Besondere Beilage zu Nr. 31 des Reichs-Gesetzblatts. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von selbstthätigen Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen und von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts von Zuckerlösungen. Vom 2. Juli 1897. Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal- Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: I. Vorschriften über die Aichung selbstthätiger Registrirwaagen (Abänderung der §§. 63 und 64 der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe). §. 1. 1. Zugelassen werden auch selbstthätige Registrirwaagen, welche für eine größte zulässige Last von 125 Kilogramm bestimmt sind. Die Fehlergrenze für die Ab- weichungen der Angaben dieser Waagen vom Durchschnittsergebniß aus 10 Füllungen (§. 64 der Aichordnung) beträgt 85 Gramm. Die Aichgebühren sind nach der Taxe für Waagen zu 150 Kilogramm zu erheben. 2. Mit Füllungsregistrirung (§. 63 Ziffer 2) dürfen alle selbstthätigen Registrirwaagen zu 100, 125 und 150 Kilogramm versehen sein, außerdem die- jenigen größeren selbstthätigen Registrirwaagen, welche zur Abwägung sämmtlicher im §. 63 unter b und in dessen Nachträgen genannten kleinkörnigen Früchte und daraus hergestellten körnigen Fabrikate dienen sollen, und welche für eine größte zulässige Last von vollen Hunderten des Kilogramm bestimmt sind. 3. Die Anforderungen des §. 64 der Aichordnung setzen stets, also auch bei Waagen mit Füllungsregistrirung voraus, daß die Waage mit Füllungen vom Betrage der größten zulässigen Last geprüft wird. Die Waagen mit Füllungs- registrirung sollen dabei die Fehlergrenzen der für die Hälfte ihrer größten zulässigen Last bestimmten Waagen mit Gewichtsregistrirung einhalten, jedoch bei einer größten zulässigen nur die Fehlergrenzen der Waagen Last von mit Gewichtsregistrirung zu 100 Kilogramm 75 Kilogramm, 125 - 100 - 150 - 100 - Reichs- Gesetzbl. 1897. a