§. 90. Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grund- stücke des Fiskus oder gewisser juristischer Personen, die öffentlichen Wege und Gewässer sowie solche Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Das Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fürst- lichen Familie Hohenzollern oder der Familie des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses gehören. Steht demjenigen welcher nach Abs. 1 von der Verpflichtung zur Ein- tragung befreit ist, das Eigenthum an einem Grundstücke zu, über das ein Blatt geführt wird, oder erwirbt er ein solches Grundstück, so ist auf seinen Antrag das Grundstück aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn eine Eintragung, von welcher das Recht des Eigenthümers betroffen wird, nicht vorhanden ist. §. 91. Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, wird durch landes- herrliche Verordnung bestimmt. §. 92. Das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder theil- weise zerstörten oder übhanden gekommenen Grundbuchs wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Die Verordnung kann auch darüber Bestimmung treffen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechts- änderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll. §. 93. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß die Einsicht des Grund- buchs und der im §. 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Schriftstücke in weiterem Um- fange gestattet und die Ertheilung von Abschriften in weiterem Umfange zulassig sein soll, als es im §. 11 vorgeschrieben ist. §. 94. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß Grundakten gehalten werden, und, unbeschadet der Vorschriften des §. 11, auch Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und über die Ertheilung von Abschriften treffen. §. 95. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der im §. 9 Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten der das Grundbuch führenden Reichs- Gesetzbl. 1897. 31