— 597 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 32. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. S. 597. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. S. 601. (Nr. 2404.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhr- vergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 9. Juli 1897. Seit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblatts für 1884 abge- druckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche in einzelnen Staaten des Zollgebiets erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind in dieser Beziehung mehrfache Aenderungen eingetreten. Gegenwärtig werden im gegenseitigen Verkehre der Staaten des Zollgebiets die in der nachstehend abge- druckten Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben beziehungsweise bewilligt. Berlin, den 9. Juli 1897. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Koerner. Reichs- Gesetzbl. 1897. 95 Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1897.