— 470 kranker Personen, über das Verfahren bei der Einschiffung und über den Schutz der Auswanderer in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht. Die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften sind durch das Reichs-Ge— setzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammen— tritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. §. 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach außer— europäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von den Kajüts— passagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen. VI. Auswanderungsbehörden. §. 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse wird ein sachverständiger Bei— rath gebildet, welcher aus einem Vorsitzenden und mindestens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vorsitzenden ernennt der Kaiser. Die Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt. Alle zwei Jahre findet eine Neuwahl sämmtlicher Mit— glieder statt. Im Uebrigen wird die Organisation des Beiraths durch ein vom Bundesrathe zu erlassendes Regulativ und seine Thätigkeit durch eine selbstgegebene Geschäftsordnung geregelt. §. 39. Die Anhörung des Beiraths muß erfolgen vor Ertheilung der Erlaubniß für solche Unternehmungen, welche die Besiedelung eines bestimmten Gebiets in überseeischen Ländern zum Gegenstande haben, sowie im Falle der Beschränkung oder des Widerrufs der einem Unternehmer ertheilten Erlaubniß. Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens von dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirathe zur Begutachtung vor— gelegt und von letzterem Anträge an den Reichskanzler gestellt werden. §. 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Ausführung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen. §. 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das Aus- wanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus. Diese Kommissare sind befugt, den im §. 34 vorgesehenen Untersuchungen beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswandererschiffe vorzunehmen. Sie haben die Landesbehörden auf die von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung zu dringen. Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhältnisse des Schiffes und