(Nr. 2362.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen. Vom 13. Februar 1897. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar d. J. beschlossen, den Bewohnern der Gemeinden Effeltrich, Kersbach, Langensendelbach und Por- dorf im Bezirke Forchheim in Bayern das Feilbieten selbstgezogener Obstbäume im Umherziehen in sämmtlichen Bundesstaaten noch während des Jahres 1897 auf Grund des §. 56 b Absatz 1 der Gewerbeordnung zu gestatten. Berlin, den 13. Februar 1897 Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt bes Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.