Ladungsverzeichnisse  (Manifeste)  aufzunehmen,  den
Eingang  und  die  Abfertigung  ihrer  Schiffe  zu  fördern,  endlich  mit  den  gedachten
Offizieren  und  Mannschaften  vor  den  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  des
Landes  zu  erscheinen,  um  ihnen  als  Dolmetscher  oder  Agenten  zu  dienen.

Die  öffentlichen  Beamten  des  Landes  dürfen  in  den  Häfen,  wo  ein  Generalkonsul,
  Konsul,  Vicekonsul  oder  Konsularagent  eines  der  beiden  vertragschließenden
Theile  seinen  Amtssitz  hat,  an  Bord  von  Handelsschiffen  Untersuchungshandlungen,
Verhaftungen,  Beschlagnahmen,  Durchsuchungen,  Vernehmungen  oder  Zwangsakte
  jeder  Art,  abgesehen  von  den  gewöhnlichen  zollamtlichen  und  gesundheitspolizeilichen
  Besichtigungen,  nicht  vornehmen,  ohne  zuvor  dem  gedachten  Konsularbeamten
  Nachricht  gegeben  zu  haben,  damit  derselbe  der  betreffenden  Amtshandlung
beiwohnen  kann.

Ebenso  müssen  die  Konsularbeamten  behufs  ihrer  Anwesenheit  rechtzeitig
benachrichtigt  werden,  wenn  die  Offiziere  oder  zur  Schiffsmannschaft  gehörige
Personen  vor  den  Gerichten  oder  Behörden  des  Ortes  Aussagen  oder  Erklärungen
abzugeben  haben.  Die  bezügliche  Mittheilung  soll  die  für  das  Verfahren  bestimmte
  Stunde  enthalten.  Beim  Nichterscheinen  der  gedachten  Beamten  oder
ihrer  Vertreter  kann  in  ihrer  Abwesenheit  in  der  Sache  vorgegangen  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  114
        <pb n="750" />
        —  740  —

Artikel  XVI.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten  steht
ausschließlich  die  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ordnung  an  Bord  der  Handelsschiffe
  ihres  Landes  zu;  sie  haben  daher  allein  Streitigkeiten  zwischen  dem  Schiffsführer,
  den  Schiffsoffizieren  und  Matrosen  zu  schlichten,  insbesondere  solche,
welche  sich  auf  die  Heuer  und  die  Erfüllung  gegenseitiger  Verpflichtungen  beziehen.
Weder  ein  Gerichtshof  noch  eine  andere  Behörde  soll  unter  irgend  einem  Vorwande
  sich  in  solche  Streitigkeiten  mischen  dürfen,  außer  in  Fällen,  wenn  die  an
Bord  vorfallenden  Streitigkeiten  der  Art  sind,  daß  dadurch  die  Ruhe  und  öffentliche
  Ordnung  im  Hafen  oder  am  Lande  gestört  wird,  oder  wenn  andere  Personen
  als  die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Schiffes  an  der  Unordnung  oder
Streitigkeit  betheiligt  sind.

Die  Landesbehörden  sollen  indessen,  sofern  es  sich  nicht  um  Angehörige
ihres  Landes  handelt,  verpflichtet  sein,  den  Konsularbeamten  wirksame  Hülfe  zu
leisten,  wenn  diese  darum  nachsuchen,  um  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  ausfindig
  zu  machen,  zu  verhaften  und  in  Haft  zu  behalten,  deren  Festhaltung  jene
für  erforderlich  erachten.  Solche  Personen  sollen  auf  eine  schriftliche,  an  die
Landesbehörden  gerichtete  und  von  einem  beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Schiffsregister
  oder  der  Musterrolle  begleitete  Aufforderung  der  Konsularbeamten  verhaftet
  und  während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  im  Hafen  zur  Verfügung  der
Konsularbeamten  gehalten  werden.  Ihre  Freilassung  soll  nur  auf  Grund  eines
schriftlichen  Ansuchens  der  gedachten  Beamten  erfolgen.

Die  Kosten  der  Verhaftung  und  der  Festhaltung  dieser  Personen  sollen
von  den  Konsularbeamten  getragen  werden.

Artikel  XVII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten  können
die  Offiziere,  Matrosen  und  alle  anderen  zur  Mannschaft  der  Kriegs-  oder  Handelsschiffe
  ihrer  Nationalität  gehörigen  Personen,  welche  der  Desertion  von  den  gedachten
  Schiffen  schuldig  oder  angeklagt  sind,  festnehmen  lassen,  um  dieselben  an
Bord  oder  in  ihre  Heimath  zu  senden.

Zu  diesem  Zweck  sollen  die  Konsularbeamten  sich  an  eine  der  zuständigen
Behörden  des  Landes,  in  dem  sie  ihren  Amtssitz  haben,  wenden  und  an  dieselbe
bezüglich  der  Deserteure  ein  Ersuchungsschreiben  richten,  begleitet  von  einem  amtlichen
  Auszuge  aus  dem  Schiffsregister  und  der  Musterrolle  oder  von  anderen
amtlichen  Urkunden,  aus  denen  hervorgeht,  daß  die  Leute,  deren  Auslieferung  sie
verlangen,  zu  der  gedachten  Schiffsmannschaft  gehören.  Auf  ein  dergestalt  begründetes
  Ersuchen,  und  ohne  daß  es  einer  Beeidigung  von  Seiten  der  Konsuln
bedarf,  sollen  die  Deserteure  ausgeliefert  werden  —  vorausgesetzt,  daß  dieselben
weder  zur  Zeit  ihrer  Einschiffung,  noch  zur  Zeit  ihrer  Ankunft  im  Hafen  Angehörige
  des  Landes  sind,  wo  das  Auslieferungsverlangen  gestellt  wird.

Ferner  soll  jeder  Beistand  und  jede  erforderliche  Hülfe  ihnen  bei  der  Ermittelung
  und  Festhaltung  der  Deserteure  gewährt  werden,  welche  in  die  Gefängnisse
  des  Landes  gebracht  und  dort  auf  Ersuchen  und  auf  Kosten  des  Konsular-
        <pb n="751" />
        —  741  —

beamten  so  lange  festgehalten  werden  sollen,  bis  dieser  eine  Gelegenheit  zu  ihrer
Fortsendung  gefunden  haben  wird.

Wenn  jedoch  eine  solche  Gelegenheit  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechs
Monaten,  vom  Tage  der  Gefangennahme  an  gerechnet,  sich  nicht  findet,  so  sind
die  Deserteure  freizulassen  und  aus  dem  nämlichen  Grunde  nicht  wieder  festzunehmen.

Sollten  die  Deserteure  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  in  dem  Lande,  in
dem  sie  aufgefunden  werden,  begangen  haben,  so  sollen  sie  nicht  eher  zur  Verfügung
  der  Konsularbeamten  gestellt  werden,  bis  das  für  den  Fall  zuständige
Landesgericht  die  Entscheidung  gefällt  hat  und  diese  vollstreckt  worden  ist.

Artikel  XVIII.

Falls  nicht  Verabredungen  zwischen  Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
entgegenstehen,  werden  alle  während  der  Fahrt  der  Schiffe  beider  Länder  erlittenen
Havereien,  sei  es,  daß  die  Schiffe  den  Hafen  freiwillig  oder  als  Nothhafen  anlaufen,
von  den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  festgesetzt.

Hat  indessen  der  gedachte  Konsularbeamte  ein  Interesse  an  dem  Falle,  oder
ist  er  Agent  für  das  Schiff  oder  die  Ladung,  ist  ein  Landesangehöriger  oder  ein  Angehöriger
  einer  dritten  Macht  bei  der  Sache  betheiligt  und  es  läßt  sich  eine  gütliche
Einigung  der  Parteien  nicht  erzielen,  so  sollen  die  Landesbehörden  entscheiden.

Artikel  XIX.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Kraft  treten,  sobald  der  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  vereinbarte  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom
heutigen  Tage  in  allen  seinen  Theilen  Wirksamkeit  erlangt.  Er  soll  von  seinem
Inkrafttreten  ab  12  Jahre  in  Geltung  bleiben.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  soll  das  Recht  haben,  zu  irgend  einer
Zeit,  nachdem  11  Jahre  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Vertrages  verflossen
sind,  dem  anderen  seine  Absicht,  diesen  Vertrag  aufhören  zu  lassen,  anzukündigen,
und  mit  Ablauf  von  12  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  soll  der  Vertrag
gänzlich  aufhören  und  endigen.

Artikel  XX.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  gleichzeitig  mit  jenen  des  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  vereinbarten
  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  vom  heutigen  Tage  in  Berlin  ausgetauscht
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896.

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.  (I.  S.)  Vicomte  Aoki.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  18.  November  1896  in  Berlin  stattgefunden.
        <pb n="752" />
        —  742  —

Protokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben  gleichzeitig  mit  dem  Konsularvertrage
vom  heutigen  Tage  noch  folgende  Bestimmungen  vereinbart:

1.  Sollten  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Konsularvertrages  vom  heutigen
Tage  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschließenden  Theiles  Personen  vorhanden
sein,  welche,  ohne  im  Besitz  irgend  einer  Staatsangehörigkeit  sich  zu  befinden,
als  Schutzgenossen  des  anderen  vertragschließenden  Theiles  anerkannt  sind,  so
sollen  die  durch  den  Konsularvertrag  den  beiderseitigen  Konsularbeamten  mit  Beziehung
  auf  ihre  Landesangehörigen  eingeräumten  Befugnisse  sich  auch  auf  die
vorerwähnten  Schutzgenossen  für  die  Dauer  ihrer  Lebenszeit  erstrecken.  Ein  Verzeichniß
  solcher  Personen  werden  sich  die  beiderseitigen  Regierungen  mittheilen.

2.  Ueber  die  gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Erledigung  von
Requisitionen  in  Strafsachen  wird  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  eine
besondere  Vereinbarung  getroffen  werden.  Bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung
  sollen  dem  Deutschen  Reich  in  Japan  dieselben  Rechte  und  Begünstigungen,
welche  seitens  Japans  einem  anderen  Lande  in  diesen  Beziehungen  eingeräumt
sind  oder  in  Zukunft  eingeräumt  werden,  insoweit  zustehen,  als  seitens  des
Deutschen  Reichs  bei  Stellung  des  Antrages  für  gleichartige  Fälle  die  Gegenseitigkeit
  an  Japan  zugesichert  wird.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  dieses
Protokoll  den  beiden  vertragschließenden  Theilen  zugleich  mit  dem  heute  unterzeichneten
  Konsularvertrage  vorgelegt  werden  soll,  und  daß,  wenn  der  genannte
Vertrag  ratifizirt  wird,  die  in  dem  Protokoll  enthaltenen  Vereinbarungen  in
gleicher  Weise  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen,  ohne  daß  es  einer  weiteren
förmlichen  Ratifikation  bedarf.

Auch  wird  vereinbart,  daß  die  Bestimmungen  dieses  Protokolls  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Aufhören  der  Wirksamkeit  des  genannten  Vertrages  außer  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  dasselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896.
(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)  Vicomte  Aoki.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="753" />
        —  743  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  38.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  743.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote
der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  744.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Gewerbeordnung.  S.  745.

 

 

(Nr.  2348.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  13.  November  1896.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet  (III.  Ausgabe
  vom  1.  Januar  1896,  Reichs-Gesetzbl.  von  1896  S.  13),  ist  wie  folgt
berichtigt  worden:
Unter  „Oesterreich-Ungarn  II.  Ungarn“  ist  bei  Nr.  1  Ungarische

Staatsbahnen  nachgetragen:

W2.  die  Lokalbahn  Pancsova-Petrovoszello,

X2.  die  Lokalbahn  des  Nogräder  Komitates,
Y2  die  Lokalbahn  des  Weißenburger  und  Tolnauer  Komitates,
Z2  die  Lokalbahn  Kecskemét—-Tisza-  Ugh.

Berlin,  den  13.  November  1896.



Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-Gesetzbl.  1896.  115

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Dezember  1896.
        <pb n="754" />
        —

744  —

(Nr.  2349.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit

im  Gewerbebetriebe.

Vom  27.  November  1896.

Auf  Grund  des  §.  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  erhält  die  Gruppe  G
(Nahrungs-  und  Genußmittel)  zu  Ziffer  6  folgenden  Zusatz:

 

 

Gattung Bezeichnung  Bedingungen,
  



der  nach  §.  105d  zugelassenen unter welchen




unter  welchen
der Betriebe.   Arbeiten.  die Arbeiten gestattet  werden.

 

1. 2. 3.





 

Ga.  Mälzereien. In den Tonnenmälzereien, welche Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeiter

 

    
mit  einer  Brauerei  nicht  ver- abwechselnd an einem Sonntag- oder Festtage nur

bunden  sind,  der  Betrieb  während während eines Zeitraums von zwei Stunden und
der  Zeit  vom  15.  September  bis am folgenden Sonn- oder Festtage überhaupt nicht

zum  15.  Mai. beschäftigt werden.

 

            
            
            
            
  

Jedem  Arbeiter  ist  mindestens  an  jedem  dritten
Sonntage  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  erforderliche
  Zeit  frei  zu  geben.

2.  Die  vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung

in  Kraft.

Berlin,  den  27.  November  1896.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

von  Boetticher.
        <pb n="755" />
        —  745  —

(Nr.  2350.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung.
Vom  27.  November  1896.

Auf  Grund  der  §§.  44  Absatz  2  und  3,  56d  und  60  Absatz  4  der  Gewerbeordnung
  hat  der  Bundesrath  nachstehende

Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordmmg  für  das  Deutsche  Reich
beschlossen.
I.  Geschäftsbetrieb  der  Handlungsreisenden.

1.  Gold-  und  Silberwaarenfabrikanten  und  -Großhändler  sind  befugt,
auf  Grund  der  nach  §.  44  a  ertheilten  Legitimationskarte  auch  außerhalb  des
Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,
persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste  stehende  Reisende  Gold-  und  Silberwaaren
  an  Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzubieten  und  zu  diesem
Zweck  mit  sich  zu  führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  welche  sie  feilbieten,
übungsgemaß  an  die  Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden.  Dasselbe  gilt
von  Taschenuhren-,  Bijouterie-  und  Schildpattwaaren-Fabrikanten  und  -Großhändlern,
  sowie  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  Edelsteinen,  Perlen,  Kameen
und  Korallen  Großhandel  treiben.

2.  Weinhändler  sind  befugt,  auf  Grund  der  nach  §.  44  a  ertheilten
Legitimationskarte  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,
  sofern  diese  im  Inlande  liegt,  persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste
stehende  Reisende  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  Bestellungen  auf
Wein  (Traubenwein  einschließlich  Schaumwein)  bei  anderen  Personen  zu  suchen,
als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waaren
der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  sowie  bei  Kaufleuten  an  anderen
Orten  als  in  deren  Geschäftsräumen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Handel  mit
Erzeugnissen  der  Leinen-  und  Wäschefabrikation  und  mit  Nähmaschinen.



II.  Gerwerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen.

A.  Im  Allgemeinen.

1.  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  bedürfen
  eines  Wandergewerbescheines.

2.  Ausgenommen  von  der  Vorschrift  in  Ziffer  1  sind  solche  Ausländer,
welche  ausschließlich  den  Verkauf  roher  Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirthschaft,
des  Garten-  und  Obstbaues,  der  Geflügel-  und  Bienenzucht  im  gewöhnlichen
Grenzverkehr  betreiben  wollen;  der  Gewerbebetrieb  kann  jedoch  untersagt  werden,
wenn  eine  der  Voraussetzungen  der  §§.  57  Ziffer  1  bis  4,  57a  oder  57b
Ziffer 2  bis  4  der  Gewerbeordnung  vorliegt.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  ferner  auf
die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  finden
115*
        <pb n="756" />
        —  746  —

die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  Anwendung,  soweit  nachstehend
  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.

4.  Die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines  ist  zu  versagen,  wenn  ein
Bedürfniß  zur  Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen  für  Ausübung  des  betreffenden
  Gewerbes  im  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  das
Gewerbe,  für  welches  der  Schein  nachgesucht  wird,  die  den  Verhältnissen  des
Verwaltungsbezirks  der  Behörde  entsprechende  Anzahl  von  Wandergewerbescheinen
ertheilt  oder  ausgedehnt  worden  ist  (vergl.  Ziffer  6).

Für  das  Gewerbe  der  Topfbinder,  der  Kesselflicker,  der  Händler  mit
Blech-  und  Drahtwaaren  und  ähnlichen  Gegenständen,  der  Drehorgelspieler  und
Dudelsackpfeifer  darf  ein  Wandergewerbeschein  außerdem  nur  solchen  Personen
ertheilt  werden,  welche  nachweislich  in  dem  nächst  vorangegangenen  Kalenderjahre
einen  Wandergewerbeschein  für  dasselbe  Gewerbe  erhalten  haben.

Zigeunern  ist  der  Wandergewerbeschein  stets  zu  versagen.

5.  Ausländer,  welche  entweder  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht
überschritten  haben,  oder  durch  ihre  Persönlichkeit  zu  erheblichen  polizeilichen
Bedenken  Anlaß  geben,  sind  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nicht  zuzulassen.

Von  dem  Erforderniß  der  Vollendung  des  fünfundzwanzigsten  Lebensjahres
darf  ausnahmsweise  gegenüber  solchen  Ausländern  abgesehen  werden,  welche  nachweislich
  in  dem  nächst  vorangegangenen  Kalenderjahre  einen  Wandergewerbeschein
für  dasselbe  Gewerbe  erhalten  haben.

Der  ertheilte  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen  werden,  wenn
erhebliche  polizeiliche  Bedenken  gegen  die  Persönlichkeit  nachträglich  sich  ergeben.

6.  Der  Wandergewerbeschein  berechtigt  den  Inhaber,  nach  Entrichtung  der
Landessteuern  sein  Gewerbe  im  Umherziehen  in  dem  Bezirke  derjenigen  Behörde
zu  betreiben,  welche  den  Wandergewerbeschein  ertheilt  hat.  Zu  dem  Gewerbebetriebe
  in  einem  anderen  Bezirke  ist  die  Ausdehnung  des  Wandergewerbescheines
durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirks  erforderlich.  Die  Ausdehnung  wird
versagt,  wenn  ein  Bedürfniß  zur  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  in  dem
Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirks
  entsprechende  Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ertheilt
oder  auf  den  betreffenden  Bezirk  ausgedehnt  sind.

Auf  die  Zurücknahme  der  Ausdehnung  findet  der  §.  58  der  Gewerbeordnung
  sowie  vorstehende  Ziffer  5  Absatz  3  entsprechende  Anwendung.

Das  Recht,  einen  Ausländer  aus  dem  Reichsgebiete  auszuweisen,  wird
durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt.

7.  Der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§.  57b  Ziffer  1  der
Gewerbeordnung)  ist  Ausländern  gegenüber  als  ein  Grund  zur  Versagung  des
Wandergewerbescheines  oder  zur  Versagung  der  Ausdehnung  desselben  nicht
anzusehen.

8.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines
  kann  für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für
bestimmte  Tage  während  des  Kalenderjahres  erfolgen.
        <pb n="757" />
        —  747  —

9.  Die  Wandergewerbescheine  werden  nach  den  unter  III  nachstehend  bezeichneten
  Formularen  ausgestellt.

Wenn  einer  der  in  Ziffer  4  Absatz  2  oder  Ziffer  5  Absatz  2  bezeichneten
Personen  ein  Wandergewerbeschein  ertheilt  wird,  so  ist  entweder  der  bisherige
Schein  zurückzufordern  und  zu  vernichten,  oder  in  demselben  zu  vermerken,  daß
für  das  neue  Kalenderjahr  ein  neuer  Schein  ausgefertigt  worden  ist.

10.  Wer  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort
zu  Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche
den  Wandergewerbeschein  ertheilt  oder  ausgedehnt  hat.  Die  Erlaubniß  wird  in
dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer  Bezeichnung  der  Personen  vermerkt.

Personen,  welche  den  an  die  selbständigen  Gewerbetreibenden  zu  stellenden
Anforderungen  nicht  entsprechen,  dürfen  nicht  mitgeführt  werden.  Diese  Bestimmung
  findet  auch  auf  die  Mitführung  eines  Inländers  durch  einen  ausländischen
  Gewerbetreibenden  und  eines  Ausländers  durch  einen  inländischen  Gewerbetreibenden
  Anwendung.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts,  mit
Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  21  Jahre  alten  eigenen  Kinder  und
Enkel,  kann  auch  dann  versagt  werden,  wenn  keiner  der  aus  Ziffer  3  bis  5  sich
ergebenden  Versagungsgründe  vorliegt.

11.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen
  einschließlich  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses
  (§.  56  Absatz  4  der  Gewerbeordnung)  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde
an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden  im
Besonderen.

1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen  vorgesehene
  Gewerbelegitimationskarte  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmungen  der
Staatsverträge  Anwendung.  Insoweit  diese  Handlungsreisenden  Waaren  feilbieten
oder  Waaren  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen  Orten  als  in  offenen  Verkaufsstellen
  aufkaufen,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  A  auf  sie  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Handlungsreisenden  Bestellungen  auf
Waaren  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  bei  anderen  Personen  als
bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen  oder  solchen  Personen,  in  deren  Geschäftsbetriebe
  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen  wollen,
soweit  es  sich  nicht  um  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Druckschriften,
andere  Schriften  und  Bildwerke  oder  auf  die  unter     I 2  bezeichneten  Waaren
handelt.

2.  Handlungsreisende,  welche  Staaten  angehören,  mit  denen  ein  Abkommen
wegen  der  Gewerbelegitimationskarten  zwar  nicht  abgeschlossen,  denen  jedoch  das
Recht  der  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  eingeräumt  ist,  be-
        <pb n="758" />
        dürfen  zum  Geschäftsbetriebe  im  Inlande  einer  Gewerbelegitimationskarte  nach
dem  unter  I  anliegenden  Muster.

Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen  Gebiete
  des  Reichs,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern,  sofern  in  letzterer  Hinsicht
nicht  ein  Anderes  im  Wege  des  Vertrages  festgesetzt  ist,  zum  Geschäftsbetriebe  in
demselben  Umfange  wie  die  unter  Ziffer  1  genannten  Handlungsreisenden.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Gewerbelegitimationskarte
  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe
  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande
  (§.  57  b  der  Gewerbeordnung)  einen  Grund  zur  Versagung  der  Gewerbelegitimationskarte
  nicht  bildet,  und  daß  die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen
getroffenen  Verfügungen  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte
  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden  können.

3.  Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach
dem  Bestimmungsorte  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen
  gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden.

4.  Auf  die  Ausübung  des  Geschäftsbetriebes  der  ausländischen  Handlungsreifenden

  (Ziffer  1  und  2)  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbe-



ordnung  entsprechende  Anwendung.

