VII Die Theilung soll auch nach dem Augenscheine gleichmäßig sein. Keinesfalls dürfen benachbarte kleinste Theilabschnitte um mehr als ein Viertel ihrer durchschnittlichen Länge von einander abweichen. III. Vorschriften über die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts von Zuckerlösungen. §. 1. Zur Aichung werden gläserne Thermo-Saccharimeter zugelassen, welche die Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 20 Grad, den Prozentgehalt reiner Zuckerlösungen in Gewichts- prozenten angeben. Die Prozentskalen der Instrumente müssen eingetheilt sein in ganze, halbe, Fünftel- oder Zehntel-Prozente, die Thermometerskalen in ganze oder halbe Grade, und zwar in ganze Grade, wenn die Prozentskalen in ganze oder halbe Prozente getheilt sind, andernfalls in halbe Grade. Die Gesammtlänge der Eintheilung einer Prozentskale darf 200 Millimeter nicht übersteigen; die Länge eines kleinsten Theilabschnitts dieser Skale muß mindestens 1 Millimeter betragen. Als normaler Umfang der Prozentskale eines Instruments werden 30 Prozente betrachtet, so daß im Allgemeinen drei Gattungen von Instrumenten in Frage kommen werden, nämlich Instrumente von 0 bis 30, solche von 30 bis 60 und solche von 60 bis 90 Prozent. Doch sind auch Instrumente mit anderem Skalenumfange zulässig. Instrumente, die in Zehntel-Prozente getheilt sind, dürfen nicht mehr als höchstens 20 Prozente enthalten. Die Thermometerskalen müssen die Temperatur von 0 Grad bis + 35 Grad umfassen. Bei Instrumenten, die in ganze oder halbe Prozente getheilt sind, dürfen sie bis + 70 Grad reichen. Die Länge eines kleinsten Theilabschnitts muß mindestens 1,5 Millimeter betragen. §. 2. 1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Instruments soll durch das Quecksilbergefäß seines Thermometers bewirkt werden. Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Skalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht ver- rücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. 2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die Spindel beim Eintauchen sich lothrecht stellt. 3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben und keine der Stempelung hinderlichen Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen.