II f. Gewichtsstücke, welche mit der Bezeichnung K, C, D, C (für Centi- gramm), M oder Dekagramm versehen sind) sowie Gewichtsstücke zu 50 Kilogramm, welche in irgend einer Weise nach Zentner oder Pfund bezeichnet sind. g. Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last oder in den Skalenangaben eine Bezeichnung nach Zentner oder Pfund, oder die Bezeichnung K oder G tragen. Verlin, den 8. Januar 1897. Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. Hopf. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.