IIII.  Formulare  für  Wandergewerbescheine.

Die  Wandergewerbescheine  sind  nach  den  unter  II  anliegenden  Formularen
auszustellen,  von  welchen  Formular  A  für  Inländer  und  Ausländer  in  den
Fällen  des  §.  55  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung,  und  Formular  B  für  Inländer,
Formular  C  für  Ausländer  in  den  übrigen  Fällen  des  Gewerbebetriebes  im
Umherziehen  bestimmt  sind.

IV.  Schlußbestimmung.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft
und  an  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  vom  31.  Oktober  1883  und
8.  November  1889  (Central-Bl.  für  das  Deutsche  Reich  1883  S.  305  und
1889  S.  559)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  27.  November  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="759" />
        —  749  —

(Vorderseite.)  Anlage  I.

 

 

 

Deutsches  Reich.

Auf  das

(Königreich  Wappen  Preußen.)  Nr. der Karte

Gewerbelegitimationskarte
für  ausländische  Handlungsreisende.

Gültig  in  dem  Deutschen  Reich,  vorbehaltlich  der  Entrichtung
der  Landessteuern.

Herr

 

 

 

wohnhaft  zu
ist  befugt,  für  Rechnung  

 

 

 

Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  auf  Waaren  aufzusuchen.

 

/  den  ten  1.
        <pb n="760" />
        (Rückseite.]
Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter:  .......  Gestalt:  ......................-.
Haar:.....·....  Besondere Kennzeichen:.-.....................................-Unterschrift:.......................-.-..·...............................·.........-·.....-.................................·.·....··.·............·.................-.
  -

Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  für  Rechnung  der  vorgedachten  Firm  .
berechtigt,  Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  aufzusuchen.  Das  Aufkaufen  von  Waaren
darf  in  Deutschland  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,
oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.  Das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  mit
Ausnahme  von  Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerken,  sowie  der  sonst  vom  Bundesrath
  zugelassenen  Waaren,  darf  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  nur  bei  Kaufleuten
  in  deren  Geschäftsräumen  oder  bei  solchen  Personen  geschehen,  in  deren  Geschäftsbetriebe
Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden.

Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen  gesucht  werden,
dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden.

Der  Inhaber  ist  verpflichtet,  die  Karte  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen,  und
sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung
der  Karte  einzustellen.  Er  darf  dieselbe  Anderen  nicht  überlassen.
        <pb n="761" />
        Aulage  II.

 

Formular  A  für  Inländer  und
Ausländer  in  den  Fällen  des  §.  55
Ziffer  4  der  Gewerbeordnung.

 

lSeite  1  des  Formulars.

 

 

A.  Nur  für  das  Jahr  1—..  Nr.
Nur  für  die  Zeit  vom.  bis.

 

Nur  für  folgende  Tage:

Wandergewerbeschein
gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  zunächst

nur für den Bezirk.........................................................  ,

für  andere  Bezirke  erst,  wenn  er  darauf  ausgedehnt  ist.

 

 

 

 

 

 

wohnhaft zu       ,   staatsangehörig
in...,  ist  befugt,  unter  Mitführung
der  umstehend  bezeichneten  Personen,

        ,den  .  ten  1..

 

 

 

 

Bemerkung.  Die  Formulare  A,  B,  C  werden  in  Buchform  ausgefertigt,  Formular  A  auf  gelbem,  B  auf  grauem  C  auf  rothem
Papier.  Der  Abdruck  dieser  Formulare  ist  nur  für  den  Wortlaut  maßgebend.

Reichs.  Gesetbl.  1896.  116
        <pb n="762" />
        —  752  —

[Seite  2.)

 

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers.

 

 

 

 

Gestalt:..  -,  Augen:...  Haar:          
Alter:  Besondere  Kennzeichen:  
Unterschrift:

Zur  Mitführung  sind  folgende  Personen  zugelassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.       aus
Gestalt:.....    Augen:      Haar:..
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:
2.       aus
Gestalt:  .....    ,  Augen:.  Haar:
Alter:     Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:
3.  aus
Gestalt:  ...  Augen:          Haar:  
Alter:     Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:

 

 

 

 

 

[Seite  3  bis  14  leeres  Papier.]

lSeite  15.1

Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der  Landessteuern,  soweit  dieserhalb  nicht  eine  besondere
Bescheinigung  ertheilt  wird.

lSeite  16  leeres  Papier.]
        <pb n="763" />
        —  753  —

[Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.]

Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs-  und  landesgesetzlichen  Vorschriften

  zu  beobachten.  Insbesondere:

1.

-

Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande
ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den
Schein  Anderen  nicht  überlassen.

Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  Scheine  nicht  genannt  ist.
Mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Leistungen  darf  das  Gewerbe
nicht  betrieben  werden.

In  einem  anderen,  als  dem  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  genannten  Bezirke  darf  der  Inhaber

das  Gewerbe  nicht  betreiben,  bevor  ihm  durch  einen  Vermerk  der  zuständigen  Behörde  in  dem
Scheine  solches  gestattet  ist.

Bevor  der  Inhaber  den  Gewerbebetrieb  an  einem  Orte  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen

Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  (z.  B.  öffentlich  in  Wirthshäusern)
beginnt,  hat  er  die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  einzuholen.

Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen
sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.

In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb  beginnt,

den  für  den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Insbesondere  hat  er  die  Landessteuern
  (Steuern,  Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.

 

116*
        <pb n="764" />
        Formular  B  für  Inländer.

[Seite  1  des  Formulars.]

B.      Nur für das Jahr 1....

Wandergewerbeschein                                                             gültig,  vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, für das

ganze  Reichsgebiet.

        




              

 

wohnhaft  zu

in............, ist befugt

 

der  umstehend  bezeichneten  Personen,

p,  ist  befugt, unter Mitführung der umstehend bezeichneten Personen



  

  

          , den...ten......1...... .
        <pb n="765" />
        ---755  —

  

[Seite  2.]

 

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers.

 

 

 

 

Gestalt:     Augen:      Haar:          
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:

 

 

Zur  Mitführung  sind  folgende  Personen  zugelassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  aus
Gestalt:.....  ,  Augen:  ......  Haar:  ....
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:
2.  aus
Gestalt:    Augen::    ,  Haar:        ,  .
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:
3.  aus
Gestalt:    ,  Augen:  , Haar:  .  ,  
Alter:  Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:

 

 

 

[Seite  3  bis  6  leeres  Papier.]

[Seite  7.]

Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der  Landessteuern,  soweit  dieserhalb  nicht  eine  besondere
Bescheinigung  ertheilt  wird.

[Seite  8  leeres  Papier.]
        <pb n="766" />
        —  756  —

[Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.]

Zur  Beachtung.
Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs-  und  landesgesetzlichen  Vorschriften
zu  beobachten.  Insbesondere:

1.  Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande
ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den
Schein  Anderen  nicht  überlassen.

2.  Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  Scheine  nicht  genannt  ist.

3.  Er  darf  mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Waaren  und  Leistungen
das  Gewerbe  nicht  betreiben.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:  geistige  Getränke,  soweit
nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend
  gestattet  ist;  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,
  insbesondere  Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,
Leinen  oder  Baumwolle;  Gold-  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;
Spielkarten;  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs-  und  Antheilscheine  auf
Werthpapiere  und  Lotterieloose;  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit;  solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,
sowie  Spiritus;  Stoß-,  Hieb-  und  Schußwaffen;  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei-  und  Geheimmittel;
  Bäume  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-,  Wurzel-Reben,  Futtermittel  und  Sämereien,  mit  Ausnahme
von  Gemüse-  und  Blumensamen;  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optische  Instrumente;
soweit  nicht  gemäß  §.  56b  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  einzelne  dieser  Waaren  zugelassen  sind.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen  sind  ferner:
Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben
werden,  oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesammtpreis  auf  jeder  einzelnen  Lieferung
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt  verzeichnet  ist.

Endlich  sind  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen:  die  Ausübung  der
Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht  approbirt  ist;  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung
  von  Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner
das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose  und  Bezugsund
  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf
Branntwein  und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung
finden;  das  Feilbieten  von  Waaren,  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  wenn
solche  gegen  Theilzahlungen  unter  dem  Vorbehalt  veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen
Nichterfüllung  der  dem  Erwerber  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  kann
(§§.  1  und  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,  vom  16.  Mai  1894).

4.  Im  Zollgrenzbezirk  ist  für  den  Handel  im  Umherziehen  noch  besondere  Erlaubniß  nöthig;  in  der
Erlaubniß  werden  das  Gebiet  und  die  Waaren,  für  welche  sie  gilt,  ausdrücklich  bezeichnet.

5.  Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,
sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.

6.  In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb  beginnt,
den  für  den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Insbesondere  hat  er  die  Landessteuern
  (Steuern,  Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.

7.  Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichniß
  derfelben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschriften,
  anderen  Schriften  oder  Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß
während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den
Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.
        <pb n="767" />
        Formular  C  für  Ausländer.

 

[Seite  1  des  Formulars.]

 

 

C.  Nur  für  das  Jahr  1  .  Nr.



Nur  für  die  Zeit  vom....  bis....

Nur  für  folgende  Tage:

Wandergewerbeschein
gültig,  vorbehaltlich  der  Entrichtung  der  Landessteuern,  zunächst

nur  für  den  Bezirk  ,

 

für  andere  Bezirke  erst,  wenn  er  darauf  ausgedehnt  ist.

 

 

wohnhaft  zu  „staatsangehörig
in  , ist  befugt,  unter  Mitführung

der  umstehend  bezeichneten  Personen,

 

 

 

 

 

 

den  .  ten...  1
        <pb n="768" />
        [Seite  2.]

 

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers.

 

Gestalt:      Augen:       Haar:..............................
Alter:...............  Besondere Kennzeichen................................
........................................  Unterschrift:

Zur Mitführung sind folgende Personen zugelassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1................  aus
Gestalt:          Augen:      :  Haar:......
Alter:..........  Besondere  Kennzeichen:
  Unterschrifttt:.  
2.              aus
Gestalt:       Augen:        Haar:  
Alter:                  Besondere  Kennzeichen:
........................  Unterschrift:..........................
3.  .............................................  aus
Gestalt:           Augen:              Haar:  ......
Alter:              Besondere  Kennzeichen:
..............................  Unterschrift:

 

 

 

[Seite  3  bis  14  leeres  Papier.]

[Seite  15.]

Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der  Landessteuern,  soweit  dieserhalb  nicht  eine  besondere
Bescheinigung  ertheilt  wird.

[Seite  16  leeres  Papier.]
        <pb n="769" />
        [Auf  der  Innenseite  des  Umschlags.]
Zur  Beachtung.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  bei  dem  Gewerbebetriebe  die  reichs-  und  landesgesetzlichen  Vorschriften

  zu  beobachten.  Insbesondere:







1. Er  hat  den  Schein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  stets  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande
ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Scheines  einzustellen.  Er  darf  den
Schein  Anderen  nicht  überlassen.

2. Er  darf  bei  dem  Gewerbebetriebe  keine  Person  mit  sich  führen,  die  in  dem  Scheine  nicht  genannt  ist.
3. Er  darf  mit  anderen  als  den  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  bezeichneten  Waaren  und  Leistungen

das  Gewerbe  nicht  betreiben.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:  geistige  Getränke,  soweit
nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend
  gestattet  ist;  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,
  insbesondere  Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,
Leinen  oder  Baumwolle;  Gold-  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;
Spielkarten;  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs-  und  Antheilscheine  auf
Werthpapiere  und  Lotterieloose;  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit;  solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,
sowie  Spiritus;  Stoß-,  Hieb-  und  Schußwaffen;  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei-  und
Geheimmittel;  Bäume  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-,  Wurzel-Reben,  Futtermittel  und  Sämereien,
mit  Ausnahme  von  Gemüse-  und  Blumensamen;  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optische
Instrumente;  soweit  nicht  gemäß  §.  56b  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  einzelne  dieser  Waaren
zugelassen  sind.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen  sind  ferner:
Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben
werden,  oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesammtpreis  auf  jeder  einzelnen  Lieferung
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt  verzeichnet  ist.

Endlich  sind  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen:  die  Ausübung  der  Heilkunde,
  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht  approbirt  ist;  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung
von  Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose  und  Bezugs-  und
Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein
und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung  finden;  das  Feilbieten
  von  Waaren,  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  wenn  solche  gegen  Theilzahlungen
  unter  dem  Vorbehalt  veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen  Nichterfllung  der
dem  Erwerber  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  kann  (§§.  1  und  6  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,  vom  16.  Mai  1894).

4. In  einem  anderen,  als  dem  auf  der  ersten  Seite  des  Scheines  genannten  Bezirke  darf  der  Inhaber
das  Gewerbe  nicht  betreiben,  bevor  ihm  durch  einen  Vermerk  der  zuständigen  Behörde  in  dem
Scheine  solches  gestattet  ist.

5. Im  Zollgrenzbezirk  ist  für  den  Handel  im  Umherziehen  noch  besondere  Erlaubniß  nöthig;  in  der
Erlaubniß  werden  das  Gebiet  und  die  Waaren,  für  welche  sie  gilt,  ausdrücklich  bezeichnet.

6. Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,

sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  117
        <pb n="770" />
        —  760  —

7.  In  jedem  Bundesstaate  muß  der  Inhaber  dieses  Scheines,  bevor  er  den  Gewerbebetrieb  beginnt,
den  für  den  Staat  geltenden  Steuervorschriften  genügt  haben.  Insbesondere  hat  er  die  Landessteuern
  (Steuern,  Gebühren  und  sonstige  Abgaben)  zu  entrichten.

8.  Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichniß
  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.
Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschriften,
anderen  Schriften  oder  Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der
Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis
zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="771" />
        —  761  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  39.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Kautionen  von  Beamten  beim  Kaiserlichen  Patentamt.  S.  761.  —  Berichtigungen.
  S.  762.

 

 

 

 

 

(Nr.  2351.)  Verordnung  über  die  Kautionen  von  Beamten  beim  Kaiserlichen  Patentamt.
Vom  30.  November  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  161)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Zur  Kautionsleistung  sind  verpflichtet:
I.  Der  erste  Buchhalter  und  der  Kassendiener  der  Kasse  des  Patentamts.

II.  Der  erste  und  der  zweite  Beamte,  sowie  der  Lagerverwalter  der  Patentschriften-Vertriebsstelle
  im  Patentamt.

  

§.  2.
Die  Höhe  der  Kautionen  beträgt:

I.  Bei  der  Kasse

für  den  ersten  Buchhalter  1  000  Mark,
für  den  Kassendiener                300
II.  Bei  der  Patentschriften-Vertriebsstelle
für  den  ersten  Beamten  ...    600  Mark,
für  den  zweiten  Beamten        150
für  den  Lagerverwalter  .  ...    150  
Reichs-Gesetzbl.  1896.  118

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Dezember  1896.
        <pb n="772" />
        —  762  —

§.  3.

Den  im  §.  1  genannten  Beamten  kann,  wenn  sie  die  Kaution  auf  einmal
zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  von  dem  Staatssekretär  des  Innern  ausnahmsweise
  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kautionen  nachträglich  durch  Ansammlung
  von  Gehaltsabzügen,  welche  für  den  Kassendiener  nicht  weniger  als  50  Mark
jährlich  und  für  die  anderen  im  §.  1  genannten  Beamten  nicht  weniger  als
150  Mark  jährlich  betragen  dürfen,  zu  bewirken.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  November  1896.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Berichtigungen.

In  der  vorletzten  Zeile  des  Textes  der  Bekanntmachung  vom  7.  November
1896,  betreffend  die  Ratifikation  der  zusätzlichen  Vereinbarungen  zum  Internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  seitens  der  Niederlande
  sowie  Oesterreichs  und  Ungarns  (Reichs-Gesetzbl.  S.  711),  muß  es  heißen
anstatt  „vom  1.  Oktober  1896“  „am  1.  Oktober  1896";  ferner  ist  in  der  Bekanntmachung
  vom  27.  November  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  744),  betreffend
Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe,  in  der
Tabelle  (Spalte  2)  zu  setzen  anstatt  „Tonnenmälzereien“  „Tennenmälzereien".

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="773" />
        —  763  —

Reichs-Gesetzblatt.

40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel.  S.  763.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2352.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel.
Vom  11.  Dezember  1896.

Auf  Grund  des  §.  42  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896  (Reichs-Gesetzbl.
S.  157)  hat  der  Bundesrath  folgende  

Bestimmungen,  betreffend  die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum
Börsenhandel,
beschlossen:

§.  1.
Die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel  darf  nur  erfolgen,
wenn  die  Gesammtsumme  der  Stücke,  welche  auf  Grund  der  Zulassung  alsbald
in  den  Verkehr  gebracht  werden  sollen,  nach  ihrem  Nennwerth  sich  mindestens  beläuft:

für  die  Börsen  von  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg  auf  eine
Million  Mark,  für  alle  übrigen  Börsen  auf  500  000  Mark.

Für  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg  kann  die  Börsenaufsichtsbehörde
im  Einzelfalle  die  Zulassung  von  Werthen  im  Mindestbetrage  von  500  000  Mark
gestatten,  wenn  der  Gegenstand  der  Emission  nur  Bedeutung  für  das  engere
Wirthschaftsgebiet  hat,  welchem  der  Börsenplatz  angehört.  Die  Landesregierung
kann  unter  gleicher  Voraussetzung  für  alle  Börsen  die  Zulassung  eines  Betrages
von  weniger  als  500  000  Mark  gestatten.

Sind  die  Werthpapiere  von  einem  Gemeinwesen,  einer  Gesellschaft  oder
Person  ausgestellt,  von  welchen  sonstige  Werthe  bereits  an  derselben  Börse  zugelassen
  sind,  so  fällt  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Beschränkung  fort.

§.  2.

Aktien  und  Interimsscheine  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  dürfen  nur  zugelassen  werden,  wenn  die  einzelnen  Stücke  auf  mindestens
eintausend  Mark  lauten.

Soweit  im  Einklang  mit  der  inländischen  Aktiengesetzgebung  die  Aktien  oder
Interimsscheine  auf  einen  geringeren  Betrag  lauten,  kommt  vorstehende  Beschränkung
  in  Wegfall.

Reichs-Gesetzbl.  1896.  119

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1896.
        <pb n="774" />
        —  764  —

Ausländische  Aktien  und  Interimsscheine,  welche  auf  einen  geringeren  Betrag
lauten,  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Landesregierung  zugelassen  werden.

§.  3.

Die  Zulassung  hat  zur  Voraussetzung:

1.  daß  die  Werthpapiere  voll  gezahlt  sind;

2.  daß  sie  auf  deutsche  Währung  oder  gleichzeitig  auf  diese  und  eine
andere  Währung  lauten;

3.  daß  die  Zinsen  oder  Dividenden,  sowie  die  verloosten  und  gekündigten
Stücke  an  einem  deutschen  Börsenplatze  zahlbar  sind,  und  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinsbogen  daselbst  kostenfrei  erfolgt.

Die  Vorschrift  unter  1  findet  auf  die  Aktien  und  Interimsscheine  von

Versicherungsgesellschaften  keine  Anwendung.

In  geeigneten  Fällen  kann  die  Zulassungsstelle  von  den  Voraussetzungen
unter  1  bis  3  absehen.  Die  bewilligten  Ausnahmen  sind  dem  Staatskommissar
unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

Bei  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  unter  2  setzt  die  Zulassungsstelle  den
Kurs  für  die  Umrechnung  der  fremden  Währung  in  deutsche  Währung  fest,
welcher  im  Börsenhandel  zur  Anwendung  kommen  soll.

§.  4.

Der  Antrag  auf  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel  ist  bei
der  Zulassungsstelle  schriftlich  einzureichen.  Der  Antrag  muß  diejenigen  Angaben
enthalten,  welche  nach  §.  38  Absatz  1  des  Börsengesetzes  in  die  Veröffentlichung
des  Antrags  aufzunehmen  sind.

Dem  Antrage  sind  der  Prospekt  und  die  im  §.  8  bezeichneten  Nachweise
beizufügen.  Der  Prospekt  muß  von  denjenigen,  welche  ihn  erlassen,  unterschriftlich
  vollzogen  sein.

Soweit  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  des  Prospekts  in  Wegfall
kommt  (§.  38  Absatz  2  und  3  des  Börsengesetzes),  erübrigt  auch  die  Vorlage
von  Nachweisen.

§.  5.

Der  Prospekt  muß  angeben:

1.  das  Gemeinwesen,  die  Gesellschaft  oder  Person,  für  deren  Werthe  die
Zulassung  erfolgen  soll;

2.  den  Rechtstitel  (Gesetz,  Privileg,  Gesellschaftsvertrag,  Gesellschaftsbeschluß
  u.  s.  w.),  auf  welchem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der
Werthpapiere  beruht,

3. den  für  den  Ertrag  der  Emission  vorgesehenen  besonderen  Verwendungszweck;


4.  den  Nennbetrag  der  Emission,  und  zwar  sowohl  denjenigen  Betrag,
welcher  in  den  Verkehr  gebracht,  als  auch  denjenigen  Betrag,
        <pb n="775" />
        —  765  —

welcher  vorläufig  vom  Verkehr  ausgeschlossen  werden,  und  die  Zeit,
für  welche  dieser  Ausschluß  erfolgen  soll  (§.  38  Absatz  2  Satz  3  des
Börsengesetzes);

5.  die  Merkmale  (Betrag,  Reihen,  Nummern)  der  zu  emittirenden  Stücke,
und  ob  diese  auf  den  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten;

6.  die  Bestimmungen  über  Kündbarkeit  oder  Unkündbarkeit,  sowie  über
die  Tilgung  der  Werthe;

7.  die  Art  der  Sicherstellung  für  Kapital-,  Zins-  oder  Dividendenzahlungen
  und  die  Umstände,  welche  für  die  Beurtheilung  der  Sicherstellung
  von  Bedeutung  sind;

8.  die  Vorzugsrechte,  welche  den  zu  emittirenden  Werthen  vor  früher  ausgegebenen
  Werthen,  oder  diesen  vor  jenen  zustehen  (Prioritätsschulden,
Prioritätsaktien  u.  s.  w.);

9.  die  bei  Zins-,  Dividenden-  oder  Kapitalzahlungen  erfolgenden  Abzüge  oder
Beschränkungen;

10.  die  Plätze  und  die  Termine,  an  denen  die  Zinsen  oder  Dividenden  und
die  Kapitalbeträge  zahlbar  sind;  den  Zinssatz;  die  Fristen  für  die  Verjährung
  des  Anspruchs  auf  Zinsen  oder  Dividenden  und  auf  die
Kapitalbeträge;

11.  den  im  Falle  des  §.  3  Absatz  4  festgesetzten  Umrechnungskurs.

