rheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältnisse zu den Mitrhedern noch als Mit- rheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlich- keiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu den übrigen Mit- rhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. §. 505. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei. Stirbt ein Mitrheder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mit- rheders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge. Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrheders findet nicht statt. §. 506. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparatur- unfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (§. 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. §. 507. Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung ein- tritt, nur nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten. Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der im §. 504 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. §. 508. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unter- schied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gerichte des Heimathshafens (§. 480) belangt werden.