Reichs-Gesetzblatt. Nr. 16. Inhalt:  Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der Civilprozeßordnung. S. 159. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bertriebs- ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 161. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 164. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 166. (Nr. 2375.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der Civilprozeßordnung. Vom 29. März 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 242) wird dahin geändert: 1. Der §. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; 2. Als §. 4a wird folgende Vorschrift eingestellt: Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den im §. 4 Nr. 3 bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Vergütung (§§. 1, 3) bedarf. Hierbei werden ausschließlich die Leistungen berücksichtigt, Reichs- Gesetzbl. 1897. 32 Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1897.