§.  6.
Außerdem  muß  der  Prospekt  enthalten:

A.  bei  Anleihen  eines  ausländischen  Staates,  einer  ausländischen  kommunalen
Körperschaft  oder  kommunalen  Kreditanstalt:

1.  eine  Uebersicht  über  den  letzten  (ordentlichen  und  außerordentlichen)
Haushalts-Etat  des  Gemeinwesens  oder  die  Angabe,  daß  das
Gemeinwesen  einen  Haushalts-Etat  nicht  veröffentlicht;

2.  eine  Uebersicht  über  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  drei  letzten
Jahreshaushaltsabschlüsse  des  Gemeinwesens;

3.  eine  Uebersicht  über  den  Schuldenbestand  des  Gemeinwesens;

4.  sofern  die  Verbindlichkeiten,  welche  das  Gemeinwesen  innerhalb
der  letzten  zehn  Jahre  aus  Anleihen  nach  Maßgabe  der  öffentlichen
Anleihebedingungen  durch  Zins-  oder  Kapitalzahlung  zu  erfüllen
hatte,  bisher  unerledigt  geblieben  sind,  die  Mittheilung  der  darauf
bezüglichen  Umstände;

B.  bei  Antheilscheinen  oder  Schuldverschreibungen  eines  gewerblichen  Unternehmens:


1.  eine  Bezeichnung  des  Zwecks  und  des  Umfanges  des  Unternehmens;

2.  Angaben  über  eine  dem  Unternehmen  ertheilte  Konzession  (Privileg),
deren  Dauer  und  die  das  Unternehmen  besonders  belastenden

Konzessionsbedingungen;
119*
        <pb n="776" />
        C.

—  766  —

3.  Angaben  über  die  Erwerbungsrechte,  welche  einem  Anderen  gegenüber
  dem  Unternehmen  zustehen;

4.  Angaben  über  die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  eingetretenen
Bau-  oder  Betriebsstörungen,  durch  welche  die  Ertragsfähigkeit
des  Unternehmens  für  längere  Zeit  wesentlich  beeinträchtigt
worden  ist;

5.  Angaben  über  die  Befugnisse,  welche  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  gegenüber  dem  Aussteller  eingeräumt  sind;

C. bei  Grundkredit-Obligationen  und  Hypotheken-Pfandbriefen:

1.  die  Angabe  der  wesentlichen  Grundsätze,  nach  denen  die  Ermittelung
des  Werthes  und  die  Beleihung  der  Pfandgegenstände  erfolgt;

2.  die  Angabe  des  Betrages,  bis  zu  welchem  Schuldverschreibungen
und  Pfandbriefe  im  Verhältniß  zum  Grundkapital  und  zu  den
Hypotheken  ausgegeben  werden  dürfen;

3.  die  Angabe  des  Bestandes  an  Hypotheken,  Grundschulden  und
Darlehnsforderungen  sowie  der  Höhe  der  ausgegebenen,  am
Schlusse  des  letzten  Kalendervierteljahres  in  Umlauf  gewesenen
Schuldverschreibungen;

4.  die  Angabe  der  wesentlichen  Befugnisse,  welche  den  Inhabern  der
Schuldverschreibungen  gegenüber  den  Ausstellern  eingeräumt  sind
(Bestellung  eines  Pfandhalters,  Faustpfandrechte  und  dergleichen);

5.  die  Angabe  der  dem  Staate,  der  Gemeinde  u.  s.  w.  zustehenden
Aufsichtsbefugnisse.

§.  7.

Bei  Aktien  oder  Schuldverschreibungen  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  muß  der  Prospekt  außer  dem  durch  die  §§.  5  und  6
Erforderten  angeben:

    





1. den  Gegenstand  des  Unternehmens;
2. den  Tag  der  Eintragung  in  das  Handelsregister;

3. die  Höhe  des  Grundkapitals;

4. die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Aufsichtsraths  und
des  Vorstandes,  sowie  die  Namen  der  gegenwärtigen  Mitglieder;

5. die  Art,  wie  die  Berufung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre
geschieht;

6. die  Art,  wie  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
erfolgen;

7.  das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft;
8. die  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  der  Bilanz,  die  Ansammlung

von  Reservefonds,  die  Vertheilung  des  Gewinns,  das  Stimmrecht  und
die  Bezugsrechte  der  Aktionäre.  Für  inländische  Gesellschaften  genügt
        <pb n="777" />
        10.

11.
12.

13.

—  767  —

der  Hinweis  auf  die  betreffenden  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,
soweit  diese  durch  den  Gesellschaftsvertrag  nicht  abgeändert  sind;

9. die  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre  bedungenen  besonderen  Vortheile,
soweit  sie  in  fortlaufenden  Bezügen  oder  in  der  Rückzahlung  der  Aktien
bestehen;

10. sofern  nicht  bereits  zwei  volle  Jahre  seit  Eintragung  der  Gesellschaft
in  das  Handelsregister  verflossen  sind:  die  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre
bedungenen,  nicht  unter  Ziffer  9  fallenden  besonderen  Vortheile;  die
von  der  Gesellschaft  übernommenen  vorhandenen  oder  herzustellenden
Anlagen  oder  sonstigen  Vermögensstücke;  die  von  Aktionären  auf  das
Grundkapital  gemachten  Einlagen,  welche  nicht  durch  Baarzahlung  zu
leisten  sind;  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu  Lasten  der  Gesellschaft
an  Aktionäre  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung  für  die
Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  ist;

11. die  in  den  letzten  fünf  Jahren  vertheilten  Dividenden;

12. die  Bilanz  des  letzten  Geschäftsjahres  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung
  oder  —  sofern  das  erste  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  noch
nicht  abgelaufen  ist  —  eine  Gegenüberstellung  der  Vermögensstücke
und  Verbindlichkeiten;

13. die  Höhe  der  Hypothekenschulden  und  Anleihen,  deren  Fälligkeit  und
Tilgungsart;

14.  die  Bezugsrechte  der  ersten  Zeichner  und  anderer  Personen.

Bei  Schuldverschreibungen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

§. 8.

Es  sind  beizugeben:



1. jedem  Zulassungsantrage  der  Nachweis  über  den  der  Emission  zu
Grunde  liegenden  Rechtstitel  (§.  5  Ziffer  2),  sowie  über  das  Verhältniß
zu  früher  ausgegebenen  Werthen  (§.  5  Ziffer  8);

2. dem  Antrage  auf  Zulassung  der  Anleihe  eines  ausländischen  Staates,
einer  ausländischen  kommunalen  Körperschaft  oder  kommunalen  Kreditanstalt:
  der  Nachweis,  daß  die  durch  §.  6  A  unter  1  bis  3  erforderten
Uebersichten  auf  amtlichen  Feststellungen  beruhen;

3. dem  Antrage  auf  Zulassung  der  Werthe  eines  Unternehmens,  welches
auf  einer  Konzession  beruht:  die  Konzessionsurkunde  oder  ein  Auszug
aus  derselben,  welcher  die  im  §.  6B  unter  2  erforderten  Angaben
nachweist;

4. dem  Antrage  auf  Zulassung  von  Aktien  oder  Schuldverschreibungen
einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien:

a)  der  Nachweis  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister;
b)  der  Gesellschaftsvertrag;
        <pb n="778" />
        —  768  —

e)  der  letzte  Geschäftsbericht;

d)  bei  inländischen  Gesellschaften,  sofern  nicht  bereits  zwei  volle  Jahre
seit  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  verflossen  sind,  der
nach  Artikel  209  h  des  Handelsgesetzbuchs  von  besonderen  Revisoren
  erstattete  Bericht.

Die  Beweisstücke  sind  in  einer  Form  vorzulegen,  welche  nach  dem  Ermessen
der  Zulassungsstelle  den  Inhalt  glaubhaft  ergiebt.  Den  Beweisstücken,  welche
in  einer  anderen  als  der  deutschen,  englischen  oder  französischen  Sprache  abgefaßt
sind,  ist  eine  beglaubigte  Uebersetzung  beizufügen.

§.  9.

Von  den  Erfordernissen  im  §.  6  A  unter  1  bis  3,  sowie  im  §.  8  unter  2
kann  bei  Anleihen  solcher  ausländischen  Staaten  ausnahmsweise  abgesehen  werden,
deren  Finanzverhältnisse  so  klar  liegen  und  so  allgemein  bekannt  sind,  daß  es
einer  weiteren  Information  des  Publikums  im  Sinne  des  §.  36  Absatz  3  b  des
Börsengesetzes  nicht  bedarf.  Bei  Schuldverschreibungen  von  Gemeinwesen,  Gesellschaften
  oder  Personen,  welche  von  solchen  Staaten  garantirt  sind,  kann  von
den  Erfordernissen  im  §.  6  A  unter  1  bis  3,  im  §.  6B  unter  2  bis  4,  im  §.  7
unter  2,  4  bis  10,  12  und  im  §.  8  unter  2  bis  4  ausnahmsweise  abgesehen
werden.

Eine  derartige  Ausnahmebewilligung  ist  unzulässig,  wenn  auf  den  ausländischen
  Staat  die  im  §.  6  A  unter  4  bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen.

Die  bewilligten  Ausnahmen  sind  dem  Staatskommissar  unter  Angabe  der
Gründe  mitzutheilen.

§.  10.  .

Nach  Eingang  des  Zulassungsantrags  verfügt  die  Zulassungsstelle  die  Veröffentlichung
  desselben,  sofern  er  den  Erfordernissen  des  §.  38  Absatz  1  des  Börsengesetzes
  entspricht.

Die  Veröffenklichung  erfolgt  auf  Kosten  des  Antragstellers  im  Reichsanzeiger
und  in  mindestens  zwei  anderen  inländischen  Zeitungen.  Diese  werden  von  der
Zulassungsstelle  mit  der  Maßgabe  bestimmt,  daß  sich  unter  ihnen  eine  Zeitung,
welche  am  Börsenplatze  erscheint,  und,  wenn  es  sich  um  Aktien  oder  Schuldverschreibungen
  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  handelt,  eine  Zeitung  befinden  muß,  welche  in  dem  engeren  Wirthschaftsgebiet
  erscheint,  dem  die  Gesellschaft  angehört.  Außerdem  ist  der  Antrag  durch
Aushang  in  der  Börse  bekannt  zu  machen.

§.  11.

Nachdem  die  Veröffentlichung  verfügt  ist,  tritt  die  Zulassungsstelle  alsbald
in  die  Prüfung  darüber  ein,  ob  der  Prospekt  die  in  den  §§.  5  bis  7  vorgesehenen
  Angaben  enthält.  Ergeben  sich  Anstände  in  Betreff  der  Vollständigkeit
oder  Deutlichkeit  der  Angaben,  so  fordert  sie  den  Antragsteller  zu  deren  Beseitigung
  auf.
        <pb n="779" />
        —  769  —

Sie  bestimmt  ferner  nach  Maßgabe  des  §.  36  Absatz  3a  und  b  des  Börsengesetzes,
  welche  sonstigen  Angaben  in  den  Prospekt  aufzunehmen  oder  welche
sonstigen  Urkunden  ihr  zur  Prüfung  vorzulegen  sind,  und  richtet  an  den  Antragsteller
  die  entsprechende  Aufforderung.

Kommt  der  Antragsteller  den  Aufforderungen  nicht  nach,  so  wird,  vorbehaltlich
  des  in  der  Börsenordnung  etwa  vorgesehenen  Beschwerderechts,  der
Antrag  zurückgewiesen.
§.  12.

Zwischen  der  Veröffentlichung  des  Antrags  durch  die  am  Börsenplatze  erscheinende
  Zeitung  und  dem  Zulassungsbeschluß  muß  eine  Frist  von  mindestens
drei  Tagen  liegen.

§.  13.

Bei  der  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  sind  die  in  Folge  der  Veröffentlichung
  des  Antrags  etwa  erhobenen  Erinnerungen  zu  prüfen  und  die  im
§.  36  Absatz  3c  des  Börsengesetzes  bezeichneten  Gesichtspunkte  zu  beachten.

In  dem  Zulassungsbeschluß  ist  unter  Berücksichtigung  der  Vorschrift  im
§.  38  Absatz  1  Satz  2  des  Börsengesetzes  der  Tag  zu  bestimmen,  von  welchem
ab  die  Einführung  an  der  Börse  erfolgen  darf.

Der  Zulassungsbeschluß  ist  durch  dreitägigen  Aushang  in  der  Börse  zu
veröffentlichen.

Die  Beweisstücke  (§.  8)  sind  von  der  Veröffentlichung  des  Zulassungsbeschlusses
  ab  bis  zur  Einführung  an  der  Börse  öffentlich  auszulegen.

§.  14.

Die  Veröffentlichung  des  Prospekts  muß  von  dem  Antragsteller  in  denselben
  Zeitungen,  mit  Ausnahme  des  Reichsanzeigers,  bewirkt  werden,  in  denen
der  Antrag  auf  Zulassung  veröffentlicht  worden  ist.

§.  15.

Zugelassene  Werthpapiere  dürfen  frühestens  am  dritten  Werktage  nach  dem
Tage  des  Zulassungsbeschlusses  und  nach  dem  Tage,  an  welchem  der  Prospekt
zuerst  veröffentlicht  worden  ist,  an  der  Börse  eingeführt  werden.

Berlin,  den  11.  Dezember  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
        <pb n="780" />
        <pb n="781" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1896.

A.

Abfertigung,  steuerliche,  von  Zucker  aus  der  Fabrik
(G.  v.  27.  Mai  §§.  37  bis  41,  65)  129.

Abgabentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm  Kanal  (G.  v.
27.  Mai)  150.  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  681.

Abstammung,  eheliche  (B.  G.  B.  §§.  1591  bis  1600)  467.
Abtretung  von  Forderungen  (B.  G.  B.  S§.  398  bis  413)
262.  —  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen  (das.
§§.  929  bis  936)  355.
Acetylen,  flüssiges,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  11.
Afrika,  s.  Schutzgebiete,  südwest-  und  ostafrikanisches
  Schutzgebiet.
Aichung  von  hemischen  Meßgeräthen  (Bek.  v.  8.  April)  104.
Aktien,  Zulassung  zum  Börsenhandel  (G.  v.  22.  Juni
§§.  39,  42)  166.  (Bek.  v.  11.  Dez.  §§.  1,  2,  7,  8)
763.  —  s.  auch  Werthpapiere.
Aktiengesellschaften,  Pflichtwidrigkeiten  bei  Aufbewahrung
  fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §.  12)  186.
Zulassung  von  Werthpapieren  der  Aktiengesellschaften
zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  11.  Dez.  §§.  1,  2, 7, 8,  10)  763.
Allstedt  (Sachsen-Weimar),  Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen
  im  Amtsgerichtsbezirk  Allstedt  (Bek.  v.  2. Okt.)  705.
Aneignung  herrenloser  beweglicher  Sachen  (B.  G.  B.
§§.  958  bis  964)  360.
Anfechtbarkeit  der  Ehe  (B.  G.  B.  §§.  1330  bis  1343)
422.  —  s.  auch  Nichtigkeit  der  Ehe.
Reichs-  Gesezbl.  1896.

Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (G.  v.  29.  März)  86.  (A.  E.  v.  5.  Sept.)
701.  —  desgl.  für  das  Reichsheer,  das  Auswärtige
Amt  und  die  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
(G.  v.  22.  Juli)  668.

Verminderung  der  Reichsanleihen  durch  überschüssige
Reichseinnahmen  (G.  v.  16.  April)  103.

Zulassung  von  Anleihen  ausländischer  Staaten  und
Körperschaften  zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  11.  Dez.
§.  6)  765.

Anmeldung  fertigen  Zuckers  bei  der  Steuerbehörde  (G.  v.
27.  Mai  §§.  29,  30,  44  zu  Nr.  5  u.  8)  126.

Annahme  an  Kindesstatt  (B.  G.  B.  §§.  1741  bis
1772)  492.

Annahme  der  Erbschaft  (B.  G.  B.  SsF.  1942  bis
1966)  526.

Antheilscheine  von  Erwerbsgesellschaften,  Zulassung  zum
Börsenhandel  (G.  v.  22.  Juni  §.  39)  167.  (Bek.  v.
11.  Dez.  §.  6)  765.

Antrag  auf  Strafverfolgung  wegen  unlauteren  Wettbewerbs
  (G.  v.  27.  Mai  §.  12)  148.

Anweisung  zur  Leistung  von  Geld  u.  s.  w.  an  einen
Dritten  (B.  G.  B.  §§.  783  bis  792)  328.

Anzeigen  über  den  Betrieb  von  Zuckerfabriken  (G.  v.
27.  Mai  §§.  19  bis  23,  42)  124.  —  Bestrafung  der
Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  44,  50)  132.

Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen  im  oldenburgischen
Fürstenthum  Birkenfeld  (Bek.  v.  4.  März)  58.  —  desgl.
im  bayerischen  Bezirke  Unterfranken  und  Aschaffenburg

U
        <pb n="782" />
        2  Sachregister. 1896.

Anzeigepflicht  (Forts.)

(Bek.  v.  26.  Aug.)  699.  —  im  Amtsgerichtsbezirk  All.
stedt  (Bek.  v.  2.  Okt.)  705.  —  im  Herzogthum  Coburg
(Bek.  v.  29.  Okt.)  709.

Anzeigepflicht  für  Gehirnrückenmarksentzündung  der
Pferde  in  der  Provinz  Sachsen  (Bek.  v.  12.  Nov.)  713.

Arbeiter,  Mittheilungen  derselben  über  Geschäfts-  oder
Betriebsgeheimnisse  als  unlauterer  Wettbewerb  (G.  v.
27.  Mai  §§.  9  bis  11)  147.  —  Bestrafung  von  Arbeitern
in  Zuckerfabriken  wegen  Steuerdefraudation  (G.  v.  27.  Mai
§.  35)  128.  —  Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  in
Konsumvereinen  an  Sonn-  und  Festtagen  (G.  v.  6.  Aug.
Art.  20)  690.

Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen
  in  Mälzereien  (Bek.  v.  27.  Nov.)  744.  —  Berichtigung
  zu  dieser  Bekanntmachung,  Seite  762.

Anditeur  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli
§§.  3,  4,  7,  17,  22,  23)  670.

Aufbewahrung  zur  Hinterlegung  übergebener  beweglicher
Sachen  (B.  G.  B.  §§.  688  bis  700)  312.

s.  auch  Verwahrung.

Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  (B.  G.  B.  §§.  1970  bis
1974)  531.

Aufhebung  eines  Testaments  (B.  G.  B.  §§.  2252  bis
2258)  579.  —  eines  Erbvertrags  (das.  §.  2290)  585.
Aufkaufen  von  Waaren  auf  öffentlichen  Plätzen  etc.  und
im  Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  7  §.  42b,  Art.  9
§.  44)  687.  —  Vom  Aufkaufen  im  Umherziehen  ausgeschlossene
  Waaren  etc.  (das.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)  688.

Auflage,  Anordnung  im  Testament  (B.  G.  B.  §§.  2192
bis  2196)  568.

Auflassung  von  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§.  925  bis  928)
354.

Auflösung  von  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
(G.  v.  12.  Aug.  Art.  I  zu  §.  89  a)  696.

Aufrechnung  von  Leistungen  (B.  G.  B.  §§.  387  bis  396)
261.

Aufschiebende  Einreden  der  Erben  gegenüber  den
Nachlaßgläubigern  (B.  G.  B.  §§.  2014  bis  2017)  538.

Aufsicht  des  Vormundschaftsgerichts  (B.  G.  B.  §§.  1837
bis  1848)  509.

Aufsichtsbehörden,  Entscheidung  auf  Beschwerden  wegen
Versagung  des  Wandergewerbescheins  (Bek.  v.  27.  Nov.
Nr.  II  A  zu  11)  745.  —  desgl.  der  Gewerbe-Legitimations.
karte  für  ausländische  Handlungsreisende  (das.  Nr.  II  B
zu  2)  748.

s.  auch  Börsenaufsichtsbehörde.



Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  auf  öffentlichen
Plätzen  etc.  und  im  Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  7
§.  42b,  Art.  9  §.  44)  687.  —  Verbot  des  Aufsuchens
von  Waarenbestellungen  gegen  Theilzahlungen  (das.
Art.  13,  21)  688.  —  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf
Wein,  Leinen,  Wäsche  und  Nähmaschinen  durch  Handlungsreisende
  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  1  zu  2)  745.

Auftrag  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  (B.  G.  B.
§§.  662  bis  676)  308.  —  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
  (das.  §§.  677  bis  687)  310.

Ausfuhrzuschüsse  für  Zucker  (G.  v.  27.  Mai  §§.  77  bis
79,  82,  43  zu  b  u.  c)  142.

Ausländer,  Schutz  derselben  gegen  unlauteren  Wett.
bewerb  (G.  v.  27.  Mai  §.  16)  149.  —  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  II)  745.

Ausland,  Emission  ausländischer  Werthpapiere  an  deutschen
Börsen  (G.  v.  22.  Juni  §.  39)  167.  (Bek.  v.  11.  Dez.
§.  2)  764.  —  insbes.  von  Anleihen  ausländischer  Staaten
(das.  §§.  6  bis  9)  765.  —  Ausländische  Geldsorten  im
Börsenhandel  (G.  v.  22.  Juni  §.  80)  176.

Auslieferung  desertirter  Schiffsleute  zwischen  Deutschland
und  Japan  (Vertr.  v.  4.  April  Art.  XVII)  740.  —
desgl.  von  Verbrechern  (Protokoll  dazu  unter  Nr.  2)  742.

Auslobung,  öffentliche  Aussetzung  von  Belohnungen  für
Vornahme  von  Handlungen  (B.  G.  B.  §§.  657  bis  661)
307.

Ausschlagung  der  Erbschaft  (B.  G.  B.  §§. 1942  bis  1966)
526.

Ausspielungen,  Verbot  des  Kleinhandels  mit  Loosen
dazu  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.

Ausübung  der  Rechte  (B.  G.  B.  §§.  226  bis  231)
234.

Auswärtiges  Amt,  Anleihe  für  die  Kolonialverwaltung
(G.  v.  22.  Juli  §.  1)  668.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland
  und  der  Schweiz  über  die  badische  Gemeinde
Büsingen  (v.  21.  Sept.  95.)  1.

Bäckereien,  Gewerbebetrieb  derselben  (Bek.  v.  4.  März)  55.

Bäume,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen  im
Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56  Nr.  10
Art.  21)  688.
        <pb n="783" />
        Sachregister. 1896.

Bayern,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  über
die  Friedenspräsenzstärke  des  Reichsheeres  auf  Bayern
(G.  v.  28.  Juni  §.  2)  179.  —  Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen
  im  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  (Bek.  v.  26.  Aug.)  699.

Beamte,  s.  Landes-,  Militär-  und  Reichsbeamte.

Beamtenvereine,  Verkauf  von  Waaren  nur  an  Mitglieder
  (G.  v.  12.  Aug.  Art.  2)  697.

Bedingung  bei  Rechtsgeschäften  (B.  G.  B.  §§.  158  bis
163)  221.

Befreite  Vormundschaft  (B.  G.  B.  §§.  1852  bis  1857)
512.

Begünstigung  bei  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  27.  Mai
§.  47)  133.

Beihülfe  bei  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  27.  Mai
§.  47)  133.

Beihülfen  an  die  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen
der  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli
§.  16)  189.  (G.  v.  7.  Juli  §.  16)  657.

