— 600 — Betrag der —.—.——— r. N Steuergebiete. Maßstab. Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen. Laufende abgabe vergütung Mark. Pf. Mark. Pf. 5. Elsaß-Lothringen: starkes Bier ... . .. . .. . . ... 1 Hektoliter 3. — 2 30 Dünnbier. . . ... - — 58 -, 58 II. Von Branntwein. 1. Bei der Einfuhr aus Deutschland nach Hinsichtlich des aus Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt. . . . 1 Hektolitert , 96 —, -, -, Luxemburg und umgekehrt übergehenden reinen Branntweins sowie der Branntwein, Alkohols fabrikate aller Art wird eine Rückver- gütung der Branntweinsteuer (Maisch- bottich- oder Materialsteuer, Verbrauchs- abgabe, Zuschlag und Brennsteuer) an den Ausführenden nicht gewährt. Die Erhebung der Uebergangsabgabe erstreckt sich auf Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbrannt- weine. Jedoch bleiben diese Getränke von der Uebergangsabgabe befreit, wenn sie nachweislich der Verzollung unterliegen oder unterlegen haben oder wenn die Einfuhr im freien Verkehr auf Grund eines Uebergangsscheins oder im gebun- denen Verkehr auf Grund eines Brannt. wein-Versendungsscheins 1 erfolgt. Bei der Versendung von Likören soll, solange nicht von Deutschland oder Luxemburg die jedesmalige Ermittelung des Alkoholgehalts für erforderlich be- zeichnet wird, von dieser Ermittelung abgesehen und der Alkoholgehalt auf III. Von geschrotetem Malze. 35 Volumenprozent angenommen werden. 1. Bayern, das Großherzoglich sächsische Ein Malzquantum, welches weniger als Vordergericht Ostheim und der 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz. Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amtsgerichtsbezirk Königsberg: zur Bier- oder Essigbereitung 1 Hektolitert. 6 50 , – , - 2. Württemberg .. .. . . . . . . . . . . . . .. 1 Doppel- 10 — — — zentner