— 599 — Laufende Nr. Steuergebiete. Maßstab. Betrag der Uebergangs- abgabe Mark. Pf. Ausfuhr- vergütung Mark. Pf. Bemerkungen. 2.| Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und der Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amtsgerichtsbezirk Königsberg: Braunbier. . . . . Weißbier. . . 3.| Württemberg: braunes Bier weißes Bier Baden: Braunbier Braunbier aus Brauereien mit einem jährlichen Gesammt- verbrauch an Malz bis zu 1500 Doppelzentner von mehr als 1 500 bis zu 5 000 Doppelzentner. . . von mehr als 5 0000 Doppel- zentner. . . Weißbier. . . . ... . 1 Hektoliter | 3 | 25 | 2 | 60 |, - | 3 | 25 | 1 | - |  1 Hektoliter | 3| - | - | - |, - | 1| 65 | - | - | 1 Hektoliter | 3 | 20 | - | - |, - | - | - | 2 | 30 |, - | - | - | 2 | 60 |,  - | - | - | 2 | 75 |, - | 3 | 20 | 1 | - |   75 Die Ausfuhrvergütung (Malzaufschlag- Rückvergütung) für in Gebinden oder Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung gewährt. Werden aus einer dem Zuschlag (Artikel I Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889) unter- liegenden Braustätte innerhalb je eines Kalenderjahrs mehr als 12 000 Hekto- liter Braunbier ausgeführt, so beträgt die Ausfuhrvergütung für die dieser Menge folgenden 48 000 Hektoliter je 2 Mark 75 Pfennig und für das die Menge von 60 000 Hektoliter über- schreitende Bier je 2 Mark 85 Pfennig vom Hektoliter. Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatz (Ar. tikel I Absatz 3 und 4 des erwähnten Ge- setzes) unterliegenden Braustätte Braun-. bier zur Ausfuhr, so wird für die ersten innerhalb je eines Kalenderjahrs ausgeführten 2 400 Hektoliter der Be- trag von je 2 Mark 10 Pfennig vom Hektoliter vergütet. Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des Malzverbrauchs zu dem Fabrikations- quantum bemessen Für Bier, welches gegen Entrichtung der Uebergangsabgabe (Uebergangssteuer) eingeführt worden ist, oder für welches der Nachweis fehlt, daß es aus einer Brauerei mit einem jährlichen Gesammt- malzverbrauche von mehr als 1500 Dop- pelzentner stammt, wird bei der Aus- fuhr eine Ausfuhrvergütung (Steuer- rückvergütung) von 2 Mark 30 Pfennig für das Hektoliter gewährt. Für Weißbier wird eine Ausfuhr-. vergütung nur gewährt, wenn es im Großherzogthum in gewerbsmäßig be- triebenen Brauereigeschäften hergestellt ist.