Bekanmmachungen,  welche  als  unlauterer  Wettbewerb
anzusehen  sind  (G.  v.  27.  Mai  §§.  1  bis  4)  145.  —
Bekanntmachung  der  Verurtheilungen  wegen  unlauteren
Wettbewerbs  (das.  §.  13)  148.

Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das  Börsenregister
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  62,  63,  67)  171.  —  der
Entscheidungen  der  Ehrengerichte  an  den  Börsen  (das.
§.  16)  161.  —  der  Anträge  und  Prospekte  etc.  über
Zulassung  neuer  Werthpapiere  zum  Börsenhandel  (Bek.
v.  11.  Dez.  §§.  10  bis  15)  768.

Belgien,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Belgische  Eisenbahnstrecken,
  welche  an  dem  Uebereinkommen  betheiligt  sind
(Bek.  v.  6.  Febr.)  13  u.  43.  (Bek.  v.  3.  Juli)  182.

Bereicherung,  ungerechtfertigte  (B.  G.  B.  §§.  812  bis
822)  333.

Bergwerke,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1871
über  Schadensersatz  für  Tödtungen  und  Körperverletzungen
im  Betrieb  von  Bergwerken  etc.  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.
Art.  42)  616.

Berlin,  Sitz  der  Disziplinarbehörden  für  die  Schutzgebiete
(V.  v.  9.  Aug.  Art.  9)  693.  —  Zulassung  von  Werthpapieren
  zum  Handel  an  der  Berliner  Börse  (Bek.  v.
11.  Dez.  §.  1)  763.

Berufung  gegen  Entscheidungen  des  Börsen-Ehrengerichts
(G.  v.  22.  Juni  §§.  17  bis  20)  161.

  

Berufungskammer  für  die  Entscheidungen  der  Börsen.
Ehrengerichte  (G.  v.  22.  Juni  §§.  17  bis  23)  161.
Beschwerde  wegen  Versagung  des  Wandergewerbescheins
(Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  II  A  zu  11)  747.  —  der  Gewerbe-
  Legitimationskarten  für  ausländische  Handlungs,
reisende  (das.  Nr.  II  B  zu  2)  748.  —  wegen  versagter
Zulassung  von  Werhpapieren  zum  Börsenhandel  (G.  v.
22.  Juni  §.  36)  166.  (Bek.  v.  11.  Dez.  §.  11)  769.

Besichtigung,  Vorlegung  von  Sachen  zur  Besichtigung
(B.  G.  B.  §§.  809  bis  811)  333.

Besitz  von  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  854  bis  872)  342.

Bestätigung  der  strafgerichtlichen  Erkenntnisse  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli
§§.  21  bis  23)  674.

Bestandtheile  von  Sachen,  Erwerb  (B.  G.  B.  §§.  953
bis  957)  359.

Betriebsgeheimnisse,  Mittheilungen  darüber  als  unlauterer
  Wettbewerb  (G.  v.  27.  Mai  §§.  9  bis  11)  147.

Berriebsleiter  in  Zuckerfabriken  (G.  v.  27.  Mai  §§.  20,
35,  55,  58)  124.

Betriebssteuer  von  Zuckerfabriken  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1
§.  65)  109.  (G.  v.  27.  Mai  §.  65)  138.

Betten,  gebrauchte,  Untersagung  des  Trödelhandels  mit
solchen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.

Beurkundung  des  Personenstandes,  Abänderung  des
Gesetzes  darüber  vom  6.  Febr.  1875  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.
Art.  46)  618.  —  desgl.  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
über  diese  Beurkundung  für  Bundesangehörige  im  Auslande
  (das.  Art.  40)  614.

Bier,  Beschluß  des  Bundesraths  für  den  Einzelverkehr
mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  (G.  v.  27.  Mai  §.  5)
147.  —  Untersagung  des  Kleinhandels  mit  Bier  (G.  v.
6.  Aug.  Art.,  5  §.  35)  686.

Bijonteriewaaren,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende
(Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Bildwerke,  Feilbieten  beim  Hausirgewerbe  (G.  v.  6.  Ang.
Art.  12  §.  56  Nr.  12,  Art.  21)  688.

Birkenfeld  (oldenburgisches  Fürstenthum),  Anzeigepflicht
bei  Schweineseuchen  (Bek.  v.  4.  März)  58.

Börse,  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Handel  an  den
Börsen  in  Berlin,  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg  u.  s.  w.
(Bek.  v.  11.  Dez.  §.  1)  763.  —  Bekanntmachungen  in
der  Börse  über  die  Zulassung  neuer  Werthpapiere  (das.
§§.  10,  13)  768.

Börsenaufsichtsbehörde  (G.  v.  22.  Juni  §.  8)  159.
(Bek.  v.  11.  Dez.  §.  1)  763.

A*
        <pb n="784" />
        4  Sachregister. 1896.

Börsenausschuß  (G.  v.  22.  Juni  §§.  3,  7,  17)  158.

Börsenbesuch,  Zulassung  dazu  und  Ausschließung  davon
(G.  v.  22.  Juni  §.  5  zu  3,  §.  7)  158.

Börsengesetz,  allgemeine  Bestimmungen  über  die  Börse  und
ihre  Organe  (G.  v.  22.  Juni  §§.  1  bis  28)  157.  —  Börsenpreis
  und  Maklerwesen  (das.  §§.  29  bis  35)  163.  —  Zulassung
  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel  (das.  §§.  36
bis  47)  165.  —  Börsenterminhandel  (das.  §§.  48  bis  69)
169.  —  Kommissionsgeschäft  (das.  §§.  70  bis  74)  173.  —
Strafbestimmungen  (das.  §§.  75  bis  79)  174.

Börsenhandel,  Zulassung  von  Werthpapieren  (G.  v.
22.  Juni  §§.  36  bis  47)  165.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  763.

Börsenordnung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4  bis  8,  29,  36,
41,  49)  158.

Börsenpreis,  Feststellung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  29  bis  32,
35,  71,  72)  163.  —  Unerlaubte  Einwirkung  auf  die
Feststellung  (das.  §§.  75,  76)  174.

Börsenregister  für  Waaren  und  für  Werthpapiere  (G.  v.
22.  Juni  §§.  54  bis  69,  82)  170.

Börsenschiedsgericht  (G.  v.  22.  Juni  §.  28)  163.

Börsenspekulationsgeschäfte,  strafbare  Verleitung  dazu
(G.  v.  22.  Juni  §.  79)  175.

Börsenterminhandel  (G.  v.  22.  Juni  §§.  48  bis  69,
82)  169.

Börsenvorstand  (G.  v.  22.  Juni  §§.  7,  8,  29  bis  31,
33)  159.

Branntwein,  Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg
  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  (v.  22.  Mai)  676.

Brillen,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  im  Umherziehen
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)  688.

Bürgerliche  Ehe,  s.  Ehe.

Bürgerliches  Gesetzbuch  (v.  18.  Aug.)  195.  —  Allgemeiner
  Theil  (das.  §§.  1  bis  240)  195.  —  Recht  der
Schuldverhältnisse  (das.  §§.  241  bis  853)  237.  —
Sachenrecht  (das.  §§.  854  bis  1296)  342.  —  Familienrecht
  (das.  §§.  1297  bis  1921)  416.  —  Erbrecht  (das.
§§.  1922  bis  2385)  523.

Inkrafttreten  des  Gesetzbuchs  am  1.  Januar  1900
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  v.  18.  Aug.  Art.  1)  604.  —
Verhältniß  des  Gesetzbuchs  zu  den  Reichsgesetzen  (das,
Art.  32  bis  54)  610.  —  desgl.  zu  den  Landesgesetzen
(das.  Art.  55  bis  152)  621.  —  Uebergangsvorschriften
(das.  Art.  153  bis  218)  638.

Bürgschaftsleistung  (B.  G.  B.  §§.  765  bis  778)  324.

Büsingen,  Gemeinde  in  Baden,  Uebereinkunft  über  dieselbe
  mit  der  Schweiz  (v.  21.  Sept.  95.)  1.



Bundesangehörigkeit,  Abänderung  des  Gesetzes  über
Erwerbung  und  Verlust  derselben  vom  1.  Juni  1870
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  41)  615.

Bundeskonsulate,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die
Organisation  derselben  vom  8.  Nov.  1867  (Einf.  G.  z.
B.  G.  B.  Art.  38)  613.

Bundesrath,  Beschluß  über  Verkauf  bestimmter  Waaren
nach  Zahl,  Länge  und  Gewicht  zur  Bekämpfung  unlauteren
  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai  §.  5)  146.  —
über  Zulassung  bestimmter  Waaren  zum  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  9  §.  44)  687.

Nähere  Bestimmungen  desselben  über  Ausführung
des  Zuckersteuergesetzes  (G.  v.  27.  Mai  §§.  2,  6  bis  10,
18,  25,  37,  38,  40  bis  42)  118.  —  insbes.  über  Zuschläge
  zur  Zuckersteuer  und  Ausfuhrzuschüsse  (das.  §§.  66,
77,  79)  139.  —  über  Kontingentirung  der  Zuckerfabriken
(das.  §§.  73  bis  75)  140.

Ausführungsbestimmungen  zum  Börsengesetz  (G.  v.
22.  Juni  §§.  2,  3,  6,  17,  42)  158.  —  Bestimmungen
über  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Waaren  (das.
§.  35)  165.  —  über  den  Börsenterminhandel  (das.  §.  50)
169.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalt
für  1896/97  (Anl.  z.  G.  v.  29.  März)  82.  (Anl.  z.  G.
v.  22.  Juli)  664.  (Anl.  z.  G.  v.  22.  Juli)  667.

Verwendung  der  die  Matrikularbciträge  übersteigenden
  Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen
u.  s.  w.  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.
16.  April)  103.

Bußze  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai
§.  14)  149.

C.

Caleium-Carbid,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  11.

Chemische  Präparate  zu  Heilzwecken,  Verbot  des
Kleinhandels  mit  solchen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  5  §.  35)
686.

Chemische  Wäscherei,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn  und  Festtagen  (Bek.  v.  20.  April)  104.

Civilprozeßordnung,  Anwendung  ihrer  Bestimmungen
auf  Schadensersatzklagen  wegen  unlauteren  Wettbewerbs
(G.  v.  27.  Mai  §.  3)  146.

Aenderungen  derselben  bei  Einführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1,  33)  604.

Coburg  (Herzogthum),  Anzeigepflicht  für  Seuchen  und

Rothlauf  der  Schweine  (Bek.  v.  29.  Okt.)  709.
        <pb n="785" />
        Sachregister. 1896.

D.

Dänemark,  Beitritt  zur  internationalen  Vereinbarung
über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.
20.  Juni)  177.

Darlehen  (B.  G.  B.  §§.  607  bis  610)  298.

Defraudation  der  Zuckersteuer  (G.  v.  27.  Mai  §§.  43  bis
64,  4,  11,  24,  35)  131.

Denaturirung  von  steuerfrei  zu  verwendendem  Zucker
(G.  v.  27.  Mai  §§.  6,  39,  44  Nr.  7)  119.

Depotgesetz,  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung
fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli)  183.

Desertion  von  Schiffsmannschaften,  Auslieferung  derselben
zwischen  Deutschland  und  Japan  (Vertr.  v.  4.  April
Art.  XVII)  740.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  etc.  in  Japan
(Vertr.  v.  4.  April  Art.  I  bis  IV,  VII)  716.  (Protokoll
dazu  Nr.  1,  2,  3)  724.

Dienstbarkeiten  (B.  G.  B.  §§.  1018  bis  1093)  370.
—  insbes.  Grunddienstbarkeiten  (das.  §§.  1018  bis  1029)
370.  —  Nießbrauch  an  Sachen  und  Rechten  (das.
§§.  1030  bis  1089)  372.  —  Beschränkte  persönliche
Dienstbarkeiten  (das.  §§.  1090  bis  1093)  382.

Dienstbeschädigung  der  Militärpersonen  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §§.  6,  14,  16)  188.  (G.  v.
18.  Juli  §§.  6,  9,  12,  14,  16)  654.

Dienstverträge  (B.  G.  B.  §§.  611  bis  630)  298.

Disziplinarbehörden  für  die  Schutzgebiete  (V.  v.  9.  Ang.
Art.  9)  693.

Dolmetscher,  Zuziehung  im  strafgerichtlichen  Verfahren
gegen  Militärpersonen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
(V.  v.  26.  Juli  §§.  14,  17)  672.

Draufgabe  bei  Verträgen  (B.  G.  B.  §§.  336  bis  338)
253.

Dritter,  Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten  im
Vertrag  (B.  G.  B.  §§.  328  bis  335)  251.  —  Anweisung
zur  Leistung  von  Geld  u.  s.  w.  an  einen  Dritten  (das.
§§.  783  bis  792)  328.

Droguen  zu  Heilzwecken,  Verbot  des  Kleinhandels  mit
solchen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  5  §.  35)  686.

Druckschriften,  Schadensersatz  von  Verlegern  u.  s.  w.  von
Druckschriften  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.
27.  Mai  §.  1)  145.  —  Feilbieten  von  Druckschriften  im
Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56  Nr.  12,
Art.  21)  688.

Dynamit,  Verbot  des  Kleinhandels  mit  Dynamit  (G.  v.
6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.

  5

E.

Edelsteine,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.
27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Ehe,  bürgerliche  (B.  G.  B.  §§.  1297  bis  1588)  416.  —
Verlöbniß  (das.  §§.  1297  bis  1302)  416.  —  Eingehung
der  Ehe  (das.  §§.  1303  bis  1322)  417.  —  Nichtigkeit
und  Anfechtbarkeit  (das.  §§.  1323  bis  1347)  421.  —
Wiederverheirathung  im  Fall  der  Todeserklärung  (das.
§§.  1348  bis  1352)  425.  —  Wirkungen  der  Ehe  im
Allgemeinen  (das.  §§.  1353  bis  1362)  426.  —  Eheliches
Güterrecht  (das.  §§.  1363  bis  1563)  428.  —  Scheidung
der  Ehe  (das.  §§.  1564  bis  1587)  462.  —  Kirchliche
Verpflichtungen  (das.  §.  1588)  467.  —  Ebheliche  Abstammung
  (das.  §§.  1591  bis  1600)  467.  —  Rechtliche
Stellung  der  ehelichen  Kinder  (das.  §§.  1616  bis  1698)
472.  —  desgl.  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  (das.
§§.  1699  bis  1704)  485.  —  der  unehelichen  Kinder
(das.  §§.  1705  bis  1718)  486.  —  Legitimation  unehelicher
  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe  (das.  §§.  1719  bis
1740)  489.  —  durch  Ehelichkeitserklärung  (das.  §§.  1723
bis  1740)  489.

Eheliche  Abstammung  (B.  G.  B.  §§.  1591  bis  1600)
467.

Eheliche  Kinder,  rechtliche  Stellung  (B.  G.  B.  §§.  1616
bis  1698)  472.  —  s.  auch  Kinder.

Eheliches  Güterrecht  (B.  G.  B.  §§.  1363  bis  1563)
428.  —  Allgemeine  Vorschriften  über  gesetzliches  Güterrecht
  (das.  §§.  1363  bis  1372)  428.  —  Verwaltung  und
Nutznießung  (das.  §§.  1373  bis  1409)  429.  —  Schulden.
haftung  (das.  §§.  1410  bis  1417)  435.  —  Beendigung
der  Verwaltung  und  Nutznießung  (das.  §§.  1418    bis  1425)
437.  —  Gütertrennung  (das.  §§.  1426  bis  1431)  438.
—  Allgemeine  Vorschriften  über  vertragsmäßiges
Güterrecht  (das.  §§.  1432  bis  1436)  430.  —  Allgemeine
Gütergemeinschaft  (das.  §§.  1437  bis  1518)  440.  —  Errungenschaftsgemeinschaft
  (das.  §§.  1519  bis  1557)  455.
—  Güterrechtsregister  (das.  §§.  1558  bis  1563)  461.

Ehelichkeitserklärung  für  uneheliche  Kinder  (B.  G.  V.
§§.  1723  bis  1740)  489.

Ehescheidung  (B.  G.  B.  §§.  1564  bis  1587)  462.

Eheschließung  (B.  G.  B.  §§.  1303  bis  1322)  417.

Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Eheschließung  vom
6.  Febr.  1875  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  46)  618.  —
desgl.  die  Ebeschließung  von  Bundesangehörigen  im
Auslande  vom  4.  Mai  1870  (das.  Art.  10)  614.
        <pb n="786" />
        6  Sachregister. 1896.

Ehrengerichte  an  den  Börsen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  9  bis
18,  22,  27)  160.

Eigenthum  (B.  G.  B.  §§.  903  bis  1011)  350.  —  Inhalt
des  Eigenthums  (das.  §§.  903  bis  924)  350.  —  Erwerb
und  Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken  (das.  §§.  925
bis  928)  354.  —  desgl.  an  beweglichen  Sachen  (das.
§§.  929  bis  984)  355.  —  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum
(das.  §§.  985  bis  1007)  365.  —  Miteigenthum  (das.
§§.  1008  bis  1011)  369.

Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirthen  (B.  G.  B.
§§.  701  bis  704)  314.

Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (v.
18.  Aug.)  604.  —  Allgemeine  Vorschriften  (das.  Art.  1
bis  31)  604.  —  Verhältniß  des  Gesetzbuchs  zu  den
Reichsgesetzen  (das.  Art.  32  bis  54)  610.  —  desgl.  zu
den  Landesgesetzen  (das.  Art.  55  bis  152)  621.  —  Uebergangsvorschriften
  (das.  Art.  153  bis  218)  638.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  Gegenständen  des  Gartenbaues
über  bestimmte  Zollämter  (Bek.  v.  27.  Janr.)  7.

Eingangszoll  für  Zucker,  Syrup  und  Melasse,  sowie  für
Honig  (G.  v.  27.  Mai  §§.  80,  81,  83)  143.

Wegfall  des  Zollzuschlags  für  Waaren  aus  Spanien
und  den  spanischen  Kolonien  (V.  v.  25.  Juli)  651.
Eingehung  der  Ehe  (B.  G.  B.  §§.  1303  bis  1322)  417.

Eingetragene  Vereine,  Rechtsverhältnisse  (B.  G.  B.
§§.  55  bis  79)  204.

Einreden,  s.  aufschiebende  Einreden.

Einstweilige  Verfügung  zur  Sicherung  von  Schadensersatzansprüchen
  bei  unlauterem  Wettbewerb  (G.  v.  27.  Mai
§.  3)  146.

Einwilligung  zu  Rechtsgeschäften  (B.  G.  B.  §§.  182
bis  185)  225.

Eisenbahnen,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Ratifikation  der
Zusatzvereinbarung  dazu  vom  16.  Juli  1895  von  den
Niederlanden  und  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  7.  Nov.)
711.—  Berichtigung  dieser  Bekanntmachung,  Seite  762.—
Abänderung  der  Liste  der  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
  betheiligten  Bahnstrecken  (Bek.  v.  19.  Janr.)  7.
—  Neue  Ausgabe  der  Liste  (Bek.  v.  6.  Febr.)  13.  —
Abänderung  derselben  (Bek.  v.  2.  Mai)  105.  (Bek.  v.
3.  Juli)  182.  (Bek.  v.  20.  Sept.)  704.  (Bek.  v.
13.  Nov.)  743.

Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bek.  v.  9.  Febr.)  9.
(Bek.  v.  19.  Juli)  193.



Eisenbahnen  (Forts.)

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
Eisenbahnfrachtverkehr  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg
  (Bek.  v.  17.  Mai)  108.  (Bek.  v.  16.  Sept.)  703.

Beitritt  Dänemarks  und  Luxemburgs  zur  internationalen
  Vereinbarung  über  die  technische  Einheit  im
Eisenbahnwesen  (Bek.  v.  20.  Juni)  177.  —  deögl.
Schwedens  und  Norwegens  (Bek.  v.  28.  Aug.)  702.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1871  über
Schadensersatz  für  Tödtungen  und  Körperverletzungen  im
Eisenbahnbetriebe  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  42)  616.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1895/96  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  März)  59.

Elterliche  Gewalt  (B.  G.  B.  §§.  1626  bis  1698)  474.

Eltern,  Rechtsverhältnisse  zwischen  denselben  und  dem
Kinde  im  Allgemeinen  (B.  G.  B.  §§.  1616  bis  1625)
472.  —  Elterliche  Gewalt  des  Vaters  (das.  §§.  1627
bis  1683)  474.  —  desgl.  der  Mutter  (das.  §§.  1684
bis  1698)  483.  —  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus
nichtigen  Ehen  (das.  §§.  1699  bis  1704)  485.  —  desgl.
der  unehelichen  Kinder  (das.  §§.  1705  bis  1718)  486.
—  Legitimation  unehelicher  Kinder  (das.  §§.  1719  bis
1740)  489.  —  Annahme  an  Kindesstatt  (das.  §§.  1741
bis  1772)  492.

Emission  von  Werthpapieren  im  Börsenverkehr  (G.  v.
22.  Juni  §.  36)  165.  (Bek.  v.  11.  Dez.  §§.  1,  2)  763.
—  Veröffentlichung  der  Prospekte  darüber  (das.  §§.  10
bis  15)  768.

Entbindungsaustalten,  Konzession  zu  Privat-Entbindungsanstalten
  (G.  v.  6.  Aug.  §.  30)  685.

Erbbaurecht  an  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§.  1012  bis
1017)  370.

Erbeinsetzung  (B.  G.  B.  §§.  2087  bis  2099)  551.  —
Einsetzung  eines  Nacherben  (das.  §§.  2100  bis  2146)  553.

Erben,  rechtliche  Stellung  (B.  G.  B.  §§.  1942  bis  2063)
526.  —  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  (das.
§§.  1942  bis  1966)  526.  —  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  (das.  §§.  1967  bis  2017)  530.  —  Erbschaftsanspruch
  (das.  §§.  2018    bis  2031)  539.  —  Mehrheit
  von  Erben  (das.  §§.  2032  bis  2063)  542.  —
Rechtsverhältniß  zwischen  denselben  und  den  Nachlaßgläubigern
  (das.  §§.  2058  bis  2063)  546.  —  s.  auch
Erbeinsetzung,  Erbschein,  Erbunwürdigkeit,
Erbvertrag,  Erbverzicht,  Nacherben,  Pflichttheil,
  Testament.

Erbfolge  (B.  G.  B.  §§.  1922  bis  1941)  523.
        <pb n="787" />
        Sachregister. 1896.

Erbrecht  (B.  G.  B.  §§.  1922  bis  2385)  523.  —  Erbfolge
  (das.  §§.  1922  bis  1941)  523.  —  Rechtliche
Stellung  des  Erben  (das.  §§.  1942  bis  2063)  526.  -
Testament  (das.  §§.  2064  bis  2273)  547.  —  Erbvertrag
  (das.  §§.  2274  bis  2302)  582.  —  Pflichttheil
(das.  §§.  2303  bis  2338)  587.  —  Erbunwürdigkeit
(das.  §§.  2339  bis  2345)  594.  —  Erbverzicht  (das.
§§.  2346  bis  2352)  596.  —  Erbschein  (das.  §§.  2353
bis  2370)  597.  —  Erbbschaftskauf  (das.  §§.  2371  bis
2385)  600.

