Reichs - Gesetzblatt. Nr. 5. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Alkali- Chromaten. S. 11. (Nr. 2359.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Alkali - Chromaten. Vom 2. Februar 1897. Auf Grund der §§. 120c und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundes- rath über die Einrichtung und den Betrieb der Anlagen, in denen die Herstellung von Alkali-Chromaten (doppeltchromsaurem Kalium oder doppeltchromsaurem Natrium) oder die Chromatregeneration stattfindet, folgende Vorschriften erlassen: §. 1. Die Zerkleinerung und Mischung der Rohmaterialien (Chromeisenstein, Aetzkalk, Soda u. s. w.) darf nur in Apparaten erfolgen, welche so eingerichtet sind, daß das Eindringen von Staub in die Arbeitsräume thunlichst verhindert wird. §. 2. Alle Betriebseinrichtungen, welche geeignet sind, chromathaltigen Staub oder chromathaltigen Dampf zu erzeugen, müssen mit gut wirkenden Vorrichtungen versehen sein, durch welche der Eintritt solchen Staubes oder Dampfes in die Arbeitsräume thunlichst vermieden wird. Die Schmelze darf nur in nassem Zustande oder in verdeckten Behältern transportirt werden; eine Lagerung der Schmelze ist, außer bei den Oefen, nur in einem von sonstigen Arbeitsräumen abgesonderten Raume gestattet. Auslauge- und Abdampfpfannen sowie alle sonstigen Gefäße, welche Lösungen mit mehr als 50° Celsius enthalten, desgleichen die Säuerungspfannen sind mit gut schließenden, ins Freie oder in einen Schornstein mündenden Ab- zugsvorrichtungen zu überdecken. §. 3. Die Weiterbearbeitung der festen Chromate, insbesondere beim Trocknen, Sieben, Zerkleinern (Brechen, Mahlen) und Verpacken, muß in einem von sonstigen Arbeitsräumen abgesonderten Raume stattfinden. Die Zerkleinerung der Chromate darf nur in dicht ummantelten Apparaten vorgenommen werden. Reichs - Gesetzbl. 1897.                                                                   5 Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1897.