Reichs-Gesetzblatt. Nr. 15. Inhalt: Grundbuchordnung. S.35. (Nr. 2374) Grundbuchordnung. Vom 24. März 1897. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. §. 1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist. §.  2.                                                                                                                                                              Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt in den Büchern nach einem amt- lichen Verzeichniß, in welchem die Grundstücke unter Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind. Die Einrichtung des Verzeichnisses wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. §. 3. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuch- blatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Reichs-Gesetzbl. 1897. 29 Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1897.