Erbschaft,  Begriff  (B.  G.  B.  §.  1922)  523.  —  Annahme
  und  Ausschlagung  derselben  (das.  §§.  1942  bis
1966)  526.  —  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  (das.  §§.  1967  bis  2017)  530.  —
Erbschaftsanspruch  (das.  §§.  2018  bis  2031)  539.  —
Rechtsverhältnisse  bei  einer  Mehrheit  von  Erben  (das.
§§.  2032  bis  2063)  542.

Erbschaftsanspruch  (B.  G.  B.  §§.  2018  bis  2031)  539.

Erbschaftskauf  (B.  G.  B.  §§.  2371  bis  2385)  600.

Erbschein  (B.  G.  B.  §§.  2353  bis  2370)  597.

Erbunwürdigkeit  (B.  G.  B.  §§.  2339  bis  2345)  594.

Erbvertrag  (B.  G.  B.  §§.  2274  bis  2302)  582.

Erbverzicht  (B.  G.  B.  §§.  2346  bis  2352)  596.

Erfüllung  der  Schuldverhältnisse  (B.  G.  B.  §§.  362  bis
371)  257.

Erkenntnisse  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  26.  Juli  §§.  20
bis  24,  27)  674.

Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb  für  Schauspielunternehmer
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  2,  22)  685.

Erlöschen  der  Schuldverhältnisse  (B.  G.  B.  §§.  362  bis
397)  257.  —  durch  Erfüllung  (das.  §§.  362  bis  371)
257.  —  durch  Hinterlegung  (das.  §§.  372  bis  386)  258.
—  durch  Aufrechnung  (das.  §§.  387  bis  396)  261.—
durch  Erlaß  (das.  §.  397)  262.

Errichtung  eines  Testaments  (B.  G.  B.  §§.  2229  bis
2264)  574.  

Errungenschaftsgemeinschaft  in  der  Ehe  (B.  G.  B.
§§.  1519  bis  1557)  455.

Ersitzung  beweglicher  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  937  bis
945)  357.

Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken  (B.  G.  B.
§§.  925  bis  928)  354.  —  desgl.  an  beweglichen  Sachen
(das.  §§.  929  bis  984)  355.  —  Erwerb  von  Erzeugnissen
  und  Bestandtheilen  einer  Sache  (das.  §§.  953  bis
957)  359.

  7

Erwerbsgenossenschaften,  Abänderung  des  Gesetzes
über  dieselben  vom  1.  Mai  1889  (G.  v.  12.  Aug.)  695.

Erzeugnisse  von  Sachen,  Erwerb  (B.  G.  B.  §§.  953
bis  957)  359.

Exekutivische  Maßregeln  wegen  Sicherung  der  Zuckersteuer
  (G.  v.  27.  Mai  §.  57)  136.

Exequatur  der  Konsuln,  gegenseitige  Ertheilung  in
Deutschland  und  Japan  (Vertr.  v.  4.  Apri  Art.  II)  732.

F.

Familienrath  bei  Vormundschaft  über  Minderjährige
(B.  G.  B.  §§.  1858  bis  1881)  513.  —  über  Volljährige
  (das.  §.  1905)  520.

Familienrecht  (B.  G.  B.  §§.  1297  bis  1921)  416.  —
Bürgerliche  Ehe  (das.  §§.  1297  bis  1588)  416.  —  Verwandtschaft
  (das.  §§.  1589  bis  1772)  767.  —  Vormundschaft
  (das.  §§.  1773  bis  1921)  497.

Feilbieten  von  Gegenständen  von  Haus  zu  Haus  oder
auf  öffentlichen  Wegen,  Plätzen  etc.  (G.  v.  6.  Aug.  Art.7
§.  42b)  687.  —  Vom  Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossene
  Waaren  etc.  (das.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)
688.  —  Feilbieten  von  Gold--  und  Silberwaaren,
Taschenuhren,  Bijonteriewaaren,  Edelsteinen,  Korallen  etc.
durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Festtage,  Beschränkung  des  Geschäftsbetriebs  in  Konsumvereinen
  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  6,  20)  687.  —  s.  auch
Sonntage.

Fischmehl-  und  Fischthranfabriken,  Beschäftigung  von
Arbeitern  an  Sonn,  und  Festtagen  (Bek.  v.  14.  Juli)  192.

Forderungen,  Uebertragung  (B.  G.  B.  §§.  398  bis
413)  262.

Frankfurt  a.  M.  (Stadt),  Zulassung  von  Werthpapieren
zum  Handel  an  der  Börse  daselbst  (Bek.  v.  11.  Dez.
S.  1)  763.

Frankreich,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Französische
Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  Uebereinkommen
(Bek.  v.  6.  Febr.)  19  u.  41.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Erlaß  eines  Gesetzes
darüber  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1)  604.

Freizügigkeit,  Abänderung  des  Gesetzes  darüber  vom
1.  Nov.  1867  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  37)  613.

Friedenspräsenzstärke  des  Reichsheeres  (G.  v.  28.  Juni
5.  1)  179.
        <pb n="788" />
        8  Sachregister.  1896.

Fristen,  Auslegungsvorschriften  darüber  (B.  G.  B.  §§.  186
bis  193)  226.

Fürsorgegesetz  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten
  vom  20.  April  1881,  Anwendung  auf  die
Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  9.  Aug.
Art.  1)  691.

Fund  von  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  905  bis  984)  361.

Futtermittel,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen
  im  Umherziehen  (G.  v.  6.  Ang.  Art.  12  §.  56,
Art.  21)  688.

G.

Gartenbau,  Einfuhr  von  Pflanzen  etc.  desselben  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  27.  Janr.)  7.

Gastwirthe,  Einbringen  von  Sachen  bei  denselben  (B.  G.  B.
§§.  701  bis  704)  314.

Gebrauchte  Kleider,  Betten  und  Wäsche,  Verbot
des  Trödelhandels  mit  denselben  (G.  v.  6.  Aug.  §.  35)  686.

Gefängniszstrafe  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.
27.  Mai  §§.  4,  7,  9,  10)  146.  —  wegen  Zuckersteuerdefraudation
  (G.  v.  27.  Mai  §§.  48,  60)  134.  —  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Börsengesetz  (G.  v.  22.  Juni
§§.  76,  78,  79)  175.  —  wegen  Pflichtverletzung  der
Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere  (G.  v.
5.  Juli  §§.  9  bis  12)  186.

Geflügel,  Verbot  des  Hausirhandels  mit  solchem  bei
Seuchengefahr  (G.  v.  G.  Aug.  Art.  14  §.  56d,  Art.  21)  689.

Gegenseitige  Verträge  (B.  G.  B.  §§.  320  bis  327)  249.

Gehülfen,  Nichtbeschäftigung  in  Konsumvereinen  an  Sonnund
  Festtagen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  20)  690.

Geistliche  in  den  Schutzgebieten,  Befreiung  von  der  Wehrpflicht
  (G.  v.  7.  Juli  §.  17c)  190.  (G.  v.  7.  Juli
§.  20)  658.

Geld,  ausländische  Geldsorten,  im  Börsenhandel  (G.  v.
22.  Juni  §.  80)  176.  —  Nichtzulassung  von  Marken
der  Konsumvereine  als  Geldzeichen  (G.  v.  12.  Aug.  Art.  1
§§.  30b,  145c)  696.

Geldstrafe  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai
§§.  4,  5,  7,  9,  10)  146.  —  wegen  Zuckersteuerdefraudation
  (G.  v.  27.  Mai  §§.  47  bis  51,  54  bis  58,  60,
63)  133.  —  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Börsengesetz  (G.  v.  22.  Juni  §§.  75  bis  79)  174.  —
desgl.  gegen  die  Gewerbeordnung  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  21)
690.  —  wegen  Pflichtverletzung  der  Kaufleute  bei  Auf-



Geldstrafe  (Forts.)
bewahrung  fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §§.  9,
12)  186.  —  gegen  Konsumvereine  wegen  Waarenverkaufs
an  Nichtmitglieder  (G.  v.  12.  Aug.  Art.  1  zu  §§.  145  a
bis  145c)  696.

Geldzeichen,  s.  Geld.

Gemeindebehörden,  Gutachten  über  zu  errichtende  Privatkrankenanstalten
  (G.  v.  6.  Aug.  §.  30)  685.  —  Genehmigung
  zum  Feilbieten  von  Gegenständen  auf  öffentlichen
  Plätzen  u.  s.  w.  (das.  §.  42b)  687.

Gemeinde-Waisenrath,  Mitwirkung  bei  Beaufsichtigung
der  Vormundschaft  (B.  G.  B.  §§.  1849  bis  1851)  511.

Gemeinschaft  bei  Ausübung  von  Rechten  (B.  G.  B.
§§.  741  bis  758)  320.

Gemeinschaftliches  Testament  (B.  G.  B.  §§.  2265
bis  2273)  581.

Genehmigung  (nachträgliche  Zustimmung)  von  Rechtsgeschäften
  (B.  G.  B.  §§.  184,  185)  226.

s.  auch  Erlaubniß,  Konzession.

General-Auditoriat,  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des.
selben  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli
§§.  26,  27)  675.

Genossenschaften,  eingetragene,  Pflichtwidrigkeiten  bei
Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli
§.  12)  186.

s.  auch  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossen.
schaften,  Vereine.

Gerichtsbarkeit  deutscher  Behörden  in  Japan  kommt  in
Wegfall  (Vertr.  v.  4.  April  Art.  XX)  723.  (Protokoll
dazu,  Nr.  4  u.  5)  726.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Aenderungen
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1  u.  33)  604.

Gesammtschuldverhältniß  (B.  G.  B.  §§.  420  bis  432)
267.

Geschäftsfähigkeit  zu  Rechtsgeschäften  (B.  G.  B.  §§.  104
bis  115)  212.

Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (B.  G.  B.  §§.  677
bis  687)  310.

Geschäftsgeheimnisse,  Mittheilungen  darüber  als  unlauterer
  Wettbewerb  (G.  v.  27.  Mai  §§.  9  bis  11)  147.

Geschäftsordnung  für  den  Börsenausschuß  (G.  v.  22.  Juni
§.  3)  158.  —  für  die  Disziplinarbehörden  für  die
Schutzgebiete  (V.  v.  9.  Aug.  Art.  9)  693.

Gesellschaften  zur  Erreichung  gemeinsamer  Zwecke  (B.  G.  B.
§§.  705  bis  740)  314.
        <pb n="789" />
        Sachregister. 1896.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Pflichtwidrigkeiten
  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere
(G.  v.  5.  Juli  §.  12)  186.  —  Emission  von  Schuldverschreibungen
  derselben  an  den  Börsen  (Bek.  v.  11.  Dez.
§.  7)  767.

Gesetzliches  Güterrecht  (B.  G.  B.  §§.  1363  bis  1431)
428.  —  Allgemeine  Vorschriften  darüber  (das.  §§.  1363
bis  1372)  428.  —  Verwaltung  und  Nutznießung  (das.
§§.  1373  bis  1409)  429.—  Schuldenhaftung  (das.  §§.  1410
bis  1417)  435.  —  Beendigung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  (das.  §§.  1418  bis  1425)  437.  —  Gütertrennung
  (das.  §§.  1426  bis  1431)  438.

Getreide,  börsenmäßiger  Terminhandel  in  Getreide  verboten
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  50,  82)  169.

Gewährleistung  bei  Kauf  wegen  Mängel  der  Sache
(B.  G.  B.  §§.  459  bis  493)  273.

Gewerbebetrieb,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit
  (Bek.  v.  20.  April)  104.  (Bek.  v.  26.  Juni)
177.  (Bek.  v.  14.  Juli)  191.  (Bek.  v.  27.  Nov.)  744.

Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  in  Konsumvereinen
  an  Sonn-  und  Festtagen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  6,  20)
687.  —  desgl.  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
(das.  Art.  8,  9,  12  bis  19)  687.  —  Bestimmungen  über
den  Hausir-Gewerbebetrieb  der  Ausländer  (Bek.  v.  27.  Nov.
Nr.  II)  745.

Untersagung  des  Gewerbebetriebs  wegen  rückfälliger
Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  27.  Mai  §.  56)  135.

Gewerbe-Legitimationskarte  für  inländische  Handlungsreisende
  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  I  zu  1  u.  2)  745.—
für  ausländische  Handlungsreisende  (das.  Nr.  IIB  zu  1  u.  2)
747.  (Formular  dazu)  749.  —  s.  auch  Wandergewerbeschein.
  

Gewerbeordnung,  Abänderung  derselben  (G.  v.  6.  Aug.)
685.  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  36)  612.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Handlungsreisenden  und  den  Hausir-  Gewerbebetrieb  von
Ausländern  (Bek.  v.  27.  Nov.)  745.  

Gewerbetreibende,  Haftung  für  ihre  Gewerbsgehülfen
u.  s.  w.  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Zuckersteuergesetz
  (G.  v.  27.  Mai  §.  58)  136.

Gewerbsgehülfen,  Mittheilungen  über  Geschäfts-  oder
Betriebsgeheimnisse  als  unlauterer  Wettbewerb  (G.  v.
27.  Mai  §§.  9  bis  11)  147.  —  Subsidiarhaft  der  Zuckerfabrikanten
  und  Gewerbetreibenden  für  Zuckersteuerdefraudationen
  ihrer  Gewerbsgehülfen  (G.  v.  27.  Mai
§.  58)  136.

Reichs-Gesetzbl.  1896.

  9

Gläubiger,  Verpflichtung  des  Schuldners  zur  Leistung
an  ihn  (B.  G.  B.  §§.  241  bis  292)  237.  —  Verzug  des
Gläubigers  (das.  §§.  293  bis  304)  245.  —  Mehrheit
von  Schuldnern  und  Gläubigern  (das.  §§.  420  bis  432)  267.

Gold-  und  Silberwaaren,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende
  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Gouverneure  in  den  Schutzgebieten,  Befugnisse  gegenüber
den  Landesbeamten  (V.  v.  9.  Aug.  Art.  4,  8  bis  10)  692.—
im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli  §§.  4,  5,  16,
21  bis  23,  27)  670.

Grundbuchordnung,  Erlaß  einer  solchen  (Einf.  G.z.
B.  G.  B.  Art.  1)  604.

Grunddienstbarkeiten  (B.  G.  B.  §§.  1018  bis  1029)  370.

Grundschuld  auf  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§.  1191  bis
1198)  400.

Grundstücke,  allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  denselben
  (B.  G.  B.  §§.  873  bis  902)  345.  —  Erwerb  und
Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken  (das.  §§.  925
bis  928)  354.  —  Miteigenthum  an  Grundstücken  (das.
§§.  1008  bis  1011)  369.  —  Erbbaurecht  (das.  §§.  1012
bis  1017)  370.  —  Grunddienstbarkeiten  (das.  §§.  1018
bis  1029)  370.  —  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken  (das
§§.  1004  bis  1104)  383.  —  Reallasten  auf  Grundstücken
(das.  §§.  1105  bis  1112)  384.  —  desgl.  Hypotheken
(das.  §§.  1113  bis  1190)  386.  —  Grundschulden  (das.
§§.  1191  bis  1198)  400.  —  Rentenschulden  (das.  §§.  1199
bis  1203)  401.

Gütergemeinschaft,  allgemeine,  in  der  Ehe  (B.  G.  B.
§§.  1437  bis  1518)  440.  —  Errungenschaftsgemeinschaft
(das.  §§.  1519  bis  1557)  455.

Güterrecht,  s.  eheliches  Güterrecht.

Güterrechtsregister  (B.  G.  B.  §§.  1558  bis  1563)  461.

Gütertrennung  in  der  Ehe  (B.  G.  B.  §§.  1426  bis
1431)  438.

H.

Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
(B.  G.  B.  §§.  1967  bis  2017)  530.  —  Beschränkung
der  Haftung  (das.  §§.  1975  bis  1992)  532.  —  Unbeschränkte
  Haftung  (das.  §§.  2005  bis  2013,  2016)  537.

Hamburg,  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Handel  an
der  Börse  daselbst  (Bek.  v.  11.  Dez.  §.  1)  763.

Handelsbuch  der  Kauflente  über  die  ihnen  zur  Aufbewahrung
  übergebenen  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli
§§.  1,  7,  10,  12)  183.

B
        <pb n="790" />
        10  Sachregister. 1896.

Handelsflagge  für  die  als  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  etc.  der  Marine  angehörigen  Schiffsführer  (A.  E.
v.  1.  Juli)  181.

Handelsgesellschaften,  Pflichtwidrigkeiten  bei  Aufbewahrung
  fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §.  12)
186.

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Bestimmungen  desselben
  auf  das  Börsenwesen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  33,  34)
164.  —  Abänderung  von  Bestimmungen  durch  das
Börsengesetz  (das.  §§.  70,  81)  173.  —  Anwendung  von
Bestimmungen  auf  das  Gesetz  über  die  Pflichten  der
Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere  (G.  v.
5.  Juli  §§.  3,  6)  184.

Handelskammern,  Uebertragung  der  Aufsicht  über  die
Börsen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  1,  9)  157.

Handelsmakler,  Vermittelung  von Börsengeschäften
(G.  v.  22.  Juni  §.  34)  164.

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Japan  (v.
4.  April)  715.  —  Inkrafttreten  desselben  (das.  Art.  XXI)
723.

Handlungsreisende,  Feilbieten  von  Gold-  und  Silberwaaren,
  Taschenuhren,  Quincailleriewaaren  (Bek.  v.
27.  Nov.  Nr.  I  zu  1)  745.  —  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Wein,  Leinen,  Wäsche  und  Nähmaschinen  (das.
Nr.  1  zu  2)  745.  —  Geschäftsbetrieb  ausländischer
Handlungsreisender  (das.  Nr.  IIB)  747.  —  Gewerbe-Legitimationskarte
  für  diese  (Anl.  dazu)  749.

Hausirgewerbe,  s.  Umherziehen.

Heilzwecke,  Verbot  des  Kleinhandels  mit  Droguen  und
chemischen  Präparaten  zu  Heilzwecken  (G.  v.  6.  Aug.
Art.  5  §.  35)  686.

Heringsfischerei,  große,  Unfallversicherung  der  Seeleute
bei  derselben  (Bek.  v.  6.  Febr.)  53.

Hinterbliebene  von  Militärpersonen  der  Keiserlichen
Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten,  Versorgungsansprüche
(G.  v.  7  Juli  §.  16)  189.  (G.  v.  7.  Juli  §§.  15,  16,
24)  657.

Anwendung  des  Gesetzes  vom  1.  April  1888  über
Zurückbeförderung  der  Hinterbliebenen  im  Auslande  verstorbener
  Reichsbeamten  und  Militärpersonen  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.  9.  Aug.  Art.  1)  691.

Hinterlegung  von  Geld  und  Werthpapieren  zur  Erfüllung
von  Leistungen  (B.  G.  B.  §§.  372  bis  386)  258.  —
Hinterlegung  zur  Verwahrung  übergebener  beweglicher
Sachen  (das.  §§.  688  bis  700)  312.  —  (.  auch  Verwahrung.






Honig,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  27.  Mai
§§.  80,  83)  143.

Hypothek  auf  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§.  1113  bis  1190)
386.

J.

Japan,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Deutschland
  (v.  4.  April)  715.  —  desgl.  Konsularvertrag
(v.  4.  April)  741.

Industrie,  Wahl  von  Vertretern  derselben  in  den  Börsenausschuß
  (G.  v.  22.  Juni  §.  3)  158.

Inhaberpapiere,  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
(B.  G.  B.  §§.  793  bis  808)  329.

Interimsscheine  zu  Aktien,  Zulassung  zum  Börsenhandel
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  39,  42)  166.  (Bek.  v.
11.  Dez.  §§.  1,  2,  8)  763.  —  s.  auch  Werthpapiere.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  vom  14.  Okt.  1890,  Zusatzerklärung
wegen  des  Beitritts  noch  nicht  betheiligter  Staaten
(v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Ratifikation  der  Zusatzvereinbarung
  dazu  vom  16.  Juli  1895  von  den  Niederlanden
und  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  7.  Nov.)  711.  —  Berichtigung
  dieser  Bekanntmachung,  Seite  762.  —  Abänderung
  der  Liste  der  betheiligten  Eisenbahnstrecken
(Bek.  v.  19.  Janr.)  7.  —  Dritte  Ausgabe  dieser  Liste
(Bek.  v.  6.  Febr.)  13.  —  Abänderung  derselben  (Bek.
v.  2.  Mai)  105.  (Bek.  v.  3.  Juli)  182.  (Bek.  v.
20.  Sept.)  704.  (Bek.  v.  13.  Nov.)  743.

Internationale  Uebereinkunft  zum  Schutz  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst  vom  9.  Sept.  1886,  Beitritt
Norwegens  (Bek.  v.  16.  Mai)  107.  —  Vorbehalt  des
Beitritts  von  Japan  (Vertr.  v.  4.  April,  Protokoll
dazu  unter  Nr.  4)  726.

Internationale  Vereinbarung  über  die  technische  Einheit
  im  Eisenbahnwesen,  Beitritt  Dänemarks  und  Luxemburgs
  (Bek.  v.  20.  Juni)  177.  —  desgl.  Beitritt  Schwedens
  und  Norwegens  (Bek.  v.  28.  Aug.)  702.

Inventarerrichtung  über  den  Nachlaß  (B.  G.  B.
§§.  1993  ff.)  535.

Irrenanstalten,  Konzession  zu  Privat-Irrenanstalten
(G.  v.  6.  Aug.  §.  30)  685.

Italien,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Italienische  Eisenbahnstrecken,
  welche  an  dem  Uebereinkommen  betheiligt
sind  (Bek.  v.  6.  Febr.)  21  u.  46.
        <pb n="791" />
        Sachregister.  1896.

Juristische  Personen  (B.  G.  B.  §§.  21  bis  89)  199.
—  insbes.  Vereine  (das.  §§.  21  bis  79)  199.  —  Stiftungen
  (das.  §§.  80  bis  88)  208.  —  Juristische  Personen
  des  öffentlichen  Rechts  (das.  §.  89)  209.

K.

Kälbermagen,  frische,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  19.  Juli  Nr.  3)  194.

Käse,  Beschäftigung  von  Arbeitern  in  Betrieben  zur  Herstellung
  fetter  Hartkäse  an  Sonn-  und  Feiertagen  (Bek.
v.  26.  Juni)  178.

Kaiser,  oberster  Kriegsherr  der  Schutztruppen  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)  187.
(G.  v.  7.  Juli  §.  1)  653.

