Reichs-Gesetzblatt. Nr. 22. Inhalt: Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. S. 203. Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lootsendampffahrzeuge. S. 215. (Nr. 2386.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 9. Mai 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt: I. Einleitung. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern. Ein Dampffahrzeug, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, gilt als Segelfahrzeug, ein Fahrzeug, welches unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampffahrzeug. Unter den Dampffahrzeugen sind alle durch Maschinenkraft bewegten Fahr- zeuge einbegriffen. Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt, noch am Lande befestigt ist, noch am Grunde festsitzt. II. Lichter u. s. w. Der Ausdruck „sichtbar“ bedeutet mit Beziehung auf Lichter gebraucht, „sichtbar in dunkler Nacht bei klarer Luft“. Artikel 1. Die Vorschriften über Lichter müssen bei jedem Wetter von Sonnenunter- gang bis Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter gezeigt werden, welche mit den hier vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können. Reichs-Gesetzbl. 1897. 40 Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1897.