Reichs-Gesetzblatt. — — —— — Nr. 14. Inhalt: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. S. 97. Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. S. 135. (Nr. 2372.) Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Vom 24. März 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung. Erster DTitel. Allgemeine Vorschriften. §. 1. Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. §. 2. Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zu- ständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Voll- streckungsgerichte zu bestellen; die Vorschriften des §. 37 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. · Reichs-Gesetzbl. 1897. 23 Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1897.