Ueberweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des §. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Be- darfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet. §. 4. Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Ueberweisungen und den Matrikularbeiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. (Nr. 2371.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. Vom 25. März 1897. Im Anschluß an die Bestimmung in I 2 der Bekanntmachung vom 27. No- vember 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 745) hat der Bundesrath beschlossen: den Fabrikanten überwebter Holzrouleaux gemäß §. 44 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Erlaubniß zu ertheilen, auch außerhalb des Ge- meindebezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf überwebte Holzrouleaux bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Berlin, den 25. März 1897. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.