6,000 Meter von Mitte zu Mitte haben. Beim Umbau von Bahnhöfen und Haltestellen mit geringem Personenverkehre kann mit Genehmigung der Landes- Aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. §. 11. Tragfähigkeit des Oberbaues. Bei Gleisen, die von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 8 000 Kilogramm rollende Last mit Sicherheit tragen kann. §. 12. Meldestationen und Ausweichestellen. Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Melde- stationen und an eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagen- achsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Gleislänge von 550 Meter zu rechnen u. s. w. §. 29. Raddruck. Bei den Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstande der Fahrzeuge nicht mehr als 7 000 Kilogramm betragen. Für Personenzug-Lokomotiven, die auf Strecken verkehren sollen, deren Oberbau den Anforderungen des §. 11 entspricht, kann ein Raddruck von höchstens 8 000 Kilogramm zugelassen werden. §. 39. (1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. (3) a) 2. auch auf die derzeit bereits im Baue oder Betriebe befindlichen Haupt- eisenbahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Juli 1897 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden, wobei bezüglich der Bestimmung im §. 11 jede Erneuerung des Oberbaues der Hauptgleise in zusammenhängenden Strecken zu den umfassenderen Umbauten zu rechnen ist; b) 2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebs- mittel der Haupteisenbahnen, welche nach dem 1. Juli 1897 eine voll- ständige Umänderung erleiden; Berlin, den 24. März 1897. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.