— 445 — XI. Der §. 40 fällt weg. XII. Im §. 53 werden die Worte: »nach den Artikeln 224 bis 226 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs« ersetzt durch die Worte: »nach §. 243 Absatz 1, 2, 4, §§. 244 bis 248 und §. 249 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs«. XIII. An die Stelle des §. 55 treten folgende Vorschriften: Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die im §. 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezug- nahme auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im §. 10 Absatz 3 und im §. 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. XIV. Als §. 59 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im §. 58 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im §. 59 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung. XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift: ki Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. « XVI. An die Stelle des §. 60 Abs. 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift: 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. XVII. Der §. 64 Abs. 3 fällt weg. XVIII. An die Stelle des §. 65 treten folgende Vorschriften: Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurs- verfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im §. 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die im §. 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. 70