Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich. Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten. Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach §. 52 er- löschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Betheiligten. §. 60. Jeder Betheiligte kann verlangen, daß für den das geringste Gebot über- steigenden Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingung festgestellt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforder- lich. Soweit Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag an zu verzinsen. §. 61. Im Falle des §. 60 ist auf Antrag eines Betheiligken, dessen Recht durch die Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, das Grundstück mit Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund des mit Zahlungsfristen erfolgten Ausgebots nur ertheilt, wenn ein Dritter unter Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung voll- ständig oder mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn im Falle eines Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit Zahlungs- fristen höher ist als das andere Meistgebot. In Ansehung der Verpflichtung des Dritten finden die Vorschriften des §. 53, in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschriften des §. 69 entsprechende Anwendung. Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes Gebot des Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte. Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig erklärt, so tritt die Forderung gegen den Dritten als Versteigerungserlös an die Stelle der Forderung gegen den Ersteher, die Forderung gegen den Ersteher steht dem Dritten zu. §. 62. Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Bethelligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veran- lassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen. §. 63. Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte be- lastet sind auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesammtausgebot einiger der Grundstäcke anordnen.