§. 34. Schutzwagen und Postwagen. (2) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren als der für Nebeneisenbahnen zugelassenen Geschwindigkeit verkehren. §. 44. Elektrische Verbindungen. (1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je zwei am Zugmeldedienste betheiligten Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. §. 46. Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. (1) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu duchfahren hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§. 1 (3). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind, solange das Fahrsignal gegeben ist. (2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stationsbeamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich sein. (3) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel vorzuschreiben. §. 51. Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. (1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bewacht sein (§. 3 (2)). § 54. Betreten der Bahnanlagen. (1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes