III des Kolbens soll auch bei den Kolben mit zwei Strichen die dem unteren Striche entsprechende sein, außerdem ist bei solchen Kolben in der Mitte zwischen den beiden Strichen der von diesen abgegrenzte Raumgehalt in Kubikcentimeter (ccm) oder Theilen des Liter (0).. l) aufzuätzen. 3. Die innere Weite des Halses soll bei einem Raumgehalte des Kolbens von 50 | 100 200 Kubikcentimeter nicht mehr als 10 12 15 Millimeter betragen. 4. Bei Kolben mit zwei Strichen muß der Abstand des oberen Striches vom Rande mindestens 50 Millimeter betragen. Bei Kolben mit einem Striche muß der Abstand dieses Striches vom Rande bei einem Raumgehalte des Kolbens von 50 und 100 | 200 Kubikcentimeter mindestens 50 70 Millimeter betragen. 5. Die nach §. 4 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893 im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler für Kolben zu 50, 100, 200 Kubik- centimeter auf Einguß gelten in gleichem Betrag auch für den durch einen etwaigen zweiten Strich abgegrenzten Gesammtraumgehalt des Kolbens. Außerdem darf bei Kolben mit zwei Strichen der Fehler des von den beiden Strichen abgegrenzten Raumgehalts im Mehr oder Minder die Hälfte des für den übrigen Raumgehalt zuzulassenden Fehlers nicht überschreiten. 6. Die Stempelung geschieht wie bei den bereits aichfähigen Kolben. Bei Kolben mit zwei Strichen ist jedoch auch über dem oberen Striche ein Stempel anzubringen; der Stempel zum unteren Striche darf auch unterhalb desselben aufgeätzt werden. 7. An Gebühren werden außer der Abfertigungsgebühr von 10 Pfennig für jedes eingereichte Geräth erhoben: Mark Pf. a. bei der Aichung für Kolben mit einem Striche .. . . . . ..... . ... — 40 für Kolben mit zwei Strichen. . . .. — 60 b. bei bloßer Prüfung für jede geprüfte Stelle ...... . . . . .. . . . . . . .. — 10 §. 3. Kolben für Zähigkeitsmesser. 1. Die Kolben sind nur auf Ausguß und nur mit zwei Strichen, einem für 200 und einem für 240 Kubikcentimeter, zulässig. Zwischen den beiden a