— 467 — b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Bedingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung und die Rückgabe der Sicherheit in die Bestellungsurkunde aufzunehmen sind. IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. §. 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund eines vor— her abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den Beförderungspreis oder einen Theil desselben oder ihnen geleistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden. §. 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die Beförderung: a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungs— urkunde (§. 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeug— niß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß ihrer Aus— wanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht; b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist; c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der Be- förderungspreis ganz oder theilweise bezahlt wird oder Vorschüsse ge- leistet werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Reichs- kanzler zulassen. §. 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach §. 23, a erforderlichen Urkunde befinden, oder welche zu den im §. 23 unter b und c bezeichneten Per- sonen gehören, können durch die Polizeibehörden am Verlassen des Reichsgebiets verhindert werden. Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unternehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist.