außer Fahrt, so muß es das für Fahrzeuge, welche geankert haben, vorgeschriebene Licht zeigen. i) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen sind Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner Fahr- zeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer sonstigen Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aushaben - sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt haben -, verpflichtet, mindestens jede Minute einen Ton, Dampffahrzeuge mit der Dampfpfeife oder Sirene, Segelfahr- zeuge mit dem Nebelhorn, zu geben, und danach die Glocke zu läuten. k) Dampf- und Segelfahrzeuge oder Boote, welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in Fahrt sind, einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zweckentsprechenden Körpers an der Stelle, wo dieser am besten gesehen werden kann, zu erkennen geben. Haben solche Fahrzeuge oder Boote, während sie geankert haben, zugleich ihr Fanggeräth aus, so dürfen sie bei An- näherung anderer Fahrzeuge an der für diese passirbaren Seite ein gleiches oder ähnliches Zeichen geben. Die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge brauchen die im Artikel 4 unter a und Artikel 11 Schlußsatz der Verordnung vom 9. Mai 1897 vor- geschriebenen Lichter nicht zu führen. Artikel 2. Ein Lootsendampffahrzeug, welches Lootsendienst auf seiner Station thut und nicht vor Anker liegt, muß außer den für alle Lootsenfahrzeuge vor- geschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meter unter dem weißen Toplicht ein über den ganzen Horizont sichtbares rothes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rothe Licht muß von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. Wenn das Lootsendampffahrzeug auf seiner Station Lootsendienst thut und vor Anker liegt, muß es außer dem für alle Lootsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichte das vorerwähnte rothe Licht führen aber nicht die farbigen Seitenlichter. Wenn das Lootsendampffahrzeug keinen Lootsendienst auf seiner Station thut, muß es dieselben Lichter führen wie andere Dampffahrzeuge. Artikel 3. Die Verordnung vom 16. Februar 1881, betreffend die Suspension des Artikels 10 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 28), ist aufgehoben.