Reichs - Gesetzblatt. Nr. 12. Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 1897/98. S. 49. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. S. 74. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts - Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1897/98. S. 75. (Nr. 2367.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 1897/98. Vom 31. März 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts - Etat für das Etatsjahr 1897/98 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 1 307 576 039 Mark, nämlich auf 1 168 210 562 Mark an fortdauernden, auf 91 905 543 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 47 459 934 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, in Einnahme auf 1 307 576 039 Mark. §. 2. Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Besoldungs - Etat für das Reichsbank - Direktorium für die Zeit vom 1. April 1897 bis 31. März 1898 wird auf 138.000 Mark festgestellt. Reichs - Gesetzbl. 1897. 15 Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1897.