Bestallung  der  Gouverneure  und  Landeshauptleute
in  den  Schutzgebieten  durch  den  Kaiser  (V.  v.  9.  Aug.
Art.  4,  10,  11)  692.  —  Ernennung  der  Mitglieder
der  Disziplinarbehörden  erster  und  zweiter  Instanz  für
die  Schutzgebiete  (das.  Art.  9)  693.

Kaiserliche  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten,
  Abänderung  der  Gesetze  darüber  vom  22.  März
1891  und  9.  Juni  1895  (G.  v.  7.  Juli)  187.  —  Neuredaktion
  des  Gesetzes  (Bek.  v.  18.  Juli)  653.

Einführung  der  deutschen  Militär-Strafgesetze  in
den  afrikanischen  Schutzgebieten  (V.  v.  26.  Juli)  669.  —
Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli)  670.

Kaiserliche  Verordnung  über  Anwendung  der  Militär-Strafgerichtsordnung
  auf  die  Schutztruppen  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §.  4)  188.
(G.  v.  7.  Juli  §.  4)  654.  —  über  Ableistung  der  Wehrpflicht
  von  Reichsangehörigen  in  den  Schutzgebieten  (G.
v.  7.  Juli  §§.  17a,  17b)  189.  (G.  v.  7.  Juli  §§.  18,
19)  657.

Kaiser  Wilhelm-Kanal,  Abgabentarif  (G.  v.  27.  Mai)
150.  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  681.  —  s.  auch  Nord-Ostseekanal.


Kameen,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.
27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Kamerun,  Etat  des  Schutzgebiets  für  1896/97  (G.  v.
29.  März  Nr.  2)  87.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895,  betr.
die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Kamerun  (G.  v.  7.  Juli)
187.  —  Bestimmungen  für  die  Militärpersonen  der
Truppe  des  Gouvernements  von  Kamerun  (G.  v.  7.  Juli
§.  26)  659.

  11

Kammern  für  Handelssachen,  zuständig  in  Schadensersatzklagen
  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai
§.  15)  149.  —  desgl.  wegen  unrichtiger  Angaben  über
zum  Börsenhandel  zugelassene  Werthpapiere  (G.  v.
22.  Juni  §.  47)  168.

Kauf,  allgemeine  Vorschriften  (B.  G.  B.  §§.  433  bis  458)
269.  —  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  (das.
§§.  459  bis  493)  273.  —  Kauf  nach  Probe  und  Kauf
auf  Probe  (das.  §§.  494  bis  496)  278.  —  Wiederkauf
(das.  §§.  497  bis  503)  279.  —  Vorkauf  (das.  §§.  504
bis  514)  280.  —  Anwendung  der  Vorschriften  über
den  Kauf  auch  auf  den  Tausch  (das.  §.  515)  281.

Kaufleute,  Pflichten  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere
  (G.  v.  5.  Juli)  183.  —  Berichtigung  zu  §§.  1
u.  3  dieses  Gesetzes,  Seite  194.

Kautionen  der  Beamten  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
  (V.  v.  29.  Janr.)  5.  (V.  v.  20.  Mai)  151.—
des  Rendanten  der  Büreaukasse  beim  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  12.  Juli)  193.  —  der  Beamten  beim
Patentamt  (V.  v.  30.  Nov.)  761.

Kinder,  rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder  (B.  G.  B.
§§.  1616  bis  1698)  472.  —  Rechtsverhältniß  zwischen
den  Eltern  und  dem  Kinde  im  Allgemeinen  (das.  §§.  1616
bis  1625)  472.  —  Elterliche  Gewalt  des  Vaters  (das.
§§.  1627  bis  1683)  474.  —  desgl.  der  Mutter  (das.
§§.  1684  bis  1698)  483.  —  Rechtliche  Stellung  der
Kinder  aus  nichtigen  Ehen  (das.  §§.  1699  bis  1704)
485.  —  desgl.  der  unehelichen  Kinder  (das.  §§.  1705
bis  1718)  486.  —  Legitimation  unehelicher  Kinder
(das.  §§.  1719  bis  1740)  489.  —  Annahme  an  Kindes.-statt
  (das.  §§.  1741  bis  1772)  492.

Feilbieten  von  Waaren  auf  öffentlichen  Plätzen  etc.
oder  im  Umherziehen  durch  Kinder  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  8,
19,  21)  687.

Kindesstatt,  Annahme  an  Kindesstatt  (B.  G.  B.  §§.  1741
bis  1772)  492.

Kirchliche  Verpflichtungen  in  Ansehung  der  Ehe
(B.  G.  B.  §.  1588)  467.

Kleider,  gebrauchte,  Untersagung  des  Trödelhandels  mit
solchen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.

Kleinhandel  mit  Metallgeräth,  Abfällen  von  Garn  etc.,
Sprengstoffen  und  Lotterieloosen,  Verbot  desselben  (G.
v.  6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.  —  desgl.  mit  Bier  (das.
Art.  5  §.  35)  686.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Zulassung  ihrer
Werthpapiere  zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  11.  Dez.
§§.  1,  2,  7,  8,  10)  763.

B*
        <pb n="792" />
        12. Sachregister. 1896.

Kommissionsgeschäfte  der  Börsen  (G.  v.  22.  Juni
§§.  70  bis  74,  79)  173.  —  Pflichten  der  Kommissionäre
bei  Aufträgen  zum  Ankauf  von  Werthpapieren  (G.  v.
5.  Juli  §§.  3  bis  10)  184.

Konditoreien,  Beschränkungen  ihres  Betriebes  (Bek.  v.
4.  März)  55.

Konkursordnung,  Abänderung  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.
Art.  1,  33)  604.

Konkursverfahren,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1879  über  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  (Einf.  G.
z.  B.  G.  B.  Art.  33)  610.

Konsulargerichtsbarkeit,  deutsche,  in  Japan,  Wegfall
derselben  (Vertr.  v.  4.  April  Art.  XX)  723.  (Protokoll
dazu,  Nr.  4)  726.

Konsularvertrag  zwischen  Deutschland  und  Japan  (v.
4.  April)  732.  —  Inkrafttreten  mit  dem  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage  (das.  Art.  XIX)  741.

Konsulatsarchive,  gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland
und  Japan  (Vertr.  v.  4.  April  Art.  VI)  734.

Konsuln,  Rechte  und  Pflichten  in  den  gegenseitigen  Beziehungen
  zwischen  Deutschland  und  Japan  (Vertr.  v.
4.  April  Art.  I  bis  XVIII)  732.  (Vertr.  v.  4.  April
Art.  XIV)  721.

Konsumanstalten,  Genehmigung  zum  Betrieb  derselben
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  3)  686.  —  Bestimmungen  über
ihren  Geschäftsbetrieb  (G.  v.  12.  Aug.  Art.  2)  697.

Konsumvereine,  Beschränkungen  ihres  Geschäftsbetriebs
an  Sonn-  und  Festtagen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  6,  20)
687.  —  Verkauf  von  Waaren  nur  an  Mitglieder  (G.  v.
12.  Aug.  Art.  1  §§.  8,  30  a,  145  a  bis  145c)  695.—
Verbot  der  Ausgabe  von  Marken  als  Geldzeichen  (das.

§§.  30b,  145c)  696.  —  Besondere  Bestimmungen
für  landwirthschaftliche  Konsumvereine  (das.  Art.  1  zu
§.  8)  695.

Kontingentirung  der  Zuckerfabriken  (G.  v.  27.  Mai
§§.  65,  67,  70  bis  76,  83)  139.

Konzession  zur  Errichtung  von  Privatkrankenanstalten
(G.  v.  6.  Ang.  §.  30)  685.

Korallen,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.
27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Krankenanstalten,  Konzession  zu  Privatkrankenanstalten
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  1  zu  §.  30)  685.

Kriegsgerichte  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.
26.  Juli  §§.  8,  10,  12,  15  bis  18,  22)  671.

Kündigungsbüreaus,  auf  den  Börsenverkehr  bezügliche
(G.  v.  22.  Juni  §.  1)  157.





Kunst,  Beitritt  Norwegens  zum  internationalen  Verband
zum  Schutz  von  Werken  der  Kunst  (Bek.  v.  16.  Mai)  107.

Kursmakler  an  den  Börsen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  30  bis
34,  40,  41,  51)  163.

Kurszettel  (Preislisten)  der  Börsen  (G.  v. Juni
§§.  40,  41,  51,  52,  77)  167.

Kuxe,  s.  Werthpapiere.

  

L.

Landesbeamte  in  den  Schutzgebieten,  Rechtsverhältnisse
(V.  v.  9.  Aug.)  691.

Landesfiskus,  Zuführung  der  Geldstrafen  wegen  Defraudation
  von  Zuckersteuer  (G.  v.  27.  Mai  §.  63)  138.
Landesgesetze,  Verhältniß  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch

(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  55  bis  152)  621.

Landeshauptleute  in  den  Schutzgebieten,  Befugnisse
gegenüber  den  Landesbeamten  (V.  v.  9.  Aug.  Art.  4,  8
bis  10)  692.  —  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.
26.  Juli  §§.  4,  5,  16,  21  bis  23,  27)  670.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1895/96,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  März)  59.

Landesregierungen,  Aufsicht  über  die  Börsen  (G.  v.
22.  Juni  §§.  1  bis  4,  7,  9,  30,  32,  35,  38,  39,  42,
54,  57)  157.  —  Bestimmungen  über  Zulassung  von
Werthpapieren  zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  11.  Dez.
§§.  1,  2)  763.  —  Erlaubniß  zur  Errichtung  von  Konsumanstalten
  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  3  §§.  33)  686.  —  desgl.
zur  Zulassung  von  Waaren  zum  Feilbieten  etc.  im  Umherziehen
  (das.  Art.  14  §.  56)  688.

Landwirthschaft,  Wahl  von  Vertretern  derselben  in
den  Börsenausschuß  (G.  v.  22  Juni  §§.  3,  4)  158.
Landwirthschaftliche  Konsumvereine,  Geschäftsbetrieb

(G.  v.  12.  Aug.  Art.  1)  695.

Lederleimfabrikation,  Beförderung  von  Kesselrückständen
derselben  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  19.  Juli  Nr.  2
zu  a)  194.

Legitimation  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe
(B.  G.  B.  §§.  1719  bis  1722)  489.  —  durch  Ehelichkeitserklärung
  (das.  §§.  1723  bis  1740)  489.

Legitimationskarten,  s.  Gewerbe-Legitimationskarten
  und  Wandergewerbeschein.

Lehrlinge,  Mittheilungen  derselben  über  Geschäfts-  oder
Betriebsgeheimnisse  als  unlauterer  Wettbewerb  (G.  v.
27.  Mai  §§.  9  bis  11)  147.  —  Nichtbeschäftigung  von
Lehrlingen  in  Konsumvereinen  an  Sonn-  und  Festtagen
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  20)  690.
        <pb n="793" />
        Sachregister. 1896.

Leibrente,  Verpflichtung  zur  Gewährung  (B.  G.  B.  §§.  759
bis  761)  323.

Leihe  von  Sachen  zum  Gebrauch  (B.  G.  B. §§. 598
bis  606)  296.  —  s.  auch  Darlehen.

Leinen,  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Leinen  durch
Handlungsreisende  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  I  zu  2)  745.

Leistungen,  Verpflichtung  des  Schuldners  dazu  (B.  G.  B.
§§.  241  bis  292)  237.  —  Verzug  des  Gläubigers  (das.
§§.  293  bis  304)  245.  —  Mehrheit  von  Schuldnern
und  Gläubigern  (das.  §§.  420  bis  432)  267.  —  Versprechen
  der  Leistung  an  einen  Dritten  im  Vertrag  (das.
§§.  328  bis  335)  251.

Liquidationskassen,  auf  den  Börsenverkehr  bezügliche
(G.  v.  22.  Juni  §.  1)  157.

Literatur,  Beitritt  Norwegens  zum  internationalen  Verband
  zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  (Bek.  v.
16.  Mai)  107.

Lotterieloose,  Verbot  des  Kleinhandels  mit  solchen
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.

Luxemburg,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Luxemburgische  Eisenbahnstrecken,
  welche  an  dem  Uebereinkommen  betheiligt
sind  (Bek.  v.  6.  Febr.)  22  u.  47.  —  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr  mit
Deutschland  (Bek.  v.  17.  Mai)  108.  (Bek.  v.  16.  Sept.)
703.  —  Beitritt  Luxemburgs  zur  internationalen  Vereinbarung
  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
(Bek.  v.  20.  Juni)  177.

Abkommen  mit  Deutschland  über  den  Verkehr  mit
Branntwein  (v.  22.  Mai)  676.

  

M.

Mäklerverträge  (B.  G.  B.  §§.  652  bis  656)  306.

Mälzereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn.  und
Festtagen  (Bek.  v.  27.  Nov.)  744.  —  Berichtigung  zu
dieser  Bekanntmachung,  Seite  762.

Mängel  der  Sache,  Gewährleistung  beim  Kauf  (B.  G.  B.
§§.  459  bis  493)  273.

Maklerwesen  im  Börsenverkehr  (G.  v.  22.  Juni  §§.  29
bis  34)  163.

Maltosefabriken,  Anzeigen  über  den  Betrieb  (G.  v.
27.  Mai  §.  42)  131.

  13

Marine,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  29.  März)  86.  (A.  E.
v.  5.  Sept.)  701.  —  Abzeichen  auf  der  Handelsflagge  für
die  als  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  etc.  der  Marine
angehörigen  Schiffsführer  (A.  E.  v.  1.  Juli)  181.

Marinebeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  29.  Janr.)  5.
(V.  v.  20.  Mai)  151.

Marken  von  Konsumvereinen  als  Geldzeichen  verboten
(G.  v.  12.  Aug.  Art.  1  §§.  30b,  145  c)  696.

Markenschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Japan
(Vertr.  v.  4.  April  Art.  XVII,  XXI)  722.  (Protokoll
dazu,  Nr.  4)  725.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1890/97  (Anl.  z.  G.  v.  29.  März)  82.
(Anl.  z.  G.  v.  22.  Juli)  664.  (Anl.  z.  G.  v.  22.  Juli)
667.

Verwendung  der  die  Matrikularbeiträgc  übersteigenden
  Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen  etc.  zur
Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.  16.  April)  103.

Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  (B.  G.  B.
§§.  420  bis  432)  267.  —  Mehrheit  von  Erben  (das.
§§.  2032  bis  2063)  542.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  für  den
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Japan  (Vertr.  v.
4.  April  Art.  I,  III,  V,  VI,  XI,  XIII,  XVI)  716.
(Vertr.  v.  4.  April  Art.  1)  732.

Melasse,  s.  Zuckerabläufe.

Meßgeräthe,  chemische,  Aichung  (Bek.  v.  8.  April)  104.

Miethe  (B.  G.  B.  §§.  535  bis  580)  285.

Militärbeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  20.  Janr.)  5.  —
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Militärbeamten  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §§.  3,  7)  189.
(G.  v.  7.  Juli  §§.  3,  7)  654.

Militärpersonen,  Rechtsverhältnisse,  Versorgung  etc.  der
deutschen  Militärpersonen  in  den  afrikanischen  Schutz
gebieten  (G.  v.  7.  Juli  §§.  3  bis  5,  7,  14)  188.  (G.  v.
7.  Juli  §§.  3  bis  5,  7,  14,  21,  24)  654.  —  Strafgerichtliches
  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli)  670.

Militär-Strafgerichtsbarkeit  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  (V.  v.  26.  Juli  §§.  2  bis  4)  670.

Militär-Strafgerichtsordnung,  Anwendung  auf  die
Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.
7.  Juli  §.  4)  188.  (G.  v.  7.  Juli  §.  4)  654.  (V.  v.
26.  Juli  §.  1)  670.

Militär-Strafgesetze,  Einführung  in  den  afrikanischen
Schutzgebieten  (V.  v.  26.  Juli)  669.
        <pb n="794" />
        14  Sachregister. 1896.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Minderjährige,  Vormundschaft  (B.  G.  B.  §§.  1773  bis
1895)  497.  —  Pflegschaft  über  Minderjährige  (das.
§§.  1809  ff.)  522.

Missionare  in  den  Schutzgebieten,  Befreiung  von  der
Wehrpflicht  (G.  v.  7.  Juli  §.  17c)  190.  (G.  v.  7.  Juli
§.  20)  658.  .

Miteigenthum  an  Sachen  und  Grundstücken  (B.  G.  B.
§§.  1008  bis  1011)  369.

Miterben,  s.  Erben  und  Nacherben.

Molkereien,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Feiertagen  (Bek.  v.  26.  Juni)  178.

Mühlenfabrikate,  Ausschluß  vom  börsenmäßigen  Termin.
handel  (G.  v.  22.  Juni  §§.  50,  82)  169.

Musterschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Japan
(Vertr.  v.  4.  April  Art.  XVII,  XXI)  722.  (Protokoll
dazu„.  Nr.  4)  725.

Mutter,  elterliche  Gewalt  derselben  (B.  G.  B.  §§.  1684
bis  1698)  483.  —  s.  auch  Eltern.

N.

Nacherben,  Einsetzung  (B.  G.  B.  §§.  2100  bis  2146)  553.

Nachlaß,  Befugniß  der  Konsuln  in  Deutschland  und
Japan  in  Nachlaßangelegenheiten  (Vertr.  v.  4.  April
Art.  XIV)  736.  —  s.  auch  Erbschaft.

Nachlaßgericht,  Fürsorge  (B.  G.  B.  §§.  1960  ff.)  529.

Nachlaßgläubiger,  Aufgebot  derselben  (B.  G.  B.  §§.  1970
bis  1974)  531.  —  Nachlaßverwaltung  zu  ihrer  Befriedigung
  (das.  §§.  1975  bis  1992)  532.  —  Unbeschränkte
  Haftung  der  Erben  (das.  §§.  2005  bis  2013)
537.  —  Aufschiebende  Einreden  der  Erben  (das.  §§.  2014
bis  2017)  538.  —  Rechtsverhältnisse  einer  Mehrheit  von
Erben  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern  (das.  §§.  2058
bis  2063)  546.

Nachlaßverbindlichkeiten,  Haftung  des  Erben  für  dieselben
  (B.  G.  B.  §§.  1967  bis  2017)  530.  —  Begriff
(das.  §§.  1967  bis  1969)  530.  —  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
  (das.  8§.  1970  bis  1974)  531.—  Beschränkung
der  Haftung  des  Erben  (das.  §§.  1975  bis  1992)  532.
—  Inventarerrichtung  (das.  §§.  1993  f.)  535.  —  Unbeschränkte
  Haftung  des  Erben  (das.  §§.  2005  bis  2013)
537.  —  Aufschiebende  Einreden  desselben  (das.  §§.  2014
bis  2017)  538.

Nähmaschinen,  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Nähmaschinen
  durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.  27.  Nov.
Nr.  1  zu  2)  745.



Nichtigkeit  der  Ehe  (B.  G.  B.  §§.  1323  bis  1347)  421.
—  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen
(das.  §§.  1699  bis  1704)  485.

Niederlagen,  steuerfreie,  für  Zucker  (G.  v.  27.  Mai
§§.  6,  40,  77,  78,  82)  119.

Niederlande,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Ratifkation  der
Zusatzvereinbarung  dazu  vom  16.  Juli  1895  durch  die
Niederlande  (Bek.  v.  7.  Nov.)  711.  —  Niederländische
Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  Uebereinkommen
(Bek.  v.  6.  Febr.)  23  u.  48.

Nießbrauch  an  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  1030  bis  1067)
372.  —  an  Rechten  (das.  §§.  1068  bis  1084)  378.—
an  einem  Vermögen  (das.  §§.  1085  bis  1089)  381.

Nord-Ostsee-Kanal,  Anleihe  zu  den  Kosten  für  Herstellung
  desselben  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  701.  —  s.  auch
Kaiser  Wilhelm-Kanal.

Normal-Aichungskommission,  Aichung  chemischer
Meßgeräthe  (Bek.  v.  8.  April  §.  7)  Anl.  zu  Nr.  9.

Norwegen,  Beitritt  zur  internationalen  Uebereinkunft
zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Bek.
v.  16.  Mai)  107.  —  zur  internationalen  Vereinbarung
über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek.
v.  28.  Aug.)  702.

Nutznießzung  des  eingebrachten  Guts  (B.  G.  B.  §§.  1373
bis  1409)  429.  —  Beendigung  der  Nutznießung  (das.
§§.  1418  bis  1425)  437.

O.

Oeffentlichkeit  des  Börsenregisters  (G.  v.  22.  Juni  §.  56)
170.

Oesterreich-Ungarn,  Zusatzerklärung  zu  dem  internationalen
  Uebereinkommen  v.  14.  Okt.  1890  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Ratifikation
  der  Zusatzvereinbarung  dazu  vom  16.  Juli  1895
durch  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  7.  Nov.)  711.  —
Eisenbahnstrecken  in  Oesterreich-  Ungarn,  welche  an  dem
Uebereinkommen  betheiligt  sind  (Bek.  v.  19.  Janr.)  7.
(Bek.  v.  6.  Febr.)  24  u.  38.  (Bek.  v.  2.  Mai)  105.
(Bek.  v.  3.  Juli)  182.  (Bek.  v.  20.  Sept.)  704.  (Bek.  v.
13.  Nov.)  743.

Offiziervereine,  Verkauf  von  Waaren  nur  an  Mitglieder
(G.  v.  12.  Aug.  Art.  2)  697.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  bei  Schweineseuchen
  im  Fürstenthum  Birkenfeld  (Bek.  v.  4.  März)  58.
        <pb n="795" />
        Sachregister. 1896.

Optische  Instrumente,  Verbot  des  Verkaufs  im  Umherziehen
  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)  688.
Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Zuckersteuergesetz  (G.  v.  27.  Mai  §§.  46,  51  bis  53,  57,

59  bis  61)  133.

Ortspolizeibehörden,  Gutachten  über  zu  errichtende
Privatkrankenanstalten  (G.  v.  6.  Aug.  §.  30)  685.  —
Genehmigung  zum  öffentlichen  Feilbieten  von  Gegenständen
durch  Kinder  (das.  §.  42b)  687.  —  Verbot  des  Feilbietens
  von  Gegenständen  im  Umherziehen  durch  Kinder
(Art.  19,  21  zu  7b)  690.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1896/97  (G.  v.
29.  März  Nr.  1)  87.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891,  betr.
die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika  (G.  v.
7.  Juli)  187.

P.

Pacht  (B.  G.  B.  §§.  581  bis  597)  293.

Patentamt,  Kaution  der  Beamten  desselben  (V.  v.
30.  Nov.)  761.

Patentschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Japan
(Vertr.  v.  4.  April  Art.  XVII,  XXI)  722.  (Protokoll
dazu,  Nr.  4)  725.

Patronen,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  9.  Febr.)  9.  

Pension  der  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §§.  7, 14,  16,  17,
17d)    188.  (G.  v.  7.  Juli  §§.  7  bis  13,  21)  655.—
Pensionirung  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten
(V.  v.  9.  Aug.  Art.  6,  11)  692.

Perlen,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.
27.  Nov.  Nr.  I)  745.

Personen,  natürliche  (B.  G.  B.  §§.  1  bis  20)  195.  —
juristische  (das.  §§.  21  bis  89)  199.  —  Beschränkte
persönliche  Dienstbarkeiten  (das.  §§.  1090  bis  1093)  382.

Personenstand,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  vom  6.  Febr.  1875
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  46)  618.  —  desgl.  des  Personenstandes
  von  Bundesangehörigen  im  Auslande  vom
4.  Mai  1870  (das.  Art  40)  614.

Pfand,  Aufbewahrung  der  an  Kaufleute  verpfändeten
Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1,  2,  7  bis  12)  183.
Pfandleiher,  Genehmigung  ihres  Gewerbebetriebs  (G.  v.

6.  Aug.  Art.  11  §.  53)  688.

  15

Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  1204
bis  1272)  402.  —  an  Rechten  (das.  §§.  1273  bis
1296)  412.

Pferde,  Anzeigepflicht  für  Rückenmarksentzündung  derselben
  in  der  Provinz  Sachsen  (Bek.  v.  12.  Nov.)  713.

Pflanzen  des  Wein-  und  Gartenbaues,  Einfuhr  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  27.  Janr.)  7.

Pflegschaft  über  Minderjährige  und  Bevormundete  etc.
(B.  G.  B.  §§.  1909  bis  1921)  520.

Pflichttheil  Erbberechtigter  (B.  G.  B.  §§.  2303  bis
2338)  587.

Plätze,  öffentliche,  Aufkaufen  und  Feilbieten  von  Waaren
(G.  v.  6.  Ang.  Art.  7)  687.  —  Verbot  des  Feilbietens
durch  Kinder  (das.  Art.  8)  687.

Prämien,  Ausschluß  der  Druckschriften  mit  Prämien
vom  Hausirgewerbe  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56  Nr.  12,
Art.  21)  688.

Preislisten  (Kurszettel)  der  Börsen  (G.  v.  22.  Juni
§§.  40,  41,  51,  52,  77)  167.

Pretiosen,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende  (Bek.  v.
27.  Nov.  Nr.  I)  745.

Privatklagen  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.
27.  Mai  §.  12)  148.

Privat-Krankenanstalten,  Genehmigung  zur  Errichtung
  (G.  v.  6.  Aug.  §.  30)  685.

Probe,  Kauf  nach  Probe  und  Kauf  auf  Probe  (B.  G.  B.
§§.  494  bis  496)  278.

Prospekte  über  die  Emission  von  Werthpapieren  durch
die  Börsen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  38,  43  bis  47)  166.
(Bek.  v.  11.  Dez.  §§.  4  bis  9,  11,  14)  764.

R.

Rabattmarken,  s.  Marken.

Reallasten  auf  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§.  1105  bis  1112)
384.

Reben,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen  im
Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)  688.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1895/96,  sowie
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1895  (G.  v.  4.  März)  59.
        <pb n="796" />
        16  Sachregister. 1896.

Rechte,  Ausübung  der  Rechte  (B.  G.  B.  §§.  226  bis  231)
234.  —  Gemeinschaft  an  Rechten  (das.  §§.  741  bis  758)
320.  —  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken
  (das.  §§.  873  bis  902)  345.  —  Nießbrauch  an
Rechten  (das.  §§.  1068  bis  1084)  678.  —  Pfandrecht  an
Rechten  (das.  §§.  1273  bis  1296)  412.

Rechtsgeschäfte  (B.  G.  B.  §§.  104  bis  185)  212.  —
Geschäftsfähigkeit  (das.  §§.  104  bis  115)  212.  —  Willenserklärung
  (das.  §§.  116  bis  144)  214.  —  Vertrag  (§§.145
bis  157)  219.  —  Bedingung  und  Zeitbestimmung  (das.
§§.  158  bis  163)  221.  —  Vertretung  und  Vollmacht
(das.  §§.  164  bis  181)  222.  —  Einwilligung  und  Genehmigung
  (das.  §§.  182  bis  185)  225.

Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  9.  Ang.)  691.

Reich  (Deutsches),  Uebereinkunft  mit  der  Schweiz,  betr.  die
badische  Gemeinde  Büsingen  (v.  21.  Sept.  95.)  1.  —
Abkommen  mit  Luxemburg  über  den  Verkehr  mit  Branntwein
  (v.  22.  Mai)  676.

Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Deutsche  Eisenbahnstrecken,
welche  an  dem  Uebereinkommen  betheiligt  sind  (Bek.  v.
6.  Febr.)  15  u.  33.  (Bek.  v.  2.  Mai)  105.  (Bek.  v.  3.  Juli)
182.  (Bek.  v.  20.  Sept.)  704.  —  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr  mit  Luxemburg
  (Bek.  v.  17.  Mai)  108.  (Bek.  v  16.  Sept.)  703.

Beitritt  Dänemarks  und  Luxemburgs  zur  internationalen
  Vereinbarung  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  20.  Juni).177.  —  desgl.  Schwedens
und  Norwegens  (Bek.  v.  28.  Aug.)  702.

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Japan  (v.  4.  April)
715.  —  desgl.  Konsularvertrag  (v.  4.  April)  732.  —
Inkrafttreten  der  beiden  Verträge  (Vertr.  v.  4.  April
Art.  XXI)  723.  (Vertr.  v.  4.  April  Art.  XIX)  741.

Reichsamt  des  Innern,  Genehmigung  der  Beschaffung
von  Kautionen  der  Patentamts-Beamten  durch  Gehaltsabzüge
  (V.  v.  30.  Nov.  §.  3)  762.

Reichsanleihe,  s.  Anleihen.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  der  in  die  Börsenregister
  eingetragenen  Personen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  62, 65)
171.  —  über  die  Emission  von  Werthpapieren  durch  die
Börsen  (Bek.  v.  11.  Dez.  §§.  10,  13  bis  15)  768.

Reichsbank,  Besoldungsetat  für  das  Direktorium  für
1896/97  (G.  v.  29.  März  §.  2)  61.  —  Kontrole  der
Rechnungen  für  1895  durch  den  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  (G.  v.  4.  März)  59.



Reichsbeamte,  Kautionen  der  Militär-  und  Marinebeamten
  (V.  v.  29.  Janr.)  5.  (V.  v.  20.  Mai)  151.—
desgl.  des  Rendanten  der  Büreaukasse  beim  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  12.  Juli)  193.  —  der  Beamten
beim  Patentamt  (V.  v.  30.  Nov.)  761.

Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873,  Anwendung
auf  die  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  9.  Aug.
Art.  1)  691.

Reichseinnahmen,  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen
  zur  Schuldentilgung  (G.  v.  16.  April)  103.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (G.  v.  29.  März)
86.  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  701.

Reichsgericht  entscheidet  in  letzter  Instanz  in  Schadens.-ersatzlagen
  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai
§.  15)  149.  —  desgl.  über  Ersatzansprüche  wegen  unrichtiger
  Angaben  über  zum  Börsenhandel  zugelassene
Werthpapiere  (G.  v.  22.  Juni  §.  47)  168.

Reichs-Gesetzblatt,  Veröffentlichung  der  Beschlüsse  des
Bundesraths  über  den  Verkauf  bestimmter  Waaren  nach
Zahl,  Länge  und  Gewicht  zur  Bekämpfung  unlauteren
Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai  §.  5)  147.

Reichsgesetze,  Verhältniß  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  32  bis  54)  610.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  29.  März  §.  3)  62.

Reichshaushalts-Etat  für  1896/97  (G.  v.  29.  März)
61.  —  Nachträge  dazu  (G.  v.  22.  Juli)  661.  (G.  v.
22.  Juli)  666.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1895/96  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  März)  59.

Reichsheer,  Anleihe  für  dasselbe  (G.  v.  29.  März)  86.
(G.  v.  22.  Juli  §.  1)  668.  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  701.  —
Friedenspräsenzstärke  (G.  v.  28.  Juni)  179.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §§.  3,  4)  62.  —
desgl.  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine  und
die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  29.  März  §.  I)  86.  (A.  E.
v.  5.  Sept.)  701.  —  desgl.  für  das  Reichsheer,  das
Auswärtige  Amt  und  die  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (G.  v.  22.  Juli  §.  1)  668.  —  desgl.  zu
einer  Anleihe  zu  den  Kosten  der  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals
  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  701.

Genehmigung  des  Reichskanzlers  zur  Zulassung  von
Waaren  und  Werthpapieren  zum  Börsenterminhandel
(G.  v.  22.  Juni  §.  49)  169.

Neuredaktion  des  Gesetzes  über  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
  und  die  Wehrpflicht  in  den  afrikanischen  Schutz-
        <pb n="797" />
        Sachregister. 1896.

Reichskanzler  (Forts.)
gebieten  (G.  v.  7.  Juli  Art.  VII)  191.  (Bek.  v.  18.  Juli)
653.  —  Befugnisse  des  Reichskanzlers  hinsichtlich  der
Versorgung  u.  s.  w.  von  Militärpersonen  der  Schutztruppen
(G.  v.  7.  Juli  §§.  6,  7,  17,  24)  654.  —  Erlaß  der
näheren  Vorschriften  über  die  Organisation  der  Schutz.
truppen  (das.  §.  27)  659.

Ausübung  der  höheren  und  niederen  Gerichtsbarkeit
über  alle  Angehörigen  der  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  26.  Juli  §.  3)  679.  —  Bestätigung  der
strafgerichtlichen  Erkenntnisse  gegen  Militärpersonen  derselben
  (das.  §.  21)  674.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Rechtsverhältnisse  der
Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  9.  Aug.
§§.  3  bis  5,  7  bis  11)  691.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
  des  Vetriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
29.  März  §.  6)  62.

Reichskommissar  für  Deutsch-Ostafrika,  Bestimmungen
für  Militärpersonen  der  von  demselben  angeworbenen
Truppe  (G.  v.  7.  Juli  §§.  22  bis  24)  658.

Reichs-Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874,  Abänderung
desselben  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  44,  45)  618.

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung,  Anleihe
für  dieselbe  (G.  v.  22.  Juli)  668.

Reichsschuld,  Verminderung  durch  Etatsüberschüsse  (G.
v.  16.  April)  103.

Reichsschuldbuch,  Abänderung  des  Gesetzes  über  dasselbe
  vom  31.  Mai  1891  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.
Art.  50)  619.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §§.  4,  5)
62.  —  desgl.  von  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  702.

Reichstag,  Vorlegung  der  Bundesraths-Beschlüsse  über
den  Verkauf  bestimmter  Waaren  nach  Zahl,  Länge  und
Gewicht  zur  Bekämpfung  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.
27.  Mai  §.  5)  147.  —  Zustimmung  zur  Abänderung
der  Zuckersteuersätze  durch  den  Bundesrath  (G.  v.  27.  Mai
§§.  2,  79)  118.  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1  §.  79)  114.

Reichs-Versicherungsamt,  Kaution  des  Rendanten
der  Büreaukasse  (V.  v.  12.  Juli)  193.

Reisekosten  an  Mitglieder  der  Börsenausschüsse  (G.  v.

22.  Juni  §.  3)  158.

Rentenschuld  auf  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§.  1199  bis

1203)  401.
Reichs-Gesetzbl.  1896.

  17

Reservefonds  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  12.  Aug.  Art.  1  zu  2,  4  u.  5)  695.
Rindvieh,  Beschränkung  des  Rindviehhandels  im  Umherziehen
  behufs  Abwehr  von  Seuchen  (G.  v.  6.  Aug.
Art.  14  §.  56b,  Art.  21)  689.

Rübensäfte,  Besteuerung  (G.  v.  27.  Mai  §§.  1,  2,  33,
42,  80)  117.

Rübenzucker,  s.  Zuckersteuer.

Rückfall  bei  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  27.  Mai
§§.  48,  49,  56,  60)  134.

Rücktritt  vom  Vertrage  (B.  G.  B.  §§. 346  bis  361)  254.

Rußland,  Zusatzerklärung  zum  internationalen  Uebereinkommen
  vom  14.  Okt.  1890  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Russische  Eisenbahnstrecken,
  welche  an  dem  Uebereinkommen  betheiligt  sind
(Bek.  v.  6.  Febr.)  29  u.  49.

S.

Sachen,  Begriff  und  allgemeine  Vorschriften  (B.  G.  B.
§§.  90  bis  103)  209.  —  Einbringung  von  Sachen  bei
Gastwirthen  (das.  §§.  701  bis  704)  314.  —  Vorlegung
von  Sachen  zur  Besichtigung  (das.  §§.  809  bis  811)
333.  —  Besitz  von  Sachen  (das.  §§.  854  bis  872)
342.  —  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  beweglichen
  Sachen  (das.  §§.  929  bis  984)  355.  —  Nicßbrauch
  an  Sachen  (das.  8§.  1030  bis  1067)  372.  —
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  (das.  §§.  1204  bis
1272)  402.

Sachenrecht  (B.  G.  B.  §§.  854  bis  1296)  342.  —  Besitz
(das.  §§.  854  bis  872)  342.  —  Allgemeine  Vorschriften
über  Rechte  an  Grundstücken  (das.  §§.  873  bis  902)  345.
—  Eigenthum  (das.  §§.  903  bis  1011)  353.  —  Ansprüche
  aus  dem  Eigenthum  (das.  §§.  985  bis  1007)
365.  —  Miteigenthum  (das.  S§.  1008  bis  1011)  369.—
Erbbaurecht  (das  §§.  1012  bis  1017)  370.  —  Dienstbarkeiten
  (das.  §§.  1018  bis  1093)  370.  —  Vorkaufsrecht
  (das.  §§.  1094  bis  1104)  383.  —  Reallasten
(das.  §§.  1105  bis  1112)  384.  —  Hypothek,  Grundund
  Rentenschuld  (das.  §§.  1113  bis  1203)  386.  —
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und  Rechten  (das.
§§.  1204  bis  1296)  402.

Sachsen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  Rückenmarksentzündung
  der  Pferde  (Bek.  v.  12.  Nov.)  713.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Herzogthum),  Anzeigepflicht
bei  Schweineseuchen  im  Herzogthum  Coburg  (Bek.  v.
29.  Okt.)  709.

C
        <pb n="798" />
        18  Sachregister. 1896.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Anzeigepflicht  bei
Schweineseuchen  im  Amtsgerichtsbezirk  Allstedt  (Bek.  v.
2.  Okt.)  705.

Sämereien,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen
im  Umherziehen  (G.  v.  G.  Aug.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)  688.

Schadensersatz  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.
27.  Mai  §§.  1,  6,  8,  9,  11,  14)  145.  —  wegen
unrichtiger  Angaben  über  zum  Börsenhandel  zugelassene
Werthpapiere  (G.  v.  22.  Juni  §.  43)  167.

Schafe,  Untersagung  des  Schafhandels  im  Umherziehen
bei  Seuchengefahr  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  14  §.  56b,
Art.  21)  689.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §§.  3
bis  6)  62.  —  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die
Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  29.  März
§§.  1,  2)  86.  —  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  das
Auswärtige  Amt  und  die  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (G.  v.  22.  Juli  §§.  1,  2)  668.

Schauspielunternehmer,  Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  2,  22)  685.

Schenkung  (B.  G.  B.  §§.  516  bis  534)  282.
Schießmittel,  als  solche  zulässige  Sprengstoffe  (Bek.  v.
11.  Aug.)  698.

Schiffahrtsverkehr  zwischen  Deutschland  und  Japan
(Vertr.  v.  4.  April  Art.  X  bis  XVI)  719.  (Vertr.  v.
4.  April  Art.  XV  bis  XVIII)  739.

Schiffahrtsvertrag  mit  Japan  (v.  4.  April)  715.
Schildpattwaaren,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende
(Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Schmucksachen,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen
  im  Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  F.  56,
Art.  21)  688.

Schöffengerichte,  zuständig  für  Privatklagen  wegen
unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai  §.  12)  148.
Schönfärberei,  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund

  Festtagen  (Bek.  v.  20.  April)  104.

Schuldanerkenutniß  (B.  G.  B.  §§.  781,  782)  327.

Schuldenhaftung  des  eingebrachten  Guts  (B.  G.  B.
§§.  1410  bis  1417)  435.

Schuldner,  Verpflichtung  zur  Leistung  (B.  G.  B.  §§.  241
bis  292)  237.  —  Verzug  des  Gläubigers  (das.  §§.  293
bis  304)  245.  —  Mehrheit  von  Schuldnern  und
Gläubigern  (das.  §§.  420  bis  432)  267.

Schuldübernahme  (B.  G.  B.  §§.  414  bis  419)  265.



Schuldverhältnisse  (B.  G.  B.  §§.  241  bis  853)  237.—
Verpflichtung  zur  Leistung  (das.  §§.  241  bis  292)  237.
—  Verzug  des  Gläubigers  (das.  §§.  293  bis  304)  245.
—  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen  (das.  §§.  305  bis
361)  247.  —  Ihr  Erlöschen  (das.  §§.  362  bis  397)
257.  —  Uebertragung  der  Forderung  (das.  §§.  398  bis
413)  262.  —  Schuldübernahme  (das.  §§.  414  bis  419)
265.  —  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern
(das.  §§.  420  bis  432)  267.  —  Einzelne  Schuldverhältnisse
  (das.  §§.  433  bis  853)  269.

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  (B.  G.  B.
§§.  793  bis  808)  329.

Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  701.  —  Zulassung  von
Schuldverschreibungen  der  Staaten,  Gemeinden  u.  s.  w.
zum  Börsenhandel  (G.  v.  22.  Juni  §.  38)  166.  (Bek.
v.  11.  Dez.  §§.  6  bis  8)  765.

s.  auch  Werthpapiere.

Schuldversprechen  (B.  G.  B.  §§.  780  bis  782)  327.

Schutzgebiete,  deutsche,  Etats  für  dieselben  für  1896/97
(G.  v.  29.  März)  87.  —  Nachtrag  zum  Etat  des  südwestafrikanischen
  Schutzgebiets  für  1896/97  (G.  v.  8.  Juni)
153.

Kontrole  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1895/96
durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.
4.  März)  59.

Abänderung  der  Gesetze  vom  22.  März  1891  und
9.  Juni  1895  über  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli)  187.  —  Neuredaktion  des
Gesetzes  über  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  und  die
Wehrpflicht  in  den  Schutzgebieten  (Bek.  v.  18.  Juli)  653.

Einführung  der  deutschen  Militär-Strafgesetze  in
den  afrikanischen  Schutzgebieten  (V.  v.  26.  Juli)  669.
—  Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Schutztruppen  (V.  v.  26.  Juli)  670.

Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  9.  Aug.)  691.  —  Aufhebung  der  Verordnungen
  vom  3.  Aug.  1888  und  22.  April  1894,
betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  Kamerun,
Togo  und  Deutsch-Ostafrika  (das.  Art.  12)  694.

Schutztruppen,  s.  Kaiserliche  Schutztruppen.

Schweden,  Beitritt  zur  internationalen  Vereinbarung
über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.
28.  Aug.)  702.

Schweine,  Beschränkung  des  Handels  mit  Schweinen  im
Umherziehen  bei  Seuchengefahr  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  14
§.  56,  Art.  21)  689.
        <pb n="799" />
        Sachregister. 1896.

Schweine  (Forts.)

Anzeigepflicht  für  Schweineseuchen  in  dem  bayerischen
Regierungsbezirke  Unterfranken  und  Aschaffenburg  (Bek.
v.  26.  Aug.)  699.  —  im  Fürstenthum  Birkenfeld  (Bek.
v.  4.  März)  58.  —  im  Amtsgerichtsbezirk  Allstedt  (Bek.
v.  2.  Okt.)  705.  —  im  Herzogthum  Coburg  (Bek.  v.
29.  Okt.)  709.

Schweiz,  Beitritt  fremder  Staaten  zum  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  durch  Vermittelung  der  schweizerischen
Regierung  (Erkl.  v.  20.  Sept.  93.)  707.  —  Schweizerische
Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  Uebereinkommen
(Bek.  v.  6.  Febr.)  31  u.  51.

Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  der  badischen
Gemeinde  Büsingen  (v.  21.  Sept.  95.)  1.

Seeleute  bei  der  großen  Heringsfischerei,  Unfallversicherung
(Bek.  v.  6.  Febr.)  53.

Seeschiffe,  Abzeichen  auf  der  Handelsflagge  für  die  als
Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  etc.  der  Marine  angehörigen
  Schiffsführer  (A.  E.  v.  1.  Juli)  181.

Selbsthülfe  (B.  G.  B.  §§.  228  bis  231)  234.

Selbstvertheidigung  (B.  G.  B.  §.  227)  234.

Sicherheitsleistung  (B.  G.  B.  §§.  232  bis  240)  235.

Silberwaaren,  s.  Gold-  und  Silberwaaren.

Sklavenhandel,  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
  zur  Bekämpfung  desselben  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)
653.

Sonntage,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit
  in  Gewerbebetrieben  (Bek.  v.  20.  April)  104.
(Bek.  v.  26.  Juni)  177.  (Bek.  v.  14.  Juli)  191.  (Bek.
v.  27.  Nov.)  744.

Beschränkungen  des  Geschäftsbetriebs  in  Konsumvereinen
  an  Sonntagen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  6,  20)  687.

Spanien,  Wegfall  des  Zollzuschlags  für  Waaren  aus
Spanien  und  den  spanischen  Kolonien  (V.  v.  25.  Juli)
651.

Spiel  (B.  G.  B.  §§.  762  bis  764)  324.

Sprengstoffe,  Beförderung  von  Patronen  aus  Sprengstoffen
  im  inneren  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  9.  Febr.)  9.

Verbot  des  Kleinhandels  mit  Sprengstoffen  (G.  v.
6.  Aug.  Art.  4  §.  35)  686.  —  Bekanntmachung,  betr.
das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  Gebrauch  von
Sprengstoffen  (Bek.  v.  11.  Aug.)  698.

Staatsangehörigkeit,  Abänderung  des  Gesetzes  über
Erwerbung  und  Verlust  derselben  vom  1.  Juni  1870
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  41)  615.

Staatsanwaltschaft,  Erhebung  öffentlicher  Klagen  wegen
unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai  §.  12)  148.

  19

Staatskommissare  zur  Beaufsichtigung  der  Börsen  (G.  v.
22.  Juni  §§.  2,  11,  13,  14,  16  bis  19,  21,  27,  29,  30)
157.  —  Befugnisse  hinsichtlich  der  Zulassung  von  Werthpapieren
  zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  11. Dez.  §§.  3, 9)  764.

Stärkezuckerfabriken,  Anzeigen  über  den  Betrieb  (G.  v.
27.  Mai  §.  42)  131.

Standgerichte  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.
26.  Juli  §§.  8,  11,  12,  15  bis  18,  22)  671.

Statut  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
(G.  v.  12.  Aug.  Art.  1  zu  2,  4  u.  5)  695.

Steuerbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Ueberwachung
von  Zuckerfabriken  (G.  v.  27.  Mai  §§.  8  bis  42,  78,
81)  119.

