§. 101. Durch Landesgesetz kann dem im §. 100 bezeichneten Amtsgerichte die Be- fugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach §. 54 zulässigen Eintragung anzuhalten. Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitts statt. §. 102. Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere Ober- landesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.