Steuerkontrole  über  Herstellung  etc.  von  Zucker  (G.  v.
27.  Mai  §§.  7  bis  42)  119.  —  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  44,  46  bis  58)  132.

Stiftungen,  Rechtsverhältnisse  (B.  G.  B.  §§.  80  bis  88)
208.

Sträucher,  ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen
im  Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  12  §.  56,  Art.  21)
688.

Strafbestimmungen  wegen  unlauteren  Wettbewerbs
(G.  v.  27.  Mai  §§.  4  bis  7,  9  bis  14)  146.  —  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Zuckersteuergesetz  (G.  v.
27.  Mai  §§.  43  bis  64)  131.  —  gegen  das  Börsengesetz
(G.  v.  22.  Juni  §§.  75  bis  79)  175.  —  gegen  die  Gewerbeordnung
  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  21)  690.  —  desgl.
wegen  Pflichtverletzung  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung
fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §§.  9,  12)  185.—
gegen  Konsumvereine  wegen  Waarenverkaufs  an  Nichtmitglieder
  (G.  v.  12.  Aug.  Art.  1  zu  §§.  145a    bis  145c  )
696.

Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (G.  v.  7.  Juli  §.  4)  188.
(G.  v.  7.  Juli  §.  4)  654.  (V.  v.  26.  Juli)  670.

Strafgesetzbuch,  Abänderung  desselben  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.
Art.  34)  610.

Anwendung  von  Bestimmungen  desselben  auf  unlauteren
  Wettbewerb  (G.  v.  27.  Mai  §.  4)  146.  —  desgl.
auf  Pflichtwidrigkeiten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung
fremder  Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §.  9)  185.

Strafprozeßordnung,  Abänderung  derselben  (Einf.  G.
z.  B.  G.  B.  Art.  33,  35)  610.

Strafverfahren  bei  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  27.  Mai
§§.  62  bis  64)  138.

C*
        <pb n="800" />
        20 Sachregister. 1896.

Strafverjährung,  s.  Verjährung.

Straßen,  öffentliche,  Aufkaufen  und  Feilbieten  von  Waaren
(G.  v.  6.  Aug.  Art.  7  §.  42b)  687.  —  Verbot  des  Feilbietens
  durch  Kinder  (das.  Art.  8  §.  42b)  687.

Stundung  der  Zuckersteuer  (G.  v.  27.  Mai  §§.  3,  69)  118.

Subsidiarhaft  der  Gewerbetreibenden  für  die  von  ihren
Verwaltern  etc.  hinterzogene  Zuckersteuer  (G.  v.  27.  Mai
§.  58)  136.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1896/07
(G.  v.  29.  März  Nr.  4)  87.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.
8.  Juni)  153.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895,  betr.
die  Kaiserlichen  Schutztruppen  für  Deutsch-  Südwestafrika
(G.  v.  7.  Juli)  187.  (Bek.  v.  18.  Juli)  653.  —  Bestimmungen
  für  die  Militärpersonen  der  Truppen  der
Landeshauptmannschaft  für  Südwestafrika  (G.  v.  7.  Juli
§.  26)  659.

Syrup,  s.  Zuckerabläufe.

T.

Tagebuch  der  Kursmakler  (G.  v.  22.  Juni  §.  33)  164.

Tagegelder  der  Mitglieder  der  Börsenausschüsse  (G.  v.
22.  Juni  §.  3)  158.

Taschenuhren,  Feilbieten  durch  Handlungsreisende  (Bek.
v.  27.  Nov.  Nr.  1)  745.

Tausch,  Anwendung  der  Vorschriften  über  den  Kauf
(B.  G.  B.  §.  515)  281.

Terminbestimmungen,  Auslegungsvorschriften  (B.  G.  B.
§§.  186  bis  193)  226.

Testament,  allgemeine  Vorschriften  (B.  G.  B.  §§.  2064
bis  2086)  547.  —  Erbeinsetzung  (das.  §§.  2087  bis
2099)  551.  —  Einsetzung  eines  Nacherben  (das.  §§.  2100
bis  2146)  553.  —  Vermächtniß  (das.  §§.  2147  bis  2191)
561.  —  Auflage  (das.  §§.  2192  bis  2196)  568.  —
Errichtung  und  Aufhebung  des  Testaments  (das.  §§. 2229
bis  2264)  574.  —  Gemeinschaftliches  Testament  (das.
§§.  2265  bis  2273)  581.

Testamentsvollstrecker  (B.  G.  B.  5§.  2197  bis  2228)  569.

Theilzahlungen,  Feilbieten  etc.  von  Waaren  gegen  Theilzahlungen
  im  Hausirgewerbe  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  13)  688.

Todeserklärung,  Wiederverheirathung  im  Fall  einer
solchen  (B.  G.  B.  §§.  1348  bis  1352)  425.





Togo,  Etat  des  Schutzgebiets  für  1896/97  (G.  v.  29.  März
Nr.  3)  87.

Bestimmungen  für  die  bei  der  Landeshauptmannschaft
  von  Togo  auf  Grund  von  Dienstverträgen  gebildeten
  Truppen  (G.  v.  7.  Juli  Art.  V)  190.  (G.  v.
7.  Juli  §.  26)  659.

Trödelhandel,  Untersagung  desselben  (G.  v.  6.  Aug.
§.  35)  686.

u.

Uebernahme,  s.  Schuldübernahme.

Uebertragung  von  Forderungen  (B.  G.  B.  §§.  398  bis
413)  262.  —  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen
(das.  §§.  929  bis  936)  355.

Umherziehen,  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  im
Umherziehen  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  8,  9)  687.  —  Ausschluß
  von  Waaren  vom  Feilbieten  und  Aufkaufen  (das.
Art.  12,  13)  688.  —  Feilbieten  von  Waaren  und
Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  durch  Handlungsreisende
  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  I  zu  1  u.  2)  745.  —
Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen  (das.
Nr.  II)  745.

Uneheliche  Kinder,  rechtliche  Stellung  (B.  G.  B.  §§.  1705
bis  1718)  486.  —  Legitimation  derselben  durch  nachfolgende
  Ehe  (das.  §§.  1719  bis  1722)  489.  —  durch
Ehelichkeitserklärung  (das.  §§.  1723  bis  1740)  489.

Unerlaubte  Handlungen  (B.  G.  B.  §§. 823  bis  853) 335.

Unfallversicherung  der  Seeleute  bei  der  großen  Heringsfischerei
  (Bek.  v.  6.  Febr.)  53.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Ungerechtfertigte  Bereicherung  (B.  G.  B.  §§.  812
bis  822)  333.

Unlauterer  Wettbewerb,  Bekämpfung  desselben  (G.  v.
27.  Mai)  145.

Unterhaltungspflicht  gegen  Verwandte (B.G.B.
§§.  1601  bis  1615)  469.

    

V.

Vater,  elterliche  Gewalt  desselben  (B.  G.  B.  §§.  1627
bis  1683)  474.  —  s.  auch  Eltern.

Verarbeitung  oder  Umbildung  von  Stoffen  zu  neuen
beweglichen  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  950,  951)  359.
Verbindung  beweglicher  Sachen  mit  einem  Grundstücke
oder  mit  einander  (B.  G.  B.  §§.  946  bis  951)  358.
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        Sachregister. 1896.

Verbrauchsabgabe  von  Zucker  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)  117.
—  s.  auch  Zuckersteuer.

Verbrecher,  Auslieferung  zwischen  Deutschland  und  Japan
(Vertr.  v.  4.  April,  Protokoll  dazu  unter  Nr.  2)  742.

Vereine,  allgemeine  Vorschriften  (B.  G.  B.  §§.  21  bis
54)  199.  —  Eingetragene  Vereine  (das.  §§.  55  bis
79)  204.

Vereinszollgesetz,  Anwendung  der  §§.  126  und  127
desselben  auf  Zuckerfabriken  (G.  v.  27.  Mai  §.  32)  127

Vergleich  über  streitige  Rechtsverhältnisse  (B.  G.  B.
§.  779)  327.

Verjährung  von  Rechtsansprüchen  (B.  G.  B.  §§.  191
bis  225)  227.

Verjährung  der  Zinsen  und  Kapitalbeträge  ausgegebener
  Schatzanweisungen  (G.  v.  29.  März  §.  6)  62.
Verjährung  der  Schadensersatzansprüche  etc.  wegen
unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai  §.  11)  148.—
desgl.  der  Ersatzansprüche  wegen  unrichtiger  Angaben
über  den  Werth  von  Börsenpapieren  (G.  v.  22.  Juni
§.  45)  168.
Verjährung  defraudirter  Zuckersteuergefälle  (G.  v.
27.  Mai  §§.  4,  69)  118.  —  desgl.  der  Strafverfolgung
wegen  Zuckersteuerdefraudation  (das.  §.  61)  137.
Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,

Aenderungen  der  Anlage  B  zu  derselben  (Bek.  v.
9.  Febr.)  9.  (Bek.  v.  19.  Juli)  193.

Verlöbniß  (B.  G.  B.  §§.  1297  bis  1302)  416.

Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken  (B.  G.  B.  §§. 925
bis  928)  354.  —  desgl.  an  beweglichen  Sachen  (das.
§§.  929  bis  984)  355.

Vermächtniß  im  Testament  (B.  G.  B.  §§.  2147  bis
2191)  561.

Vermischung,  untrennbare,  beweglicher  Sachen  mit  einander
  (B.  G.  B.  §§.  948  bis  951)  358.

Vermögen,  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  (B.  G.  B.
§§.  1085  bis  1089)  381.

Versendungsscheine  I  für  Branntwein  im  Verkehr  mit
Luxemburg  (Abk.  v.  22.  Mai  Nr.  IV)  677.

Versicherungsanstalten,  Zulassung  ihrer  Werthpapiere
zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  11.  Dez.  §.  3)  764.

Versorgungsansprüche  der  Militärpersonen  in  den
deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §§.  5,  6,  17d)
188.  (G.  v.  7.  Juli  §§.  5  bis  17,  21,  24  bis  26)  654.

Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten  (B.  G.  B.
§§.  328  bis  335)  251.

  21

Vertrag  über  Rechtsgeschäfte  (B.  G.  B.  §§.  145  bis  157)
219.  —  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen  (das.  §§.  305
bis  361)  247.  —  Inhalt  des  Vertrags  (das.  §§.  305
bis  319)  247.  —  Gegenseitiger  Vertrag  (das.  §§.  320
bis  327)  249.  —  Versprechen  der  Leistung  an  einen
Dritten  (das.  §§.  328  bis  335)  251.  —  Draufgabe  und
Vertragsstrafe  (das.  §§.  336  bis  345)  253.  —  Rücktritt
vom  Vertrage  (das.  §§.  346  bis  361)  254.

Vertragsmäßiges  Güterrecht  in  der  Ehe  (B.  G.  B.
§§.  1432  bis  1557)  439.  —  Allgemeine  Vorschriften
darüber  (das.  §§.  1432  bis  1436)  439.  —  Allgemeine
Gütergemeinschaft  (das.  §§.  1437  bis  1518)  440.  —
Errungenschaftsgemeinschaft  (das.  §§.  1519  bis  1557)  455.

Vertragsstrafe  (B.  G.  B.  §§.  339  bis  345)  253.

Vertretung  bei  Rechtsgeschäften  (B.  G.  B.  §§.  164  bis
181)  222.

Verwahrung  fremder  Werthpapiere  durch  Kaufleute  (G.  v.
5.  Juli  §§.  1,  2,  7  bis  12)  183.

Verwahrung  zur  Hinterlegung  übergebener  beweglicher
  Sachen  (B.  G.  B.  §§.  688  bis  700)  312.

Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten  Guts
(B.  G.  B.  §§.  1373  bis  1409)  429.  —  Beendigung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  (das.  §§.  1418  bis  1425)
437.

Verwaltungsbehörde,  höhere,  Aufsicht  über  Konsumvereine
  betreffs  Verkaufs  von  Waaren  nur  an  Mitglieder
(G.  v.  12.  Aug.  Art.  1  zu  §.  30  a)  696.  —  Genehmigung
zum  Aufkaufen  und  Feilbieten  von  Waaren  auf  öffentlichen
  Plätzen  etc.  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  7  §.  42b)  687.

Befugnisse  der  unteren  Verwaltungsbehörde  hinsichtlich
  der  Dauer  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  in
Bäckereien  und  Konditoreien  (Bek.  v.  4.  März  1  zu  3,
IV  zu  2)  56.

Verwandtschaft  (B.  G.  B.  §§.  1589  bis  1772)  467.—
Allgemeine  Vorschriften  (das.  §§.  1589,  1590)  467.  —
Eheliche  Abstammung  (das.  §§.  1591  bis  1600)  467.  —
Unterhaltungspflicht  (das.  §§.  1601  bis  1615)  469.  —
Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder  (das.  §§.  1616
bis  1698)  472.  —  desgl.  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen
(das.  1699  bis  1704)  485.  —  desgl.  der  unehelichen
(das.  §§.  1705  bis  1718)  486.  —  Legitimation  unehelicher
  Kinder  (das.  §§.  1719  bis  1740)  489.  —  Annahme
an  Kindesstatt  (das.  §§.  1741  bis  1772)  492.

Verzug  des  Schuldners  bei  Leistungen  (B.  G.  B.  §§.  284
bis  292)  244.  —  desgl.  des  Gläubigers  bei  Annahme
der  Leistungen  (das.  §§.  293  bis  304)  245.  —  Verzug
bei  einer  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.
(das.  §§.  424,  425,  429)  267.
        <pb n="802" />
        22 Sachregister. 1896.

Viehseuchen,  Beschränkungen  des  Viehhandels  im  Umherziehen
  bei  Seuchengefahr  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  14  §.  56b,
Art.  21)  689.

Volljährige,  Vormundschaft  über  solche  (B.  G.  B.  §§.  1896
bis  1908)  518.  —  Pflegschaft  (das.  §§.  1910  ff.)  521.

Vollmacht  (Vertretungsmacht)  zu  Rechtsgeschäften  (B.  G.  B.
§§.  160  bis  181)  223.

Vorkaufsrecht  an  Sachen  und  Grundstücken,  allgemeine
Vorschriften  (B.  G.  B.  §§.  504  bis  514)  280.  —  Vorkaufsrecht
  an  Grundstücken  (das.  8§.  1094  bis  1104)  383.

Vorlegung  von  Sachen  zur  Besichtigung  (B.  G.  B.
§§.  809  bis  811)  333.

Vormundschaft  über  Minderjährige  (B.  G.  B.
§§.  1773  bis  1895)  497.  —  Anordnung  der  Vormundschaft
  (das.  §§.  1773  bis  1792)  497.  —  Führung  derselben
  (das.  §§.  1793  bis  1836)  500.  —  Fürsorge  und
Aufsicht  des  Vormundschaftsgerichts  (das.  §§.  1837  bis
1848)  509.  —  Mitwirkung  des  Gemeinde-  Waisenraths
(das.  §§.  1849  bis  1851)  511.  —  Befreite  Vormundschaft
  (das.  §§.  1852  bis  1857)  512.  —  Familienrath
(das.  §§.  1858  bis  1881)  513.  —  Beendigung  der  Vormundschaft
  (das.  §§.  1882  bis  1895)  516.  —  Vormundschaft
  über  Volljährige  (das.  §§.  1896  bis  1908)  518.
—  Pflegschaft  (das.  §§.  1909  bis  1921)  522.

Vormundschaftsgericht,  Fürsorge  und  Ausfsicht  desselben
  (B.  G.  B.  §§.  1837  bis  1848)  509.

W.

Waageeinrichtungen  in  Zuckerfabriken  zur  steuerlichen
Kontrole  (G.  v.  27.  Mai  §§.  13,  34)  122.
Waaren,  Feststellung  des  Börsenpreises  (G.  v.  22.  Juni

§§.  29  bis  32,  35,  71,  72,  75,  76)  163.  —  Börsentermingeschäfte
  in  Waaren  (das.  §§.  48  bis  55)  169.
Wäsche,  gebrauchte,  Verbot  des  Trödelhandels  mit  solcher
(G.  v.  6.  Ang.  Art.  4  §.  35)  686.  —  Aufsuchen  von
Bestellungen  auf  Wäschegegenstände  durch  Handlungsreisende
  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  I  zu  2)  745.
Wäscherei,  s.  chemische  Wäscherei.
Waisenrath,  s.  Gemeinde-Waisenrath.
Wandergewerbeschein  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  16  bis  18,  21)  689.—
Ertheilung  an  Ausländer  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  II)
745.  —  Formulare  für  Wandergewerbescheine  (das.
Nr.  III  u.  Anlagen  A,  B,  C)  748.





Wanderversteigerungen  bei  schnell  dem  Verderben
ausgesetzten  Waaren  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  15)  689.
Wechsel  im  Börsenhandel  (G.  v.  22.  Juni  §.  80)  176.
Wege,  öffentliche,  Aufkaufen  und  Feilbieten  von  Waaren

(G.  v.  6.  Aug.  Art.  7  §.  420b)  687.  —  Verbot  des
Feilbietens  durch  Kinder  (das.  Art.  8  §.  42  b)  687.
Wehrpflicht,  Ableistung  in  den  deutschen  Schutzgebieten

(G.  v.  7.  Juli  Art.  III)  189.  (G.  v.  7.  Juli  §.  18)  657.
Wein,  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Wein  durch  Handlungsreisende
  (Bek.  v.  27.  Nov.  Nr.  I  zu  2)  745.
Weinbau,  Einfuhr  von  Pflanzen  etc.  desselben  über  gewisse
  Zollämter  (Bek.  v.  27.  Janr.)  7.
Werkverträge  (B.  G.  B.  §§.  631  bis  651)  302.
Werthpapiere,  Zulassung  zum  Börsenhandel  (G.  v.
22.  Juni  §§.  36  bis  47)  165.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  763.
—  Amtliche  Feststellung  des  Börsenpreises  (G.  v.  22.  Juni
§§.  29  bis  32,  35,  71,  72,  75,  76)  163.  —  Börsentermingeschäfte
  in  Werthpapieren  (das.  §§.  48  bis  52)  169.
Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder
Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli)  183.  —  Berichtigung  zu
§§.  1  u.  3  dieses  Gesetzes,  Seite  194.
Wettbewerb,  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs
(G.  v.  27.  Mai)  145.
Wette  (B.  G.  B.  §§.  762  bis  764)  324.
Wiederkaufsrecht  (B.  G.  B.  §§.  497  bis  503)  279.
Wiederverheirathung  im  Fall  der  Todeserklärung
(B.  G.  B.  §§.  1348  bis  1352)  425.
Willenserklärung  bei  Rechtsgeschäften  (B.  G.  B.  §§.  116
bis  144)  214.
Wirthschaftsgenossenschaften,  Abänderung  des  Gesetzes
über  dieselben  vom  1.  Mai  1889  (G.  v.  12.  Ang.)  695.
Wucher,  Abänderung  des  Gesetzes  darüber  vom  24.  Mai
1880  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  47)  619.
Württemberg,  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke
  des  Reichsheeres  auf  Württemberg  (G.  v.
28.  Juni  §.  2)  180.

Z.

Zeitbestimmung  für  Rechtsgeschäfte  (B.  G.  B.  §§.  158

bis  163)  221.

Ziegen,  Untersagung  des  Hausirhandels  mit  solchen  bei
Viehseuchengefahr  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  14  §.  56b,
Art.  21)  689.

Zigenner,  Versagung  des  Wandergewerbescheins  (Bek.
v.  27.  Nov.  Nr.  II  zu  4)  746.
        <pb n="803" />
        Sachregister. 1896.

Zinsen  der  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  29.  März  §§.  4  bis  6)
62.  —  desgl.  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die
Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  29.  März
§.  2)  86.  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  701.  —  desgl.  zu  Anleihen
  für  das  Reichsheer,  das  Auswärtige  Amt  und
die  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  (G.  v.
22.  Juli  §.  2)  668.

Aufhebung  des  Gesetzes  über  die  vertragsmäßigen
Zinsen  vom  14.  Nov.  1867  (Einf.  G.  z.  B.  G.  B.
Art.  39)  614.

Zoll,  s.  Eingangszoll.

Zollämter,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  etc.  des
Wein-  und  Gartenbaues  über  gewisse  Zollämter  (Bek.
v.  27.  Janr.)  7.

Zuchthausstrafe  gegen  Kaufleute  wegen  rechtswidriger
Zueignung  fremder  zur  Aufbewahrung  empfangener
Werthpapiere  (G.  v.  5.  Juli  §.  11)  186.

Zuchthengste,  Umherziehen  mit  solchen  zur  Deckung  von
Stuten  (G.  v.  6.  Aug.  Art.  14  §.  56b,  Art.  21)  689.

Zuckerabläufe  (Syrup,  Melasse),  Besteuerung  (G.  v.
27.  Mai  §§.  1,  2,  8,  29,  33,  42,  44)  117.  —  Ein.
gangszoll  (das.  §§.  80,  83)  143.

Zuckerbegleitscheine  bei  Abfertigung  von  Zucker  (G.  v.
27.  Mai  §§.  37,  39)  129.

  23

Zuckerfabriken,  Vorschriften  über  Betrieb  und  Steuerkontrole
  (G.  v.  27.  Mai  §§.  7  bis  42)  119.  —  Bestrafung
  der  Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  44  bis  59)
132.  —  Kontingentirung  der  Zuckerfabriken  (das.  §§. 65,
67,  70  bis  76,  83)  138.

Zuckersteuer,  Gegenstand  und  Höhe  (G.  v.  27.  Mai
§§.  1  bis  4,  83)  117.  —  Befreiung  davon  (das.  §§.  5,  6)
118.  —  Zuschlag  zu  derselben  (das.  §§.  65,  66,  69)
138.  —  Ausfuhrzuschüsse  (das.  §§.  77  bis  79)  142.—
Defraudation  der  Zuckersteuer  (das.  §§.  43  bis  64)  131.

Zuckersteuergesetz  vom  31.  Mai  1891,  Abänderung  des
zweiten  und  dritten  Theils  desselben  (G.  v.  27.  Mai
Art.  I)  109.  —  desgl.  der  §§.  2  und  16  (das.  Art.  II
und  III)  115.—  Neue  Redaktion  des  Gesetzes  (das.  Art.  IV)
116.  (Bek.  v.  28.  Mai)  116.  (G.  v.  27.  Mai)  117.

Zulassungsstellen  für  Werthpapiere  an  den  Börsen  (G.
v.  22.  Juni  §§.  36  bis  42)  165.  (Bek.  v.  11.  Dez.
§§.  3  bis  11)  764.

Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Klagen  und  Rechtsstreitigkeiten
  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.  27.  Mai
§§.  2,  3,  12,  15)  146.

Zwangsversteigerung,  Erlaß  eines  Gesetzes  darüber
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1)  604.

Zwangsverwaltung,  Erlaß  eines  Gesetzes  darüber
(Einf.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1)  604.


Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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    </body>
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</TEI>
